1919 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde ist endgültig.

Gegen die Entscheidung der unteren Verwaltungshehörde im Falle des § 5 kann jeder Beteiligte inuerhalb eines Monats, nachdem sie ihm zugestellt ist, die Entscheidung des ordentlichen Gerichts anrufen.“

Im § 8 werden hinter dem Worte „auf“ die Worte „die Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden sowie auf“ eingefügt.

7. Im § /9 werden hinter dem Worte „Gartenbestellung“ die Worte „und die Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden“ eingefügt. Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

88 Der Wortlaut der Verordnung über die Sicherung der Acker⸗ und Gartenbestellung, wie er sich aus Artitel 1 dieser Verordnung ergibt, ist in sortlaufender Nummernfolne der Paragraphen unter der Ueberschrift „Verordnung über die Sicherung der Landh wirtschaftung“ sowie unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs ⸗Gesetzblatt be⸗ kanntzumachen.

Berlin, den 4. Februar 1919.

Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts. Wurm.

Bekanntmachung

Fassung der Verordnung über die ESicherung der Landbewirtschafkung. 8

I“ Vom 4. Februar 1919.

Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung über die Sicherung der Acker⸗ und Gartenbestellung vom 4. Februar 1919 ([Reiche⸗Gesetzbl. S. 177) wird der Wortlaut der Ver⸗ ordnung über die Sicherung der Landbewirtschaftung, wie er

aus Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 1919 er⸗

gibt, nachstehehend bekanntgemacht. 1.“

Berlin, den 4. Februar 1919. M“

Der Staatesekretär des Reichsernährungsamts. Wurm.

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e neuen

aͤͤbo141a4*“ über die Sicherung der Landbewirtschaftung. Vom 4. Februar 1919.

Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landeszentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirtschaftlichen Grundstücken init kurzer Frift zu einer Er⸗ klärung darüber aufzufordern, ob oder wie sie ihre gesamte Acker⸗ staͤche estelten wollen oder ve. Stücke davon unbestellt bleiben ollen. Die Möglichkeit der in Aussicht, genommenen Bestellung ist auf Exfordern glaubhaft, zu machen. Die Aufforderung kann durch

öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2 1 8 Soweit der Nutzungsberochtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die estellung in nash scha dicer eife verzögert oder im letzten irtschaftsjahre die Bestellung so mangelhaft ausgeführt hat, 887 das Grundstück einen unverhältnismäßig geringen Ertrag gebrach at, und zu erwarten ist, daß die Neuhestellung ebenso mangelhaft usgeführt wird, oder wenn der Nutzungsberechtigte die Aufforderung unbeantwortet läßt oder nicht erreicht werden kann, ist die untere Berwaltungsbehörde nach Anhörung des Bauern⸗ und Landarbeiter⸗ zats befugt, die Nutzung des Grundstüͤcks mit Zubehör ganz oder zum Leil auf längstens sechs Jahre dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverband oder einer Gemeinde zu übertragen.

Der Kommunalperband und die Gemeinde haben bet der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

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§ 3 Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungs⸗ behörde die Rückgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten verfügen.

§ 4

Die untere Verwaltungsbehörde bestimmt, inwieweit der Kom⸗ munalverband oder die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten eine Ent⸗ schäcigung zu gewähren haben oder der Nutzungsberechtigte dem Kommunalverband oder der Gemeinde für nachweisbare Ver⸗ besserungen des Grundstücks Ersatz zu leistenhat. Die Landes⸗ Fintrasdehsrse kann Grundsätze für die Entschädigung und die Ersatz⸗ eistung aufstellen.

Auf Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde bei Rückgabe des Geundstücks die gesamte Auseinandersetzung zwischen dem Kom⸗ mugalverhand oder der Gemeinde und dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten vorzunehmen; sie hat hierbei, soweit nicht die gemma Ahs. 1 Satz 2, aufgestellten G ü nach billigem Ermessen zu versahren. 8

Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltun gsbehörde na

§8 1 bis 3 ist binnen einer Woche die Beschwerde bei der höberen erwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung der höheren Ver⸗ waltun sbehörde ist endgültig.

Gegen die Entscheit ung der unteren Verwaltungsbehörde im Palle des § 4 kann jeder Beteiligte innerralb eines Monats, nach⸗ dem sie ihm zugestellt ist, die Entscheidung des ordentlichen Gerichts anrufen. 3

Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungs⸗ vorschriften. 87

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Bewirt⸗ schaftung der Wiesen und Weiden sowie auf städtische, zur landwirt⸗ schaftlichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke ent⸗ sprechende Anwendung.

Soyweit die Sicherung der Acker⸗ und Gartenbestellung und bie Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden im Wege der Landesgesetz⸗ ebung herbeigeführt ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung eine Anwendung.

§ 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kr ft.

Aufkäufer für Altkorke und Korkabfäalle.

Die Firma S. Les ke, Korkenfabrik. Berlin 0. 27, Holp⸗ markistraße 8, ist als Aufkäufer für Altkorke und Korkabfälle im Sinne des Artikel I der Nachtraagsbekanntmachung Nr. Q. 1/5. 18. KRA vom 18. Mai 1918 18 der Bekanntmachung Nr. Q. 1/6. 17. KRA, betreffend Beschlagnahme und Be⸗ Er. von Korkholz, Korkabfällen und den daraus

rgestellten Halb⸗ und Fertigerzeugnissen zugelassen worden. Berlin, den 13. Februar 1919. 1 Kriegsministerium. Kriegsamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. 8 Wolffhügel.

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te eingreifen,

Beauftragte Sortierbetriebe.

Die Firma Carl Pilz & Co., b Wolliner Straße 27a, ist als beauftragter Sortierbetri⸗ im Sinne des § 4 der Bekanntmachung Nr. W IV. 900/4. 18. KRA., betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchst⸗ preise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 9. April 1918 gelöscht worden.

Berlin, den 13. Februar 1919.

86 Krieasministerium. Kriegsamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. 9758 v1434““ ö Bekanntmachung, Dem Händler Emil Paul Roth in Elsterberg ist der Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln bieder gestattet worden. 1 Plauen, den 11. Februar 1919. Amtshauptmannschaft.

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Dr. Mehnert.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 bes Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6702 das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt, vom 10. Februar 1919, und unter

Nr 6703 eine Verordnung über die Preise für Thomas⸗ phosphatmehl, vom 7. Februar 191909.

Berlin W. 9, den 11. Februar 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Die Preußische Regierung hat den Regierungs⸗ und Ge⸗ werbeschulrat Dr. Ziertmann zum Landesgewerberat und ordentlichen Mitglied des Landesgewerbeamts sowie

den zur Generalkommission Düsseldorf gehörigen ständigen Hilfsarbeiter, Landesökonomierat Schlüter zum Regierungs⸗ und Landesökonomierat ernannt.

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Mlinistetium des Innernr. Der Regierungsrat Paehler in Hechingen ist zum Ober⸗ amtmann in den Hohenzollernschen Landen ernannt worden. Ihm ist das Oberamt Hechingen übertragen worden.

Ministerium für Wissenschaft, Aunst und Volksbildung.

Dem Lektor der englischen Sprache an der Univerfilät Münster, Studienrat Hase, ist das Prädikat Professor bei⸗ gelegt worden.

Die nach den Beschlüssen des Generallandtags der West⸗ preußischen Landschaft vom 6. Juni 1918 in der anliegenden Zusammenstellung aufgeführten Nachträge zu

1. dem revidierten Reglement der Westpreußischen Landschaft vom 25. Juni 1851

2. der Fürsorgeordnung, und Waisen von Beamten der Westpreußischen Land⸗ schaft und der Neuen Westpreußischen Landschaft und der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen vom 17. April 1893, 3. dem Statut der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen werden genehmigt.

Berlin, den 27. August 1918.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung 8 Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium.

Spahn. Drews. von Eisenhart⸗Rothe.

Zusammenstellung der Beschlüsse

des am 6. Juni 1918 versammelt gewesenen 30. General⸗ landtags der Westpreußischen Landschaft, welche der Aller⸗ höchsten Genehmtgung bedürfen.

A. In landschaftlichen Angelegenheiten.

I. Nachtrag zu dem revidierten Reglement der Westpreußischen Landschaft vom 25. Juni 1851, Ges.⸗Samml. S. 523 fl. 1. Zusatz zu § 124 Teil 1.

Die Westpreußische Landschaft übernimmt zusammen mit der Neuen Westpreußischen Landschaft die solidarische Haftung für die gesamten Verbindlichkeiten der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen in Danzig aus deren Sparberriebe gegenüber den Spar⸗ einlegern. Andererseits hat die Bank mit densenigen Anlagen, in denen die Spareinlagen untergebracht sind, nach Maßgabe der vom Verwal ungsrat der Bank zu erlassenden Bestimmungen den beiden Landschaften Sicherheit zu leisten und ihnen außerdem den zu bildenden Sparreserpefonds zur Sicherheit zu übereignen.

Die Verwaltung der übereigneten Sicherheiten erfolgt durch die Generaldirektion der Westpreußischen Landschaft.

2. Die Anmerkung zu § 6 Teil 1 des Reglements „Der Wert eines Gutes wird nach den am 15. April 1868 von dem Minister des Innern bezw. für Landwirtschaft, Domänen und Forsten genebmigten Abschätzungsgrundsätzen und deren Nachträgen bestimmt“ wird als zweiter Absatz dem § 6 Teil 1 des Reglements eingefügt. 3. Dem § 102 Teil 2 des Reglements wird folgende Bestimmung als Absatz 2 eingetügt:

„Er ist ermächtigt, über Aenderungen der Abschätzungsgrundsätze zu beschließen. Diese Beschlüsse bedürsen der Genehmigung durch den Mniister fuͤr Landwirtschaft, Domänen und Forsten.“

II. Nachtrag zur Fürsorge⸗Ordnung, betreffend die Witwen und

Waisen von Beamten der Westpreußischen und der Neuen West⸗

preußischen Landschaft und der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen, vom 17. April 1893, Ges.⸗Samml. S. 202, ad 1.

4. im § 3 sind die Worte „sofern sie nicht auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der un⸗ mittelbaren Staatsbeamten, vom Staate Witwen⸗ oder Waisengeld empfangen,“ zu streichen. 1 6 .5. 4 Absatz 2 Allerhöchst bestätigt am 1. September 1913 er⸗ hält folgende Fassung: 1 „Das Witwengeld soll jedoch vorbebaltlich der im § 6 verordneten Beschränkung mindessens dreihundert Mark und höchstens fünftausend Mark einschließlich des Betrages, den die Witwe vom Staat augf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882, be⸗ treffend die nsg e für die Witwen und Waisen der un⸗

mittelbaren atsbeamten, erhäͤlt, betragen.

Berlin N. 2*3

betreffend die Witwen

2. In Angelegenheiten der Landschaftlichen Bank der Provinz MWestpreußen. II. Nachtrag zu dem Statut der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen in Danzig. Allerböchst genehmigt am 23. Juni 1909, Ges.⸗Samml. S. 747 Nr. 7. 1. § 1 Abs. 3 wird gesttichen. 2. § 3f Abs. 1 erhäft folgende Fassung:

Einzahlungen in barem Gelde als Depositen sowie nach den vom Verwalltungsrate festzusetzenden allgemeinen Bedingungen als Spareinlagen anzuseben und zu verzinsen.

3. 38 3

8 Die Westpreußischen und die Neue Westpreußische Landschaft haften den Spareinlegern gegenüber neben der Bank solidarisch für deren gesamte Verbindlichkeiten aus dem Sparbetriebe. Für die

Uebernahme dieser Haftung hat die Bank den beiden Landschasten mit den Anlagen, in denen die Spareinlagen untergebracht sind, nach Maßgabe der vom Verwagltungsrate zu erkassenden Bestimmungen ihrerseits Sicherheit zu leisten.

4. § 3; Abs. 4.

Die Bestände der Spareinlagen können auch in sicheren Hypo⸗ theken auf Grundstücken innerhalb der Provinz Westpreußen nach einer vom Vezwaltungsrat zu erlassenden und von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und dem Minister des Innern zu bestätigenden Anweisung angelegt werden.

5. § 10 Abf. 1 erhält folgende Fassung: säs Für die Verwendung des Reingewinns gelten folgende Grund⸗ ätze:

6. § 10 Abs. 2.

on dem erzielten Reingewinn werden zunächst die Ueberschüsse

des Sparbetriebes ausgesondert. Um die Ermittlung der Ueberschüsse zu ermöglichen, ist über den Spareinlagenverkehr in seinen Aknwis und Passivis getrennt Buch zu führen und Gewinn und Verlust für den Sparbetrieb darnach gesondert zu berechnen. Als Sparemlagen sind hierbei die Bareinlogen anzusehen, die zu einem vom Reichsbank⸗ diskont unabhängigen, im voraus allgemein festgesetzten Zinssatz unter Aus⸗ fertigung von Sprachbüchern für die Einlagen angenommen werden. Die Ueberschüsse des Sparbetriebs werden nach Abzug eines ange⸗ messenen nicht über ½ % der Gesamtspareinlagen zu bemessenden Beitrags zu den Verwaltungskosten der Ban einem besonderen Sparreservefonds zugeführt. Hat der Sparreservefonds 10 % der Emlagen erreicht, so findet eine weitere Zuführung von Ueberschüssen an ihm nur insoweit statt, als sie erforderlich ist, um den Spar⸗ reservefonds auf 10 % des jeweiligen Spareinlagenbestandes erhalten.

7. § 19 Abs, 3. b114“

Der Mehrbetrag des Reingewinns aus dem Sparbetriebe wird bis zu ½ zum allgemeinen Reservefonds der Bank abgeführt, während der Rest an die Westpreußische Landschaft und die Neue Westpreußische Landschaft zu gleichen Teilen fließt, wenn nicht die engeren Aus⸗ schüsse beider Landschaften auf Antrag des Verwaltungsrats beschließen, daß ein weiterer Teil des Reingewinns unter Kürzung des den Land⸗ schaftsfonds zufallenden Betrages dem Reservefonds der Bank ju⸗ geführt werden soll.

8. § 10 Abs. 4.

Reeiicht der Reingewinn der Bank nicht aus, um den Be⸗ stimmungen über die Ansammlung und Ergänzung des Sparreserve⸗ fonds zu genügen, so ist der dazu erforderliche Betrag aus dem vor⸗ handenen allgemeinen Reservefonds der Bank zu entnehmen.

9. § 10 Absf. 5.

Der Sparreservefonds wird den beiden genannten Landschaften als weitere Sicherheit für die von ihnen gemäß § 3 Ziffer k, Abs. 3 übernommene Haftung übereignet. Der Sparreservefonds ist in Ee ren icheren Wertpapieren anzulegen. Die Zinsen fließen dem apital zu.

5 s9. Der bisherige § 10 Abs. 2 erhält als § 10 Abs. 6 folgende

assung: 1—

Sofern für die Landschaftliche Bank Rückgriffe auf den Reserve⸗ fonds oder das Stammkapital erforderlich werden sollten, müssen aus den Gewinnen der folgenden Jahre erst die genannten beiden Fends wieder voll aufgefüllt werden, bevor Ueberweisung an die Landschaften erfolgen darf.

11. § 15 erhält folgende Fassung:

Der Verwaltungsrat wählt einen oder mehrere Kuratoren, von denen mindestens einer in Danzig wohnen muß. Die unmittelbare Aufsicht über den Sparbetrieb der Bank führt ein besonderes Kura⸗ sorium von 3 Mitgliedern. Je ein Mitglied und dessen Stellver⸗ treter wird von der Westpreußischen Landschaft und der Neuen West⸗ preußischen Landschaft nach Maßigafc des § 14 gewählt. Die Syn⸗ diker der Westpreußischen Landschaften sind wählbar. Der Kurator der Bank oder dessen Stellvertreter ist gleichzeitig Mitglied des Spar⸗ kassenkuratoriums und dessen Vorsitzender. Sind mehrere Bank⸗

Den Kuratoren sind für den ihnen überwiesenen Geschäftskreis die Vorbereitung aller vor den Verwaltungsrat gehörenden Ange⸗ legenheiten, vorläufige Entscheidung in schleunigen Fällen G Ueberwachung des Geschäftsbetriebs, insbesondere die mo 1 Kassenrevisionen und Geschäftsrevisionen zu übertragen.

Beglaubigt. Marienwerder, den 17. Juni 1918. Königlich Westpreußische Generallandschaftsdirektion. L. S.) 87 Hoffmann.

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Die von dem Generallandtage der ip eußischen Landschaft am 6. Juni 1918 beschlossene und nachstehend auf⸗ geführte Zusatzvorschrift zu dem Statut der Landschaft wird genehmigt:

„Die Neue Festnfußesch⸗ Landschaft übernimmt zu⸗ sammen mit der Westpreußischen (Ritterschaftlichen) Landschaft die solidarische Haftung für die gesamten Verbindlichkeiten der Landschaftlichen Bonk der Provinz Westpreußen in Danzia aus dem Sparbetriebe gegenüber den Spareinlegern. Andererseits hat die Bank einlagen untergebracht sind, nach Maßgabe der vom Ver⸗ waltungsrat der Bank zu erlassenden Bestimmungen den beiden Landschaften Sicherheit zu leisten und ihnen außerdem den zu bildenden Sbarceservefonds zur Sicherheit zu übereignen.

Die Verwaltung der übereitaneten Sicherheiten erfolgt durch die Generaldirektion der Westpreußischen Landschaft.’“

Berlin, den 27. August 1918.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium.

Dr. Spahn. Dr. Drews. von Eisenhart⸗Kothe.

Betrifft: 5 Eintritt in Freiwilligentruppenteile.

Zum Eintritt in Freiwilligentruppenteile bedürfen die Beamten des Urlaubs. nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, zu erteilen, gleichvi⸗l ob die Truppenteile dem Heimatschutz oder der Auf⸗ rechterhaltung der inneren Ordnung dienen sollen, und zwar vorläufig bis Ende März 1919. Die Zivildiensthezüge sind den beurlaubten Beamten bis auf weiteres zu belassen, es sind

also auch den als Offizier oder oberer Militärbeamter in

kuratoren vorhanden, so wählt der Verwaltungsrat aus diesem das Mitglied und dessen Stellvertreter.

mit W“ Anlagen, in denen die Spar⸗

Der Urlaub ist auf Antrag, soweit

Freiwilligentruppenteile eintretenden Beamten die gegenwärtigen militärischen Bezüge (Gehalt, Frlag⸗ Verpflegungsgeld, Unter⸗ kunftsentschädigung ufw.) nicht auf das Fislldlenftemkemmen anzurechnen. Verlin, den 6. Februar 1919. 8 Der Finanzminister. In Vertretung: Usch.

An die nachgeordneten Behörden.

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Bekanntmachung.

Den Baͤcker Anton Weckauf bhierselbst, Altendorferstr. 264, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegen⸗

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ständen des täglichen Bedarfs wieder zugelassen. 8 Essen, den 1. Januar 1919. 8 Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.

Bekanntmachung.

Der Schlachter Johannes Maurer in Trubenhausen istzum Viehhandel wieder zugelassen. Die Kosten der Veröffentlichung trägt Maurer. 8 8

Witzenhausen, den 5. Februar 1919.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Dr. Wolf.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhastung unzuverlässiger

Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Max Lzbl in Berlin⸗Wilmers⸗ dorf, Duisburgerstraße 1, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit e des käglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigteit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Gleichzetrig ist auf Grund des § 8 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch⸗ und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (ℛS Bl. S. 714) die Schließung der von Löbl geleiteten Schank⸗ und Speisewirtschaft in Berlin, Bellevpuestraße 4, angeordnet worten. Berlin, den 11. Februar 1919. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Falck. Bekanntmachung. Dem Delikateßwarenhändler Dietrich Krutmann in Bochum, Friedrichstraße 26, ist auf Grund der Bundegratsver⸗ ordnung; vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel RGBl. S. 603 der Handel mit egenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln aller Art, fowie die Vermittlertätigkeit hierfür wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. 1 8 Bochum, den 10. Februar 1919. 8 Die Stadtpolizeiverwaltung. J. A.: Fissmer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird den Eheleuten Metzgermeister Ferdinand Thomas jüngerer in Runkel der Handel mit Nahrungs⸗ und genußmitteln aller Art, namentlich aber der Betrieb des Netzgerei⸗ und Gastwirtsgewerbesundder Handel nit Fleischund Fleischwaren jeder Art sowie mit Häuten

ntersagt. Die Kosten dieser Veröffentlichung haben die Ehe⸗ eute Thomas zu tragen.

Weilburg, 10. Februar 1919.

Der Landrat. Lex.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 13. Februar 1919.

Der Reichepräsident Ebert empfing am Mittwochnach⸗ mittag im Foyer des Nationaltheaters in Weimar die Ver⸗ treter der deutschen und deutschösterreichischen Presse, um gleich beim Antritt seines neuen Amtes persönlich mit ihnen in Fühlung zu treten. Er führte hierbei, wie „Wolffs Telographenbüro“ berichtet, folgendes aus:

Der erste Tag meines Amtes soll auch der Tag sein, an dem ich ut der deutschen Presse Fuüͤhlung nehme. Sie wissen, ich war ebenfalls Redakteur. Ich kenne aus eigener Erfahrung Ihre Aufgaben und Pflichten, Ihre Schwierigkeiten und n⸗ strengung. Bei mir können Sie jeder Unterstützung sicher sein. Ich freue mich, daß mir ein Amt zugefallen ist, unter dessen vornehmsten Aufgaben die Wahrung der voölligen Presse⸗ freiheit obenan steht. Unter den hier versammelten Herren sind alle Parteirichtungen vertreten. Es ist meine Aufgabe und das Erfordernis meines Amtes, mit Ihnen allen in Beziehungen zu treten ohne Rücksicht auf Ihre oder meine Parteizugehörigkeit. Sehen Sie bitte darin ein Zeichen für die Art, wie ich das Prä⸗ identenamt verwalten will. Nicht eine Partei, sondern die große

Kehrheit des ganzen Volkes hat mich erwahlt und kann daher auch von mir verlangen, daß ich der Präsident des Volkes und nicht einer Partei bin. Ich glaube, wir alle, die wir im öffentlichen Leben politisch tätig sind, haben zu einem gewissen Teil diese Pflicht, uns nicht als Vertreter nur eines Teiles, sondern als Vertreter des fassee Voltes zu fühlen. Das einzelne kann nur gedeihen, wenn as Allgemeine gedeiht, und Parteiideale lassen sich nur durchführen und dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie der Ansicht und dem Wohle des Ganzen entsprechen. Zur Demoktratie gehört auch der Respekt vor einer anderen Ansicht, der dem Parteikampf feste Grenzen ziehen muß. Die große Mehrheit von Ihnen gehört ja den Parteien an und steht ihnen nahe, aus welchen sich die neue Re⸗ gierung bilden wird. Die anderen Herren bitte ich, in unseren Taten nicht nur das Trennende, sondern auch das Gemeinsame sehen zu wollen, und bei mir auch vorauszusetzen, was ich auch bei Ihnen voraussetzen will: Eine tiefernste Auffassung von der Pflicht zum Vaterlande. 3 1

Zwei Aufgaben hat die neue Regierung vor allen an⸗ deren: Den Frieden zu sichern und die Verfassung zu beschließen. Beides muß geschehen im Zeichen der Gerechtigkeit,

Gerechtigkeit nach außen und innen, für Deutschland gegenüber unseren.

bisherigen Geognern, für jeden unserer Volksgenossen gegenüber bis⸗ heriger Bedrückung und Unfreiheit. Das Arbeitsprogramm, auf Grund vüffen die neue Regierung diese zwei Aufgaben lösen wird, wird der inisterpräsident morgen vertreten. Ich will heute nur eines dazu sagen: Es ist kein Komprom ßprogramm im schlechten Sinne. Alle drei Parteien, die daran mitgearbeitet haben, haben sich rückhaltlos auf den Boden unverfälschter und unverkärzter Demokratie gestellt. „Wir können heute sagen, die Demokratie ist für Deutschland in einem Umfange gesichert, wie für kein anderss Land. zusschlaggebenden Beteiligung am ? Füguns rogramm können Gie sich denken, daß auch unsere sozialistischen Ideale die Programm⸗ aufstellung nMegtchs beeinflußt haben. Allerdings, als wahrhafte Demokraten haben wir nicht daran gedacht, andere Ansichten und

Bei unserer

Auffassungen zu vergewaltigen, aber wir haben &s ermöglicht, daß eine dollkommene Uebereinstimmung erzielt wurde über die Art, wie Ne Gozialisierung anzubahnen sei, Danach sollen Wirtschafts⸗ zweige, die nach ihrer Art und ihrem Entwicklungsgang einen privatmonopolistischen Charakter angenommen hahen und da⸗ durch zur Sozialisierung reif geworden sind, auf Reich, Staat, Ge⸗ meindeperbände und Gemeinden zu übernehmen sein und als solche Wirtschaftszweige werden besonders erwähnt die Bergwerke und die Erzeugung von Energie. Sie sehen, die fozialistische Partei kann und wird ihren Idealen nicht untreu werden, aber sie lehnt es in echt marristischer Weise ab, ein Vergewaltigungsprinzip des Wirt⸗ schaftslebens an die Stelle des Prinzips des organischen Wachstums zu setzen. Als die Zeit zux Demokratie reif war, ist das demokratische Deutschland entstanden. Nun muß die Zeit zum Sozialismus reif werden und bis dorthin muß der soziale Gedanke alle Handlungen jeder R gierung bestimmen.

Meine Herren! Die Organe der Regierung, welche mit den Herren von der Presse zu tun haben, sind angewiesen, diese ihre Arbeit in verständmisvollstem Sinne zu leisten, in einem Sinne, der nichts zu tun hat mit Beeinflussung, sondern der geeignet ist, die Mitarreit der Presse anzurufen. Der große englische Demokrat Junius hat einmal gesagt, die Freiheit der Presfe, wenn sie unter einer despotischen Regierung möglich wäre, könne allein schon ein Gegengewicht gegen die Macht des Fürsten werden. Ueber einen solchen Gegensatz sind wir weit hinausgewachsen. Aber ich sags heute und würde mich freuen, wenn ich dabei Ihre Zustimmung fände, daß die Freiheit der Presse, ihre Kritik, ihre Mitarbeit, ihre Anregungen, ihre Vorschläge, wie dies alles im heutigen Deutschland jeder Beschränkung entbunden sein soll, eine notwendige Fortsetzung unserer Arbeit in der Regierung bildet und uns Tag für Tag in lebendigen Zusammenhang mit Volksmeinung und Volkswillen setzen muß.

Die Ansprache des Reichepräsidenten wurde von den ver⸗ sammelten Pressevertretern, in deren Namen Bernhard das Wort zu einer Erwideruna ergriff, an mehreren Stellen am Schluß durch lebhaften Beifall unter⸗ rochen.

Der durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 errichtete Staaten ausschuß hielt am 11. Februar 1919 im Landtagsgebäude zu Weimar seine erste Sitzung ab und erklärte sich mit der Einbringung des Entwurfs eines r. betreffend die Feststellung eines 3. Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungs⸗ ationalversammlung, einverstanden.

8 1 1— Durch die Deutsche Waffenstillstandskommission ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ solgende Note der deutschen Regierung, betreffend den Hurchmarsch der Polen nach Grodno, übergeben worden:

Marschall Foch hat am 25. Januar den freien Durchzug der polnischen Truppen nach Grodno und darüber hinaus zur Abwehr des Bolschewismus verlangt und die Weigerung der deutschen Behörden, die Besetzung jener Gebiete durch die Polen zu gestatten, als Be⸗ weis dafür hingestellt, daß die deutsche Regicrung dem Bolsche⸗ wismus keinen Widerstand entgegensetzen wolte. Die deutsche Regierung hat darauf ihre Behörden angewiesen, eine Einigung mit den Polen über deren Vormarsch herbeizuführen, und es ist an Or und Stelle ein entsprechendes Abkommen formuliert worden, das ermaish der Regierung zur Prüfung vorliegt. Indem die deutsche

egierung solchergestalt den Wuͤnschen der alllierten Mächte auf Zu⸗ lassung des Vormarsches polnischer Truppen nach Grodno und in das Gebiet östlich und südlich davon Rechnung trägt, sieht sie sich genötigt, auf folgendes hinzuweifen:

Das Bekanntwerden der Zulassung des polnischen Vormarsches hat einen energischen Einspruch der Litauer und Weißrussen zur Fosge gehabt. Beide Teile verwahren sich gegen die Auslieferung nicht⸗ polnischer Gebietsteile an Polen und machen geltend, daß die Zu⸗ lassung der Polen lediglich eine brutale Vergewaltigung aller nicht⸗ polnischen Bewohner und weiter eine Auslieferung der Gebiete an den Bolschewismus zur Folge haben werde. Die deutsche Regierung hat hierauf geantwortet, daß sie zu ihrer Maßnahme durch den Druck der alliierten Mächte gezwungen worden sei. Sie felbst könne sc der Stichhaltigkeit des erhobenen Einspruchs nicht verschließen.

ie Regelung der politischen Gestaltung der chemals russischen Gebiete ist der Friedenskonferen; vorbehalten. Die Zulassung pol⸗ nischer Truppen in Gebiete, die den Polen bisher nicht zugesprochen sind, bedeutet daher eine Maßnahme, die den Beschlüssen der Friedens⸗ konferenz vorzugreisen geeignet ist. Die deutsche Regierung hat, um sich nicht dem Vorwurf eines solchen Vorgreisens auszusetzen, in das Abkommen eine auedrückl’iche Bestimmung aufnehmen lassen, wonach sie durch Zulassung der Truppen in das siitege Gebiet keineswegs zur Frage der endgülrigen Zugehbrigtei eses Gebiets Stellung nimmt. Sie bringt dies den alluerten Maͤchten hiermit zur Kenninis.

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß die Widerstandskraft der polnischen Truppen gegen die Bolschewisten infolge der großen Verbreitung des Bolschewismus in der polnischen Armee sehr gering ist, so daß die polnische Abmwehr des Bolschewismus nicht nur seitens der Litauer und Weißrussen, sondern auch deunscherseits mit großem Mißtrauen betrachtet wird. Wie sehr dieses Miß⸗ trauen ist, hat sich bei der Räumung der Stadt Wilna gezeigt. Die deutschen Truppen mußten diese Stadt auf Verlangen des Marschalls Foch den Polen zur Verteidigung übergehen. Der Erfolg dieser Maßnahme war, daß die Polen zwar die Stadt besetzten, aber nur, um sie zwei Tage darauf einer ihnen an Zahl und Ausrüstung stark unterlegenen roten Truppen⸗ macht zu uͤberliefern, wodurch das gesamte um Wilna aufgebaute Verteidigungssystem erschüttert wurde.

Die deutsche Regierung muß bei dieser Sachlage die Verant⸗ wortung für die Folgen der von Marschall Foch verlangten Maß⸗ nahme ausdrücklich ablehnen. Sg ““

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Angesichts der durch die Verkehrssperre hervorgerufenen kritischen Laage sowohl der linksrheinischen als auch der rechts⸗ rheinischen Industrie hatte die Deutsche Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa, wie bereits mitgeteilt, die Alliterten um eine weitgehende Erleichterung des Verkehrs zwischen dem hesetzten und unbesetzten Gebiet gebeten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, teilten darauf die Alllierten am 11. Februar mit, daß eine so allgemeine Verkehrserlaubnis, wie sie deutscherseits gefordert werde, nicht gegeben werden könne. Zur schnellen Prüfung und Erledigung von Ein⸗ und Ausfuhrgesuchen zwischen dem besetzten und unbesetzten Gebiet seien jedoch von den Be⸗ satzungsbehörden folagende Wirtschaftsabteilungen errichtet worden: Die Wirtschaftsabteilungen der belaischen Armee in Aachen, M.⸗Gladbach und Cöln, die Wirtschaftsabteilung der amerikanischen Armee in Mainz und die Wirtschaftsabteilung der 8. französischen Armee in Ludwigshafen. Einfuhrgesuche seien also an die Wirtschaftsabteilung des Bestimmungsbezirks zu richten, während die Ausfuhrerlaubnis von der Wirtschafts⸗ abteilung des Absendungsbezirks erteilt werde. In den be⸗ treffenden Anträgen müsse die Menge der zu defördernden Ware angegeben werden.

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weitere Pnordnungen von der Anmeldung abzusehen.

Nach Ausbruch des Krieges sind von der Entente für Deutschland en Lebensmittelladungen, die einen bedeutenden Wert darstellen, beschlagnahmt worden. Es würde der Billigkeit entsprechen, wenn die dadurch entstandenen großen Forderungen von deurschen Kaufleuten an die Geaner gegen die von den Alliierten in Aussicht gestellten Lebensmittel⸗ lieferungen verrechnet würden. Der Verband der Getreide⸗ und Futtermittel⸗Vereinigungen Deutschlands als Vertretung des deutschen Einfuhrhandels in Getreide und Futtermitteln spricht in einem an die Deutsche Waffenstillstandskommission gerichteten Telearamm die bestimmte Erwartung aus, daß sie für die Verrechnung dieser Forderungen eintret werde. 2 11““ .

8 ue—“ Sitzungsbericht der Waffenstillstands

ion in Spaa vom 11. Februar entnimmt „Wolffs

Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:

Da die in belgischer Gefangenschaft befindlichen deutschen Krankenschwestern und Aerzte sowie das in Belgien weilende deutsche Pflegepersonal seit vielen Wechen nicht mehr für die deutschen Veiwundeten und Kranken benötigt werden, ersuchte die deutsche Kommission um ihre Rückführung.

Der Vertreter der deutschen Regierung in Spaa hatte die Alliierten gebeten, den Mitgliedern der für Ende Februar nach Bar⸗ men einberufenen rheinischen Propinzialsynode die Ausxreise aus dem besetzten Gebiet zu gestatten. Das amerikanische und britische Oberkommando haben für ihre Abschn tie die Erlaubnis erteilt, während sie vom französischen DOberkommando in Mainz ohne Angabe der Gründe abgelehnt wurde. Die belgische Militärbehörde hat noch nicht geantwortet. Der Vertreter der deut⸗ schen Regierung ersuchte die Alliierten nunmehr, die Ausreise gleich⸗ erlauben. .“

In einer der früheren Sitzungen hatte die deutsche Kommission Einspruch dagegen erhoben, daß die Franzosen ihr Gesetz über den Handel mit dem Feind auch in den von ihnen be⸗ setzten deutschen Gebieten anwenden, und zwar zum Nach⸗ teil des rechtsrheinischen Deutschland. Die französische Kommtsion gab in der heutigen Sitzung die Erklärung ab, daß das betreffende Gesetz auf dem linken Rheinnfer nicht in Kraft sei, schon aus dem Grunde nicht, weil man angesichts der Blockade im besetzten Gebiet von keinem Handel sprechen könne. Es seien allerdings einzelne Handelskommissionen eingesetzt, denen jeroch nur die Auf⸗ gabe zufalle, gewisse wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Rheinland und den alliierten und neutralen Ländern zu gestalten und zu tontrollieren, daß die aus diesen Ländern eingehenden Waren nicht in das unbesetzte Deutschland gelangen. Ferner obliege diesen Kom⸗ missionen die Kontrolle des zugelassenen Warenverkehrs zwischen dem besetzten und nicht besetzten Deutschland.

Die alliierten Kommissionen genehmigten eine Reihe von Ein⸗ und Ausfuhrgesuchen vom links⸗ ins rechts⸗ rheinische Gebiet und umgekehrt. Es handelt sich um Chemikalien, Samt und Seide, Aetznatron, Saarkohle für Bayern, Zeirungskarben und gewisse Matexialien für lints⸗ und rechtsrheintiche Fabriken. Dem deutschen Ersuchen, den Saatgutverkehr zwischen dem besetzten und nicht besetzten Gebiet zu gestatten, wurde Folge gegeben.

Auf die deutsche Bitte, den Renkenempfängern im rechtsrheinischen Gebiet zur Abholung ihrer Renten die Einreise ins besetzte Gebiet zu erlauben, drwiderten die Alliierten, sie hätten An⸗ weisungen gegeben, daß die Gelder von der linten Rheinseite nach dem unbefetzten Deutschland geschickt werden können.

Der Vorsitzende der deutschen Kommission setzte den Verband in Kenntnis, daß deutscherseits Anordnungen getroffen worden sind, um die unter den deutschen Truppen in Nikolajew besiadlichen Elsaß⸗Lothringer mit dem ersten abgehenden Transport heimzubefördern.

Der deutsche Vorsitzende übergab den Gegnern einige Zeitungs⸗ nachrichten, die ein gutes Bild geben, wer in den deutschen Ostsee⸗ provinzen der angreifende Teil ist.

Die in den deutschen militärischen Paketämtern lagernden Feld⸗ postsendungen, welche infolge der Verkehrssperre nicht ins besetzte Gebiet befördert wurden, können, wie die Alliterten bekanntgeben, den Adressate besetzten Gebiet zugestellt werde

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Ein vom Kriegsminister Reinhardt und dem Unter⸗ staatssekretär Göhre unterzeichneter amtlicher Erlaß, betreffend Waffen und Munition, besagt laut Meldung des „Wolffschen Telegrophenbüros“:

Das Kriegsministerium bittet dringend, auf die unterstellten Truppen durch wiederholte Belehrung und Aufflärung und dauernde Ueberwachung in dem Sinne wirken zu wollen, daß mit den ihnen übergebenen Waffen und der dazu gehörigen Munition in sparsamster und pfleglichster Weise umgegangen wird. Die wrrtschaftliche Lage der Heimat verlangt, daß mit den vorhandenen Beständen aus⸗ gekommen wird.

Hierbei hemerkt das Kriegsministerium, daß bei der Rückfübrung des Heeres sehr erhebliche Mengen verloren gegangen sind und weitere sehr große Mengen au! Grund des Waffenstillstandsvertrages dem Feinde ausgellefert werden mußten, und daß die zunückgebrachten Wasfen sich infolge schlechter Pflege bei den Truppen in nicht brauch⸗ barem Zustande befinden. Schlechte Pflege, eine Preisgabe oder ein Verlieren von Waffen und Munition ist heute eine nicht wieder gut zu machende Schädigung der Volksgemeinschaft und ist auf das schärfste zu verurteilen. Das Waffentragen muß wieder zur Ehre werden, die Waffe muß ihrem Träger heilig sein.

Das Kriegsministerium bittet, diese Verfügung allen Soldaten⸗ T zur weiteren Einwirkung auf diese zuz

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Nach §1 der Verordnung über Rückgabe der in Belgien

und Frankreich beschlagnahmten, nach Deutschland

übergeführten Betriebseinrichtungen vom 1. Februar 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 143 müssen die Eigentümer, Besitzer und Gewohrsaminhaber ihre Anmeldungen der Reichsentschädigungskommission späestens bis zum 20. Fe⸗ bruar 1919 einreschen. Die Verhandlungen, die mit dem Feindbund über Form und Inhalt der Anmeldung haben gepflogen werden müssen, sind noch nicht abgeschlossen. In⸗ folgedessen ist die sachgemäße Erledigung der Anmel⸗ dungen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht mehr möglich. Das Reichsamt des Innern bereitet, wie „Wolfss Telegraphenbüro“ mitteilt, den Erlaß eines Gesetzes vor, durch welches die Anmeldefrist verlängert werden soll und hat die Bundesregierungen ersucht, die Staatsanwaltschaften anzuweisen, mit Ruͤcksicht auf die zu erwartende gesetzliche Frist⸗ verlängerung wegen Nichtbeachtung der am 20. Februar ab⸗ laufenden Frist nicht eiazuschreiten. Es empfiehlt, bis auf

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Ueber die Lage im Osten liegen folgende Meldungen des „Wolffschen Telegraphenbüros“ vor: b Durch den estnisch⸗finnischen Vormarsch ist nunmehr das ganze Gebiet der estnischen Republik von den CI ten befreit worden. Außer dem wichtigen Eisenbahnknotenpunkt