1918 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen dieser Ver⸗ ordnung regelt sich nach § 199 o der Gewerbeordnung § 12 Mitt Geldstrafe bis zu zweitaulend Mark, im Unvermsgensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Mon -ten, wird bestraft, wer den vor⸗ tebenden Bestimmungen oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen Behörden zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vornimmt oder vornehmen läßt.

War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen Zuwiderhandlung nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die Anwendung dieser Vorfchrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.

§ 13

„Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 55) verkündeten Vorschritten über den Be⸗ trieb der Bäckereien und Konditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschriften in Nr. 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf Bäͤckereien und Konditoreien beziehen sowie der § 9 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers über die Bereitung von Backwaren vom 26. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 411). 8

8 8 8 8 . 92 A u 9

22 1 1“ 11. Das Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die dieser Verordnung erlassen. § 15 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am 15. zember 1918 in Wirkung. Berlin, den 23. November 19188. 8 Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase. Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts. Bauer 892 .

11“

Alle A.⸗ und S.⸗Räte werden gebeten, Vorkehrungen zu treffen, daß alle Waffen⸗ und Ausrüstungostücke, die auf Bahnböfen oder anderen Orten von den Truppen oder von einzelreisenden K iegsangehörigen viedergelegt oder abgegeben woroen sind gesammelt, bewacht und bei der ersten Ge⸗ legenheit dem nächsten Artillerie epot zugeführt werden.

Die Ausführung dieser Weisung wird große Werte dem Volksvermögen erhalten.

Berlin, den 25. November 1918.

Krieasministerium. Der Unterstaatssekretär. Göhre. J. A.: Rein hardt.

Aufkäufer für Altkorke und Korkabfälle.

Die Firma W. Brodhage in Braunschweig ist als Aufkäufer für Aukorke u d Korkabfälle im Sirne des 8 5 Ab as 3 der Nachtragebekannrmachung 0 1,5. 18 K.⸗R.⸗A. vom 18 Mai 1918 gelöscht worden.

Berlin, den 15. November 1918. 1 8 Kriegsministerium.

—NKriegsamt. Kriege⸗Rohstoff⸗Abteilung.

. olffhügel.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle

über Erweiterung der Freiliste. Vom 21. November 1918. L

Auf Grund der Bundesrateverordnung über Befugnisse der Reich bekl idungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

8 In das Verzeichnis A (Freingstr der Bekanntmachung der Reichs⸗ bekleidungsstelle über Aenderung der Fieiliste vom 13. Okiober 1917 HFeiteanhetger Nr. 244) werden die nachstehend aufgeführten Gegen⸗ tände aufgenommen: I. Handschuhe.

Ungefülterte Bettüberdecken, Piqué⸗, Rips⸗ und Waffel⸗

ddeecken sowie Steppdecken. III. Leinene Stickereistoffe, leinene gewebte und gewirkte Spitzen⸗ sruffe, alle sonstigen leinenen undich en Gewebe und alle Tülle sowie alle Gegenstände, die, abgesehen von Futter und Zutaten, ausschließlich aus den vorgenannten Stoffen hergestellt sind. Wachstuch sowie alle Gegenstände, die, abgesehen Futter und Zutaten, ausschlieslich hieraus hergestellt . Gamaschen, Schlafröcke für Männer, Herrenwesten. Imitierte Pelzgarnituren. .Korsette. . Gürtel jeder Art. Abgepaßt gewebte und abgepaßt bedruckte Tischzeuge Kragen, Manschetten, Vorstecker und Einsätze. Taschentücher. .Spielwaren. Baumwollene und leinene Stoffe und deren Ersatzstoffe, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, bis zu Längen von 50 cm, ohne Rücksicht auf den Kleinhandelspreis. Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoffstücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als ein Stück derselben Ware veräußert werden. Scheuertücher. b § 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. in Kraft. . Berlin, den 21. November 1918. Reichsbekleidungsstelle. ““ Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

von sind.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zur Abänderung der Bekanntmachung über baum⸗ wollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 und über Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen

vom 30. Mai 1918. .“

Vom 23. November 1918.

Auf Grund der §8§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnungen vom 2. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 384) wird die Be⸗

82

kleidung gegen Abgabebescheinigung für dieselbe

kannim -chang der Reichsbekleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) geändert wie folgt: 1

In die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1917 wird nach § 4 folgende Bestimmnng als § 4a eingeschoben:

Die Bestimmung des § 4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf:

a. ungetränkte oder getränkte Mullbinden bei Abgabe nur eines Stückes,

d. Tupfer⸗ oder Kompreßmull, sofern die abzugebende Menge einen Meter nicht überschreitet,

c. Verbandwatte in Packungen bis zu 100 g bei Abgabe nur einer Packung (pgl die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Verbandwatte aus baumwollenen Spinnstoffen vom 30. Mai 1918 Reichsanzeiger Nr. 133).

Die in § 4 Absatz 1 genannten Gewerbetreibenden dürfen baum⸗ wollene Verbandstoffe und Verbandwatte aus baumwollenen Spinn⸗ stoffen zu Entbindungszwecken an Verbraucher gegen Abgabe einer von einer Hebamme ausgestellten Bescheinigung veräußern; der schriftlichen Verordnung eines approbierten Arztes bedarf es in diesem Falle nicht.“

82.

Die Bekanntmachung tritt mit dem 27. Berlin, den 23. November 1918. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Neichstaete . für bürgerliche Kletdung.

November 1918 in

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Erleichterung der Bezugsscheinbestimmungen. Vom 21. November 1918.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befuagnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reiche⸗ Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

S1. ezugsscheine auf Wäsche für Hauhaltungen und Einzelpersonen. . Bezugsscheine auf Bettwäsche, Handtücher, Badewäsche, Küchen⸗ handtucher, Geschirrtücher für Haushaltungen und Einzel! personen (nicht für Gasthöfe, Pensionate usw.) sind künftig wieder zu erteilen.

Die Bestandsliste II. Fassung wird unter C, D, G, H, J, JJ, L und M (Unterklerdung, Kleidung für Kinder von 1—2 Jahren, Säuglinasbekleidung und ⸗wäsche, Bezt⸗, Haus⸗ und Küch⸗nwäsche) dahin geändert, daß die angegeb nen Bestandshöchstmengen je um die Hälfte (50 Proz) erhöht werden, hierbei sich ergebende Bruchteile sind nach oben abzurunden.

Auf den Bestand an Handtüchern sind vorhandene Mundtücher in Zukunft nicht mehr anzurechnen.

Die nach der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Erweiterung der Freiliste vom 21⁄. November 1918 (Reichsanzeiger Nr. 279) neu in die Freiliste aufgenommenen Gegenstänbe sind in der Bestandsliste zu streichen.

Erteilung von Sonderbezugsscheinen auf Ober⸗ kleidung für Frauen und Mädchen sowie auf Mianerv⸗ und Knaben⸗Wintermäntel.

Auf Hberkleitung für Frauen und Mädchen sind einmalig bis zum 8. Januar 191 einschließlich auf Antrag für jede zu versorgende werbliche Person zwei Sonderbezugsscheine, und zwar ein Bezugs⸗ schein für ein Kleid beliebiger Art (oder „ein Kleid [Rock und Bluse]“ oder ein Teitstück einer Oberkleidung) und ein Bezugsschein für einen Mantel (Einzeljackett od r Umbang) oder Stoff zu diesen Gegenständen unter Beachtung der Stoffhöchstmaß⸗Bekanntmachung zu erteilen.

Während derselben Zeit ist ferner auf Antrag für jede zu ver⸗ sorgende männliche Person ein Sonderbezugsschein auf einen Männer⸗ oder Knaben⸗Wintermantel (Winterüberzieher oder „umhang) oder Stoff dazu unter Beachtung der Stoffhöchstmaß⸗ Bekanntmachung zu erteilen. Für sonstige Männer⸗Oberkleidung gilt diese Regelung nicht.

Bei Ertetlung der Sonderbezugsscheine nach Absatz 1 und 2 ist von Abnahme einer estandsversicherung, Anrechnung des vorbandenen Bestandes sowie von Ablieferung einer Abgabebescheinigung abzusehen. Die Bewilligung ist in die Personalliste (⸗karte) einzutragen.

Bezugsscheine gegen Abgabebescheinigung. Aufgehoben wird die Bestimmung, daß Bezugsscheine, auf Ober⸗ zu versorgende Person vom 1. August 1918 bis 31. Juli 1919 nur bis zu zwei Gegen⸗ ständen derselben Art erteilt werden dürfen (Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 13. Juli 1918 zur weiteren Abänderung der Bekanntmachung über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Ab⸗ gabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 Reichsanzeiger Nr. 163). Der anderslautende Aufdruck auf der Rückseite der Abgabebescheinigung (Vordruck Nr. 764) steht dem nicht entgegen. Diese Bekanntmachung titt mit dem 27. in Kraft. Berlin, den 21. November 1918. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

November 1918

v ’* ““

Bekanntmnachung der Reichsbekleidungsstelle

über Erleichterungen im Verkehr mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren.

Vom 19. November 1918. Aluf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse

der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.

S. 257) wird folgendes bestimmt:

Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen der Reichs⸗ bekleidungsstelle werden hiermit aufgehoben. ee) Ziffer I der Bekanntmachung über Veräußerung eines

ganzen Warenlagers usw. vom 6. Dezember 1916 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 294). b) Bekanntmachung über Warenlagerverkäufe vom 6. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 239). Bekanntmachung über Bezugsscheinverbot für Bettwäsche und Matratzendrell sowie Herstellungsverbot für Polster⸗ waren vom 15. Juni 1918 (Reichsanzeiger Nr. 139). TTö über die Beschlagnahme von Tischwäsche in Gewerbebetrieben und den Pftan von Leinen⸗ und 11““ vom 20. April 1918 (Reichsanzeiger

§ 2

zekanntmachung trilt mit Berlin, den 19. November 1918. Neichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, RNeichskommissar für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle

zur Ausführung der Bekanntmachung über Beschla0 nahme, Bestandsaufnahme und Enteignung ven Sonnenvorhängen vom 25. Juli 1918. *

Vom 22. November 1918.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über Besugnise der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gese zh S. 257) wird folgendes bestimmt; 1

Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Beschlag nahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvorhän 8 und aͤhnlichen Gevenständen vom 25. Juli 1918 (Reichsanzeid” Nr. 175) wird dahin eingeschränkt, daß

1. Krankenanstalten, Heilanstalten, Genesungs⸗ und Erholun heime sowie Fürsorgeanstalten, Siechenhäuser, Sääugline heime, Kinderbewahranstalten, Erziehungshäuser und zeg. lichen Zwecken dienende Betriebe und Unternehmen,“

2. Fabrikunternehmen nnd andere gewerbliche Betriebe, die nach der Bekanntmachung vom 25. Juli 1918 beschlagnahwten Gegenstände 2 zu 1 zugunsten ihrer Insassen,

zu 2 zugunsten ihrer Angestellten und Arbeiter verarbeiten und verwenden dürfen. 1

Die Stellung eines besonderen Freigabeantrages ist forderlich. 1— 1

Die Bekanntmachung tritt mit dem 27. November 1918 in Kuag Berlin, den 22. November 1918. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

Im Auftrage des Demobilmachungsamts wird solgeodes angeordnet: In den Bekanntmachungen

1. über die Verwendung von Erdölpech und Oel vem 29. Aprl 1915 (RGBl. S. 275),

2. Nr. Bst I. 1854 8. 16. KRA., betr.: Beschlan⸗ nahme von Schmiermitteln vom 7. September 1916 (Deutscher Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 211). Nr. Bst. 1. 100/9., 16. KMRA betr.: Bestande erhebung für Schmiermittel vom 22. September 10916 betr.: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917 (RGZBl. S. 61), betr.: Aenderung der Ausführungsbestimmungen zun Verordnung über Mineralöle, Mineralöterzeugnise Erdmwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917. Vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 170), über den Verkehr mi Bienenwachs vom 4. Äp 1917 (RGBl. S. 303), über Beschlagnahme und Bestandserhebung von Gene rato teer vom 22. Dezember 1917

ist an Stelle der Bezeichnung „Berliner Schmieröl⸗Gesellsche m. b. H.“ oder „Kriegs⸗Schmieröl⸗Gesellschaft m. b. H“A. Bezeichnung zu setzen: „Mineralöl⸗Versorgungs⸗Gesell Eetbö Berlin, den 24. November 1918. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel.

Bekanntmachung.

Vom 1. Dezember dieses Jahres ab wird gestattet: 1) dah Schlachtermeister Heinrich Friedrich Christoph Niemeyer wohnhaft Bremen, Fedelhören 29, die Wiederaufnah m g deü Handels mit Fleisch, Fleischwaren und Vich 2) dem Viehhändler Georg, Heinrich Dreyer, wohntts Bremen, Schifferstraße 31, die Wiederaufnahme de Handels mit Vieb.

Bremen, den 21. November 1918.

Die Polizeidirektion, Abteilung J. Steengrafe.

8 SSo .

Dem Schuhmachermeister Franz Kobialka in Fünth Königstraße 10, wurde durch Beschluß vom 14. November 1915 d Ausübung des Gewerbdes als Schuhmachermeister und deh Handel mit Schuhwaren mit Wirkung ab 1. Dezember 10l auf die Dauer eines Monats untersagt. 8 1

Dem Schuhwarengeschäftsinbaber Siegfried Goldmang in Fürth, Schwabacherstraße 31, Inhaber der Fuma S. und C. Freudenberger in Fürth, Scheabachertraße 22, wurde durch be schluß vom 14. November 1918 die Ausübung des Han delt mit Schuhwaren c. mit Wirkung ab 1. Dezember auf Dauer eines Monats untersagt.

Fürth, den 14. November 1918.

Stadtmagistrat. Dr. Wild, Oberbürgermeister.

2₰

„Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 158 159 und 160 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten

Nummer 158 unter 8 Nr. 6539 die Namensänderung des Kriegsernährungs⸗ amts, vom 19. November 1918, und unter Nr. 6540 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführunge bestimmungen zum Kapitalabfindungsgesetze für Offiziere, ve 7. November 1918; Nummer 159 unter qhar⸗ Nr. 6541 eine Verordnung über Ausdehnung der hal sicherungepflicht und Versicherungsberechtigung in der Kranke versicherung, vom 22. November 1918, unter 8 auer Nr. 6542 eine Verordnung über die Festsetzung nq, Preise für die Weiterarbeit in Kriegomaterial, vom 21. * vember 1918, unter vnp⸗ Nr 6543 eine Verordnung über die Post⸗ und Telegranm, überwachung im Verkehr mit dem Ausland, vom 15. 99 vember 1918; Nmm eo miee dit Nr. 6544 eine Verordnung über Maßvahmen gagelghs Kapitalabwanderung in das Ausland, vom 21. November II Berlin W. 9, den 23. November 1918.

Postzeitungsamt. Krüer.

Anordnung,

hetreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfah ren.*)

Vom 17. November 1918.

1. Die Zulässigkeit der Eateignung von Grundeigentum und von Rechten an Grundeigentum, das von Korporationen des öffentlichen Nechts in Anspruch genommen wird, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen Demobilmachung durch Beschaffung von Arbeitosgelegenheit, usbesondere durch Vornahme von Notstandsarbeiten, vorzu⸗ beugen oder abzuhelfen, wird von dem Demobilmachungs⸗ fommissar nach Anhörung des Bezirksbeirats ausgesprochen.

Wenn das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, über den Amtsbereich eines Demobll⸗ machungskommissars hinausgeht, so wird die Zulässigkeit der Enteianung von jedem Demobilmachungskommissar für seinen Bezirk im Einvernehmen mit den uüͤbrigen beteiligten Demobil⸗ machungskommissaren ausgesprochen.

Wird bebaufes Grundeigentum innerhalb einer im Zu⸗ sammenhange gebauten Ortschaft in Anspruch genommen, so ist be ööG des Staatskommissars für Demobilmachung einzuholen. 1

G g Zulässigkeit der Enteignung wird durch das Amts⸗ blatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll. Die Einleitung des Eateignungsverfahrens ist von dem Zeitpunkt der Veröffent⸗ lichung im Amisblatt unabhängig.

2. Insoweit der Demobilmachunaskammissar für Bau⸗ ausführungen die Zulässigkeit der Enteignung ausgesprochen hat, gelten für das Verfahren zur Enteignung die Vorschriften der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsver⸗ fahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Be⸗ schäftigung von Kriegegefang nen, vom 11. September 1914 (Gesetz'amml. S. 159) in der Fassung der Verordnung vom 2I. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und 25 September 1915 (Gesezsamml. S. 141) mit der Maßgabe, daß

a) §1 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1914

wegfällt,

an Stelle des Reglerungspräsidenten in allen der Demobilmachungekommissar tritt,

§ 3 der Verordnung vom 11. September 1914 Fahin abgeändert wird, daß gemäß § 15 des Gesetzes über die Enteignung von Gzundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml S. 221) der Plan vor der Offen⸗ legung vorläufig festgestellt wird,

d) die im § 8 der Verordnung vom 11. September

1914 vorgesehene vorläusige Einweisung in den Besitz des Grundstucks jederzeit nach Offenlegung des Planes erfolgen kann, vorausgesetzt, daß der Zustand des Grundstücks vorher hinreichend festaestellt ist.

3. Entgegenstehende Best mmungen der Ge etze und Ver⸗ waltungsvorschriften treten für die Dauer beses Anordnung außer Kraft.

8 18g Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 1 1.

Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Staats⸗ lommissar für Demobilmachung.

Berlin, den 17. November 1918.

Der Staatskommissar für Demobilmachung. Koeth.

89 Diese Anordnung, die in Nr. 276 d. Bl. irrtümlich unter „Deutsches Reich“ abgedruckt worden ist, wird hiermit nochmals an der richtigen Stelle (Preußen) veröffentlicht.

———

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die am 4. September 1917 für das in Deutschland be⸗ befindliche Vermögen der britischen Firma Ackenhausen & Co. eid, in London angeordnete Jaa ngsverwaltung ist auf⸗ gehoben 1 1

Herlin, den 19. November 1918. 1“ Der Minister für Handel und Eewerbe. J. A.: Neuhaus.

DBZustizministerium.

Der Rechtsanwalt Justizrat Hasert in Wernigerode ist fim Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Naum⸗ vurg a. S. mit Anweisung seines Amtssitzes in Wernigerode ernannt worden. b ““ 8 Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. * 9 3 Gb . 8

de Der Kreistierarztassistent Dr. Tur'awski in Riems, auf der Seuchenstation des Zentralviehhofs in Berlin, 1 mit der Verwaltung der Kreistierarztstelle in Braunsberg eauftragt worden.

8 Hegemeister Kandt in Halbersdorf, Regbz. Marien⸗

der, ist zum Revierförster ernannt worden.

Fällen

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. nächste Turn⸗ und Schwimmlehrerinnen⸗ ir ung an der Landesturnanstalt in Spandau beginnt Pontag, den 17. März 1919. an mich zu richtenden Meldungen sind von den in Diensizeehramt stehenden Bewerberinnen bei der vorgesetzten vohn ördh von sonstigen (mit Ausnahme der in Berlin Bejirk den) Bewerberinnen bei derjenigen Regierung, in deren ber sie wohnen, bis zum 10. Januar 1919 anzubringen. 9* 1. eekit wohnenden Bewerberinnen, die in keinem Lehr⸗ Hemrn nen, haben ihre Meldung zu demselben Tage bei dem Verrn Polizeipräsidenten in Berlin einzureichen. Meldungen können nur dann berücksichtigt werden, entspr sie genau der Prüfungsordnung vom 22. Januar 1916 Scifchene insonderheit mit den im § 7 vorgeschriebenen ne stücen ordnungsmäßig versehen sind. In dem Gesuche Malslassung ist anzugeben, ob die Bewerberin sich zum ersten rzur Prüfung meldet, oder ob und wann sie sich bereits ie Arn⸗ oder Schwimmlehrerinnenprüfung unterzogen hat. verei nlagen jeder Meldung sind zu einem Hefte einigt einzureichen. . Werlin, den 7. November 1918. Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 8 J. A.: von Bremen..

1111“

8 1’““

Belannimachng. Aufnahmeprüfung bei dem Lehrerinnen⸗ seminar in Lissa fincet im Jahre 1919 am 1. Apeil 1919, in Hohensalza am 25. Februar 1919 statt.

Die Bewerberinnen haben sich 3 Wochen vorher bei den betreffenden Herren Seminardirektoren zu melden und folgende Schriftstücke beizubringen:

1) ein Zeugnis über sittliche Uabescholtenheit. ein Zeugnis über den bisher erhaltenen Unterricht, einen Geburts⸗ und Tausschein, ein amtsärziliches Gesundheuszeugnis, einen Impf⸗ und Wiederimpfschein,

Die

einen selbständig abgefaßten Lebenslausf.

Zur Aufnahme Lebensjah erforderlich. 8 .

In der Prüfung sind im allgemeinen die in den Regierunge Amtsblättern und im amtlichen Schulblait der Provinz Posen für 1905 und 1906 näher bezeichneten Kenntnisse und Fertig⸗ keiten nachzuweisen.

Posen, den 14. November 1918.

Prooinzialschulkollegium. Kummerow.

ist das zurückgelegte sechzehnte

8— Bekannitmaangg.. 8 Der Kaufmann Alfred Kummer in Culm ist zum Handel mil Heizstoffen unter Aufhebung der Untersagung vom 8. Junt 1918 wieder zugelassen. Culm, den 19. November 1918. Der Landrat. Lohr

Bekanntmachung. DSae von mir unterm 7. August 1916 gegen den Kaufmann Hans Barella (früher hier, Friedrichstraße 44, jetzt in Münster t. W. wohnhaft) erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des Kriegebedarfs habe ich durch Verfügung vom heutigen Tage wieder aufgehoben. Berlin, den 14. November 1918.

8 111164“ Die Händlerin Pauline Gruel, hierselbst, Mafchinenstraße 29, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegen⸗

ständen des teoglichen Bedarfs wieder zugelassen. Essen, den 21. November 1918.

Die städtische Polizeiverwaltung. J. V.: Rath.

Bekannmnt m a ch i n p. Dem Kaufmann Nikola Heckler, geboren am 4. März 1863

zu Kölln, Kreis Saarbrücken, wohnhaft zu Frankfurt a. M., Ecken⸗

beimerlandstraße Nr. 6, wird hierdurch der Handel mit Gegen⸗

ständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder

gestattet. . Frankfurt a. M., den 20. November 1918.

Der stellvertretende Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neuber.

Dem Kaufmann Abraham Adolf Fath, geboren am 22. Fe⸗ bruar 1862 zu Leutershausen, in Firma Adolf Fath, wohnhaft zu Frankfurt a. M., Cronbergerstraße 25, Geschäftslotal Zeil 12, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab w ieder gestattet. 1“

Frankfurt a. M., den 21. November 1918.

Der stellvertretende Polizeipräsident. J. A.:

11X14X“ Die der Gemüsehändlerin Franz is ka Krogmann und dem Brunnenbauer Peter Wr oblewsti gegenüber verfügte Unter⸗ sagung des Handels mit Obst und Gemuse ist aufgehoben. Hildesheim, den 21. November 1918. Die Polizeidirektion. Dr. Gerland. BVeinnittmnachung. Dem Fabrikarbeiter Paul Sobe, Eintrachtstraße 46, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 jeder Handel mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln und mit son⸗ stigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverlässigkeit u ntersagt worden, weil er Schleichhandel mit Lebensmitteln betrieben hat. Die Kosten dieser Bekanntmachung fallen Sobe zur Last. Barmen, den 22. November 1918.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.

Bekanntmachung Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Kurt Wobst, Berlin, Neukölln am Wasser 3, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 18. November 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswu J. V.: Dr. Pokrantz.

8

Betanmtmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir dem Zigarrenhändler Adolf Ziegler zu Dortmund, Hansastraße Nr. 51, den Handel mit Lebens⸗ mitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelebetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichs⸗ gebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Ver⸗ fuüͤgung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 19. November 1918. 8

Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert.

Bekanntmachung. Auf (Grund des § 1 der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) wird dem Handelsmann Leberecht Forster

in Nieder Schreiberhau der Handel mit Gemüse unter⸗

Kriegsrat. in Versailles

sagt. Die durch dieses Verfabren verursachten baren Auslagen, ins besondere die Kosten der Bekanntmachung, fallen dem ꝛc. Förster zur Last. Hirschberg, den 22. November 1918. Der Landrat. von Bitter.

ekannimachnng. 88 ler Johann Hemme, wohnhaft in Kiel⸗ Hassee, Dannewerkstraße 7, ist auf Grund der Verordnung Fernhaltung unzuverlä siger Persoöonen vom Handel vom 23. Sey tember 1915 der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Milch, mit der Maßgabe untersagt worden, daß er sein Geschäftslotal mit dem 30. November d. J. zu schließen hat. Kiel, den 14.

Dem Milchhändle

ember 1918.

ädtische Polizeibehörde. Dr. Pauly.

““ J1Ae“

Den Ehebhuten F. Lüggert in Bockum, Kreis Lüdingbausen, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) und der Ausführungsanweisung vom 23. Sep⸗ tember 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, hierunter fällt auch die Tätigkeit im Gastwirischaftsgewerbe, wegen übermäßiger Preistreiberei untersagt worden. Die oben Ge nannten haben die durch das Verfahren verursachten Kosten und baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der odengenannten Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, zu er⸗ statten.

Ludinghausen, den 4. November 1918.

Der Landrat. J. A.: Hiltrop, Kreissekretär.

Bekanntntackhnngm.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

2 E 832 14 . Personen vom Handel vom 23. September 1915 R.⸗G.⸗Bl. S. 603 wird hiermit der verw. Frau Friederike Wedler, geb. K. unze, in Großwerther und deren Tochter, der unverehel. FriedaWedler in Großwerther, der Handel mit

. . 8 2 Milch hiermit untersagt.

Nordhausen, den 30. Oktober 1918.

Der Landrat. von Pommer Esche. ——

11A1A“X“X“ 6161X“ Hiermit wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das Schutb⸗ warengeschäft des Herrn Franz Schroedter, hier, Collegien⸗ straße 33, wegen Unzuverlässigkett des Inhabers in bezug auf den Handelsbetrieb (eigenmächtige Erhöhung der auf den Schühwaren angebrachten Höchstpreise) vom 18. d. M. ab dauernd geschloffen worden ist. Dem Schuldigen werden die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der Geschäftsschließung auferlegt. Wittenberg, den 15. November 1918. Die Polizeiverwaltung. Dr. Thelemann. Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat. Lewinstein. Czarlinski. Ziegler.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34 der Preußischen Gesebsammlung enthält unter

Nr. 11699 einen Erlaß der Pceußischen Regierung, be⸗ treffend die Bestellung eines Preußischen Staats kommissars für Demobilmachung, vom 15. November 1918, und unter

Nr. 11700 eine Anordnung, betreffend ein vereinfachtes

Enteignungsverfahren, vom 17. November 1918.

Berlin W. 9, den 23. November 1918.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 26. November 1918.

Die deutsche Regierung hat durch Vermittlung d schweizerischen Regierung in der Frage der Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ nachstehende Antwort des amerikanischen Staatssekretärs Lansing erbalten:

In einer gemeinsamen Sitzung der beiden Häuser des Kongresses vom 11. November hat der Präsident der Vereinigten Stacken cr⸗ klärt, daß die Vertreter der verbundenen Regierunzen in dem Obersten in einem einstimmig gefaßten Beschluß den Völkern der Mittelmächte zugesagt hätten, daß alles unter den gegenwärtigen Umständen Mögliche getan werden solle, um sie mit Nahrungsmitteln zu versebzen und um die traurige Not zu erleichtern, die an sovielen Orten ihr Leben bedroht, und daß sofort Schritte unternommen werden sollen, dieses Hilfswerk in derselben Weise systematisch zu olrganisieren, wie dies im Falle Belgiens geschehen sei. Der Präsident gab serner der Ansicht Aus⸗ druck, daß es sich durch die Verwendung der brachliegenden Tonnage der Mittelmächte alsdann ermöglichen lassen sollte der bedrängten Bevölkerung der Mittelmächte die Furcht vor äußerstem Elend zu nehmen und ihr Geiegenheit zu geben, ihre Aufmerksamkeit und ihre Kräfte den großen und gefahrvollen Aufgaben des politischen Neu⸗ aufbaues zu widmen, denen sie jetzt überall gegenüber steht.

In diesem Sinne beauftragt mich der Präsident zu erklären, daß er bereit ist, die Versorgung Deutschlands mit Nah rungsmitteln in günstigem Sinne zu erwägen und diese Frage mit den verbündeten Regierungen sofort auf zunehmen, vorausgesetzt, daß er die Versicherung er⸗ bält, daß in Deutschland die öffentliche Ordnung auf⸗ recht erhalten wird und auch weiterhin aufrecht erhalten bleibt, und daß etne gerechte Verteilung der Nahrungsmittel unzweifelhaft garantiert wird.

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Durch den Waffenstillstandsvertrag ist die als baldige Frei⸗ gabe sämtlicher in deutscher Hond besiadlichen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen ohne Gegensehigkeit bestimmt worden. Hin⸗ sichtlich der Heimschaffung der Kriegsgefangenen sind zugleich sämtliche frührren Abmachungen mit Einschluß der soeben ratifizierten deutsch⸗englischen Gefangenenvereinbarung vom 14. Juli d. J. für un⸗ gültig erklärt worden Wle „Woͤlfss Telearaphenbüro“ mitteilt, vertritt die britische Regierung die Auffassung, daß diese Vereinbarung daburch, abgesehen von der darin vor⸗ gesehenen Entlassung der in neutralen Ländern Internierten völlig hinfällig geworden sei. Dagegen ist die deutsche Ne⸗ gierung der Ansicht, daß die Vereinbatung, die auch die Heimbeförderung aller Zivilpersonen festsetzt, insoweit und in