1918 / 291 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Dec 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Für die Verpackung dürfen Erzeuger, Groß⸗ und Kleinhändler einen Aufschlag in Höhe ihrer Selbstkosten berechnen, keinesfalls aber mehr als folgende Sätze für je 100 kg: 20,— bei Lieferung in Kisten oder Fässern, 15,— bei Lieferung in Jute⸗ oder Paptergewebesäcken, 10,— bei Lieferung in Krepp⸗ oder drei⸗ oder vierfach geklebten Papiersäcken. 83 Die in der Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft vom 1. No⸗ vember 1918 und in vorstehender Bekanntmachung festgesetzten Preise gelten für den Absatz des gesamten Dörrgemüses, das aus Frisch⸗ gemüse der Ernte 1918 herruͤhrt.

§ 4.

glaubte einen Glauben erzwingen, erhalten und verbreiten zu können und zu sollen. Für uns ist Religion heilige und un⸗ antastbare Angelegenheit jedes einzelnen Herzens und derer, die sich in freier Geistesgemeinschaft zusammenfinden. Und wir glauben nicht, daß jemand, dem die Religion ein solches ianerstes Erlebnis in der eigenen Seele und in der gleich⸗ gesinnten Gemeinschaft ist, das Bedürfnis hat, seinen Glauben durch irgendeinen Zwang anderen nahezubringen oder Gleichgültige und Widerwillige zum äußerlichen Mitmachen der ihm heiligen Gebräuche zu nötigen.

In diesem Sinne verordnen wir für sämtliche uns unter⸗ stellten Lehranstalten der Republik Preußen:

* Die durch Verfügung vom 19. August 1918 gegen die 1 händlerin Witwe Otto Gilsdorf in Duisburg⸗Ru Landwehrstraße Nr. 65, ausgesprochene Handelsunte 1 wird hiermit zurückgenommen. Duisburg, den 4. Dezember 1918. Der Oberbürgermeister. Dr.

Sewihe⸗ hrort, agung

161113“ Die am 21. Juli 1917 auf Grund der Verordnung zur ger haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septembe⸗ 1915 verfügte Schließung des Bäckereibetriebs des Bäch 8

ltung der industr. ielle n Anlagen üunmöglich gemacht, rhansh deren „Entwertung eintreten muß, Ptoduktionsunmöglichkeit dhanvingt wiederum zur „Verringerung des Persona!s“. Arbeits⸗ ber at und neues Elend in den willkürlich getrennten urdeutschen bg en sind die unabwendbaren⸗ Folgen. öö

Die deutsche Regierung schlägt daher vor, diese Frage bei den b stehenden Verhandlungen über die Verlängerung des Waffen⸗

fands dahin zu regeln. daß unheschadet des Aufsichtsrechts der sltierten vollkommene Verkehrerreiheit zwischen den geräumten Ge⸗ orund den übrigen Teilen Deutschlands gewährleistet ist.

1 Solf,

Staatssekretär des Auswärtigen Amts.

Aus den Mitteilungen der Vertreter der Alliierten bei⸗ der deutschen Waffenstillstandskommission geht dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge hervor, daß die Abbeförderung er Schutztruppe des Generals von Lettow⸗Vorbeck auf englischen Schiffen und die Ausschiffung voraussichllich in Rotterdam erfolgen soll. Auf den dringenden Antrag der deutschen Regierung, daß auf diesem Schiff auch die Frauen, Kinder und schwerkranken Männer aus Deutsch⸗Ostafrika heim⸗ befördert werden, ist bisher eine Antwort noch nicht ergangen, auch sind die Namen der bis zuletzt bei der Schutztruppe be⸗ findlich gewesenen Europäer noch nicht mitgeteilt worden. An⸗

Arlikel VI. Ernährung. Die Ernährung der Kriegsgefangenen ist von Deutschland

unter dessen voller Verantwortlichkeit bis zu dem Augenblicke sicher⸗ zustellen, an dem sie den alliterten Militärbehörden übergeben werden. Die alliierten Mächte und die Vereinigten Staaten werden nichts destoweniger entsprechend den früheren Vereinbarungen fortfahren, den Kriegsgefangenen der Entente Brot, Lebensmittel, Kleidungs⸗ stücke und Unterkleider zuzusenden.

Uebergangszeit. a) Um keine Unordnung in die für die Gefangenen bereits ein⸗

gerichtete Zusatzversorgung zu bringen, wird der Hilfsdienst, der vor

fragen hierüber bei den betreffenden Behörden erübrigen sich

Zackermeisters daher, da derartige Nachrichten stets sofort veröffentlicht werden.

Julius Riechert, Labiau, wiid hiermit aufgehoben. Labiau, den 19. November 1918. Der Vorsitzende des Kreisausschusses. Landratsamtsverwalter Constantin.

Auf die Strafbestimmungen in § 9 der Verordnung vom 22. 1) Das Schulgebet vor und nach dem Unterricht wird,

8 6 §. Abschluß des Waffenstillstandes bestand, vorläufig beibehalten. Die 1 0 8 eeö bichluß des Waffenstillstandes bestan vorläufig beibeh⸗ nuar 1918 wird ausdrücklich hingewiesen. wo es bisher noch üblich war, aufgehoben. .

Züge, die aus der Schweiz, Holland oder Dänemark

Gesandter von Haniel hat an den Vorsitzenden der gateralliierten Waffenstilltandskommission, General Nudant,

telegraphisch mit den Hilfsorganisationen der Entente, Versorgung arbeiten, in Verhindung treten. Zweitetr Zettabschnitt.

b) Da die Heimschaffung der Gefangenen ohne Unterschied der Nationalität, teils auf dem Seewege, teils durch Bahn⸗ transvort erfolgt, wird ihre Versorgung sobald als möglich in ein⸗ heitlicher Weise sichergestellt werden. Die Versorgung der in Bayern und Württembera untergebrachten Gefangenen wird über die Schweiz erfolgen. Die Versorgung der übrigen Gefangenen (Gebiet östlich des Rheins) wird mit Hilfe der für den Rücktransport bestimmten Schiffe bewirkt. Lebensmittel und Kleidungsstücke werden in den Nord⸗ und Ostseehäfen entladen. Die Magazine werden durch die deutschen Behörden eingerichtet, die für die Sicherheit ihrer Be⸗ stände volle Gewähr übernehmen. Ein Teil dieser Vorräte wird nach den verschiedenen Flußhäfen, Lagern und Arbeitskommandos gesandt werden. Die deutsche Regierung wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Sicherheit und Schnelligkeit der hierzu notwendigen Transporte zu gewährleisten. Sie werden unter den obengenannten Bedingungen abzusenden sein.

Dr. Meyer.

In allen Fluß⸗ und Seehäfen, in denen Lebensmittel⸗ und Kleiderdepots errichtet werden, wird sofort ein Kriegsgefangenenhilfsausschuß unter den im Berner Vertrag vom 26. April 1918 vorgesehenen Bedingungen eingesetzt. Diese Hilfsausschüsse bleiben bis zur vollständigen Freilassung der Gefangenen in Tätigkeit. Sie können ungehindert und auch tele⸗ graphisch mit den absendenden Organisationen und mit den Regie⸗ rungen der alltierten Mächte und der Vereinigten Staaten in Ver⸗ bindung treten. Alle durch frühere Vereinbarungen festge⸗ 1 Erleichterungen für diese Einrichtungen bleiben unverändert bestehen.

b111“ Sanitäre Maßnahmen. Die allgemeinen sanitären und vorbeugenden Maßnahmen, die bei Einrichtung und Durchführung der Heimbeförderung in an⸗

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 6. Dezember 1918. Die Preußische Regierung. Hirsch. Ströbel. E. Ernst.

Adolph Hoffmann. Rosenfeld.

e

und Ziyil⸗

Ministerium des Innern. Der Stadtassistenzarzt Dr. Boeschen aus Kiel ist zum Kreisarzt in Rosenberg (Westpr.) ernannt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Die Stellung der Religion in der Schule hat zu einer Reihe fast allgemein anerkannter Mißstände geführt, deren Beseitigung längst fällig und eine Ehrenpflicht eines freien und sozialistischen Staatswesens ist. Wir bemerken aber aus⸗ drücklich, daß wir, indem wir die gröbsten Uebel nunmehr ausrotten, dies nicht im Namen der Trennung von Kirche und Staat tun, deren Durchführung vielmehr noch zu treffender Entscheidung vorbehalten bleibt. Was wir heute bestimmen, ist noch kein Akt jener Trennung, sondern der einfachen

8 8 5 8 8 S8 Fae. 82 e ie SKoni . 8 (8 .„N 8 8 852 Berlin, den 29. November 1918. 2) Eine Verpflichtung der Schüler seitens der Schule E1115 J hat ,5 des Generals von Lettow⸗Vorbeck kommen, werden auf dem kürzesten Wege unter der vollen Verant⸗ Kriegsgesellschaft für nüs b. HK z Bes Gottesdiensten od deren religiösen Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Note hat die englische Negierung mitgeteilt, daß dieser Truppe ge⸗ wortlichkeit der deutschen Regierung weitergeführt. Diese Züge g8g; haft für Dörrgemüse m. b. H. zum Besuch von Geo isten oder anderen relig 6 stattet wurde, die Wa behalten, daß si ließlich d üss aff Bedeẽ 3 3 h Koppel. Veranstaltungen ist unzulässig. Auch hat die Schule PMeichtet⸗ die Ausweisung von Beamten und and verso farbigen Truppen ufach n nehc E. G zuschneß ud i2s 2 Sh belandeh⸗ keine gemeiasamen religiösen Feiern (z. B. Abend⸗ 6 Ueber die hegß lung 89 fren Personen gen Trupp zunächst urch Eng and verpflegt un e⸗ deutscher 829 daten egleitet wer en. Zu⸗ dieser Beg eitung ön 3 12121 . Bek t 8 8 z den besetzten Gebieten, insbesondere von Elsaß⸗Lothringen, habe soldet würde und daß die ihr angehörenden Europäer auf außerdem Rote⸗Kreuz⸗Delegierte der alliierten oder neutralen Mächte mahlsbesuche) zu veranstaiten. Schulfeiern dürfen ““ Nachstebendes zu bemerken: Artikel v1 des Waffenstillstande- dem Heimtransport wie gewöhnliche Passagiere behandelt je nach Wahl der Ententemächte beuimmt werden. Die Hilfs⸗ Di heht 1 ööüöüöö keinen religiösen Charakter tragen. Auf Gr der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 mmens bestimmt: „Dans tous les territoires évacuis per] werden sollen 8 8 ausschüsse der Lager und Arbeitskommandos dürfen von jetzt ab Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 173 Religionslehre ist kein Prüfungsfach. betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wmemi, tonte évacuation des habitants sera interdite: il ne die fuͤr ihre und 174 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten )Kein Lehrer ist zur Erteilung von Religionsunterricht (RGBl. S. 603), ist dem Kaufmann D avid Moses und dessen 8 pas apporté auoun dommage ou préjudice à la personne Das Abk 8 1 u w Nummer 173 unter oder zu irgendwelchen kirchlichen Verrichtungen ver⸗ Ebefrau als Stellvertreterin, hier, Breitestraße 46, durch Verfügung zla propriété des habitants. . 8 18es Khrommen über die Heimschaffung der 571 H Abã pflichtet, auch nicht zur Beaufsichtigung der Kinder vom beutigen Tage der Handel mit Konfektions⸗ und Bei den Waffenstillstandsverhandlungen im Walde von Com⸗ Kriegs⸗ und Zivilgefangenen, Anhang zum Abkommen Nr. 6571 veine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ beim Gottesdienst. Schuhwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelz⸗ zgne ist die Frage des Schu 68 de Einw ohner der be. Hag 11. November 1918, bezüglich des Abschlusses eines Waffen⸗ ordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Kein Schüler ist zum Besuch des Religionsunterrichts betrieb für das gesamte Reichsgebiet verboten. egten Gebiete von den deutschen Unterhändlern mündlich zur stillstandes zwischen den verbündeten Regierungen, den Nationalversammlung vom 30. November 1918, vom 6. De⸗ gezwungen Für Sera Jahre E Peine, den 4. Dezember 1918. vrache gebracht worden. Dabei sind sie von den französischenVereinigten Staaten von Amerika und Deutschland, zember 1918. 825. 1I 1 9. oh Städtische Polizeiverwaltung.” techändlern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß durch die lautet dem Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge: 7 scheiden die Erziehungsberechtigten, ob lie einen Re⸗ WebhlChs ““ bestimmungen des Artikels VI Personen und Eigentum der Ein⸗ 4 8 1 ͤaͤab1X¹“; ligionsunterricht besuchen sollen, für Schüler über 1 eener vor jedem Eingriff geschützt seien. Ferner hat der fran⸗ Prtikel ... Nr. 6572 eine Verordnung, betreffend Arbeitsverdienst bei 14 Jahre gelten die allgemeinen Bestimmungen über ——————.—yggaman sische Ministerpräsident am 117. Nopember dem Vertreter des Allg emeine Bedingungen für die Heimschaffu ng. Verkürzung der Arbeitszeit in der Groß Berliner Metall⸗ Religionsmündigkeit. . eitschen Auswärtigen Uisits⸗ 8 der Waffenstilstandskommilsion EE1“ . Deimnschaffhng der Kriegsgefangenen der alliierten Nationen industrie, vom 7. Dezember 1918. Es ist unzulässig, im Religionsunterricht der Schule Nichtamtliche 8 vag ““ alt— Vereinigten Staaten wird unter folgenden Bedingungen statt⸗ Berlin W. 9, den 9. Dezember 1918. häusliche Schularbeiten, insonderheit das Auswendig⸗ S fchche LA1““ 14“ 2) Die Gefangenen, die auf dem linken Rheinufer unter⸗ Postzeitungsamt. Krüer. lernen von Katechismusstücken, Bibelsprüchen, Ge⸗ Deutsches Reich e lo monde entier sait que ce ne sont pss les troupes de gebracht sind (Kriegsgefangene im Operations⸗ und Etappen⸗ schichten und Kirchenliedern, aufzugeben. 8 Entente qui ont commis des actes de déprédation ou exercé gebiet und Kriegsgefangene in dem Heimatgebiet auf dem Zu Nr. 4 bemerken wir: Wenn durch die Weigerung eines Preußen. Berlin, 10. Dezember 191i8. es violences sur les habitants des régions occupées par linken Rheinufer) werden an Ort und Stelle den Militär⸗ Lehrers, den Religionsunterricht zu erteilen, Religionsstunden 3 11“ . 8 1“”“ s. Larmistice contient à cet égard des positions formelles behörden der Alliierten und der Vereinigten Staaten übergeben. frei so sind diese zunaech c. der d Im Steglitzer Rathaus haben gestern abend in Gegenwart rle respect des personnes et des propriétés. Cette clause Die Gefangenen, die in Mitteldeutschland und in den östlich 3 8 rei werden, so sind diese zunächst durch andere Verteilung des 2 2 u1 8 h 8 8 ZIIö Tei P EöII Unterrichts von einem anderen Lehrer zu übernehmen Wenm der Volkebeauftragten Ebert, Haase, Scheidemann und Ditt omme toutes los d Pongt 1.“ exéeutée.“ 8 des G 8 sgeleg enen Teilen von Norddeutschland 8 bel hymen. 4 1 5 es Krieasminiß 1 .““ Im Widerspruch mit diesen Bestimmungen und untergebracht sind, werden im allgemeinen auf dem Seewege Die Preußische Regierung hat folgendes verordnet: dies unmsglich ist, geht es den Geisitichm bes beireffendenwagrgina a. eeheheh hhe üesgeisen. h hheh ecber dena eh, en hecch ven 1“ 8 G Bekenntnisses frei, den Unterrick erteil M di und Mannschaften der deutschen Jägerdivision und 11161AXAXAX“ ““ 1“ ö“ ““ zekenntnisses frei, den Unterricht zu erteilen. Wo auch dies der Gardekavallerieschützendivision für sich die tedenen Noten) dargelegt ist, fortgesetzt Deutsche, darunter Unipersi⸗ Die Gefangenen, die sich in Süddeutschland befinden, Der § 13b des Gesetzes, betr. die Verteilung der nicht geschieht, sind die frei werdenden Stunden mit geschicht⸗ il 88 t 9 K 2 de de fei lich 89 ;e ntevrofessoren, Anwalte, Schulbeamte, Kaufleute, allo Persönlich⸗ werden im allgemeinen mit der Eisenbahn durch die öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die lichem, erdkundlichem, naturkundlichem Unterricht oder mit Turn⸗ von e 1 9 lit 8 8 eI en ohne militärischen Charatter ausgewiesen werden. Die Schweiz heimbefördert. Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Preußen, spielen auszufüllen. G G 1 Ebert lelksta die E1“ gindlich geiußerte 6 veehe d h Artikel II. Brandenburg Pommern Posen, Schlesien Sachsen und West⸗ Im übrigen betonen wir nochmals, daß unsere Verfügung ; 8 n 1r6 „Wolfss Telc standsabkommen bestimm. Jei, daß in ssaß⸗Lo hringen die Kriegsgefangene auf dem linken Rheinufer. 28 b mein, Posen, Sch! „Sachsen und W nur den Schulunterricht betrifft, und daß dem kirchlichen graphenbüro“ berichtet, mit folgenden Worten ein: eutchen Beamten durch französische ersetzt werden dürften, scheint W“ 8 falen, vom 25. August 1876 (Gesetzsamml. S. 405) in der Unterricht mit f 9 ill Beteili a kein PBes änkt 6 Sie kehren aus dem Getümmel des Krieges zurück und seher ifeinem Irrtum zu beruhen. Das Waffenstillstandsabkommen ent⸗. „Diese Gefangenen bleiben entweder in ihren Lagern oder Arbeits⸗ Fassung des Gesetzes, betr. die Gründung neuer Ansiedlungen Fferkent mrt. freiwiliger Beteiligung keine Beschränkungen sich in der Heimat gewaltigen Veränderungen gegenüber. Das al ih keine derartige odei anderweite Einschräntung des im Artikel vI]stellen ader werden, soweit dies irgend möglich ist, an Sammelvunkten in den Prooinzen Ostypreußen, Westpreußen, Brandenburg, ö. 2 8 e 8 System ist gestuürzt, das deutsche Volk ist gewillt, neue Verfassungs ithaltenen Verbots. Es kommt hinzu, daß die Ausweisungen vnge”- a g- sich LE1“ entfernt haben. ammel Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen, vom Die Provinzialschulkollegien und Regierungen werden an⸗ formen zu schaffen, die die schweren Wunden heilen sollen, welch fenbar in überaus rücksichtsloser Weise ausgeführt werden, indem Pün se Aelgondese E“ n. EWE11“ 8 . i äbe 8 5 05 ; b gewiesen, diesen Erlaß ungesäumt sämtlichen ihnen unterstellten unser Land in den Jahren des Völkerhasses davongetragen hat. Wir Ausgewiesenen zum Verlassen ihrer Heimat nur ganz kurze irchen, Aachen, Eupen, Malmedv, St. Vith, . Pugust 1904 (Gesetzsamml. S. 227) wird hiermit au e 1 1— n Jahren. 1 astes dabvongetragen hat. Wir 96 8 †. , ges; ; Lichtenborn, Neuerburg, Neuenkirchen, Mainz gehoben Lehranstalten mitzuteilen und erforderlichenfalls das Geeignete sind von unserem Volk mit der einstweiligen Führung der Regierungs⸗ ist gewährt, auf Krantheit keine Rücksicht genommen und ihnen —ꝗ ¶18 1 111111““ AA“ 8. ZZ“ ff 6 1 Fuu veranlassen geschäfte betraut. Frieden, Freiheit, Ordnung werden die Stern tgeringes Gepett mitsunehaen gestattet wird. Die Ausweisungen ¹(veerms, Brrmcahsens⸗ Bergzahern. Die CC gemessener Weise zu treffen T F1 Note . sc) . F 8 I, 19 en bie S G 8 b . 2 5 8 Ge b esen Sam ounk in ang ener V. e ah Tlaittert. * nit de 6 ahme der Gef⸗ ene b sein, denen wir folgen werden. Wir dürfen hoffen, daß Sie uns bei sen somit nicht nur gegen den ersten Sas des Artikels VI, der Wefangenen ist an diesen Sammelr 1. f igeref denser. bböö b 26n, ege r Berlin, den 29. November 1918 ein, hte Fir. g6 . zuurch die D He Regie Zerzustellen, welche die Ver⸗ allterten Kommissionen werden allii nische, Kom⸗ erlin, de November ““ 85½ . se 5 ““ tt, S; W1““ besetzten Gebiete je de Auswe 8 durch die Deutsche Regierung sicherzustellen, welche die Ver⸗ alliierten Kommissionen werden alliierte medizini e Kom WA“ 8 8 Lösung unserer schweren Aufgabe unterstützen werden. Ich bitte Sie kaarster Form für alle besetzten Gebiete jede Ausweisung von rir ö1 Be issi 2 iedert, die nach den i bähnter 9 8⸗ Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. solgendes Geebni⸗ at leet. . W. s lobe aee in Ne wohnern verbietet, sondern in der Art ihrer Durchführung auch 8 G 1c 1 tiche CC1I1813“” m nach Sa 1 E1“ Konrad Haenisch. der von uns vertretenen Truppenteile, unsere ganze Kraft für di th gegen die nachfolgende Bestimmung, wonach der Person und dem Gesundheitspflege und Vorbeugunge maßnahmen geführten Gruf 1““ Shter ; einige Deutsche Republik und ihre provisorische Regierung, den R. igentum der Einwohner keinerlei Schaden zugefügt werden darf. oaö“ An die Provinzialschulkollegien und Regierungen. Iksb tr 1 u 111“ Schließlich muß darauf hingewiesen 1ae daß die offenbar Diese Gefangenen werden an den Orten, wo sie versammelt sind, die unter denselben Bedingungen arbeiten und in Verbindung mit 3 DS Seg ZE616“ einzuseten. 3 3 8 senmatisch betttebe en gen anscheinend politis che den ankommenden alliierten Truppen übergeben. Die zur Be⸗ der entsprechenden ärztlichen Kommission stehen. Alle Erleichterungen Darauf ergriff der Generalleutnant Lequis das Wort v. Vec EE. pe6 ] EEA““ wachung der Gefangenen zurückgelassenen deutschen für eine telephonische, telegraphische und drahtlose Verständigung 81“ 1 EE1AA““ 82 le verfolgen. Derartige Maßnahmen würden geeignet und be⸗ 8& de Gg . 8 5 DE4“ und wiederholte die Gelöbnisformel für alle anwesenden Mililät⸗ sant fein, den Entscheidungen des Friedensschlusses vorzugreifen und Kommandos haben das Mecht, nach T un chführ ung werden den Unterkommissionen hierzu gewährt. †) An; . g . 1 b 3 1 . S son ie so auf Mejj⸗ 29 eryfsij 8 9 CEbEI1A“ ZIEW1“ E1114“ ihrer Aufgabe unbebindert abzumarschieren. Die Ar3 M imiIteriunm urSHsnsdklun d G ewerbe. Die am 2 J a nuar 1919 fällig we rden den Zins⸗ xr onen. ie so auf tepublik g er Kreqterung verpfli. teten on auch in dieser Hinsicht über den Rahmen der w ährend eines B efehlshaber der alliierten Armeen könene ach Uebereinkunft mit Artikel VIII. 1 1 —2, a 2 8 2 b2 . Ei 3 nde r,r, Irr. 8 4 S,. se. . 5 25 l8 Ar⸗ e M 1 1 F 5 . 2 8 . Der Berginspektor Hahn des Bergreviers Aachen ist an scheine der preußischen Staatsschuld, der Reichs⸗ ““ b 11“ ich daßer gegen den. Fühztern der gegenßbersteHenden deutschen Armeen Vor⸗ 1“ das Bergrevier Crefeld versetzt worden. und der Schutzgebietsschuld werden von den 8 geh Diches gc en vv EisPr gch 1 erfuche hi die kom ““ e m 1Sgs tz e b5 megge n Flagge 111“ u . russische und rumänische Finlz ef 91 H 0,g 1 44 888 in die deu rLinten mbden Gengenn CC1 heg. 88 ee 8 annten amtlichen Einlösestellen vom 21. Dezember an ein 8 Die 8 . 8 JIn 18 I üngigmachung der betreffenden Anordnungen. ammelstelle hick di übner t zu übe 8 8 wären. Kriegs⸗ und Zivilgefangene keine Anwendung. Die deutsche Regierung gelöst Die Behauptungen des Vorsitzenden des Potsdamer Sol ammelstellen schicken, die ihnen sofort zu übergeben wären. K ; ; d; a111 54 ; 8 Die Zahlen der an den verschiedenen Orten gesammelten Gefangenen, ist verpflichtet, bezüglich der Heimschaffung dieser Gefangenen alle er⸗ Die am 2. Januar 1919 fällig werdenden Zinsen datenrats Heyne in der Sitzung der Großberliner 6 8 nach Roationaltteten getrennt 14““ E“ forderlichen Anordnungen zu treffen, gleichgültig, ob die Zurückführung z 2 . 4 g 4 - 9 hior 8 2 NJeat 8 1 8 Il1, Annn n 7 8₰ 9 8 8 K.ge 82 der in das preußische Staatsschuldbuch und in das Soldatenräte vom Sonntag, über die in der gestrigen „Wisher haben die Franzosen in den besetzten Ge⸗ kacandug von Uirmes hi ner nese veit nach der Heimat durch Deutschlans oder auf dem Seewege erfolgt. Reichsschuldbuch eingetraoenen Forderungen werden Nummer dieses Blattes berichtet worden ist, sind, wie dem Tpieten und Brückenköpfen die Entlassungspapiere ehe⸗ 8Iverel Irn 1““ durch die Post, durch Gutschrift auf Reichsbankgirokonto, bei „W. T. B.“ mitgeteilt wird, geeignet, Verwirrung hervor⸗ aliger deutscher Heeresangehörigen nur dann an⸗ Kriegsgeangene Mittel⸗ und Nordbdeutschlands a) Auf keiner der Transportlinien dürfen die Heimschaffungs⸗ der Staatsschuldentilgungskosse und bei der Reichsbankhaupt⸗ zurufen. Es sei daher folgendes festgestellt: annt, wenn sie von einem Truppenteil oder einer militäri⸗ einschlieglich der g cörel- veile Württember 3 1 Badens transporte der russischen und rumänischen Gefangenen den kasse vom 18. Dezember, bei den Zahlstellen außerhalb Berlins Der feierliche Einzug der Gardetruppen in Berlin entspricht dem chen Behörde ausgestellt und gestempelt waren. Die von 11““ 8 ö 1“ Fac⸗ der alliterten Gefangenen vorangehen, noch sie 88 igensten Wunsche der Truppen. Es duürfte sich kaum jemand finden 8 eg8 erzögern. vom 21. Dezember an gezahlt eigensten unsche der Truppen. Es duürfte sich kaum jemand 1 5 sßhs III1“ zof . velche b 1 der den Truppen diesen berechtigten Wunsch verwehren wollte. Daß b) Sämtliche russischen und rumänischen Gefangenen, welche Berlin, den 2. Dezember 1918. 1 = Hauptverwaltung der Stäaatsschulden und Reichsschuldenverwaltung.

ini 1 1 ve 2 83 zor 5 12 5 9 8 8450 8 3 T Se 9 . O ge 2 2 sich 8 5 sSrBHo 8 Fobiet pbeo en, 9 EE11“ aller 16 Hüna gehocen werden nierniert. Noch neuerer Mitteilung erklärte der Vorsitzende ber berg, 88* nzig, Stettin, Stratf und, Lübeck, 111“ Reses Eebiet in der Fletchen beet wer b ventsehen Föen Shelan Fonnte, nar bieehes . 8 1“ tanzösischen „Waffenstillstandskommission, wie „Wolffs Tele⸗ Bremerhaven, Rotterdam und Antwe pen. Ihre Heran 1 G 8 zutun. Diesem Gedanken folgend, hat auch die Reichsleitung dem sagphenbüro meldet, daß jetzt auch die von Soldatenräten führung 188 diese Hahim 1“ 1“ vde Hierbei sei erwähnt, daß bereits, bis heute auf regularem Wege Einzug zugestimmt. Um der großen technischen Schwierigkeiten beim rusgestellten Entlassungspapiere anerkannt werden sollen, wenn Fget dies vorzuziehen 1 die Ei 8 8 8 L1“ ist an Kriegsgefangenen der alliierten Mächte abbefördert bezw. über⸗ Eisenbahntransport, bei der Unterbringung und beim Einzug Herr zu se von deutschen Lokalbehörden als gültig bezeichnet werden. derart zu regeln, daß die Einschitung in din Seehafen weder geben dhh v

a) aus Deu chland:

werden, mußte eine besondere Stelle geschaffen werden. Die Leitung ile entlassenen Heeresangehörigen, die sich nach den besetzten 1111“ 1 su G ch e ö“ 8 8 ebieten oder den Brückenköpfen begeben wollen, werden in Deemtsch 8 j Fraffisen und Belgier 18 Engländer 22

G“ 2. 6) 8 9 9. 8 1 3. 8 Hi ojsos 1 8 7 3 7 . wurde dem General Lequis übertragen. Es bedarf keines Hinweises 1 Br b beugende Maßnahmen erleiden, die bei der Ankunst dieser tem eigenen Interesse aufgefordert, sich die Gültigkeit ihrer Amerikaner

7 Offiziere 50 000 Mann 6 8 30 000 8 1 1 150 5

161161A12“ Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli

darauf, daß diese Stelle und mit ihr alle Truppen entschlossen 9 off 9 nüsse 8 ij d We11““ gierung stehen. An der Behauptung, daß dad Transporte getroffen werden müssen Interalliierte Kon

Pflicht zu Redlichkeit und Sauberkeit und des selbstverständ⸗ lichen Rechts jedes Menschen auf die Freiheit seiner Ueber⸗ zeugung und seines religiösen Bekenntnisses. Um jede Glaubens⸗ und Gewissensvergewaltigung aus der Schule zu entfernen, ist es nötig, jeden Zwang zu religiösen Uebungen und Aeuße⸗ nengen⸗ auch zur stillschweigenden Beteiligung an ihnen, zu be⸗ eitigen.

Nur böser Wille könnte einen solchen im Namen der Re ligione⸗ und Gewissensfreiheit geschehenden Schritt zu einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit umdeuten. Die unbe⸗ dingte Freiheit der religiösen Ueberzeugung und Aeußerung ist uns ein heiliges Recht jedes Bürgers, auch des minder⸗ jährigen. Ebensowenig denken wir daran, die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und Kultus der verschiedenen Religionsgemeinschaften anzutasten. Nie aber dürfen von ihnen Zwangsmittel des Staates, also auch nicht die Schulpflicht der Kinder und das Dienstverhältais der Lehrer in ihren Dienst gestellt werden. Die Schule gehört allen Bürgern in gleicher Weise, einerlei, welches Bekenntnisses sie sind oder ob sie jedes Bekenntnis ablehnen.

Die Folgen des bisherigen, innerlich unwahren und wider⸗ rechtlichen Zustandes reden für jeden Unbefangenen eine deut⸗ liche Sprache. Auf der einen Seite schwere Gewissenskonflikte vieler Lehrer, die sich verurteilt sehen, eine ihrem Gefühl und ihrer Erkenntnis widersprechende Lehre obendrein eine, die dem wirklichen Fassungsvermögen der Kinder oft in keiner Weise entsprach Tag für Tag an die Jugend heranzubringen; auf der anderen Seite Gleichgültigkeit gegenüber einem durch die zwangsweise und äußerliche Behandlung entwerteten, an sich z. T. edlen Stoff. Wer es ehrlich mit der Religion meint, wer Vertrauen hat zu ihrer inneren Kraft, wem sie nicht bloß einpolitisches Machtmittel ist, der muß sich empören gegen die ihr durch die zwangsweise Eintrichterung angetane Erniedrigung und uns Dank wissen, wenn wir im Bereich der Schule diesem Zustand ein Ende machen. Schon länast fordert das öffentliche Gewissen die Beseitigung dieses Restes eines vergangenen Zeitalters, des Zeitalters der Ketzerverfolgungen und Religionskriege, des Zeitalters, wo die Staatsgewalt, die heilige Freiheit der Seele mißachtend, mit äußeren Mitteln

1893 (Gesetzsammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus dem Betriebe der Meppen⸗Hase⸗ lünner Eisenbahn im Betriebsjahre 1917/18 ein kommunal⸗ steuerpflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist. Münster (Westf.), den 6. Dezember 1918. Der Eisenbahnkommissar. F. Richard.

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Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenninis gebracht, daß aus dem Betriebe der Bentheimer Kreis⸗ bahn im Betriebsjahre 1917/18 ein kommunalsteuerpflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist.

Münster (Westf.), den 6. Dezember 1918.

Der Eisenbahnkommissar. F. Richard.

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Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Abraham Dobkowski in Berlin, Mendelssohnstraße 16, die Wiederaufnahme des Handels mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet.

Berlin, den 5. Dezember 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. 1“

Kriegswucheramt. KEWWMkrah

b11X4X4X“”“ Das unter dem I. Februar 1917 gegen 3. den Kaufmann Hugo Vreitkve utz in Czarn ikau, b. die Kaufmannsfrau Emma Breitkreutz in Czarnikau erlassene Handele⸗ verbot ist aufgehoben worden.

Czarnikan, den 7. Dezember 1918. Der Landrat. Rauschning.

Generalkommando die Soldatenräte nicht anerkenne, ist natürlich kein wahres Wort.

Die deutsche Regierung hat den gegnerischen Re⸗ gierungen laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros auf diplomatischem Wege folgende Note übersandt: Marschall Foch hat am 6. Dezember der Waffenstilsstands⸗ kommission eine Entscheidung zugehen lassen, wonach der Lebens⸗ mittelverkehr und der gesamte Verkehr der geräumten linksrheinischen Gebiete mit der neutralen Zone und dadurch mit den übrigen Teilen Deutschlands unterbunden wird, da die Aufrechterhaltung der Blockade in dem Waffenstillstandsabkommen vorgesehen sei. Die deutsche Regierung ist verpflichtet, gegen diese Anordnung den schärfsten Protest zu erheben, weeil diese einseitige Entscheidung mit dem klaren Wortlaut des Waffenstillstands⸗ abkommens in unlösbarem Widerspruch steht. 1 „Die angekündigte und teilweise schon durchgeführte Maßnahme gibt der bisherigen Blockade eine Ausdehnung auf Sperrmaßnahmen zu Lande, die mit dem Wesen der Blockade in Wider⸗ sruch steht und allen Völkern seit den Zeiten der englischen, Kontinentalsperre gegen Frankreich fremd ist. Die angeführten Be⸗ stimmungen des Waffenstillstandsabkommens über die Blockade finden sich daher auch sinngemäß im Abschnitt „Clauses navales; und fordern nur die Aufrechterhaltung der Blockade „im gegenwärtigen Umfang“. In der getroffenen Entscheidung liegt jedoch eine ganz erhebliche Verschärfung und Ausdehnung der Blockade, unter welcher die deutsche Kinder⸗ und Frauenwelt der rechtsrheinischen Gehiete besonders hart leidet; diese ist auf die, Zu fuhr von Milch und anderen unentbehrlichen, rasch verderbliche Lebensmitteln aus den geräumten Gebieten um so mehr angewiesen, 89 das deutsche Volk eine Versorgung von Lebensmitteln durch des Alliierten, wie sie in den erwähnten Blockadebestimmungen üht Waffenstillstands in Aussicht gestellt worden ist, überhaupt noch nich erhalten hat. ton Ab⸗ Diese Entscheidung verletzt weiter die Vorfchrift des letzten ne satzes des Artikels VI des Waffenstillstandsabkommens, wonach 1 die allgemeine oder staatliche Maßnahmen ergriffen werden bneh eine Entwertung der industriellen Anlagen oder eine Verrringerung ibres Personals zur Folge hätten“. Durch die verfügte Unterbind r

558b 8 ¹ 3 2 2 ufuͤhrn des Verkehrs wird die absolut notwendige gegenseitige Zul

2 8 8 8 ö“ 9) 12 von Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Aufre

kon Soldatenräten ausgestellten Entlassungspapiere nachträglich ton einer deutschen Lokalbehörde bescheinigen zu lassen.

„Die deutsche Waffenstillstandskommission teilt ni, daß linksrheinisch beheimatete Wehrpflichtige, anch wenn sie im Besitz ihrer Entlassungspapiere sind, das be⸗ söte Gebiet nur in Zivilkleidung betreten dürfen. Tragen se Unform, so werden sie als Kriegsgefangene behandelt.

Die deutsche Waffenstillstandskommission teilt den „Wolffschen Telegraphdnbüro“ zufolge mit, daß auf crund von Besprechungen, die am 17. und 18. November in Encyh und am 4. Dezember in Trier mit der interallierten Fchiffahrtskommission stattgefunden haben, nachstehende ereinbarungen getroffen sind: 1 %) Die Schiffahrt auf dem Rhein sowie auf rechtsrheinischen denflüssen, soweit sie innerhalb der zu besetzenden Zone liegen, end unter Kontrolle der interalliierten Schiffahrtskommission von dem 4 tätigen Militär⸗ und Zivilpersonal sowie den Schiffahrtstruppen der verbündeten Heere ausgeübt, sofern deutsches Personal nicht genügt boer Polizeidienst erforderlich ist.

„2) Sämtliche Transporte, einschließlich Privattransporte, unter⸗ n der Kontrolle durch Einsichtnahme in die Schiffspapiere usw. echwierigkeiten oder Störungen sind für die Schiffahrt nur dann zu

verartigen, wenn gegen bestehende Bestimmungen oder Abmachungen nntoßen wird oder wenn die Wünsche der interalliierten Kommission nicht beachtet werden. 7 1. daf⸗ Zur Sicherung des Schiffahrtspersonals sowie jenes der losbetriebe werden blaue Armbinden eingeführt, die in rotem tgoouek die Buchstaben C. J. N. (Commission Interalliée Navi⸗ waon) und den Dienststempel der Sg. West tragen. 8

Hau 6 Der Vorstand der Sg. West (für das gesamte Rheingebiet), dieptmann Roeber, hat ab 9. Dezember seinen Sitz in Cöln, iter igebaͤnde der Eisenbahndirektion. Sg. West gilt gegenüber der behärdierten Schiffahrtskommission als einzige maßgebende wördliche Vertretung.

nnsnftagen in Angelegenheiten der Rheinschiffahrt sind chließlich an diese Stelle zu richten.

missionen (Uebernahmekommissionen der Kriegsgefangenen) werden unter dem Schutz der Genfer Konvention in diesen Häfen ein⸗ ger ichtet. Sie haben die Aufgabe, die Gefangenen im Augenblick, wo sie das Schiff betreten, zu übernehmen, soweit als möglich ihre Trennung nach Nationalitäten zu veranlassen, die Einzelheiten der Seetransporte zu regeln und dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Maßnahmen für die bestmögliche Unterbringung während der Ueber⸗ fahrt getroffen werden. Sie dürfen sich in keiner Weise in die Organisationen und Ausführung der Transporte im Innern Deutschlands einmischen, falls nicht die deutschen Heimatsbehörden ihre Unterstützung selbst in An⸗ spruch nehmen. Diese Kommissionen werden alle mög⸗ lichen Erleichterungen erhalten, um mit den Regierungen der Ver⸗ bündeten und der Vereinigten Staaten telegraphisch oder durch Funkspruch frei verkehren zu können. Die für die Gefangenen im Rheinland (auf dem rechten Rheinufer) be⸗ stimmte Uebernahmekommission wird ihren Sitz in Wesel haben. Die in der neutralen Zone und im Bereich der Brückenköpfe ge⸗ legenen Lager können als Sammelpunkte für die Einschiffung der Flußtransporte benutzt werden. Delegierte der Uebernahmekommission werden durch die Besatzungsheere gestellt und in diese Lager abge⸗ ordnet, um die Ueberwachung der zu treffenden Maßnahmen und die Aufrechterhaltung der Ordnung zu unterstützen. Artikel IV. Kriegsgefangene in Süddeutschland, ausgeschlossen die nördlichen Teile von Württemberg und Baden.

Diese Gefangenen werden mit der Eisenbahn heimbefördert. Zu diesem Zwecke werden drei Transportwege durch die Schweiz über Basel, Singen und Konstanz eingerichtet. Inter⸗ alliierte Uebernahmekommissionen werden an diesen Punkten auf⸗ gestellt. Ihre Aufgabe wird der im Artikel I11 festgesetzten ent⸗ sprechen. Die deutsche Regierung trägt die volle Verantwortung nür die Gefangenen bis zum Augenblick der Ueber⸗ vahme durch diese Kommissionen. Die Heimsendung on Kriegsgefangenen über Innsbruck bleibt vorbehalten.

Artikel V. Zivilgefangene.

Die Zivilgefangenen werden je nach dem Ort ihrer Internierung unter denselben Bedingungen wie die Kriegsgefangenen beimgeschafft. Sie müssen unbedingt mit dem ersten Transporte ab⸗ reisen, gleichgültig, ob sie interniert, in Untersuchungs⸗ oder Straf haft befindlich sind.

Italiener [V aus nun von der Entente be Gebiet: Franzosen 54 700 Mann Engländer 8 31 700 Italiener 22 800 Portugiesen 2 000

Nicht eingerechnet sind hierbei eine große Zahl solcher Kriegs⸗ gefangener, die sich aus Lagern und Arbeitsstätten eigenmächtig ent⸗ fernt haben.

Am 3. Dezember wird in Bern über den Abtransport durch die Schweiz verhandelt werden, deren Regierung ebenso wie die der Niederlande dankenswerteste Hilfe bei der Durchführung des Ab⸗ transvorts der Kriegsgefangenen erneut gezeigt hat.

Die Bemübungen der deutschen Regierung werden unentwegt fortgesetzt, die in gegnerischer Hand befindlichen deutschen Kriegs⸗ gefangenen alsbald unter möglichst gleichen Voraussetzungen zurück⸗ zuerhalten.

†) Bezüglich der Abkommen.

sanitären Maßnahmen folgt noch besonderes

Im Auftrage ihrer Regierung hat die hiesige türkische

Botschaft, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, bei der deutschen Regierung die Auslieferung des früheren Groß⸗ wesiers Talaat Pascha, des früheren Kriegsministers Enver Pascha sowie eimer Anzahl anderer Mitglieder der früheren Regierung beantragt, die nach Deutschland geflüchtet seien. Nach hier vorliegenden sicheren Nachrichten hat Enver Pascha zwar Konstantinopel verlassen, ist aber nicht nach Deutschland gekommen. Eine Auslieferung Talaat Paschas kommt nicht in Frage, da er als politischer Flücht⸗ ling betrachtet wird. Bei den übrigen Personen handelt es sich nach den bisher vorliegenden Angaben nicht nur um politische, sondern auch um gewöhnliche Straftaten. Wegen der politischen Straftaten würde eine Auslieferung auch bei ihnen selbstverständlich ausgeschlossen sein. Wegen der gewöhn⸗ lichen Straftaten würde dagegen ihre Auslieferung zu erfolgen haben, sofern nachgewiesen wird, daß die im deuischegürkischen Auslieferungsvertrage vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind

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