1919 / 38 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Nummer 35 unter

Nr. 6710 eine Bekanntmachung über die Aufhebung der Beschagnahme von Fässern, vom 8. Februar 1919, unter

Nr. 6711 eine Verordnung über die Wahl dee Vorstande⸗ vorsitzenden bei den Ortskronken kassen und über die Kassen⸗ angestellten, vom 5. Februar 1919, unter

Nr. 6712 eine Verordnung über Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft als Dienstzeit, vom 30,. November 1918, und unter

Nr. 6713 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verorodnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung der Angestellten während der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 24. Januar 1919, vom 7. Fevruar 1919.

Berlin W. 9, den 12. Februar 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Verordnung

Die Verordnung über die Vornahme einer Er⸗ hebung der Vorrate an Getreide und Mehl in den besetzten Gebteten der Rheinprovinz vom 4. Februar 1919 wird dohin abgeändert, daß in dem einleitenden Satz der Verordnung hinter dem Wort „Rheinprov nz“ einzufügen ist: „und des Regterungsbezirts Wiesbaden“.

Berlin, den 13 Februar 1919.

Der preußische Staatskommissar für Volksernährung. In Vertretung: Dr. Peters.

e.

Justizministerium. Der Rechtsanwalt Adolf Nacke in Worbis ist zum Notar für den Bezirk des Oberlondes ericht in Naumburg a. S. mit Arweisung seines Amtesitzes in Worbis und der Rechtsanwalt Hugo Köppen in Tirslafen zum Notar für den Bezirk dee Oberian desgerichts in Düsseltorf

mit Anweisung seines Amtssitzes in Dinslaken ernannt worden,.

8

S

für den auf Grund der Verordnung über die Er⸗ richtung von Betriebeverbänden in der Binnen⸗ schiffahrt vom 18. Auaust 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 720) erichteten „Schifferbetriebsverband der maͤrlischen Wasserstraßen“ vom 14. Februar 1919.

Auf Geund des Art kels II § 1 der Verordnung über die Errichtung von Betriebeverbänden in der Binnensch ffahrt vom 18. Aungust 1917 (Reiche⸗Gesetzblatt S. 720) wird nachstehende Satzung erlassen: 8

Name, Gitz und Bezirk des Betriebsverbandes, Zweck des Verbandes, Geschäftsbeginn, Beiträge. 9 1. 1 Name, Sitz und Belirk. Die Befitzer von Binnenschiffen, welche im Bezirk der märkischen Dasser raßen behermatet sind, werden zu einem Betriebeverband ver⸗ einigt. Ausgenommen sind Dampferbesitzer, Gesellschaften und die⸗ jenigen Besitzer von Binnenschiffen, die nicht als Keinschiffer an⸗ zusehen sind. Als K einschister ist in der Nen derjenige anzusehen, der nicht mehr als 2 Binnenschiffe besitzt. In Sneitfällen, ob ein Schiffer ale Kleinschiffer im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, entscheidet die Schiffahrtsabt hucg auf Anrufen des Vorstands und ; Fpestung des betreffenden Mitgliedes endgültig über diese Zu⸗ gehörigkeit. Der Verband führt die Bezeichnung Schifferbetrtebsverband der märlischen Wasser⸗

nd hat seinen Sitz in Berlin. u.

§ 2. Zweck des Verbandes.

Zwecke des Verbandes sind: 1 . 1 ständige Beobachtung des Schiffs⸗ und Güterverkehrs auf den märkischen Wasser raßen;

2. Bereithaltung und Ausnutzung der Binnenschiffe für Trans⸗ vorte der Kriegs⸗ und Übergangsmirtschaft;

8 3. Mitwirung bei Frochtztestsetzungen durch Aufnahme eines JT1 in den Frachtaus chuß für die märkischen Wasser⸗ straßen;

4. Mitwirkung bei der Beschaffung, wachung von Schiffemannschaften, Betriehssioffen bedarfsnegenständen für die Fahrzeuge der Mitglieder; 5. den unterstützungsbedürftigen Mitgliedern, insbesondere denen, die durch den Krieg in Not geraten sind, aus eigenen oder öffent⸗ ichen Mitteln Beihilfen zu verschaffen. 18 6

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1““

Verteilung und Uber⸗ und Betriebs⸗

Geschäftsbeginn.

Der Verband stbernimmt die ihm nach der Verordnung vom 18. August 1917 (RGBl. S. 720) und § 2 dieser Satzung zuge⸗ wiesene Täuigkeit vom 15. Februar 1919 an. § 4.

Beiträge.

Die Mitglieder haben für jedes in ihrem Besitz befindlich Fabrzeng einen Jahresbeitrag von 0,04 pro Tonne Tragfähigkeit zu zahlen.

Den Zeitvunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so werden ste auf Antrag des Vorstands nach den landesgesetzlichen Vorschriften üͤber die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben. . 8

N. . Verwaltung und Vertretung des Verbandes.

8 Verbandsorgane Ovrgane des Verbarndes sind: 1. die Versamml!ung der Mitglieder; 2. de“ Vorstand; 3. der ocer die Geschäftsführer.

Mitgliederversammlung, Stimmrecht. Die Mitgliererversammlung besteht aus sämtlichen Mitg ’iedern.

Jedes Miig ied hat eine Stimme.

Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch Bevoll⸗ mächtigte vertreien lassen. Die Vollmacht gilt nur für die einzelne näber zu bezeichneꝛde Muügliederversammlung. Sie bedarf der Schriftform und kann nur einem anderen Mitglied des Verbandes erteilt werden.

Die Schiffahrtsabteilung ist befugt, an den Mitgliederversamm⸗

einen Vertrete it beratender Sti 1 teilzunehmen

8₰ 1. Gegenstände der Beschlußfassung. Die Mitghiederversammlung hat:

1. den Vorstand b zw. die Vorsitzenden zu wählen, sowelt eine Wahl vorgesehen ist (vergl. § 11);

2. den Rechenschaftsbericht des Vorstands und des Geschäfts⸗ führers entgegenz nehmen und ihnen Entlastung zu erteilen;

Fu 3. sich über die Frachtordnung und den Frachttarif gutachtlich zu äußern;

4. über alle ihr von der Schiffahrtsabteilung oder dem Vorstand unterbrei eten Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen:

5. Anträge aus ibrer Mitte sowie Beschwerden der Mitglieder über Maßnahmen des Vorstands durch Beschluß zu erledigen.

Der Vertreter der Schiffahrtsabteilung kann Beschlusse wegen Verletzung der Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen be⸗ anstanden. Die Schiffahrtsabteilung entscheidet über die Berechtigung der Beanstandungen. Die Ausührung der heanstandeten Beschlüsse hat solange zu uUnterblerben bis die Echiffahkrsabteircne die Bean⸗ standung für unberechtigt erklärt hat.

8 88 88 Erinberufu 116e.“ Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes berufen. Die Berufung er olgt, so oft es das Interesse des Verbandes ertordert, mindestens jedoch einmal in jedem Geschäfts⸗ jahr, und zwar spätestens am 15. Februar. 1 Der Vorsitzende ist verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederver⸗ sammlung zu berufen, wenn dies von der Schiffahrtsabteilung, dem Vorstande oder minrestens einem 1 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragt wird. Bvoöorlitz, Form mberufuug 8

Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich der Vorsitzende der Mitgliederversammlung.

Die Emberufung der Mitgliederversammlung erläßt der Vor⸗ unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekannt⸗ machung.

Die Schiffahrtsabteilung und die Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Tages⸗ ordnung besonders einzuladen. 1

Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung bezw. besonderen schriftlichen Einladung und der Mitgliederversammlung muß, ab⸗ gesehen von dringenden Fällen, eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

§ 10.

5 Beschlußfassung, Niederschrift.

Die Mitgliederversammlung ist ohne enc auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Srimmenmehrheit. Bei Stimmeng eichbheit gilt ein Antr g als ab⸗ gelehnt. Ueber die Beich üse der Versammlung ist eine Niederichrift aufzunehmen, die vom Vorsi Schiffahrtsabteilung zu erteilen.

§ 11. Vorstand.

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, von denen zwei nicht Mitg ieder des Verbandes zu sein brauchen. Zwei Vorstandzmit⸗ glieder entsendet die Transportgenossenschaft zu Berlin C. G. m. b. H., eins der Central Verband der Schiffe n fun gen. Velebne und „Freunde der Binnenschiffahrt E. V. in Berlin, und zwei werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung durch die Schiffahrtsabteilung ernannt.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Den Vonsitzenden und den stellv rtresenden Vozsitzenden wählt die Mitgliederversamm⸗ lung aus der Reihe der Vorstandemilglierer. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 1. Jahr. 1

Das Amt des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Vor⸗ standes ist ein Ehrenamt. 8

Vorstandsmitglierer haben, sofern sie Mitglieder des Ver⸗ bandes sind, in der Mitgliederverkammlung kein Stimmrecht.

Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Befugnisse.

Dem Vorstande liegen insbesondere ob:

1. die Aufstellung und laufende Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder des Verbandes; 1

2. die Aufstellung der Jahresrechnung und die Erstattung des Rechenschaftsberichts an die Schiffahrtsabterlung und die Mitgtteder⸗ versammlung;

S.. Anstellung des Geschäftsführers und sonstiger Verbands⸗ angestellten;

4. die Durchführung der Anordnungen der Schiffahrtsabteilung und der, Beschlüsse der Mitgliederveriammlung, die Überwachung und Beobachtung derselben bei den Mitaliedern, die Errichtung etwaiger von der Schiffahrtsabteilung angeordneten Bezirkestellen;

5. die Verhͤngung von Ordnungsstafen;

6. die Vorbezeitung aller auf die Tagesordnung der Mitglieder⸗ versammlung zu setzenden Angelegenbeiten;

„alle übrigen Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftejührer überwiesen sind.

11 E1“ 79n.

Der Vorstand tritt zusammen so oft der Vorsitzende dies für erforderl’ch bält, mindestens jedoch einmal in jedem Kalendervierte jahr.

Der Vorsitzende ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen, wenn dies von der Schiffahrisabteilung oder mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes beantragt wird.

Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende die Schiffahrts⸗ abteilung und die Vorstandemitglieder durch eingeschriebenen Brief einzuladen.

Die Schiffahrtsabteilung ist befugt, an den Sitzungen durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

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§ 14. 8

Beschlußfassung, Niederschrift.

Der Vorstond ist heschlußföhig bei Anwesenheit von drei Mit⸗ liedern einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreteis. r faßt seine Beichlüsse mit Stemmenmehrheit; bei Stimmen⸗ gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ueber die Beschlüsse des Vorstands ist eine Nieperschrift aufzn⸗ nehmen, die vom Vorsitzenden vollzogen wird. Abschrift ist der

Schiffahrisabteilung zu ertetlen S8 ““

Zeichnungen. Schriftliche Erklärungen des Vorstands, die den Verband ver⸗ pflichten sollen, sind von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede des Vorstands zu unterzeichnen, soweit nicht der Vorstand unter Zu⸗ stimmung der Schiffahrtsabteilung die Befuanis zur Zeichnung don schriftlichen Erklärungen des Verbandes dem Geschäftsführer oder anderen Angestellten des Verbandes überträagt. 11““

Geschäftsführer. Zur Fuͤbrung der laufenden Geschäfte werden von dem Vorstande ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung und der

mtf ven Geschäftaführer zu schließende Anstellungsverkrag bevürfen

3 8

tzenden vollzogen wird. Abschrift ist der

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der Genebmigung der Schi gteilung. Diese gilt als erteilt wenn nicht binnen 10 Tagen seit Zugang des Genehmigungsanttags Einspruch erhoben ist. 2 1

Der Geschäftsfübrer besorgt den gesamten Geschäfts⸗ insbesondere Schriftverkehr des Verbandes, soweit er nicht dem Vorstande vor⸗ Behüten ist und erledigt die ihm sonst vom Vorstande überwiesenen

eschäfte. 88 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der dem Geschäftsführer auf Grund des Anstellungsvertrags zustehenden Rechte. Verpflichtungen der Mitglieder. 17. Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Zwecke des erbandes nach zu fördern;

2. gemäß § 3 der Bekanntmachung über wiptschaftliche Maß⸗ nahmen in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (RGBl. S. 720) nach näherer Anweisung der Schiffahrtsabteilung oder ihrer Beauftragten Fahrten auszuführen, die Transyporte der Kriegs⸗ oder Übergangswirtschaft zum Gegenstand haben; die Durchführung und Entschädigung erfolgt nach den zwischen dem Frachtausschuß und der Schiffahrtsabteilung vereinbarten Frachtsätßzen und Verfrachtungs⸗ bedingungen;

4 den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be⸗ mutzung der von der Schiffahrtsabreilung aufzustellenden Meldekarte und in der von der Schrffahrtsabrfilung festgesetzten Zeit über ve. Verwendung und Besatzung ihrer Schiffe zu unter⸗ richten; 1 4. alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes getroffenen Anordnungen der Schiffahrtsabteilung und des Vorstandes genau zu betolgen und auf Erfordern der Lchißfabrisabteilung, des Vor⸗ standes oder des Geschäftsfuͤhrers jede von denselben zur Erreichung der Verbandszwecke für notwendig erachtete Auskunft zu geben, soweit erforderlich, unter Vorlegung darauf bezüglicher Schristnnce und Urkunden. 8 8 1“

jeder Richtung hin

8 E““ IV. 7885 1“

Auflösung und Liquidation.

§ 18. 9 er Betriebsverband wird aufgelöst, wenn die Verordnung des Bundesrats vom 18. August 1917 (R. Bl. S. 720) außer Kiaft tritt, oder wenn vorher die Schiffahrtsabteilung seine Auflösun an⸗ ordnet. Letzteres ist von der Schiffahrtsabtei ung dem Vorstande Ern exx Die Aufloͤsung wird durch die Schiffahrtsabteilung bekannt gemacht. 1 Die Liqutdation erolgt durch den oder die Geschäftsführer, sofern nicht der Vorstand andere Personen dazu bestimmt. über die VBerwendung des nach Deckung der Verbindlichkeiten verhleibenden Verbandsvermögens beschließt die letzte Mitglieder⸗ versammlung. 8 8

§ 19. Geschilezjahr Das Geschäftszahr ist das Kalenderjahr, das erfte Geschä endet mit dem 31. Dezember 1919.

8 20. F1“

Geschäftsbericht. G 8

Der Terglth hat für jedes verflossene Geschäftsjahr im ersten

Mongat, eme Bilanz sowie eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf⸗

zustellen und diese nebn einem den Vermögensstand und die Ver⸗

bältnisse des Verhandes darstellenden Bericht (Jahresbericht, der

Mitgliederversammlung und der Schiffahrtsabterlung vorzulegen. Die

Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung erfolgt durch die Mi⸗ gliederversammlung. 82

Bekannimachungen.

Die von dem Verband ausgehenden Bekanntmachungen sind von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Offent⸗ liche Bekanntmachungen erfolgen in den vom Vorstand zu bestimmenden Tagesblättern und Fehelatinen. e“

Wegen schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Bunde srats⸗ vom 18. August 1917 (³RGBl. S. 720), dieser Satzung oder der Anordnungen der Schiffahrtsabteilung oder des Vorstandt kann der Vorstand ein Mitglied in eine in die Kasse des Verbandes fließende Ordnungsstrafe von 10-100 nehmen. Wird die Ordnungs⸗ strafe nicht innerhalb einer vom Vorstand gesetzten⸗Frift entrichtet. so wird sie auf Antrag des Vorstands nach den landesgesetz ichen Vor⸗ schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben. Im Wiederholungsfall kann das Mitglied für eine bestimmte Zeit bei der Vergebung von Transporten zurückgestellt werden.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitgliede binnen einer Frist von 2 Wochen seit Zugang der Entscheidung die Berufung an die Schiffahrtsabteilung zu.

8 6 8 VI. 8

Üvbergangsvorschriften. § 23.

Solange der Vorstand nicht zusammengetreten jst, werden seine Befugnisse sowie diejenigen des Vorsitzenden durch einen Beauf⸗ tragten der Schiffahrtsahleilung wahrgenommen. 6

Berlin, den 14. Februar 1919.

Schiffahrts abtetlung beim Chef des Feldeisenbahnwesens. Ul derup, Kapitänleutnant.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Deutsches Reich. 6 Preußen. Berlin, 14. Februar 1919.

Dile französische Delegation in Spaa hat gestern morgen, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meidet, Le en onss die deuische Vertretung in Spaa benachrichtigt, daß vom französischen Generalstab General Weygand bei ihr folgendes Telegramm, die Verlängerung des Waffenstillstands be⸗ treffend, eingelaufen ist:

Der am 16. Januar erneuerte Waffenstillstand läuft am 17. Februar ab. Die Verlängerung über diesen Termin hingus bis zur Unterzeichnung des Präliminarfriedens ist von den allizerten Regierungen nicht gebilligt worden. Infolgedessen haben sich die allzierten und die deutschen Bevollmächtigten, welche die Ver⸗ einbarungen vom 11. November, 13. Dezember, 16. Januar getroffen haben, zu einer Konferenz zu vereinen, um über die Ver⸗ längerung des Waffenstillstandes über ben 17. Februar hinaus zu be⸗ schließen. Das Oberkommandd der Alliierten hat die Ehte, dem deutschen Oberkommando vorzuschlagen, die Konferenz am 14 Februart Nachmittags in Trier stattsinden zu lossen, und zwar unter denselben vSeegng wie im Januar. Es wird um unverzügliche Antwort gebeten. 8c

Die deutschen Delegierten sind gestern nachmittag von Berlin

abgereist.

wendig geworden und lediglich aus

Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa vom 12. Februar enmmimmt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:

4 Der deutsche Vorsgende überreichte den alliserten Kommissionen eine Note, in der die Behaup ungen feindlicher Pressemeldungen und Funkzprüche alg reine Ersi dung zurückgewiesen werden, daß Heutsch⸗ Uanz seine Demobitmachung nicht fortsetze und gegenwärrig

48 Divisionen an der Westfront und 18 in der Gegend von Thorn

versammelt habe.

Im Auftrage der deutschen Obersten Heeresleitung erhob die

deutsche Kommission Einspruch gegen den Aussruck einer fran⸗

sssischen Rore, die von einer mutwilligen Zerstörung ndustrieller Anlagen in Belgien und Frankr eich spricht, mit dem alleinigen Ziel, diese Industrie auf Jahre hinaus lahm⸗

zulegen. Demgegenüder ließ die Oberue Heeresleitung aufs schärfste

detonen, daß alle von ihr und der deutschen Regierung in dieser Be⸗

iehung gegebenen Anordnungen durch die seindliche Blockade not⸗ 1— 1 militärischeg Gründen zur Be⸗ schaffung der auf anderem Wege für Deutschland nicht erhältlichen Mittel zur weiteren Kriegführung getroffen worden sind.

IJn einer weiteren Note protestierte der Vertreter der deutschen Regietung nachdrücklichst gegen die bereits gemeldete Zurück⸗ haltung von 5 vUat chen Schiffen durch die Fran⸗

reich rdert hatten. Die Verwendung der Schiffe zu diesem Zweck 8 * „wie die Note betont, auf den Wunsch des Generals Nudant. Sowohl er als auch Marschall Koch sicherten die Rückkehr der Schiffe zu. Gleichwohl seien diese Schiffe jetzt in Cherbourg zurück⸗ gehalten worden. De franzssische Regierung verweigere ihre Rück⸗ gabe mit der Begründung, daß durch rie Schiffahrtskonferenz in Epaa eine Entscheidung uͤber die vorläufige Verteilung der deut'chen Handelsflotte bevorstehe und daher die Rückgabe der Schiffe unnöltige Kosten verursachen würde. Demgegenüber müsse die deutsche Regierung feststellen, daß sie sich zwar bereit erklärt hat, die deutsche Handelsflotte den Alliterten zur Ver⸗ ügung zu stellen, daß sie aber diesfen nicht das Recht ein⸗ eräumt hat, die deutschen Handelsschiffe fortzunehmen. Das Fest⸗ alten der Schiffe stelle nicht nur einen Bruch des vom General Nudant schriftlich gegebenen Versprechens dar, daß die deutschen Schiffe heimkehren würden, sondern widerspreche auch dem Waffen⸗ stillstandsvertrage. Die deutsche Regierung ersuche daher um sofortige Rücksendung der betreffenden Schiffe nach Deutschland. 3 Dem englischen Vorsizenden wurde deutscherseits eine schriftliche Beschweide i englischer

z0 v. französische Kriegsgefangene aus Deutschland nach Frank⸗ e

zugestellt über Ausschreitungen oldaten in Schoerthal im Kreise Däͤren. 1 88 11““ ö“ Am 11. und 12. Fehruar erledigte der Zentralrat laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenhüros“ eine große Reihe on Engängen, die zumeist örtiche Angelegenheiten der ver⸗ schiedenen A.⸗ und S.⸗Räte betrafen. Außerdem fand eine Sitzung statt, in welcher der preußische Kultusminister Haenisch uͤber die Aufgaben des Kultusministeriums und dessen Reformp äne berichtete. Die Besprechung über diesen Vortrag oll demnächst statifinden. In der gestrigen Sitzung summte er Zentratrat dem vom preußischen Ministerium des Innern vorgelegten Entwurf über die neue Zusammensetzung er Kreistage mit unwesentlichen Abänderungen zu, ersuchte leichzeitig das preuß sche Staatsministerium, den Entwurf imWege der Notvexordnung umgehend in Kraft zu setzen. Die Vorsage enthält die Neuordnung des Wahltrechts zu den Kreistagen auf der Grundlage des Wahtrechts zur Ra nalger samluhg. Bis zum 15. April hat die Neuwahl aller Kreistage zu erfolgen. Das preußische Stoatsministerium wird sich in seiner Sitzung am 17. über den Beschluß des Zentralrats schlůͤssig

Die Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen

aus Leder, insbesondere mit billigem Schuhwerk und Besohlmaterial aus Altleder, welches der minder⸗ bemittelten Bevölkerung durch die Kommunen auf Anfordern bel der Reichestelle für Schuhversorgung zugeführt wird, macht bei der andauernden unoünstigen Lage des Ledermarktes eine restlose Augnutzung der usch die Demobilmachung des PGs freiwerdenden und dur die Beschlagnahme der eichsstelle für Schuhversorgung erfaßten Altledermengen im Seeie biegschaftli en Interesse zur gebieterischen Not⸗ wendigken. 1

Die Kriegswirischafts A.⸗G., die bisher mit der Ver⸗ wertung dieser Materialien zu tuag hafte und nahezu 4000 Ar⸗ beiter damit beschäftiate, hat sich, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ meldet, als Reichs⸗Textil A.⸗G. anderen Aufgaben zu⸗ gewandt. An ihre Stelle tritt als ihre Rechtsnachfolgerin die Altleder⸗YVerwertungs⸗Stelle (A V S) G. h. H., Berlin W. 50 (Geisbergstraße 41). Die Gesellschaft ist unter Beteiligung des Reiches sowie der imeressierten Altledergroßhändler mit 4 Millionen Mark Stammkapital gegründet worden. Sie hat die Aufgabe, die Verwertung von Allleder, wie sie bisher durch die Kriegs⸗ wirischafts Aktiengesellschaft geschah, fortzuführen und weiter auezubauen. Es wird beabsichtigt, gegebenenfalls größeren Bundesstaaten Zweigniederlassungen zu errichten.

Die A. V S, der das gesamte Altileder in Deutschland zufließt, steht unter der Aufsicht des Reichswirtschaftsamts. Das Reichsperwertungsamt hat der A V S alles frei⸗ werdende Altleder und auch anderweitig nicht verwendbare neue Ausrüstungsstücke aus Heeresbeständen übertragen. Die gewonnenen Materialien sollen in erster Linie der

huhversorgung dienen; weiter sind die Anfälle auch zur Versorgung des Sattlergewerbes, der Lederwarenindustrie und der anderen Bedarfskreise, die Altleder verarbeiten, bestimmt. Ein aus diesen Kreisen zusammengesetzter Beirat überwacht die gereßt⸗ und wirtschaftliche Verwertung der Anfälle. Die A VS ist ein nach kaufmännischen Grund⸗ ätzen geführtes Uaternehmen, dessen Leitung in bewährten achkundigen Händen liegt. Sie verfolgt, wie bisher die Kriegswirtschafts A.⸗G., die gemeinnützige Aufgabe, die Altlederanfalle volkswirtschaftli zweckentsprechend und sparsam zu verwerten und namentlich den Arbeitern und der minderbemittelten Bevötkerung ein billiges und halt⸗ bares Schuhwerk zu liefern und der Not an Flickleder zu steuern. 8 diesem Behufe muß die Beschlagnahme von ge⸗ tragenem Schuhwerk, Altleder und gebrauchten Gegenständen aus Leder aufrechterhalten bleiben. Vor privaten Ankäufen wird dringend gewarnt, da im Interesse des Allgemeinwohls Uebertretungen strenge verfolgt werden müssen.

—.——

Noch immer gehen zahkreiche Anfrugen über den Ver⸗ bleib von Krxiegs⸗ und Zivilgefangenen beim Sge. ministerium, Abteilung Kriegsgefangenenschutz, ein. Verartige

in den

Anfragen sind, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, dem Zentralnachweisebüro, Berlin NW. (Dozotheenstraße 43) un⸗ mittelbar zu üverweisen.

Nach einer Mitteilung des Zentralrats der Ostfront bat sich dei der Wahl im hesetzten Gebiet, wie „Woriffs Telegraphenbüro“ aus Känigsberg meldet, der größte Teilk der Truppen der Wahl enthalten, weil sie zum Tell gerade im Abtransport begriffen waren und die Truppen der Heeresgruppe Kiew und der Etappen⸗ inspektion Bug aus Kameradschaftlichkeit ebenfalls nicht zur Wahl schreiten wollten. Das Ergebnis der Wahl ist: Sozialdemakratische Partei 7804, Unabhängige Sozial⸗ demokralische Partei 1945 Demokraten 1681, Partellose Liste 1389, Deutsch⸗Nationale 62, Deutsche Volkspartei 74, Christliche Volkspartei 43, ungültig 390 Stimmen. Gewählt sind die zwei Kandidaten der Sozialdemokratischen Partei Rodemann und Kronen.

MNachdem der größte Teil der deutschen Truppen in die Heimat zunückgekehrt ist, sind die amtlichen Kurse für die Umwechslung der in fremder Währung er⸗ haltenen Gebührnisse in Anlehnung an die tatsäch⸗ lichen S1 tworden. Sie betragen laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ vom 17. Februar 1919 ab: 1 Oberost Rubel = 2 ℳ, 1 potnische Mark = 1 (An⸗ nahme bis zu 1000 ℳ), 1 österreichische Krone = 0,50 ℳ, 1 bulgarischer Lew = 0,80 ℳ, 1 türkisches Pfund = 20 ℳ, 1 rumänischer Leu = 0,60 ℳ, 1 italienische Lira (Cassa Veneta dei Prestiti) = 0,47 ½ ℳ, 1 belgischer Frank (alle Sorten) = 0,80 ℳ, 1 französischer Frank ⸗= 0,80 ℳ, 1 fran⸗ zösischer Frank (Stabtgelt) 0,75 ℳ, 1 finnische Mark = 0,80 ℳ, 1 rnussischer Rubel = 0,80 (nur Zaren⸗, Duma⸗ und Kerenskinoten, außerdem Odessuer Stadtgeld und Georgische Noten), 1 Karbowanez (nur zum Einzug) = 0 80 (2 Griewien = 1 Karbowanez), Umwechslung bis zu 200 Mark, in bhesonders begründeten Aus⸗ nahmefällen bis zu 500 Mark. Den betelligten Banken und Bankgeschäften ist unmittelbare Mitteilung zugegangen. Jede gewünschte Auskunft wird auf Anfrage von der Zweigstelle vEEEEE Berlin SW. 19 (Unterwasserstraße 7) erteilt. “. 18 8 88 1

. 8 ꝗl

Die Berichte der letzten Tage uͤber die Polenkämpfe haben die Aufmerksamkeit erneut auf die Grenze West⸗ preußens gelenkt, das augenblickich in großer Gefahr ist. Gelingt es den Polen, die Bahnlinie Thorn —Bromberg Schneidemühl Kreutz—Berlin auch nur an einer Stelle zu nehmen, so ist der wichtigste Lebensnery Deutschlands getötet. Denn einerseits sichert der genannte Abschnitt die Flanken des Aufmarsches gegen die Bolschewisten, andererseits auch Berlin in wirtschaftlicher Beziehung, Die herrschende Lebensmittelknappheit wird noch gesteigert, wenn aus der fruchtbaren Provinz nichts mehr nach Berlin gelangen kann. Um diese Katastrophe zu vermeiden, ist es dringend erforderlich, daß sich noch Freiwillige aller Waffenagttungen zur Sicherung der Grenze melden und zur Vertreibung der Polen aus den Gebieten, wo sie am tiesfsten in überwiegend deutsche Landesteile eingedrungen sind und die Beoölkerung in unerhörter Weise unterbrücken.

Anmeldung zum Eintritt in den Grensschutz nimmt entgegen das Werbebüro am Brandenburger Tor, geöffnet von 9—6 Ur. 11“X“

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Gestern vormittag wurde die hessische Volkskammer durch den Ministerpräsidenten Ulrich als Alt repräsidenten eröffnet. Bei der Präsidentenwahl wurden laut Meldung des „Wolfschen Telegraphenbüros“ zum ersten Wäsidenten der Beigeordnete Bernhard Adelung⸗Mainz (Sozialdemokrat), zu Vizepräsidenten mit gleicher Berechti⸗ gung der Geh. Justizrat. Dr. Josef Schmitt⸗Mainz (Zentrum) und der Justizrat Heinrich Reh⸗Alsfeld (Demokrat) gewählt. Der neue Präsident sagte in einer Ansprache, die Volkskammer sei jetzt souverän und berufen, das Regiment im Staate auszuühen. Er entbiete der Nationaloersammlung in Weimar die Grüße der Kammer, Das deutsche Volk könne nur als freies Volk unter freien Völkern bestehen. Der Redner wandte sich zum Schluß gegen alle von der Entente ausgehenden Loslösungsbestrebungen deutscher Gebiete.

Nach Schluß der Konstituierung der Volke kammer verlas der Prästdent ein Schreiben des früheren Großherzogs an die Kammer, das folgendermaßen lautet:

Sehr geebrter Herr Ulrich!

Die Eröffnung der Hessischen Volkskammer am morgigen Tage gibt mir Veranlassung, der neuen Volksvertretung meine aufrichtigsten Wünsche für eine gesegnete und gedeihliche Arbeit zum Besten unseres Vaterlandes auszusprechen. Wie mein Herz immer nur für das Wohl Hessens und seines Volkes geschlaßen hat, wie ich nie . Bestrebungen gekannt habe, so sollen auch fernerhin unter der Re⸗ gierung der vom Volkswillen Beauftragten alle meine Bostrebungen, all mein Denken nur dem Glück, der Wohlfahrt und der Entwicklung des Vaterlandes dienen. Nehmen Sie zu dieser Versicherung noch den Dank entgegen, den mit mir jeder wohlmeinende Hesse fühlen wird, den Dank für die würdige Art und Weise, mit der Sie unter den schwierigsten Verhältnissen der sich vielfach durchkreuzenden Strö⸗ mungen des Volkswillens das Steuer des Staates geführt und es zu vermeiden gewußt haben, daß sich die ernsteste Wandlung in der Ge⸗ schichte Hessers ohne Härten, mit Ausnahme der durchaus notwendigen vollziehen konnte. 3

Mit der Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

Ihr Ernst Ludwig. Das Schreiben wurde von der Kammer mit Beifall auf⸗ benst 11“

Der A.⸗ und S.⸗Rat Wilhelmsburg hat nach einer Meldung des „Wolffschen Teleg aphenbüros“ eine Bekannt⸗ machung erlossen, wonach er sich imnfolge der großen Be⸗ raubungen der Eisenbahn durch bewaffnete Banden gezwungen sieht, uüͤber ülburg den Belagerun szustand zu verhängen. Alle Personen, die ahne Erlaubnis Wafsen tragen oder beim Plündern und Nauben angetroffen werden und um Aufruhr sich beteiligen, werden standrechtlich erschossen.

Für Hamburg wurde seitens des 7 ner Aus schusses pes Soldatenrals der Belagerungezustand dahin verschärft, daß keinerlei Kundgebungen sanfaden darsen, sawte, daß größere pokitische Versammlüngen nach 6 Uihr Abend verboten sind.

2 * Bremon.

Der Deutsch⸗ Transportarbeiterverband hat, „Bösmanns Telegrophenhürg“ aus Bremen meldet, das nach⸗ stehende Telegramm im Anschluß an die Nachrichten üher die Verhandlungen in Spaa an den Wirklichen Geheimen Rat von Jonqajsres und den Neichspräsidenten Ebert gesandt: Dem Vernehmen nach heabsichtigen die alltterten Re⸗ gierungen die Besabungen der deutschen Lebens⸗ mitlelschifse nach Ueberführung der Dampfer in englische Häsfen ahzumustern und in die Heimat zurückzuschicken. Der Transportarbeiterverband erblickt in dieser Maßnahme die schwerste Schädigung der Interessen seiner Mitglieder und legt gegen dieses Vonbeden, durch welches Abertausende von Seeleuten und Hasenaärbeitern brotles werden würden, ausdrückliche Verwahrung ein. Die deutschen Schiffsbesatzungen sind bereit, unter deutscher Flagge die feindlichen Truppentransporte und Lebenesmittelfahrten mit gewohnter Zuver⸗ lässigkeit auszuführen, bitten deshalb aber auch die Reichsregierung dringendst, einer Entsernung der Besatzung von Bord unter keine Umständen zuzustimmen, weil die Konsequenzen unabsehbar waären.

Oesterreich und Ungann. 1

Nach Mitteilung der Wiener Zeitungen stellten sich am Trennungstage (31. Oktober 1918) die gesamten Verbindlich⸗ keiten der beiden Staaten der gewesenen östern⸗ reichisch⸗ungarischen Mongrchie, wie folgt: für Oester⸗ reich betrugen die Schulden vor dem Kriege 11 495 Mill. Kr., die Kriegsschuden 68 480 und die anderen Verbindlichkeiten 3180 Millionen Kronen. Für Ungarn beliefen sich die Schulden vor dem Kriege auf 7980, die Kriegsschulden auf 33 091 und die anderen Verbindlichkeiten auf 1820 Million Kronen. Sonach betragen die gesamten Schulden 126 046 Millionen Kronen.

Bezüglich des Anspruches der italienischen Milite kommission auf Kunstgegenstände und geschichtlichen Urkunden erhalt die „Korrespondenz Wilhelm“ aus au unterrichteter italienischer Quelle eine Mitteilung, in der daraa hingewiesen wird, daß die stalienische Mission berechligten An⸗ spruch auf alle jene Kunstschätze erhebe, die entweder im Laufe dieses Krieges oder vor 1866 aus Italien ausgeführt und seicher nicht zurückgegeben wurden. Die tualienische Regierung habe beschlossen, die Frage zum Gegenstande von Verhandlungen innerhalb der Waffenstillstands besprechungen zu machen, damit die Angelegenheit im Interesse der beiden beteiligten Regie⸗ rungen entschieden werde.

3 Großbritannien und Irland.

Im Unterhause klagte vorgestern der Oberst Guines über die Verzögerung der Friedenskonferenz, die faßt alles, nur nicht den Frieden mit Deu schland, besprochen habe. Amerika, das spät in den Krieg eingetreten sei, könne sich vielleicht diese Verzögerung leisten. Diejenigen aber, die die Last und Hitze des Kages getragen haben, könnten es nicht. Das Land brenne darauf, zu wissen, ob Llond George nicht nur Schadenersatz bis zum Aeußersten verlange, sondern auch

Deutschland bis zur Grenze seiner Leistungs fähigkeit zahlen

lassen werde. In seiner Antwort versicherte der Premise⸗ minister Lloyd George dem Hause, daß die Konferenz ihr Aeußerstes tue, um baldmöglichst zum Frleden zu kommen, und führte laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbürss“ aug: „Biele Fragen seien mit Beutschland zu regeln, man nehme . B die Frage der kecritorialen Wiederberstellung. Bezüglich Deutschlands Westgrenzen fänden augenblicklich nichtoffizielle Erörterungen statt und es bestehe die volle Zuversicht, daß eine völlige Uebereinstimmung bezüglich der gegen Deutschland vorzubringenden Forderungen, mn die Westgrenze betreffen, erreicht wertde. Dte Grenzregulierung zwischen Polen und Deutschland sei aber eine andere Frage. Dort sei eine ungeheure Bevölkerung und es sei sehr schwierig, dort ohne eine sorgfältige Untersuchung die Linien zu ziehen. Elsaß⸗Lothringen sei eine hinreichende Warnung vor den Gefahren eines begangenen Fehlers. Bevor die nach Polen gesandte Untersuchungskommisston zurückgekehrt sei, werde es unmöglich sein, die Forderungen der Alliterten bezüglich der territorialen Wiederherstellung im Osten Deutsch lands festzustellen. Was die Kosonten anbelange, so habe Deutschland durch die Art, wie es die Eingeborenen behandelt habe und auch im Interesse der Sicherheit der Welt dieses Anrecht verwirkt. Das sei der wesentliche Teil des Friedens mit Deutschland. Bezüglich der Entscheidung halte die Aiigerung unbedingt an ihrem Work feß. Von seiten der britischen Regierung sei keine Schwache in dieser Frage gezeigt worden und es bestände darin keine Meinungsverschieden⸗ beit zwischen ihr und irgend einer anderen Regieruvng. Die Wieder gutmachung sei in den Entschädigungen enthalten. Lloyd George be⸗ dauerte, daß von einigen Mitgliedern dem Völkerbunde gegen⸗ über ein geringschätziger Ton angeschlagen werde. Die kleinen Nationen sehnten sich sehr nach dem Völkerbund, da sie auf ihn verirauten. Die Alltterten haben neue Nationen, z. B. den tschecho slowakischen und den jugo⸗slawischen Staat, geschaffen. Einige da⸗ von hätten mwachtige Nachbain. Das Leben aller dieser Staaten hänge vom Völkerbunde ab. Es sei behauptet worden, Wilsen wüirde in der Frage des Pölkerbundes nur eine Partei Amerikas vertreten. Taisache sei aber, daß Taft, der auch ein Bahndrecher des Völkerhundes sei, in der Mandatfrage nicht weitergehe l Wilson. Die ameritanische öͤffentliche Meinung sei in der Fratze des Völkerbundes nicht gespalten wenn auch Meinungsverschieden⸗ beiten über die Einzelheiten bestehen könnten. Er Liopd George) pflichte dem Eatze bei, daß keine Nation von dem Völkerbund dem Kriege überlassen werden dürfe; ohne die Möglichkeit zu haben, selbit die Verantwortlichkeit zu erwägen. Es sei niemals ein Vorschlaz gemacht worden, die Volschewisten, ontuerkennen oder sie zur Ftiedesekon seteim zuzulassen. Der. Abscheu, den die Schrecken der VBolschewistenberrschaft eingeflößt haͤtten, habe ihn aber den Tatsachen genenüber nicht blind pemacht. Es sei zwecklos, daß die Konferenz mit dem Bemerken, sie ha⸗ den Weltfrieden gemacht, aus⸗ einandergehe, bepor ig Roßland Nutbe berrsche, sonst muürde noch jn ungebeuren Gebieten Anarchie, Unordnuͤng und Blutvergießen hexrschen. Manche vLeute rieten zur Interventien. r könne die gewissen Zisfern, die eine Intervention erfordern würde, nicht enthüllen. Aber kein vernünftiger Mann würde dies Ansinnen gutheißen, wenn er die Ziffern gesehen haͤtte. Die militärische Macht der Volschewisten sei gewachsen und sei groöß. Aber die Alliietten ebenso wie Deutschland sind zu beschäftigt, nm. sie anzugreifen. Gin zwester agnempfohlener Kurs sei die Unterstützung der Gegner bder Bolschewisten; neben der moralischen Unterstützung hätten die Alliierten 1. B. Feuerwaffen, Munilien, Ausrüstungsgegenstände Heliefert. Was die Sendung don Mannschaften andelange, sei es die Frage. wer sie seiten werde. Amerifa wuürde weder. Mannschaften noch Geid noch Materia! senden. Deshaly würden die ganzen Lasten tai⸗ soͤchlich auf Frankreich und Großbritannien fallen. Der dritte ams empfohlene Kursz sei nur, das Feuer aushrennen zu lassen. Dies sei ine brutale Politit. Es sei nutzles, Lebensmittel nach Petersburg zu senden, wenn die einzige Vertellungsstelle bolschewistisch sei. Ale Anregungen seien erpogen worden. Man pabe sich entschlossch, einen ens zu machen, Niese Leute zu einer Konferanz eürnn. um port zu irgendeiner Puständigung zu gelgugen, die die eßioveg⸗ berstelung der Hrhnung ermbglichen wülrde.. Aun den epun

Indiens sei das Unterhandeln mit Räunbern und sogar Mörbem