“
0. der gelöschten Zeichen, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung erfolgte, 10 Jahre verflossen sind, .
f. der Zwangslizenz⸗, Nichtigkeits⸗ und Zurück⸗ nahmeanträge, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz des Patents, das Gegenstand des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung war, sein Ende erreicht hat, 15 Jahre ver⸗ flossen sind.
Etwaige Anträge wegen dieser Akten sind von den Be⸗ teiligten, die sich über ihr Interesse an der Sache auszuweisen haben, bis zum 1. März 1919 bei dem Patentamt eiazureichen.
Berlin, den 18. Dezember 1918. Der Präsident des Patentamts. RNeobolsti.
Bekanntmachung.
Die gegen die Spezereihändlerin Elise Gerstacker mit Gesamtbeschluß vom 14. September 1917 ausgesprochene Unter⸗ sagung des Handels mit Lehensmitteln wird gemäß § 2 II der BVO. vom 23. September 1915 mit sofortiger Wnksamkeit auf⸗ gebhoben.
Nürnberg, den 12. Dezember 1918. 1
Stadtmagistrat. Dr. Geßler.
Bekanntmu sh kn p. „ Die Amtshauptmannschaft Dresden⸗Neustadt hat die Ver⸗ fügung vom 21. August 1918, beti ffend die Schließung des Fleischereigewerbebetriebs der Frau Ida Käßberg in Lausa, aufgehoben und ihr die Wiederaufnahme ihres Gewerbe⸗
berriebs vom 22. Dezember 1918 ab gestattet. Dresden⸗Neustadt, am 19. Dezember 1918. hauptmannschaft. J. A.: Dr. von Schimpff.
Bekanntmachnung.
Dem Inhaber der Firma Otto Stumpf, Carl Otto Eugen Stumpf, Leipzig⸗Plagwit, Alte Straße 20, ist die Aus⸗ übung des durch Verfügung vom 10. Januar 1917 unterfagten Großhandels mit Metall und Metallbruch sowie des Handels mit Gegenständen des Kriegsbedarfs wieder gestattet worden.
Leipzig, den 18. Dezember 1918. 8 Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Rotbe
Bekanntmachung. 8 u Unter Aufhebung meiner Verfügung vom 16. Februar 1916 (ver⸗ gleiche §1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Persenen vom Handel vom 23. September 1915) wird dem Schlachter Voges, hier, der Handel mit Fleisch und Fleischwaren wieder gestattet. Gandersheim, den 12. Dezember 1918. 1 Die Kreisdirektion. Eißfeldt.
Die von heute ab zur Aus gabe gelangenden Nummern 186 und 187 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: 1
Nummer 186 unter
Nr. 6592 eine Verordnung über die Nochentrichtung frei⸗ williger Beinätne und die Anmeldung von Aesprüchen in der Involidenversicherurg, vom 14. Dezember 19/8, unter Nro. 6593 eine V rordnung über die Gewährung von Sterbegeld und Hintervliebenenrenten bei Gesundheiteschädi ung durch Gaskampfstoffe und Nitromethan, vom 9 Dezember 1918, unter
Nr 6594 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, vom 18. Dezember 1918:
Nummer 187 unter Nr. 6595 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ nung über die Wahlen zur ve fossunggebenden deutschen Nationalversammlung, vom 19 Dezember 1918, und umnter Nr. 6596 eine Verordnung zur Abänderung der Wahl⸗ rdnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Kationalversammlung vom 50. November 1918 (Reichs Ge⸗ etzol. S. 1353) vom 19. Dezember 1918. Berlin W. 9 den 20. Dezember 1918 Postzeitungsamt. Kruer
Die von heute ab zur Ausagabe gelangende Nummer 188 des Reiche⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6597 eine Verordnung über die Festsetzung der Ent⸗ schädigung für die von den militarischen Ueverwachungsstellen zur Verhmderung des unerlaubten Handels angehaltenen Gegennände vom 12. Dezember 1918, vom 17. Dezember 1918 und unter
Nr. 6598 eine Bekanntmachung über die Aufbebung der Beschlagnahme eiserner Fässen, vom 20. Dezember 1918. Berlin W. 9, den 21. Dezember 1918. Postzeitungsam. Kruer.
Verordnung
über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesversammlung.
Vom 21. Dezember 1918.
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
Die Mitglieder der verfassunggebenden preußischen Landes⸗ versammlung werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grund ätzen der Verhältniswahl gewählt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben.
8 1,
9 838. Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl zunehmen. “ vX“
§ 4. Ausgeschlossen vom Wah'’recht ist: 8 1) wer emmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft
2) wer infolge Ehrenrechte
eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen ermangelt. § 5. biberechtigten mindestens einem Jahre Preußen sind.
§ 6.
Die Wahlkreiseinteilung und die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wäblen sind, ergeben sich aus der Anlage. reiseinteilung berubt auf dem Grundsatz, daß auf durchsch itt ich 100 000 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ein Abgeordneter entfällt und dort, wo Ver⸗ waltungsbezirksgrenzen bei der Wahltreiseinteilung berücksichtigt werden müssen, ein Ueberschuß von mindestens 50 000 Einwohnern vollen 100 000 gleichgerechnet wird.
W
Moeb. hie Wahl
2
Für die Wahlen gelten im übrigen die Vorschriften der ordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationatl⸗ versammlung (Reichswahlgesetz) — Reichs⸗Gesetzbl. 1918 S. 1345 ff. — sowie der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1353 ff.) vom 30. November 1918.
Die Wahlen erfolgen in den Formen der Nachwahlen (§§ 62 und 63 der Wahlordnung) mit der Maßgabe, daß die im § 1 Abs. 1 der Reichswahlordnung vorgeschriebene Aufstellung der Wählerlisten in einem weiteren gleichlautenden Stücke erfolgt. 1
In Anlage C zur Reichswahlordnung sind die Worte: „deutschen „preußischen Landesbversammlung“ zu
Nor⸗ —erns*
Nationalversammlung“ durch
ersetzen. Die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesversamm⸗
lung finden Sonntag, den 26. Januar 1919 statt.
8
2
Diese Verordnung tritt mit ibrer Verkündung Berlin, den 21. Dezember 1918. Die Preußische Regierung.
irsch. Ströbel. Braun. öI1I“ Rosenfeld.
in Kraft.
I
Nach der ’ Volkszählung In den Wahl⸗
vom 1. De⸗ kreisen sind an zember 1910 Abgeordneten
mit Einwohnern: 1u wählen:
Je ecinen Wahlkreis bilden:
2 064 175 21 1 7, ,3 474 17 2 071 257 21
Die Provinz Ostpreußen.. Die Provinz Westpreußen... DT ““ Die Reichstagswahlkreise Pots⸗ dam 1—9, soweit sie zum Re⸗ gierungsbezirke Potsdam gehören Der Reschstagswahlkreis Pots⸗ dam 10, soweit er zum Re⸗ gierungsbezirke Potsdam gehört Der Regierungsbezirk Frankfurt d. . Die Die
1 544 851
1 314 576
1 233 189 17˙6 921 2 099 831 1 841 398 2 707 981 1 176 583 1 248 990
Provinz Pommern .. Deseeeee“ Der Regierungsbezirk Breslau. . Der Regierungsbezirk Oppeln.. Der Regierungsbezirk Liegnitz.. Der Regierungsbezirk Magdeburg Die Regierungsbezirke Merseburg und Erfurt, der zur Provinz Hessen⸗Nassau gehörige Kreis “ Die Proy nz Schleswig⸗Holstein . Die Renierungsbezirfe Aurich, Stade und Osnabrück . Die Regierungsbezirke Hannover, Hildesheim, Lüneburg. . Die Regierungsbezirke Miänfter und Minden, der zur Provinz Hessen⸗ Nassau gehörige Kreis Schaum⸗ “ Der Regierungsbezirk Ainsberg Die Provinz Hessen⸗Nassau ohne die Kreise Schaumburg und Schmal⸗ kalden, serner der Kreis Weplar vom Regierungsbezirke Koblenz Die R gierungsbezirte Cöln und Die Regierungsbezirke Koblenz und Trier ohne den Kreis Wetzlar, der Regierungsbezirk Sigmaringen Die Reichstagswablkreise Düsseldorf 1—5 soweil sie zum Regterungs⸗ bezirke Düsseldorf gehören .. Die heichstagswahe kreise 6—12 des Regierungebezirts Düsseldorf .
zusammen
1 884 846 1 621 004
1 079 919 1 862 517
773 897
2 189 922
1 940 317 1 771 334
““ 1 820 598
1 597 790
— —
G ese t, betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogengemeinden. Vom 13. Dezember 1918. 1
Artikel I.
In dem Gesetze, betreffend den Anstritt aus der Kirche, vom 14. Mai 1873 (Gesetzgamml S. 207) erhalten die nach⸗ stehenden Bestimmungen folgende abgeänderte Fassung:
WW1 Wer aus einer Ki che mit bürgerlicher Wirkung austreten will, muß den Austritt dem Amisgerichte semes Wohnsitzes erklären; die Erklärung muß zu Protokoll des Gerichtsschreibers erfolgen oder in
öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; bei der Erklärun findet eine Werrretung kraft Vollmacht nicht statt. b 1 Die Wirkung der Erklärung tritt mit dem Eingange bei dem
Amtsgericht ein. § 2.
Das Amtsgericht hat die Austrittserklärung dem Vorstande der Kirchengemeinde, der der Ausgetretene angebört, unverzüglich mit⸗ zuteilen und dem Ausgetretenen auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2. „ Der Ausgetretene wird durch die Austrittserklärung von den Leistungen, die auf der persönlichen Kirchen⸗ oder Kirchengemeinde⸗ angeböligkeit beruhen, insoweit befreit, als die Leistungen nach dem Schlusse des laufenden Kalendervierteljahrs fällig werden.
§ 6.
Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben; zu der Be⸗ glaubigung der Annäge und zu der Bescheinigung über den Austritt wird ein Stempel nicht angesetzt.
Artikel II. In dem Gesetze, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, vom 28. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 353)
F ssung:
erhalten die nachstehenden Besummungen solgende abgeänderte
Wer aus einer Synagogengemeinde (jzüdischen usw. § 1) mit bürgerlicher Wirfung aus'reten will, Kultusgeme tritt dem Amfsgericht seines Wohnsitzes erklären; die Erklzann⸗ muß zu Piotokoll des Gerichtsschreibers erfolgen oder in öffernung beglaubigter Form eingereicht werden; bei der Erklärung fie Vertretung kraft Vollmaͤcht nicht statt. 8 Die Wirkung der Erklärung tritt mit dem Eingang bei dem Amtsgericht ein. 8 en
Das Amtsgericht hat die Austrittserklärung dem Vorstande „ Synagogengemeinde, der der Ausgetretene angehört. unverzüglich s zuteilen und dem Ausgetretenen auf Antrag eine Bescheinigan übe⸗ den Austritt zu erteilen. Luüng über
inde muß den Aus⸗
eine
„.
8 S Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben: zu der Be⸗
wird ein Stempel nicht angesetzt. 3 § 6 Abs. 1 und Abs. 2. 8
Leistungen, die auf der persönlichen Angehörigteit zur S gemeinde beruhen, oder welche hinsichtlich der diese keauffihteucgen Beamten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezicks auferlegt sind, insoweit befreit, als de Leistungen nach dem Schlusse des lanfenden Kalendervierteljahrg fällig werden. 88- Der Ausgetretene ist vom Eingange der Austrittserklärun g nicht mehr befugt, an den Rechten, die den Mitgliedern 6. Synagogengemeinden als solchen zustehen, teilzunehmen. 8 Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnisplatzes der Svnagogen gemeinde und die Pflicht zur Teilnahme an den Lasten, die der Synagogengemeinde aus dem Begräbnieplatz erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen so lange, als ihm nicht die Berechtigung zustebt einen anderen Begräbnisplatz zu benutzen Erworbene Privatrechte an Begräbnisstellen werden durch den Austritt nicht berührt. 1
Artikel III.
§, 106 des preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25 Juni 1895 (Gesetz⸗Samml. S. 203) in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 6. August 1910 (Gesetz⸗Samml. S. aufgehoben. Berlin, den 13. Dezember 1918. Dee Preußische Regierung. Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen
, Ernst. Adolph Hoffmann. Rosenfeld.
Bekannimachung.
Wir bestimmen, daß:
1) die durch Bundesratsbeschluß festgesetzte Arzneitaxe 1919 mit dem 1. preußische Staatsgebiet in Kraft tritt;
2) die bei Einführung der Deutschen Arzneitoxe 1918 — vgl. Bekanntmachung vom 28. D zember 1917 — getroffenen Bestimmungen über die Berechtigung der Apotheker zur Erhebung eines Teuerungszuschlags bis auf weiteres Geltung behalten.
Die amt iche Ausgabe der Arzneitexe erscheint im Ver⸗ lage der Weidmannschen Buchhaondlung in Berlin SW. 68 Zimmerstroße 94; sie ist im Buchhandel zum Laden⸗ preise von 2 ℳ 50 ₰ für ein Stück zu beziehen.
Ueberschreitungen der Taxe unterliegen der Bestrafung nach 8 148 Abs. I Ziff 8 der GHewerbeordnung für das Deutsche Reich. (Fassung vom 26. Jult 1900 — Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871 ff.)
Berlin, den 23. Dezember 191 8. Ministerium des Innern. J. A.: Kirchner.
its Januar 1919 Vüntsäe - 8 as
Bekanntmachung.
Die Tätigkeit der Ansiedlung skommission für
Westpreußen und Posen untersteht der unmittelbaren Aufsicht der preußischen Regierung. 88 „Alle örtlichen Stellen, insbesondere die Arbeiter⸗ und Soldatenräle der beiden Provinzen, werden dringend ersucht, sich jedes Eingrifss in die Verwastung dieser Behörde und ihrer Wirtschaftsbetriebe zu enthalten.
Berlin, den 20. Dezember 1918.
Ministerium für Landwirlschaft, Domänen und Forsten. Braun.
Ministerium für Wissenschaft,
und Volksbildung.
„Dem Mitglied des Kaiser Wilhelm⸗Instituts für physi⸗ kalische Chemie urd Elektrochemie in Verlin⸗Dahlem Dr. Friedrich Epstein ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
8 1 Betanntmachung. 8 Gemäöß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14 Juli 1893 (G⸗S. S 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das auf das Aktienkapital der Aktiengesellschaft der Cöln⸗ Bonner Eisenbahnen aus dem Betriebe des Unternehmens im Rochnungsjahr 1917 zur Verteilung gelangte, im Jahre 1918 kommunalabgabepflichtige Reineinkommen auf 490 500 ℳ festgestellt worden ist. Cöln, den 19. Dezember 1918. 8 Der Eisenbahnkommissar. T. V.: Nkese
Bekanntmachung. 8 „„Auf Grund des § 2 Absatz 2 der Bekanntmachung zur Fern⸗ baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R. G.⸗Bl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Max Pinkus in Berlin, Barnimstraße 49, die Wiederaufnahme Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet Berlin, den 13. Dezember 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokrantz. 8
—.—
Bekanntmachung. “ „Die durch Verfügung vom 26. Juri 1918 gegen den Metzger⸗ meister Max Gotlischalk und seine Frau, Alma geb. Singer, in Duisburg, Josefstraße 21, wohnhafl, ausgesprrchene Handels⸗
untersagung wud hiermit zurückgenommen. Duisburg, den 14. Dezember 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.:
glaubigung der Anträge und zu der Bescheinigung über den Auestritt
Der Ausgetretene wird durch die Austrittserklärung den
Bekanntmachung. 1 Dem Kaufmann Sam uel Bachrach, geboren am 6. März 1880 in Neustadt, Kreig Kirchhoin, wehnhaft in Frankfurt a. M. sesenstraße 38, wird bierdunch der Handel mit Gegenständen des Käͤglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 16. Dezember 1918. Der Poltzeipräsident. J. A.: Dr. Neub er
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Persenen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 663) fabe ich der Schankwirtim Anna Meese, geb. Cranz, in Berlin durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuver⸗ lässigteit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin O. 27, den 16. Dezember 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Pokrautz.
Bekanntmachung.
Die Baͤckerei Anton Terstappen, Henriettenstraße 8, ist cuf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 und des § 71 der Reichsgeneideordnurg vom 29. Mai 1918 wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers vom 22. ds. Mis. ab ge⸗ schlossen. Ferner ist dem Genannten jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür untersagt. — Die durch das Verfahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffent⸗ liche Bekanntmachung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.
Hamborn em Rhein, den 17. Dezember 1918.
Der Oberbürgermeister. Schrecker.
111111AX“
Dem Kaufmann Leopold Girrulat⸗Skais girren ist auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Persenen vom Handel vom 23. September 1915 (R-GBl. S. 603) der Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln untersagt worden.
Heinrichswalde, den 18. November 1918.
Der Landratsamtsverwaller und Vorsitzende des Kreisausschusses. Pr. Krall. v
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, zetr. die Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel (-E Bl. S. 603), habe ich dem Hobeler G eorg Strack und dessen Che⸗ frau, Julie geb Münstermann, hier, Klarissenstraße 19, wohn⸗ haft, durch Verfuüͤgung vom heutigen Tage den Handel mit Nabrungsmitteln, inebesondere Backwaren und Mehl, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb vom 22. Dezember d. J. an untersagt.
Hörde, den 19. Dezember 1918.
Der Erste Bürgermeister: Schmidt.
rrarwrneanene
Dem Kaufmann und Mehlhändler Gustav Woydzitzki in Lötzen ist die auf Grund der Kreisverordnung über Lebensmittel vom 28. März 19 7 bezw. 10. November 1917 erteilte Genehmigung sum Vertrieb der auf Lebensmittelkarten zu verab⸗ solgenden Waren entzogen. Dieses bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Lötzen, den 6. Februar 1918.
Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschusses. Gesehen A.⸗ u. S.⸗R. J. A.: von Tyszka. Illgen.
8
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11719 das Gesetz, betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogen⸗ gemeinden, vom 13. Dezember 1918.
Berlin W. 9, den 21. Dezember 1918. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Dem Minister Adolph Hoffmann ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Verfügung zu⸗
gegangen: Berlin, den 18. Dezember 1918.
Die Preußische Regierung hat Sie durch Erlaß vom heutigen kage zum Bevollmächtigten Preußens im Bundesrat anannt. Sie werden hiervon mit dem Bemerken ergebenst in Kenntnis gesetzt, daß das Reichsamt des Innern und der Minister
der auswärtigen Angelegenheiten entsprechend benachrichtigt sind. Ströbel.
„ der letzten Vollsitzung der Internationalen Wafsenstillstands kommission in Spaa wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, vom General Nudant ekonntgegeben, daß die Jagd innerhalb der neutralen Zone der Kontrolle der militärischen Lokalbehörden unterliege Be⸗ süglich der Internterung der Armee Mockensen erklärte General Nudant, doß die Entwaffnung und Internierung dieser ruppen und des Generalfeldmarschalls im Auftrage Marschall Fochs bestehen bleibe. Deutscherseits wurde erwidert, 1n der Generalfeldmarschall von Mackensen sich freiwillig gefügt habe, daß der deutsche Protest gegen die den estimmungen des Waffenstillstandsabkommens vom
November nicht entsprechende Internierung aber auf⸗
t erhaften werde. Der Vorwurf des französischen Vor⸗ zenden, daß deutsche Militärbehörden dem bolschewistischen Vormarsch in den baltischen Provinzen Vorschub leisteten und die vpergtionen estnischer Truppen behinderten, wurde energisch surückgewiesen. Ferner wurde eine Note des Marschalls Foch über angeblich graufame Behandlung französischer riegsgefangener in Ostdeutschland überreicht. Der deutsche Vertreter erklärte, die Beantwortung dieser Note seiner egierung überlassen zu müssen, wies jedoch sofort darauf hin, daß bei er sehr großen Zahl der in so kurzer Zeit zurückzuführenden Gefangenen unangenehme Zwischenfälle sich ereignen könnten
noch auf den Gegensatz in der Uebergabelommandos bei der Entente Alliierten in Berlin aufmerksam Auch
machte aber im üͤbrigen nahme der deutschen und der Vertreter der
Auf⸗
2*
die deutsche Regierung befitze reichhattiges Material über die
Behandlung ihrer Kriegegefangenen in Fronkreich, das seiner⸗ zeit bei der Friedenskouferenz in aller Oeffentlichkeit vorgelegt werden würde.
Vom 23. Dezember bis zum 27. Dezember fallen die Sitzungen der ständigen Waffenstillstandskommission in Spaa aus.
Auf Weisung des Staatssekretärs 20. Dezember in der Sitzung der ständigen Waffenstill⸗ standskommission eine Note überreicht worden, wonach das Privateigentum deutscher Baufirmen, das im jetzigen besetzten Gebiet zurüͤckgelassen werden mußte, alsbald heraus⸗ geführt werden darf. Die Antwort der Alliierten steht noch aus.
Erzberger ist am
Der deutsche Gesondte von Haniel hat laut Meldung des „Wolffschen Telegrophenbüros“ am 21. Dezember in Spaa folgende beiden Noten überreicht:
1) Unter nochmaligem Hinweis auf die außerordentliche volitische Bedeutung der bevorstebenden Wahlen zur National⸗ versammlung bitie ich im Auftrage der deutschen Regierung, daß in die Vorbereitung und Vornahme der Wahlen, insbesondere also auch in die Presse⸗ und Versammlungsfreiheit, keine Ein griffe getan werden; sowie daß gestattet wird, daß die er⸗ forderliche Berichterstattung der Verwaltungsbehörden über die Wahlporbereitungen und Vornahme der Wahlen ungehindert geschehen kann. Da die Wahlen schon im Januar stattfinden sollen, wäre die deutsche Regierung für Beschleunigung der erforderlichen Anordnungen dankbar.
2) Es sind eine große Anzahl von Klagen über unmenschliche Behandlung der aus Elsaß⸗Lothringen gusgewiesenen Deutschen durch die Franzosen eingelaufen. Im Auftrage der deutschen Regierung bitte ich erneut um ausreickenden Schutz und menschenwürdige Behandlung dieser Deutschen wahrend des Transports.
deutsche Waffenstillstandskommission teilt mit, daß der Präsident der interallllerten Binnenschiffahrts⸗ kommission über den Transport von Gütern aller Art auf dem Rhein und den Nebenflüssen, soweit sie in die besetzten Gebiete fallen, folgende Verfügung er⸗
lassen hat:
1) Jeder Gütertransport (Materialien, Rohstoffe, Lebens⸗ mittel usw.) ist untersagt von Häfen des linken Rheinufers zu denen des rechten Ufers.
2) Die Gütertransporte (Materialien, Rohstoffe, Lebensmitlel usw.) vom linken Ufer zum linken Ufer und die vom rechten Ufer zum linken Ufer dürfen vorläufig durchgeführt werden, ebento die vom rechten zum rechten Ufer. Die interalliserte Kommission für die Binnen⸗ schiffahrt verlangt jeden Tag vor 6 Uhr Abends Bericht über Schiffahrtsbewegungen und Leistungen der Umschlagsplätze während der letzten 24 Stunden. Die Schiffsbewegungen werden überwacht.
3) Der Schiffsverkehr von neutralen Ländern nach Rhein⸗ stationen ist bis auf weiteres erlaubt. Der Bericht über diesen Ver⸗ tehr, der 1) den Abgangshafen und die Ausladehäfen für jedes Schiff, 2) die in jedem einzelnen Hafen gelöschten Mengen umfassen muß, ist jeden Tag bis 6 Uhr Abends einzureichen, und zwar für die letten 24 Stu den von Mitternacht zu Mitternacht.
4) Die Schiffahrtsgruppe West Stab hat diese Anordnung den Interessenten bekanntzugeben und übernimmt die Gewähr für ihre richtige Ausführung.
Der Vorsitzende der Deutschen Waffenstillstandskommission teilt „Wolffs Telegraphenbüro“ mit, doß der Vorort Nied bei Frankfurt a. M. am 21. Dezember von den Fran⸗ zosen besetzt worden ist. Entgegen den Zusagen von Marschall Foch hat der französische Ortskommandant verfüagt, daß alle mäanlichen Personen, die nicht bereits vor dem Kriege daselbst ansässig waren, interniert werden, wenn sie sich nicht innerhalb 48 Stunden entfernen. Diese Anordnung trifft eine große Zahl von Eisenbahnbeamten und viele Hunderte von Arbeitern der dortigen Hauptwerkstätte der größten für die Entente arbeitenden Lokomotivwerkstätte, die dadurch vollständig lahm⸗ gelegt wird. Diese Maßnahme macht es Deutschland un⸗ möglich, die in Trier übernommene Ablieferung von Loko⸗ motiven durchzuführen. Von der Waffenstillstandskommission in Spaa ist Protest eingelegt worden. “
8 “
Zur Weiterführung der von französischer Seite vorgelegten Forderungen über die Belieferung von Elsaß⸗Loth⸗ ringen und der Nachbargebiete mit rechtsrheinischen Brennstoffen und anderen Rohmaterialien soll nach dem Vor⸗ schlag der französischen Regierung am 23. Dezember in Luxem⸗ burg mit dem vom Generalstab des Marschalls Foch bestimmten französischen Generalobersten Mercier und einer deutschen Kom⸗ mission, die höchstens aus drei Personen besteht, verhandelt werden. Die deutschen Delegierten werden sich alsbald dort
hin begeben.
In einem von der Casseler „Allgemeinen Zeitung“ ver⸗ öffentlichten Aufruf, gegeben im Großen Hauplquartier, Wilhelmshöhe, Weihnachten 1918, blickt der Generalfeld⸗ marschall von Hindenburg auf die gewaltigen Kriegs⸗ leistungen des zur Wehrhaftigkeit erzogenen deutschen Volks in Waffen zurück, das nicht vor einer Welt von Feinden zu⸗ sammengebrochen sei, hierzu befähiat durch das hellige Feuer der Vaterlandsliebe, den Willen zum Siege und den Geist er Treue. 8 1
8 Das deutsche Heer, wird in dem Aufruf ausgeführt, sei dahin, zersetzt und aufgelöst, obwohl bis zuletzt gefürchtet und geachtet von den Feinden. Den Offizieren, hoch und niedrig, komme als Er⸗ ziehern und Führern des Volksheeres ein unbestreitbar hoher Anteil an dem Ruhme zu, und es sei kleinliche Rache, ihnen Abz ichen und Waffen abzusprechen, sie der Befehlsgewalt für unfähig zu erklären. Die Zerstörung der nationalen Kraft des deutschen Volkes von Grund auf sei die Absicht jener verneinenden und zersetzenden Geister, die am Werke seien, um die Neugestaltung des Reiches auf gesunder politischer und wirtschaftlicher Grundlage zu hemmen. Trotz der mancherlei Krankheitserscheinungen, vereinzelter Fälle von Selbstsucht, Eitelkeit und Unwahrhaftigkeit kehre das
1
4 ¹ 1 2
deutsche Offizierkorvs gesund und stark aus dem Kriege zurück. Das
deutsche Offizierkorps sei kerngesund seine Lebensaufgabe das Wohl der Gesamtreit, die Ehre des deutschen Namens, und darum habe es sich auch in den Dienst der neuen Regierung gestellt, um den Zusammenbruch unseres nationalen und wirtschaftlichen Daseins zu verhindern. Dabei müsse es aber erhittern, wenn in kleinlicher Rache die A torität im Heere untergraben werde.
Alle jene aber, die sich als Schmarotzer im deutschen Offssierlorps gezeigt, sollten und muößten abgeschüttelt werder⸗ Der Aufruf schließt: „Wenn ich als Oberbefehlshaber des deutschen Feldheeres am
Ende meiner mlitärischen Laufbahn die Stimme erhebe für meine
Hameraden und Untergebenen, meine treuesten Stutzen in Kampf und Not, so möge man darin auch em heiliges Bermächtnis aus der
Vergangenheit entnehmen für eine neue Zeit, für eine glückliche Zu kunft unseres Volkes, für die Einheit der deutschen Stämme mit der alten Mahnung: „Was Du ererbt von Deinen Vätern haft, erwirb es, um es zu besitzen.“
Der Zentralrat der Arbeiter⸗ und Soldatenräte Deutschlauds hat nach Schluß des Kongresses mit dem Rat der Volksbeauftragten über die Durchführung ver vom Kongreß angenommenen Anträge beraten. In der Sitzung lagen, wie „W. T. B“ berichtet, Erklärungen der Obersten Heeresleitung, der militärischen Mitglieder der Waffenstillstandskommission, des Kriegsministeriums, des Staatssekretärs des Reichs marine⸗ amts und anderer Stellen vor, wonach die Zurücksührung der Truppen in die Heimat und die Durchführung der Be⸗ suimmungen des Waffenstillstandes bei sofortiger Verwirk⸗ lichung der Forderungen des Kongresses auf dos schwerste gefährdet sein würde. Der Zentralrat simmte darin überein, daß gesetzliche Verordnungen zur Ausführung der Kongreß⸗ beschlüsse erforderlich sind Diese Verordnungen nebst Aus⸗ führungsbestimmungen sollen so schnell wie möglich erlassen werden. Bis dahin bleibt es bei den bieherigen Zustanden.
— ——
Seit dem Beschluß des Reichskongresses der A.⸗ und S.⸗Räte über das Ablegen von Orden, Ehrenzeichen und Rangabzeichen geht bei der Reichsregierung eine außerordentlich große Anzahl von Telegrammen großer und kleiner Formationen ein, die alle gegen diesen Beschluß Ein spruch erheben und in ihrer Mehrzahl ihn als einen Angriff auf ihre Ehre und eine Herabwürdiaung des Einzelnen und der Formation bezeichnen. Durch „Wolffs Telegraphenbüro“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen daß es sich um einen solchen die Ehre berührenden Angriff weder bandeln kann, noch daß ein solcher beabsichtigt war. Die Orden und Rang abzeichen, für deren Ablegung sich der Reichskongreß der A⸗ und S.⸗Räte entschieden hat, sind Kennzeichen des einstigen, heute nicht mehr bestehenden Milttarismus. Die Verdienste des einzelnen und seine wohlerworbenen Nechte sollen auch unter den neuen Verhältoissen unangetastet blei
Als Nachfolger des bisbherigen Generalstabsarztes der Armee und Chefs des Feldsanitätswesens von Schjerning ist, wie „W. T. B.“ meldet, der Direktor des Sanitätsdepartements des Kriegsministeriums, Generasarzt Dr. Schultzen mit Wahrnehmung der Geschäfte des Generalnabsarztes der Armee und Chefs des Saniltätskorps und des Direktors der Kaiser Wilhelm⸗Akademie unter Belassung in seiner bisherigen Dienst⸗ stelle beauftagt worden.
Der Staatssekretär des Innern hat laut Meldung
des „Wolffschen Telegraphenbüros“ unter dem 20. Dezember
bezüglich der Wahlen zur verfassunggebenden Nattonal⸗ versammlung folgende Verfügung erlassen:
Die Herren Wahlkommissare mache ich ergebenst darauf auf merksam, daß durch die Verord ung zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 19. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1441) der Wa hltag zur deutschen Nationalversammlung auf den 19. Januar 1919 vor⸗ verlegt ist, und daß infolge dessen die Fristen für die Aus⸗ legung der Wählerlisten und die Einreichung der Wahlvorschläge verkürzt werden mußten.
Der Tag der Auslegung der Wählerlisten ist vom Rat der Volksbeauftragten durch die genannte Abänderungsverordnung auf den 30. Dezember 1918 festgelegt worden. Dadurch erübrigt sich die in § 3 Abs. 1 der Wahlordnung vom 30. November 1918 vorgesehene Festsetzung des Auslegungstags durch mich, nicht aber die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand nach § 3 Abs. 2 der Wahlordnung.
Nach § 3 Abs. 2 der Abänderungsverordnung haben die Wahl⸗ kommissare die in § 12 der Wahlordnung vorgeschriedene Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sofort zu erlassen. Dabei wird zu beachten sein, daß nach § 3 Abs. 1 der Abänderungsverord⸗ nung die Wahlvorschläge spätestens bis zum 4. Januar 1919 beim Wahlkommissar eingereicht sein müssen.
Ich ersuche ergebenst, gefälligst hiernach zu verfahren und ins⸗ besondere so rasch als möglich die mit der Anfertigung und Auslegung der Wählerlisten befaßten Behörden ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Wählerlisten am 30. Dezember 1918 ausgelegt werden müͤssen.
Da zurzeit eine Herstellung von Geweben aus Bast⸗ fasergarn sowie von Seilerwaren für Kriegsbedarf nicht mehr in Frage kommt, sind, wie durch „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ mitgeteilt wird, die Bestimmungen des § 6 Ziffer 2: und b der Bekanntmachung W. III 3000,9. 16 KA vom 10. November 1916 insoweit gegenstandslos geworden.
Die neuerdings geltenden, von der Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung aufgestellten Vorschriften für die Herstellung von Geweben und Seilerwaren der obenerwähnten Arr sind den in Frage kommenden Fabriken durch die Kriegsauss mitgeteilt . “
Bei der Fürsorgeabteilung des Kriegs⸗ ministeriums gehen von entlassenen Mannschaften, die in Kriegsgefangenschaft waren, eine große Anzahl Unterstützungsgesuche ein. Zur schnelleren Bearbeitung solcher Gesuche wird empfohlen, die Richtigkeit der Angaben unter Vorlage der Militärpꝛpiere von einer Behörde (Gemeinde⸗ vorstand, Polizei, Bezirkskommando) beglaubigen zu lassen.
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Gestern nachmittag fand im Reichstage wieder eine T sammlung der Soldatenräte Groß Berlins statt,
zur Bildung eines Arbeiter⸗ und Soldatenrats für Gro Berlin Stellung nahmen.
Wie die „Deutsche Allgemeine Zeitung“ berichtet, sollte eine Verhandlungskommission gewählt werden, die mit den Arbeiterräten in Fühlung zu treten hat, betreffs der Schaffung eines deutschen Arbeiter⸗ und Soldatenrats. Es wurden 9 Mitglieder gewählt Eingegangen war ein Dringlichkeitsantrag der nach dem Osten entsandten Abordnung des Augusfta⸗ und des Alexranderregiments, in dem darauf hingewiesen wird, daß bei den Grenzschutztruppen eine unverhältnismäßig hohe Zahl ‚ffiziere, auch Reserveossiziere, di schon entlassen sein mäßten, vorhanden seien; auf je 2900 Mann
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