1918 / 281 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Nov 1918 18:00:01 GMT) scan diff

muilagen nach F. B. V. § 54, 56, 57, 58 und 58 a. Bestimmungs⸗

emäß zuständige besondere Zulagen (z. B. für Flieger) bleiben de⸗ teben, desgleichen Stellen⸗, und Fachzulagen. Neben Taucherzulagen ist die Stundenzulage nach A 3 rnicht zahlbar.

Für die im Kriminaldienst beschäftigten Kameraden folgt noch Regelung, desgleichen für die Sicherhetstruppen in Bun.. Berlin, den 27. November 19188. Der Staatssekretär des Reichsmarineamts.

von Mann.

Der Zentralrat der Marine.

Bekanntmachung.

Im Auftrage des Demobilmachunosomts und auf Grund der Bundes atsverorbnung üher die Sicherstellung von Kriegs⸗ bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) wird folgendes angeordnet: 8

Artikel I.

Die Bekanntmachungen 8

M. 6172 2. 15 KRA. vom 15. März 1915, betreffend Vorrats⸗ erhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium und Mangan, .

M. 15/12. 15 KRA. vom 15. Dezember 1915, betreffend Beschlag⸗ nahme von Wolsram und Chrom und Höchstpreise für Wolfram, 8.

M. 1/4. 15 KRa. vom 1. Mai 1915, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Metallen,

M. 122 8. 18 KRA. vom 1. September 1918, 3. Nachtragsbekannt⸗ machung zur Betanntmachung M. 1/4. 15 KRA.

werden hiermit aufgehoben.

Sparmetalle dürfen jedoch nur insoweit verwendet werden, als sich Ersatzmetalle nicht verwenden lassen.

Artikel II. a. Es werden hiermit aufgehoben:

Die von den Kriegsmiaisterien ausgesprochenen, den Betroffene namentlich zugestellten Sonderbeschlagnahmen von solchen Metallen, die von der Bekanntmachung M. 1/4. 15 KRa. betroffen wurden.

b. Es werden hiermit widerrufen:

Die Einzelenteignungen von Metallen, die auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGSBl. S. 352 nebst Abänderungen vom v. Oktober 1915 (RGBl. S. 645), 25. November 915 (=RGBl. S. 778), 14. September 19 6 (RHBl. S. 1019), 4. April 1917 (RGBl. S. 316) und der Neufassung dieser Bekanntmachung vom 26. April 1917 (R9RGBl. S. 376) nebst Abänderung vom 17. Januar 1918 (-GBl. S. 37) ausgesprochen worden sind, insoweit in ihnen auf die Metallmelde⸗ stelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung als derjenigen Stelle bingewiesen worden ist, mit der wegen Anfragen, Freigaben usw. in Verbindung zu treten war. Insbesondere fallen hierunter die Einzelenteignungen von Hausmetallen, also von Metallen, die auf Grund der Bekannt⸗ machung M. 325/7. 15 KRa. vom 31. Juli 1915 und M. 8/1. 18 KRa. vom 26. März 1918 beschlagnahmt waren. 1X“

Das Einverständnis mit dem im Artikel I ausgesprochenen Widerruf der Enteignungen wird angenommen, falls nicht bis zum 15. Januar 1919 durch eingeschriebenen Brief bei der Melall⸗ meldestelle (Abt. R.) der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung in Berlin W. 9, Potsdamerstraße 10 11, Eminspruch erhoben wird.

Trotz de Widerrufs der Enteignungen können enteignete Gegen⸗ stände noch bis zum 15. Januar 1919 zu den in den Bekannt⸗ machungen genannten oder dem bereils vereindarten Uebernahmepreise abgeliefert werden.

Artikel IV.

Unberührt bleibt die Verpflichtung, vertraglich an die Kriegs⸗ Metall⸗Attiengesellschaft zu liefernde Mengen zur Ablieferung zu

bringen. Artikel V.

Es wird auf die Verordnung des Demobilmachungsamts, be⸗ treffend „Verbrauch von für Kriegszwecke zugewiesenen Sparmetallen zu Friedenszwecken“ vom 8. November 1918, hingewiesen, nach der der fur die in Frage kommenden Metalle und ihre Legierungen sich ergebende Unterschied zwischen dem Vorzugsvreise und dem Grend⸗ preise an die Kriers⸗Metall⸗Aktiengesellschaft in Berlin w. 9, Pots⸗ damer Straße 10/11, zugunsten des Reichsfiskus abzuführen ist. 8

Vrt Diese Bekanntmachung tritt am 25. November 1918 in Kraft. Berlin, den 25. November 1918. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel

vnhd

Bekanntmachung.

Artikel I.

Im Auftrage des Demobilmachungsamts wird folgendes angeordnet:

Die Bekanntmachungen

M. 1/7. 15. KRA. vom 20. Juli 1915, betreffend Bestandsmeldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten, M. 5395/9. 15. KRs. vom 2. November 1915, betreffend Beschlag⸗ nahme und Nachmeldung von Kupfer in Fertigfabrikaten, Mc. 3646 2. 17. KRàA. vom März 1917, betreffend Beschlag⸗ nahme von Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Bronze) in Fertigfabri aten und Nachmeldung von Kupfer in Fertig⸗ v M. 325 7. 15. KRA. vom 31. Juli 1915, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Rein⸗ nickel, M. 3250/7. 15. KR. vom 24. September 1915, betreffend An⸗ weisung an die Kommunalverbände usmw. zu der „Bekannt⸗ achung, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ab⸗ lieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegen⸗ ständen aus Kupfer, Mefsing und Reinnickel“, vom 31. Juli 1915, Nr. M. 325/7. 15. KRA, . 3231 10. 15. KRA. vom 16. November 1915, betreffend Ent⸗ eignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325 7. 15. KRA. bezw. M. 325 e/7. 15. KRA. beschlag⸗ nahmten Gegenständen, vom 16. November 1915, 2684/˙2. 16. KRa, vom 15. März 1916, betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung MVI. 325/7. 15. KRA. bezw. M. 325 e/7. 15. KRA. beschlag⸗ nahmten Gegenstände, vom 16. Novemher 1915 mit Zusätzen, .8/1. 18. KRA. vom 26. März 1918, betreffend Beschlagnahme, Enteignung und Meldepflicht von Einrichtungsgegenständen bpezw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegenständen aaus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn. vom 26. Mäͤrz 1918 . M. 8/6. 18. KRa. vom 15. Juni 1918, betreffend 8 zu der B kanntmachung r. M. 8 1. 18. KRS. vom 26. März 1918, Mc. 1700 4/8. 17. KRA. vom 2. Oktober 1917, betreffend Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. Mc. 1/3. 17. KRa. vom

. 1,2. 17. KRA. vom 8. Februar 1917, betreffend Seüschlagnabme, Bestandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln un Bierkrugdeckeln aus Zinn und EEI von anderen Zinngegenständen vom 8. Februar 1917,

M. 1 * 10. Januar 1917, beireffend Beschlagnabme,

Bestandserhebung und Enteignung von Prosvektpfeifen aus

IFinn, ven Orgein und freiwillige Ablieferung von anderen

. in Ffeher. Schalleitern uüg. don Hrgein und sonstigen Musikinstrumenten vom 10. Januar 7,

M. 1)/1. Hüenen vom 1. März 1917, betreffend Beschlagnahme,

Bestandserhebung und Eöö“ eae Ablieferung von Glocken aus Bronze vom 1. März 1917) . .

Mo. 500,2. 17. KRaA. vom 1. März 1917, retreffend Beschlagnahme, Bestandserbebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium vom

.März 1917, 9

Mc. 10na. KRA. vom 10. Mai 1917, betreffend Nachtrag zu der Bekanntmachung Me. 500,2. 17. KRA. vom 12 nn 1820 vom 24. August 1915, betreffend Bestands⸗

dung und freiwillige Ablieferung der zur Bedachung von

ntlichen und prioaten Bauwerken verwendeten Kupfer⸗ mengen, a W“ Dachrinnen, Abfallrohre, enster⸗ und Gesimsabdeckungen 1

M. 200se 17. KRA. 8 9. Märg 1917, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffentlichen und privaten Bauwerken zu Bli tzschutzanlagen und zur Be⸗ dachung verwendeten Kupfermengen, einschließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster⸗ und Gesimsabdeckungen sowie Finschlieh 1— Blitzschutzanlagen befindlichen

Platinteile vom 9. Mär⸗

M. 200,1 Pnt KRa. II. Ang bbm Juni 1918, betreffend Nachtrag zur Anweisung an die Kommunalverbände zu der Bekannt⸗ machung Nr. M. 200/1. 17. KRA. vom 9. März 1917,

Mc. 1700 8. 17. KRA. vom 2. Oktober 1917, betreffend Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. M. 200/1. 17. KRA. vom 9. März 1917

Mec. 100 KRA. vom 15. Mai 1917, betreffend Beschlagnahme, wiederbolte Bestandserhebung und Enteignung von Destillations⸗ apparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß

und Bronze) und freiwillige Ablieferung von anderen Brennerei⸗

geräten aus C111““ (Messing, Rotguß nd Bronze) vom 15. Mai 1917,

Me. 176908. 13. E. vom 2. Oktober 1917, betreffend Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. Me. 100/2. 17. KRA. vom

15. Mai 1917, vom 2 Oktober 1917,), b 8

M. 1400/4. 18. KkRA. vom 1. Mai 1918, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhehung von Gehäusen und Gehäuseteilen von Kontroll⸗, Registrier⸗ und Schreibtassen, vom 1. Mai 1918,

. 16. KRA. vom 1. September 1916, betreffend Beschlaz⸗ und Bestandserhebung von Platin vom 1. Sep⸗

tember 1916

werden hiermit aufgehoben.

Arkikel I.

Im Auftrage des Demobilmachungsamts und auf Grun des 8 1 8. Bundesratsverordnung über Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) wird folgendes angeordnet:

a. Alle Enteignungen, welche sich auf Gegenstände er⸗ strecken, die durch die im Ariikel I aufgehobenen Be⸗ kanntmachungen betroffen find, werden, soweit das Material noch nicht abgeliefert ist, hierburch wider⸗ rufen. E1 Alle Enteignungen, welche von der Metallmobil⸗ machungsstelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abieilung veran⸗ laßt sind und Metalle in Ferüigfabrikgten betreffen, werden, soweit das Material noch nicht abgeliefert ist, hierdurch widerrufen.

Artikel III.

Auf Erfüllung der durch die Metallmobilmachungsstelle abgeschlossenen Käufe von Metallen und Metallgegenständen wird hiermit verzichtet. Der Verzicht erstreckt sich auch auf Material, welches aus solchen Käufen als Reftlieferung noch

rückständig ist. Küng 1 Artikel Iv.

Im Auftrage des Demobilmachungsamts wird angeordnet: Das Einoerständnis mit dem in Artikel II ausgesprochenen Widerruf der Enteignungen und der beiderseitige Verzicht auf die weitere Erfüllung der Kaufverträge gemäß Artikel III wird angenommen, falls nicht bis zum 15. Januar 1919 durch eingeschriebenen Brief bei der Metall⸗ mobilmachungestelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin W. 30, Motzstraße 22, Einspruch erhoben wird.

Trotz des Widerrufs der Enteignungen und des Verzichts auf Erfüllung der Kaufverträge können enteignete oder gekaufte Gegenstände noch bis zum 15. Januar 1919 abgeliefert werben.

Berlin, den 27. November 1918. 11“

Wolffhügel.

isitzern muß der eine dem Kreise der Erzeu er, Verbzaucher angehören. b ger, der ander, Mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obs, T. waltungsabterlung, können auch andere geeignete Personen ui 5. Vorsitz im Schiedsgericht berrech esger. Zuständig für die Entscheidung ist das Schiedsgericht des ve. ladeorts. 8 en

Gegen den Schiedsspruch ist innerbalb einer Woche nach 9, Eense; Perufun an das bei der Verwaltungsabteilung der d. e stelle für Gemüse und Obst eingerichtete Oberschiedsgericht ju lässig, der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von sechs hundert Mark übersteigt, b. das Oberschiedsgericht bei einem geringeren Streitgegenstands feststellt, daß der Streitfall sätzlicher Bedeutung ist. 1 Das Oberschiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern der Ver waltungsabteilung und einem Geschäftskührer der Geschäftz. abteilung der Reichsstelle. Ein Mitglied der Verwaltungsabtellung fuhrt den Vorsitz. 8 Ist der Lieferungsvertrag, der den Gegenstand des Streita bildet, von der Geschätsabteilung der Reichsstelle abgeschlossen worden oder ist die Geschäftsabteilung der Reichsstelle an der Streitsache sonst als Partei beteiligt, so besteht das Oberschiedt. gericht aus drei Mitgliedern der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle. 1

Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht entscheiden in freien Verfahren und nach pflichtmäßigem Ermessen. 1 § 5.

Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht setzen die Hat ihrer Kosten im Schiedsspruch fest und entscheiden über deren Ver teilung unter den Parteien. Die Schiedsgerichte und das Oberschiedg gericht können ihre Tätigkeit von der Zahlung eines von ihnen! bestimmenden Kostenvorschusses abhängig machen.

2

Wert des von grund⸗

§ 6.

Die Schiedssprüche sind von den Vorsitzenden der Schiedsgerichte

und des Oberschiedsgerichts nach den Vorschriften der Zivilprofef rdnung zuzustellen und niederzulegen. Als zuständiges Geric gemäß § 1045 ff. der Zivilprozeßordnung gilt für das Oberschit gericht je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Berln Mitte oder das Landgericht I Berlin.

§ 7.

Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgeboben cde wird das Vollstreckungsurteil versagt, so ist das Schiedegericht don neuem anzurufen. Die Schiedsrichter, die an dem früheren Verfahre teilgenommen haben, sind von der Mitwirkung an dem neuen Va fahren nicht ausgeschlossen. b

4. Im § 9 der Lieferungsverträge sowohl über Frühgemüse àl auch über Herbstgemüse wird als Datum der Schiedsgerichtsordnune der 22. November 1918 und als Veröffeatlichungsnummer des Reich anzeigers 281 angegeben. 8

Berlin, den 22. November 1918.

Reichsstelle für Gemüse und Obst Der Vorsitzende: von Tilly.

g

Ausfuhrerleichterungen

für Waren des Abschnitts XVIIIC des Zolltarifs. Bei den in Nr. 270 des Deutschen Reichsanzeigers vnn

14. November 1918 erwähnten Ausfuhrerleichterungen f Waren des Abschnitts XVIII C des Zolliarifs muß unte Ziffer 2 der Text zu den Ausfuhranummern 921 a bis A und 923 b bis 923 f lauten:

1 8

Warengattung:

Wasserfahrzeuge einschließlich der zugehörigen ge⸗ wöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampf⸗ und anderen Antriebsmaschinen..

Nummemn. des Statistischm Warenverzeichnissel

21 a bis 921m 923 b bis 923

Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verieh mit Kraftfahrzeugen, vom 18 Dezember 1916 (Reichs⸗Geseth S. 1408) für Personenkraftfahrzeuge Befreiung von der do schrift der elastischen Bereifung gewährt werden darf, ist auße den in früheten Bekanntmachungen behandelten Radbauan sühne⸗ das Theisenrad der Fiema Franz Theisen in Elbele

is auf weiteres zugelassen worden. Beschreibung des Rades:

Ein aus Eisen und Hirnholz konstruierter Laufring

egen die Nabe durch zwei konzentrische Reihen von 8 sen abgestützt, die sich zu je sechs getrennten Segmente ordnen und durch nach innen winklig gebogene Aahänge n den Scheiteln der gegen die äußeren versetzten sechs inner Segmente bezw. auf der Nabe befestigt sind.

Berlin, den 25. November 1918.

11X“ Reichsamt des Innern. J. A.: Dammann.

der Reichsstelle für Gemüse und Obst.

Die Bekanntmachung der Reichsstelle für Ge⸗ müse und Obst vom 6 Noyember 1918, abgedruckt im Reichsanzeiger 268 vom 12. November 1918, wird in folgender Weise ergänztt:—

1. Der § 5 des Lieferungsvertrags über Herbstgemüse erhält hinter der Aufzählung der Preise für die einzelnen Gemüsearten zu⸗ sätzlich einen zweiten neuen Absatz folgenden Wortlauts:

Diese Preise sind nicht endgültig. Die Reichsstelle für

Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, hat vielmehr das

Recht, sie oder einzelne von ihnen um 50 % heraufzusetzen

oder um 50 % herabzusetzen, je nach Gestaltung des tat⸗ sächlichen Verhältnisses zweschen Angebot und Nachfrage.

Als Anmerkung wird erläuternd hinzugesetzt werden:

Macht die Reichsstelle von diesem Recht Gebrauch, so bandelt es sich nicht um die Festsetzung von Höchstpreisen, sondern um Heraufsetzung oder Herabsetzung der Vertrags⸗ preise. Die den Verträgen vorgedruckte Preisklousel vom 10. Dezember 1917 findet deshalh in solchen Fällen keine Anwendung.

2. Die Bestimmungen wegen Spetrung von Bezirken für den Abschluß von ögetra werden aufgeheben, soweit sie sich nicht auf Zwiebeln in den Kreisen Liegnitz Stadt, Liegnitz Land, Calbe an der Saale und Wanzleben beziehen. -

3. Die Schiedsgerichtsordnung erhält den nachstehenden Wortlaut:

oder Bezirksstelle fͤr Gemüuüfe und Obst errichtet bei ihrer Verwaltungsabteilung ein Schiedegericht, das in der Besetzung von drei Mitgliedern entscheidet. Die Vorsitzenden dieser Stellen berufen die Mitglieder der jeds⸗ gerichte. Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte müssen zum Richter⸗

1 § 1. Jede Landesstelle, in Preußen 8 Provinzial⸗

amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein. Von den

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummet! des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter 1 Nr 6547 eine Bekanntmachung, betreffend Pufbebung, § 7 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs nbe Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 10 Juni / 2. Deseg 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1420), vom 22. November und unter lung de Nr. 6548 eine Anordnung über die Regelulgg Arbei szeit gewerblicher Arbeiter, vom 23. November 11 Berlin W. 9, den 26. November 1918.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. äsident

Den Herren Oberpräsidenten und Regierungspr 2 ist am 14. Novemder 88 ein telegraphischer g. preußischen Regierung über die Zusammere iter der Verwaltungsbehörden mit den ssandene und Soldatenräten sowie den etwa 4 eter de Bauernräten zugegangen, nach dem die Ie ollinstan A.⸗ und S⸗Rates bezw. Bouernrates als Kon nals de den einzelnen Verwaltungsbehörden, insbesondere Seite; Oberpräfidien, Regierungen, Landratsämtern zune gen treten haben und bei allen wichtigeren Verhan Pder Ecla zuziehen sind. „Die Form dieser Zuziehung“, fähr

8 üt fort, „wird sich vom Standpunkle gegenseitiger loyaler

ö“ 8 stötzung im einzelnen leicht finden lossen, wenn dabei . unbedingter Fernhaltung jeder Störung der üftenck chra eb wvung und Sicherheit im Auge behalten wird.“

Die Grundsäte dieses Erlasses haben auch für die kom⸗ munalen Verwaltungen in Land⸗ und Stadtgemeinden Kwisen und Provinzen Geltung. Die Gemeindeverwaltungs⸗ behörden, insbesondere in den Städien, haben sich auf Verlangen der Kontrolle der Arbeiter⸗ und Soldatenräte zu unterstellen und sie bei allen wichtigeren Verhandlungen gzuziehen. geeignete Form dieser Zuziehung wird sich ebenso wie bei den siaatlichen Behörden je nach den örtlichen Verhältnissen bei loyalem gegenseitigen Zusammen⸗ arbeiten unschwer finden lassen. Eine geeignete Heran⸗ ziehung interessierter und kontrollierender Persönlichkeiten zu dieser Mitarbeit ist durch die Bildung gemischter Depu⸗

nctionen unter Beteiligung stimmfähiger Bürger in Anlehnung

an den § 59 der östlichen Städteordnung und die entsprechenden

Zestimmungen der übrigen Städteordnungen möglich. E soolche Deputalion wird, wenn sie G E machten ausgestattet ist, gliedein der A necter; 1 eantweder den städtischen Körperschaften angehören oder d. fimmfaͤhige Bürger sind, in vielen vehes voer doch fuür die Zusammenarbeit bilden.

sie mit den erforderlichen Voll⸗ und eine entsprechende Zahl von Mit⸗ und Soldatenräte umfaßt, die zugleich

Fällen eine geeignete Form

27. November 1918. Die preußische Regierung. Dr. Breitscheid. Hirsc.

—.e

Ministerium für Wissenschaft Kunst

und Volksbildung. Der ordentliche Professor an der Untversität zu Konstan⸗ tinopel Dr. Hoffmann ist zum ordentlichen Honorarprofessor in der rechts⸗ und staaiswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Kiel ernannt worden. 18 8

erlin, den

Bekanntmachung.

In Gemäßhelt des § 46 des Kommunalabgabegesetzes vom 14 Juli 1893 (G⸗S. S. 152) wird hiermit geue eoffent⸗ üchen Kenntnis gebracht, daß das im laufenden Jahre kom⸗ munalabgabepflichtige Reineinkommen der Freien Grunder gisenbahn⸗Aktiengesellschaft aus dem Betriebsjahre

'1917 auf 102 000 festgeßellt worden ist.

Frankfurt (Main), den 23. November 1918.

Der Eisenbahnkommissar. Reuleaux.

v““

Preußen. Berlin, 28. November 1918.

Wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, hat der Vorsitzende der deutschen Waffenstillstandskommission, Staatssekretär Erzberger, dem Vorsitzenden der internationalen Waffenstillstands⸗ temmission folgende Note überreicht:

..,1. Gemäß Artikel XXXIV des Waffenstillstandsvertrags ist die internationale Waffenstillstandskommission eingesetzt worden, um die bestmoͤgliche Ausführung des Waffenstillstandsabkommens zu sichern. Heutschland hat daher annehmen können, daß hier alle in den Waffen⸗ ttillstandsbedingungen enthaltenen Punkte erörtert werden würden, und hat von vornherein und wiederholt um Entsendung aller in Frage Hhhecenden Vertreter seitens der Alliierten und Vereinigten Staaten

ebeten. 4

II. Am 18. 11. sind schriftliche Bitten um Milderungen der Waffenstillstandsbedingungen zur See übergeben worden. Hierauf ist am gleschen Tage erwidert worden, daß diese Bitten an die zu⸗ ständige Stelle weitergegeben worden seien. Am 20. 11. ist mit⸗ geleilt worden, daß Admiral Beatty sich dem Admiral Meurer gegen⸗ über als nicht zuständig für die Fragen der Handelsschiffahrt erklärt und erneut um Entsendung entsprechender Vertreter gebeten habe. III. Es sind bisber weder die Vertreter noch eine Antwort auf schriftlich gestellten Fragen eingetroffen.

IV. Die Erörterung der Fragen erduldet keinen Aufschub, da dat deutsche Volk noch schlimmeren Hunger leiden muß als bisber, wenn ihm durch die Verschärfung der Blockade, die der Waffen! stilstand gebracht hat, die geringen Zufuhren, die es während des Krieges noch hatte, entzogen werden und die Seefischerei unterbunden wird. Zu der Gefahr des Verhungerns mit allen ihren Folge⸗ erscheinungen tritt jetzt schon die große Gefährdung der öffentlichen Ord⸗ nung in allen Hafenstädten durch die Arbeitslosigkeit der Seefahrenden und Fischereibevölkerung.

7. Es widerspricht dem Wesen eines Vertrags, daß bestimmte Punkte desselben von der Verhandlung einseitig ausgeschlossen werden, während über alle anderen Punkte verhandelt wird. Besonders ein⸗ seitig muß ein solches Verfahren bezüglich der Zufuhren und der Seefischerei erscheinen, da Deutschland weder willens, noch in der Lage ist, den Krieg, wieder aufzunehmen, somit also die Voraus⸗

ndegen st die harten Waffenstillstandsbedingungen nicht mehr vor⸗

In der vorgestrigen Sitzung der Waffenstillstandskommission sül der französische Vorsitzende, wie der Staatssekretär Erz⸗

erger obiger Quelle zufolge mitteilt, ein Telegramm folgenden

Inhal's mit:

8 Auf Befehl von Marschall Foch verkehren die Zuͤge in Elsaß⸗ dübringen enisprechend dem Vorschreiten der französischen Truppen s zu den Linien der Vorposten; diese dürfen weder in der einen

zoch in der anderen Richtung überschritten werden, ausgenommen sind

eebenemittel⸗ und Materialtransporte. Die Regelung des Personen⸗ dr ehrs folgt. Dringlich ist die Herbeischaffung der notwendigen Mittel für die Industrie in Elsaß⸗Lothringen; dies gilt besonders

8 Kokz aus der Ruhrgegend für Diedenhofen, dessen Heranschaffung eit dem 19. November bereits zugelassen ist.

ü Der Telegramm⸗ und Telephonverkehr nach Lothriagen

1 bereits wieder zugelossen. Es darf damit gerechnet werden,

2. im Laufe der nächsten Tage weitere Erleichterungen im erkehr mit Elsaß⸗Lothringen zu erwarten sind.

die

—.

„Bezüglich der im linksrheinischen Gebiet umlaufenden 8 erüchte über die Starke unbbern der künftigen Besatzungs⸗ enppen teilt der Varsitzende der Waffenstillstandskommission faütesekretar Erzberger dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ afolge mit, daß alle diese Nachrichten falsch sind, da der Ober⸗

efehlshaber der Alltierten noch keinerlei Entscheidung in dieser,

für das linte Rheinufer hochbedeutsamen Frage getroffen hat. Sobald bestimmte Nachrichten vorliegen, werden sie alsbald veröffentlicht werden, wie auch über die Regelung des Personen⸗ verkehrs nach den besetzten Gebieten.

Weiter teilt der Vorsitzende der Waffenstillstandskommission dem Arbeiter⸗ und Soldatenrat Frankfurt a. M. auf Anfrage bei der Reichsregierung mit, daß das dort verbreitete Gerücht, daß die Franzosen Frankfurt Ioa 188 werden, jeder Begründung entbehrt. Es schweben Verhandlungen darüber, daß W81. mit sämtlichen Vororten der neutralen Zone einverleibt wird. Das Resultat der Verhandlungen wird mitgeteilt werden, sobald eine Antwort in Berlin eingeht.

Von zuständiger Stelle wird dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro⸗ mitgeteilt, daß für die in heimischen Gewässern befind⸗ lichen Kriegsschiffe bis zu den Torpedobhooten einschließlich jede Veränderung ihres Standortes von der Genehmigung des englischen Flottenchefs abhängig ist.

Ein großer Teil der in Danzig liegenden Hiffokriegeschife und Torpedoboote hat mit der Abrüstung begonnen. Die Ab⸗ rüstung ist sehr schwierig, weil die Besa ungen zum Teil die Arbeit verweigern und auf sofortige Ent assung drangen.

8 Zum Abtransport von Truppen aus Reval ist eine Transportgruppe gebildet worden. Sie besteht aus den Damp ern „Adolph Woermann“, „Prinzessin“ und „Pretoria“.

2

Der Vollzugsrat hat den Rat der Volksbeauftragten laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ersucht, 1) schleunigst zu veranlassen, daß der Staatssekretär Solf aus seiner Stellung ausscheidet, 2) unter Zuziehung von Mitgliedern dee Vollzugsrats für die Beschlagnahme und Bewachung aller die auswärtigen Angelegenheiten und aller das gestürzte 1“ betreffenden Akten unverzüglich Sorge zu tragen.

Die Reichsregierung hat gestern obiger Quelle beschlossen, daß alle politischen Archive, d. h. die des Auswärtigen Amts, des Militärkabineits und des Ober⸗ kommandos in den Marken unter die Obhut des Rates der Volksbeauftragten gestellt werden. W““

zufolge

————

Der Rat der Volksbeauftragten hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, nach einer Mitteilung des Vorfitzenden der beutschen Waffenstillstandskommission die Etnsetzung einer Kommission zur Untersuchung der Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behandlung der Kriegsgefangenen in Deutschland deschlossen. Als Kommissiongmitglieder find in Aussicht genommen der Staatssekretär a. D. Trimborn, die Unterstaats sekretäre Bernstein (Reichsschatzamt) und Dr. Cohn (Reichsjustizamt), der wurttem⸗ bergische Gesandte Hildendrand, ferner Prinz Schönaich⸗Carolath, Geheimrat Dove, Professor Schücking⸗Marburg (als Vorsitzender 1 Wirklicher Legationsrat Eckhardt als Ve treter des Auswärtigen Amts, Oberst von Fransecky als Vertreter des Kriegs⸗ minisieriums, Kapitän zur See Vanseloc als Vertreter des Reichsmarineamts. Die Auswahl der Persönlichkeiten beweist, welche außerordentliche Bedeutung die Reichsleitung dieser Frage beimißt. Die Kommission erhält das Recht, zur Ver⸗ eidigung von Zeugen die Gerichte in Anspruch zu nehmen und die Schuldigen ohne Ansehen der Person, vorbehaltlich etwaiger strafeechtlicher Verfolgung, ohne Pension aus dem Heer aus⸗ zustoßen. Die Kommission wird ihre Arbeit schon in den nächsten Tagen aufnehmen. 11“

Der Rat der Volksbeauftragten hat sofort bei Uebernahme der Regierung vollkommene Preßfreiheit verkündet. Es ist deshalb unzulässig, daß von A.⸗ und S.⸗Räten oder irgend welchen anderen Stellen in die Preßfreiheit ein⸗

gegriffen wird.

2 * 8 8

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sigung; vorher hielten der Arsschuß sür Handel und Verkehr, ie vereinigten Ausschüsse für Nechnungswesen und für das Landheer und die der Ausschuß für Justiz⸗

und die Festungen sowie wesen Sitzungen.

Von der englischen Presse wird folgende Reuter⸗ meldung verbreitet:

„Beim Empfang der zurückkehrenden Kriegsgefangenen in Hull wurde eine Erklarung von General Maxwell vorgelesen, in der gesagt wird, daß die deutschen Behörden unter den englis chen Gefangenen in Deutschland die Lüge verbreitet haben, daß die englische Regierung darauf bestanden Haag vereinbarten Vorteilen der Internierung in Holland und anderen neutralen Ländern auszuschließen. Diese Lüge wurde erzählt, um Unzufriedenheit zu erwecken. Die deutsche Regierung bat die Inter⸗ nierung unserer gemeinen Soldaten in neutralen Ländern verweigert, da die Deutschen ihre Arbeitskraft im eigenen Interesse in den Berg⸗ werken und im Inlande auszubeuten wünschten.“

Demgegenüber wird durch „Wolffs Telegraphenbürv“ er⸗ klärt, daß diese Angaben nicht den Tatsachen ensprechen.

Bei den im Juni 1917 im Haag stattgehabten deutsch⸗ englischen Kriegsgefangenenbesprechungen ist kein englischer Regierungsvertreter dafür eingetreten, die uͤber 18 Monate kriegegefangenen Mannschaften an der Internierung in neutralen Ländern teilnehmen zu lassen. Die deutschen Unter⸗ händler und somit auch die deutsche Regierung mußten im Gegenteil mit aller Bestimmtheit annehmen, daß die verein⸗ barte Internierung der Offiziere und Unteroffiziere das Höchst⸗ maß dessen darstelle, zu dem die englische Regierung ihre Fu. stimmung erteilen würde. Von einer Weigerung der deutschen Re⸗ aterung, auch die kriegsgefangenen Mannschaften nach 18 monatiger Gefangenschaft in neutralen Ländern internieren zu lassen, kann nicht die Rede sein. Trotzdem ist diese Auffassung, wie hier nachweisli bekannt, unter den deutschen Kriegsgefangenen in England vielfach in aufhetzender Absicht verbreitet worden. Die Behauptun dagegen, daß deutscherseits den englischen Gefangenen geqenüber die 8 uld für die Ausschließung der Mannschaften von der Internierung England

ugeschoben würde, ist unwahr. agaün , BEöö eesese a v

Duas Auswärtige Amt tailt mit, daß nach eiuem aus Nenenburg in Baden datierten Telegramm des Kreisdirektors Dall aus Mstlhausen i. E. am 20. d. M. auf frapzöfischen militärischen Befehl der Kreis⸗ und Poltzeidirektor Dall, der

babe, Mannschaften von den im

Regierungsrat Freiherr von Biebra und die Regierungs amts

männer Dr. Potaka und Killinger als höhere Beamte der Kreisdirektion Mölhansen ihr Amt haben niederlegen müsse und der französische Administrator Gasser die Verwaltung der Fhrh. Eb olizeidirektion übernommen habe.

e . . fahren im Widerspruch mit den vor der Besetzung den zurück⸗ bleibenden deutschen Beamten gegebenen Versicherungen.

Die Verhandlungen über die Vorlage des Reichsamts des Innern, betreffend die Wahlen zur Nationalversammlung (Konstituante), nehmen, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berufener Seite hört, einen guten Fortgang. 8*

Die Volloersammlung des Volksmarinerats hat sich mit den angeblich ungeheuren Gewinnen der Zentral⸗Ein⸗ kaufs⸗Gesellschaft beschäftigt. Wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, wird demgegenüber vom Reichs⸗ ernährungsamt bemerkt, daß die Z. E G. nur in einem Ge⸗ schäfisjahr einen Reingewinn erzielt hat, nämlich im Jahre 1915 die Summe von 380 000 Mark bei einer Wareneinfuhr von 1100 Millionen Mark. Dieser Gewinn ist nicht zur Auszahlung gelangt, sondern zur Sicherheit gegen spätere Verluste vorgetragen. In den späteren Geschäftsjahren sind trotz des weit Fee Umsatzes nach Berücksiciung der infolge der laufenden Risiken erforderlichen Rückstellungen Reinverdienste überhaupt nicht erzielt. Ob bei der Liquidation der Z. E. G. sich im Endergebnis ein Verlust oder Gewinn zeigen wird, kann angesichts des gewaltigen Umfanges sowi der Mannigfaltigkeit der Geschäfte der Z. E. G. und de drohenden Verlustgefahren heute niemand üversehen. Jeder etwaige Gewinn ist satzungsgemäß an die Reichskasse abzu⸗ führen. Die Z. E. G. arbeitet lediglich gemeinnützig.

Die Reichsregierung erhielt, wie „W. T. B.“ berichtet,

aus Wattenscheid von der sozialdemokratischen Parteileitun nachstehende Mitteilung: 1 Die am 27. November von über 1000 Personen besuchte öffen liche Volksversammlung fordert baldigste Ausschreibung der Nationa wabl und Einberufung der Narionalversammlung Von dem Soldatenrat Bremen erhielten ferner die Volks beauftragten Ebert und Haase folgende Kundgebung: Delegiertenversammlung Nordwestdeutschland in Bremen, 111 Mandate aus 48 Städten vertreten waren, beschloß: Sozia

listische Republik nach Demobtlisation und Vorbereitung der National⸗ der

rovisorium eingesetzt durch Tagung

Fnüarmhenf. vorher und S.⸗Räte Deuts vorher vorzunehmen hat.

lands und Oesterreichs, welche Sozialisierung

offfs Telegraphenbuͤro“ bemerkt, steht dieses Ver⸗

Aus dem Felde von dem Großen Soldatenrat

Etappe Bug ist dem Volksbeauftragten Scheide mann die folgende Erklärung zugegangen:

Wir steben auf dem Boden der Demokratie. Diktatur, von wo sie auch kommen mag. einet Partei, die nicht das ganze Volk reprösentiert, beugen. wollen, daß der Wille des gesamten Volks geschieht, dazu brauchen wir die konstituierende lang auf Grund des allgemeinen, gleichen und Wahlrechts. Wir wollen nicht, daß eine Dittatur Schichal entscheidet und der Santtion eines Staatsstreichs überläßt, und darum erklären wir, da wir die Regierung, und nur sie, voll und ganz unterstützen. verlange aber von ihr eine Erklärung, daß sie nur proviserisch ist bis zur mög lichst schnellen Einberufung der konstituterenden Nationalversammlung die dem Reiche Verfassung und Regierung geben soll. Der Vollzugs⸗ ausschuß des Arbeiter, und Soldatenrats hat kraft seiner revolutionärer Machtbefugnis das Aufsichtsrecht über die Regierung, darf aber die erekutive Gewalt derselben nicht einschränken und soll erklären, daß e keine politische Körperschaft ist, und daß die ganze politische Gewal in den Händen des deutschen Volks in seiner Gesamtheit liegt.

Der Vollzugsausschuß des Soldatenrats bei der

Obersten Heeresleitung hat nach einer Meldung von „W. T. B.“ gestern an den Vollzugsrat des Arbeiter⸗ nnd Soldatenrats Groß Berlin folgenden Fernspruch gerichtet:

Der Soldatenrat bei der Obersten Heeresleitung begrüßt freudig

Sin

die Einberufung der Delegiertenverfammlung aller Arbeiter⸗- und Soldatenräte Deutschlands auf den 16. Dezember nach Berlin. Er hofft auf eine Verständigung und gemeinsame Arbeit mit dem in

Ems am 1. Dezember zu wählenden Vollzugsrat der Soldaten⸗ eines

räte des Frontheeres und

erwartet die Zulassung Vertreters von je 100 000

Feldsoldaten zu der Tagung. Di

Die

Soldatenräte der Front haben sich der Regierung Ebert⸗Haase in Stimme liegt

überwiegender Mehrzahl nicht eine gegenteilige vor zur Verfügung gestellt und wünschen die möglichst baldige Einberufung der verfassunggebenden Nationalversammlung. Alle Vertreter der Front lehnen einmütig jeden Versuch ab, das Heer für monarchische Reaktion oder Bolschewistenterror zu gebrauchen.

In Berlin versammelte Soldatenräte der 8. und 10. Armee, der Etappe Bug, des Militärgouvernements Litauen sowie des 3. Reserve⸗ korps, sämtlich aus dem Osten, in Vertretung von 360 000 Kameraden, haben, wie „W. T. B.“ berichtet, am 25. November dem Vollzugsrat in Berlin den nachstehenden Beschluß vorgelegt:

Die einseitige usammensetzung des Berliner Vollzugsrats bietet uns Vertretern der Ostfront keine Gewähr, daß die Interessen der Gesamtheit richti unverzüglichen Zusammentritt des Reichskongresses der Arbeiter⸗ und Soldatenräte, 2) sofortige Zulassung der von den geschlossenen Armee⸗ gruppen der Ost⸗ und Westfront zu entsendenden Delegierten für die

Delegierte der

Entscheidung aller für das neue Deutschland grundsätzlichen und mili-

täͤrischen Fragen. In der Nichterfüllung dieser Forderungen erblicken wir die äußerste Gefährdung der deutschen Reichseinheit. Wir er⸗ klären noch ausdrücklich, daß die Ostarmee geschlossen hinter der jetzigen Regierung steht. .

In Verfolg dieser Erklärung blieben vier Delegierte der Ostfront in Berlin zurück, um bei dem Auswärtigen Amt, dem Kriegsministerium und dem Vollzugsrat die Interessen der im Osten auf Heimkehr harrenden Kameraden zu vertreten.

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weinh Sgl8g 12953: eldung von T. B.“ vorgestern, dem Beschluß d 2 beiter⸗ und Soldatenräte Groß Berlins, benefen Reheen einer Vertreterversammlung der Arbeiter⸗ und Soldatenräte Deutschlands am 16. Sxahber im Abgeordnetenhause, bei⸗ zutreten und sich an der l zu beteiligen.

ie. Wir wollen keine Wir werden uns nicht

Wir

Nationalversamm⸗

Nationalversammlung bestenfalls di 1

8 8

8

8 1

Großen

vertreten werden. Wir fordern deshalb 1) den

trin beschloß nach einer