8 den Regierungsrat Bischoff daselbst zum Stellvertreler es zweiten Mitglieds des Bezirksausschusses zu Cöln
auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirke⸗ ausschusses ernaunt . 8
Vekorbnuung, betreffend die Anzechnung des Kriegsdienstes auf das Besoldungsdienstalter der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
Vom 30. Dezember 1918.
„Auf Grund des Gesetzes über die Anrechnung des Kriegs⸗ dienstes auf das Besoldungsdienstalter der Lehrer und Lehre⸗ rinnen an den öffentlichen Volkzschulen vom 18. Juli 1918 (Gesetzsamml. S. 140) wird verorbnet:
Die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Besoldungs⸗ dienstalter der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks⸗ schulen findet nach solgenden Grundsätzen statt:
1u“ §1.
Für Kriegsteilnehmer wird der Dienstzeit im Schulamt im Sinne des § 34 des Lehrerbesoldungsgesetzes auch die vor dem Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahrs fallende Zeit des aktiven Militär⸗ dienstes beziehungsweise des außerdem als Kriegsdienst im Sinne dieser Verordnung geltenden Dienstes hinzugerechnet, insoweit infolge des Militär⸗ beziehungsweise Kriegsdienstes die erste eidliche Ver⸗ pflichtung für den öffentlichen Schuldienst oder der Eintritt in den öffentlichen Schuldienst (§ 34 Abs. 3 des Lehrerbesoldungsgeset es) nachweislich später stattgefunden dt.
Kriegsdienst im Sinne dieser Verordnung unterbiicht nicht die zur Erlangung einer Amtszulage nach § 24 Abs. 2 des Lehrerbesol⸗ dungsgesetzes erforderliche ununterbrochene zehnjährige Dienstzeit als erster oder alleiniger Lehrer und ist auf diese Zeit insoweit anzu⸗ nechnen, als er über die aktive Friedensdienstpflicht hinausgeht.
Kriegsdienst im Sinne dieser Verordnung ist der Dienst bei dem Heere, der Marine, den Schutztruxpen vom Tage der Mobilmachung bis zur Demobilmachung oder der Dienst bei der Krankenpflege, sofern er auf Grund einer auch fuür den Etappendienst übernommenen Ver⸗ pflichtung erfolgt, sowie der Dienst der für die Verwaltung der be⸗ setzten fremden Landesteile zur Verfügung gestellten Lehrer, der vater⸗ ländische Hilfsdienst, der auf Grund einer Ueberweisung (§ 7 Abs. 3. des Reichsgesetzes vom 5. Dezember 1916, Reichs⸗Gesetzbl. S. 1333 oder auf Grund einer von der vorgesetzten Dienstbehörde ausge⸗ sprochenen Beurlaubung abgeleistet ist und der wäbrend der Kriegs⸗ zeit geleistete Dienst in dem Heere oder der Marine eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates.
Dem Kriegsdienst ist auch die Zeit gleichzurechnen, während welcher ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge einer Gesundheitsschädigung oder aus sonstigen Gründen über die Demobil⸗ machung hinaus beim Heere usw. zurückgehalten werden sollte.
Ob und inwieweit sonstige Dienstverrichtungen, welche für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutztruppen oder der verbündet gewesenen Heexre geleistet sind sowie die Zeit eines unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande, den Schutzgebieten oder vom Feinde besetzten Landesteilen dem Kriegsdienste gleich⸗ gerechnet werden können, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft,
unst und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Finanz⸗ ministerium.
Dem Kriegsdienste kann bis zum Höchstmaße von neun Monaten hinzugerechnet werden die Verzögerung, die eintritt:
1. insolge einer im Kriegsdienst erlittenen und über die
Zeit nach Beendigung d s Kriegsdienstes hinaus wirkenden mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Gesundheitsschädigung;
2. bei denienigen Kriegsteilnehmern, welche ohne Ausbruch des Krieges innerhalb eines Jahres seit ihrer Einberufung zum Kriegsdienst oder ihrem Eintritt in eine dem Kriegs⸗ dienste gleichzuachtende Tätigkeit zu einer für den Eintritt in den Schuldienst vorgeschriebenen Prüfung (z. B. zur Seminarentlassungsprüfung, nicht jedoch zur Prüfung für die endgültige Anstellung) hätten zugelassen werden können, infolge der durch den Kriegsdienst verursachten Einbuße in der Beherrschung des zu dieser Prüfung erfor⸗ derlichen Lernstoffs.
Im Falle zu 2 darf die Anrechnung die Dauer der Kriegsdienst⸗ zeit nicht überschreiten. Die Anrechnung erfolgt durch Bestimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung oder der durch dieses bezeichneren Dienststelle.
Die Anrechnung des vor Beginn des einundzwanzigsten Lebens⸗ jahres liegenden Kriegsdienstes sowie derjenigen Zeit, die, ohne daß akriver Militändienst vorliegt, dem Kriegsdienste nach den Bestim⸗ mungen dieser Verordnung gleich behandelt wird, findet nur statt, sofern der Lehrer (die Lehrerin) unmittelbar nach Beendigung des Kriegsdienstes im Sinne der §§ 3 und 4 Abs. 1 Ziffer 1 dieser Ver⸗ ordnung oder der Schulzeit sich dem demnächst ergriffenen Beruf im Polksschuldienst oder der Vorbereitung datür zugewendet hat.
Weieweit im Falle eines spaͤteren Berufswechsels eine Anrechnung stattfinden kann, entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Eine Anrechnung von Kriegsdienst im Sinne der §§ 3 und 4 dieser Verordnung findet auch zugunsten von Volksschullehrern statt, die als ehemalige aktive Offiziere des Heeres, der Marine und der Schutztruppen sowie als ehemalige aktive Deckoffiziere der Marine sich unmittelbar nach Beendigung des Krieges oder ihrem früheren Aus⸗ scheiden aus dem Militär⸗, Marine⸗ oder Schutztruppendienst oder der nachfolgenden Schulzeit dem Volksschuldienst oder der Vorbereitung dafür zugewendet haben.
Berlin, den 30. Dezember 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. Rosenfeld.
Verordnung über Weitererhebung von Zuschlägen zur Ein⸗ kommensteuer und zur Ergänzungssteuer für das Etatsjahr 1919.
8 Vom 31. Januar 1919.
„
9
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: § 1.
Für das Etatsjahr 1919 werden die Zuschläge zur Ein⸗
kommensteuer und zur Ergänzungssteuer, wie sie durch § 1 des
Gesetzes, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommen⸗ steuer und zur Ergänzungssteuer, vom 8. Juli 1916 (Gesetz⸗ Samml. S. 109) festgesetzt sind, weiter erhoven. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. Januar 1919. 16u“ Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Eungen Ernst. Fischbeck. Hoff. Haenisch. Südekum. Heine. Reinhardt.
1I1“
e eignungsverfahre 4
Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ ne zur Fortführunag des Betriebs des der Halleschen Psännerschaft. Aktiengesellschaf in Halle (Saale), Khörigen Braunkohlenbergwe Alt Zscherben bei Zscherben im Saalkreise.
Vom 25. Januar 1919.
Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. Sentember 1914 (Gesetz⸗Samml. S. 159) in der Fassung der Nachträge vom 27. März 1915 (Gesetz⸗Samml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetz⸗Sammt. S. 141) und vom 15 August 1918 (Gesetz⸗Samml S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Varschriften dieser Verordnung vei der Au übung des Enteignungsrechts, das der Halleschen Pfännerschaft, Akliengesellschaft in Halle (Saale), zur Fori⸗ führung des Betriebs des ihr gehörigen Braunkohlenbergwerks Alt Zscherben bei Zscherben im Saalkreise durch Erlaß der Preußischen Regierung vom 11. Januar 1919 verliehen ist, Anwendung zu finden hat. G ““ 8
Berlin, den 25. Jannar 1919.
Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Eugen Ernft. Fisch beck. Hoff. Haenisch. Südekum. Heine. Reinhardt.
8 “ 88 8
Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Erweiterung der Ab⸗ raumhalde der der Gewerkschaft Vesta in Groß Kayna bei Frankleben gehörigen Braunkohlengrube Rheinland bei Groß Kayna im Kreise Weißenfels.
Vom 25. Januar 1919.
Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetz⸗Samml. . 159) in der Fassung der Nachträge vom 27. März 1915 (Gesetz⸗Samml. S. 57), vom 25 September 1915 (Gesetz⸗Samml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Gesetz⸗Samml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteianungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, daß der Gewerk⸗ schaft Vesta in Groß Kayna bei Frankleben zur Erweiterung der Abraumhalde der ihr gehörigen Braunkohlengrube Rhein⸗ land bei Groß Kähna im Kreise Weißensels durch Erlaß der Preußischen Reagierung vom 10. Januar 1919 verliehen ist, Anwendung zu finden hat.
Berlin, den 25. Januar 1919. Die Preußische Regierung.
Braun. Eugen Ernst. Fischbeck. Heine. Reinhardt.
8 —
Hirsch.
Haenisch. Südekum.
Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten En eignungsverfahrens bei der Anlegung von Ab⸗ raumhalden für pas der Ilse Berabau⸗Aktien⸗ gesellschaft zu Grube Ilse N. L. gehörige Braun⸗ kohlenbergwerk Erika bei Laubusch im Kreise Hoyerswerda und zum Fortbetriebe der Kohlen⸗
gewinnung im Felde dieses Bergwerks.
Vom 29. Januar 1919.
Auf Grund des § 1 der Verorbnung, beteeffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. Sepiember 1914 (Gesetz⸗Samn ml. S. 159) in der Fassung der Nachträge vom 27. März 1915 (Gesetz⸗Samml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetz⸗Samml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Gesetz⸗Samml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, das der Ilse Berghau⸗Aktltengesellschaft zu Grube Ilse N. L. zur Anlegung von Abraumhalden für das ihr gehörige Braunkohlenbergwerk Erika bei Laubusch im Kreise Hoyerswerda und zum Fort⸗ betriebe der Kohlengewinnung im Felde dieses Bergwerks durch Erlaß der Preußischen Regierung vom 8. Januar 1919 ver⸗ liehen ist, Anwenbung zu finden hat .“
Berlin, den 29. Januar 1919. Die Preußische Regierung. Braun. Eugen Ernst. Fischbeck.
Z9„]
Hirsch. Hoff.
Haenisch.
Finanzministerium.
Bei der Preußischen Centralgenossenschaftskasse ist Bürohilfsarbeiter Geoorg Brinsa zum Bachhalter worden. “
Ministerium des Innern.
Der Landrat Lentz aus Rybnik ist seitens der Preußischen Regierung zum Regierungsrat ernannt.
Der Regierungsrat Wehr in Iburg ist zum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Iburg übertragen worden.
Justizministerium.
Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Stern in Düsseldorf ist zum Senatspräsidenten bei dem Kammergericht ernannt. 88
Dem Landgexichtsrat, Geheimen Justizrat Lang⸗Heinrich in Stolp und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Wegener in Trachenberg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Die Versetzung des Amtsgerichtsrats Effelberger von Schwarzenfels nach Dillenburg ist zurückgenommen.
Dem Ersten Staats anwalt, Geheimen Justizrat Kindler in Liegnitz ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. 1
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Karl Nichter bei dem Kammergericht, Richard Müller bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Italiener bei dem Landgericht II in Berlin, Dr. Hugo Hirschberg bei dem Landgericht III in Berlin, Graßmann bei dem Landgericht
in Frankfurt a. O., De. Decke bei dem Landgericht in Breslau, Woitschützte bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oels, Litterscheid und August Schumacher bei dem Amts⸗ gericht und dem Landgericht in Bonn. Ochs bei dem Amts⸗ bvericht und dem Landgericht in Essen, Rubarth bei dem Amitsgericht und dem Landgericht m Münster, Dr. Drews bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Allenstein, Bernard bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Magde’burg, Dr. Goldbaum bei dem Amisgericht in Char⸗ tottenburg, Krombholz bei dem Amtsgericht in Cöpenick, Linsdorff bei dem Amtsgericht in Pritzwalk, Freymuth bei dem Amtsgericht in Withelmshaven, Leineweber bei dem Amtsgericht in Wipperfürth, Heising bei dem Amtsgericht in Halle i. W. und Dr. Sternberg bei dem Amtsgericht in Rödding. 8
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Amtsrichter i. R. Götting bei dem Kammergericht, der Staatsanwalt a. D. von Koenen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Stolp, die Rechtsanwälte: Justizrat Dr. Mettenheimer aus Frankfurt a. M. bei dem Amtsgericht in Königstein, Montag vom Landgericht I in Berlin bei dem Kammergericht, Simon aus Gelsenkirchen bei dem Ober⸗ landesgericht in Düsseldorf, Büning aus Hildesheim bei dem Landgericht in Verden, Reichling aus Stolberg (Rheinl.) bei dem Landgericht in Münster, Groeger aus Nikolai bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oels, Neweling aus Herne bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bochum, Woitschützke aus Oels bei dem Amtsgericht in Groß Wartenberg, Haarbeck aus Herford bei dem Amtsgericht in Mettmann, von Berswordt⸗Wall⸗ rabe aus Hachenburg bei dem Amtsgericht in Herford, Bernard aus Magdeburg bei dem Amtsgericht in Querfurt, der frühere Rechtsanwalt Dr. Georg Hertzberg bei dem Amtsgericht in Spandau, die Gerichtsassessoren: Ludwig Glaser bei dem Kammergericht, Kodlin, Dr. Littauer, Freiherr von Nordenflycht, Dr. Riecke und Selowsky bei dem Landgericht I in Berlin, Erich Elkan bei vem Landgericht III in Berlin, Kurt Peters bei dem Land⸗ gericht III in Berlin mit dem Wohnsitz in Charlottenburg, von Alten bei dem Landgericht in Hannover, Rahardt bei dem Landgericht in Osnabrück, Friedrichs bei dem Land⸗ gericht in Verden, Dr. Bruno Fürst, Martin Meyer und Vömel bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., Korgel⸗ und Piechotta bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oppeln, Caspers bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Koblenz, Paul von den Hoff bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cöln, Walter Sender bei dem Amts⸗ gericht und dem Landgericht in Saarbrücken, Dr. Walter Lorenz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Allen⸗ stein, Johann Georg Krüger bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halberstadt, Werner Schlüter bei dem Amts⸗ gericht in Striegau, Binheim bei dem Amtsgericht in Hameln, Dr. Flachsbarth bei dem Amtsgericht in Iburg, Dr. Wilhelm Thelen bei dem Amtsgericht in Königs⸗ winter, Ohly bei dem Amtsgericht in Halle i. W., Herbert Niemeyer bei dem Amtsgericht in Vlotho, Dr. Clasen bei
dem Amtsgericht in Husum, Dr. Carstens bei dem Amis⸗ b gericht in Nortorf, Elich Kroll bei dem Amtsgericht in
Marienburg, Bernhardi bei dem Amtsgericht in Langen⸗ salza, Hans Ledien bei dem Amtsgericht in Wittenbera, Gierszewski bei dem Amtsgericht in Tuchel, die früheren Gerichtsoessessoren: Dr. Wilhelm Kunz und Wilhelm Schütz hei dem Landgericht I in Berlin und Fritz Schulz bei dem
Amtsgericht in Lütjenburg
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstellen Kaub und Elbrighausen (Wiesbaden) sind zum 1. Mai d. J. zu besetzen; Bewerbungen müssen bis zum 22. März d. J eingehen; die Oberförster⸗ stellen Carlsberg (Breslanu) und Weilmünster (Wies⸗ baden) sind zum 1 Juli d. J. zu besetzen; Bewerbungen müssen bis zum 15. April d. J. eingehen.
Bis zum 15. April d. J. werden noch Meldungen für die zum 1. Juli d. J. zu besetzende, bereits früher ausge⸗ schriebene Oberförsterstelle Kottenforst (Cöln) angenommen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige ordentliche Professor an der Technischen Hochschule in Aachen Geheime Regierungsrat Dr. Wüst ist zum Direktor des Kaiser⸗Wilhelm⸗Institus für Eisenforschung und zum ordentlichen Honorarprofessor in der Abteilung 1. Bergbau und Hüttenkunde, für Chemie und Elektrochemie der Technischen Hochschule Aachen ernannt worden.
JEE1
—.,—
Bekanntmachung.
Die im Jahre 1919 in Berlin abzuhaltende Prüfung für Direktoren und Direktorinnen an Taubstummen⸗ anstalten wird am Montag, dem 8. September, Vormittags 9 Uhr, beginnen. Meldungen zu der Prüfung sind an das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volkshildung zu richten und bis zum 1. April d. J. bei demjenigen Proninzial⸗ schulkollegium bezw. bei derjenigen Regierung, in deren Auf⸗ sichtsbezirk der Bewerber im Taubstummen⸗ oder Schul⸗ dienste beschäftigt ist, unter Einreichung der im § 5 der Prüfungsordnung vom 20. Dezember 1911 (Zentral⸗ blatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 1912 Seite 224 ff.) bezeichneten Schrifttücke anzubringen. Bewerber, die nicht an einer preußischen Anstalt tätig sind, können ihre Meldung bei Führung des Nachweises, daß solche mit Zu⸗ stimmung ihrer Vorgesetzten bezw. ihrer Landesbehörde erfolgt, unmittelbar an das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung richten. 8
Berlin, den 3. Februar 1919.
8 Belanntmachungg.
Gemäß §8§ 4 ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Preiskommission shs die Provinz Brandenburg und Berlin folgende Erzeugerhöchstpreise für Gemüse und Obst festgesetzt “
8Z1
bis 15. 3. 19 ah 16. 3. 19
bis 15. 3. 19 ah 16. 3. 19 is 15. 3. 19 ab 16. 3. 19 bis 15. 3. 19 ab 16. 3. 19
bis 15. 3.19 ab 16. 3. 19
Maitrüben
Kohlrabi ohne Laub . . .... Gelbe Kohlrüben einschl. Aufuhrprämie Weite Kohträhen . . . . . .. Runkelrüben einschl. Anfuhrprämie.
Weiße a111“ Futter⸗ und Stoppelrüben 58
Meerrettich 2. wenn 100 Stg. mehr a “
c. leichtere Ware
50 Pfd. wiegen.
„ „ 30 „ 9 8 . 2
“ Bei Lieferung auf Grund eines von der Reichsstelle für Gemüse und Ohst ab⸗ geschlossenen oder von ihr genehmtaten Lieferungs⸗
Dauerweißkol! 7,50 Dauerrotkohl “ 1150 Hauerwirsingkohl . . . . 1“ „D 11.2 Eö. ... 12, Rote Speisemöhren und längliche
E11“* Gelbe Speisemöhren. Runde kleine Katotten. Rote Rüben (note Beete) Zwiebeln, lose.. 8
afeläbfel. 16“ 1
Die obigen Erzeugerhöchstpreise verstehen sich einschließlich der für einzelne Gemüsearten zu gewährenden Vergütung für die Aufbewahrung (Einmieten, Einkellern und dergl.). Diese Vergütung beträgt bei Dauerweißkobl, Rorkohl. Wirsingkobhl ℳ 2,50 für den Zentner, bei roten Speisemöhten und länglichen Karotten, gelben Speisemöhren, kleinen runden Karotten, roten Rüben und weißen Möhren ℳ 1,50 für den Zentner, bei Matrüben, Kohlrüben, Runtel⸗ rüben, Futter⸗ und Stoppelrüben bis 15. 3. 19 ℳ 1,35, ab 16. 3. 19 ℳ 1,50 für den Zentner. Die Vergütung ist nur dann zu zahlen, wenn der Anbauer nachweist, daß er besondere Aufwendungen an Arbeit oder an Kosten für die Aufbewahrung gehabt hat. b
Die Preise treten mit dem 1. März 1918 in Kraft und gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis auf weiteres. Mit diesem Tage treten die Höchstpreise für junge Kohlrabi mit Laub, Spinat, Kürbig, Sellerie mit und ohne Kraut außer Kraft.
Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekannt⸗ 1 egeben, daß Ueberschreitungen auf Grund der Verordnung gegen
reistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) mit Gefängnis
und mit Geldstrafe bis zu 200 000 ℳ, ober mit einer dieser Strafen bestraft werden.
Berlin, den 22. Februar 1919.
Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin. J. A.: Dierig.
Sb. /
1“ 20,50
GSekanhtshchnnz.
Die derzeitige Preußische Regierung hat den Provinzial⸗ landtag der Provinz Brandenburg für Ende Februar oder Anfang März d. J. nach der Stadt Berlin einberufen und mir die Bestimmung des Tages Üüberlassen. Demarsosge sege ich die Eröffnungssitzung auf 8
8 den 12. März d. J., Mittags 12 Uhr,
Sie findet im Landeshause zu Berlin tthäiki straße 20/21, statt. hans 5 „ Matthaͤilkirch⸗
Charlottenburg, den 17. Februar 1919.
Der Oderpräsident der Provinz Brandenburg und von Berlin. v1G
Die Immatrikulationen bei der hiesigen Landwirt⸗ schaftlichen Hochschule für das kommende Semmerhalh abr be⸗ ginnen am 15. April und dauern bis zum 5. Mai.
Zur Immatrikusation sind heizubringen:
1] Schulabgangszeugnis oder Berechtigungsschein zum einjährig⸗ freiwilligen Dienft (Zeugnisse in fremden Sprachen sind in Urschrift und in beglaubigter SS.
J2) seitens der Geordaͤsie Studierenden ein Zeugnis über eine mindestens einjährige Beschäftigung bei einem vereideten preußischen Landmesser sowie die vorgeschriebenen Probearbeiten,
3) ein polizeilsches Führungszeugnis vom letzten Aufenthaltsort. Falls Militärjahr oder Schulabgang unmittelbar voraufgegangen ist oder ein Abgangszeugnis einer Hochschule ꝛc. vom letzten Halbjahr iffer 5) vorliegt, bedarf es in der Regel keines poltzeilichen Führungszeugnisses. Bei Reichsausländern ist in der Regel ein Paß neueren Datums oder Heimatschein und dergleichen an Stelle des polizeilichen Führungszeugnisses ausreichend,
4) die elterliche oder dormundliche schriftliche Einwilligung zum EFrachtder Hochschule, falls der Aufzunehmende noch minder⸗ jährig ist,
5) falls der Aufzunehmende schon andere Hochschulen, Uni⸗ Fbsaten üsw. besucht hat, die Abgangszeugnisse (Exmatrikel) von
en,
6) die Zeugnisse über die praktische Tätigkeit.
Nach dem 6. Mai eingehende Anträge auf Immatrikulation werden nur ausnahmsweise und bei ausreichender Entschuldigung ge⸗ nehmigt. 8 16“ v11“ Berlin, den 20. Februar 1919.
Der Rektor der Landwirtschaftlichen Hochschule. Dr. Auhagen.
“ Bekanntmachng. e Die am 15. November 1918 verfügte Schließun be gra⸗ Schrödterschen Schuhwarengeschäfts in Wittenberg wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb (eigen⸗ mächtige Erhöhung der auf den Schuhwaren angebrachten Höchst⸗ preise) wird hierdurch aufgehoben. Wittenberg, den 15. Februar 1919. Die Polizewerwaltung. J. V.: Dr. Nottebohm.
Bekanntmachung. Den Eheleuten Gerhard Paas, Cöln, Schaafenstraße 69,
wird auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915,
betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, namentlich mit Nahrungs⸗ und Lehensmitteln Fwre Witz. Spirituosfen, Mineralwasser, Limonaden und alkohol⸗ freien Getränken unlersagt. — Die Kosten vieser Versffent⸗ lichung haben die Eheleute Paat zu traget.. u
Cöln, den 11. Februar 1919. 8
—Der Oberbürgermeister. T. V.: Dr. Billstein.
8p “
98 8 8
vertrages: “
“
Bekanntmachung. Dem frühgren vPeshemfsxse Aloys van Hagen in Hein⸗ trop, Kreis Soest, habe ich den Handel mit Fleisch und leischwgren wegen Unzuderlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ etrieb auf Grund der Petordnung zur Fernhaltung unzuperlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 603) unkersagr. 11“ Soest, den 13. Februar 1919. 88 Fe* Landtat. Freiherr von Werthern.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 9 und 10 der Preußischen Gesetzsammlung enthalten:
Nummer 9 unter
Nr. 11 734 eine Verordnung, betreffend die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Besoldungedsenstalter der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 30. De⸗ zember 1918, unter
Nr. 11 735 eine Verordnung über Weitererhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer für das Etatsjahr 1919, vom 31. Januar 1919, unter
Nr. 11736 einen Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enieiemüageverahrens zur Fort⸗ führung des Betriebs des der Halleschen Pfännerschaft, Aktien⸗ gesellschaft in Halle (Saale), gehörigen Braunkohlenbergwerkes Alt Zscherben bei Zscherben im Saalkreise, vom 25. Januar 1919, unter
r. 11737 einen Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Abraumhalde der der Gewerkschaft Vesta in Groß Kayna bei Frankleben gehörigen Braunkohlengrube Rheinland bei Groß Kayna im Kreise Weißenfels, vom 25. Januar 1919, und unter
Nr. 11738 einen Erlaß der Preußischen Regierung,betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Anlegung von Abraumhalden für das der Ilse Bergbau⸗ Aktiengesellschaft zu Grube Ilse N. L. gehörige Braunkohlen⸗ bergwerk Erika bei Laubusch im Kreise Hoyerswerda und zum Fortbetriebe der Kohlengewinnung im Felde dieses Bergwerks, vom 29. Januar 1919.
Nummer 10 unter
Nr. 11 739 eine Verordnung, betreffend die Zusammen⸗ setzung der Kreistage und einige weitere Aenderungen der Kreisordnungen, vom 18. Februar 1919.
Berlin W. 9, den 21. Februar 1919.
“
Preußen. Berlin, 2
In der vorgestrigen, unter dem Vorsitz des Reichsministers des Innern Dr. Preuß abgehaltenen Vollsitzung des Staatenausschusses wurde laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ beschlossen, dem Entwurf über die Gewäh⸗ rung einer Entschädigung an die Mitglieder der gesetzgebenden deutschen Nationalversammlung in der beschlossenen Fassung zu⸗ zustimmen. Ferner erklärte sich der Staatenausschuß damit einverstanden, daß die Reichsregierung den Entturf eines Notgesetzes für elsaß⸗lothringische Angelegenheiten vorlege.
Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Ver⸗ kehr hielt heute eine Sitzung.
Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa vom 21. Februar entnimmt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:
Die deutsche Kommission hatte, wie gestern mitgeteilt wurde, Einspruch eingelegt gegen die widerrechtliche Aufbringung eines deutschen Schleppers in der Ostsee durch einen französischen Zerstörer. Die französische Kommission ging jedoch auf den deutschen Einspruch nicht ein. Sie beharrte auf ihrem Stand⸗ punkt, daß der Schlepper rechtmäßig gekapert worden sei, und erklärte, es widerspreche dem internationalen Gebrauch, wenn der französische Zerstörer mit seiner Prise im Kaiser Wilhelm⸗Kanal festgehalten werde. Sie verlange für den Zerstörer freie Durchfahrt. Der deutsche Vorsitzende erklärte daraufhin in der beutigen Sitzung, die deutsche Regierung habe, der Gewalt weichend, angeordnet, den Zer⸗ störer mit der Prise auslaufen zu lassen. Die deutsche Regierung halte aber ihren Einspruch aufrecht und erwarte eine Antwort auf ihren Protest.
Der General von Hammerstein überreichte den Alliierten mehrere Protestkundgebun,ggen deutscher Städte des Ostens gegen die Festsetzung der Demarkationslinie in der Provinz Posen. Er machte ferner auf einen Funkspruch der Warschauer Regierung an das polnische Nationalkomitee in Paris aufmerksam, der behauptet, die deutschen Angriffe gegen Polen würden trotz Abschlusses des neuen We. btommens fortgesetzt. Henmierstöie hierzu fest, daß diese Behauptung nicht den Tat⸗ achen entspricht.
Der französische Vertreter übergab eine Note, in der die unver⸗ zügliche Rückgabe aller aus Elsaß⸗Lothringen fortgeführten Dokumente und Archive verlangt wird. Die Note weist einen etwaigen Einspruch der deutschen Regterung, daß das Schicksal Eisaß⸗Lothringens erst im Friedensvertrage zu regeln sei, von vorn⸗ herein als unzulässig zurück. Der Vertreter der deutschen Regierung behielt sich vor, das Schriftstück seiner Regierung zu übermitteln. Er erhob Einspruch gegen die letzten Ausführungen der französischen Note und erklarte, die deutsche Regierung lege neuerdings, wie schon mehrfach, Verwahrung dagegen ein, daß die Reichslande als fran⸗ zösische Provinz behandelt werden. Im Anschluß hierzu protestierte der Vertreter der deutschen Regierung nachdrücklichst gegen die un⸗ zulässige Beschlagnahme deutscher Hüttenwerke im besetzten Preußen und in Elsaß⸗Lothringen. Er ersuchte, die getroffenen Maßnahmen sofort aufzuheben, da sie das Waffenstillstandsabkommen verletzen.
Auf die frühere Mitteilung der Alliierten, der Abtransport der Peutschen aus dem Schwarzmeergebiel habe be⸗ reits begonnen, ist bishet keine weitere Nachricht erfolgt. Der deutsche Vorsitzenbe hat daher erneut um vn über den Fren des Ab⸗ ttansportes der Peutschen aus der Türkei und Südrußland.
Gntzgegen der Zusage unserer Gezner ist bei den letzten Trierer Verbandtungen wieberum der Fernsprech und Tele⸗ graphenverkehr der deultschen Kommtssion über⸗ vwacht worden. Der Verkehr wurde dadurch stark gestört, zeitweise
sogar gänzlich unterbunden. Die deutsche Kommission protestierte in der heutigen Sitzung gegen den Bruch des gegehenen Versprechens. Infolge eines Iehums bei der Uebermittlung der Zeit, zu welcher die deutsche Waffenstillstandskommissten auf ihrer Fahrt nach Compiègne die deutsche Linie überschreiten sollte, war von deutscher Seite zur unrichtigen Stunde eine örtliche Waffenruhe angeordnet worden, in deren Verlauf 13 deutsche Offiziere und 250 Mann von den Franzosen gefangen genommen wurden. Die deulsche Kommission ersuchte um Freigabe dieser unschuldig in die Gefangen⸗
schaft geratenen Krieger.
Der Sitzungsbericht der Waffenstillstandskommission vom 22. Februar besagt obiger Quelle zufolge:
Der General Nudant teilte auf die gestrige deutsche Anfrage mit, daß der Abtransport der Deutschen aus Haidar Pascha bereits im Gange sei und die ersten Schiffe Malta ver⸗ lassen hätten. Die Vorbereitungen für die Ankunft der Deutschen in Hamburg könnten getroffen werden. 1 .
Die deutsche Regierung ließ den Gegnern eine Note überreichen, die dagegen protestiert, daß die feindlichen Besatzungsbehörden die Gemeindewahlen im besetzten Gebiet verbieten. Nudant erklärte hierzu, Marschall Foch habe bis auf einen weiteren Befehl die Abhaltung der Wahlen verboten, da die alliterten Be⸗ satzungsbehörden mit den jetzigen Gemeindeverwaltungen, die über eine lange Erfahrung verfügen, gut eingearbeitet sind. Der Vertreter der deutschen Regierung ersuchte, trotdem Maßnahmen zu treffen, welche die Durchführung der Gemeindewahlen im besetzten Gebiet sicherstellen. Er bat Nudant, sich in diesem Sinne bei Marschall Foch zu verwenden. Nudant erwiderte, er glaube nicht an eine baldige Aenderung der Entscheidung des Marschalls Foch. Es handle sich nicht um Wahlen, die für die Verfassung des Landes von Belang seien. Der deutsche Vertreter wies daräuf hin, daß das Verbot der Wahlen im besetzten Gebiet aus keinem Para⸗ graphen des Waffenstillstandsabkommens hergeleitet werden könne. Nach deutscher Auffassung entspreche das Vorgehen der Besatzungs⸗ behörden nicht dem Waffenstillstandsabkommen. General Nudant antwortete hierauf: „Ich bedaure, aber das ist nun einmal so. Auf die Erklärung des Vertreters der deutschen Regierung, er habe soeben ein Telegramm erhalten, aus dem hervorgehe, daß auch in der neutralen Zone ein Verbot für die Gemeinde⸗ wahlen ergangen sei, erwiderte Nudant, er werde die Angelegen⸗ heit nachprüfen, glaube aber nicht daran und würde, wenn es tat⸗ sächlich der Fall sein sollte, in der richtigen Weise dagegen Einspruch erheben, da seiner persönlichen Ansicht nach eine solche Maßnahme nicht berechtigt sei. 8
Zum gestrigen Ersuchen des Generals von Hammerstein, die deutschen Krieger freizugeben, welche infolge der für die Fahrt der deutschen Unterhändler nach Compidgne zur falschen Zeit angeordneten Waffenruhe in Gefangenschaft gerieten, teilten die Alliierten mit, daß dem deutschen Verlangen nicht Folge gegeben werden könne. u1“
Die interalliierte Feldeisenbahnkommission in Trier ließ die deutsche Kommission durch General Nudant benachrichtigen, daß die Kohlenvorrate der Eisenbahnen im besetzten Rheinland in beunruhigender Weise gesunken seien, da die Zu⸗ fuhren aus dem Ruhrgebiet fast völlig ausblieben. 8
Der Vertreter der deutschen Regierung überreichte den alliierten Kommissionen mehrere Gesuche um Ausfuhrgenehmigung von Waren aus dem linksrheinischen Gebiet nach dem unbesetzten Deutschland. In den Gesuchen wird darauf hin⸗ gewiesen, welch schwere Nachterle die Unterbindung des Perkehrs zwischen dem links⸗ und rechtsrheinischen Gebiet durch die Alliierten zur Folge hat. So können z. B. medizinische Präparate, die für die unterernährte deutsche Bevölkerung im unbesetzten Gebiet unbedingt notwendig sind, nicht aus dem linksrheinischen Gebiet ausgeführt werden. Ferner ist es deutschen Städten, wie Homburg und Frank⸗ furt a. M., nicht möglich, durch Notstandsarbeiten der berrschenden Arbeitslosigkeit zu steuern, da die notwendigen Baumaterialien aus dem besetzten deutschen Gebiet fehlen.
Die feindlichen Behörden haben in Crefeld die Ver⸗ öffentlichung und Anwendung mehrerer Ver⸗ ordnungen der deutschen Regierung untersagt, darunter namentlich auch Vorschriften über Tarifverträge, Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse und über die Schlichtung von Arbeits⸗ streitigketten. Der Vertreter der deutschen Regierung forderte, daß diese dem Waffenstillstandsvertrag zuwiderlaufende feindliche Maß⸗ regel sofort rückgängig gemacht werde. “ 1““
Gegenüber anders lautenden Meldungen wird amtlicherseits durch „Wolffs Telegraphenbüro“ darauf hingewiesen, daß über die Abfindung, die den Eigentümern aus⸗ ländischer Wertpapiere gezahlt werden wird, noch nichts feststeht und auch nichts feststehen kann, weil die Regelung der Angelegenheit erst auf Grund der Verhandlungen mit der Entente über den Ankauf von Lebensmitteln, zu deren teilweiser Bezahlung die ausländischen Wertpapiere dienen sollen,
Ein Erlaß des Kriegsministers Reinhardt und des Unterstaatssekretärs Göhre, betreffend Verluste von Heeresgut usw. in Ungarn und in den slawischen Staaten Oesterreichs, besagt dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge: 8
Alle Verluste an Heeresgut und Privateigentum der Truppen⸗ angehörigen, (einschließlich Geld), das in Ungarn und in den flawischen Staaten Oesterreichs den deutschen Truppen bei ihrem Durch⸗ transport abgenommen oder von ihnen dort zurückgelassen ist, sind umgehend bei der Abwicklungsstelle des Armee⸗Oberkommando Mackensen in Cassel (Weinbergstr. 6) unmittelbar anzumelden. 8
Namens der in den Deutschen Volksräten der Pro⸗ vinz Posen zusammengeschlossenen 800 000 Deutschen ist eine Kundgebung an die Nationalversammlung, an den Präsidenten des Reicheministeriums und an die Waffenstill⸗ stanbskommission gerichtet worden, in der gegen die Ver⸗ gewaltigung der Ostmarkendeutschen durch die Entente flammender Einspruch erhoben wird. Es heißt darin laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“:
Die wirtschaftliche und kulturelle Struktur des im Kern deutschen Landes wird durch eine äußerliche Nationalitätenstatistik nicht wirk⸗ lichkeitsgetreu erfaßt. Der gesamte kulturelle Bestand des seinerzeit in völliger Verwahrlosung dem zerfallenden Polenstaate entglittenen e Landes verdankt deutschem Fleiße und Erfindungsgeist sein Dasein. Da im demokratischen Deutschland den Polen weitherzige Gewährung kultureller und nationaler Autonomie sicher ist, liegt kein Anlaß zu Gebietsabtrennungen vor, die die Lebensinteressen des deutschen Volkes vor allem auf dem Gebiet des Ernährungswesens bedrohen und deshalb den Keim zu neuen europäischen Verwicklungen und eea eer rLas ⸗ legen müssen, an denen von der Entente allein
rankreich ein egoistisches Interesse hat. Gelingt es nicht, das schwer erschütterte Ansehen der rechtmäßigen Regierungsgewalt in der Ost mark unverzüglich wieder herzustellen, so ist damit eine Einbuße an Reichsfreudigkeit und Zukunftsglauben auch bei diei Millionen Deutschen der Ostmark mit Sicherheit zu erwarten. 8