1919 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Gegen ihre Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zulässig. Diese entscheidet end⸗ ;,98 Sie hat Wahlen die gegen das Geretz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären. .

„Die M tglieder der Arbeitskammer und die Stellvertreter werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwabhl ist zulässig. Sind mehr als ein Drittel der Vertreter der Arbeitgeber oder der Vertreter der Arbeiter und die Stellpertreter dieser Vertreter aus der Arbeits⸗ kammer ausgeschieden, so kann die Aufsichtsbehörde eine Neuwahl auf den Rest der Wahlzeit für sämtliche Vertreter der Arbeitgeber und deren Stellvertreter oder für sämtliche Vertreter der Arbeiter und deren Stellvertreter anordnen.

Mitglieder, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder bekannt werden, wesche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus der Mbeite kammer auszuscheiden, es sei denn, daß es sich nur um den Eintritt einer vorübergebenden Arbeitslofigkeit handelt. Im Falle der Weigernng erfolgt die Enthebung des Beteiligten durch Beschlus der Arbeitskammer, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. III. Kostenaufwand

Die aus der Errichtung und Tätigkeit der Arbeitskammern er⸗ wachsenden Kosten sind, soweit sie nicht anderweit Deckung finden, für jede Arbeitskammer von denjenigen in ihrem Bezirke belegenen Gemeinden zu tragen, in welchem sich Betriebsstätten des in der Kammer vertretenen Zweiges des Bergbaues befinden.

Dabei werden die Kosten je zur Hältte auf die beteiligten Be⸗ triebsstätten und auf die in ihnen beschäftigten Arbeiter rechnerisch verteilt und hierauf die Beträge ermittelt, die auf die einzelnen Be⸗ triebsstätten und Arbeiter entfallen.

Bei der Ermittlung der auf die einzelnen Betriebsstätten ent⸗ fallenden Beträge ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Die auf die Arbeiter entfallenden Beträge sind nach der Kopfzahl zu verteilen.

Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß die Kosten der Arbeitskammer von weiteren Kommunalverbänden statt von den Gemeinden aufgebracht werden.

. § 18

Der Vorsitzende der Arbeitskammer stellt alljährlich den Ver⸗ teilungsplan 17) auf. § 13 gilt entsprechend.

„Gegen die Verteilung der Kosten findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt. Diese entscheidet endgültig. § 19

Die Gemeinden und im Falle des § 17 Abs. 4 die weiteren Kommunalvperbände sind ermächtigt, durch Statut 142 der Gewerbe⸗ ordnung) zu bestimmen, daß die auf sie enrfallenden Kostenanteile nach Maßgabe des Verteilungsplans (§H§ 17, 18), von den Inhabern und Arbestern der in der Gemeinde belegenen beteiligten Betriebsstätten erhoben werden. In dem Statut ist zugleich zu bestimmen, daß die Inhaber dieser Betriebsstätten verpflichtet sind, die auf ihre Arbeiter entfallenden Beiträge vorschußweise zu zahlen.

Für diesen Fall sind die Inhaber der Betriebsstäaͤtten berechtigt, den Vorschuß den am Tage der Zahlung im Betriebe beschäftigten Arbeitern innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Zahlung bei der Lohnzahlung anzurechnen. Dabei darf jedoch dem einzelnen Arbeiter nur der nach dem Verteilungsplan auf den Kopf des Arbeiters entfallende Betrag angerechnet werden. Hat ein Arbeiter im Laufe eines Kalenderjahrs den auf ihn entfallenden Beitrag für eine Arbeitskammer entrichtet, so darf er in demselben Jahre zu einer Beitraagsleistung für eine Arbeitskammer desselben der eines anderen Gewerbezweigs nicht herangezogen werden. Dem Arbeiter ist auf Antrag beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis eine Bescheinigung über die von ihm für eine Arbeitskammer geleisteten Beiträge vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter auszuhändigen.

Kann der Inhaber einer Betriebsstätte die von ibm vorschuß⸗ weise gezahlten Beiträge von seinen Arbeitern nicht voll wieder ein⸗ ziehen, so hat er deswegen an die Gemeinde oder den weiteren Kom⸗ munalverband keinen Erstattungsanspruch.

Für die Entscheidung von Sreeitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitern über die Beitragsleistung der Arbeiter zur Arbeits⸗ kammer sind die Gewerbegerichte zuständig und gelten die Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes.

Die durch die Errichtung der Arbeitskammer erwachsenden Kosten sind aus der Staatskasse deslenigen Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, vorzuschießen.

§ 21 Die Arbeitskammer hat über den zur Erfüllung ihrer Auf⸗ rahen erferderlichen Kostenaufwand alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.

Der Haushalteplan bedarf der Genehmigung der Aufsichts⸗ hehörde. Das gleiche gilt für Beschlüsse, deren Ausführung solche Aufwendungen erforderlich macht, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind.

Die Jahresrechnungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

IV. Geschäftsführung. 8 52

8 Die Einberufung der Arbeilskammer ersolgt ersimalig durch die Aufsichtsbehörde. Ihre erste Aufgabe ist die unter Leilung eines Vertreters der Aufsichtsbehörde vorzunehmende Wahl eines Vor⸗ sitenden. 8

Die Arbeitskammer kann beschließen, einen unparteiischen Vor⸗ stzenden zu wählen oder den Vorsitz zwischen einem Vertreter der Arbeitgeber und einem solchen der Arbeiter wechseln zu lassen.

Im ersteren Falle erfolgt die Wahl des Vorsitzenden durch Stimmenmehrheit. Kommt eine Einigung über die Person des un⸗

partetischen Vorsitzenden nicht zustande, so ernennt die Aussichts⸗ behörde einen solchen, der weder gewerblicher Arbeitgeber noch Arbeit⸗ nehmer nech Vorstandsmitglied oder Angestellter eines beruflichen Vereins der Arbeltkgeber oder Arbeitnehmer sein darf. Die Arbeit⸗ gebergruppe und die Arbeitnehmergruppe wählen je einen stellver⸗ tretenden Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Stellvertretung wechselt alljährlich und wird erstmalig mangels Einigung durch die Aufsichts⸗

behörde bestimmt. 1 1 Beschließt die Arbeitskammer, den Vorsitz zwischen einem Ver⸗ treter der Arbetgeber und einem solchen der Arbeiter wechseln zu lassen, so wählen die Arbeitgebergruppe und die Arbeitnehmergruype je einen Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden wechseln jährlich

oder, wenn die Arbeitskammer es beschließt, halbjährlich in der Ge⸗

schäftsführung. Erstmalig bestimmt, mangels Einigung, die Auf⸗ sichtsbehörde den geschäftsführenden Vorsitzenden. Als Vorsitzender der Arbeitskammer im Sinne dieser Veroldnung gilt der jeweilige geschättsführende Vorsitzende. Der andere Vorsitzende ist jeweils Stellvertreter des geschäftsführenden Vorsitzenden. Ist Bedarf nach weiteren Stellvertretern vorhanden, so ist je ein Stellvertreter von Ler Arbeitgeberg,j uppe und der Arbeitnehmergruppe zu wählen. Abs. 3 Satz 4 findet Anwendung. Der Vorsitzende führt die laufende V chäfte der Arheitskammer und vertritt sie. Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungen der Abbeitskammer und t sie. Der unpartetische Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder hat der Vorsitzende die Kammer zur Sitzung einzuberufen. 1 § 24 Hat die Arbeitskammer einen unparteiischen Vorsitzenden, so führt in jeder Giuppe der von ihr gewählte stellvertretende Vor⸗ sitzende der Arbeitskammer den Vorsitz, andernfalls der von ihr ge⸗ wahlte Vorsitzende der Arbeitskammer

1““ owie die .

Der Vorsitzende der Gruppe hat eine Sitzung derselben anzu⸗ beraumen, wenn ihr der Vorsitzende der Arbeitskammer gemäß § 26 eine Angelegenheit überwiesen hat. In Angelegenheiten des § 5 Nr. 1 kann er selbständig Sitzungen der Gruppe anberaumen.

5.25

Die Kammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben zu betrauen. 1

§ 26

Die Beschlußfassung über die zu erstattenden Gutachten oder zu stellenden Anträge ersolgt, auch wenn gemäß § 24 eine Vorberatung in einer Gruppe startgefunden hat, in einer Vollsitzung der Arbeits⸗ kammer, wobei eine gesonderte Abstimmung der Arbeitgeber und der Arbeiter vorzunehmen ist. Ergebt die Abstimmung, daß mindestens drei Viertel der Arbeitgeber einerseits und mindestens drei Viertel der Arbeiter anderseits emen entgegenagesetzten Standpunkt einnehmen, oder kommt, nachdem die Angelegenheit zum zweiten Male qauf die Aaggesordnung gesetzt ist, ein gemäß § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 gültiger Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende die An⸗ gelegenheit der Arbeitgebergruppe und der Arheitnehmergruppe zu ge⸗ sonderter Beratung und Beschlußfassung zu überweisen.

§ 27 Der Beschlußfassung der Gesamtheit der Arbeitskammer bleibt orbehalten:

die Feststellung des Haushaltsplans, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen und die Beschlußfassung über Ausgaben, die im Haushaltsplane nicht gesehen sind, 8 die Beschlußfassung gemäß § 16.

Die Sitzungen der Arbeitskammer sind öffentlich. Ausgenommen von der öffentlichen Verhandlung sind diejenigen Gegenstände, welche von der Kammer als zur öffentlichen Beratung nicht geeignet be⸗ funden oder welche bei Erteilung von Aufträgen von den Behörden als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet bezeichnet werden. Ab⸗ stimmungen haben geheim stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

1“

29 Die Kammern, die Gruppen und die Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.

Zu den Sitzungen der Kammern und Gruppen kann die Auf⸗ sichtsbehörde einen Vertreter entsenden, der auf sein Verlangen jeder⸗ zeit gehört werden muß.

Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. G

Zur Güftigkeit eines Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Beratungsgegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zur Zeit der Kammer, der Gruppe oder dem Ausschuß angehörenden Mitglieder erforderlich.

Bei der Beschlußfassung der Kammern und ihrer Ausschüsse müssen Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl mitwirken. Sind auf der einen Seite weniger Vertreter erschienen als auf der anderen, so scheidet auf dieser Seite die erforderliche Zahl von Mitgliedern, mit dem an Lebensalter Jüngsten beginnend, aus. Zu den Aus⸗ scheidenden darf der dieser Seite etwa angehörige Vorsitzende nicht gehören.

Verringert sich durch dieses Verfahren die Zahl der zur Be⸗ schlußfassung berufenen Mitglieder auf weniger als die Hälfte der zurzelt der Kammer oder dem Ausschuß angehörenden Mitglieder, so ist die Kammer oder der Ausschuß gleichwohl beschlußfähig, sofern mindestens drei Arbeitgeber und drei Arbeiter oder, falls der Ausschuß nicht mehr als sechs Mitglieder umfaßt mindestens zwei Arbeitgeber und zwei Arbeiter ihr Stimmrecht ausüben können.

2

Ueber jede Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift oder ein Auszug daraus kann veröffentlicht werden.

Beschlüsse, welche die Befugnisse der Arbeitskammern oder der Gruppen überschreiten oder gegen die gesetzlichen Vorschriften ver⸗ stoßen, sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit auf⸗ schiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung kann mittels Beschwerde an die Aussichtsbehörde angefochten werden. Diese ent⸗ scheidet endgültig.

§ 35

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der Arbeitskammer in einer von der Aufsichtsbehörde zu geneh⸗ migenden Geschäftsordnung getroffen.

Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen enthalten über

1. die Form für die Zusammenberufung der Arbeitskammer und der Gruppen;

2. die Beurkundung ihrer Beschlüsse;

. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans: die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung;

5. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung der Geschäftsordnung;

z6. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Arbeitstammer zu erfolgen haben.

7. Beaufsichtigung. 1“ 8 § 36 Die Arbeitskammern unterliegen der Aufsicht derjenigen höheren Perwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Wenn die Arbeitskammern ungeachtet wiederholter Aufforderung r Aufsichtsbehörde 1 die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigen, sich gesetzwidriger Handlungen ober Unterlassungen schuldig machen, durch wesche das Gemeinwohl gefährdet wird, andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen, so kann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und Neuwahl anordnen. Während der Zwischenzeit werden die Geschäfte von dem unparteiischen Vorsitzenden der Arbeitskammer geführt. Ist ein solcher nicht vor⸗ handen, so kann die Aufsichtsbehörde für die Zwischenzeit einen Ge⸗ schäftsführer bestellen. § 38

Welche Behörde unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungs⸗ behörde und „vorgesetzte Verwaltungsbehörde“ 14) zu verstehen ist, bestimmt in jedem Bundesstaate dessen Landeszentralbehörde.

VI. Abteilung für Angestellte. § 39

Der Arbeitskammer ist eine besondere Abteilung für Angestellte anzugliedern.

Angestellte im Sinne dieser Verordnung sind die nach dem Ver⸗ sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Personen mit Einschluß der auf Grund des § 11 oder des § 14 Nr. 2, 3 desselben Gesetzes von der Versicherungspflicht Befreiten sowie diejenigen, die versicherungspflichtig sein würden, wenn nicht ihr Jabresakbeitsverdiest fünftausend Mark oder ihr Alter das sechzigste Lebensjahr überstiege. Nicht als Angestellte gelten die Generalbevollmächtigten sowie die im Handelsregister eingetragenen Vertreter der Unternehmung.

Soweit für die Arbeitskammer geltende Bestimmungen auf die Abteilung entsprechende Anwendung finden, treten die Angestellten an die Stelle der Arbeiter.

Hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der Abteilung, ihrer Arbeitgeber⸗ und ihrer Arbeitnehmergruppe gelten die §§ 2 bis 5 entsprechend.

§ 40

Ist für die Arbeitskammer ein unparteiischer Vorsitzender bestellt,

so führt dieser auch den Vorsitz r Abteilung für Angestellte,

folgende Veroednüng erlassen:

und deren Arbeitgebergrrppe und Arbeitnehmergruppe wählen je einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 22 Abs. 3 Satz 4 findet Anwendung. 8 9

Ist für die Arbeitskammer kein unparteiischer Vorsitzender bestellt, so findet § 22 in vollem Umfang ““ Anwendung.

18

Die Zahl der Mitglieder der Abteilung für Angestellte soll nicht unter zwölf betragen. § 7 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Die erforderliche Zahl von Vertretern der Arbeitgeber und deren Stellvertretern wird den Mitgli dern der Arbeitskammer aus den Arbeitgebern, die Angestellte beschäftigen, und den auf Grund des § 11 Abs 2 Nr. 2 gewählten Vertretern der Arbeit⸗ geber entnommen. Ist die Zahl dieser beiden Arten von Mitgliedern größer als die für die Abteilung erforderliche Zahl der Arbeitgebervertreter, so wählen sie die in die Ab⸗ teilung zu entsendenden Vertreter aus ihrer Mitte. Ist die Zahl geringer, so wird die fehlende Zahl von den Arbeitgebervertretern

zur Arbeitskammer aus den Arbeitgebern, die Anzgestellte beschäftigen,

oder den auf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 2 wählbaren Personen

gewählt. 8 . . Die gleiche Zahl von Mitgliedern und Stellvertretern mittels Wahl der Angestellten bestellt. . § 42 1“ Hinsichtlich der Vergütung etwaiger Fahrkosten und Tage elde

gilt § 8 Abf. 3. 8 8

Hinsichtlich des Wahlrechts und Wahlverfahrens gelten die §§ 9 bis 16 entsprechend.

Die Vorschriften über den Kostenaufwand (§§ 17 bis 21) sind mit folgenden Maßgaben anzuwende: I. die aus der Errichtung und Tätigkeit der Ahteilung für Angestellte erwachsenden Kosten sind besonders festzustellen, zu verteilen und einzuziehen:

die für die Heranziehung der Arbeiter bestehenden Vor⸗

schriften gelten entsprechend für die Angestellten. Die Anrechnung der vom Arbeitgeber vorschußweise gezahlten Beiträge 19 Abs. 2) darf innerhalb von drei Monaten erfolgen.

wird

. 2.

Hinsichtlich der Geschäftsführung und Beaufsichtigung gelten die §§ 23 bis 38 entsprechend.

46

Ueber Gegenstände, die sowohl der Arbeitskammer als auch der Abteilung für Angestellte zur Beratung oder Beschlußfassung vor⸗ liegen, oder die die Interessen der Arbeiter und Angestellten gleich⸗ näßig berühren, kann auf übereinstimmenden Antrag der Arbeits⸗ kammer und der für Angestellte eine gemeinsame Beratung oder Beschlußfassung stattfinden. 84

In diesem Palse die Stimmen derjenigen Arbeitgeber, die zugleich Mitglieder der Abteilung für Angestellte sind, doppelt gezählt. 8 Die durch die gemeinschaftliche Verhandlung entstehenden Kosten werden von der Arbeitskammer und der Abteilung für Angestellte je zur Hälfte getragen. 8

Die Verhandlungen werden nach den Bestimmungen der Ge⸗ schäftsordnung für die Arbeitskammer geführt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Arbeitskammer. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 26 und 28 bis 34 entsprechend.

28

§ 47

kündung in Kraft. Weimar, den 8. Februar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann. Staatssekretär des Reichsarbeitsamts. Bauer.

Röes Bekanntmachung, 8 betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß⸗Lothringen zahlbar sind.

Vom 18. Februar 1919.

Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel⸗ protestes, vom 30. Mai 1908 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 9. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 186), betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, wird im An⸗ schluß an die Bekanntmachung vom 6. August 1918, betreffend die Postprotestausträge mil Wechseln und Schecken, die in Eisaß⸗Lothringen zahtbar sind (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1061),

A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß⸗Loth zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zal a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 28. Mai 1919 einge treten ist. 3 am 31. Mai 1919; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Mai 1919 eintritt, em zweiten Werktag nach dem Zahlungsgtage.

Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheck⸗ rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechfel mit dem Postprotestauftkage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Protestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . .. .. 8 ab.. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinen zu berechnen sind, ist nich⸗ anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.

B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn⸗ oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn⸗ oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vor⸗ zeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 919 (Abs. A abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. .

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 18. Februar 1919. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Rüdlin.

ringen hlung

VII. Schlußbestimmung. b

Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Ver⸗

Ausführungsbestimmungen Verordnung über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 9638). Vom 20. Februar 1919. 11ö1““ Auf Grund des 8 2 der Verordnung über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 963) 8 3 8. Nnl 1918 (RNeichs⸗Gesesdl. S. 728) wird bestimmt: Die im 81 der Ausfuͤhrungsbestimmungen vom 29,Dober 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 383) . 1918 (Zenkralb att für das Deutsche Reich S. 318) festgesetzte Umlage wird bis auf weiteres mit Wirkung vom 18, Februar 1919 an auf 1 für 1 kg Stickstoff im Kalkstickstoff erhöht Berlin, den 20. Februar 1919. . Das Reichsernährungsamt. J. V.: Heinrici.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Wegfall der Bestandsmeldungen getragener Kleidungs⸗ und Wüschestuͤcke. u

Vom 22. Februar 1919. 8

Auf Grund der Bündesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 297) wird folgendes bestimmt: b

Aufgehoben werden mit Wirkung vom 1. Februar 1919:

4) § 13 der Neuen Ausführungs⸗Bestimmungen der Reichs⸗

bekleidungsstelle über getragene Kleidung und Wäsche vom 11; Juli 1918 (Mittetlungen Nr. 28 S. 182); § 3 der Bekanntmachung der Reichshekleidungsstelle, be⸗ treffend Verwendung getragener Männeroberfleidung zur Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen

. Krieger mit bürgerlicher Kleidung, vom 23. Juli 1917

(Reichsanzeiger Nr. 178).

Berlin, den 22. Februar 1919.

—.

Die Zinsbogen Reihe III zu den Schuldverschrei⸗ bungen der Zprozentigen deutschen Reichsauleihe von 1899 werden vom 15. März d. J. an durch die be⸗ kannten Vermittlungsstellen ausgereicht.

Berlin, den 19. Februar 1919.

Reichsschuldenverwaltung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter:

„Nr. 6723 das Gesetz zur Abänderung der Verordnung

über die Rückgabe der in Belgien und Frankreich weg⸗

genommenen Betriebsenrichtungen vom 1. Februar 1919

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 143), vom 19. Februar 1919. 8 „den 20. Februar 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Verordnung,

betreffend die Zusammensetzung der Kreistage und einige weitere Aenderungen der Kreisordnungen. Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: 1 8 8 H1. Wahlberechtigt zum Kreistag ist: v4“ 8 1. der Wahlverband der Städte, der die Stadtgemeinden des Krsest nach näherer Bestimmung der einzelnen Kreisordnungen umfaßt; 1 2. der Wahlverband der Landgemeinden (in der Rheinprovinz: der Landbürgermeistereien, in Westfalen; der Amtsverbände), der die Landgemeinden (Landbürgermeistereien, Amtsverbände) und die noch nicht eingemeindeten Gutsbezirke umfaßt. 8 Die iedem Kreise nach den bestehenden Bestimmungen zustehende Za hl von Kreistagsabgeordneten wird auf die Wahlverbände 1) nach folgehden Grundfätzen verteilt: 1. Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Ver⸗ hältnisse der städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie es durch die lezte allgemelne Volkszählung festgestellt ist, bestimmt. G 2. Die nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrigbleibende Zahl der Kreistagsabgeordneten wird von dem Wahlverbande der Landgemeinden (Landbürgermeistereien, Amtsverbände) gewählt. * In Kreisen, in denen keine Stadtgemeinde vorhanden ist, werden fämtliche Kreistagsabgeordnete von dem Wahlverbande der Land⸗

1

gemeinden (Landbürgermeistereien, Amtsverbände) gewählt. §3.

Hinsichtlich der Verteilung der von dem Wahlverbande der tädte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Städte und die ildung von Städtewahlbezirken sowie binsichtlich der Wahlen in

den Städten. bezw. Städtewahlbezirken bewendet es bei den be⸗ ehenden Bestimmungen mit folgenden Masgaben;

1.3 Für die Wahlen der slädtischen Krelstagsabgeordneten sind die Stadtverordnetenversammlungen (Bürgervorsteherkollegien) ohne Beteiligung der Magistrate zuständig. 85 2. In Städtewahlbezirken treten die Stadtverordnetenverfamm⸗ lungen (Bürgervorsteherkollegien) der beteiligten Städte ohne Be⸗ eiligung der Magistrate zu einer gemeinschaftlichen Wahlversamm⸗ kung an dem von dem Kreisausschuse bestimmten Wahlort unter der Leitung und dem Vorsitze des von der Wahlversammlung zu wählenden Stadtverordneten (Bürgervorstehers) zur Wahl zusammen. *

3. Die Wahlen erfolgen in Städten oder Städtewahlbezirken, auf die mindestens drei Kreistagsabgeordnete entfallen, nach den Grundsä⸗ en der Verhältniswahl; die näheren Bestimmungen über das Verhältniswahlsystem erläßt der Kreisausschuß.

8

b 84 Mor Soweit bei der Unterverfetlung der dem Wahlverbande der Vahlgemeinden (Landbürgermeistereien, Amtsverbände) zugewiesenen freistagsabgeordneten guf eine Landgemeinde (Landbürgermeisterei, einen Amtsverband) nach der Seelenzahl mindestens ein Abgeordneter sulfällt, erflgen die Wahlen durch die Gemeindevertretung dieser emeinde 8 die Bürgermeisteret⸗, Amtsperfammlung dieser Zürgermeisterei bezw. dieses Amtsverbandes). Dabei find, soweit auf eine Landgemeinde (Landbürgermeisterei, einen Amtsverband) nindestenn drei Kreistagsabgeordnete entfallen, die Wablen nach den L. ter Verhältniswahl vorzunehmen;: die näheren Bestimmungen hierüber

erläßt der Kreisausschuß.

9

8 vöö

Für die Wahl der übrigen auf diesen Wahlverband enkfullenden Kreistagsabgeordneten werden die zugehörigen Landgemeinden und Gutsbezirke (Landbürgermeistereien, Amtsverbände) zu Wahlbezirken nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen vereinigt, auf deren jeden ver. mindestens drei Abgeordnete entfallen. Ist hiernach eine Wahlbezirksbildung nicht möglich, so findet die Wahl ohne Wabl⸗ bezirke statt. Die in diesem Absatze behandelten Kreistagsabgeord⸗ neten werden im Wege der allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme, wahlberechtigt sind alle im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befind⸗ lichen Männer und Frauen, welche das zwanzigste Lebensjaht vollendet haben, im Kreife seit sechs Monaten ihren Wohnsitz haben und weder 1ee n noch unter vorläufiger Vorinundschaft-stehen. Wohnsitz im Kreise hat jeder, der in ihm eine Wohnung unter Umständen Se die auf die Absicht einer dauernden Beibehaltung schließen assen.

Bei den erstmaligen Kreistaaswahlen ist gegen die Bildung von Wahlbezirken (Ab'. 2 Innern binnen zwei Wochen zulössig.

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Für die Wahlen der auf 65 des § 4 Abs. 2 zu wählenden Kreistagsabgeordneten sind erstmalig die Wählerlisten zur preußischen Landesversammlung anzuwenden. Von dem Erfordernisse des sechs⸗ vehn Wohnsitzes im Kreise wird hierbei abgesehen.

Nachtragungen in die Wählerlisten gemäß § 6 Abs. 2 der Wahl⸗ ordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen National⸗ versammlung (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1353) sind zulässig.

„Im übrigen gilt die im porigen Absatze genannte Wahlordnung hinsichtlich der Wahlen nach § 4 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:

1. Der Krelsausschuß setzt nach Bedarf innerhalb der Badl⸗ bezirke öder im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb der bei der unmittelbaren Wahl beteiligten Kreisteile Stimmbezirte fest.

2. Dex Kreisausschuß ernennt für jeden Wahlbezirk oder im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 2 für die bei der unmittelbaren Wahl beteiligten Kreisteile einen Wahlkommissar, für seden Stimmbezirk einen Wabhlvorsteher und einen Stellvertreter für letzteren. Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirkes zwei bis vier Beisitzer und einen Schriftführer.

3. Der Kreisausschuß ist berechtigt, die in §§ 11 und 12 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1345) und 88§,12 und, 17 der Wahlordnung vom 30. No⸗ vember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1353) vorgesehenen Fristen ab⸗ zuändern.

4. In Wahlbezirken oder im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 2 in den bei der direkten Wahl beteiligten Kreisteilen müssen die Wahl⸗ vorschläge von mindesiens 15 zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen der Wahlbezirke (Kreisteile) unterzeichnet sein.

Wählbar zum Mitgliede des Kreistags ist im Wahlverhande der Städte jeder im Besitze des Gemeindewahlrechts befindliche Ein⸗ wobner der im Kreise gelegenen Städte, im Wahlverbande der Land⸗ gemeinden (Landbürgermeistereien, Amtsverbände) jeder wahlberechtigte

inwohner einer kreisangehörigen Landgemeinde oder eines kreis⸗ angehörigen Gutsbezirks. kanger Wohnsitz im Kreise erforderlich.

77 H 41.

Aufgehoben werden Vorschriften, gruppen von der Wahl zum Kreistag oder geschlossen sind.

§ 8

Durch Kreistagsbeschluß kann für die Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen dieser Körverschaften festgesetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung festzusetzen, welche den Reisekosten und dem entgangenen Arbeitsverdienst entspricht.

Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Kreis⸗ kommisstonen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

§ 9.

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vor⸗ gesehen ist, gelten für die Zusammensetzung der Kreistage sinn⸗ entsprechend die bisberigen Vorschriften einschließlich der §§ 2 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 1900 (Gesetzsamml. S. 147).

10.

Die bestehenden Kreistage werden aufgelöbst. Es ist sofort eine anderweite Verteilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und bis spätestens zum 4. Mai 1919 eine Neuwahl Femhr Kreistage vorzunehmen. Die anderweite Verteilung bleibt für einen Zeitraum von je sechs Jahren maßgebend. Im üͤbrigen behaͤlt es bei den bezüglichen Bestimmungen der Kreisordnungen sinngemäß sein Bewenden. .

Die Mitglieder des Kreistags bleiben bis zur erfolgten Neuwahl in ihren Aemtern.

§ 11.

Die neugewählten Kreistage sind binnen 30 Tagen nach der Wahl zusammenzuberufen und haben daber die neuen Mitglieder für die Kreisausschüsse und die Kreiskommissionen zu wählen.

Die Wahlen zum Kreisausschuß und zu den Kreiskommissionen

*

wonach bessimmte Beamten⸗ zum Kreisausschuß aus⸗

erfolgen nach dem Verhältniswahlsystem, für das die näheren Be⸗

stimmungen durch Kreistagsbeschluß getroffen werden.

Wählbar zum Kreisausschuß und zu den Kreiskommissionen ist jeder wahlberechtigte Einwohner einer Gemeinde oder eines Guls⸗ bezirks des Kreises. Dabei ist stets mindestens ein sechs Monate langer Wohnsitz im Kreise erforderlich.

Bis zu der Neuwahl (Abs. 1) bleiben die Mitglieder der Kreis⸗ ausschüsse und der Kreiskommissionen behufs Erledigung der laufenden Geschäfte in ihren Aemtern.

74 der Kreisordnung für die Provinzen Ost⸗ und West⸗ preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, § der Kreisordnung für die Provinz Hessen⸗Nassau, § 22 der Kreisordnung für die Probinz Hannover, § 66 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig⸗Holstein, § 30 der Kreisordnung für die Rheinprovinz,

§₰ 30 der Kreisordnung für die Provinz Westfalen erhalten folgende Fassung:

Der Landrat wird vom Staatsministerium ernaonnt.

Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigtenL amts geeignete Personen in Vorschlag zu bringen.

Die Proyinzen Posen und Westpreußen, der Regierungsbezirk Oppeln und die Hohenzollernschen Lande bleiben bis auf weiteres von dem Geltungsbereich der Bestimmungen in §§ 1 bis 11 dieser Verordnung ausgeschlossen.

Weimar, den 18. Februar 1919.

Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Fischbeck. Haenisch. Südekum. Hei

8 2

Heine.

RörZänsbeafn Reihe IV zu den Schuldverschreibungen der preußischen konsolidierten 3 ½ zinsigen Staatsanleihe von 1889 und Reihe III zu den Schuldverschreibungen der preußi⸗ schen konsöltdierlten 3 zinsigen Staatsanleihe von 1899 werden vom 15. Mürz d. J. an durch die bekannten Vermittlungs⸗

stellen ausgereicht.

Herlin, den 19. Februar 1919. *8 FSFanuptverwaltung der Staatsschulden.

1“

die Beschwerde an das Ministerium des

Dabei ist stets mindeftens ein sechs Monate

nn I

Ministerium für Handelund Gewerbe.

Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Berg⸗ inspektor Nöh in Oberhaufen zum Stellpertreter des Vor⸗ sitzenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dem stellvertretenden Vorsitz der Kammer Oberhausen dieses Gerichts ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: der Regierungs⸗ und Baurat Hoebel, bisher bautechnischer Sachberständiger bei dem Deutschen Generalkonsulat in Konstantinopel, an die Kanalbaudirektion in Essen a. d. R., der Baurat Leo Rudolph von Dramburg als Vorstand des Hochbauamts nach Lauenburg i. P, der Regierungsbaumeister Baertz von Herne nach Wesel (Bereich der Kanalbaudirektion in Essen a. d. R) und der Regierungs⸗ baumeister Kachel von Lauenburg i. P. als Vorstand des Hochbauamts nach Briesen. 8

Der Regierungsbaumeister Salfeld in Magdeburg ist zum Vorstand des bort errichteten Neubauamts für die Ent⸗ wurfsbearbeitung der Saale⸗Talsperre (Bereich der Elbstrom⸗ bauverwaltung) bestellt. .

Versetzt sind ferner: der Regierungsbaumeister des Eisen⸗ bahnbaufachs Blanck, bisher in Hannover, nach Salzwedel als Vorstand der daselbst neu errichteten Bauabteilung sowie die Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Schieb, bisher in Breslau, nach Halle (Sgale) als Vorstand der Bau⸗ abteilung 1 daselbst und Paul Wagner, bisher in Dort⸗ mund, zum Eisenbahnzentralamt nach Berlin.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Pfarrer und Erzpriester Ziegan in Breslau ist zum Ehrendomherrn bei der Kathedralkirche in Breslau,

der bisherige ordenliche Professor an der Unioersität Straßburg Geheime Justizrat Dr. von Tuhr zum ordent⸗ lichen Professor in der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Halle⸗Wittenberg und ““

der bisherige ordentliche Professor an der Universität Dorpat D. Girgensohn zum außerordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität in Greifswald er⸗ nannt worden.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 22. Februar 1919.

In den am 18., 19., 20. und 21. unter dem Vorsitz des Reichsministers des Innern Dr. Preuß abgehaltenen Voll⸗ sitzungen des Staatenausschusses mucde heschlossen, der Einbringung des Entwurfs einer Verfassung des Deutschen Reichs an die Nationalversammlung zuzustimmen. Heute trat der Staatenausschuß wieder zu einer Sitzung zusammen.

Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstandskom⸗ mission in Spaa vom 20. Februar entnimmt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:

Der Vertreter der deutschen Regierung überreichte den Alliierten eine Note, in der vorgeschlagen wird, daß Deutschland die für seine Versorgung nötigen Mengen Weizen und Mais un⸗ mittelbar aus Argentinien beziehen kann, da sich bei früheren Verhandlungen in der Lebensmittel⸗ und in der Finanz⸗ kommission herausgestellt habe, daß die allsierten und afsoziierten Länder diese Nahrungsmittel zu liefern nicht imstande sein werden. Der Vertreter der deutschen Regierung bat, den Vorschlag bei den alliijerten Regierungen nachdrücklich zu unterstützen.

Der General von Hammerstein erhob feierlichen Einspruch da⸗ gegen, daß deutsche Kriegsgefangene entgegen dem Völker⸗ recht im früheren Kriegsgebiet mit dem Ausgraben von Blindgängern beschäftigt werden. 3

Der deutsche Vorsitzende machte den General Nudant darauf aufmerksam, daß trotz des Trierer Abkommens vom 16. Februar die aufrührerischen Polen nach vorliegenden bestimmten Nach⸗ richten ihre Augriffe in Posen fortsetzen, und bat dahin wirken zu wollen, daß die polnischen Angriste eingestellt werden. Der General Nudant erwiderte) es befinde sich bereits eine Kom⸗ mission der Alliterten in Warschan, die eine Einstellung der Feind⸗ seligkeiten veranlassen solle. Außerdem sei der General Dupont vor 48 Stunden zu dem gleichen Zwecke in Warschau eingetroffen. Man könne annehmen, daß durch das Eingreifen dieser Kommission der⸗ artige Zwischenfälle vermieden würden. Er werde jedoch die Mit⸗ teilung des Generals Hammerstein sofort an die zuständige Stelle weitergeben.

Die deutsche Kommission hat davon Kenntnis erhalten, daß aus dem Heeresdienst entlassene deutsche Offiziere in dem von Belgien besetzten Gebiet unter Angabe ihres früheren Truppenteils und Vorlegung von Photographien aufgefordert werden, ihre ehemaltgen Aufenthaltsorte in den besetzten Teilen Frankreichs und Belgiens anzugeben. Da also anscheinend weitere Verhaftungen deutscher Offiztere wegen Teilnahme an Kriegsmaßnahmen vor Uuter⸗ zeichnung des Waffenstillstands geplant sind, wies die deutsche Kom⸗ mission in der heutigen Sitzung darauf hin, daß ein solches Vor⸗ gehen einen offenen Bruch des Waffenstillstandsvertrags bedeuten würde. Es sei gegen solche Verhaftungen schon wiederholt Einspruch erhoben worden, und man müsse erneut gegen die fortgesetzten Ver⸗ stöße Verwahrung einlegen.

Der General Nudant teilte in der Waffenstillstands⸗ kommission mit, daß sich die Abreise der alliterten Delegierte für die Verhandlungen über das Schiffahrts⸗, Lebensmittel und Finanzabkommen verzögert habe. Die Verhand⸗ lungen könnten daher frühestens Montag, den 24. Fe⸗ bruar, Nachmittags, beginnen. Das genaue Datum werde jedoch noch mitgeteilt werden. Der Vorsitz den drei alliierten Kommissionen wird der Anregung gemäß einer und derselben Persönlichkeit übertragen werden. Ueber den gesamten Komplex der drei Fragen soll entgegen dem deutschen Vorschlag nicht an einem größeren deutschen oder neutralen Orte, sondern in Spaa verhandelt werden. Den Vorsitz der drei deutschen Kommissionen fuhrt der Unterstagatssekretär im Reichs⸗ ernährungsamt von Braun und nicht, wie irrtümlicherweise mitgeteilt wurde, Dr. Melchior. Dr. Melchior, der im verse nicht Prokurist, sondern Mitinhaber die Firma Warburg in achburg ist, wirkt bei den Verhandlungen als stellvertretender Vorsitzender n