1919 / 32 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Ber Beingspreis beträgt vierteljährlich 9 ℳ.

Alr Postanstalten neymen Gesteliung an sür Berlin aaer den Hostanstalten und Zeitunganertrieben für Belbstahhvler auch die Geschäftsstelie SW. 48, Wilhelmstraße B8.

Einzelne Kummern kosten 28 Hf.

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Reichsbankgirokonto.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. 8 Verordnung über die

Handelsverbot.

Aufhebung der Verordummg über Sch Preußen. 1

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Verordnung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Löwane und Mehl in den besetzten Gebielen der Rhein⸗ provinz. Handelsverbote.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Verordunnnunöü über die Aufhebung der Verordnung über Schilf. Vom 4. Februar 1919. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßvahmen zur

2 3 22 Mat 1916 (Reichs⸗ Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 (Reichos⸗ Gesetzbl. S. 40¹)

Besetzbi. S. 823) „Die Verordnung üher Schif vom 26. Februar 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 95) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Berlin, den 4. Februar 1919. Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts. Wurm.

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wird verordnet:

Bekanntmachnng.

Der Milchhändlerin Emilie Böhmichen in Zuckel⸗ hausen ist auf Grund der Bundesrateverordnung zur Fernhaltung umzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemb t 1915 der andel mit Milch auf die Dauer von 3 Monaten unter⸗ agt worden. Leipzig, am 27. Januar 1919. Die Amtshauptmannschaft. J. A

Finanzministerium.

Der bisherige Regierungsrat Carganico bei der Ober⸗ olldirektian in Steunin ist zum Oberregierungsrat ernannt; m ist die Stelle des Oberregierungsrats für das Stempel⸗

Justizministerium. Der Staatsanwalt Gisevius in Hildesheim ist zum Amtsrichter in Elze ernannt. „Der Rechtsonwalt Dr. Bernhard Klukkert in Lauban is zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Breslau mit Anweisung seines Amtssitzes in Lauban und der Nech sanwalt Schumann in Barth zum Netar für

den Bezirk des Oberlandesgerichts in Stettin mit Arweisung

seines Amtssitzes in Barth ernannt worden.

Landwirtschaft, Domänen

und Forsten. Der Forstmeister Schnädter in Büllingen ist nach Siegen ver setzt worden. Dem Oberförster Striebeck in Aachen ist die Oberförster⸗ stelle Büllingen, dem Oberförster Wegener in Niederkalbach die dortige Oberföisterstelle übertragen worden. Zu Oberförstern, zunächst ohne Ucbertragung eines Reviers, ind ernannt worden die Forstassessoren: Blancke in Oppeln, Bredemeier in Knesebeck, Herr in Brandoberndorf, Heyn in Stephanswalde, Klein in Kiel, Melsheimer in Claus⸗ thal, Metelmann in Leinefelde, Metge in Hardehausen, Reusch, Karl, in Lübbesee, Ring in Warnen, Graf Schack in Sitzenroda, Schnee in Biedenkopf, Schwieger in Pots⸗ dae von Scriba in Garlstorf, Uhde in Stangenwalde, von Eer 4 sn Müett nscerh Loch 5 er Förster Langhons in Lochowo ist zum Forstkassen⸗ rendanten in Gollub, der Hegemeiner Brocks in Rotenkirchen zum Revierförster in Eberholzen, der Hegemeister Heine in Nadbinch zum Revierförster daselbst ernannt wor

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50 Pf., einer 3 gespalt. Cinheitszeile 90 Pf. Anßervem werd aut den Angeigenpreis ein Tenerung Szuschlag von

9., . 228 05 89. Anzetgen nimmt ane

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Bevlin W. 48, Wildelmftraßze Hrv.

Freitag, den 7. Februar, Abends.

Berlin,

Verordnung

über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Getreide und Mehl in den besetzten Gebieten der Rheinprovinz.

Auf Grund der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbt. S. 604) wird für die be⸗ setzten Gebiete der Rheinprovinz folgendes verordnet:

§ 1. Am 1. März 1919 findet eine Aufnahme der B treide und Mehl statt, und zwar uum— ) Roggen, Weizen, Gerste, 1 Hafer, 1 Gemenge aus Getreide ohne Hafer. Gemenge aus Getreide mit Hafer (sämtlich gedroschen oder ungedroschen), Mehl (Roggen⸗ und Weizenmehl, auch Dunst, allein oder mit anderem Mehl gemischt, einschl. des zur menschtichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls). . 8 99 Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe. ’1

Außerdem sind die Vorräte festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden und von Kommissionären oder für einen Kommunalverband oder Kommissionär als Empfänger am Erhebungs⸗ tage auf dem Transvort befinden oder von Kommuna’verbaͤnden be⸗ reits an Bäcker, Konditoren uns Händler sowie an Tierhalter für die Zeit über den 28. Februar 1919 hinaus abgegeben sind.

2 4)

Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vornate sind die Betriebsinhaber oder ihre Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit Ler gemachten Angaben durch eigenbändige Unterschrift zu bescheinigen. 1

2

Die Aufnahme soll die Voträte erfassen, die sich mit Beginn des 1. März 1919 im Gewahrsam der zur Anzeige Veihflichteten oder im Falle des § 2 Absatz 2 für einen Kommunalverband auf dem Transport befunden haben.

Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und deigleichen lagern oder an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Treocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verrügungsberechtigten anzugeben und bei diesem feft⸗ zustellen, auch dann, wenn er die Vorräͤte nicht unter eigenem Verschluß hat.

Die vorhandenen Vorräte sind nach dz (100 kg) anzugeben.

8 5. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 1) auf Vorräte, die im Eigentum des Reichs oder eines Bundes⸗ staats, insbesondere im Cigentum der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung stehen; b

2) auf Vorräte, die im Eigentum der Reischsgetreidestelle stehen oder zufolge der in der Ab an sanzeige gemachten Angabe späͤtestens am 28. Februar 1919 zur Verladung gebracht worden sind.

86 . DTie Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die führung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt durch Ortslisten nach Muster 1.) 1“““

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Die Kommunalverbände sied verpflichtet, bis 15. März 1919 eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Ver⸗ trauensleute und durch Ausschüsse vorz nehmen. Mindestens 10 vH der abgegebenen Anzeigen sind durch Beamte oder Vertrauensleute und weitere mindestens 10 vH durch Ausschüsse nachzuprüfen.

Die mit der Nachprüfung beauftragten Personen oder Ausschüsse sind berechtih⸗ im Einvernehmen mit der unteren Verwaltungs⸗ ehörde die Nachprüfung auch auf andere als die ihnen bezeühneten Betriebe auszudehnen.

Die Bildung der Ausschüsse obliegt dem Landrat, in Stadtkreisen dem Gemeindevorstand. Die Aus'chüsse haben sich zu gleichen Teilen aus im Hauptberuf selbständigen Landwirten und aus Land⸗ arbeitern zusammenzusetzen. Grundsätzlch sollen die Ausschüsse nicht aus Mitgliedern der Gemeinde, in denen sie tätig werden, zusammengesetzt sein. Die Reichsgetreidestelle kann in die Ausschüsse Verrreter entsenden. .

Die Ergebnisse der Nachprüfung sind in eine Nachprüfungsliste nach Muster 2 *) einzutragen.

Die Kommunalverbände haben die Ortslisten nach Eingang so⸗ fort aufzurechnen und das Ergebnis bis zum 15. März 1919 dem Regierungspräsidenten, dem Oberpräsidenten und der Statistischen Abreilung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle, Berlin W. 50, Rankestraße 4, telegraphisch mitzuteilen.

Ueber das endgültige Ergebnis der Erhebung und das Ergebnis der Nachprüfung ist denselben Amtsstellen eine Nachweisung nach Muster 3 *) bis zum 1. April 1919 einzureichen.

9.

Die Gemeindebehörde 5 und die mit der Nachprüfung betrauten Beamten, Vertrauensleute und Mitglieder der Ausschüsse 7) sind befugt, zur Ermitrtlung richtiger Angaben Vorrats⸗ und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorrate der in 1, genannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Ge⸗ chäftspapiere und ⸗bücher der zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.

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Postscheckkonto: Berlin 41 821.

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§ 10.

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständ ge Angaben „macht oder der Verschrift in § 9 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschättspapiere oder ⸗bücher verweigert, wird mit Gerängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10000 % oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die ver⸗ schwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht; § 72 der Reichsgetreide⸗ ordnung für die Ernte 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 435) findet ent⸗ sprechende Anwendung. .

Wer fahrläfsig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtg“ oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 bestraft.

6 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4 F⸗bruar 1919.

Der preußische Staatskommissar für Volksernährung. J. V.: Dr. Peters.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) habe ich dem Metzgermeister Ed uard Knops bier, Steinebrück Nr. 10, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Vieh Fleisch und Fleischwaren, sowie jegliche miltelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Hande wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieh bis au weiteres untersagt.

Aachen, den 29. Januar 1919.

Der Polizeipräsident von Hammacher.

Bekanntmachulg.

Wegen Vergebens gegen die Bekanntmachung vom 21. Juni 1917 und 8. Mai 1918 habe ich auf Grund der Bundesrats⸗ verordnung vom 23. September (⁴GBl. S. 603) und der hierzu ergangenen Ausfübrungsanweisun, vom 27. September (HMBl. S. 246) die Untersagung des Geschäftsbetriebes des Kaufmanns Emil Abrahamsobhun in Prostken und zwar den Handel mit sämtlichen Waren, auf die Dauer von 1 Monat an⸗ geordnet.

Lyck, den 28. Janunr 1919.

Der Landrat. Peters.

Deutsches Reich. Preußzen. Berlin, 7. Februar 1919.

TDie Vertreter verschiedener Ententestaaten haben, wie „Wolffs Telearaphenbüro“ mitteilt, in neutralen Staaten, teils durch Mitteilungen an deren Regierungen, teile durch Aufforderungen an die Banken selbst, auf eine Sperrung deutscher Guthaben und Werte hingewirkt. Sie haben sich dabei auf die in Trier am 13. Dezember 1918 ge⸗ troffenen Abmachungen berufen, haben jedoch, wie in einigen Fällen bekannt geworden ist, nicht deren genauen Wortlaut, sondern lediglich eine willkürliche und irreführende Kurzung des Textes wiedergegeben. Sie haben dadurch den Eim⸗ druck von deutschen Zugeständnissen erweckt, die in dem be⸗ haupteten Umfange nicht gemacht worden sind und zu deren Einräumung die deutschen Unterhändler auch nicht ermächtigt

agewesen wären. Die deutsche Regierung hat gegen dieses Vorgehen bei der Waffenstillst mdskommission in Spaa nach⸗ drückliche Vorstellungen erheben lassen und zualeich die deutschen Auslandsvertretungen mit den durch die Sachlage gebotenen Wessuagen versehen.

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Der Sitzungsbe icht der Waffenstillstandskommission in Spaa vom 5. Februar 1919 besagt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“:

Die Alliierten lehnten es ab, die von Deutschland nachgesuchte Erlaubnis zur Fischerei im Skagerak und Kattegat zu erjeilen. Die deutsche Buüte, die Fischeret in der Nordsee bis zur Linie Horns Riff Borkum freizugeben, werde, wie sie weilter mit⸗ teilten, erst dann genehmiat werden, wenn die Forderung des Ar⸗ tikels XXII des Waffenstillstandsv rtrags durchgeführt worden sei, der die Auslie erung aller fahrt⸗ und schlevpbedeiten Unterseeboote, U⸗Kreuzer, Minenleger, U⸗Boothebeschiffe und U.Booldocks vor⸗ schreibt. Es werde demnächst eine englische Unterkommission in Deutschland eintreffen, um die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Die Genehmigung zur Fircherei in der Nordsee inner⸗ halb der errähnten Zone werde vom Bericht dieser Kommission ab⸗