227 4 2 Am 4½ ECrb. Heben ke Hbu 8b 8 22z. 2⸗ u““ 8 8 “ 8 “ 8 I“ ““ 8 maber ericgrter 4 Sgürsscett vortesehem, das 86 Fanrechts bereits vorbhandene, m Sigentum des Erundstücksrigentmers in Erbbaurechtsdoporheken 88 9,e 8 — us den 9,b, 2„⸗— 9„ S.. ⁸ vtei arieg un 191 24 seg⸗ — „ Ea A bem Puanbe en . Itsarn ngen di ꝛellun rech:⸗ Bauwerk wird die Mithantung von der derrschenden Meinum⸗ Anftalk - 1beken durch die vorgenannten Fitrerschaftm und Iimn easstelenden Kurbpeuste durch Aru s[openenntes Zusatdenlabe. E..“ 111“A“““ — — Hn. ebundenem Besiz nicht zusschliert. Es empüehlt sich dabei, die de wmeint. Trifft dies zu, so entsteht der weitere nicht leicht 1 n gftalten aufgeraucht. Für die Hrpothekenbanken sind maßgedend die gedect und vorzugsweise getilgt zu werden pflegen. Dem ist vom Erdbaurech: dient ionsdesondere se nach tern 'ei ale⸗ rutschen Gzesetzge gereits beiannte Einrichtung der Unschzelzg rermeng eifel, od dem Hrrorbekengläubiger unabdängig be9 Ve. 8 82 1¹ und 12 des Hvrotbekendgnkgesetzesz. ie Beleihung ist ntwurf Rechnung geitragen. Daneben darf auch die rechtliche EEE1“*“ it Hi f Arf. II des Entwursfs zugel keitseugnisse — vergl. 2 2% Ecs. zum Be B. auch szr denerechtigten ein Sckutz gegeben ust, wenn der Grundstückteigen⸗ anach auf inländische Grundstücke beschrärkt und darf der Regel nach Sicherbeit der Hopothek nicht eußer Berücksichtigung bleiben. Der
den im Verdergrund eren beiserünkunaen kümmte d genr n Erbbaurechte⸗ 1 erbelasteten E tücken za das thm gehörende Haus abbricht. In der Regel wird üvns e. Er. , Stelle ertolgen, auch die eriten drei Fänstel des Berts BGicherung der Hrvothek dienen die Vorichriften durch die der Bestand te Frerben des Erebaaderechtigten in uner⸗ perwerten. Der Entwurf siedt dement’prechend por, das und dings in solchen Fällen die Frage der Mithaftung des Bauwerks für begrer unditüas nicht übe;steigen. Ob jedoch das regeiméßig „jeitlich und der wirtsUoftliche Wer: das Grk ⸗curechts zugunsten der
Iees S „„, Rorunumn 2ghe. *2 . NC Ebs. g 8 2 · 4 4 begrenzte“ r b ba e.,. a Hnd ’. Holz 8 28 G„5. „ 3 +₰ 4 8 „₰5 mtänden jeke PBennuung welchem Wege dure⸗ desberrliche Verocrdnung eine Befreunz de⸗ sie Erbdaurechtsbvvorbek nur don unterggordneter Bedtutung sein, is mit din F.dAufecht Fon Lrvporhsfenbanken beliehen weͤhen kanz. Fühen *2 ich gebunden mird, solange die HDyporoek auk dem
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Vermögenkgegenstandes zu m Erfordernis der ersten ne leine Beleibung des Rechts koanm vorfvyermen wird. Die Baa. ges kücksicht auf vir Bestimmung den § 12 des Porothekecbank⸗ Et lastez. Es kenn in die er Beziehung auf die Ausführungen mxtitgewinamg derdebren. Im Puteresse 1 1 Bevel gEre: 592 8 1 sichteuen besteben bererts, Baugelder zur Errichtung tines Bauwerks ge s Ktreitig gebieden, wonach dis zu beleihenden Berechltgungen 1. B. zu der 88 1, 2, 10 urd 12 d2 Emtwurss verwiesen werden. — F.eenh n ee — — schiche dober nicht erit amer wieten werden Renrte eeünden Ertrag adwerjen müssen. Abnlich Uezen die Zu 8 22
. 1 2*1 1 8 G cheint es t be ar . 8. gSN2 eine Verẽunerun und wSesss. Sen 1 1 4s I Bauwert ernt vom Erbdauberechtigten ereichtet * 8 Füͤr . lnisse dei den privaten Versicherungsunternebmungen mab. 88 nb 1 Seen. — 8 2 8 8 ö n be, e eeen S. — — m Segensas is dem bisbericen — zustande sieht der Ern⸗ nenn Ire Ewird von den berrschenben Melaren vchtet wird. Für dem Reichsgesetze vom 12. Mai 1901. Rach 8 59 dieses Gesetzes In sformeller Himcht waren bei der Rerelung der Beleihunngs Es m — — ungen oder der Versagur Genebmigung durch den Grundstücks⸗ wurf für die Begründurg und Ubertragung von Erbbaurechten nichkt 1“ ir jedoch eine verschiedene es dat Frage bejabt. kann die Anlegung der den Prämienreserpesonds dildenden Bestände froot im Entwurt neben der Restlegung der Voraussesungen und 2äa— Selne er § 7 sucht den die Ferm der Veräußerung und Uhenraaung des Eigentums an e Leeee e lmeise auch vraktische Folgen. —in ihnr Ver⸗ — die in der Hauprsache die Mittel sür die Beleihungstätigkei der Crenten der Mündelficherdeit von Erbhaurechtsborvotheten Sonder⸗ schiꝛdenbeit tellweise au Folgen. Versicherungsunteznehmungen bilden — gleichfalls in der für die An⸗ bestimmungen fur die Orvothekenbanken und privaten Versicherung⸗
v—,e-nep.
Die 8 ¹ urch ver ragliche Abreden vermögen b je Pa tcien 5 alle di e e 9 1 8 8 1 7 1 92 ¶, vg* drr ; ⸗ zssigke ⸗ 2 52 88e 8 b 1 rteien 4 1 8 gung von Mündelg Id vorgeschrieb enen W eise erfolgen, also ins⸗ u ternebmungen wünschenswe 1„ durch die die Zul 2lsig! e2it 8 De⸗
Sie Se — 8f n-E rechten die Eingung des Ber⸗ en und des Enrerd⸗n ö“ ichtz alagheits neingena che. bloße obli atorif he besondere auch in Forderungen, für die eine sichere Hyvorhek an einem leibung von Erbbauxechten durch diese Anstalten ausdrücklich aus⸗ See 11e“ 1““ nrragung der Rechts⸗ ung in das Grundbuch. Die Verein Eranßen Fgwe Irgen dnalche Feüdren⸗ insbesondere inlaͤndischen Grundstück bestebt. Die Grundsätze, vach denen die gesprochen wird. Dabei mußten auner den für diese Anstalten bereits ermnenaee der Sechieee: zelzege sind nicht nur die van dem gleichzeitige Anwojendeit beider Teile vor dem Srundouchamt ist de nicht g,Der Entwurf schaltet die bestebeuden 9 whe ans berverzu. Srrcerbeit einer solchen Prvotdek feitzustellen ist. desiinmt das Geseß Leltenden gesetlichen Grundzäßen die besonderen, wirtschattlichen uns zufen. Hfocht. Er erklärt das Bauw * 55 weifel aus und schafft in Anlehnung an die betreffenden Vorschriften des Hrpothekenbank. rechtlichen Verbältnisse des Erbbaurechts Berücksichtigung finden. Der 8* hee 3 8 8 bee-en nhr 8 birs deeeethe ö. gesetzes. h 8 Enzwurf bestimmt daber, daß neben den für die Wertermittelung in des Erbbaurechts, und zwar trifft er ng für alle Fa ; . 8 2 des geletz 8 60 Ges 8 di 2 Unterschied, ob dos Erbhaureckt uuf öö’ 8 Die Bedenken über die rechtliche Zuläsigkeit der Unlegung von 8 18. g,Eeee eesasrne und § 60 des Gesetzes über die Boden bestellt wird. Die Haftung der Baulichteiten für die H Geldern der vorgenannten Korporationen und Arftalten, wie von drrhaten Versicherungsunternehꝛmungen gegebenen Bestimmungen, wa⸗ Boden bestellt. üe Hasung der Haulichteiten für die Hyvothek Mündelgeldern üöberhaupt in Erdbbar bet nach der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks den st domit gesichert, das Eigentumsrecht des Erbbauberechtigten am eundelg aunt in Erdbaurechtsbyppothesen wurden sich d ch sorgfältige Grmittelung festgelegten Verkautswert nicht überst⸗ig Bauwerk klargestellt. Zugleich bestimmt der Entwurf. daß die ab bhch üöhtb den 8 Vsderigen Recht sderwinden lassen. Sie dürß ee“ 8 29 des . sg “ merka fr d 11“ aber sind es wobl auch nicht so sehr gewesen, die das Kapital hisber , ars⸗ P“ 81ne. 1229 Ar 5 Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks mit der der Hin⸗ En. ba. Pitc er Gesetzes sür die Beleihung durch die obengenannten Anstalten maß⸗ b Erbbaurechts im Grundbuch erlöschen soll. Dadurch d»on der Hingabe von Darlehen auf Erbbaurechte zurückgehalten Geletzes sür die Beleihung du He. 1“] Eintragung des Erbbaure rundbuch erlöschen soll. Dadurch haben. Dr Schwierigkest li 4 1 ebend sein sollen. Hi ch darf eine Hel g von Erbbaurechten b 1 af Streitigkeiten zwis zealalTubi faben. Die Schwierigkeit liegt vielmehr in der Frage nach der geben 0nen. Pternach darf eins Peieicung dom rkehaner
wird verbindert, daß Streitigkeiten zwischen den Realgläubigern des wirtschaftli l[mebr der 2 a durch Hopothekenhan und private Versicherungsunternehmun i EE8 3 8 8 aftlichen Sicherheit der Hvpothek D'j se s t das Vo pothekenhanken und bridat Bersicherungsunternehmungen in Hrundstücks und denen des Erbbaurechts entstehen und daß — GbE“ er, Pppothek. Piese setzt das Vor⸗ — §§ 19 und lten Hök n ni olg 1 uberechtige von Zufällen, die den Frundstachaegenidmen becfan r8. handensein eines jederzeit zu verwirklichenden Werts voraus, der zur 18 P.89,⸗ 1ne,2s G“ 2S 88 8⸗ üzhexxgen htatcenichere gesset weerr. en, Zefredigung des Gläubigers ausreicht und nach menschlicher Vor⸗ der Verkau 5 des Erdbaurechts aus be⸗ vnderen Gründen niegrioer Des weiteren bestimmt der Entwurf, daß di aussicht auch waͤhrend der ganzen Dauer des Erbbaurechts vothanden anzunehmnen ist, z. B. weil gleichartige Erdbaurechte danernd
Des we Intwurf, daß die Bestimmungen der .Es kommt hierbei in Betracht, daß zwischen dem Volleigentum niedrigerem Preise pverkauft wo den sind. 1
§§ 94 und 95 BGB. auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung l. ge er; s⸗ sollen. Samen wird daber mit dem Aussden, eine Pflanze id dem doch regelmäßig befristeten Erbbaurecht ein weitgehender Zu 8 22.
mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ö“ wirtschaftlicher Untezschied besteht. Beim Volleigentum Bei der Verschiedenbeit der in den einzelnen Landesgesetzen ge Wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts sind auch die Exneugnise E sens 1“ Ln ic sgare⸗ rund, gebenen Sicherbeitsgrenzen für mündelsichere Hrpotheken empfahl es Ac⸗ — des Grundstücks. Sie alle unterliegen daher auch der Haftung für Bel bem betritze gemeinen die Reigung einer Wertzunabme zeigt. trotz der grundfätzlich reichsrechtlichen Regelung der Landesgesetzgebung gtend 2e 8 en eine uf Grund wie immer ang ird, EAEISEe11“ die Belastungen des Erbbaurechts. Sachen, die nur zu einem vor⸗ ei dem befristeten Erbhaurecht dagegen hafret mit dem einer die Möglichkeit offen zu lassen, abweichende Bestimmungen zur Regelun .:— f 1 22 E berr Fen eee unberührt zu des Erbbaurechis durch Vereinigung mit dem Eigentu en, de n Zwecke mit dem Brund und Boden verbunben nnh er⸗ almählichen Abnutzung unterliegenden Gebäude ein jeitlich begrenztes der Müͤndelücherbeit von Erbbaurechtsbrvotheken festfetzen zu ee
1 220,Se — urechten zu Kleinwebnangszwecen bär lafcn. Damit erd die Beleit barker rbbaurechts ganz erbeblid Srebaneerne kö EEe. ü S. . zören nicht zu den Bestandteilen des Erbbaurechts, bleiben daber 1 Recht. dessen Bewertung wesentlich von dem Inhalt und ümfang Da reichsgesesliche Vorschriften über das Verfabren zr Keststellneg ber 8,1 EE böznd ben n11 Die Bestimmung wis jatbesondere die Möglichken ei Frfmhen, bie Fin Uln 1A1AXAX“X“ 1.“ Eigentume des bisberigen Berechtigten und kommen also auch für die “ sas in Werie snsncnt n des Vorliegens der Vorausseungen der Mundelficherheit bisber nicht n FBHaa EEA“ 2 AUmgebung der durch den Erbbaurechtsnebmer übernommenen vertra E1u“*— 883Z11“ 1 2 998 Haftung auf Grund des Rechts nicht in Betracht. Gefahren, die ih 1 * er sich emem Inde zihet. Fegehh 86 zweifelhaft sein, wer diese Feftstellung, b die⸗
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chrärnkengen ausschat: 2E 15 It 3. B irc. 5 ende Meinung verneint die Anwendbar des 8 j rli 8 — ihm infolge der zunebmenden Entwertung des Grb⸗ 1 indeln EEee* ns — Bürgerlchen Gesesbuchs überbaupt, da nach §! 1. II nu nn ““ E“ baurechts droben, kann sich der Hopothekengläubiger nur dadurch E“ “ 1S I. baren Schadi⸗ — 88 2 saffungen herausgebildet. Nach der einen Ansicht wird das Beeen schüzen, daß er von rvornherein auf rechtzeitige Rückzahlung des das Verfahren zur Feftlegung der Muͤndelsicherbeit solcher Orvotbeken 88 28 Rechts wegen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, nach ver o11““ FE genisc Fens 29 1” zu regeln und diese Regelung gleichfalls der Landesgefetzgebung za — auf da Mel „da ; 8 ; 8 8 1. r auf das die Baulichkeiten nur dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks 8 Herpo. 1G bestimmt der Entwurf, a Sr. Hrpothek Verfahren bei der Belethung von Erbbaurechten maßgebend sein. 8 macht sich geltend in den prattischen olgen, die sich bieraus für den gestellten Erfordernissen entspricht. Die Fassung des § 18 mußte der Versicherungsgesellschaft sür den Fall eines Feuerschadens die tieherigen Erbbauberechtigten sowie 5 den Erbbaurechtshvpothekar lich nach Möglichteit den in anderen Geseßen bestehenden Vorschriften Verpflichtung zur Benathrichtigung des Grundeigentͤmerz auf⸗ A ergeden. Hat der Erbbauberechtigte nach Erlöschen des Erbbaurechts anpassen, um zu errkichen, daß alle diesenigen Koͤwerschaften und uerlegen, um zu verduten daß die Verficherungssummen, obns sein keinerlei Recht mehr am Gebäude, gebührt ihm insbesondere auch Kedttanstalten, für die disher die Vorschriften über die Anlegung von Wissen an die Hrpothekengläubiger oder den Erbbauberechtigten keine Entschaͤdigung für die Werte, die er in den Bau gesteckt 8* Mändelgeldern maßgebend waren, nunmehr obne weiteres Erbbau⸗] ausgezahlt würden. so mindert ic für ühn leicht das Interesse, das Gebäude sölibe zu rechte beleiben könnten. Damit ist seldstverständlich der Frage nicht In † 24. bauen und bis zum Ende des Erbbaurechts in ordentlichem Zustande vorgegriffen, ob in großem Umfange sogenannte echte Muͤndelgelder Von der Durchfuͤhrung der Irecenesbern in das Erbbag⸗ srerbalsen. ds dee. völligen Verwabrlosung der in ilgungsbypotheken auf Erbbaurecht angelegt werden sollen. Der recht wird naturgemäß auch der Grundstückseigentümer derührt. Er aulichkeiten eintreten, ein Labrn wie er in England 87 der Vormund hat bei der Anlegung von Geldern sernes Schützlings neden hat in dem Verfadren gleichfalls als Beteiligter im Sinne des 5§ 9 duilding lease tatsächlich besteht und zu beklagendwerten Mißständen der Sicherh it auch darauf Bedacht zu nehmen, daß sein Mündel des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung u in Woßnungeweiek . bat. We⸗ 1e s. if Rer, daß Umerunzet möglichst bald nach Eintritt der Volljährigkeit oder Wiederaufhebung zu gelten⸗ eeans guch die Besesbungs ghiakrit des Föbbavtechre lerver EII1“ Entmündigung üͤber das Kapital verfügen kann. Damtt wird sich Zu § 25. Aunwendung Diese Schwierigkeiten und Nachteile hat man in der Praxis auf die Anlegung in Tilaungsbvpotheten, bei denen regelmäßig die Aus⸗ Hinsichtlich des Grundes für die Bestimmung des § 25 kann auf derschteenen Wegen zu überwinden und auszugleichen gesucht; sie 1i eicgal⸗ a i gsete Zen, ee Ledens, die Ausführungen zu 8 10 des Entwurzs verwiesen werden. 8 8 v fennzeichnen zugleich selbst wieder die Schwierigketen und Unklarheiten laße des Mündels, ausgeschlossen ist, in der Recel nicht vereinigen 8 “ 8 FgAS Hes i echts asc c der Peseemn s sdi sich aus der kineh . Zu 10 hes 8 Zu † 26. 8 b 5 änglichkeir der Rechtsnormen ergeben. Insbesondere erscheint es wie 3 2 2 8 1 urch 11 des Entwurfs ist der rein einstitige Verzi ach hervorgehoben, höchst fragfich oh durch eine vertragsmäßige Bei der Festlegung des Beleibungswerts von Erbhbaurechten ist ersset, ülten 2 fahn 8,4* ne,sciosfen 1.mez 68 Regelung — selhst wenn die Eintragung dieser Bestimmung im davon auszugehen, daß eine sichere Grundlage für die Wertbemessung B. B. darf aber gleichwohl eine freiwillige Aufbebung des Grbbau⸗ Grundbuch zugelassen werden und zulässig sein sollte —, die Wukung nur der jäbhrliche Reinertrag bilden kann, den die auf Glund des rechts — als eines Rechtes an einem Grundstück — durch die Er⸗ herbeigeführt werden kann, daß das Bauwerk mit dem Erloͤschen des Erbbaurechts errichteten Baulichketen mit den etwaigen übrigen An⸗ klärung des Erbbauberechtigten, daß er sein Recht aufgebe, und die Erbbaurechts von Rechte wegen — ohne weiteres Zutun der Parteien lagen bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer dauernd gewähren Löschung des Rechtes im Grundbuche erfolgen, wozu nach § 876 B08. — Eigentum des Grundstückseigentümeis wird. können. Gleichwohl muß auf die bauliche Beschaffenbeit des Hau⸗ die Zustimmung der Realgläubiger des Erdbaurichts erforderlich ist. Der Entwurf sieht vor, dan das Bauwerk mit dem Erlöschen werks Rücksicht genommen werden, um zu vermeiden, daß Erbbau. Dadurch würde der Grundstückseigentümer geschädigt werden können. FAhh“ des Erbbaurechts Bestandteil des Geundstücks werden und damit in rechte mit hohen Ertrags⸗, aber geringem baulich n Wert boch beliehen Ergänzung des § 11 bestimmt § 26 des Entwurfs daher, daß zur “ „. das Eigentum des Grundstuckseigentümers übergehen soll. werden, und daß bei einer etwalgen unvorhergesehenen Minderung des Aufbedung des Erbbaurechts auch die Zustimmung des Grundeigen⸗ nine jährlichen Reinertrags der Hypothekengläubiger gefährdet wird. Der tömers erforderlich sein soll. v“ Klarbeit auch in dieser Bezien Zu 8 13. einer Beleihung süsfünhe iu seseege ist Hünt ac⸗ den 18 G Z8 1t wr bis 20 “ In § 13 g 8 ZB. rändert wurf angenommen gleich dem arithmetischen tel aus Bauwer . u 1““ “ 1 giss 84 Fäfleenaa Pas. hse da e und fapitalisiertem Mieteremertrag. Die Feststellung des Bauwerts Die Klaärung der Rechtsverhältnisse bei Beendigung Hein⸗ am Bauwerk war nach dem bit⸗ zulässig — vgl. OLG. 18, 144. wird im allgemeinen keine erheblichen Schwierigkeiten machen. Hin⸗ fall des Erbbaurechts ist von weittragender wirtschaftlicher Bedeutung. eischieden zu deantworten, je 1 ““ sichtlich der Berechnung des Mietereinertrags ist folgendes zu sagen; n nur wenigen der bisder abgeschlossenen Erbbauverträge ist dem ereits bebauten oder an einem Zu 88 14—17. Bei der Verschiedenheit der örtlichen Verbältnisse empfiehlt. es sich rbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk beim Ablauf Ist das Baur zon vor Für jedes Erbb nuß i lunft ein besonderes Grund⸗ nicht, diejenigen Beträge, welche für Abgaben, Verwaltung, Instand⸗ seines Erbbaurechts oder beim Ubergange des Rechts auf den Grund⸗ Für j Frbbaurecht muß in Zukunft e — 1 1 1b des s buchbjatt angelegt werden; dieses (das „Erbbaugrundbuch“) ist für setzung, Abschreibung und etwaige Rücklagen von den Bruttomieten eigentümer zugestanden. Der Entwurf schafft eine grundlegende das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Burgerlichen Gesetz. in Abzug zu bringen sind, ei für allemat festzulegen, die keeühase Anderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande, indem er die baches und der Grundbuchordnung. Die bisherigen Unzuträglichkeiten, des für diese Abzüge angemessenen (Vombundert. Satzes ist vielmehr pflicht zur Entschädigung odet angemessenen Verguͤtung als Regelfall BGB.). Gerade dieser Fall durft de sich aus der Ordnun svorschrist des § 7 GBO. ergeben haben, der sorgfältisen Ermittlung im Einzelfalle zu überlassen. Steben die aufstellt und in gewissen Fällen sogar eine Mindesthöbe für diese wenn eimal Erdbaurechte in größer bl a en ufiger ein⸗ sollen damit behoben wvehgen 3 ¹ssoge nann en Nebenabgaben fest, so ist der Ertragswert des Erbbau⸗ Leistungen zwingend festlegt. Gleichzeitig bestimmt er, daß Verein⸗ Vorlänfig dagrgen ist es hoch die Renei dut de der . 11313““ v 1 it de rechts durch Kavital sterung der Netijomieteerträge leicht zu errechnen. barungen über die Höhe der Entschädiaung und die Art ihrer Zahlung Fauwert e11] ci Zür Entstehung gelangt das Erbbaurecht nach wie vor mc r Von der Einführung eines ein für allemal festbestinmten Kapitalt⸗ als Indalt des Erb aurechts getroffen werden können. Der Rechts⸗ Mers EI11“ ziedt 8 jagung im Grundbuche des Grundstücks. Gleichzeitig mit ihr ist he unffeetins hat der Entwurf Abstand genommen. Dadurch wird einrichtung des Erbbaurechts wird durch diese Vorschriften eine grösere Seeese. an 11111“*“; 8 Erbhaugrundbuch anzulegen, und in dieses werden die für ken ie Möglichkeit einer Anpafsung an den wechselnden allgemeinen Zins⸗ Anziehungskraft verliehen, zumal da sie ein Gegengewicht gegen eine “ verechtn Se Inhalt des Rechts maßgebenden Bestimmungen eingetragen. Die fuß gewährleistet. Daß dieser Zinsfuß einem gewissen Wechsel unter⸗ zu scharfe Anwendung der Heimfallklausel durch den Grundeigentümer e'Fälle, doß der Erbbanberechtigte mit fremdem Matertal bauk emeragung im Grundstäckshlatt tann sich darauf beschꝛänken, bdeie liegt, hat sich im Laufe der legten Jahtzehnte wiederholt gezeigt und bilden. Ein weiterer Grundgedanke ist der, daß die Rechte, die dem Sus Raelne Maßgeh maggögg über Bestellung des Erbbaurechtz geden. ist auch namentlich durch den Krieg wieder in die Erscheinung getteten. Erbbauberechtigten aus dem Entschädigungsanspruch zuft’eßen, auch Umi je sie sonst zu befüng wöre, ein llemal po 1 1 EIEEEEdden mditag getrenn 8 1“ EEEEEA“ dunf gedend für den Inhalt des Erb baurechts ist da b Zu. Wäbrend nämlich in der Zeit vor dem der allgemeine Ans den Realgläubigern des Erdhaurechts unmitteldar zugute kommen agen. Auch mußte es zwecks Vermeidung einer unnöti, swerden kann. Tamit mi. mner unermem wickun 11“ Wart vr. dg. Erbbaugrundbuch dessen Inhalt in dieser Hinsicht niedriger als 5 v. H. war, ist er während des Krieges auf diesen Satz müssen (§ 29). — ung zrundbuchs und zur Er'parung von Kosten ermögt Rechtsveresünisse vorgedeugt. ELE A4“ luch dei Abweichungen zwischen den Eintragungen im Grundstüͤcks. und darüber hinans gestiegen. Auf welcher Höhe sich der Zinsuß Für die Grundeigentümer, insbesondere die Gemeinden, die eine werden beim Heimfall des Erbbaurechts den Umweg der Übertragung Die oßialen Zweck⸗ Erbbauxecht en. daß der Erb⸗ Menung ftrnt iie an 8 91 81883868e dait und dem Erbbaugrundbuch vorgeht. sind im Interess nach Friedensschluß bewegen wird, läßt sich mit Rückcht auf die Un⸗ größere Zahl von Erbbaurechten zu Wobnzwecken mit gleicher Ab⸗ auf den Grundstückseigentümer zu vermeiden, wenn dieser das Recht bauberechiit wie gegen eine willkürlich fobung Srbbagw1111“* de Ber. Ardnungzporschiften der §8 15, 16 und 17 sind im In eresse bestimmtbeit der künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse zurzeit noch laufszeit bestellt haben, könnte die bei Ablauf der Erdbaurechte ent⸗ nicht für sich zu behallen, sondern einem Dritten zu übertragen be⸗ 1nses so auch bem rzuge mit der Leistung der einzeinen Erb⸗ 1111114414“ der Beteiligten erforderlich. “ 8 nicht üdersehen. 8 tehende Verpflichtung zur Zablung einer Reide von ziemlich de⸗ absichtigt. uzin LI. zustrenge Hanehsdung der Hein ise üwerk doch unes i e. es Erbdaurecht Zu 3 18. 1“ 8 Gebt der Hopothek ein Erbbauzins im Range dor, so ist sie um deutenden Entschädigungs ummen vielleicht Schwierigkeiten im Gerolge Zu . üe ““ b ebli nieden wollen. orausgesett ist buürbei, das der Erbbauberechtigt Eine der wichtigsten Fragen des Erbbaurechts ist die nach seiner den Kapitalbetrag des Zinses zu kürzen sofern nicht der Grundeigen⸗ baben. Daber siebt der Entwurf vor, daß der Grundstückseigentümer daß bei Heimfallanspr sowoh ssert. ers b Bestellur 8 Erbhau und un i ung der Beleihbarke t. D Füste — chte mit Hypotheken belastet werden tümer sich bereit finden sollte, der einzutragenden Hvvotbek mit seinem seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch adwenden Zal 1 iten des Erbdaupverirag ut hat. 2 valls toͤnnen steht nuch. sch f 5* d te er Recht im Hinblick auf Erbbauztns den Vorrang einzuräumen. Behält der Erbbauzins den kann, daß er dem Erbbauberechtigten das Errbaurecht für die vor⸗ nen §11017 Abf. 1 868.0 süit⸗ Abf 1 8 8 Entwurss) außer Zweifel. ersten Rang, so ist eine Gefährdung der Hvpothek im Zwangsver⸗ aussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert. Um Weiterungen und entlich, wenn 1.Fleichwohl begegneie 68 % schaff des Hvpothekarkredits bislang steigerungsverfabren auch dann nicht zu befürchten, da der Erbbauzintz bei der Abschätzung der voraussichtlichen Standdauer ju vermeiden, bauvertee eg kben det. wiirrt den größte SSendre üte safing vait ttal verbielt sich völlig bei der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts nicht zum vollen Kavital⸗ gestatiet der Entwurf eine wiederbolte Verlängerung. Tritt die Ver⸗ ereenreet Leeheeith Sr tti ꝛurückhaltend Featng S. e. Hrihaltod 9 gen und Anstallen betrage fällig werden kann. Der Ersteher des Erbbaurechts, also auch längerung ein, so bleibt das Erbhaurecht mit allen Belastungen und dingen ds- 8 auch die e uss das⸗ sind teils der 9 pothekengläubiger, wenn er seine Hyvothek seldst ausbietet. vatürlich auch mit allen Rechten besteten. Hat der Erbbauberechtigte “ . ger Frangsversteigerung ees Prundnt b t wegli unbewegli zen Sch rechtlicher 8 88 1 re. Mitelpunkte steht die, braucht also nur mit der Zablung der bereits fäͤlligen oder jewerlz mit der Verlängerung des Rechts nicht gerechnet sondern seinen In jahlrrichen Fällen mid Grundeigentümer verbindern dem urecht im Range vorgeben gleichstebenden Belastung stellern wird es als bewegiich- Ser. sese 18 Frage der wirtschantst hte vh In N. chtsverkehr meift auf fällig werdenden Erbbauzinsraten zu rechnen und kann nicht ploͤtzlich wirtschaftlichen Maßnahmen den ndfan der Ent chädigungesumme wollen, das der Erbbauberechrigte jein Recht zu Spekulationszwecken giche Rechte er Eintragung nicht bedurfen un der leich eils nur dedingt, weil es nicht 1 e Hei httats zet ie Frage d cbantlicheg 6 r Kber bir släuft. vor die — z. B. bei der Rentenschuld zu befürchtende — Verpflichtung zugrunde gelegt, so kann er sich durch Veräußerung des verlängerten verkauft. Auch abgeseben biervon ist es für ihn von Belang, daß ersehben werden können, wie z. B. die Notweg⸗ und Uberbaurente pper die⸗ hea ee e Egr. h Z“ Fage der Mündelsicherhe t der Hppothek hinaustäuft. ch die zur Auszahlung des Kapitalwerts gestellt werden. Erbbaurechts über etwaige Schwierigkeiten hinwegbelfen. Lehnt er acbkamet EI1I . eibe 5 Abs. 1 Satz 2 bei Feststellung eeeden, Sachen unterstellt wer. j zfendice Semeinden, die Landesversicherungsanstalten und auch die “ die Verlängerung aber ab, so erlischt sein Anspruch auf die Ent⸗ .22 beFn e s St nben 8 Ib da bei e 82 kt. Roafte aöö“ 1 ellung gegen rechnen dieze Bauweike zu den unbeweglichen Sachen, teilwer vincnng Sparkassen sind im allgemeinen tolteg. es nFas “ Zu 8 20. sdediäe und damit entfällt auch das in 29 gegebene Recht der i1g⸗ voreilsgen Permfs bes 91 2 d Enlwur d au 8 ce 88 E 3 8 irt bei di nschränkun 1 1 „ 9 „ 8 ) G 9 0 “ 1 1 8 8 ¹ 2 . 1 2.021 dem Erhbaurecht astenen Hrpotheken, Grund, oder Rentenschulden Inlg der ersten Rangstelle können sich der eben Erbbaurechts gelte. Hierbet ist man s. eung von T1““ ce. in Forderungen für: Was die Bemessung der Höbe der Fltun anhetrifft, so ist vor Realgläudiger an dem Gatschädigungsanspru “ mit üb rgehen sollen. Aus diesen Gründen ist 2 b ig Schwieri ellen. Zu denken ist hier vor⸗ nicht zur Anwendung 1 k ie Grund⸗ inländischen Grundstück besteht. Das Erbbaurecht ist nicht ausdrück- einbezogene Zeitraum der Restdauer des Erhbaurechts (die sogenannten 8 In 5 30. 8
thbaurechien aber leicht wirtschattlich nicht zu recht inig, daß die Vorschritter see eine sichere Hyporhek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem allem darauf Bedacht zu nehmen, daß der in den Tilgungsplan nicht
ISTE““ ) 89 r ““ 1“ L1“ lomm — 8 Hroisabr ird, die Tilgung menschlicher Soztale Rücksichten verlangen einen ut des Mieters oder
forter ich nach der die äußerung 89 d di Pppoch karische 2 Ftun nedm Ernhig; maeb Uragoen dem gebundenen Grund⸗ b Aöigkeit d . genstandes zur 1 LCoraussegzung Fäaäit: D lich enannt und auch die zu § 1307 Abs. 2 erlassenen Landezggesetze res ahre) so reichlich deme fbl Sed, ss ei . FAcse pächten beim 1n chen 8 eges Snn. 18f Bürgerlich des Erbhaur⸗chis von der Zustimmung des Grun uerk 84 e. 229 h,.ae e. 8 „omie Lde⸗ ng und die Verpfändung zu getten. erwähnen es nicht. E 1 h b das Erbbaurecht auf oraussicht nach noch vor Ablauf des Erbbaut solgen kann, H.; — 9 Hurtertichen * . ung und die Verpfändung zu g Ue teese rund de⸗ nicht. 8 tegge sich da er/ab 1'des Entwurss auch seb’, wenn der Erbdauberechtigte mit einigen Tutgungsbeträͤgen im Gesetzbuch füͤr ähnliche Verbältnisse gegebenen Vorschriften für an⸗ emmees “ für die de Abs. 1 G̃. (§ 11. e in, und weiter. Rückstande dleibt und der Gläubiger von einer Zwangsversteigerung, wendbar zu erklären, erscheint hier doch im allgemein⸗wirtschaftlichen 88 8 Fragen des dene. ne⸗ Sir wenn S ric Fhrr des 18078 als Ernnd güg, gte der Sicher⸗ des Erbbautechts zur Bettreivung der Tilgungsrücksäände absieht.] Interesse sowobl als in demfenigen des Erbvaurechtsnebmers Fe aben ihren Grund in den Be eise ese 868—8 (Es ge ht heit der Gvöother 5b dücn die Uöndes eseziichen Grund. Anderseits muß die Höde der Tilgung mit dem baulichen Zustande ertorderlich, weil er sonst für die leßte Fet der Dauer seines Grb⸗ 5 11“ zaen des 8 95 L “ itze sber de othe auf dem Er bure t die 8 ogfrhen zu gelten der auf dem Erbbaugelände errichteten Gebäude und dem wtrischaft:] haurechts keinen Mieter oder Päch nden dürfte. Für Ban⸗ een, basner ee raris zu übe sondern für das . he. hber di Sicherheit einer Hypothek an Grundstücken zu gelten lichen Zwecke des Erbbaurechts in Sene; sebhrne und parauf ves hh b. die “ 85 mesees. Pegpzies en Fideskommis⸗ Unklar und umstritten ist eerner in welchem Verbältuis das An gesetliche Ge 1 bypothekgrischen Beleibung von geha ten werden, daß nicht ein perartiger Mertall deß Hauweret ein, werver. Zuden dürfte in manchen, wenn nicht in den meisten Faällen, FSe. , r zer, in welch V . zeun Fliche Schranken in der bypo ekartschen Heleinung. 98 deien kann, daß der Darlebnsgeber dadurch geführder wirr. ist dee Grundeigentümer zut Fortfetung des Miet⸗ oher Pachtrverbsstnisses igtmc Frge e 8 Fexrhp ie praktische Bebeeher dees Nrund und Bzoden sind serner gedunden diß Herefbehnanten und esgefse senncen ren Beginn der idnungsmäßigen geneiot sein. 8
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