1919 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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er Be ngospreis beträm riertelfährlich 9 ℳ.

Ane Postanstalten aeumen Bestellung an für Kerlin außer den Kostanstalten und Jeitungsvertrieben für eibstabholer auch die Gezschästsstelle S. 48, Wilhelmstraße 32.

Ezuzeine Rummern kosten 25 Uf.

8 Anzergenpvets für den Raum tner ciner 5 gespalt. Einhetrgzene 90 Df. Anßerden, würd au den Anzeigenpveis ein Teuerungszuschlac von 90 v. P. ereoHem.

50 Pf.,

gesvattenen indeits etls

Angeigen nimmt an:

ber Geschöhfrestelle des Reicho⸗ und G

Beritn SvV. 48, Wilbeimfrratze Hr. 9

8. 3

erlin, Sonnabend,

Postscheckkonto: Verlin 41 821. 1919.

Nrre.

den 1. Närz, Abends.

Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich.

Exrnennungen von Reichs bevolln ächtioten für das Braunkohlen⸗ gebiet östsich der Elbe und für den Braur kohlenbergbau des Casseler Berareviers.

Aus fübrungsbestimmungen zur Verordnung über Aenderung des Verfahrens in Militärversorgunge sachen vom 1. Februar 1919.

Bekanntmachung betreffend Rückgabe in Belgien und Frank⸗ resch beschagnahmter Betriebeeinrichtungen.

Bekayntmachung, vetressend die Anmeldung von Forderungen gegen den belgischen Staat.

Bekanntmachung detreffend Abänderung von Bekanntmochungen

über Höchstpreise und Beschlavnahme von Leder, Tierhäuten und Fellen, von Eichen⸗ und Fichten inde, Beschlagnahme und Besta⸗ dserhebung von Troibriemen und über Höchst⸗ preise und Beschlaanahme von Leoder usw.

Bekanntmochung betreffend

Aufhebung eines Handeleversbrs. 8

Erste, Zweite vnd Dritte Beilage.

Bekanntmachung der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung über das Außer⸗ krafttreten von Bekayntmachungen auf dem Gebiete der Textilwirtschaft.

Bekanmmachung der Reichesstelle für Tertilwirtschaft über die Reaelung der Texrüwirtschaft und

Befanntmachungen der Reichswirschaftsstellen über Bestim⸗

mmungen auf dem Gebiete der Textilwirtschaft.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. 6

Bekannimachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der Crefelder Eisenbahngesellschaft.

Aufbebuna eines Handelesverbots Handeteverhofe

Berichtigung zu einer Bekanntmachung, betreffend Aufhebung eines Handele verbots.

Anzeige, betr. die Ausgabe der Nummer 13 der Preußischen Gesetzsammlung.

Erste Beilage.

Bekanntmachung der in der Woche vom Kriegswohlfahrtszwecken genehmiaten öffentlichen Samm⸗ lungen, Werbungen von Mitaliehern und Vortrieben von Gegenzänden sowie abgelaufener Eclaubniserteilungen.

16. bis 22 v. M. zu

Ernennung von Reichsbevollmächtigten für das Braunkohlengebiet östlich der Elbe.

Vom 24. Februar 1919.

Gemäß der Ve ordnung vom 18 Januar 1919, betreffend

den Berabau (Reichs⸗Gesetbl. S. 64), werden zu Reichs⸗ eeen für das Braunkohlengebiet östlich der Elbe ernannt: 1) Oberbergrat Duscmynski in Halle a. S., 2) Kommerzienrat Schumann in Gube Ilse, 3) Gewerkschaftsbeamter Josef Briewig in Thamm bei 8 Senftenberg N L 8 Weimar, den 24. Februar 1919

Reichswirischoftsministerium v1644“*“

Reichsbevollmächtigten Casseler

u““ Ernennu ür den 8

ing vor Braunkohlenbergbau des 8 Bergreviers. Vom 24. Februar 1919.

Gemäß der Verordnong vom 18. Januar 1919, betressend den B⸗rgbau (Reichs⸗Gesetzbl. S. 64), werden zu Richs⸗

bevollmächtigten für den Braunkohlenbergbau des Casseler

Bergreviers ernannt: 1) Geheimer Bergrat Schornstein in Cassel, 8 2) Bergwerksdirektor Brunne in Ibringshausen, 3) Gewerkschaftsbeamter August Balke in Nord

Weimar, den 24. Februar 1919.

Reichswirtschafteministerium. Wissell.

Ausführungsbestimmungen ur Verordnung über Aenderung des Verfahrens n Militärversorgungssachen vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 149). Vom 27. Februar 1919. 8

Der Staatenausschuß hat nachstehende Bestimmungen zur Ausfüh ung der Verordaung vom 1. Februar 1919 über enberung des Verfahrens in Militärversorgungssachen (Reichs⸗ L. S. 149) beschlossen.

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Artikel I

Die Bestimmungen des Bundesrats vom 19. Juni 1906 zur Ausführung des Mannschaftsversorgungsgesetzes (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 662) werden wie felgt gränderl:

1. In der Nr. 3 treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Be⸗ slimmungen:

Ueber jede Regelung des Bezugs der Versorgungegebührnisse haben die Pensionsregelungsbehörd n eipen Bescheid zu erteilen, der den Vorschriften des § 29 Abs. 3, 4 des Mannschattsversorgungs⸗ gesetzes in der Fossung der Verordnung vom 1. Februar 1919 ent⸗ spricht Bei Renelungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, 4 und § 37 des Mannschafteversorgungsgesetzes und den entsprechenden älteren Ge⸗ setzesvorschrirten tönnen die in das Qutrtunge buch (Rentenbuck) zu machenden Eintragangen als Beicheid gelten, wenn sie den Vor⸗ schriften des § 29 Abj. 3, 4 des Mannschaftsversorgungsegeietzes ent⸗ sprechen. Die Emtragungen sind in den Akien zu beurkunden.

Der Bescheid ist dem Empfänger unter Einschreiben gegen Pest⸗ rückschein oder im Orisvertehre gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen, den im Zivpildienst 36 Abs. 2 dee Mannschafts⸗ versorgungocesetzes) aung stellten oder heschäftigten Personen durch Vermütlung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde gegen Em pfangs⸗ beschemigung auszuhändigen.

Postrückschein oder Empfangsbescheinigung, aus denen die den Bescheid erteilede Behörde, das Datum dese Bescheids und der Tag der Zustellung oder der Aushändigum g an den Empfan gsbeiechtigten ersichtlich sein müssen, sind zu den Akten der Pensionsregelungs⸗ behörde zu bringen.

Gegen den Bescheid der Pensionsregelungsbehörde ist innerhalb

der im § 29 Abs. 2 kes Mannschaftsversorgungsgesetzes vorgesehenen Frist der Einspruch an die oberste Mictarverwaltungs behörrde des Kontingents zolässig, sotern diese nicht schon als Peusionsregelungs⸗ behörde entschieden hat. Der Einspruch ist bei der Pensiensrene ungs⸗ behörde eineulegen, die ihbn mit Porgängen und Begutachtung der obersten Militärverwaltungebehörde des Konlingents zur Entscheidung vorlegt. Die vorstebenden Bestimmungen gelten auch außerhalb der Fälle der §§ 22 33 bis 38 des Mannschaftev zorgun sgesetzes enmsr rechend, wenn zwischen dem Bexrechtꝛgten und dem Militärsiskus über die Zahlung der Verorgungsgebührnisse Streit besteht.

2. In der Nr. 7 werden

8) im Abs. 2 binter den Worten „nach dem Gesetze zu ent⸗

scheiden“ die Worte „die erforderliche Eintragung zu

mochen“ ersetzt durch die Worte „die erforderlichen Ein⸗ rtragungen zu mochen oder einen besonderen Besch id zu erteilen (Nr. 3 Abs. 2)“,

b) im Abs. 4 die Wort „vnieder ausgebändigt, nachdem dieser durch Namensunterschiift die Regelungsverfügung anerkannt hat“ durch die Worte ersetzt „gemäß Nr. 3 Abs. 3 wieder

zusge ändote. c) im Absf. 6 binter den Worten „bis zum Entlassungstage“ die Worte „gemaß Nr. 3 Abs. eingefügt.

Artikel II

Die Bestimmungen des Bundesrats vem 19. Juni 1906 zur Aus⸗ führung des Offizierpensionsgesetzes (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 659) werden wie folgt geändert:

In der Nr. 1 treten an die Stelle der Abs. 2, 3 fol gende Be⸗ stimmungen:

Urber jede Regelung des Bezugs der Pensioneg ebührnisse baben die Pensionsregelungsbehörden einen Bescheid zu erteilen. der den Vor⸗ schriften des § 19 des Offiziern ensionsgesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3, 4 des Mannschaftsversorgungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 1. Februar 1919 enispricht.

Der Bescheid ist dem Empfänger unter Einschreiben gegen Post⸗ rückschein oder im Oitsvertehre gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen, den im Zivildienst 24 Abs. 2 des Offizierpen sions⸗ gesetzes) angestellten oder beichäftigten Personen durch Vermittlung ibrer vorgesetzten Dienstbebörde gegen Empfangsbescheinigung aus⸗ zuhändigen.

P strückschein oder Empfangsbescheinigung, aus denen die den Bescheid erteilende Bebörde das Dalum des Bescheids und der Tag der Zustellung oder der Auskändigung an den Empfangsberechrigten eeh sein müssen, sind zu den Akten der Pensionsregelungebehörde zu bringen.

Gegen den Bescheid der Pensionesregelungsbehörde ist innerhalb der im § 29 Abs. 2 des Mann chafte versorgungspesetzes vorgesehenen Frist der Einsprech an die oberste Militärverwaltun ebehörde des Kontingents zulässig, sofern diese nicht schon als enloperegeipnos⸗ behörde entschieden hat. Der Emnspruch ist bei der Pensiens⸗ regelungsbehörde einzulegen, die iln mit Vorgängen und Begut⸗ achtung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zur Entscheidung vorlegt.

Die vorstebenden Bestimmungen gelten guch außerhalb der Fälle der §§ 22 bis 25, 57 des Offizierpen jonegesetzes entsprechend wenn zwischen dem Berechtig'en und dem Militärfistus über die Zahlung der Pensionsgebübenige Steeit besteht. 8.

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Zur Ausführung des Milirärhintezzlichenengescher vom 17. Mai 1907 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) wird folgendes estimmt:

1. Dem Pensionsregelungsver’ahren im Sinne des 29 Abs 6 des Mannschaftsversorgungsge etzes stebt dae Regelungeverfabren gleich, das sich bei der Hinterbliebenenversorgung, ins besondere aus § 3 Nr. 2, §8 4, 5, 7, § 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2, aus §§ 15, 21, 30, 8 33, 3*, 40, 43, 44, 47, 49 des Mimärhmterbliebenengesetzes ergibt.

Als Penstonsregelungskehörden gelten die Behörden, denen die Regelung der Hinterbliebenengebührnisse obliegt,

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2. Treten in den persönlichen Verhältnissen der bezugsberechtigten Hinterbhebenen Veränderungen ein, die ein Erlöschen, Ruhen oder Wierderaufl ben des Rechts auf den Bezug von Versorgungs⸗ gebührnissen oder eine Erhöhung oder Ermäßigung der letzteren bedingen tönnen, so haben sie hurvon der Pensionsregelungebe börde Muteilung zu machen. Die gieiche Verpflichtung liegt allen Behörden 88 8 amtlich von Veränderungen der erwähnten Art Kenntnis erhalten.

Handelt es sich um die Anstellung oder Beschäftigung im Zivil⸗ dienst 31 Abl. 2 Nr 2 des Muitaärbinterbliebenengesetzes) so ist

anzugeben:

a) Art des Anstellungs⸗ oder Beschäfrigungkverhältnisses, insbesendere, ob die Witwe oder Waise als Beamter angestellt ist oder in der Eigenschaft eines soschen beschäftigt wird oder ob sie nur in ein vprivatrecht ich 8 Vertrags⸗ verhältnis eines Diensiverpflichteten zu der Bebörde tritt,

1) Tag des Begines der Antehung oder Beschäftigung,

o0) Höhe und Ait des Dienstei kommens sewie Zeupunkt,

von dem ab das Einkommen gewährt wird.

3. Die Frage, ob eine Witwe usw. im Zivild erst als Beamter angestellt oder in der ECigenschaft eines solchen hechästiet wird und ob demvoch die Vorschrift des § 31 Abl. 2 Nr. des Miꝛaitär⸗ hinterbliebenengesetzes auf sie onz wenden ist odr ob sie sich nur in einem privatrechtlichen Vernogsverbältnis eines Dier stve pflichteten zu der Bebörde befi det, ist schon ber Beginn der Dienstleistung klar⸗ zustellen Zunächst entscheidet hierüber die dem A⸗ gestellten oder Be⸗ schätligten vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Pensionsregelungsbehörde. In diese nicht gleichzeitg oberste Mi itärvewahungsbebörde des Konsingents, so ist noch deren Enischeidung herbeizufubren wenn zwischen der der Witwe usw. vorgesetzien Behörde und der ““ eine Meinungeverschiedenheit bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenten gegen die Entscheidung einer Zentralbehörde obwalten. 18

4. Ueber jede Regelung des Bezugs der Versorgungegetührnisse haben die Pensionsregelungebehörden einen Bescheid zu erteilen, der den Vorschriften des § 28 Abs 3 des M. ilttörhinterbliebenengesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3, 4 des Mannschafteversorgun 8getetzes in der Fassunag da Verordnung vom 1. F bruar 1919 entsvricht. 3

Der Brscheid ist dem Empfänger unten Einschreiben gegen Post⸗ r-ckichein oder im Ortsverkehr genen Empfangebescheinigung zuzusteleen, den im Z'p die st 31 Abs. 2 Nr 2 des Mi itär⸗ hinterbliebenengesetzes) angestellten oder besckäftigten Personen durch Vermitllung ihrer rorgesetzten Dienstbehörte gegen Ensppfangs⸗ bescheinigung auszuhändigen.

Postrückschein oer Empfangebescheinigung, aus denen die den Bescheid erteilende Behörte, das Datum des Bescherds und der Tag der Zustellung rder der Auehändigurg an ken Empfongeberechtigten sein müssen, sind zu den Atten der Pensionsregelungsbehörde zu bringen.

Bezüglich der Einsprüche gegen die Bescheide der Pensions⸗ 1“ gelten die Bestimmungen des Artikel 1 1 Abs. 4 entsprechend. 1

6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch außerhalb der Fälle des § 3 Nr. 2, der §§ 4 5, 7, § 14 in Verbindung mit § 3 Nr. 2, der §§ 15 21, 30, 81, 32 33, 98, 40, 43, 44. 47, 49 des Militärhinterblievenengesetzes entsprechend, wenn zwischen dem Be⸗ rechtigten und dem Miluälfiskus über die Zahlung der Versorgungs⸗ gebührmisse Stceit bestebt.

Berlin, den 27. Februar 1919. Der Reiche minister des Innern. J. A: Dammann. Bekanntmachung, treffend Röckaabe in Belgien und Frankreich beschlagnahmter Betriebseinrichtungen. ◻4.

I. Nech der Vero dnovna vom 1 Februa Gesetze vom 19 Februar 1919 (Reichsgesetzblott S.

S. 199) sind dujeni en. de am 31. Jaonuar

industrielle oder landwirtschaftliche Betriebeeinrichtungen irgend welcher Art in Besitz oder Gewah sam balten, bei Vermeidung empfindlicher Strafen 6) verpflichtet die se Gegensände der Reicksenisc ädrgungskommisston. Maschinen⸗ stelle, Berlin W. 10, Vikio iast aße 34 (Telegrom maͤdresse: Rekvehörde Berlin; Fernsprecher: Zeut m 9124— 26, 9140 bie 9143) anzumelden. Nach der Bekarntmachung des Richs⸗ ministeriums des Inmern vom 25. 2 19 (RGBl. Nr. 47) ist die Anmeldung bis zum 20 Mäarz 1919 zu bewirken.

Auf Grund der Ermächtigung in § 1 Sotz 2 der Ver⸗ ordnung vom 1. Februor 1919 bestimmt die Reichsenischädi⸗ gungskommission ücer Art un Inhalt der Anmeldungen folgendes: 1

1 Die Anmeldung ist für jede Betriebseinrichtung einzeln auf amtlichen Vordrucken in vier gleichlautenden. durch eine lose Klammer zu verbindenden Stücken e1 Hauptkarte und 3 Nebenkarten) zu bewirken. Die benötigten Vordrucke liefert die Reichsentschädigungekommusion unentgeltlich auf Anfordern.

2. In der Anmeldung müssen angegeben werden:

a) falls bekannt Ursprung der Betriebseinrichtung (Name des früheren ausländischen Besitzeis Land in dm. und Ort, an dem der Gegenstand be schla nahmt worden ist);

b) Name des jetigen Besivers, seine Anschrift, Standort des

Gegenstandes; * durch welche die Betriebseinrichtung

Vermittelungsstelle, bezogen wurde, falls bekannt, unter Angabe der Beschlag⸗

8

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