DMW“ .-. en Reldepfsichtig sind auch Betriebe, denen die Brenn⸗
ahfset bezi⸗ b
stoff ufuhr geiperrt ist oder die insolge von Kürzung oder f eiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzutuhr zurzeit weniger als 10 t movatlich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juti 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich verbraucht haben (siehe § 3,³) Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar orne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen:
b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen:
c) die Heeresb triebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffe raumheizungskohle*); Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrecht⸗ erhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch)
1 Betriebe eigener Kokereien (mit oder
Nebenproduttenanlagen) oder Brikettfabriken ver⸗ mittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge⸗ hörige Zechenanlage errichtet sind; 1
) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Be⸗
triebe, die in wirtschaftlichem Zusam menhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen ge⸗ werblichen Unternehmens sind;
Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenbäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder ssich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt ime Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegs⸗ amtstelle, bezw. die an ihre Stelle getretene Zivilverwaltungsstelle. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann über die Melde pflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
§ 3. IFnhalt der Meldung
†. Die Anmgaben haben in Tonmnen 1090 nß erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder Lieferer nach Art (Steinkohle, Stein⸗ P f 2 Drunkaob, DMrahtukeenbeitette Dechenksks umd Gigs
usw.) und Sorten (Fett⸗, Mager“⸗, Foörder⸗, aub, Schlammkohle bezw. Grob⸗, Nuß⸗, Perlkoks, zu nennen. Weiter sind zu melden: ö der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2), 8 Bestand am Anfang des Vormonats, 2) Zufuhr im Vormonat, Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
e) Verbrauch im Vormonat, h“
f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3).
2. Die Transeportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“;
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“: mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“:
mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“:
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“:
durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungs leis und sonstige eigene
Transportanlagen unmittelbar ab Greube: „Eigentr.“.
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Monatebedarf (Spalte 9 der Meldelarte) ist anzugeben die an sich zur Kührung des Berriebs benüötigte Brennstoffmenge, gleich⸗ gültig ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder ⸗quote hinaus ausge⸗ schlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, ondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
§ 3a. Aushilfslieferungen. 1. Wenn Brennstoff im Dezember von einem Lieferer bez wurde, der in der Novembermeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Leeferung in der Januar⸗ melbekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aus⸗ hiltslieserungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurück⸗ zuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins⸗ gesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als NM 2 I 21 1 8 . . Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe. 8
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a“ behardelten Lieferungen hat diese gemäß § 3at im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden.
§ 4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herfunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
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§ 5. Meldestellen.
Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichökommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle bzw. die an deren Stelle getretene Zwilverwaltungs⸗ stelle;
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Vertei ungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Breanstoffe aus mehreren Hertunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böh mischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bavern ge⸗ legene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die im Königreich Bavern liegen, sind diese Melde farten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6⁰) zu senden. Mußerdem ist eine besondere fürnftte Melsdekarte wit der Aut⸗
,,a’ —4* 6en,Lesnsoeree, acergeee Cbue gknens
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1
) Die Meldepflicht gegenübet der zuständigen Bunkerkoblenstelle wird hierburch nicht berchbrt
die nicht in Bapern ihre Verbrauchs bie, sei es allein oder neben deutscher
le, von einem deutschen Lieferer beziehen. - †
JI. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rreinischen Koblenhandels⸗ und Reedereigesellschaft lieat, eine besondere Meldekarle an den Kohlenausgle ch Mann⸗ beim“ zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Reheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere, fünfte Meldekarte ist in den bei den betreffenden süddeutschen Kriegs⸗ amtstellen erhält ichen Meldekartenherten enthalten.
111. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschredene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, mussen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be⸗ zeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: Gaskotsabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117,“ zu senden.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. t Amtliche Verteilungsstellen sind: 1 .“
1. Für Steintohle*) aus Ober⸗ und Niederschlesien: Amtliche Vert ilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
Für Ruhrkohle“*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, E Bertha Kruppstraße 4.
3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amlliche Verteilungsftelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle“) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saartevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 I. 5. Für die Braunkohle †) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle †): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle †) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeulschen Braun
kohlenbergbau in Halle a. S., Mogdeburger Str. „6.
7. Für Braunkohle †) aus dem Königreich Sachsen und dem
—
———
ssen, Fran
† Herzoatum Sachsen⸗Altenburg sowiefür böhmische nach Deutschland
Eüiigerl. ern) eingefüuhrte Kohie üunz 11 8 IE
8. Für rheinische Braunkohle †), Braunkohle †, der Grube Gustap bei Dettingen und Braunkohle aus dem Di und dem Großherzogtum Hessen: 8 Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
9. Für Stein⸗*) und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle“*†):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16. 10. Für Steinkohle“, des Deisters und seiner Umgebung (Obern⸗ kirchen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks“**) siehe § 5, IV. § 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Dezembermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von 0,25 ℳ für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, II sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0 30 ℳ vorgeseben. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldckarten (siehe § 5. 12 und „ § 5, II und 9,²) sind dort für 0,05 ℳ das Stück erbaltlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
6 3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlentommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durch⸗ treuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durch⸗
kreuzen.
§ 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger teinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichs⸗ kommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk Zeche, Koksanstalt, Britettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Tritten (Vertaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produttion überlassen hat, dieser Dritte.
2 Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ karte hat: 1
a) die auf die Karle entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschrift⸗ lichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die ur⸗ schriftliche Karte ist bis zum 1. April 1919 sorgfältig auf⸗ zuhewahren. 8 8
“ ZJeder Lieferer „Händler), der von einem im Auslande wohnenden Licferer böohmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldetarten
nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Melde⸗ karten handelt, die von im Königreich Bavern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6,2), andern⸗ falls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6,7) zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Aus
landskohle“ zu versehen.
*) Auch Steinkohlenbrikerts, Schlammkohle und Kok 9 Auch Zrannkohlenbrikerts, Naßvreßsteine und Grußcekots. vntao nsbchee okagrus ösche und dergleichen M üreinwanisj sowie
8
1
§ 10. Unzulässigkeit von Doprelmeldungen
Meldungen derseiben Bedarfsmenge bei mehreren Liefete
verboten. Lesetern F. § 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferungen).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der “ mäßigen Monatsmeldekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen der A vntunge oder der G nehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstellde sung deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidun d Amtlichen Verteilungsstelle ist Berulung an den Reichsko g der zulässig. Die Genehmigung wud nur ausnahmsweise beim venndFütis eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Vorke Die Amtliche Verteilungsstelle macht der Kriegsamtstelle . solchen Aushilfslieferungen Mitleilung und bewirkt die Strejchne der entsprechenden Menge bei dem ständigen Lieferer (§ indereichme
Auf § 3 „, 1 (letzter Satz) und § 10 wird hingewiesen. 2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verdrauchern sowie Pn⸗ hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits dei in greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn hnn dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der ir egsamtstee
8 ntstehe vorliegt. de
Die Krieasamtstelle benachrichtigt von solchen Ausbilfslieferun die Amtliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entspre⸗ Mengen bei dem ständigen Lieferer (Händler) veranlaßt.
aus
chenden
3. Ein Haupilieferer (§ 9, 1) darf ausnahmswase beim Por liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler velchet
1,
der dem Haupilieferer gemäß § 9 1 zugegangenen Meldekaut⸗ — Händler liefern.*) Arh
verzeichnet ist, durch einen anderen letzteren sindet in diesem Falle die Bestimmung. daß ihm die ord nungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (1, 2), siir Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hamt lieferers. . 1 ““ 8
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 bis 4 stat
findenden Liesferungen ist in § 3a geregelt. § 12
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, ümd
soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für gir
Kohlenvertcilung, Berlin, zu richten.
§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andem
Es ist verboten, Brennstofte, die für den Betrieb eines gewetbh⸗ lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reiche
§ 14. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nac § 7 der B.⸗M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu enemn Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einen dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 ℳ% bestraft. “ 11 beA161X“
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwdder handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, aut de sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tite gehören oder nicht. “ 1
§ 15. Inkta reten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1919 in Ktaft Berlin, 4. Dezember 1918. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durt bis Bestimmung nicht begünstigt werden.
14“”
Am Dienstag, den 24. d. M., Nachmittags, bleiben de Büros und Kassen der Reichshauptbantk geschlossen. Berlin, den 11. Dezember 1918. Reichsbankdirektorium. Havenstein. Schneider.
—ᷣ—
Vekanntmachu ug. Dem Kaufmann Asriel Margulies, Leipzig, Gäftat⸗ Adolfstraße 30, und dem Kaufmann Heinrich Ernst Hans Pu thenow, Leipzig, Kaistraße 2, ist die Ausübung des durch Ven fügung vom 2. bezw. 9. Februar d. J. untersagten Handelsé m. Gegenständen des läglichen Bedarfs, insbesondere Web⸗, Wirk und Strickwaren wieder gestattet worden. Leipzig, den 11. Dezember 1918. “ Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Rothe.
——
BGetanhtm chnmg. “ Dem Kaufmann Karl Friedrich Schmidt,⸗ Inhaber de Firma Emil Skirl in Plauen, ist der Handel m. Texrtilwaren und ⸗stoffen auf Grund der Bundesratsverorennn vom 23. September 1915 untersagt worden. Plauen, den 5. Dezember 1918. Der Rat der Stadt Plauen. Mette.
Bekanntmachung.
Dem Gemüsehändler Wilhelm Heinrich Maack, GFründe hof Nr. 68, wird auf Grund des Bundesratsbeschlusses zur bene haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemher 1915 der Handel mit Lebensmitteln und Gegenständen
des täglichen Bedarfs untersagt. Hamburg, den 9. Dezember 191lul. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Die Kommission für Unzuverlässigkeitsausschluß. Sthamer.
Preußen.
Der Dozent Dr. Max Hermann Baege ist zum Uale⸗ staatssekretär im Ministerium für Wissenschaft, Kunst ung Volksbildung und 8 1
der Lehrer Gustav Menzel zum Geheimen Regierungrnf und vortragenden Rat im Ministerium für Wissenschaft, Ken und Volksbildung ernannt worden.
Bekanntmachung.
Der zum Preußischen Kron⸗ und Haus⸗Fidtf kommißvermögen gehörige land⸗ und forstewege⸗ schaftlich benutzte Grundbesitz ist der Arufsicht e Ministeriums für Landwirtschaft Domänen und Farsten unten
· — v iche nell woroen und genießt benseiben Schutz wie bie lnadigke
Güter der Domänen und Forftverwaltung. Die Zus der örtlichen Guts⸗ und Forstverwaltungen wird hierdard n berührt. Die örtlichen Arheiter⸗ und Soldatenrle w
rose, Neubrück und Marienwalde (Frankfurt), Schlesw
8 deingend ersucht, sich jedes Eingriffs in die Verwalt IS Amne 8 ges g un den Wirtschaftsvetrieb der betreffenden Grundstucke zu Berlin, den 11. Dezember 1918. 3 1
13 „2 inistor; ö E“ Das Ministerium für Land v11“ wirtschaft, Domänen und Forsten. Braun. Hofer.
Ministerium für Landwirtschaft 3 3 Ichaft, Dor 8 und Forsten - nänen
Die Oberförsterstellen Fritzen (Köaigsberg). Müll (Schleswig), Kattenbühl und Clausthal (Fi. 1 Kirchditmold (Cassel), Altenkirchen und Adenaa eogenm) Gammertingen (Stgmaringen) sind zum 1. April 1919 6 besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 3. Januar eingehen.
Ministerium für Wissenschaf s haft, Kuß und Volksbildung. “ Der bisherige außerordentliche Professor in der juristis Fakultät der Universität in Marbu 9 Dr. h oldentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.
- „ Bekan tea chu m p. Der Schweinehändlerin Witwe August Wester 1 W Westermann in Apler beck, Weststraße. habe ich durch Verfügung vom heutigen Lage den Handel mit Schweinen wieder gestaltet. Hörde, den 8. Dezember 1918.
Der Landrat. Dr. Luckhaus.
Bekanntmachung X, 8 8 88 8 3 1. Demn Kaufmann Oskarn Gauer in Ortelsburg wird begen Wi bis auf weiteres das Gesche⸗ - ött wegen Wucher bis auf weiteres das Geschaͤft geschlossen. Ortelsburg, den 9. Dezember 1918. Der Boan vaalg dos 9— & 8 Der 2 eauftragte des A. und S.⸗Rats. Der Vorsitzende: Prenzlow. N. 5.
Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschusses: von Poser.
8
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 39 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter eine Bekanntmachung, betreffend Be⸗schlag⸗ nahme des Vermögens des preußischen Königshauses, 1 30. November 1918, und unter u““ Nr. 11 714 eine Verordnung, betreffend Aufhebung des § 13 b des Gesetzes vom 10. August 1904 (Gesetzsamml. S. 227), vom 6. Dezember 1918. b Beclin W. 9, den 11. Dezember 1918.
. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. Dezember 1918.
Der durch den Waffenstillstand den Engländern erlaubte Eintrttt in die Ostsee, den sie während des ganzen Krieges mcht zu erzwingen gewagt haben, hat dem „Wolffschen Tele⸗ graphenbüro“ zufolge den ungestörten Verkehr zwischen deutschen und nordischen Häfen mit einem Schlag lahmgelegt. Die Engländer verhängen über die deutsche Ostseeküste die Sperre und entziehen Deutschland auch die Quellen der Versorgung, die es während dee Krieges noch hette. Das geschieht nach Abschluß eines Waffenstillstandes, in dessen Arlike. 26 ausdrücklich die Zusage ge⸗ macht war, Deutschland währeod der Dauer des Waffenstill⸗ staudes i dem als notwendig erkannten Maße mit Lebens⸗ mitt ln zu ve sehen. Auch die nordischen Länder bleiben nicht unberührt! von dieser neuen enalischen Vergewaltigung. So stegen z. B. in Deutschland mehrere Dampfer mit Salz, Petroleum usw. für den norwegischen Heringsfang. Die Ge⸗ sahr der Kaperung verhindert diese Dampfer, die Fahrt nach Norwegen anzutreten. Ebenso liegen in nordischen Häfen Dampfer mit Fischprodukten für Deutschland, die verderben, weil die Eagländer ihre Hungersperre auch auf die Ostsee aus⸗ gedehnt haben.
In der gestern von „Wolffs Telegraphenbüro“ verbreiteten Meldung über die Verhandlungen mit der britischen Kommission in Wilhelmshaven muß es im fünften Absatz richtig heißen: „Der englische Admiral verlangt ferner, daß bis zum 17. Dezember sämtliche Besatzungen von den außer Dienst gestellten Schiffen an Land kaserniert werden “ Instandhaltungskommandos, wie sie auf einer Hulk erbleiben.“
8
Von zuständiger Stelle wird dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ mitgeteilt, daß die 3. Staffel von Transportdampfern zur Abhelung der Ueberführungsmannschaften der Flotte auf dem Wege von Scapa Flow ist.
Der Abbau der Marine in Libau ist im allgemeinen be⸗ endet. Der Rest der Marinebesatzung verläßt Libau in den nächsten Tagen. Die Truppen⸗ und Kriegsgefangenentransporte verlaufen planmäßig. Der Abtransport von Finnland und Reval wird diese Woche beendet. Der Abtransport von
iga wird noch in dieser Woche beginnen 8 Nach einer Meldung aus Holland sind dort von den früher in Flandern stationierten Fahrzeugen 11 kleine Torpedoboote und 27 Minensuchfahrzeuge interniert. 1 “ “
Die Kommission zur Untersuchung der Anklagen
wegen völkerrechtswidriger Behandlung der Kriegs⸗
gefangenen in Deutschland hielt unter dem Vorfitz des Professors Dr. Schüͤcking am 11. ds. Mts. eine Vollsitzung ab, nachdem sie am Vormittag das Gefangenenlager in Dyraltz besichtigt hatte. In der Sitzung wurde über die bisherige Arbeit berichtet, die in der Hauptsache in der begonnenen Durchsicht des ungemein umfangreichen Aktenmaterials des Auswärtigen Amts besteht. Es handelt sich darnm, sibar 1100 Akienbände durchzusehen, in denen die Angelegen⸗ ten der feindlichen Kriegsgefangenen enthalten sind. Wie
Mrortr 8 1 1 „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet werde bestimmt, welche
Arten von Beschwerden zunächst zam Gegenstand der Unter⸗ chung gemacht werden sollen. Zu den aus den verschiedensten Kreisen der Bevölkerung bei der Kommission gemachten An⸗ regungen, ihre Arbeit auch aaf die völkerrechtswidrige Be⸗ handilung deulscher Gefangener im Auslaode zu erstrecken, festgestellt, daß das Material hierüber schon an anderer telle gesammelt wird und zu gegebener Zeit der Oessentlichkeit unterbreitet werden soll.
. In der gestrigen Sitzng einigte sich der Vollzugsrat
seine wichtigsten Beschlüsse drucken 1 Asgen und an Dele⸗ giertenversammlung vorzulegen. Darauf wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, ein Massen flugblatt, das sich gegen die Hetzarbeit der bürgerlichen Presse wendet, besonders aber gegen die planmäßige Behauptung, die Entente wolle die A.⸗ und S.⸗Räte nicht anerkennen, genehmiat. In längerer Be⸗ sprechung beschäftigte sich der V.⸗R. sodana mit der Kritik, die in der letzten Soldatenratsversammlung an ihm geübt worden ist, sowie mit dem Beschluß, daß zwei soldatische Mitglieder des Vollzugsrats ausscheiden und durch neu ge⸗ wählte Ersatzleute ersetzt werden. Der V.⸗R. gestand den Soldatenräten prinzipiell das Recht zu, über die soldatischen Mitglieder des V.⸗R. zu entscheiden und behielt den Genossen Bergmann als Beauftragten des V⸗R. Imn weiteren Verlauf Sitzung verlas der Vorsitzende ein längeres Schreiben der Regierung, worin dem V.⸗R. das Kontrollrecht über die Reichs⸗ ämter streitig gemacht wird. In der Besprechung betonte ein Redner, daß die Kontrolle von den Beigeordneten der beiden sozialdemokratischen Parteien auszuüben sei. Die Besetzung der Aemter mit Beigeordneten müsse aber durchweg durchgeführt werden. Die Tätigkeit der Beigeordneten müsse auch stieng in dem ursprünglich gedachten Sinne er⸗ folgen, diese Männer dürften nicht als Unterstaatssekretäre fungieren, sondern als revolutionäre Kontrollinstanzeu. Der Redner erklärte indessen entschieden, daß die Regierung unter keinen Umständen dem V⸗R. das Necht der Kontrolle ab⸗ sprechen könne Die Vertreter der Marine stellten fest, daß sie das Reichsmarineamt nicht nur kontrollieren, sondein die ge⸗ samte Geschäftsführung in ihren Händen haben Demgegen⸗ über wurde von mehreren Rednern bemerkt, daß die Marine von Anfang an unter besonders günstigen Bebingung n ge⸗ arbeitet habe; in allen Reichsämtern sei der Grundsatz der Marine noch nicht durchführbar. Die endgültige Erledigung dieser Frage wurde dem Reichsausschuß überwiesen.
IZgeden Tag gelangen an den Rat der Volksbeauftragten von bundesstaatlichen Volksregie ungen, von stadtischen und staatlichen Körperschaften, Orga isationen aller Parteien und zahllosen Versammlungen Kundgebungen, die eine wesentlich beschleunigtere Einberufung der Nationaloersamm⸗ lung fordern. Die Reichsleitung ist außerstande, diese Telegramme zu vevröffentlichen oder sie zu beantworten. Sie hat den 16. Februar vorerst als Zeitpunkt für die Wahlen ins Auge gefaßt. Sache der am 16. Dezember zusammentretenden A.⸗ u. S.⸗Räte aus dem ganzen Reich wird es sein, durch Beschluß zum Ausdruck zu bringen, ob die Mehrheit sich für einen anderen Termin entscheiden will. 1 8 6 “ 1 v1““ 1
Die Sozialisierungskommission unter Vorsitz des Herrn Kautsky hielt gestern eine Sitzung ab. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, hielt Geheimrat, Professor Dr. Wiedenfeld, der bisher volkswirtschaftlicher Referent der Kriegs⸗ rohstoffabteilung gewesen ist, ein einleitendes Referat über die Organisationen zur Bewirtschaftung der Rohstoffe während der Kriegszeit. In der Erörterung wurde besprochen, inwieweit diese Gesellschaften in der Friedenszeit weiterbeibehalten werden können. Von verschiedenen Seiten wurde festgestellt, daß man für die Uebergangs eit ohne derartige Institute nicht werde auskommen können. Weiter behandelt wurden die Fragen der Stillegung und Zusammenlegung. 6
Am Mittwoch fand eine vom Vollzugsrat (Großberliner Ausschuß) einberufene Versammlung von Vertretern der Arbeiter⸗ und Soldaten⸗Räte der dem Zweckverband Groß Berlin angeschlossenen Gemeinden statt. „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet über die Besprechungen wie folgt:
Der Berichterstatter Genosse Heller bemerkte zunächst, daß infolge anderer Tätigkeit es nicht möglich gewesen sei, schon früher eine Besprechung abzuhalten. Das vorliegende Material zwinge aber dazu, eine Aenderung der Tätigkeit der einzelnen A.⸗ und S.⸗Räte herbeizufühten. Störende Eingriffe in die Verwaltung müßten unterbleiben. Leider hätten sich einzelne A.⸗ und S.⸗Räte Exekutivgewalt angemaßt, so 1. B. in Neukölln, wo in einer Bekanntmachung, betreffend die Mietsverträge, unter anderem am Schlusse gesagt wurde: „Zuwider⸗ handlungen werden nach dem Revolutionsgesetz bestraft.“ So gehe es nun doch nicht. Hier sei das Mietseinigungs⸗ amt zunächst die Instanz, die zu entscheiden hat. In diesem Sinne sei auch an das preußische Ministerium des Innern, den Haus⸗ und Grundbesitzerverein sowie den A.⸗ und S.⸗Rat Neukölln berichtet worden. Im weiteren sei eine Bekanntmachung eingegangen, die, wie folgt, laute: „Der Vollzugsausschuß der Arbeiter⸗ und Soldaten⸗ räte verfügt, daß Pfändungen und Zwangsvollstreckuggen bei Kriegs teilnehmern und Kriegerwitwen bis auf weiteres nicht vorgenommen werden dürfen, bei der übrigen arbeitenden oder arbeitslosen Bevölkerung nur dann, wenn das Jahreseinkommen 5000 ℳ über steigt. Die Verfügung tritt sofort in Kraft und behält ihre Rechts gültigkeit, bis durch die Landesregierung eine gesetzliche Regelung in gleichem Sinne erfolgt. Der Vollzugsausschuß ersucht, die in Frage kommenden Gerichtsvollzieher unverzüglich dementsprechend zu unter⸗ richten. gez. Koch.“ Man könne eine derarrige Bekanntmachung perstehen und auch für berechtigt halten. Aber wohin solle es führen, wenn jeder einzelne A.⸗ und S.⸗Rat derartige Verfügungen erlass? Das führe zu einem Durcheinander, so daß kein Mensch mehr wisse, woran er sei. Es führe zur Anarchie. Auch in Mariendorf habe man einfach die Gemeindever⸗ tetung auseinandergejagt und gerade jetzt, in der Lage, in der wir uns befinden, müsse die Gemeindevertrelung arbeilen. Gelte es doch, über die Enverbslosenfürsorge, über Nolftandsarbeiten usmw. zu beraten. Die A.⸗ und S.⸗Räte hätlten das Konkollrecht und, wenn dieses nicht ausreichend sei, seien entscheidende Stellen im Einverständnis mit der e neu zu besetzen. Im Sicherheits⸗ dienst entständen sehr häufig Meinungsverschiedenheiten wegen Tragung der Koften. Die Kosten für den örtlichen Sicher⸗ heitsdienst müßten die Gemeinden tragen. Dies komme auch zum Ausdruck in einer Verordnung der derzeitigen preußischen Regierung vom 22. November 1918. Nun aber set zu verzeichnen, daß einzelne Gemeinden nicht nur für diese, sondern auch für umliegende Güter und Ortschaften den Sicherheitsdienst regelten. Hier sei zu
empfehlen, daß sie einen Zuschuß vom Kreis erhalten, der ibrics Teil musse im Umlageverfahren von den beteiligten Gemeinden ge tagen werden. Im weiteren gingen Klagen über eigenmächtige Be⸗ schtagnahmen der A.⸗ und S.⸗Räte ein. Diese hätten nur gre⸗ meinsam mit den in Betracht kommenden Behörden zu erfolgen. Zum Schiuß ersuchte der Redner dringend, störende Eingriffe in die Verwaltung zu untertlassen, wenn man nicht die Errungenschaften der Rerolution preisgeben wolle.
Es folgte eine längere Aussprache. Ein Genosse aus Reinicken⸗ dorf sagte, die bestehende Regierung hindere die A.⸗ und S.⸗Räte, die wenig prattische Arbeit bisher gereistet habe: nördliche, östliche und südliche Gemeinden müßten sich zusammenschließen, damit eine schnelle Verständigung möglich sei. Pfeiffer (Niederbarnim) führte aus: Fünf Wochen sind veigangen, ehe der Vollzugsrat daran dachte, den Näten Richtlinien zu geben. Wenn eine Anarchte eintritt, ist der Vollzugsrat verantwortlich. Nur nicht wieder beugen unter das Joch des Kapitalismus Wir haben das Landratsamt besetzt, und 11 Genossen haben die Kontrolle der einzelnen Dezernate auszuüben. Sämtliche Landräte sind zu beseitigen. Eberlein (Mariendorf) sagte: Wir müssen uns an unsere eigene Organisation halten und gemeinsam die Gesetze machen. Die Parlamente sind aufgelöst und die Rechte auf die A.⸗ und S.⸗Räte übertragen. Warten wir deshalb nicht. Es gibt alte Gemeindevertreter in den Arbeiteträten, diese wissen mit allem Bescheid. Schade, daß die schöne Zeit so vergeudet wird. Man muß auch in alle weiter⸗ liegenden Orte gehen und dort in diesem Sinne wirken. Die Ar⸗ beiter, die die Revolution gemacht, haben auch das Recht, den neuen Staat aufzubauen.
Es wurden von den einzelnen Rednern verschiedene Anträge gestellt, dahin gehend, die Landgemeindeordnung sofort aufzuhehen. Genosse Heller unterbreitete der Versammlung folgenden Antrag: „Die heute versammelten Vertreter der A.⸗ und S.⸗Räte, die eine Kontrolle bei den Kommunalverwaltungen und sonstigen Behörden ausüben, beschließen, eine 12 gliedrige Kommission einzusetzen, je vier aus den Kreisen Niederbarnim, Teltow⸗Beeskow und Berlin. Diese hat die vorliegenden Anträge zu perarbeiten und sich mit dem preußi⸗ schen Ministerium des Innern in Verbindung zu setzen und ihre Wünsche vorzutragen.’“ Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
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Sämtliche Formationen der Garnison Groß Berlin wählen zu der am 16. Dezember cr. in Berlin zusammentretenden Dele⸗ giertenversammlung der A⸗ und S.⸗Räte Deutschlands gemein⸗ sam in der morgen, Nachmittags 3 Uhr, im Reiche tag stattfindenden Sitzung der Soldatenräte Groß Berlins dessen Dele gierte. Wahlberechtigt sind laut Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ in der moraigen Sitzung nur die Delegierten der S.⸗Räte, die nach dem neuen Wahlreglement der S.⸗Räte gewählt und dem Wahlbüro gemeldet sind. Groß Berlin umfoßt alle die Orte, die dem Militärtelegraph Berlin angeschlossen sind. Formationen, welche die vorschrätsmäßige Meldung ihrer Vertreter und Angabe der Formationsstärken noch nicht gemacht haben, werden hierdurch aufgefordert, die⸗ selbe sofort dem Wahlbüro, Berlin, Abgeordnetenhaus (Zimmer 34), telegraphisch mitzuteilen und die beglaubigten Unterlagen durch Boten umgehend einzureichen.
Zum Besuch der morgigen Delegiertenversammlung und zum Eintritt in den Sitzungssaal berecht
Wahlbüro ausgegebenen Ausweiskarten
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Die Arbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutsch⸗ lands in Berlin hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ folgende Entschließung gesoßt: 1 v“
Angesichts der dem deutschen Wirtschaftsleben drohenden Gefahr hält es die Arbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands, der die gesamte organisierte Unternehmer⸗ und Arbeiterschaft Deutschlands angehört. für dringend geboten, daß die Einberufung der Nationai⸗ versammlung beschleunigt wird, damit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sobald als möglich festigen.
Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nahm in ihrer gestrigen hier abgehaltenen Sitzung nach einem Bericht von Dr. Tänzler die folgende Entschließung eintimmig an:
Die Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände stellt sich auf den Boden der gegebenen Tatsachen. Sie erwartet aber von der Regierung, daß sie mit allen ihr zu Gebole stehenden Mitteln Ordnung und Freiheit des Wirtschaftslebens aufrecht⸗ erhält, und wird ihr nach dieser Richtung jede Unterstützung ge⸗ währen. Nur, wenn alle Glieder des Volkes sich auf ihre Pflicht zur Arbeit besinnen, kann an eine Wiederaufrichtung unseres am Boden liegenden Wirtschaftslebens gedacht werden. Von der Ar⸗ beiterschaft wird erwartet, daß sie auch in ihrem Teile mithilft eine geordnete Produktion aufrechtzuerhalten, und Forderungen entgegen⸗ tritt, deren Erfüllung diese Produttion unmöglich machen und damit in erster Linie die Arbeiterschaft selbst am meisten schädigen würde.
Uebeteilte Regierungsmaßnahmen haben Loslösungstestrebungen ganzer Landesteile vom Reiche hervorgerufen und bedrohen aufs ernsteste den Zusammenhalt des Reiches. Die Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände verlangt daher, daß grundlegende poli⸗ tische und wirtschaftliche Maßnahmen nur im Wege geregelter Gesetz⸗ gebung und nur nach eingehender Vorbereitung und nach ausreichender Anhörung aller Beteiligten erfolgen.
Die Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände verlangt endlich mit allem Nachdruck die sofortige Einberufung der Nationalversammlung, damit das ganze Volk an der Ge⸗ staltung des Reiches mitarbeiten und die Grundlagen eines geordneten Staats⸗ und Rechtslebens schaffen kann. Jeder Tag der Zögerung bedeutet den weiteren unwiederbringlichen Verlust unermeßlicher Werte und vermehrt die Gefahr fremder Einmischung.
In der gestern hier tagenden Versammlung der Delegierten der gesamten Nachrichtentruppen Deutschlands ist die folgende Entschließung angenommen worden:
Die vom 10. bis 12. Dezember 1918 in Berlin versammelten Delegierten der Nachrichtentrupven ganz Deutschlands stehen in Uebereinstimmung mit etwa 150 000 Kameraden fest hinter der jetzigen Regierung und betämpfen mit Entschiedenheit die Umtrieve aller Part ien, die Aufruhr und Unordnung herbeiführen wollen. Sie begrüßen den Entschlußsder Regierung, die Nationalversamm⸗ lung einzuberufen, sind jedoch der Ansicht, daß eine frühere Einberufung als zum 16. Februar sehr wohl möglich und für die gedeihliche Forlentwicklung der sozialistischen Republik unbedingt erforderlich ist. 3
Der Vollzugsausschuß der A.⸗ und S.⸗Räte des 20. Armeekorps hat gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Depesche an die Reichsleitung Ebert⸗Haase und an die Reichskonferenz der A.⸗ und S.⸗Räte zu Händen Müller⸗Molkenbuhr gerichtet:
Die Arbeiter⸗ und Soldatenräte des 20. Armee'orps steben auf dem Standpunkl, daß die Nationalverfaummlung moöglichft basd einberufen werden muß und daß bis zur Ein⸗ und Durch
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igen nur die durch das
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