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Bekannitnaochung (Aheinl.), Schleuß bei dem Landgericht 1 in Berlin, Vogel⸗] Hindeldeyn in Berlin vund dem vertragenden Nat in den⸗ SeS. -. 8, .nn. dieser Je Uden d 8 „ Wie säsl 858 — b 2 ¹n¹““ 8 ee Ihet 1 ze bei d der Bundesrateverprduun 22, G — ser Peratungen bilden die nochstehenden 27 Punlie,. 17) Die tägliche Arbeitzran Arbsiter in 2⸗ er der Absatz von Weißkohlsauerkraut sang bei dem Landgericht in Essen, Wolnn bei dem Amts⸗ &ꝙ ügre. FEö ,* 9-⸗ An dr. fan, den bakne unzaverlässachr nen. e. begeebe 9 Dabei wuß belont werden, daß sia di Penfsche N.n⸗ , dig. las b.ne Sc. fr —.Ime. . Auf Grund des 8 2 der Verordnurg über die Verarbei⸗ gericht und dem Landgericht in Gleiwitz, Dr. Werneharg S128 Eiczüsdke fie mit dem ges 4% ich dem Häͤndler Heinrich Alihoff von hier, Fandel. die von ihr zu machenden Vorschläge vur bei deren allseitiger schichten sind einer besonderen Regelang zu unterzieben. 5 C bei dem Amtsgericht und dem in Cöln, gesuchte Entlassung aus dem Staaisdien gese blichen „, 19, durch Verfügung vom heutigen Tage den ünde sr Annahme gedunden erachten würde. Dies gilt namentlich auch Die Arbeitkdauer sür Arbeiterinnen darf an den Conm⸗ 1 8
tung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗ 1 b l 5 8 Id Cbst vom 23. Januar 19180 ehalt erieilt wo den. Inden hen 2 ls in Aussi „ Eunden m berschreiten. Der Sennadendnachmitla Holtz und Dr. Küͤhn bei dem Amtsgericht und dem Ruhegeha nständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit für die in Aussicht genommene grundsäßliche Anfhebung van 2 ö he Fumdes⸗ Leee
ꝛuß Gesetzbl S. 46) wird mit Zustimn ung der Verwaltungs⸗ 8 — — 8 4 . — — egt vi8, 2-1 2 . 2 D 1 Zostim Del 8 andgeri b Dvieb 3 “ 9 „ egen l verla it i 391 S 3 8 1 adteilung der Reichestelle sür Gemüse und Obst bestimmt: Landgericht in 2.' seburg, Georg e bei dem Amte⸗. — G b 3 Felonialwaren, megen nzuper i ggket in bezug auf diesen Eiawanderungsverbaten, da ein berartiges Zugeständnis aus usnahmen nach Art des Betriebdes notwendig sind, ilt den . 8 89b 8 x gericht und dem Landgericht in Insterburg, Dr. August Preußische Generallotteriebireltian. Ha delsbetrieb 5 lag 8 Die Kosten der Verbffentlichung naheliegenden Gründen nicht von einem einzelnen Staate allein Arbeiterinnen elne ent prechende Ruherause ing jeder Woche zu 8 1 o.“ Schul; in Halensee bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Die Neulose und die Freilose zur 2. K.1 disser üung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern gemacht werden kann. e ze entsprechende Raber⸗ Woch sauerkraut an die Zivilbevölkerung — Bartelt bei dem Amtsgericht in Cassel, Dr. Mende bei dem — e. aͤdbeuntschen (239. Preußi isse tragt Altdoff. u] ben Das Atter für die Zolassong von Klodehn u gewert⸗ der 13. Preußisch⸗Sü uß schen) Gelsenkirchen, den 29. Januar 1919. licher, Edustrieller, kommerzleller ooer laudwirtschaftlicher Lohnarbeit
tellen — wird freigegeben. Amtsgericht in Bad Homb H., Moell bei dem — 1 e n Amtsgericht in Bad Homburg v. d. H., oeller be 8 ze trige tleiten unterittt. Amtssericht in Calbe Milde Dr. Lüdtke bei dem Amls, Klassenlottenie fund nach de e Der Arbeter⸗ und Coldatenrat. Woczek. Hofmann. IV“ AETT 1 88 “ Amtsgericht plans unter Vorlegung der Vorklasselo zum 5. Februer Der Oberbü:germeister. J. B.: von Wedelstaedt. u“ .Allgemeines. 14. Lebensjahr festgesetzt. Für alle jugendlichen Ardeiter Die Vorschriften der Be untmochung, betreffend Bedingungen in Ueckermünde d. J., Abends 6 Uhr, hei Verlust des Anspruchs in — . Auf ) Der Friedensvertrag, der den Weltkrieg beendet, hat auch die zwischen 14 und 18 Jahren ist ein pflichtgemäßer Fach⸗ oder Fort⸗ ir die Liererurg von Weißkohlsauerkraut durch den Herst. Uer, vom I“] entdehmen. b 1 Bek ufgabe, den Arbeitern in allen Ländern ein Mindestinaß von Schutz bildungsschulunterricht einzuführen. Die Zeit zum Besuche dieset 1. Oktober 1918 (Reichsanzeiger 259 vom 31. Oktober) und der E 8b 4 A. wvreerr g Die Ziehung 2 Klasse beginnt Dienstag, den 11 e BSekanntmachung. rechtlicher und wirtschaftlicher Ärt zu gewaäͤbren. Das Unterrichts ist den jugendlichen Arbeitern freizugebe MaMi ne. b.e Aer Avn 2 Amtsricht 16 hr bei dem Amtsgericht in e Zie der se beg Fe b 8 88 1 8. haftli iu g e D nierrichts ist den jugendlichen Arbeltern freizugeben. Berar ntmachung über Preise für Weißkohlsauerkraut vom 4. November mtorichter g. D. Dr. Langrehr ei dem usaerich dn bruar d. J. Morgens 812 Uhr, im Ziehungesaale des Lan Dem Kaufmann Johann Philipsen, hierselbst, Schaß⸗ Arbeitsrecht ist deshalb als Gegenstand internationaler 19) Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Arbeiterinnen im 8E1“ HEE“ Zeven, die Rechts ar wälte: Lewinsohn ous Düsseldorf bei ar d. anerfgcbe 256 vße 25, wird, dlermit auf Grund der Berorduung zur Fein⸗ Regelung in den Friedensvertrag aufzunehmen. ganzen während 10 Wochen — nach der Niederkunft jedeufalls I 2 der Bekann machung über Preise für Weißkoblsauer⸗ dem Oberlandesgericht in Cassel!, Dr. Stelmachomwski aus gebäudes, sceheng unzuverlä siser Personen vom Handel vom 23. September K. 2) Diese Regelung erstreckt sich auf Freizügiskeit, wenigstens 6 Wochen — nicht gewerdlich beschättig: werden⸗
S. 8 4 0 † 4 kraut vom 4. November 1918 (Reichsanzeiger 270 vom 14. No. Ostrowo bei dem Oberlandesgericht in Posen, Dr. Otto Berlin W. 56, den 30. Januar 1919. 1915 der Han del mit Lebensmitteln und sonstigen oalitionsrecht, Arbeitsvermittlung, Sozial⸗ Den Unternehmern ist zu verbieten, den Arbeiterinnen nach be
““ “ ½
Das internationale Arbeiterrecht im Welt⸗
Die Vorschriften
vember) wird aufgebdoben. An seine Stelle treten folgende Be⸗ stimmungen: 1) Die Hersteller dürfen die Gebinde den Empfängern nur leih⸗ weise überlossen gegen ein Pfand in folgender Hohe: eringstonne. ““ ne Speisebl⸗ oder Schmalzfässer von 8 kZ vEvV8s1“ Sauerkraut⸗ oder Gurkenfässer W*“ Hersteller für die Fässer höbere Unkosten haben, der Berechnung des Pfandes zu Grunde gelegt werden Gebinde sind in gutem Zustande mit vollständigen Böden, seifen und Stäben frachtfrei Station des Herstellers zurück⸗ Nach Ruücklieferung wird das für die Gebinde hinterlegte urückvergütet unter Abzug einer Leihgebühr von 10 vom es Pfandbetrages für den angefangenen Monat. Falls die angelhaftem Zustande zurückgeliefert werden. dürfen die außer der Leibgebühr einen der Wertminderung ent⸗ sprechenden Betrag abzieben. 3) Die Faßleihgebühr fällt mindestens für einen Monat dem Großbandel zur Last. 4) Bei Liefeungen an Heer und Marine gelten bezüglich der Gebinde die den Herstellern mitgeteilten Sonderbestimmungen. 8 83 Zuwi erhandlungen werden nach § 9 der eingangs erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die Ldie strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 2* gehören oder ncht.
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4 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Januar 1919. Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Abtetlung Sauerk e aut. 1I Kohlmann. Vwbe1InII“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 22 des Reichs⸗Gesetzblatte enthält uater
Nr. 6674 eine Bekanntmachung betreffend die Außer⸗ kraftsetzung der Betanatmachona über Silbe preise vom 19. Jun 1917 (Reichs⸗Gesetzol. S. 505), vom 27. Januar 1919, und unter
Nr. 6675 eine Verordnung zur Beschaffung von landwirt⸗
schaftlichem Siedlungsland, vom 29. Jonuar 1919. Berlin W. 9, den 30. Januar 1919. Postzeitungsamt. Krüer
Preußen.
Der Regserungsrat Siebert, Mitglied der Oberzoll⸗ direkton in Dar zig, ist zum Oberregierungsrot ernannt worden.
Dem Regierungsrat Lemcke aus Posen ist die Stelle eines Vorssandes bei dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Hannover verliehen worden.
Der Stadtgemeinde Homeln im Regierunesbezirk annover, wesche die kleindahrngesepliche Genehmiavna zur erstellung emer Privatonschußdahn von dem Weserbaofen bei zmeln an die staatliche Hamelner Hafenbahn mit Abzwetaung nach einem für die Heeitesverwaltung hergestellten Sammel⸗ lager erhalten hat, wird hiermit auf ihren Antog dos Ent⸗ eignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Be⸗ sch änkung des jenigen Grundeigentums veriiehen, dos für den Bau der Teilstrecke zwischen der Einmündurng des Sammel⸗ lagergleises bis zu dem Anschluß an die staatliche Hafenbahn erbertich ist. 11
Berlin, den 21. Januar 191101.
Im Namen der Preußischen Regierung: Fischbeck. Hoff. Reinhardt.
Finanzministerium.
Dem Regierungslandmesser, Steverinspektor Büttner in Gumbinnen ist die Stelle eines Katasterinspektors bei der Regierung in Merseburg übertragen.
Versetzt sind: der Katasterirspektor, Steuerrat Heilandt von Merseburg nach Breslau, der Katasterkontrolleur, Steuer⸗ inspektor Albrecht von Tiegenhof als Regierungsla dmesser vach Gumbinnen und der Katasterkontrolleur Hundeck von Sullenschin nach Tiegenhof.
Justizministerium.
Dem Amtsgerichtspräsidenten, Geheimen Oberjustizrat Herzog beim Amtsgericht Berlin⸗Mitte und dem Oberlandes⸗ gerichtsrat, Gehermen Jastizrat Müller in Cöln ist die nach⸗ gesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Der Am sgerichtsrat Effelberaer in Schwarzenfels (Bez Casse) ist nach Dillenburg oersetzt.
Der Rechtsanwalt Dr. Bruno Kraemer in eS dorf u. K. ist zum Notar für den Bezirk des Ober landes⸗
erichts zu Breslou, mit Anweisung seines Amtsfites in Se⸗ f u. K, ernannt worden
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗
anwälte: Justizrat Nütten bei dem Amtsgericht in Stolberg
Jaffé vom Landcdericht in Franksurt a M. bei dem Ober⸗ landesgericht daselbst, Dr. Frarnz Engel vom Landgerscht III in Berlin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Klöckner aus Hanau bei dem Amtegericht und dem Land⸗ gericht in Cassel, Mayer aus Hannover bei dem Amtsgericht und dem Landrericht in Steuin, Monkhorn aus Bernau bei dem Amtsgericht in Kalkberge, Caro vom Landgericht in Breslau auch bei dem Amtsgericht daselbst, Janssen aus Oberhausen bei dem Amtsgericht in Goch, Dr. Robert Rosen⸗ thal aus Wiesbaden bei dem Amtsgericht in Eltville, Francken aus Köniastein bei dem Amtsgericht in Rüdesheim, Dr. Lüdtke aus Schivelbein bei dem Amte gericht in Kolberg, Dr. Vütter vom Amtsgericht ia Stralsund auch bei der Kammer für Handelssachen daselbst, der frühere Rechts⸗ anwalt Rosenau bei dem Amtsgericht in Suiegau, die Gerichts assessoren: Kurt Eberlein, Franz Aßmann und Dr. Hugo Mendel bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Georg Süßmann bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Dobriner und Dr. Siegmund Kallmann bei dem Landgericht II in Perlin, Ernst Frieblaender bei dem Sndgericht III in Whlin, Dr. Karl Giesecke bei dem Land⸗ gericht in Hannover, Maz Goldmann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Chole wa bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oppeln, Steinbömer bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Aurich, Dr. Mähnz dei dem Amtsgericht und dem Landagericht in Hannooer, Batthasar Füllenbach und Dr. Gräfenkämper bei dem Amtsgericht und dem Landge icht in Dortmund, Gießler bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Dr. Priewe bei dem Amtegericht und dem Landgericht in Stargard i. P., Richard Schaefer bei dem und dem Land⸗ gericht in Steitin, Dr. Quenstedt bei dem Amtsgericht in Lübbenau, Happ bei dem Amtsgericht in Oderberg (Mark), Dr. Poul Borner bei dem Amtsgericht in Tornowitz, Dr. Acke mann bei dem Amtsgericht in Reinhausen, Dr. Bongen bet dem Amtsgericht in Burgsteinfurt, Dr. Walter Simson bei dem Amtsgericht in Liebenwerda, Lothar Heyne bei dem Amtsgericht in Neustettin, die früheren Gerichte assessoren: Dr. Ouo Schneider bei dem Landgericht I in Berlin, Kudrisch bei dem Amtegericht und dem Landgericht in Oppeln urd Otto Heinrich bei dem Amtsgericht in Berlin⸗ Lichterfelde.
Ministerig⸗e, 2er öffentlichen Arbeiten. 142
I 8 d Der Ote 121 1 3zohüömber Herr in Halle (Saale) ist zum Wräösidenten der Eisesbahndireklion daselbst ernannt worden. Ver'etzt sind: der Regierungsrat Orthmann, disher in Elbeeseld, als Mitglied der Enseenbahndirektion nach Stetiin; die Regierunge baumeister des Eisenbahnbaufaches
Lipkow, bieher in Ahlen (Westf.), zur Eisenbahndtrekrion
nach Hannover, Grohnert, bieher in Münster Westf.), zum Eisenbahnbetriebsamt noch Aachen, Freyß, bisher in Aachen, als Vorstand der Eisenbahnbauabteilung nach Rhein⸗ bac und Paul Wilke, bisher in Bebra, als Vorstand der Eisenbabnbauabteilung nach Höchft (Main) sowie die Re⸗ gierungebaumeister des Maschinenbaufachs Hentschel, disher in Berlin, als Abnahmebeamter nach Görliz und Füens Schumacher, bisher in Paderbarn, als Adnahmebeamter nach Stettin.
Ueberwiesen sind: der Eisenbahndirektor enees⸗ Kechnurgsdirektor bei der Eisenbahndireknon Berlin. dem Eisenbahnzertralamt in Berlin unter Uebertragung der Stellung des Rechnungedmektors bei dieser Behörde und der Regierungs⸗ b umeister des Maschinenbaufachs Wahrendorf bei der Eisenbahndirektion in Hannever dem E ser bahnzentralamt als Abnahmebeoamter mit dem Wohnsitz in Honnover.
Der Regierungsboumeister des Maschienbaufachs Ising in Gebaldsbrück ist in den Ruhestand getreten.
Dem Regierungsbaumeister des Ei nbohnbaufachs Peter Klein in Bremen ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatadienste erteilt.
Verseszt sind: der Geheime Baurat Haubach von Oppeln nach Erfurt, die Bauräte Schlochauer von Gumbinnen nach Schleswig, Karl Müller von Recklinghausen nach Coesfeld, Krencker von Trier als Vorstand dee Füentnen nach Saar⸗ brücken und die Regierungsdaumeister Wohlfarter von Frank⸗ furt a. O. als Vorstand des Hochbauamtes nach Duisburg Mahl⸗ berg von Steuin nach Aachen Gerecke von Stettin nach Helminghausen (Berxeich der Wasserstraßendirektion in Han⸗ nover), Dr⸗Ing Nonn von Düsseldorf als Vorstand des Hochbauomis nach Frankfurt a. O., 1“ von Berlin nach Aurich, Decker von Tarnowitz nach Hanau, Möring von Plön an die Regierung in Schleswig, Reichelt von Berlin als Vorstand des Hochbauamts I nach Magdebura, Stybalkowski von Berlin als Vorstand des Hochbauamts nach Fan g a. S., Kaßbaum von Saarbrücken als Vor⸗ stand des Hochbauamts nach Wittstock, Regierungsbezik Pots⸗ dam, Bruger von Liegnitz an das Obexrpräsidium (Ab⸗ teilung für Vorarbeiten) in Hannover, Nicolas von Berlin als Vorstand des Hochbauamtes I noch Stralsund, Andreas von Schönsee, Regierunge bezirk Marienwerder, nach Altona, Franzius von Burg i. Dithm. nach Stettin und Almers von Marienwerder nach Konitz i. Westpr.
Dem Baurot Roy in Breslou ist die Stelle des Vor⸗ standes des Wasserbauamtes in Breslau (Bereich der Oder⸗ strombauverwaltung übertragen.
Der Geheime Baurat Wegener in Breslau ist in den Ruhestand getreten. .
Dem Ministerial; und Obebandirekter im Ministerium
der öffentlichen Arbeiten, Wunklichen Geheimen Nat Dr.⸗Ing.
“
Preußische Generallotteriedirektion. Ulrich. Gramms. Grol.
Bekanntmachuns.
Das unter dem 19. April 1917 gegen den Inhober der Funa Franz Hirtsch & Co. in Danzig, Kaufmann Fritz Hirsch. wegen Unzuverlässigkeu ausgesprochene Berbot des Handelt mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungt. und Fultermitteln aller Art sowie rohen Naturerzengnissen, Heiz⸗ um Leuchtstoßen, und mit Gegenständen des Kriegebedarfs hebe ich dir mit auf Grund des § 2 Absatz 2 der Bekanntmachung zur Fen⸗ baltung unzuperlässiger Personen vom Handel vem 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 603) auf.
Danzig, den 23. Januar 1919.
Der Polizeipräsident. J. B.: Ahramomki, Rexcierungtassesser.
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Bekanntmachnug.
Den C. J. Hammans, hierselbft, Wiesenstraße Nr. 63, hahe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegenstände des täͤglichen Bedarfs wieder zugelassen.
Essen, den 23. Jannar 1919.
Die Städtische Polizeiderwaltung. J. P.: Dr. Heln.
———:8—V8
Bekanntmachhnnt.
Den Alfred Steinmetz in Essen, Onkenst 798, dabe ih zum Handel mit Lebens⸗ und Futterm teln und den 16 täglichen Bedarfs wieder zugelassen.
Essen, den 23. Jannar 1919.
Die Städtische Polizeiverwaltung. X. A.: Dr. Heln.
Bekanntmachnae. Der Ebefrau Eva Speer, geb. Keller arl 7. Januar 1872 zu Röllfeld, bier wohnbaft große Henean. 80, wird der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs von heutigen Tage ab wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 28. Januar 1919. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Nenber.
Bekanntnachnanz..
Das gegen den Händler Angust Renhant in 94 613, Boelerstraße 66, erlassene Handeltverlot voen à. cf
1918 wird hiermit aufgeho beebot des Hagen (Westf.), den 25. Januar 4“ 15. Die Polizeiverwaltung. J. VB.: Berkmann.
1111141414“4““
Der Biehhändler Alfred Mosbach, dier, I. Wilsteferstwse
Nr. 20, ist zum Handel mit Vieh wieder zugelassen. Harburg, den 21. Januar 1919. .“ SDSDdit Polizeidirektion. Dr. Behrens.
— = —
Bekanntmachuwvnt.
Den Sbeleuten Restaurateur Heinrich Piller, EChöls, Hohennaufenring 64, wird auf Grund der Verordnung dem P. semb.1 1915, betr. Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Hael, der Handel mit Lebent, und Genußmitteln, nameutllh auch die Fübrung eines Restaurattonsbetriebes, untet. gasr. — Die Kosten dieser Veröffentlichung haben die Cyeeate Piller zu tragen.
Cöln, den 25. Januar 19198.
Bekanntmnachung. — Dem Wirt Stephan Arns, Cöln. Perlenpfuhl 12, vird af Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernbaltmt unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mii Lebent⸗ und Genußmitteln seowie die Führung eines Restaurations⸗ betriebes, untersagt. — Die Kosten dieser Veröffenzlichnns n 1 Cöln, den. 8. Jaunar UI Der Oberbürgermeister. JF. V
.Dr Billseein⸗
— 8—
1u“ Bekanntmachuang. “ Dem Josef Kreutzberg, Inhaber eines Weinrestautentt in Coͤln, Peterstaße 49/51, wird auf Grund der Verordnung del Reichstanzlers vom 23. September 1915, betr. haltung unzuver⸗ läͤssiger Fer bnen vom Handel der Handel mit Leben t, und Genusmitteln jeglicher Art, namentlich auch Ne äͤgune eines Restaurationsbetriebhes, unter⸗ 8 18 Die Kosten dieser Verößentlichung hat Josef Kreutzbert Cöln, den 24. Januar 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein
— 8
Bekanntmachung. en uten Metzgermeister Johann Loosen, Söln, Bobstraße 29, wird auf Grund 8 . bon 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handelmit Lebenbmitteln aller Art, nament⸗ Füre⸗ eb Nezceselbetkieser eI2 — Die en dieser 1 d
kodsen in sracen, Fentlichung haben
Cöln, den 25. Javuar 1919.
De Sbebüegemisten, J. h Dr Dillstein
— 8
8
Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit versicherung, Arbeiterschutz, Arbeitshygiene, endeter Arbeitszett weltere Arbeit nach Hause mitzugeben.
tersagt mit der Maßgabe, daß er s † 5. Februar d. J. 1 † ließen und dis Kost tragen hat.
Kiel, den N. Januar 1910.
V
8 8 2¼ 111“
— ——
8
Bekanntmachung hat Sieber zu tragen.
Schönebeck a. EC., den 30. Januar 1919. Die Polizeiverwaltung. Dr. Gred
KRichtamtliches. Dentsches Reich. 2
Preußen. Berlin, 1. Februar 1919 8 “
Nach Artikel IX des Waffenstillstandsvertrages hat die heutsche Regierung die Kesten fur den Unterhalt der Be⸗ des rheinischen Gebiets zu tragen.
ie zur Regelung dieser Frage eingesetzte Unterkommission hat vor kurzem ihre Sitzungen hbegonnen. Zur Erklärung des Hegriffes „Unterhaltungskosten“ stellte der Vorsitzende der interalliierten Delegation dieser Uote kommission, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgendes fest:
Die Alliierten verstehen unter „Unterhaltungskosten“, die ven Deutschland zu tragen sind, alle Ausgaben, die den alliierten Re⸗ jerungen durch das tägliche Leben der Be owie alle Ausgaben, die ihnen durch die diese Truppen ständig auf der Fetgelennen Kopfstärte und in einem
sie age sett, jederzeit einem Angriff en und sofort die Feindseligkeiten wieder aufnehmen zu
Zrstande zu erhalten, der sie in die 1 Hüeisteh unen.
Infolgedessen enthalten die Unterbaltungskosten alle Ausgaben fär: Ernährung des Personals und der Tirre, Stallung, Löͤhnung und Uebergebührnisse, Besoldung und Schlafgelegenbeit, Heizung und Beleuchtung Bekeidung, Ausrüstung
srung und rollendes Material, Luftfahrt⸗ anken n, Veterin
und Beschirrung, Bewa wesen, Behandlung der
notwendig sind.
Aus dieser Aufzählung ergibt sich, daß die Entente ihren 3 icht von den Penfionen, unter bein Deckwautel der „Unterhaltungskosten“ Deutschland
ganzen Mitttäretat, nur abgese
zufbürden will.
—
bet effen, erleoigt.
Eme der Noten bezog sich auf den Umlauf der noch ia Belgien und Nordfrankreich befindlichen deutschen Markscheine. bis zu Beginn des Monats Januar aus dem Verkehr Da jedoch noch am 25. Jannar der Umtausch von belgische Währung zugelassen war, setzte ein starker Schmu Markwerten nach Belgien ein. Deutscherseits war wiederholt ver⸗ hedens um Mitieilung der in Nordfran
elassenen Markbeträge ersucht worden. J
rage übersandten v Note wurde nun betont, daß die durch den Schmuggel nach Belgien und Nordfrankreich gelangten und noch ftlange den arkwerte von der deutschen Regierung nicht als zum mlauf dieser Gebiete gehörig anerkannt werden können.
Im Auftrage der bayerischen Regierung wur Note dringend um Freigabe der für B den Alliterten bereits zugesagten Saarkohle ersucht. der den Alltierten zu liefernden landwirtschaftliche eichzeitig die Freigabe der Ausfuhr linksrhein Rehfiofe und Brennmaterialien erbeten.
000 Kilogramm Baumwollgarn aus dem
mführen, wunde nachgesucht.
„ Um die in Elsaß⸗Lothringen sueacgegteh nen 2
es Postverkehrs n sen, wurde die Er vorge chlagen. Die Gefangenenlager
ensgewtesenen Deutschen bezuglich
fünichen Kriegsgefangenen zurückstehen
richtung einer Nachrichtenübermittlungsstelle gehauprung der Alli erten, italienische Offiziere im
ste e seien grausam behandelt worden, wurde auf Grund der ange⸗ llten Untersuchung als unwahr zurückgewiesen.
. 1 8— *
b
Nach hierher gelangten Meldungen w
tung der Friedens konferenz versamme
auch der Arbeiterfrage g.
e haben bereits Ende vor
Feichsarbeitzamt eingehende Beratunge
Weltfriedensvertrag vorzuschl b. tischen Programmpunkte stattge
chverfländige aus den Krotsen der Arbetigeber „
casten sowie dekannte Goztalreformer beteiligt.
ein Geschäft m i des Verfahrens zu
b Startische Polhelbehörde. Dr. Paulx.
111111141A“AX“ Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverl gersonen vom Handel, vom 22. September 1915 ist mann Theodor Sieder, hier, Barbyertor 1I, der Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieh untersagi. —
dem Kauf⸗
ie Kosten der
ngsiruppen enl twendigkeit entstehen,
Unterbringung und
und Verwundet und Remontenwesen, Traneportdienst jeder Art, oder Flußschtffahrt, Kraftwagen usw. Nachrichten⸗ und Postverkehr sewie im allgemeinen die Ausgaben aller Verwaltungs⸗ und tech⸗ nischen Dienstzweige, deren Arbeiten zur Ausbildung der Truppen und zur Aufrechterhaltung ihrer Kopfftärken und ihrer milttärischen Kraft
en vi⸗
Laut Mitteilung der Deutschen Waffenstillstands⸗ som mission ist die für den 30. Januar angesette Sizung der Waffenstillstandskommission in Spaa auf Wuns alllierten Kommissionen ausgefallen. Das der deutschen Kom⸗ mission vorliegende Material wurde durch mehrere der Entente übersandte Noten, die wirtschaftliche und polutische Fragen
Diese sollten ezogen sein. Karknoten in
reich und Belgien zurück⸗ — heute zu dieser
de in einer twendigen und von ur Herstellung aschinen wurde
ischer Halbfabrikate, 8 8 Erlaubnis,
besetzten Gebiet aus⸗ chörigen der
men bie zur Vor⸗ lten Vertreter der roße Beachtung. igen Jahres n über die
agenden sozial⸗ den. Hioran waren d der Gewert⸗
Das Ergebnis
staatliche Arbeitsaussicht 1 beg 8gewug flicht und intsrnationale bie umfaßt unter der Bezeichnung „Arbeiter“ die männlichen und weiblichen Arbeiter und Fngestelten jedes Alters 1ed. Peegr Sie vertragschließenden Staaten perpflichten sich, die nachf olgenden Mindestbestimmungen in idre Gesetzgebung aufzuneh men und diese innerhalb der fuün die einzelnen Vorschriften jeweils jestzusetzenden Fristen durchzuführen.
II. Freizügigkeit, Koalitionsrecht,
Arbeitsbedingungen.
3) Der Erlaß von Auswanderungsverboten ist unzulässig Der Erlaß von generellen Einwanderungsverboten ist unzulässig doch bleiben von dieser Benimmung underührt ;
. das Recht jedes Staates, zum Schutze seiner Bolksgesund“ heit die Einwanderung zu tontrollieren und zeitweilig zu beschränken;
b. das Recht jedes Staates, in Zeiten der Arbeitslosigkeiz die Einwanderung von Arbeitern zeitweilig zu beschränken;
e. das Recht jedes Stagtes, zum Schutze seiner Volkskultur und zur wirksamen Durchführung des Ardeiterschutzes in den Be⸗ triebszweigen, in denen vorwiegend einwandernde Arbeiter beschäftigt werden, gewisse Mindestkenutnisse des Eingewanderten im Lesen und Schreiben zu fordern.
4) Den Arbeitern ist in allen Ländern ein freies Kvalitionsrecht zu gewähren. Gesetze und Verordnungen, welche einzelnen Arbeiter⸗ gruppen das Recht der Koalition und der Pertretung ihrer wirt⸗ schaftlichen Interessen, so das Mitbestimmungsrecht bei der Fest⸗ seung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen, vorenthalten, sind unzu⸗ laͤssig und, wo sie bestehen, zu beseitgen. Eingewanderte Arbeiter genießen die gleichen Rechte hinsichtlich der Teilnahme und Betälti⸗ gung in der gewerkschaftlichen Organisation, einschließlich des Streik⸗ rechts, wie die einheimischen Arbeiter. 1
Die Behinderung der Ausübung des Koalitionsrechts ist zu be⸗
strafen. 8
8 Der ausländische Arbeiter hat Anspruch auf die Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen, die von der Gewerkschaftsorganisation mit den Arbeitgebern seines Berufes vereinbart sind. Wo solche Verein⸗ barungen nicht bestehen, gelten auch für den fremden Arbeiter die vortsüblichen Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen seines Berufes. Ent⸗ gegenstebende Verträge mit ausländischen Arbeitern sind nichtig.
6) Kein Arbeiter darf wegen gewerkschaftlicher Hand⸗ lungen ausgewiesen werden. Gegen alle Ausweisungshefehle ist vor ihrer Vollstreckung die Anrufung gerichtlicher Ent⸗ scheidung zulässig.
III. Arbeitsvermittlung.
7) Die Anwerbung von Arbeitern für das Ausland in Wider⸗ sprach mit den imn iffer 5 aufgeführten Bedingungen sowie jede darauf gerichtete Stellenvermittlung ist zu verbieten und unter Strafe
zu stellen. Die Einwanderung von solchen Arbettern ist unzulässt
und idre Arbeitskontrakte sind als nichtig zu erklären. Die Schiff⸗ ee .eben die sich mit der Beförkerung von Arbeitern be⸗
assen, sind unter strenge Kontrolle zu stellen.
marktstatistik auf der Grundlage der öffentlich organtsierten Arbeits⸗ vermittlung auszubauen und durch eine internationale Zentralstelle in
möoͤglichst kurzen Zwischenräumen auszutauschen, um die Arbeiter vor
Fücenfe nach Ländern mit geringer Arbeitsgelegenheit zu schützen. Diese Berichte sind insbesondere den gewerkschaftlichen Arbeiter⸗ organisationen zugänglich zu machen. 8 88
IV. Sozialversicherung⸗ 8
9) Die beteiliaten Staaten sollen, soweit dies noch nicht der Fall ist, eine Pflichtversicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Be⸗ triebsunfall, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit sowie eine Hinter⸗ bliebenen. und eine M.
“ ist auf die Heimmhustrie auszudehnen.
10) Die ausländischen Arbeiter sind wäͤhrend der Dauer ibres Aufenchalts den inländischen in bezug auf Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung grundsätzlich gleichzustellen.
11) Arbeiter, die zeitweilig außer Landes .cssfttat werden (so⸗ genannte Montierungsarbeiter usw.) und die Arbeiter in Besörderunss⸗ betrieben, die gewöhnlich im Gebiete mehrerer Staaten arbeiten, sind binsichtlich der Versicherung grundsätz ich den Geseten des Staates zu unterstellen, in dem das sie beschäftigende Unternehmen seinen Sitz hat.
2 19) Rentenberechtigte Ausländer, die aus dem Lande verziehen, in dem ihr Rentenanspruch begründet ist, verlieren ihre Ansprüche nicht, falls der Heimarstaat die Gegenseitigkeit anerkennt. Die
naͤheren Bestimmungen hierüber wie auch die über die Auszahlung
der Renten und die Ueberwachung dieser Rentenempfänger sind dur
wischenstaatliche Verträge zu treffen. 3 1 13) In diesen Verträ en ist auch Bestimmung darüber zu treffen. welche Berufskrankheiten den Betriebsunfällen gleich⸗
üstellen sind. 14) Ale die Sozialversicherung betreffenden Urkunden und
Bescheinigungen müssen gebuhren⸗ und abaabefrei sein; ebenso die Verfolgung des Rechtsweges. 8
15) Alle Staaten 18 verpflichtet, ihre Gesetzgebung über die
allgemeine Arbeits 1 über Unfall⸗ und Krankheitsverhütung, auszubauen.
16) Für alle Arbeiter in besonders gefährlichen Be⸗ trieb 18 sind m allen Staaten wirksame Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter zu erlassen. Zu diefen Berxufen gehören
orbehaltlich weiterer Ergänzung: der Bergbau untet Tag, bie Vttfl6 w. Stahl⸗ und Walzwerkindustrie, die 8. ununterbrochenem Betrieb arbeitenden Unternehmungen, ferner alle Betriebe, in denen gewerbliche Gifte heigestellt oder ver⸗ arbeitet werden, sowie alle Unternehmungen für Tunnelbau und für Arbeiten in Druckluft unter Wasser. 1 Bewährte üüt. vorrichtungen gegen Unfallgefahr und Berufs⸗ krankheiten sind a bei im Wege internarionaler Vereinbarung in a Staaten durchzufuüͤhren. 1 9 x von 8 Internationalen Vereinigung füͤr gesetz!i Arbeiterschutz geführte Liste der induftriellen Gifte ist bei der gemein⸗ samen Arbeit auf dem Gediete der Berufshvatene zu heachten. Von der Versendung in industriellen oder gewerhlichen Betlieben stud solche Gifte autzuschließen, die durch weniger gefährliche Stoffe ersent nen. 1 b eee Greuf der Seeleuty ist ein besenderetz internationeles Gremlannsrecht und ein Permaunneschut unter Muwirkang der Drge⸗ nifationen der Seelente zu schaffen.
8 Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Arbeits⸗
dacsesnse perseigea durchführen. Die
vgiene für Betriebe aller Art, insbesondere.
Fuͤr gleiche Arbeitsleistung ist Arbeiterinnen der gleiche Lohn wie Arbeitern zu zahlen. —
20) Die Nachtarbeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr
Morgens ist gesetzlich zu verdieten für alle Betriede, die nicht ihrer Art nach oder aus technischen Gründen auf die Nachtarbeit auge⸗ wiesen sind. 21) Den Arbeitern ist generell wöchentlich eine zusammen hängende Ruhepause von mindestens 32 Stunden geseplich zu gewährleisten, die in die Zeit von Sonnabend bis Montag früh zu verlegen jst. Ausnahmen von dieser Sonntagsruhe dürfen nur gemacht werden fur die Verrichtung von Arbeiten, die zur Wiederaufnahmne des Betrieds am Moutag erforderlich sind, wie für Betriebe, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können, und für jene Taͤtigkeit, die der Erholung und Bildung des Volts am Sonntag dient. In allen diesen Fällen muß die 32 stündige ununterbrochene Rubepause an Wochentagen gewahrt werden. Die Ausnahmen sind im Gesede genau zu bezeschnen. In kontinuierlichen Betrieben sind zur Siche⸗ rung der wöchentlichen ununterbrochenen Rubepause pon 32 Stunden Reserdeschichten einzulegen. Die Schichtreglung ist so zu treffen, dar die Arbeiter abwechselnd mindestens jede dritte Woche den Sonntasz frei baben. 8 8
22) Alle Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiete des Arbeiter⸗ schutzes sind sinngemäß auf die Heimindustrie anzuwenden.
*Die Heimarbeit ist zu verbieten: 5 „ füͤr Arbeiten, die mit schwerer Gesundheits⸗ oder Vergiftungs⸗ gefahr verbunden sind; d. für die Herftellung von Lebens⸗ und Genußmitteln einschlies⸗ lich der Verpackung. 8
Für Wohnungen, in denen Heimarbeit betrieben wird, ist bei Ausbruch gewisser näher zu bezeichnender ansteckender Krankheiten die Anzeigepflicht durchzuführen. Falls infolgedessen die Heimarbeit in diesen Wohnungen derboten wud, ist den von dem Verbot betroffenen Personen Entschädigung zu gewähren.
Der Gesundheitszustand der in der Heimindustrie beschäftigten Minderjährigen ist ärztlich zu überwachen.
Die Arbeitgeder der Heimindustriellen und Heimarbeiter sind ge⸗ setzlich zur Fühtung von Listen der Arbeiter sowie zur offenen Aps⸗ lage von Lohnverzeichnissen zu derpflichten. Die Mindestlöhne der Hausindustrielen und Heimarheiter sind durch paritätische Lohnämter mir rechtsverbindlicher Kraft festzusetzen.
VI. Arbeitsaufsicht. 8
8 Unternehmer, die mindestens 5 fremdsprachlte Arheiter beschäflrigen sind gesetzlich zu verpflichten:
8. die Arbeittordnungen und alle sonst vorgeschriebenen Aus⸗ bänge in der Muttersprache dieser Arbeiter auszuhängen,
d) auf eigene Koften dafür zu sorgen, daß diese Arbeiter in der
Landessprache soweit unterrichtet werden, daß sie die notwendigen Perkehrsausdrücke des Betriebes verstehen. .224) Die Durchführung des Arbeiterschutz⸗s (Artikel V) muß in allen Sraaten durch ene Arbeitsa ufsicht uberwacht werden. Die B amten sind sachverständigen Kreisen, insbesondere auc⸗ denen der Arbeiter und Arbeiterinnen, zu entnehmen; sie müssen nach ibrer Anzahl ausreichend zu einer wirksamen Kontrolle aller Betriebe, unabhängig und mit eg rest ausgestattet sein. Die Aufsichtsbeamten mussen über ihre Tätigkeit und die dabet gemachten Wahrnehmungen alljährlich Bericht erstarten. Diese Berichte sind zu⸗ sammenzustellen und zu veröffentlichen. Für diese Berichterftattung müssen einheitliche international vergleichbare Mindestnormen vereinbart werden. Die Landesbehörden haben bet der ng und dem Rechesschutz saß ausländische Arbeiter die konsularischen Vertretungen des taates zu unterstützen.
5) Die Berufsorganisationen sind zur wirksamen Durchführung des Arbeiterschutzes durch Inanspruchnahme ihrer Kommissionen,
Kontrollorgane und Sekretariate heranzuziehen.
VII. Internationale Einrichtungen.
-2-20) Um auf dem Gebiete des Arbeite schutzes die Geeggebeng
der einzelnen Länder unter Berücksichtigung ihrer Eigenart mögli einander anzupassen und auf dem Gebiete der Sozialversicherung den Arbeitern in allen beteiligten Ländern eine Behandlung, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet, zu sichern, sollen die Vertrags⸗ machte Konferenzen veranstalten, die nach Bedarf, mindestens abder alle 5 Jahre, in Bern zusammentreten werden.
Auf den Konferenzen hat jede Macht eine Stimme. Bindende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der ab⸗ stimmenden Mächte gefaßt werden. .
Zur Vorbereitung der Konferenzarbeiten und zur Ueber⸗ wachun einer sa Pemäßen Durchführung der Konferenz⸗ beschlüsse sowie zur Erteilung von sozialpolitischen Auskünften wird in Bern eine ständige Kommission gebildet, in die jede der Vertragsmächte sowie der Internationale Gewerkschaftsbund und das Internationale Arbeitsamt in Basel je einen Delegierten ent⸗ senden können; die Zulassung von Vertretern anderer Organisationen bleibt vorbehalten. Die Kommission tritt spätestens sechs Monate nach der Ratifikation dieses Vertrags zusammen.
27) Die Kommission 29 bei 88 Tätigkeit mit dem Inter⸗ nationalen Arbeitsamt in Bafel ständige Fühlung balten und dessen Einrichtungen tunlichst benutzen. Dabei, wird vorausgesetzt, daß das Internationale Arbeitsamt seine Aufgaben in dem disherigen Um⸗ fange fortführt und auch auf die Sozialversicherung erstrecken wird. Die vertragschließenden Teile sollen die Taͤrigkeit des Internationalen Arbeitsamts nach Möglichkeit, insbesondere auch durch Zuwendung von Geldmitteln fördern. Der Zentralrat der deutschen Republil teilt mit, daß zur Besprechung des Gesetzentwurfs, betreffend Reu⸗ regelung der Kommandogewalt, Dienstag, den 4. Februar, Vormittags 10 Uhr, im Herrenhaus eine Sitzung der Zentrab⸗ räte aller Armeekorps stattfindet. Jeder Zentralrat hat auf eigene Kosten zwei Delegierte zu senden.
3 1“ 8
Der Reichskommissar für Fischversor durch „Wolffs Telegraphenbüro“ bekannt:
Die Bewirtschaftung der ausländischen Fische, Schal⸗ und Krustenttere ist feit dem 1. Janner 1919 von der Zentral⸗Einkautt⸗ gfehlsgaft n. b. H. auf Ne Reichstischversoraung G. m. b. H. Herlin, äbercgegangen, 8
Die Faatliche Bewirischaftund dieser Wann muß einstwellen aufrechterhalten bleiden, jedoch wird beabsichrigt, das Ginfuhrgeschäfr
gung gitt