1918 / 294 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Dec 1918 18:00:01 GMT) scan diff

der Gebhardshainer rranspenezejen e Aktiengesellschaft, Eiserfeld, Lieg Vermögenswarte. zum 30. Jani 1918. Verbindlichkeiton.

[155026] 8* 2 9 41 9 2. 2 2 . .

Hannoversche Maschinen bau⸗Aletien⸗Gesellschaft, vormals Georg Egestorß („Damügenswegte. mbscluß an 90. Junt 1918. B.2nendgkvrf 133 000— b emn 1 83 912, 45 Fabrikanlage: Aktienkapltal: ₰43 7 Bestand am 1. Juli 1917 [11 563 455 f7 Beltand am 1. Jull 1917 800D r Zugang im Jahre 1917/18 4 438 72118. Rücklagen: 000 TTÄ8'85 Gesehliche Rücklaeg . Allgemelne Rücklage 1 910 145,—

3 763 03265 Zugang durch verfallene FEIEN; ewinnanteilscheine 500,— 192 800765 Rücklage für Garantieverpflichtungen Wertpapiere. 5J55 Rücklage für Erneuerungen .8 Wechselbestand. . .. a28 630,10 Rücklage für zweifelhafte Forderungen Kassenbestaud n. Guthaben Rückstellung für Wohlfahrzseinrichtungen

bet der Reichsbenk 537 71858 Is Rückstellung für Talonsteur .

Außenstände: —— Rückständige Gewinnanteilscheine

1 1 erpflichtungen: a. Guthaben bei Banken 9 200†6 V 822 ch 8 b. Aus laufender Rechnung 16 800 879 n. Anzahlung auf Bestellungen

8 b. Aus laufender Rechnung .. SW und Betriebs⸗ Rücklage für Uebergangswirtschaft .98 . u15 1““ Versuchs⸗

Potente 8 C 111““ 88 Gewinn⸗ und Verlustrechnung: 509 4„ Bestand am 1. Jul“i 1917 Zugang im Jahre 1917/18

Draklfeilbahnkento⸗ Bergwerksfonto . Deompfkeffelkonto (Gerarschaftenkonto Buchforderungen. Wertpapiere Betriebskonto.

USnn.

Atienkonto..

4 762 250

Abschreibungen im Jahre 1917/18 8

216 212ʃ45 Haben.

7 4

1 910 645

Wohnbäuser

Gewiunn⸗ und Berlustre i 1918.

, v n 8 2 Verlustvortrag aus 1918/17 7 042 05 Betriebseinnahmen. Abschreibungen.. 2333

[50 12] 8

Eiserfelb (Sieg), den 21. November 1918.

Gebhardshamner Transportgesellschaft Actiengesellschaft.

Zer Bezugnpreis brträgt werteljährlich 2 ℳ.

29 994 35

——

50 121/27

16 810 072,6

8 Der Vorstand. 15 360 656

C. Steinseifer. den Naanm etger S gespalsentn

ivbe88 HBenbetsOtss vr siner B gespalt. Cinheitszeile 80 Pf. Außespdan berre a den Nazeigtayveis ein Tenevang zuschlag dan 8. fr, vH * em.

vFr

g eann⸗ Beö. 48, e. 2 v ¹ 13. Dezember, Abends. Poftscheckkonto: Berlin 41 821. 1918.

m

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Brrlin aaaus den Postanstalten und Aritungsvertrieben für Gelbstahhsler auch die Geschästnstelle SW. 48, Wilhelmstraße 82.

Einzelne Nummern kosten 25 f.

Gewinnvortrag aus dem Vorjahre Reingewinn im Geschäftsjahre 1917/18 b

55028] Rechnungsahschluß der Görlitzer Kreisbahn⸗Aktien⸗Gesellscha aut 30. Jnni 1918. 8

1 Abschreibungen im Jahre 4 8 Buͤ f af 8ZAZIT1TEE] 1 8˙2 Bestand am 1. Juli 1917 .. 2 500 995 39 ““ ͤ vA46““ 2 050 2 498 945 39 50 694 825,19 ⁰‧"¹0M b1“ 13 400— u& ud Berlustrech Bestand am 1. Juli 1917. 29 590,38 Allgemeine Geschäftsunkosten.. 11 703 430/18 Zugang 12— c 1A4X“X“ .13 800 000— ““ Reingewinn im Geschäftsjahre 1917/18. [ö3 955 678,78 Sicherstellungseffekten: Von der Betriebsführerin hinter⸗ 19462 108 98 Fvern legte nom. 25 000,— Deutsche 3 ½ % Reichganleihe 19 462 108 96 19 462 106 9 Erneuerungsfondsanlage: Die Generalversammlung vom 9. Dezenber 1918 hat die Dividende für das Geschäftsjahr 1917/18 auf 30 a. fmschl der im voraus angeschaffte Die Auszahlmug derselben ersolat vum 10. Dezember 1918 ab mit: . 3 riegsanleihen 191 920/2

v“ 300,— auf die Allien von 1000,—, Dividendenschein Nr. , b. Sparkassenbuch Nr. 115 359 der Städt. Spar⸗ .“ 5 500 8g 8.

11“ 7 284 Speztalreservefondsanlage: Sparkassenbuch Nr. 115 360

der

Coz. Eisenbahnbau 8

294.

Reichsbankgirokonto.

Juni 19

Vortrag aus 1916/17 Betriebsüberschiug

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem zur Entscheidung über sie zu⸗ ständigen Feststellungsausschusse 4 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst) einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

aerordnung über eine militärische Amnestie.

aordnung über die Befristung der Beschwerde gegen Straf⸗ fetsetungen der Einberufungsausschüsse 7 Abs. 2 des hesetes über den vaterländischen Hilfsdienst). reführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malz⸗ vntingente der Brauereien und den Malzhandel.

ursacht worden ist. Ist in einem Urteil auch wegen einer anderen Straftat auf Strafe erkannt, so ist die Strafe wegen der Fahnen⸗ flucht oder der Feigheit oder der Handlung gegen die miltärische Unterordnung in ihrer vollen Höôhe von der Gefamtstrafe abzuziehen. Auf den dann verbleibenden Strafrest findet Absatz 1 Anwendung. Ist wegen einer und derselben Tat zugleich auf Grund eines anderen Strafgesetzes auf Strafe erkannt, so ist die Strafe erlassen, wenn sie aus dem die Fahnenflucht oder die Feigheit oder die Zuwider⸗ handlung gegen die militärische Unterordnung bedrohenden Straf⸗ gesetze festgesetzt ist: andernfalls findet Absatz 1 Anwendung.

1Sz. I“ Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Strafen der sekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Ver⸗ dort bezeichneten Art, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung graucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts erkannt sind und binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten rechts⸗ nonatlich im Januar 1919. kräftig werden. helkanntmachung, betreffend Schließung der Kassen und Büros e der Reichshauptbank am 24. d. M.

zufhebung eines Handelsverbots. Handelsverbote.

29 602 88

25 000,—

89 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragten. Haase. Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts. Bauer.

———.—

Ausführungsbestimmungen 1 der Verordnung über die Malzkontingente Bierbrauereien und den Malzhandel.

Vom 10. Dezember 1918.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1061) wird für das Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft folgendes bestimmt:

Artitel]

§ 5 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 19. De⸗ zember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1112) wird wie folgt geändert:

1) Abs. 1 und 2 erhalten nachstehende Fassung:

Der Preis des Kontingents kann bei Uebertragungen, die für das

festgesetzt.

8 150,— 82 82 1 v 9 90,— 300,—, in Linden bei der Geschäftslasse, 8 bve,al2. 16 SSe lc⸗ Bank, erlin bei der Deutschen Gank, der Natisnalbank für Deutschland, dem Ban 2 Se. I Bank deos Berliuer Kassenvereins 8 für die FeFrnhen 19 49 1AAXA“ Der Aufstchtsrat unserer Gesells aft betteht nach der heute stattgefundenen Wahl au Schuldner: G 9 Fechmertfenet Pant Flapꝛaͤh⸗ Hannover, ö b 8 Lenz & Co.,] srechnun : . verd, et p. 8 111“ - Znee Hesmann Berlin Deutsche Band Filiale Gerlis.. M Recsarag Be zarg. h d 35 nncher. ..“ 9 8 Communalst. Bank, Baurechnung 83 570 Liuden vor Haunover, den 28 Dezember 1918. 9 2 862 098]3

der Städt. Sparkasse Görlihz ... Wertpapiere (Baukonto): 10 000,— 5 % Deutsche Reichzanlelhe (4. K.⸗

Anl.) à 98,50 % 8 Die Amnestierung hinsichtlich einer Untersuchung oder einer

Strafe wegen Fahnenflucht erfolgt nur unter folgenden Bedingungen: a) Der Fahnenflüchtige muß sich, sofern er nicht in der Ge⸗ walt der Militärbehörde ist, innerhalb eines Monats seit u dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Bezirks⸗ kommando oder einem Truppenteile des Inlands melden. Bei derzeitigem Aufenthalte des Fahnenflüchtigen im euro⸗ päischen Ausland verlängert sich diese Frist auf drei Monate, beim Ausenthalt im außereuropäischen Ausland auf sechs Monate. Der Fahnenflüchtige darf nicht innerhalb zwei Jahren wegen eines nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt werden. Die Amnestierung wegen Feigheit erfolgt ebenfalls nur unter der vorstehend unter d angegebenen Bedingung. Soweit 86 PedesscFtsgung und dieser E c die über die Gewährung von Straffreiheit und Straf⸗ 9 nüteeang goat Er eienbervich 8 Reichs Geret C 33 hinaus. Kontingentjahr 1918/19 oder einen Zeitraum erfohzen, 85 eben, erfolgen sie unter der Bedingung, daß der Täter nicht mit zu 200 für den Doppelzentner Malz betragen. Maßgebend 1 üͤcksicht auf eine Straftat aus dem aktiven Heere, der aktiven die Malzmenge, die p dem Kontingent veräußert 8 Ge⸗ Marine, den Schutztruvpen oder aus seinem Dienst⸗ oder Vertrags⸗ treide mitveräußert, so ist bei, der Umrechnung in Malz 888 verhältais entlassen worden ist. Diese Bedingung gilt jedoch nicht, von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle festgesetzte Um⸗ für die F50 die Ent’assund fei diese Ver⸗ rechnungsverhältnis zugrunde zu legen. Bei dauernden Ueber⸗ für die Fälle, in denen die Enttassung auf einer durch diese Ver üng g Dkr 9g d ordnung erlassenen Strafe wegen Fahnenflucht, Feigheit oder wegen tragungen vom 1. Oktober 1918 ab kann Preis b dlu saen die Vilschten d slitärlichen Untero des Kontingents bis zu 90 für den Doppelzentner einer Pandlung gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung des 8 1““ 9 ee mit der im § 2 Abs. 3 vorgesehenen Einschränkung beruht. Malz betragen. Maßgebend ist diejenige 2 kalzmenge Friedensmalz⸗ § 5 von der 88 1“ EE 8 vorden i §§ 1, 2 der Verordnung vom 20. November 8 Allen 88 1“ die nach der pöhe Pbonnnbei dauernden Hee bereits ein Teil der auf das Art ihrer Strafe nicht unter den Straferlaß des 8 2 fallen, aber Kontingent für das Kontingentjahr 1918,19 treffenden Getreide⸗ oder Malzmenge durch die veräußernde Bierbrauerei verwendet ist, so ver⸗

beim Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch ein Jahr oder . 88 68 15 H *† 8 ber dor G. di 8 4 185 4 1 5 3 88 5 5 12 1 weniger zu verbüßen haben, wird der Strafrest unter der Bedingung ringert sich der Höchstpreis in der Weise, daß füͤr den entsprechenden Teil der nach Satz 4 dieses Absatzes maßgebenden Malzmenge nicht

erlassen, daß sie nicht binnen drei Jahren wegen eines nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens oder vor mehr als 80 Mark für den Dovppelzentner berechnet werden dürfen. Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, ist berechtigt, zur

sätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt werden. eckung ihrer Unkosten von der erwerbenden Bierbrauerei eine Ge⸗ Auch solchen Verurteilten, die noch mehr als ein Jahr Freiheits⸗ 1 EöG' 8 strafe zu verbüßen haben, wird der Rest unter der gleichen Bedingung X“ erlassen, falls die Erwartung gerechtfertigt ist, daß sie die Freiheit v 1414*““ nicht zu neuen Straftaten mißbrauchen werden. Ob diese Boraus⸗ fäͤr den Doppelzentner der maßgebenden Malzmenge beträgt. setzung vorliegt, ent scheidet der Präsident des Reichsmilitärgerichts. 2) Iimn Ab. 3 Satz 3 wird statt der Zahl .0 § 6 8 „12“‧ gesetzt. Vermerke über Strafen, die durch diese V W“ in vollem .“ b EI rech 5 1 Unfeang erlassen werden, sind im Strafregister zu löschen. Ent⸗ 11 9 1 8 Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, 88 denen 9 ag. von den erlassenen Silelol herstrasen hinsichtlich des 145433 Hilbesheim, den 30. September 1918. Täter zur Zeit der Tat das 21. Lbensjahr noch nicht vvoll⸗ Einttags in den militärischen Listen und Papieren. [5 937 24 endet hatte. Verbrechen gegen Pflichten der militärischen 889

Preußen. ung Charakterverleihungen und sonstige Personal⸗ veränderungen. blanntmachung, betreffend den zum Preußischen Kron⸗ und Haus⸗Fideitommißvermögen gehörigen land⸗ und forstwirt⸗ shaitlich benutzten Grundbesitz. Passiva. lzshebung eines Handelsverbots. Handelsverbot. neige, betreffend Ausgabe 39 der Preußischen sesetzsammlung. 8 8

8 8

Der Vorstand der Haunoversche Maschinenbaun⸗Aetien⸗Gesell

G. ter Meer. Metzelt in. aft vormals Georg Egestorff

isch Mittenzwet.

Faben.

. 9 2. 2 2* 0 2⁴ 2 2 ³. 2

Mkienkspital . . ... Hypotheken I: a. Kreisdarlehn, Bestand am 1. Juli 1917

v114“ b. Staatsdarlehn, stand am 1. Jult

2 134 000

[54851] Aktivc-gh. BGtlanuz ber Hilbesheimer Aktienbrauerel ver 30 September 1918. Grundstück, Gebäude und Kellereien 550 000 I 6“*“ 185 399 M 20 000 e““ 114 000 Maschiean .. 5000 Erneuerungsfonds. A“ 15 000 Jeaeö1““ 723 Grauereigeräte, Lager⸗ und Versand⸗

Erlös aus Altmateriell Fuhr 8 insenzugang felheg 1.“ 1—

Rücklagen für 1917/i8 Abschreibung ““

Viktoria⸗Brauerei, EEEEEE1b1 ö (abzüglich Hypo⸗ 6 n 8 2. 20 . 2 82 * 2 2 EEEe1161666 Gesamtbetrag der Anlagewerke Gesamtabschreibung bis 30.9. 1918 vAADZ111“X“ . 9 712186 Aaßenstände und Darlchen .“.“ Bankguthaben und Mauritius⸗Brauerei. Werlpapiere. Kassenbestaund

Vorräte .

1917 8.Sadaue“ Prioritätsanleihe 620 000,— Ausgelost 40 000,— Anleihezinsen und Rückzahlung. . Fefd eahe nan e e 0 e 9 9 82 9 29 90 2⁴ Jh. Rücklage k“ Steuerrücklage für Dividendenscheine. Beamten⸗ und Arbeiterfürsorgerücklage EE“ endenscheine (noch nicht eingel 310 100 Gewinn L11“

4 1300 cc- 580 000

tige 3 8 421- ücccUich⸗ Deutsches Reich.

v X“ über eine militärische Amnestie. Vom 7. Dezember 1918. der Rat der Volksbeauftragten hat mit Gesetzeskraft für ss Reich folgende Verordnung erlassen: „Alle zur Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen shörden gehörigen Untersuchungen gegen Personen, die vor dem Faafttreten dieses Gesetzes, wenn auch nur zeitweise, zum aktiven

I87 550 86 3 516 99] ꝑ184 012

8 000

abzüglich der verschied. Ausgaben.. Rücklage für eingetretene Weriverminderung Speztalreservefonds:

Bestaad am 1. Juli 1917

Be““

Rücklagen für 1917/18 .. Verfügungsfonds y Sicherftellungen

übiger; Communalständische Bank für die Breuß. v

Oberlausitz, Görlitz, Rest der Bevorschussung von 9 177 v 8 % 45 000,— Kriegsanleihe für den Erneuerungsfondzs L.41 v““ 238 des Reichsmilitärge etzes) oder; 111 8 ö V V 3 2 7 7 8 35 des Reichsmilitärge etzes) oder zur atriben Marine 99

““ 11941 2 440 6819 in Schutztruppen gehört oder sich in einem Dienst⸗ oder Ver⸗

eeee..... 8 1 kouto przs 30. September 1918. Vbrh tnisse beim 1“ bei eikae icteis . . V —— ganne befunden haben, werden niedergeschlagen, soweit sie betreffen

sstrechnung: Reingewin 69 54362 1““ 8 1 set dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene 2882 098 87 Rohgewinn. . . . . . 149 110,84 Ziar 1,e . 161 I. Uebertretungen, Iet. Gewinn⸗ und Verlustrechuung ber Törlitzer Kreisbahn⸗Aktiengefellschaft davon: Abschreibungen Materiali derge und Zinsen abzüglich 58 2. Vergehen, mit Ausnahme derjenigen des Verrats militäri⸗ beeasnnen agesgegen,nneennn.1. 20. Nunt ““ erialtenberbrauhuho ech .. tlcher Geheimmntsse

66

319 1723,40 . 9 07340 2087 77 5

329 82 900 105

22 512 545 2 105 823 400 987

454 144

1““

; 9’.

bTTöööö14“ treten mit dem Tage der Verkündung

rryrarwweg Verbr. Si der §§ 243, 242 d 264 des Perbrechen un Sinne der 98, 243, 244 und 26 Diese Bestimmungen in Kraft.

Berlin, den 10. Dezember 1918.

4““ Erveuerungsfonds: Rücklagen für 1917/18 .

8 6

cklage für eingetr. Wertverminderung. Spezialreserbefonds: Rücklagen für 1917/18

Gesetzlicher Reservefoodz: Auffüllung für 191

öö1X1X1X“;

Saben. veeeee;X“ abzügl. 1 % Sewinnantefl für 1916/17 enbahnbetriebsrechnung: FwTTF. Ausgaben

Zur Verteilun

3 % Gewinnanteil von 21 Vortrag auf neue Rechnung.

Görlitz, den 30. November 1918.

Görlitzer Kreisbahn⸗Aktien⸗Gesellschaft

Der Vorsitzenbe des Bufsichtsrats: Dr. Kux, Stadtrat.

Stadtrat Da. Kur in Görlitz, Geheimer Regierungsrat Thim

Regierungsrat Gresse in Liegn Oberbürgermeister Snay in eh

Der Bufsichtsrat besteht aus folgenden Herren:

Stellvertreter des E.““ b, G in Kro

eneralleutnant z. D. Graf von Roon in Krobnitz O. L2., Bürgermeister Jentzsch in Weißenberg i. Sa., 8 Verkehrsbirektor Dr. Pundt in Berlin, Regiernngs, und Baurat Sievert in Breslau, Landtshauptmann a. D. von Wiedebach⸗Nostitz in Arnsdorf O. L.

320/72

/18 4 174 57

. . 69 24363 112 219,4

2

Hildesheimer Aktieubrauerei. hünb Vorstehende Bilanz nebst EA1““ gehend gevrüft und in Uebereinstimmung mit den von mum ee Büchern der Gesellschaft

Haunoversche Revistous⸗ g Treuhandgesellsschaft m. b. H. eger.

ppa. Kipp. den Belegen ebeufalls geprüften

per 30. September 1918 hahen wir in allen Leilen 1

ordnungsmäßig geführten

229 525 49 122 727 250°—ĩ106 798 24

3 23 151852)

fundenen 27.

F1587] Hildesheimer Aktienbrauerrix. Erfte

In der am 4. Dezember 1918 stattge⸗ ordentlichen Geueralver⸗

I 112515 q kommen: 34 000,—I 64 020

N 8 523,55

Der Vorstand. Roth. Noack.

Vorsitzender, m in Berlin⸗Charlottenburg,

sammlung sichtsrat ausscheidenden Hetren

erfolgt abgelaufene es fälligen Dividendenscheins mit 50,— pro Aelte üöber 190 Cre mütℳ 80,

Bilaunz am 1. Akrivg.

Ba L. Lehmann, aus Hildes⸗ ö An Gebäud Ricdart R. Hoffmann aus Hohen⸗ Srandstücke⸗ ameln Inventar

wurden die aus dem Auf⸗

auf weitere 4 Jahre wiedergewählt. 1 Zetriebskaptial⸗

Die Auszahlung der Dividende für Vorräte.

gegen Einlieferung

bei ber Hildesheimer Bank 8 der Direetion bder

Disrontp⸗Gesellschafl,

8 Silele Hildeobein,

ei der Firma Aug. T. K&. Co

oder bei der Kasse der Wesell t. Der Vorstand.

in An Betriebespesen Pildes⸗ Abhschreibungen

heim Zewetsungen

v

Rechnung..

obenstein

e h bias⸗ v veeHvachaws .rn vnnd729

Aktien

Vortrag auf neue

Oberländische Dampfbierbrauerei,

am 5. Dezember 1918.

4 72

122 300— SeI-

3 598/30 Zuweisunge 39 231112 8 85

nd

5 % Dividende.

135 629,42 Lemene 22d Derlastkento 1917

ℳ* „188 698 ,8 1 28 736/10 21 700

11049

TavHmna werherwner me 184 243/17 den 9. Dezember 1918.

einnahmte Zinsen

Heinrich Grüner, Vorsta

rI,6, ,ꝗ gssaane aeNm

Per Aktienkapitalkonto.. Hvpotheken⸗ u. Anletbekcnto Kontokorreutkto., Kreditoren

189. —, Per Gewinvorttag aus 1917.

verkauft’s Bier und Nebenprodukte howie ver⸗

Vortrag auf neue Rechm

9 2„

.„ *

.0. .“

/

gesellschaft, Lobenstein R.

Oktsber 1918. 1 S8 8 Nach den Beschlüssen der Geveralvesaann

184 24311

183 796

Erstt Bberlündische Damtzfbierbrauerei TT“

Unterordnung, bei denen nicht durch eine Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten der Tod oder eine schwere Körperver⸗ letzung desselben verursacht worden ist, sowie Verbrechen der Fahnenflucht und der Feigheit.

Unter den vorstehend angegebenen Vorausfetzungen ist bei den 8.8,3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzͤuch für das datsche Reich bezeichneten Straftaten auch von einer Disziplinar⸗

nafung abzusehen. zipli 8 jivlinarstrafordnungen nur im Disziplinarweg zu ahndenden andlungen.

ten Dis

Erlassen

Dies gilt auch bezüglich der nach den militäri⸗

werden zugunsten der im § 1 bezeichneten Personen

8 de vr dem Inkrafttreten dieser Verordnung von Militärbefehls⸗ Fäfte verhängten Disziplinarstrafen und von Militärgerichten rechts⸗ sastig erkannten Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind und gein die einzelne Strafe in Gefängnis von nicht mehr als drei

oder

drei Jahren allein oder in Der Straf⸗

Festungshaft von nicht mehr als st, Haft, Geldstrafe oder Verweis. g miteinander oder mit Nebenstrafen besteht.

erstrcckt sich auch auf die Nebenstrafen einschließlich des Ver⸗

Ftre dejalt

ül

g'

vBe

,e erstere nur dann erlassen,

Frafekreits erfolgter Milderung einer

8” bürgerlichen Ehrenrechte, jedoch nicht auf die militärischen istiafen und den Amtsverlust. Ist auf Einziehung erkannt, so es dabei sein Bewenden.

Iit wegen mehrerer selbständiger

Handlungen auf Strafe er⸗ tritt der Straferlaß nur ein, wenn die erkannte Gesaml⸗ sofern eine Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, die noch nicht Einzelstrafen zusammen die obigen Grenzen nicht über⸗ Ist auf Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe erkannt, so wenn die Freiheitsstrafe erlassen ist. Strafe ist die gemilderte

me für die Frage des Straferlasses entscheidend.

1- st

8 8

ej vüne Räcksicht

hlem .““

Fahnenflucht, Feigheit sowie bei strafbaren Handlungen Pflichten der militärischen Unterordnung ist die Strafe

auf ihre Art und Höhe, einschließlich aller Neben⸗

sofern nicht durch eine Taͤtlichkeit gegen einen Vol oder eine schwere Körperverletzuns des elb

11“

Durch diese Verordnung werden die Verordnung über eine politische Amnestie vom 12. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1303) und die Vcrordnung uüber die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung vom 3. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1393) nicht berührt. Soweit eine nach dem 31. Oktober 1918 für das Gebiet eines Bundesstaats erlassene Amnestie für den Beschuldigten oder Verurteilten günstigere Bestimmungen enthält als diese Ver⸗ ordnung, gelten solche Bestimmungen neben dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 7. Dezember 1918. 8 Der Rat der Volksbeauftragten. Ebert. Haase. 8 Der Kriegsminister. Scheüch.

TI11n

über die Befristung der Beschwerde festsetzungen der Einberufungsausschüs

egen Straf⸗ se 7 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst).

Vom 6. Dezember 1918.

.“ § 1 Abänderung des § 15 Abs. 3

der Bekanntmachung vom 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Aus⸗ des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst Reichs⸗Gesetzbl. S. 1040) in der Fassung des Artikel 1 der Be⸗ anntmachung vom 28. März 1918 zur Abänderung der vor⸗ bezeichneten Bekanntmachung (Reichs⸗Gesetzbl. S. 155) wird folgendes

bestimmt: 8 Gegen Beschlüsse der Einberufungsausschüsse, wodurch auf Grund

In 13. November ührung des § 7

Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts. Wurm.

tmachung,

ffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher

mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im Januar 1919.

Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Be⸗ stellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:

§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

1. Brennstoffe dürfen im Februar 1919 nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung über die Melde⸗ pflicht im Januar 1919 pünktlich nachgekommen ist.

2. Brennstoffe dürfen im Februar an einen meldepflichtigen Ver⸗ braucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Januar die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

betre von

VBekangn 4 1

vom 1. bis spätestens 5. Januar 1919 erneut zu erstatten.

wegen der Meldung von Aushilfslieferungen siehe § 3 a. § 2. Meldepflichtige Personen.

des § 15 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 13. Novbember 1917 Ord⸗ nungsstrafen festgesetzt sind, kann nur noch binnen zwei Wochen vom

““

1000 kg = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen,

auch wen

v1““ 1““ 11““

3. Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind in der Zeit

4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen;

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahres⸗ durchschnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Be⸗ trieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t =⸗ n sie im Land⸗

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