1918 / 285 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Dec 1918 18:00:01 GMT) scan diff

unter Mitwirkung der landwirtschaftlichen großen Berufs⸗ erbände zur Besiedlung bereitgestebt werden. Das W rk wird so schnell vollendet werden, wie die gegenwärttaen

Socw erigkeiten dr Bau⸗, Trau sport⸗ und Geldverhä taisse

es gestatten; b’s dahin findet Ihr auf dem Lande Unt rkunft und lohnende Beschäftgung Denn mehr als eine Million Kriegsgefangener und Wanderarbeiter verlassen ihre Arbeits⸗ plätze, und der Keieg hat große Luücken in den Bestand des a doolkes geussen. Wic haben die alten Ausnahmegesetze gegen die Land⸗ rbeiten aufgehoben und die Gesindeord⸗ung außer Kraft ge⸗ setzt. Nachdem fur die Landarb-iter die gleiche Koalitions⸗ freiheit gesichert ist wie für die J dustriearbeiter, werden die Arb its⸗ und Lohnverhältnisse durch Ta ifoernäge zwischen den Organisationen der Landarbetter und der Gutsbesitzer ge⸗ regelt.

Ein Gesetz ist in Vorbereitung, das die Gemeinden und Gemeinoeve bände verpflichtet, für die Herstellung oer nötigen Woh ungen in angemessener Frist Soroe za tragen und Pacht⸗ land für den Hauehaltsbe arf zu beschaffen.

Berlin, dea 1. Dezember 19 8.

11’1“; zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs⸗ und 9b triebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236). Vom 29. November 1918.

Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung wird bestimmt: Artikel I

1 § 5 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Errichtung gs⸗ und Vertriehsgesellschaften in der Schuhindustrie n Zusatz: „Er kann Betriebe, die zwar vor dem Schuhwaren hergestellt, die Herstellung aber vor dem 8 eingestellt haben, auf ihren Antrag in eine Gesellschaft aufnelmen. Die Ablehnung eines entsprechenden Antrags ist nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsamts zulässig.“ FeI tt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. November 1918. Der Staatssekretä Reichswirtschaf Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Pr. Nu gu st Muͤller.

ber einmalige Sonderzuteilung von K. A.⸗Seife.

Vom 29. November 1918.

Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregterung sowie auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Ver⸗ kehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch⸗ mitteln vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:

„Ueber die im § 2 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 766) vorgesehene Menge Feinseife hinaus dürfen auf den Januar⸗Abschnitt der lau⸗ fee Seifenkarte einmal statt 50 g 100 g K. A.⸗Seife ab⸗ gegeben werden.

Berlin, den 29. November 1918. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller.

8 E

betreffend die Aubßerkraftsetzung der Be⸗

kanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 865).

Vom 27. November 1918.

Auf Grund von § 10 der Bekanntmachung über Höchst⸗ preise für Metalle vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 865) wird bestimmt:

Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 865) tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Berlin, den 27. November 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. August Müller.

Velennimachung. 1

betreffend die Außerkraftsetzung der Be⸗

lanntmachung über Preisbeschränkungen

beimetallischen Produktenvom 31. Juli 1916

Meichs⸗Gesetbl. S. 8665 ). Vom 27. November 1918.

Auf Grund von § 5 der Bekanntmachung über Preis⸗ beschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 868) wird bestimmt.

Die Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei me⸗ tallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 868) tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Berlin, den 27. November 1918.

. Der Reichskanzler.

In Vertretung: Dr. August Müller.

Petgann“ zur Abänderung der Bekanntmacht 1111“ der Herr st And Vertrttebsgee

ind u str is vom M. 19

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 274). 11“ Vom 30. November 1918.

Auf Grund der Ermächtigung durch die Reichsregierung Gb auf Grund des Artikel II § 1 der Verordnung über de Errichtung von Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften

*& Artiksl 1 § 1 der Bekanntmachung über örtlichen Poreich und Sit der Herstelungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuh⸗ industrie vom 24. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 274) Ziffer 8. werden die Worto „in Pirmasens“ ersetzt durch dis Worts „in

92 Artikel II

A1

er Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. Dr. August Müller.

Trotz der entgegenstehenden überaus großen Schwierig⸗ keiten sollen fortan versuchsweise unter Feldpostadresse auf⸗ gelieferte nichtamtliche Feldpostkarten an die von der Westfront zurückkehrenden, unterwegs befind⸗ lichen Truppenangehörigen wieder zugelassen werden. Es wird aber darauf hingewiesen, daß die Beförderung nur so veit möalich ist, als die Empfänger bestehenden, noch nicht aufgelösten Truppenverbänden angehören. Die Absender werden daher dringendst ersucht, solche Feld⸗ postkarten nar dann aufzuliefern, wenn ihnen be⸗

st, daß die in der Adresse angegebenen

Bekanntimehung.

stimmt bekannt ist, Trupyen in ihrem Verbande noch vorhanden sind. Auf allen Feldpostkarten ist die Adresse des Absenders genau anzugeben, damit die Sendungen, deren Beförderung sich infolge Auflösung der Verbände usm als unmöalich heraus⸗ stellt, zurück egeben werden können. Sofern bekannt wird, daß eine Truppe einen festen Standart bezogen hat, ist dieser als Bestimmungsort in der Aufschift anzageben.

Nach den östlichen Gebieten (Kurland, Estland, Livland, Litauen und den besetzten Teilen von Groß ußland sowie Ukraine, Heeresgruppe Kiemw) sind nach wie vor sämtliche Feldpostsendungen (außer Päckchen) zugelassen.

Berlin, den 30. November 1918.

Der Staatssekretär des Reichspostamts. Rüdlin.

ekanntmachung

der Reichsbekleidungsstelle, betreffend Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung der getragenen Uniformen.

Auf Grund von § 9a der Bundesratsverardnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wuk. und Strickwaren vom 10 Juani/23 Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl S. 1420) wird folgendes bestimmt:

9 1. .

Die Bestimmungen in § 92 der Bundesratsverordnung vom 10. Jun: /23. Dezember 1916 finden keine Anwendung mehr auf ge⸗ tra gene Uniformen. § 2.

b Alle von der Reichsbekleidungsstelle erlassenen Bestimmungen über getragene Unisormen treten außer Kraft. 5 3. ELb 1“

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 4. Dezember 1918 in Kraft.

Auf noch nicht eingelöste Abgabebeschei igungen für getragene Uniformen dürfen Bezu ess heine noch erteilt werden.

Die Kocmunalverbände haben die Wahl, ob sie die bis zum Inkrafttreten der Betanntmachung von ihnen erworbenen, a er noch nict zan das zuständig Uniformenammellagen der Reichsbeklehzungs⸗ stelle abgelieferten getragenen Uniformen nach den bisher gürtigen Bestimmungen dahin abliefern oder für sich verwerten wollen.

Berlin, den 2. Dezember 1918. 8

Reichsb kleidungestelle. 8 J. V.: Dr. Temper.

—.—

Ausführungsbestimmung X der Reichs S⸗ackstelle.

Auf Grund der 88§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27 Jualt 1916 (R iche⸗Gesetzbl S 831) in Verhindung mit der Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekauntmachung über Säcke, vom 20. Dezem⸗ ber 19177 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1116) und der Bekanntmachung des Bundee ats über Auskunftspflicht vom 12 Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) wird so gendes bestimmt⸗

1618“

Die Ausführungebestimmungen VI der Reichs⸗Sackstelle vom 20. Dezember 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Ni. 305 vom 27. De⸗ zeinber 1977) sowie die Ausführungsbestimmungen VIII und IX vom 16. Februar 1918 werden aufgehoben.

Artikel II. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:

I. Ueberlassung von Säcken.

1. Die Ueberlassung von leeren Säcken, die ganz aus Textilroh⸗ stoffe hergestellt sind (reine Faferstoffläcke), zum Eigentum oder zur Benutzung, bedarf der Genehmigung der Reichs⸗Sackstelle in jedem einzelnen Fall.

Die Ueberlassung von Mischgarn⸗, Mischgewebe⸗ und Papier⸗ gewebetäcken, ferner von aeklerten Papiersäcken zum Eigentum oder zur Benutzung wird allgemein genehmigt. e;s Bedarfsanmeldung. Der Bedarf an Säcken, mit Ausnahme des Bedarfs an ge⸗ klebten Papiersäcken, ist bei der Reichs⸗Sackstelle, Geschäftsabteilung, Berlin W. 35, Lützowstr. 89/80, auf dem vorgeschriebenen Formblatt möglichst frühzeitig anzumelden. 84 III. Verbrauchsregelung.

.

8 7* 11 7

Reine Faserstoffsäcke, die sich für die Beförderung von mensch⸗ lichen Nahrungsmitteln eignen, dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.

Auftrennen und Zerschneiden von reinen Faferstoffsäcken ist verboten.

Die Reichs⸗Sackstelle kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatz 1 und 2 zulassen.

SAriIII

Paragraph 6 der Bekannrmachung der Reichs Sackstelle über die Inanspruch ahme von Säcken vom 7. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger N½. 187 vm 8. August 1917) erhält folgende Fossung: „Ausneschlossen von der Ablieferungspflicht sind nicht mehr ver⸗

in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 236) wird folgendes bestimmt:

wendungsfähige Säcke sowie Papiergewebesäcke und geklebie Papier⸗

8 Artikel Iv. diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem v. kuͤndung in Kraft. im Toge det Berlin, den 30. November 1918. Reichs⸗Sackstelle. Pedell.

Bekanntmachung.

Im Auftrage des Reichsamts für die wirfsxace, Demovilmachung wird folgendes 8 wirtschaftliche Die Bekanntmachung Nr. 0. 406/4. 17. KRA., betreffend Be Meldepflicht und Höchst pr. eise von Glaghahn., teerpech, vom 15. Mai 1917 hlen⸗ wird hierdurch aufgehoben. Beerlin, den 1. Dezember 1918. Wolffhügel.

8 Bekanntmachung.

Auf Grund des § 4 ff. der Verordnung ühbe üt Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (KG. r Semle hat die gemäß Anordnung der Reichsstelle für Gemüͤse 79 Obst für die Prooinz Brandenburg und Berlin gebiͤde Kommission zur Festsetzung der Erzeugerhöchstpreise für Gemüse und Obst bezw. die Reichsstelle für müse und Obst folgenbe Erzeugerhöchstpreise 5 gesetzt: 3 Pfg. je Pfund 18* 1 le Pand ab 161 12. 18 210 4““ 15 TSseehe1e““”“ Gelbe Kohtrüben einschl. Ausfuhrprämie bis 15. 12. 18 345 9h 16. 12. 18 3,6 bis 15. 12. ab 16. 12. 15 bis 15. 12. 18 8b 16. 12.

Weiße Kohlrüben Runtelruben

L“ v““ Futter⸗ und Stoppelrüben d 15. 12. 18 . 15. 12. 18 Meerrettich: a. wenn 100 Stangen mehr als 50 d. wenn 100 Stangen mehr als 35 Sellerieknollen ohne Kraut ... Sellerieknollen mit Kraut ...

fund wiegen fund wiegen

1

10 Bei Lieferung a. Grund eined von der Reichs stelle f. Gemüse u. Ohst abgeschlossenen odervon ihr genehmigten Liefe⸗

nungsvertrages

Pfund Pfg. je Pfund derbstreittazl. 72 1 Dauerweißkohl. Dauerrokohl. Dauerwirsingkohl G Rote Speisemöhren u. längl. Karotten Gelbe Speisemöhren Runde tleine Karotten .. B Rote Rüben (rote Beete). IeeGeln, Iwiec Tafeläpfel und Ta elbirnen. 8 Wirtschaftsäpfel und ⸗birnden..

Die obigen Preise verstehen sich einschließlich der für eimelne Gemüsearten zu gewährenden Veigütung fur die Aufbewahrung (En⸗ mieten, Eintellern und dergl). Diese Vergütung beträgt bei Hers weißkohl, Dauerweißkohl Rotkohl und Wirsingkohl 1 süt den Zeniner, bei roten Speisemöhren und länglichen Karotten, gelben Speisemöhren keinen runden Karotten, roten Rüben und hi Möhren 75 für den Zentner, bei Mairüvden, Kohlrüben, Runkel⸗ rüben, Futter⸗ und Sioppelrüben bis 15. Dezember 1918 45 ₰, 9*

bis 15. 12. 18 5. ab 16. 12. 18

dann zu zahlen, wenn der Anbauer nachweist, daß er besondere Auf⸗ wendungen an Arbeit oder an Kosten für die Aufbewahrung gehadt hat.

Die Preise treten mit oem 5. Dezember d. J. in Kraft um gelten soweit nichts anderes bestimmt ist bis auf weiteres.

Die obigen Höchst reise werden mit dem Bemerken bekannt ge⸗ macht, daß Ueberschreisungen auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (⁴GBl. S. 395) mit Gesängun und mit Geldstrafe bis zu 200 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 8 8 v

Berlin, den 2. Dezember 1918.

Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin J. A.: Dürig.

Bekanntmachung.

Die am 13. September 1917 angeordnete Liquidatien des Geschäftsantetls des britischen Staatsangehörigen 9. 6. Silver an der Deutsch⸗Kolonialen Gerb⸗ und Farbftoffgesellschaft m. b. H. in Feuerbach bei Stuttgart ist beendet. Karlsruhe, den 28. November 1918.

Badisches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor. Weingärtner.

1 8 Bekanntmachung.

Den Obst⸗ und Gemüsehändlerseheleuten Georg und Barbarz Kreutzer in Fürth, Schwabacherstraße 7, wurde durch Beschluß vom 28. November 1918 die Ausübung des Handels 11 Obst, Gemüse und sonstigen Landesprodukten mi Wirtung ab 2. Dezember 1918. auf die Dauer von zwei Monaten Lo ““

Fürth, den 28. November 1918.

Stadtmagistrat. Dr. Wild. Oberbürgermeister Büttner.

. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 160 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 8 MNe. 6551 eine Verordnung über die Benutzung von Grun r stücken und G bäuden, Schiffen und Wasse fahrzeugen 1 militä ischen Zwecken nach Eintritt des Friedenszustandes, vo

28 November 1918.

Berlin W. 9, den 29. November 1918.

8

säcke.“

Postzeitungsamt. Krüer.

16. Dezember 1918 60 für den Zentner. Die Vegit ist nur

Die von heute ab zur Ausgabe gelaugenden Nummern 1 vnd 167 des Reichs⸗Gesetzblatis enthalten Nummer 166 unter

Nr. 6552 eine Bekanntmachung, betreffend die Verwertung

durch die Demobilisation freiwerdenden Armeemateria! g- 29. November 1918; e

Nummer 167 unter 2 ,— 1 15 1 Nr. 6553 eine Verordnung über die Wahlon zuß ner⸗

unggebenden deutschen] Nationalversammlung (Reichswahl⸗ schs vom 30. November 1918, und unter g Reichswahl

Nr. 6554 die Wahlordnung für die Wahlen zur verfafsung⸗ gebenden deutschen Nationalversammlung, vom 20. 1918.

Berlin W. 9, den 30. November 1918.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. Genehmigungsurkunde.

Der Beschluß der außerordentlichen Hauptoer ammlung der Kreditanstalt für städtische 1“ der Pro⸗ vinzen Posen und Westpreußen vom 6 März 1918, den Satzungen der Kreditanstalt im § 7 Absatz 2 unter dem Buch⸗ staben g hinzuzufügen:

8 Soweit Grundstücke oder Erbbaurechte von der West⸗ preußischen Stadtschaft beliehen waren, dürfen sie vor Ab lauf von 3 Jahren seit der Rückzablung der Hypothek nur mit Zustimmung der Stadischaft beliehen werden.

wird hierdurch genehmigt. v

Berlin, den 14. November 1918.

(Siegel.)

Die Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. In Vertretung: Braun. Hofer. Brumm.

Der Staatskommissar für das Wohnungswesen. (Unterschrift.)

Der Finanzminister.

Finanzministerium. Versetzt sind die Rentmeister bei Kreiskassen: Schröder

von Siegen nach Bonn, Bolenski von Melsungen nach Kempen.

Kriegsministerium.

Der Regierungsbaumeister Schönfeld ist angestellt worden.

Ministerium für ssenschaft, Kunst und Volksbildung. Dem beauftragten Dozenten in der phllosophischen und naturwissenschaftlichen Fakultät und Direktor des zahnärztlichen Instituts der Universität zu Münster Apffelstaedt ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

111““ .

Das unterm 7. August 1918 gegen den Gastwirt Paul Sprang in Allenstein erlassene Verbot des Betriebes der Schank⸗ und Speisewirtschaft in dem Betriebe des Gasthafs „Bahnhoßshotel“ wird hiermit aufgehoben. 1““

Allenstein, den 12. November 1918.

Die Stadtpolizeiverwaltung. G. Zülch.

eraenneexvvv —h

Bekanntmachung.

Das unter dem 2. Juli 1917 gegen den Kaufmann Hermann heermann in Beeskow, Ueitestraße, und die Frau Rosa Heermann, daselbst, erlassene Verbot des Handels mit Gegennä den des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, insbe⸗ sondere mt Web’⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, wird aufgehoben.

z, den 19. November 1918. Der Landrat. Dr Wiekhit.

evirernMenen

Bekanntmachung.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger rsonen vom Handel, habe ich der Ehefrau des Wilhelm Stein in Düsseldorf, an der Piwipp 125 wohnbaft, die Wiederaufnahme des Handels 8 Gegenstͤnden des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs ge⸗ attet.

Düsseldorf, den 27. November 1918.

die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr⸗

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Chaim Springut, geboren am 3. Februar 1864 in Bochina, wohnhaft in Frankfurt ag. M., Mainstraße Mr. 24, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 28. November 1918.

Bekanntmachung. 8

Den Eheleuten Paul Asbach, geboren 8, April 1884 in

Großfurra⸗ und Dora Asbach, geborene Thomas, ge⸗ beren 13. Oktober 1870 in Arolsen, wohnhaft in Frankfurt a. M., Schillerstraße Nr. 26, Geschäftslokal ebenda, wird hierdurch der

andel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage

wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 28. November 1918. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neuber.

Bekanntmachung. eee s Gen Eheleuten Ehrenreich Gerold, geboren 4. Mai 1858

, Kitingen, und Margarete Gexolv, geb. Keck, geboren

1. Januar 1865 2 Et. kfurt a. M zu Langenfeld, wohnhaft in Frankfurt a. M., Vollgraben 11, wird bieturch der Handel mit Gegenständen des

kiglichen Bedatfg vom heutigen Tage ab wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 28. November 1918. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neuber.

Bekanntmachung. 18 Jas gegen den Handelsmann Wilhelm Zimpel bier unterm 25. JZuni 1918 erlassene Verbot des Handels mit Web⸗, und Strickwaren ist mit heute aufgeboben worden. Neusalz (Oder), den 29. November 1918. Die Polizeirerwaltung. Hohenhausen.

—.—

Bekanntmachung.

Die am 3. Januar 1917 auf Grund der Bundesratsbekannt⸗ machung, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 und der zu dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Pandel und Ge werbe vom 27. September 1915, ausgesprochene Handelsunter⸗ sagung gegen den Kaufmann Her mann Schlüter, in Firma J. F. Schluter in Wankendorf, wird mit dem heutigen Tage aufgehoben. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat die Firma J. F. Schlüter zu tragen.

Plön, den 21. November 1918.

Der Landrat. Dr. Kiepert.

““

1

1 Bekanntmachung. Dem Händler Robert Dahlhaus, In der Oede 4 wohnhaft, ist auf Grund der Bundestatsverordnung dom 23. September 1915 jeder Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung fallen Dahlhaus zur Last.

Barmen, den 27. November 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. Dr.

9

Hartmann.

8

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung über die Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915, RGBl. S. 603, ist dem Molketreipächter Arnold Ruf,

4 ;: . . cxrreg: . 2 wohnhast in Wittgirren, Kreis Tilsit, der Handel mit Milch und Milcherzeug nissen wegen Unzuverlässigkeit mit dem 30. November d. J. untersagt und sein Betrieb geschlossen worden.

Tilsit, den 29. November 1918.

Der Landrat. von Schlenther.

——

Bekanntmachung. 6 Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung über die Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915, RGBl. S. 603, ist dem Moltereipächter Johann Gerber, wohnhaft in Pellehnen, Kreis Tilsit, der Handel mit Milch und Milcherzeugnisse n wegen Unzuverlässigkeit mit dem 30. November d. J. untersagt und seine Vetriebe in Pellehnen und Trakeningken geschlossen worden. Tilsit, den 29. November 1918. Der Landrat. von Schlenther.

öG

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 3. Dezember 1918

Die Kommission zur Untersuchung der Anklagen wegen völkerrechtswidriger Behandlung der Kriegs⸗ gefangenen in Deutschland hat gestern ihre erste Sitzung abgehalten. Der Vorsitzende, Staatssekretär Erzherger er⸗ öffnete die Verhandlungen, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, durch folgende Ansprache:

Meine Herren! Namens und im Auftrage der Reichsleitung heiße ich Sie zu Beginn der Aufnahme Ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit herzlich willkommen. Ich darf hiermit den Ausdruck des Dankes für die Bereitwilligkeit verbinden, mit der Sie sich für die Arbeiten der Kommission zur Verfügung gestellt haben. Die deutsche Regierung hat, indem sie diese Kommission ins Leben berief, ihren ernsten Willen bekundet, an ihrem Teil zur rückhaltlosen Fest⸗ stellung der Wahrheit in allen jenen Fällen beizutragen, in denen berechtigte Beschwerden der gegnerischen Regierungen über die Behand⸗ lung der Kriegsgefangenen in Deutschland vorgebracht werden sollten. Sie hat die Kommission mit allen gesetzlichen Vollmachten aus⸗ gestattet, die einen raschen, durch keinerlei Rücksichten gegenüber staatl chen Stellen gehemmten Geschäftsnang gewährleisten Diese Kommission besitzt weitgehendere Befugnisse als zuvor eine deutsche „Untersuchungskommission sie je gehabt hat. Sowohl für die Sitzungen der Kommission, wie für die Verhandlungen der zur Erledigung von Einzelfällen einzusetzenden Speuchkammern ist das Prinzip der z effentlichkeit in vollem Umfang ge⸗ S Die gegnerischen Regierungen sind in der Lage, sich durch eglaubigte Vertreter, denen die Teilnahme an diesen Ver⸗ handlungen gestattet ist, über alle Einzelheiten der anhängig gemachten Verfahren zu unterrichten. Nichts soll verborgen bleiben, nichts soll verheimlicht, alles soll klargestellt werden. Aufgabe der Kommission wird es sein, den Beweis zu erbringen, daß die Regierung des neuen republikanischen Deutschlands entschlossen ist, mit größter Schärfe und ohne Rücksicht auf Rang und Stellung gegen jedermann vor⸗ zugehen, der sich einer den Anordnungen der Behörden oder den Gesetzen der Menschlichkeit widersprechenden Behandlung Kriegsgefangener schuldig gemacht hat. Der Geist unbeugsamer Strenge und lauterster Objektivität wird die Verhandlungen der Kommission leiten. Möge die Arbeit, die Sie, meine Herren, im Dienste der Gerechtigkeit und der Menschlich⸗ keit vollbringen, vor aller Welt bekunden, daß Deutschland ein un geschmälertes Recht darauf hat, unter den zivilisierten Nationen der neu sich aufbauenden Welt einen geachteten Platz einzunehmen. In diesem Sinne lade ich Sie ein, Ihre Arbeit zu beginnen, und ersuche Herrn Prof. Schücking⸗Marburg, dessen Gerechtigkeitesinn und völker versöhnendes Arbeiten die ganze Welt kennt, den weiteren Vorsitz der Verhandlungen zu führen. 1

Die deutsche Waffenstillstandskommission meldet aus Spaa, daß die Entente unseren in Finnland befindlichen Truppen freies Geleit nach Deutschland zugesichert hat.

Wie „Wolffs Telegraphenbü o“ von zuständiger Stelle erfährt, entsprechen die aus Glatz hierher gelangten Meldungen über einen angeblichen tschechischen Vormarsch gegen die Grafschaft Glatz nicht den Tatsachen.

frühere russische Botschaft hat sich nach weiteren Feststellungen, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, nicht nur die Verbreitung von bolschewistischen Propaganda⸗

schriften, sondern auch die Beschaffung von Waffen

die zur Information in München weilten.

angelegen sein lassen. In dem Zuge, der die Botschaft an die Grenze brachte, hat ein Müuglied der Mission ein Päckchen mit Papieren liegen gelassen. Darin befanden sich 21 Rechnungen über Ankäuse kleiner Mengen von Waffen und Munilion. Sie erstrecken sich auf die Zeit vom 21. September bis 31. Oktober d. J. und lauten auf insgesamt 159 Mauser⸗ pistolen, 28 Browniags und 23 Parabellampistolen nebst etwa 27 000 Patronen fuͤr insgesamt 105 000 ℳ,.

Die Erklärung Radeks, der Artikel 2 des Friedensvertrags habe die russische Regierung nicht gehindert, in Deutschland revolutionäre Werbetätigkeit zu betreiben, hat damit noch weitere Unterlagen erhalten. 16

Von zuständiger Stelle erfährt „Wolffs Telearaphenbüro“, daß vorgestern nachmittag eine Flotiille von 12 euglischen Zerstörern, die durch den Sund in die Ostsee eingelaufen waren, in Libau angekommen ist.

Die englische Marinekommission wird heute Wilhelmshaven eintreffen.

Der kürzlich gewählte Reichsausschuß des Vollzugs⸗ rats besteht laut Beschluß des Vollzugsrats vom 29. No⸗ vember aus acht Groß Bertiner (preußischen) Mitaliedern und aus acht Vertretein der außerpreuß schen Bundeestaaten, ferner aus drei Mitgliedern der Ost⸗ und Westfront und der Marine, zusammen 19 Mitgliedern. In der Sitzung des Vollzugeraots vom 30. November wurden, wie „Wolffs Telegrophenbüro“ meldet, die preußischen Mitglieder gemwählt. E schienen waren ferner als Vertreter Bayerns Haedrich und Elsaß⸗Lothringens Lemke. Die übrigen Vertreter müssen erst von den Bundes staaten delegiert werden und sind hieran telegraphisch erinnert worden. 1

In der gestrigen konstituierenden Sitzung des Reichs⸗ ausschusses wurden Däumig zum Vorsitzenden und der Vertreter Byerns Haedrich zum stellvertretenden Vor⸗ sitzenden gewählt.

Der Vollzugsrat trat gestern nachmittag zu einer Sitzung zusammen. Nachdem er von der Konstituierung des Reichsausschusses und der Wahl der Vorsitzenden Kenntnis ge⸗ nommen hatte, wurde eine Vorlage des Reichsausschusses, be⸗ treffend die Konflikte zwischen den deutschen und den Sowjets⸗ truppen an der Ostfront in Verbindung mit der Abordnung der russischen A.⸗ und S.⸗Räte zu der Reichekonferenz der deutschen A.⸗ und S⸗Räte, beraten. Laut Bericht des „Wolff⸗ schen Telegraphenbüros“ wurde die Vorlage an den Reichs⸗ ausschuß zurückverwiesen. Ein Delegierter des bayerischen Arbeiterrats erstattete Bericht über die Forderung der bayerischen Regierung, die es für ausgeschlossen hält, mit Solf und Erzberger Frieden zu bekommen. Hieran schloß sich der Bericht von zwei Mitgliedern des Vollzugsrats, Gemäß dem An⸗ trag eines bayerischen Delegierten wurde beschlossen, mit Nach⸗ druck zu verlangen, daß die bereits gestellte Forberung des Rücktritts Solfs erfüllt wird und daß Erzberger nicht an den Friedensverhandlungen teilnehmen soll.

——

Der Vollzugsrat Groß Berlin hat im Einverständnis mit dem bayerischen Vollzugsausschuß beschlossen, zu fordern: 1) daß die vom Vollzugsrat dereits gestellte Forderung des sofortigen Rücktritts von Solf schleunigst erfuͤllt wird; 2) daß an Stelle von Solf ein Mann tritt, der stets Gegner des alten Systems und der Kriegspolitik war;

3) die Zusicherung, daß Erzberger an den Friedensverhandlungen nicht teilnimmt.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Jastizwesen sowie der Auesschuß für Handel und Verkehr hiellen heute Sitzungen. v

v“

m Reichsamt des Innern wied eine Zentralstelle eingerichtet, in der die Angelegenheiten der elsaß⸗ lothringischen Beamten und Pensionäre bearbeitet werden. Anträge sind an die Zentralstelle für elsaß⸗ lothringische Beamte im Reichsamt des Innern, Berlin W. 8 (Wilhelmstraße 74), zu richten.

Zur Beruhigung aller Angehörigen der Okkupations truppen aus der Ukraine, hesonders aus der Umgegend von Odessa, kann „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilen, daß nach einem Funkspruch des Etappenkommandos 31 dort alles wohlauf ist. Nirgends ist die Ruhe gestört.

Das Etappenkommondo 31, die zweite schwere Funk⸗ abteilung Oberost, Staffelstab 547, leichte Munitions kolonnen 807, 979, 1025, Feldbäckereikolonnen 1/2, 224 und 305, Flak⸗ züge 19 und 153 werden demnächst in die Gegend von Brest⸗ bei der Funkengroßstation Nikolajew sind wohlauf.

1“

Die Inspektion der Gefangenenlager im Bereich des III. Armeekorps erläßt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Aufruf: 1 Die Bewachung der Kriegsgefangenen ist zurzeit eine der wich⸗ tigsten Fragen und stellt an die in Frage kommenden Dienststellen ganz ungewöhnlich bohe Anforderungen. Die schnelle restlose Durch führung der Demobilisierung der Truppen bringt, wie nicht anders zu erwarten war, auch die Landsturmformationen, die besonders mit der Bewachung der Kriegsgefangenen betraut sind, stark zur Auflösung. Um nun die Gefahr eines Ausbruchs der Gefangenen vor ihrem ordnungsmäßinen Rücktransport zu verhindern, braucht die Inspektion der Gefangenenlager im Bereich des III. Armeekorps, Berlin W. 10, Genthinerstraße 40. Ersatzmannschaften und fordert alle Soldaten, die auch weiterbin kurse Zeit im Heeresdienst verbleiben wollen, auf, sich bei genannter Behörde als Wachtmannschaften zu melden. An Vergütung wird neben der monatlichen Löbnung von 30 noch für jeden Tag 4.— Zutage neben freier Verpflegung und Kleidung gewährt. Meldungen können auch bei den Kommandanturen der Gefangenenlager Frankfurt a. O., Guben, Cottbus und Branden burg a. H. erfolgen.

8 e der Ostfront hat auf die nach seine Ansicht vollkommen ungerechtfertigten Aeußerungen des Führers

des Arbeiter⸗ und Soldatenrats Berlin Molkenbuhr über

Litowsk und dann in die Heimat befördert. Auch die Funker

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