Der Rekurz ist ferner schlossen, w es lediglich um 1 e beee ehoe “* lebtasch
5 12
„Will in einer grundsätzlichen Rechtsfrage ein Senat des Reichs⸗ Militärversorgungsgerichts von der Entscheidung eines anderen ab⸗ weichen, so hat er die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassüing zur Entscheidung an den Großen Senat (§ 6) zu verweisen. Das gleiche gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des Großen Senats selbst abweichen well.
. „Wie zu verfahren ist, wenn innerhalb des bayerischen Landes⸗ Militärversorgungegerichts (§ 8) ein Senat von der Entscheidung eines anderen abweichen will, bestimmt die Landesregierung. “
Kommt statt der Militärversorgung oder neben ihr wegen des⸗ selben Leidens oder wegen eines Todesfalls eine Entschädigung nach den Vorschriften der Reichsversicherungs ordnung über Unfallversicherung in Frage, so kann das Reichs⸗Militärversorgungsgericht den Träger der Unfallversicherung in dem Verfahren beiladen und zur Ent⸗ schädigung. verurteilen, auch wenn der Anspruch gegen ihn bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sache sind in diesem Falle zwei vom Präsidenten des Reicheversicherungsamts bezeichnete nichtständige Mitglieder dieses Amtes, und zwar je ein Arbeitgeber und ein Versicherter aus dem entsprechenden Pereiche der Unfallver⸗ sicherung (§ 87 Abs. 1, §§ 89 bis 91 der Reichsversicherungsordnung) als weitere Beisitzer zuzuziehen. Ihre Teilnahme an der Sitzung gilt für ihre Vergütung als Teilnahme an einer Sitzung in Sachen der Unfallversicherung.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten entsprechend für das baverische Landes⸗Militärversorgungsgericht (§ 8), sofern der Bezirk des Trägers der Unfallversicherung sich nicht uͤber das Gebiet Bayerns hinaus erstreckt. Erstreckt er sich darüber hinaus, so kann das Landes⸗ Miluärversorgungsgericht die Sache an das Reichs⸗Militärversorgungs⸗ gericht zur Entscheidung abgeben.
§ 14
Der Militärfiskus wird in dem Verfabren vor den Militär⸗ versorgungsgerichten durch die im Verwaltungsverfahren an letzter Stelle entscheidende Militärverwaltungsbehörde, in dem Verfahren vor dem Reichs⸗Militärverforgungegerichte (Landes⸗Militärversoraungs⸗ gericht, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents vertreten, der Rekurs kann auch von der höheren Militärverwaltungs⸗ behörde, die im Verwaltungeverfahren an letzter Stelle entschieden hat, eingelegt werden.
§ 15
VTor den Militärversoraungsgerichten und dem Reichs⸗Militär⸗ versorgungsgericht (Landes⸗Milünjärbersorgungsgericht) wird mündlich und öffentlich verhandelt. Die Ocffentlichteit kann aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit oder auf Antrag des Klägers aus besonderen Gründen für die ganze Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu vertünden. Die Parteien können erscheinen und sich vertreten lassen. Die Erschienenen sind zu hören. Das Gericht kann Bepollmächtigte und Beistände zurückweisen, die das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben. Dies ilt nicht für Rechtsanwälte und solche Personen, denen das Ver⸗ Harbein vor Gerichten oder Versicherungsbehörden gestattet ist, sowie für Vertreter gemeinnütziger Rechtsauskunftsstellen und gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Organisationen.
§ 16
Unterliegt der Kläger in vollem Umfang, so legt das Gericht ihm eine Gebühr auf; es kann ihm eine solche auferlegen, wenn er nur teiln eise unterliegt oder sich mit dem Gegner vergleicht oder das Rechtsmittel zurücknimmt. Ist das Rechismittel unzulässig oder ver⸗ spätet eingelegt, so kann von der Auferlegung einer Gebühr ab⸗ gesehen werden. 8
Die Gebühr beträgt in dem Verfahren vor den Militär⸗ versorgungsgerichten drei bis fünfzig Mark, in dem Verfabren vor dem Reichs⸗Mililärversorgungsgerichte (Londes⸗Militärversorgungs⸗ gericht) fünf bis einhudert Mart, bei Geltendmachung von Anzprüchen der im § 7 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art drei bis einhundert Mart beziehungsweise fünf bs zweihundert Mark. Die Gebühr wird in der Entscheidung über die Hauptsache oder, wenn eine solche nicht ergebt, durch besondere Entscheidung festgesetzt. Bei der Bemessung ist auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und die Höhe der tat⸗ sächlich entstandenen Kosten Rücksicht zu nehmen.
Für Personen, die auf Grund einer während des gegenwärtigen Krieges erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsansprüche haben, ist bei Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Beschädigung das Verfahren gehührenfrei. Dies gilt jedoch nicht bei mutwilliger Ver⸗ folgung des Anspruchs, Verschleppung des Verfahrens oder Irre⸗ führung des Gerichts.
§ 17
Bei der Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und in welchem Betrage die unterlegene Partei dem Gegner seine Kosten zu erstatten hat.
Die Höhe dieser Kosten wird in der Entscheidung festgesetzt. Wird das Rechtsmittel zurückgenommen, so wird auf Antrag des Gegners über die Erstattung seiner Kosten entschieden.
§ 18
Die nach § 16 auferlegten Gebühren und die nach § 17 zu erstattenden Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben, und zwar die Kosten auf Antrag der obsiegenden Partei.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge der Militärversorgungsgesetze an sie ergehenden Ersuchen der Militär⸗ versorgungsgerichte und des Reichs⸗Militärversorgungsgerichts (Landes⸗ Mil tärversorgungsgerichts) zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken. Die aus der Rechtshilfe erwachsenden Kosten hat das ersuchende Gericht zu erstatten.
Die obersten Milrtärverwaltungsbehörden der Kontingente haben sich auf Ersuchen des Reichs⸗Militärversorgungsgerichts (Landes⸗ Millitärversorgungsgerichts) zu einzelnen Fragen gutachtlich zu äußern.
3 § 20 , Die Vorschriften der §§ 137, 138 der Reichsversicherungs⸗ ordnung über Gebühren⸗ und Stempelfreiheit gelten für das Spruch⸗ verfahren vor den Militärversorgungsgerichten und dem Reichs⸗ Militärversorgungsgerichte (Landes⸗Militärversorgungsgericht) ent⸗
rechend.
sprech 6 21
Die Kosten des Reichs⸗Militärverforgungsgerichts trägt das Reich. Die Kosten der Militärversorgungsgerichte werden bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung durch das Reich verauslagt.
Die von dem Reichs⸗Militärversorgungsgericht auferlegten Ge⸗ bübren fließen in die Reichstasse. Das gleiche gilt bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung für die von den Militärverforgungsgerichten auf⸗ erlegten Gebühren.
§ 22
Die näheren Bestimmungen über die Militärversorgungsgerichte und das Reichs⸗Militaͤrversorgungsgericht sowie über das Verfahren vor ihnen werden durch den Staatssekretär des Reichsarbeitsamts, für die haverischen Militärversorgungegerichte und das baperische Landes⸗Militärversorgungsgericht von der Landesregierung erlassen.
In gleicher Weise wird eine Gebührenordnung erlassen, nach der sich die Vergütung für die Berufstätigteit der Rechtsanwaͤlte im
zerf hren vor den Militärpersorgungsgerichten und dem Reichs⸗ Militärversorgungsgerichte (Landes, Militärversorgungsgericht) be⸗ stmmt. Ein 1b
ordnung vorsieht, ist nichtig.
Artikel III 1 1 42 Reichsverficherungnordnung werden folgende Vorschriften ngestellt: § 1703 a
Kommt statt der Unfallentschädigung oder neben ihr wegen des⸗ selben Leidens oder wegen eines Todesfalls die Versorgung nach den Milttärversorgungsgesetzen in Frage, so kann das Reichsversicherungs⸗ amt den Militärfiskus in dem Verfahren beiladen und zur Zablung der Gehührnisse verurteilen, auch wenn ein Anspruch gegen ihn bereits rechtskrättig abgelehnt worden ist.
Zur Verhandlung und Entscheidung der Sache sind in diesem Falle aus den zu Beisitzern des Reichs⸗Militärversorgungsgerichts bestellten Personen ein Vertreter der Militärverwaltung und eine versorgungsberechtigte, aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedene Person, die der Präsident des Reichsversicherungsamts bezeichnet, als weitere Beisitzer zuzuziehen. Ihre Teilnahme an der Sitzung gilt für ihre Verguͤtung als Teilnahme an einer Sitzung in Sachen der Militärversorgung.
Für das bayerische Landesversicherungsamt gelten die Abs. 1, 2 entsprechend, sofern der bayerische Militärsiskus beigeladen und ver⸗ urteilt werden soll. Soll der Reichsmilnärfiskus beigeladen und verurteilt werden, so kann das Landesversicherungsamt die Sache an das Reichsversicherungsamt zur Entscheidung abgeben.
§ 1737 a
Die Vorschrift des § 1703a über die Beiladung und Ver⸗ urteilung des Militärfiskus gilt entsprechend.
Artikel IV. Uebergangsvorschriften Die Verordnung tritt am 1. März 1919 in Kraft.
2. Bei Feststellungsbescheiden, die vor dem 1. März 1919 zu⸗ gestellt worden sind, bestimmt sich die Dauer der Einspruchsfrist nach den bisher geltenden Vorschriften; bei Bescheiden der Pensions⸗ regelungsbehörden, die vor dem 1. März 1919 zugestellt worden sind, endet die Einspruchsfrist mit dem Ablauf bis 31. Mai 1919.
3. Ueber Einsprüche gegen Bescheide der höheren Militär⸗ verwaltungsbehörde, die vor dem 1. März 1919 zugestellt worden sind, entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents auch dann, wenn auf Grund dieser Verordnung der Einspruch gegen den Bescheid der höheren Militärverwaltungsbehörde ausgeschlossen ist. Gegen die Bescheide der obersten Militärverwaltungsbehörde findet in diesem Falle die Berufung an das Militärversorgungs⸗ gericht statt.
4. Gegen Feststellungsbescheide der obersten Militärverwaltungs⸗ behörde des Kontingents, die vor dem 1. März 1910 zugestellt worden sind, ist von diesem Tage ab statt der Klage im ordentlichen Rechts⸗ weg bis zum Ablauf der für sie gegebenen Frist die Berufung an das Militärversorgungsgericht zuläesig.
6. Ist am 1. März 1919 ein Rechtsstreit vor einem ordent⸗ lichen Gericht anhängig, so wird er nach den bisher geltenden Vor⸗
schriften erledigt.
Solange der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig und ein Urteil noch nicht ergangen ist, hat das Gericht auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das zuständige Militärversorgungsgericht zu ver⸗ weisen. Der Antrag ist bis zum 31. Mai 1919 zu stellen. Die Stellung des Antrags gilt als rechtzeitige Einlegung der Berufung. Die vor dem Landgericht entstandenen Gerichtskosten werden nieder⸗ geschlagen; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
6. Die oberste Mililärverwaltungsbehörde des Kontingents hat über Ansprüche, die sich auf eine nach dem 1. August 1914 abge⸗ schlossene Dienstleistung stützen und auf Grund endgültiger Ent⸗ scheidung des innerhalb der obersten Militärverwaltungsbehörde ge⸗ bildeten Kollegtums abgewiesen sind, auf Antrag einen neuen Be⸗ scheid zu erteilen. Dies gilt entsprechend, wenn eine andere Militär⸗ verwaltungsbehörde den Anspruch auf Grund eines Tatbestandes ab⸗ gewiesen hat, der der endgültigen Entscheidung des Kollegiums unter⸗ legen hälte, wenn Einspruch bis zur obersten Militärverwaltungs⸗ behöꝛde eingelegt worden wäre. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1919 zu stellen; die Vorschriften des § 29 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
Berlin, den 1. Februar 1919. “ Die Reichsregierung.
Ebert. Scheidemann.
8
Bekanntmachung
über die Aufrechterhaltung der von militärischen Stellen zur Regelung verkehrswirtschaftlicher Ver⸗ hältnisse erlassenen Bekanntmachungen.
Vom 4. Februar 1919. 8
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftraaten über die Errichtung des Demobilmochungsamts vom 12. No⸗ vember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1204), und auf Grund der Verordnung der Reichsregiernng über den Erlaß von Straf⸗ bestimmungen durch das Reschsamt für die wirtschaftliche De⸗ mobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1339) aibt das Demobilmachungsamt folgendes bekannt:
Alle Bekanntmachungen, die von den deutschen Kriegsministerien, dem Oberkommando in den Marken, den stellvertretenden General⸗ kommandos, Gouvernements und Kommandanturen zur Regelung verkehrswirtschaftlicher Verhältnisse auf dem Gebiete der Eisenbahn und der Schiffahrt erlassen sind, bleiben im Interesse der wirtschaft⸗ lichen Demobilmachung zͤnnächst insoweit in Kraft, als sie betreffen
I. Im Eisenbahnverkehr:
1. Das Verbot falscher Angaben bezüglich der Bezeichnung des Absenders, der Art, der Menge und des Gewichts des Gutes, des Empfängers und der Verwendung des Gutes gegenüber Militär⸗ und Eisenbahnbebörden, sei es, daß sie im Frachtbrief, auf Dringlichkeits⸗ vordrucken oder dergleichen oder mündlich gemacht werden.
2. Das Verbot, Wagen, die von der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung bestimmter dringend benötigter Güter bevorzugt gestellt werden, zu anderweiten Zwecken zu verwenden und Wagen, die bei den Verkehrstreibenden beladen eingegangen sind, nach Entladung ohne Einverständnis der Eisenbahn wieder zu beladen.
3. Das Verbot, die zur Entladung bestimmten Eisenbahnwagen über die Ladefrist hinaus unentladen stehen zu lassen.
4. Das Gebot, auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung Eisen. bahnwagen auch an Sonn⸗ und Feiertagen zu be⸗ und entladen sowie die Verpflichtung der Angestellten und Arbeiter der zur Be⸗ und Ent⸗ ladung angehaltenen Betriebe, auf deren Erfordern Sonn⸗ und Feier⸗ tage zu arbeiten.
5. Das Gebot für Inhaber kaufmännischer Firmen, dafür Sorge zu tragen, daß Benachrichtigungen über Beladen und Entladen der
Eisenbahnwagen auch an Sonn⸗ und Festtagen zu ihrer Kenntnis.
kommen. 8 8 6. Die Ermaäͤchtigung der Eisenbahnverwaltung, bei Ueber⸗ schreitung der Entladefrist die Güter auf Kosten der Empfänger nach Maß abe der von der Eisenbahnverwaltung aufzustellenden Be⸗ rechnung zwangsweise zu entladen und zuzuführen. 7. Die Verpflichtung der Gemeinden, Polizeiverwaltungen usw., sich unterrichtet zu halten, welche Bestände an a. ständig unbenutzten Lastwagen und Lastkraftwagen und b. Zugpferden, die nicht oder nur während eines Teiles des Tages beschäfttgt werden, vorhanden sind sowie die Verpflichtung der Obengenannten und von Gespannhaltern oder Gespannbesitzern ihre vertügbaren Pferde und Transportmittel nebst Führer und Mannschaften der Eisenhahn⸗
verwaltung auf Anfordern noch Maßgabe des Kriegsleistungsgesetzes
Eine Pereinharung uüͤber höhere Sötze, als die Gebühren⸗
gegen Entgelt zur Be⸗ und Entladung von Eisenbahnwagen und An⸗ und Abfuhr von Cisenbahngütern zur Verfügung zu stellen 1 8 5
8”
8. Die Einrichtung von Fuhrämtern, mäßigste Ausnutzun . an einem Orte vorhandenen Transporr⸗ mittel zu gewährleisten. 1
II. Im Schiffahrtsverkehr:
1. Die Abwanderung vo sehrseuges aus dem Heimatgebiet, und zwar Ueberführung über die Unterelbe zur Weser.
2. Die Auskunftspflicht der Inhaber von Schiffahrts⸗ und Um⸗ schlagsbetrieben.
3. Die wasserstandsgemäße Beladung und den Ableichterzwang auf Elbe und Oder.
4. Die Kahnsperren auf westdeutschen Wasserstraßen. 8
5. Die Meldepflicht und Lösch⸗, Lade⸗ und Bunkererlaubnis der Kauffahrteischiffe.
6. Die Versand⸗ und Lagerpflicht für Erze.
7. Die Verwendung von Binnenfahrzeugen zu Lagerzwecken und das Erfordernis der Meldepflicht und Erteilung einer Lagererlaubnis.
Ist in den iecea Bekanntmachungen be mildernden Umständen wahlweise Haft⸗ oder Geldstrafe angedroht, so kommt die angedrohte Haftstrafe in Fortfall.
Berlin, den 4. Februar 1919. teichsamt für die “ Demabilmachung. Koeth. 8
——
Bekanntmachung über Saatkartoffeln. Vom 6. Februar 1919.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zu
4 22. Mai 1916 (Reichs
Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 401)
Gesetzl. S. 823) und des § 8 Abs. 2 der Verordnung über
Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1092) wird bestimmt:
§ 1 8
Saatkartoffeln dürfen außer im Falle des § 2 der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1092) aus einem Kommnnalverband in einen anderen auch dann geliefert werden, wenn die Lieferung auf Grun eines in der Zeit vom 10. Februar bis 15. März 1919 einschließlich abgeschlossenen und von dem Kommunalverband, aus dessen Bezir die “ geliefert werden, genehmigten schriftlichen Vertiags erfolgt. 8
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Kartoffeln an landwirtschaftliche Berufsvertretungen oder an solche Personen, die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen, abgesetzt werden. In letzteren Falle muß die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Saat⸗ kartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 beizubringende
Bedarfsbescheinigung nach dem beigefügten Muster *) gefertigt sein.
Der Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß Vertrags, spätestens bis zum 20. März 1919 zu stellen. Die Kommunalverbände haben bis zum 15. April 1919 der
Reichskartoffelstelle eine Uebersicht der von ihnen genehmigten Ver 1
träge einzureichen. 8 3 Die Vorschriften der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1092) finden, vorbehaltlich der sich aus vorstehenden Bestimmungen ergeben⸗ den Abweichungen, entsprechende Anwendung.
§ 4 b Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Februar 1919.
Der Staatssekretär des Reichsernährungsa Wurm.
88 8 8 *) Das Muster ist hier nicht abgedruckt.
— —
Bekanntmachung “ über die Zugehörigkeit zu den Ersatzlebensmitteln.
Vom 8. Februar 1919. 8 Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Genehmiaung von Ersatzlebensmitteln vom 7 März 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 113) wird die Bekanntmachung über die
Zugehöriskeit zu den Ersatzlebensmitteln vom 8. April 1918
(Deutscher Reichsanzeiger vom 10. April 1918 Nr. 84) folgt ergänzt: 8 Im Abschnitt IV ist einzufügen:
1. nach „Fleischextraktersatzmittel“: Krebsextrakt, Krabbenextrakt, Krebspulver, Krabbenpulver, Pilzextrakt;
2. nach „Paniermehlersatzmittel: Backstreumehlersatzmittel;
3. nach „Gestreckte Konfervierungsmittel für Lebensmitfel“:
Konservierungsmittel für Lebensmittel mit Zusägen, Färbemittel, die für Ersatzlebensmitte! (mit Ausnahme
von gebranntem Zucker) bestimmt sind, Saponine und andere Schaummittel für Lebensmittel.
Berlin, den 8. Februar 1919.
Der Staatssekretär des Reichsernährungsam Wurm.
Verordnung chädlingsbekämpfung mit hochgifti Stoffen. ““ OVom 29. Jantär 1919. Die Reichsregierung verordnet mit Gesetzeskraft für das Reich, was folgt:
Das Reichswirtschaftsamt wird ermächtigt, die Verwendung von
hochgiftigen Stoffen zur Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schäd⸗
linge zu regeln.
§ 2 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntoufend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den zur Durchführung dieser Ermächtigung von dem Reichswirtschafts⸗ amt erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. “ Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündu Berlin, den 29. Januar 1919. 8
8 Die Reichsregierung. 8 Ebert. Scheidemann.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. 3 Dr. August Müller.
in Kraft.
um die volle und zwec⸗
8 8 8
r Bekanntmachung, betreffend Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen 29. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 165).
Vom 7. Februar 1919.
„Auf Grund der Verordnung über die Schädlings⸗ bekämpfung mit hochaistigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 165) wied bestimmt:
§ 1 EE Der Gebrauch von Blansäure zur Schädlingsbekämpfung ist in jeder Anwendungsform verboten.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit der Heeres⸗ und Marineverwaltung, auf die wissenschaftliche Forschung in staat⸗ lichen und ihnen gleichgestellten Anstalten und die Tätigkeit des Technischen Ausschusses für Schädlingsbekämpfung.
§ 2 4 22-e
1 Die Abgabe von cvanwasserstossauren Satzen und deren Lösungen zur Verwendung für die Schädlingsbekämpfung darf nur an die im § 1 Abs. 2 k
ezeichneten Stellen erfolgen. § 3 Diese Bekanntmachung tritt in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1919. Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts. In Vertretung: von Moellendorff.
mit dem Tage der Verkündung
Betannimachung 8 der Reichs⸗Faßstelle betr. die Geschäftsabteilung der Reichs⸗Fastelle.
I. Die Kriegswirtschafts⸗Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle, welche gemäß § 5 ber Reichskan ger⸗ bekannzmachung vom 28. Juni 1917 über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirischaftung (ℛGBl1. S. 577) die
Geschäftsabteilung der Reichs⸗Faßstelle bildet, hat zufolge Beschlusses ihrer Generalversammlung vom 31. De⸗
zember 1918 die neue Firma
„Reichs⸗Textil⸗Aktiengesellschaft“ angenommen. 1“ Geschäftsabteilung der Reichs⸗Faßstelle ist nunmehr die Reichs⸗Textil⸗Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Berlin.
II. Alle Zahlungen, welche an die Reichs⸗Faßstelle, Ver⸗ waltungs⸗ und Geschäf!sabteilung, zu leisten sind, sind jetzt an die Adresse „Liqnidations⸗Konto der Kriegswirt⸗ schafts⸗Aktiengesellschaft bei der Bank für Handel und Industrie (Darmstädter Bank), Berlin W. 56“, abzuführen. — III. Die Briefadresse der Geschäftsobteilung sst Reichs⸗Textil⸗Aktiengesellschaft Abteilung Foß, Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1“. Fernsprecher für Stadtverkehr: Amt Uhland 6203, für Fernverkehr 6201. Telegrammadresse: Webgut Berlin. Berlin, den 6. Januar 1919. 3 Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. CTW8TITImmmemnlaat....
Bekanntmachung über die Ausgabe von Schulbverschreibungen der Stadtgemeinde München auf den Inhaber.
Mit Ministerlalentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München 4 prozentige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 30 Millionen Mark in Verkehr bringe, und zwar in Stücken zu 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 ℳ. Miünchen, 3. Februar 1919. Staatsministerium des Innern. Im Auftrage: Staatsrat von Völk.
Preußen. Ministerium des Innern.
Der Kreisdeputierte, Gerichtsassessor a. D. Dr. Freiherr von Richthofen auf Kuhnern, Kreis Striegau, ist zum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Striegau übertragen worden.
Der Regierungsrat Freiherr von Münchhausen in Wittlage ist zum Landrat ernunnt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Wittlage Aee worden.
Der Regierungsassessor von Loebell in Swinemünde ist zum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Usedom⸗Wollin übertragen worden.
Der Regierungsrat Utrici in Marienberg ist zum Land⸗ rat ernannt worden. westerwaldkreise übertragen worden.
Der Regierungsrat von Lettvw⸗Vorbeck in Cochem ist
zum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Cochem übertragen worden.
Der Regterungsrat Knoepfler in Neuhaus a. O. ist zum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Neuhaus übertragen worden. 8
Der Regierungsrat Freiherr von Werthern in Soest ist
zdum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im
Kreise Soest übertragen worden.
Justizministerium.
Dem Oberlandesgerichtsrat, Gehefmen Justizrat Grun⸗
wald in Königsberg i. Pr., dem Landgerichtsrat, Geheimen Justitzrat Bechmann in Stettin und dem Landgerschtsrat Nohl in Hagen i. W., dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Lohde in Sulingen und dem Amtsgerichtsrat Schmidt in Allenstein ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Versetzt sind: der Landgerichksrat Roloff aus Lüneburg als Amtsgerichtsrat nach Celle, der Amtsrichter Ohling aus Uslar als Landrichter nach Lüneburg und der Landrichter Clauditz aus Lüneburg als Amtsrichter nach Uslar.
Der Amtsrichter Dr. Bernhard Weiß bei dem Amts⸗ gericht Berlin⸗Mitte ist infolge seiner lebernahme in die all⸗ gemeine Staatsverwaltung mirter Ernennung zum Regierungs⸗ rat aus dem Justtzdtenst geschieden. “
Ihm ist das Landratsamt im Ober⸗
8 nn Hen ichhem sind ernannt: der Kommerzienrat Emil Krüger in Kaufmann Heinrich Heyde in Wörlit, wiederernannt: die Kaufleute Martin Friedvera imd Georg Leichtentritt in Berlin bei dem Landgericht 1 in Berlin und der Kaufmann Edwin Appelhagen in Memei⸗Schmelz bei dem Landgericht in Memel.
„Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Sigismund Witkowski in Charlottenburg bei dem Landgericht 1 in Berlin, der Fabritbesitzer Richard Seener in Görlitz und der Fabritbesitzer Gusao Huboe in Magde⸗ burg, wiederernannt: der Kommerzienat Simon Nathan in Charlottenburg bei dem Landgericht I in Berlin.
Zu Notaren sind ernannt die Rechtsanwälte: Justiträte Dr. Oswald Roebder und Rudolf Schererz in Halberstadt, Justizrat Heimich Pabst in Naumburg a. S. und Erich Weck⸗ werth in Hoyerswerda.
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwäste: Justizrat Vogt bei dem Landgericht in Neuruppin, Dr. Gutmann und Montag bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Kummert nad Dr. Pickardt bei dem Land⸗ gericht II in Berlin, Dr. Kromrey bei dem Landgericht III in Berlin, Dr. Fürth bei dem Landgericht in Liegnitz, Dr. von Löͤbecke bei dem Landgerscht in Duisburg, Dr. Fritsch bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Nie⸗ mann bei dem Amtsgericht in Königsberg (Neumark), Haaß bei dem Amfsgericht in Lennep, Dr. Brandt bei dein Amts⸗ gericht in Mülheim (Ruhr), Dudeck bei dem Amtsgericht in Velbert, Dr. Robert Brandis bei dem Amtsgericht in Ahaus, Coblenzer bei dem Amtsgericht in Essen, Simon bei dem Amtsgericht in Gelfenkirchen und Fischer bei dem Amtsgericht in Nikolalken.
Mit der Löschung des Justizrats Vagt in der Rechts⸗ anwaltsliste ist zugleich sein Amt als Notar erloschen.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Nütten aus Stolberg (Rheinl.) bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Aachen, Wolny aus Gleiwitz bei dem Landgericht in Beushen i. O. Schl., Dr. Martin Rosenberg aus Berlin hei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Landsberg a. W., Schreiber aus Ueckermünde bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halle a. S., Schleuß aus Berlin bei dem Amtsgericht in Zehdenick, Gerner aus Sulzbach bei dem Amtsgericht in Züllichau, Dr. Fritsch aus Breslau bei dem Amtsgericht in Nimptsch, Bracht aus Paderbvorn bei dem Amtsgericht in Herne, Bartlau aus Königshütte bei dem Amtsgericht in Pr. Friedland und Duncker aus Staraard i. P. bei dem Amts⸗ gericht in Gollnow, die Gerichtsassessoren: Ktewe und Theodor Vogt bei dem Kammergericht, Dr. Cleeves bei dem Land⸗ gericht I in Berlin, Dr. Erwin Hirschfeld bei dem Land⸗ gericht II in Berlin mit dem Wohnsitz in Charlottenburg, Geora Prinz bei dem Landgericht in Hildesheim, Dr. Alexander Herzfeld bei dem Amtsgericht in Charlottenburg und dem Land⸗ gericht III in Berlin, Dr. Otto Haase und Dr. Gommers⸗ bach bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn, Dr. Ernst Schneider bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Cassel, Ruschen bei dem Amtsgericht und dem Londgericht in Essen, Humborg bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Münster i. W., Walter Kallmann und Dr. Lorenz Müller bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Stettin, Dr. Bernhard Sandhaus bei dem Amts⸗ gericht in Neuenhaus (Hann.), Dr. Matthies bei dem Amts⸗ gericht in Peine, Alfred Kochs bei dem Amtsgericht in Gelsen⸗ kirchen und Dr. Karl Steinhaus bei dem Amtsgericht in Gronau i. Westf., die früheren Gerichtsassessoren: Julius Koplowitz bei dem Landgericht III in Berlin und Dr. Hell⸗ mut von Breska bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt a. O.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind die Bauräte Rellensmann von Wiesbaden an die Regierung in Gumbinnen und Lübke von Sorau N.⸗L. an die Regierung in Oppeln sowie die Regierungsbaumeister Werner von Celle nach Emden, Arntzen von Dortmund nach Münster i. W., Hillebrand von Verden an das Ober⸗ präsidium (Abteilung für Vorarbeiten) in Hannover. Dem Regierungsbaumeister Grün in Wiesbaden ist die Vorstands⸗ stelle des Hochbauamts daselbst übertragen. 8
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. Seplember 1915 habe ich dem Schlachtermeister Heter Jans in Hennstedt durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, jusbesondere mit Sieg und Fleisch⸗ waren, wegen Unzuverlässigkeit in hezug auf diesen Handelsbetrieb hn e e81 — Die Kosten der Veröffentlichung fallen Jans zur Laͤst.
Heide, den 4. Februar 19109. 1b Der Landrat. Behnceke. 8
Die von heute ab zur Ausgahe gelangende Nummer 8 der Prrullchen Gesetzsammlung enthält umter Nr. 11 732 eine Verordnung, betreffend die Reisekosten der Kreisärzte und Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegen⸗ heiten, ovom 3. Januar 1919, und unter c. 11733 eine Verordnung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte infolge von Be⸗ triebsunfällen, vom 2. Juni 1902 aus Anlaß der gegenwärtigen Unruhen, vom 24. Januar 1919. 1 8 Berlin W. 9, den 7. Februar 1919.
Gesetzsammlungsamt. Krüer
8 “
Deutsche Nationalversammlung zu Weimar.
Dritte Sitzung vom Sonnabend, dem 8. Februar 1919, Nachmittags 3 Uhr.
(Bericht von „Wolffs Telegraphenbüro“.)
An den Tischen der Reschsregierung und der Vertreter der Einzelregierungen: die Volksbeauftraaten Ebert, Lands⸗ berg und Wissell, die Stagtssekretäre Dr. Preuß, Dr. von I Erzberger und Schiffer, der preußische Minister Hirsch u. a. 1
Präsident Dr. Da vid erössnet die Sitzung nach 3 ½¼ Uhr.
eerlin bei dem Landgericht I in Berlin und der
1 2 — 9
Gs ist eine Reihe weiterer Glückwunscha ressen und Tele⸗ gramme an die Eeügrlreree vingeaeisn
Die Natienaldemokratische Partei isch⸗Hestetreichs sendet unter dem Ausdruck ihres großen Bedauerns, noch nicht an der deutschen Nationalversammlung leilnehmen zu können, dem größeren Deutschland ihre Grüße. (Lebhafter Beifall.) Die Angebörigen der republikanischen Soldatenwehr in Luͤbeck, größtenteils altgediente Mannschaften, geben die Versicherung ab, daß sie mit dem Verhalten einiger Soldatenräte und mit fonstigen radikalen Strömu gen nicht einverstanden sind, sondern treu zur Regierung stehen. (Beifall.) Der Lissaer Arbeiter, und Soldatenrat eutbietet der National⸗ versammlung Gruß und Glückwunsch und erwartet von ihr, daß sie sich des hartbedrängten Ostens annehmen und der polnischen Flut einen Damm zu setzen helfen wird. (Beifall.)
Das Ergebnis der Wahl der Schriftführer wird bekannt⸗ gegeben. Gewählt sind die Abgeordneten: Fischer (Soz.) mit 384 Stimmen, Dr. Neumann⸗Hoser (Dem. P.) und Slückten (Soz.) ebenfalles mit se 384 Stimmen, Dr. Pfeiffer (Chr. V. P.) mit 382 Stimmen, Kempes (D. Nat. V. P.) mit 382 Stimmen, Bolz (Chr. V. P.) mit 381, Malkewitz (D. Nat. V. P.) mit 376 und Frau Agnes (U. Soz.) mit 61 Stimmen.
Der Abg. Maenner (Bayer. Bauernbund), 25. Wahlkreise, hat das Mandat niedergelegt.
Zur Geschäftsordnung bemerkt
Abg Geyer (II. Doz.): Bei der gestrigen Schriftführerwahl hat der Schriftführer Richard Fischer, während er sein Amt ansübte, vom Prästventen David Stimmzettel entgegengenommen, ein Stück abgerissen und den so verstümmelten Zettel dem Schriftführer über⸗ geben, der ihn in die Urne legte. Ich stelle das fest, ohne die Wahl selbft zu beanstanden. (Hört, hört! bei den U. Soz.)
Abg. Fischer (Soz.) Der Vorgang hat sich, wie eben an⸗
gegeben, vollzogen. Es ist dabei nur übersehen, daß ich einein Miß⸗ verftändnis unterlag und daß, als ich von dem Mißverständnis unter⸗ richtet wurde, das Nötige erfolgt und der abgerissene Name der Stimmenzahl zugezählt worden ift. (Rufe bei den U. Soz.: Ganz gleich! Ungehörig!) . Präsident Dr. David erklärt dazu, daß er durch den Schrift⸗ führer Fischer selbst von dem Vorgang unterrichtet worden Und die Annahme, daß es sein Wunsch sei, daß der Name der Frau Aanes äabgetrennt werden sollte, sofort als irrtümlich bezeichnet habe. Eine entsprechende Berichtigung des Wabhlergebnisses sei sofort veranlaßt worden. (Zurufe bei den lI. Soz., Schlußrufe, Unruhe.)
Abg. Gevper: Es ist also ein Mißbrauch des Schriftführeramts konstatiert. Das müßte eigentlich die Mißbilligung des ganzen Hauses erfordern.
Hierauf tritt das Haus in die Tagesordnung ein: 1. Be⸗ ratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vor⸗
läufige Reichsgewalt.
„Staatssekretär Dr. Preuß: „Die Schaffung einer Verfassung für das Reich liegt Ihnen ob. Der Beruf und die Vollmacht zur Schaffung dieser Verfassung liegt in der Souveränität der Nation. Deutschland wird eins sein, ein Reich, regiert vom Willen des Volkes unter der Mitwirkung aller seiner Glieder. Wenn über manches Zweifel bestehen mögen, die Forderung der Einheit ist die Forderung der ganzen Nation — die Eimnheit will sie, die Einheit wird sie haben.“ Mit diesen Worten grüßte einst Heinrich von Gagern die erste verfassunggebende Nationalversammlung des deutschen Volkes in der Paulskirche in Frankfurt. Und wenn Sie, meine Damen und Herren, heute diese Worte wieder vor sich seben, so zweifle ich nicht: Sie empfinden darin mit wunderbarer Wieder⸗ holung der Erscheinungen angedeutet die Aufgaben, vor denen die verfassunggebende Nationalversammlung in Weimar steht. Die Schwierigkeiten, die auf desem Wege zu finden 4. werden, und das Ziel, über das hoffentlich bei aller Verschiedenheit der Ansichten über die Mittel und Wege alle Teile dieser hohben Versammlung einig sind, weisen bei aller Aebnlichkeit auch die größten Verschiedenheiten auf. Damals nach einer langen Zeit des Friedens ein aufsteigendes Volk, ein wirtschaftlich aufsteigendes Volk, das beseelt war von dem Wunsche, sich das Ideal eines nationalen Zusammenlebens zu schaffen, — heute ein Volt nach schweren Kriegsleiden, nach dem ee eines der gewaltigsten Kriege der Welt⸗ geschichte, ein Vork aber, dem die Art, wie es an der Front und hinten im Lande diese schweren vier Jahre durchkämpft hat, das Recht gibt, auch nach dem Verluste dieses Krieges vertrauensvoll auf seine eigene Zukunft zu blicken, auch, gestützt auf die Leistungen und auf die Tüchtigkeit des Volkes, an der Hoffnung fest⸗ zuhalten, daß es auf diesen Sturz einen Aufstieg geben wird und geben muß, für den die Grundlage zu legen der bobe, heilige und schöne Beruf dieser Versammlung ist. (Lebhafter Beifall.). Wenn damals über die Frage, ob es der Beruf der Nationalversammlung sein würde, als Trägerin der Souveränität des Volkes von sich aus den neuen Zustand schaffend zu gestalten, noch manche Zweifel bestehen mochten — und der Gang der Ereignisse hat damal diese Zweifel leider bestätigt —, so steht heute der Beruf dies Versammlung, die, auf demokratischer Grundlage aufgebaut, den Willen des souveränen Volkes vertritt, wohl außer jedem Zweifel (Beifall und Zustimmung.) Damals ist, wie man annahm, namer lich an dem Widerstand der dynastischen Kräfte in Deutschland das Werk der Nationalversammlung in Frantkfurt gescheitert. Dieser Widerstand ist durch vie Revolution beseitigt. Aber so leicht wird sich auch nach Beseitigung dieses Widerstandes die Neuorganisation des Reiches nicht schaffen lassen. Damals war das Reich bloß ein Traum, das Idealbild nationaler Einheit. Heute haben wir das Reich, baben es seit Jahrzehnten gehabt, und es ist durch die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit nicht auf⸗ gelöst, nicht deseitigt, nur seine staatsrechtliche Organt⸗ sation ist zusammengebrochen und bedarf der Erneuerung. Es bedarf das, was durch die Revolution geschehen ist, nunmehr der rechtlichen Ordnung und Fundamentierung durch diese hohe Versammlung. Das Reich als solches, die Gesamtheit der deutschen Nation, von der wir ja nach den Kundgebungen dieser Tage hoffen und erwarten dürfen, daß sie sich durch den Hinzutritt unferer deutschen Brüder aus Oesterreich vervollständigen wird, ist der feste Bestand, den wir in den neuen Zustand hinüber 8 nehmen. Auch in den Wirren der letzten Vergangenheit ist bei allen Stürmen und Zwischenfällen, die mit den revolutionären Zuständen untrennbar verbunden sind, im großen und ganzen der ordnungsmäßige Gang der Geschäfte im wesentlichen aufrecht er⸗ halten worden, und ich glaube, an dieser Stelle den Kräften des Beamtentums die sich ohne Rücksicht auf politische Ueber⸗ zeugung in den Dienst der Aufrechterhaltung der vaterländischen Ordnung und der Grledigung der paterländischen Geschäfte ge⸗ stellt haben, Anerkennung aussprechen zu dürfen. (Beifall.) Ein großer und mächtiger Drang in unserem Volke gebt noch stärkerer Vereinheitlichung, ein Drang nicht nur des Gefühls, sondern auch der harten materiellen Notwendigkeit (Zustimmung). Will Deutschland nach allem, was geschehen ist, wieder aufsteigen unter den Nationen, so muß es mehr noch als bisher seine Einheit betonen und stärken. (Sehr richtig!) Aber der Gegensatz dazu liegt keines⸗ wegs bloß in den Dynastien, es ist dielfach eine segensreiche und fruchtbanve Eigenschaft unseres Volks, daß es mit Herz und Seele an den Einrichtungen, an dem Leben engerer Gemeinschaft düng⸗, und solche engere Gemeinschaften wachsen schon in ver⸗ hältnismäßig kurzer Fhlt zu einem festen Organismus zu⸗ sammen, der den Selbsterhaltungstrieb des Gemeinwesens zeitigt und an dem seine Kinder mit Liebe und Leidenschaft hängen. Auch von dem gar nicht stark genug zu betonenden Standpunkt der Reichseinheit aus wäre es doch verfehlt, diesen Trieb und Drang lediglich bekämpfen zu wollen. (Sebhr richt ig!) Auch in ihm liegen Färken ünseres Volfs. Wenn die Rose selbst sich schmutkt, schmückt fie auch den Garten! Aber einfüigen muß sie sich in die Pedingungen der Srtärke und Existenz unseres gesamten
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