Ferner ist trotz der Beschlagnahme die Abli ö1 1 3 1“ G 8 “ ““ 1 dis kg 8 118 snah lieferung der absichtlich 2 b 1 Ne en j ine zweite Ausfertigun 2 1 1 “ — 8 Stricklumpen. angesammelten und noch nicht aufbereiteten Forfasenes 8 b. 3 § 2. 1 1 G § 11. b 1 Von den erstatteten Meldungen ist eine sfe geng Meldepflicht und Meldestelle. b) Alte halbn ollene Sirigu nch See 7. Reichswirtzchartestelle fur Wolle zur Annabme dehendens de. Se Beschlagnahme. Enteignung 8 81. been Krvie) von dem Meldenden bei seinen C Die von dieser Bekanntmocheng betzossenen Genentt e (4 4) 8 degae bunt Halbwoll⸗Gestricktes Westen, Ja mächtigten Sammelstellen zum Zwecke der Veräuferm bers, er⸗ Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenständ “ E1“ * 1 88 8 häftspapieren zurückzubehalten. “ ie von dieser 8 - 1 Gegenstände ( 1 rs, all ben außer weiß .. ..„ elste zum Zm. eräußerung und Abliefe 11 d E röckhaltung der meldepflichtig z 6 . 5 2 m 2 ur weaters. alle Far en auf Jacken vnd für geaneie eareseahe vbera de bon drnFessssernchensiele h.“ 5 3 ne “ * 2 buch und 2. 1. ftserteilung Pesailden ehctgren Plrsar aswrech 7) Sedeftemec e Fentert 9. Original weiß Halbwoll⸗Gestricktes, Westen, Jacken 8 125 dehe anne Annahme beschlagnahmter Torf atein 9 Sammel⸗ D: - der Beschlagnahme. 1 . § 12. b Jeder Meldepflichti e (§ 6) hat ei Lagerbuch zu führen, aus ZEEE“ haben monatlich zu erfolgen. 10. Original bunt halbwollene hes 8 . . . 12⁰ 1ö1. Neichswirtschaftsstelle lür Wolle mit einem Verände 1““ die 2 9 L“ demn sere Renterung in den Mofratzinenges ud e⸗ Alle Meldungen sind auf amtlichen Meldescheinen (§ 9) an die Farben außer weiß 8 Ihe zhibikogens Zepbirs und „ 8 2 lsgeschäaftli. gun B g Reichs 3s für Mosl ;9 b ührt aucht er e 1 8 we . ef S 7 1 er schri 8 ⸗ 8 1 pei § 5. rechtsgeschäftlichen ö6““ 8 anht bon er .te, für Wolle bewilligt werden. w“ eice 8W. 19 Leipziger Straße 76, mit der Aufschrift „Betrifft Lumpen hag- 8 alte halbwollene Stricklumpen, soweit solche
“ ; 1 erfüg Beauftragten der Reichswirtschaftestelle für Seide ist die Prüfung 89e 869 12. Sonstig ¹ 1 Veräußerungspreis für nicht aufbereitete Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 13. . 1 ddes Legerbuches, der Geschäftsbriefe und Geschä tsbücher sowie die beschlagnahme“ zu richten. unter Föbis I1 nicht aufgeführt sind.. 2
g Anfragen und Anträge. Besichligung und Untersuchung der Betriebsemrichtungen und Näume Frerbersticlee Personen. 88 1 9 4 9 „ 4 2 . 8 1 ₰ 2 8 . Die Aufbereitungsanstalten sind von der Reichswirtschaftsstele Veräußerungs⸗ und Lieferungserlaubnis. abfälle.
Anfragen und Anträge, welche diese Bek d zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, “
8 Anzräge, we iese Bekanntmachung oder die zu 118. 1“ Mdege enfe. nde in 18
nr os vesserzungematten sa 2 ihr ergehenden Ausführunesbestim, . 8 Sg feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 111““ Zur Meldung ver te : . 4 1 b. 8 8 1
we sden 8 ehcabnehese bnae⸗ eSsssens 8 eüane 8 f gsbest nungen betreffen, sind an die Reichs⸗ 1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände n Ge Zephir⸗ und Kammgarn⸗Woltrrikotabfälle . 875 T 2 luüng Sammelftellen 8
SS1 8 1 S oder deren beschlagnahmten Gegenstände la 3 . ba 8 I1“ 5. Mol 1 8 “ 1“ 8 ““ 3 1 8 Forbige Zepbir⸗ und Kammgarn⸗ 9 5 8 Ablieferer der gemnäß § 4 abgelieferten Mengen schränkungen: 8 v 11““ der Aufschrift: „Betrifft Menschen⸗ . 1 Anfragen und Anträge. 2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer, 14. Neue normalfarbige Zephir⸗ u 8 725 i t epreis von 25 ℳ für 1 chm gesammelter Torffasern G 8 die durch diese Bekanntmachung beschlagnahmten Shb cs r. 16 “ — Figentümers eine Meng 8 “ Dieser Preis versteht sich für gef 1“ 8 egen tän e eines Eigentümers eine Menge von 1 kg, gleichviel 3 8 8 Wagen gemessen oder bei für gesammelte Torffasern auf dem aus welchen Arten der beschlagnahmten Gegenstände sich diese Menge In Geltung bleiben alle Ausnahmen von vorstehenden Bestim⸗ Reichewirtschaftsstelle für Seide in
Uge.
8 2 rüttung von mindeste SG bics y1113“ 3 . . 1 m Breite, frei Sammelstelle oder f stens m Höhe und zusammensetzt, so ist eine Veräußerung und Lieferung nur gestattet:
8
2
ßerung und Lieferung der irtschaftsstelle für Wolle, Berlin *. 8, Mobrenstraße 10, zu richten § 10. 8 wahrsam haben, 13. Neue weiße Zep Wolltrikot⸗ .
.
Alle Anfragen und Anträge, weiche diese Bekanntmachung oder 3. öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände. abfa und Streichgarn⸗(auch § 14. die etwa zu 88 ausgehenden Ausfübrungen betreffen, sind an die Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam eines 15. Neue⸗ bunte 1..“ “ Berlin W. 30, Viktoria⸗Luise⸗ Eigentümers befinden, sind sowohl 881 em 6 2 85 16 Nee vu Radfahr⸗Trikotabfälle (Sweaters)... mit 1 isl Lri G g 5 ¹ d 8 8 “ zoni⸗« 9 ; g 5 2₰ Hew T . 1 8 2. 5 G f S ste oder frei der von die “ 4 8 mundgen, welche bisher von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung oder den in Platz 8, zu richten. 8 demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gewa 1⁄ 1 (Kammgarn⸗) Handschut⸗Trtkotabfälen, Verladeplätze, unter der Voraussetzung, EEE 1 ; den Mobilmachungsausschuß vom Roten Kreuz der Pro⸗ den Bekanntmachungen der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung heerzu ermäch⸗ — A “ Eagerhalter üsw.). 8 8 18. Sonstige neue wollene Strick⸗ und Haceestas sind 1 bebliche Beimischung von nichtfasrigen Bestandteilen sirch bbbeeeeeeeeie, Macsdeburg, Heyhet.. Rn renen bewilligt worden sind, nebst den daran geknüpften Be⸗ . Ausnah den V d rihg mdee Bekanntmachung können Stichtag und Meldefrist. soweit solche unter 13 bis 17 nicht aufgefüh und den bei allen zugelassenen Aufbereitungsanstalten Srge enen E“ 8 dingungen. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntma öͤnner 1 ichtag u⸗ 6 1 d. hegafta. wengee desgecehetelten Sammelstellen b) an. die nachstehenden Firmen: Berlin, den 1. März 1919 . 8 on der Reichswirtschaftsstelle für Seide bewilligt werden. Für die Meldepflicht ist bei der Peften Wee dea am a) Neue halbwollene Strick⸗ und Wirk⸗ Diese Proben sind als solche n 5 M. versuch 1. . Bergmann & Co., Laupheim in 8 rlin, 8 5 . 8 In Geltung bleiben alle Ausnahmen, welche bisher von der des 15. März 1919 (Stichtag), für die späteren Me⸗ vnsächlich es warenabfälle. “ Bremen oder Moorkulturanstalt in München “ 8 8 8. Ferl Sog, “ Berlin, Pot “ 8 Wolle. Pseneccaf. 1“ v B. 1“ G 1 19. Neue weiße halbwollene Kammgarn⸗ und Zephirtrikot⸗ 375b Bei erheblicher Beimischu vo 1 ⸗ chl. 3. Deutsche Haarindustrie, Berlin, Potsdamer Str. 138, Do Vorsi .o 1 8 nüpften Be timmungen. handene Bestand maßgebend. 8 8 je spät . beälk 116“ 3 bei sonstigen erheblichen archung, von nichtfasrigen Bestandtetlen oder 4. Arthur Eck, G. m. b. H., Dresden, Der Vorsitzende: Avelli 8 88 “ Die erste Meldung ist bis zum 25. März 1919, die späteren übülle 1u6“ Kammgarn⸗Trikot⸗-; süte ce 2 E11“ von den Proben ist ein ent⸗ .“ Bans Freund, Leinefelde, 1 1 b Berlin, den 25. Februar 1919. Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monais zu erstatten. 20. RI verg haibwecgene 8 1“ 860 1G Kommt eine Einigung wisch 1 . Otto Geber & Co., Hamburg “ 1““ Reichswirtschaftsstelle für Seide. balbwollene Zephirtrikotabfälle. . . . . 299 5 „eine gung zwischen Abliefere ; eT11“ 1114“X“ F * 8 14 6,₰ 5 Reichsw 5 9. 21. Neue helle halbwollene Zep irtriko 8 .175 sber den leze mahmexreis b 4 E““ 1 — A. 1““ III. Anordnung auf dem Wirtschaftsgebiet der Seibe. Der Vorsitzende: Abr. Frowein. 8 Melde cheine. 218. Neue bunte halbwollene Bepbirnikotenföle e te:g) 188 Preisangehot derjen Aufbereitun 5 8 2 Buß, Wetzlar, B 1 1 82 b 8. 1 8 1 1 “ br⸗Trikolabfäͤlle (Swea — der Aufbereitungsanstast edeanen heher, Beräußerer mit dem von Maniel & Co., Mannheim, Lr. S. 10 1 wirtschaftsstelte für Kunftspinnstoffe un offabf lngab 28. Reue normalfamöige E. 1“ 8 b ngs it gebotenen Uebernahmepreis nicht einver⸗ 111“ S 8 2 8 ; 8 W 8 über 3 vH Wollgehal “ 8. standen, kann auf seinen Wunsch die Preisfestsetzung durch die Moer⸗ 1 Noses Rögese Füln Arese hhet 8 über Beschlagnahme und Bestandserhebung von “ n Eöe ““ oe. 09 bhzusgreerve wesche ber ist mit deutlicher Unterschrift 24. Neue normalfarbige Streig Lgarg Shaee.⸗ Vigogn ¹ 25. Fe enen “ oder die Moorkulturanstalt München erfolgen „Sächf. Zopffabrik Iee bandlüh Alban Männel Seidengarnen. spinnstoffe und Stoffabfälle. 8 “ . ö“ “ degabäah unger F Sölgszalt. zu c. d⸗ 8 1 er de ang ifen Stelle f 5 5 — Sg 8 es Be. 2 „2 b 1 14* * 8 Manne 1“ 1u“ 4 1“ 1u“ 8 5 1 88 8 “ m 8 8 86 f. 7 2 84 ün f 2 Eid 0 2 ꝑq ; Kosten der Fefstonban d-- Eö 18 “ 1““ . Vom 1. März 1919. Bekanntmachung— Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht ver 25. Nene bantsgrbigt enagfale. 1“ füs. 150 nehmen; di v111161616164“ e zu über⸗ Franz Ströher, Kothenkirchen im Vogtlan — “ wendet werden. z “ 8 S 8 5.-ee ipspes Kammgarn⸗) Handschuh⸗ F die andere Hälfte wird von der Aufbereitungsanstalt über⸗ “ Weiß, Stetben chen Bogtla V d § 1. 8 1 Nr. K 10 wer Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung 258. Nis. . ses es 9 . Die Aufbereitungsanstalten sind zon der Hieichawirtzchasts gan . W. Zimmer, Frantfurt am Main, ““ er Bekanntmachung betroffene Gegenstände. über Beschlagnahme, Bestandzerhebung u nd Höchst⸗ (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Ge⸗ 8 ö venmfeil⸗ und Eiderdaunen. für Wolle verpflichtet worden, den Sammelstellen 1898 Falle elle hr. Doering, Mühlhausen, Thür., Margarelenstr. 25, Von dieser Bekanntmachung werden betsoffen sämtliche im Inland preise von Lumpen und neuen Stoffabfällen schäftspapieren zurückzubehalten. 111““ “ dactoabfülle .
9 ,. ( der Hontris Lepijnofe [So „ +% o: “ 2 2 3 8 ““ Veräußerung der angesammelten Mengen durch die E“; 88 b am Hentrich, Leinefelde, bifindlichen Seidengarne, soweit ntcht im folgenden abweichende Be⸗ aller Art. 10. “ 27. Neue Kamelhaar⸗ Ha-bwolltrikotabfälle
250 . 8 . 2 2 . . § 2 . 8 8 2 1“ „ „ 8 . 250 Aufbereitungsanstalten für di . — 9. Philipp Kullmann, Leinefelde stimmungen getroffen sind. Seidengarne im Sinne dieser Boekonr 1“ 8 Nn † teilun 8 ene Stiit. d Wirkwarenabfälle, . Bewe gsanstalten für die Organisation der Sammlung, Abnahme erd. Mülter & E“ gen gelrosten ind. Seidengarne im Sinne dieser Bekannt⸗ ür 18 uchführung und Auskunftserteilung. Sonstige neue halbwollene Strick⸗ und 8.
Bewenlung, EE1“ deeg. 8 Iüt. Frijedr. Hasenmeger, Nfslin W. g5, m ichung sind Grog⸗, Hrganzine, Trame und Schappe Vän Rüchsicht 1 11“ I 88 6 und 7) hat ein Lagerbuch zu führen, 8 Sect wlche unter 19 bis 27 nicht aufgefuhrt sind . Verladung der bei den Sammelstellen angelieferten Torffasern eine Hermann Sin kirch 1“ g Tusic hergestellt sind aus Erzeugnissen des Maulbeer, oder § 1. 1 1 aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung 9 llene Tibetlumpen. G vennger für 1 cbm zu zahlen, soweit diese den für die Fest. 2. Fustav H “ öae “ (En gh⸗ W 1 für Naͤh⸗ und Stickzwecke be⸗ Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein der⸗ B. 3) F 8 alle Farben etzung des Uebernahmepreises von 25 ℳ für 1 cb. 1 28. Max Merhlseen 2. . umte Schappe, und reale Seidengarne. 8 1“ “ 1 . in besonderes Lagerbuch nicht ein⸗ 29. Alte criginal bunte wollene Tibetlumpen, L Don 2 uUr. cgoöm .Isror 8 5 249½+ PM. . Iinstraß. . 2 * g* 8 8 5 M „, H 8 3 Lg U rt brau t ein besondere ager u ni 8 29. te wrigina un H. 5 18 4 8 1
orffasern geltenden Bestimmungen entfprechen. geknimmelter 23. Max Mehlhorn, Leipzig, Hainstraße 3; Von deeser Bekanntmachung sind nicht betroffen: Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: soͤmtliche vor⸗ ariiges Lagerbuch führt, “ außer weiß und alle Qualitäten außer Musselin
ermäßigt sich diese Gebuͤhr verhältnismäßig erworbenen beschlagnahmten Gegenstände an die unter d genannten finden. 1 G Alle Seidengarne, welche mehr als 1000 Umdrehungen 8 Zoffabfsäll 1 1 1 (Touren) auf den Meter haben (Grenadine, Poil, Krevp⸗ kunstseidenen Svinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
ꝗ g. 0 diejenigen Firmen pder Persone ; 11“ 9 . 9 9 eite nfallenden L ich karbonisierte erichtet zu werden. — 8 H . 3 3 8 “ sselin Bei Minderung des Uebernahmeprehhes v 1161“ ) an diejenigen Firmen oder Personen, welche die von ihnen 1. Alle Seidengarne, welche sich in erschwertem Zustande be⸗ handenen und weiter anfallenden Lumven aller Art (auch karbonisierte, g chie z1 der Reichswirtschaftsstelle für Kunstspinnstoffe und 30. Alte vriginal weiße wollene Tibetlumpen außer Musse 2. 1 garne usw.). Bei Garnen, welche eine Vordrehung erhalten
inschließlich Aspaka⸗, Beiderwand⸗ usw. L Beauftragten 3 einschließlich Apaka⸗, Beiderwand⸗, Warp⸗, Zanella⸗ usw. Lumpen) Beauftrag 9 . ie Geschäftsbriefe und 31. Alk l d bunte wollene
e Stoffabfäll 1 ierischen oder pflanzlichen, au Stoffabfälle ist auf Anfordern zu gestaiten, die Geschäftsbriefe: 31. Alte belle und bunte wollene 6e “ sowie neue Stoffabfälle, die aus tierisch pf. ch 18 ch Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen ud 65— Farben und Oualnöten außer . Unter Lumpen im Senne dieser Bekanntmachung sind zu ver⸗ zu besichtigen und zu untersuchen, in denen meldepflichtige Gegen 32. Alte weiße wollene Musselir “ Farben, soweit
I 1 — . ; , ;2 88 F de Büat de ilget d oder zu ver⸗ 33 1 alte llene Tibetlumpen, 1 8 stehen: alle gebrauchten Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Filzwaren sewie stände erzeugt, gelagert oder feilgehalten werd u 8 8. Sgeg 99 bis 32 nicht aufgeführt sind.. .
1 8 “ b) Neue wollene Tibetlumpen. Die Aufbereitungsanstalten unkerstehe der Ueb 2. Die Reichswirtschaftsstelle für Wolle ist berechtigt, die B eingeführt worden sind Näie. bge Jen. F. u 2 ungsanste terstehen dauernder Ueberw . Reichen haftsste r Wolle ist berechtigt ie Zu⸗ ngeführt nd. 8 3 ööö 1. 1 9 8 89 . 2 12. 8- 8 ffe 8 b 34. dun wollene etiumpen, & r9 s eberwachung. lassung zum Ankauf aufzuheben. Die Aufhebung wird im Reichs⸗ Alle gefärbten, aus Schappe oder realer Seide hergestellten werk) sind Lomven im Sinne dieser Bekanntmachung, sofern sie Die für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Fecgeasig “ Uiräten außer weiß und Musselin . . .. . Be2r z § 7. 1 anzeiger bekanntgegeben. 1 8 “ Näh⸗ und Stickseidengarne. ihrem urspränglichen Verwendungszweck infolge ihres derzeitigen Zu⸗ zu zahlenden Preise dürfen die in den beifolgenden Preigkgfeln fär 35. S be Ulene Tibetlumpen außer Musselin.. Veräußeru ng8er; a 8 16 für aufberei 3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte V. .Alle Näh⸗ und Stickseidengarne, die sich zur Zeit des In⸗ sttandes nicht mehr dienen. 8 deser Vekävakgich sind die einzelnen 85 und neuen Stoffabfällen fest⸗ 5 1 buntfarbige wollene Musselinabschnitte “ zubgnse, Die nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Ver⸗ krafttretens dieser Bekanntn chu in Kleinhand ig, sea Unter Stoffabfällen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu gesetzten Höchstpreise nicht überschreiten. 8 8 FEP16 8 X““ “ zußerung und Lieferung ist nur zulässig, falls die gezahlten Preise 2 e machung in Kleinhandelsgeschäften HTEE Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗, Filz⸗ und Seiler⸗ 5 gien G stände, die nicht unter eine der in den außer weihzhzz 1u“*“ 700 1avrv.en 8 gnahme dürfen die gemäß § 4 zugel 20 ℳ 6bo““ 1“ ges Preise befinden. verstehen: alle Teile von Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗, z und S. Für diejenigen Gegenstände, die is 7. Neue weiße w Musselinabschnite ... . mürenrog, der B r gemäß 8 zugelassenen 20 ℳ für 1 kg nicht übersteige 6. eee ’ 888 8 chte — Ne⸗ iße wollene Musselinabschni 1 ssanstarten d Torttasern nach ihrer Aufbereikung an die wichtseinheit erfolgt. steigen und die Preisberechnung nach Ge Alle Bourrettegarne. 8 paren, die bei ihrer Herstellung oder Verarbettung“) entfallen. Preistafeln drfgesührten Kgg “ dch SiF. 38 Souflige Tibetlumpen, soweit solche unter egswo bedarf⸗Aktiengesellschaft Berlin Sw. 48 Werl Sedame k. 92 dem Preise er Klasse, welcher die e 1 9 3 1 e . 8 8. fgeführt si 9 b11131“ ö ft. Berim Scy. 48, Verl. Hedemann⸗ 4. § 2. § 2. — “ chsten k — 34 bis 37 nicht aufgeführt sind . . ißern und ablietern. “ 11A1““ te 1“ Beschaffenheit am nächsten kommen. 11.1.“ u“ 8 98 & Lgen shnee 8 bs “ bezeichneten Firmen oder Personen dürfen Beschlagnahme. ““ I. PT“ 8 8 1 G tänd d Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die fostgesetzten Höchst⸗ c¹ Alte wollene ungetrennte Tib etlhm Meldepflicht, Mel § 8. IE Ce. Flagnahmten Gegenstände lediglich an die Vereinigung des 1 Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden Ale von der 2 Ckanntmachung betroffenen Gegenf 8 werden preise diejenigen Peeise sind, die auch die K ien wollbedarf⸗A. G. und 30. Tibet⸗ und Weichwolltaillen... 8 8 Meldestelle und Enteignung. Wollhandels, Leipzig, Fteischerplatz 2—5, veräußern und lefern. hiermit as sg soweit sich nicht aus naͤchstehenden Be⸗- „) biermit beschlagnahmt eve). 3 die Hadern A. G. büchsten⸗ ve golen. Hüsseh. Se. halecce zesiar 40 Tibet. däs Weichwollnähte “ Beschlagnahmte Torffasern (§ 1) von mi 8 stimmungen Ausnahmen ergeben 1 . laubten Verä erungsgescäften über vumpen. 8 *“ 9„ 2 frah 1) db indestens 5 cbm. S 8 5 1“ Preise enisprechend niedicer angesetzt werden. 4 d Menge, die u6“ Sortier⸗ und Verarbeitu ngserlaubnis § 6t “ “ 881 i zu beachten, daß die festgese en Peeise die höͤchsten C. a) Alte wollene Flanell⸗, Lama⸗ und a) nicht spätestens sechs Wochen nach dem Ansammeln dieser Trotz der Besch 1166“*“ Wirkung der Beschla “ 8 Die Beschla nahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von reise sind, die beide Gejellschaften für die in der Preistafel bezeichneten Weichwollumpen. 8 Menge an eine der gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitungs⸗n ““ Beschlggnahme ist den im § 4 unter 1. b und d ge⸗ Die RBeschraavehm 1 1““ 6“ . Veräncerungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten 8 W“ bezahlen dürfen; für minderwertige Sortimente werden beide Ulte original wollene Flanell⸗, Lama⸗ und Weichwoll⸗ anstalten veräußert worden sind, oder ungs⸗ nannten Firmen oder Personen gestattet, von den deschlagnahmten Ve „‚Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie Gesellschaften einen entsprechend niedrigeren Preis bezahlen. 8n Ge. g “ b) sich im Gewahrsam der gemäß § 4 zugelassenen Aufbereitungs⸗ Gegenständen bis zu 25 vH ihres jeweiligen Bestandes auszu⸗ eränderungen an⸗ den von ihr berührten Gegenständen verboten ist. nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. De 1“ “ 9 I al; Fer llene Flanell⸗ Lama⸗ und Weich⸗ anstalten befinden, 1 88- sortieren, zu präparieren oder in anderer Weise zu verarbeiten. Diese und rechtsgeschäftliche Verfügungen über dieie nichtig sind, insoweit rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im 8 88 “ &88 C16“ unterliegen der Me depflicht. Verarbeitungserlaubnis findet jedoch keine Anwendung auf Abgänge sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den Wege der Zwongsvollstzeckung oder Arrestvollzlehung erfolgen. Zahlungsbedingungen. ““ vUlene Flanell⸗ Lama⸗ und Weichwoll⸗ „ Die Meldungen haben monatsich zu erfolgen und sind an die 5 die sich beim Nachsortieren, Präparieren oder Ver⸗ 11““ Verfügungen stehen Verfügunen gleich, die im Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorberritungs⸗ Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel, die Kosten der Be. 89. . nen solche unter 41 und 42 nicht auf⸗ Reichswirtichaftsstelle für Wolle (Statistische Abteilung), Berlin ar eiten dieser 25 voH ergeben. b — ege der Zwangsvollstreckung oder Arre vollziehung erfolgen. verfahren, wie das Einfetten, Reißen, Schneiden, Waschen, Färben, förderung bis zum nächsten Gütervahnhof oder bis zur nächsten umpen, v“ NM. 8. Mohrenstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft Torffasermeldung“ Grund. der porstehenden Vorschrift aussortierte, prä⸗ 1 Bleichen usw. 1 Schiffsladestelle sowie die Kosten der Verladung und Besorgung der “ zu erstatten. hrift „T. dung ö oder verarbeitete Menge unterliegt nicht mehr der Beschlag⸗ Veräußerungs a6 8 8 Trotz der Beschlagnahme ist jedoch das Sortieren der beschlag⸗ Bedeckung em. Die Kosten für den Gebrauch hhs 1egcgee sind p) Neue wollene Flanell⸗, Lama⸗ und Hinsichtlich der gemäß § 8, Ziffer a, n ,e rahme. “ 188 111 hmten Gegenstände erlaubrbt 8 5 eisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangs Lei 8 5 läß § 8, Ziffe meldepflich — 8 “ 1” . nahmten Gegenstän jach den Preisen des Deckentarifs 11““ Weichwollumpen. 1 Mengen ist Enteignung zu meldepflichtig gewordenen oZ 8 1 v. ber H8 V ist die Veräußerung und Lieferung der § 4. 82 der Verwendung eigener Decken des Verkäufers, vom 1161614“ 1 mollene Flanell⸗ Lama⸗ und Weich⸗ 8 b 8 Meldepflicht und Meldestelle jagnahmten Gegenstande an die Seidenverwertungs⸗Gesellschaft Veraö laubnis. Saufer 3 Ne Uginal bunten ne Flanell⸗, Sunss ase⸗ “ 80 1 1 12eGG . 1e“ ö 1 eräußerungserlaubnis. Käufer zu tragen. 1 3 1. dans z b itte, alle Farben ohne weiß (frei von Stans⸗ 8 Nelde pflicht 8 2 Pers „ Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht, n. L1e Heelinang. 1 8öö“ 8. Fsut Trotz der ist die Veräußerung und Lieferung der saae Kapzuchen sind bis zu 1,20 ℳ für 1 n6. 8 Cöö L“ 1“ 18118 8 1” 8 e Personen. sofe ie Ge E1“ 686 eber jed ünkauf von beschlagnahmten enstä 8 8 Lroß der 2 vI11““ e. ppaolle 18 ( fü kg, für die bei Preßballen⸗ g 8 11“ 8 Weich⸗ Zur Meldung der meldepflichtigen Gegenstände (§ 8) sind ver Herson 1 ö betägt Meldung verpflichteten Seidenverwertungs⸗Geiellschaft mn. 8., eraagees h. vpon dieser 11“¹“ betroffe led b de. cnen 88 986 “ na⸗ 8 12 Sbeehdeischüranhe bbis b 45. Neue original weiße wollene Flonelr Eama⸗ Hns Sec 500 pflichtet: v “ Pis Melvdarhen baben nwonattes w. tac in dreitacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung ha Firmen erlaubt, welche gewerbsmäßig den Handel oder die vartferumg d30 f, zür 1 ng vom Käufer zu erstatten. wohabschnilte (itei von üansana, und Welchwost. 1. Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben Reichswirjschaftsstell hn ag e ngttich e delgen ahedee n de Fg Veräußerer an die Neichswittichattöste le sü Shne⸗ Vertin 4 569 bhi enenh 88b alch “ Ee vescet e se . sege gt nsogewiht und Barzahlung inner⸗ 46. Sonstige neue wollene Fichüts veanch Fharase “] 8 1 8 6 ; orsa! 84 ¹ e 4 8* 1. Ue Sle⸗ E 1 ing 888 1r M. 8, 2 4½ 2 ise⸗Plat 8 N. eg⸗ s 2; ni eral Leiter o er HGe en n 5 r 9 Unl 2 1 9 1 8 * -& F8 5* 5„ 5 d. g ꝙ ab; 4 5 (aue Stanzabfall ), 12 8 2 oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er⸗ Mohrenftraße 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Menschenhaarmeldung“ Viktoria Luise⸗Platz 8 unterschrieben und mit Firmenstemvel ver⸗ T1I181“ in B lin und der Kriegs Hadern A. G. in Berlin ist es ge. halb 30 Tagen vom Tage des Versandes der Waren. Wird der abschnite, 9 8 meführt find 1X“ werbs wegen kaufen oder verkaufen zu erstatten. g seben, einzusenden. D urchschrift Nr. 1 ebäl! die Seidenverwertungs⸗ A. G. in in un ’“ stände auch an Verarbeiter zu ver⸗ Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vH Jahreszinsen über Reichs⸗ uund 45 nicht aufgefü⸗ UIndwertschaftliche oder gewerbliche Unternehmer, in deren § 7. Begenscha 88 b. H., Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als sbotter dAtcaeceeh v111“ vantdiskont zugeschlagen werden. D. a) Alte wollene Decken⸗, Fries⸗ und. Betriebe solche Gegenstän . E“A“ M 1. † 9 - eleg aufzubewahren. Zer „ 5 d igentümer 1 “ 1 8 8 werden; 111“*“ Zur Meld “ Perso Falls die Seidenverwertunas⸗Gesellschaft m. b. H. den Ankauf „ Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Sete ccxäers —* I“ Ue Far Kommunen, öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und V. 8 Fee es “ “ von beschlagnahmten Gegenständen ablehni, kann ein Antrag auf Er⸗ eine Menge von 10 000 kg, so ist eine Beräußerung oder Lieferung Ausnahmen. ö“ 11. Alte bunte wollene Decken⸗ und Frieslumpen, ale Her bände. ntlich⸗rechtliche haften und Ver⸗ 6 onen, die meldepflichtige Gegenstände im Ge⸗ laubmis zu ante weitiger Veräußerung unter Emsendung von Mustern nur noch an einen der von der Reichswirtschaftestelle für Kunstspinn⸗ Anträge auf Bewilligung von Auenabmen von den Anordnungen außer weiß 250 § 10. 2 1“ dwirtschaftlich 3 an die Reichswirtschaftsstelle für Seide gestellt werden. 86 G stoffe und Stoffabfälle, Berlin SW. 19, Leipziger Straße 7, jeweils dieser Bekanntmackung sind an die Reichswirtschaftsstelle für Kunst⸗ 48. Alte weiße welene Oecken. und Frieslumpen Uene albe. Stichtag und Meldefrist 3. ffentlicherrchtt da deefhntliche 11“ § 5 ö Srnäefeaeieh 1G i 2 uftragten Sortierbetrieben spinnstoffe und Stoffabfälle, Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, zu H und Möts (Gieheel. und mmetallischen “ “ 8 3. öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände. S- Mengen, deren Ankauf von drei beau ie 1b 8 Posamenten, letztere frei von Holz⸗ . 1 t1 “ 18 tli klic rpersc und 8 “ 8 1 . — 9 1 1 5 Posamenten 1 W Fö 8 Tage jedes Monats tatsächlich vor⸗ Go “ Vorrüte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im “ Meldepflicht und Meldestelle. 1 abgelehnt worden ist, dürfen an die Kriegswollbedarf⸗A. G und an richten 1“ § 14. Bestandteilen) . “ dene Bestand an meldepflichtigen Gegenftänden (8 8,. Die Gewahrsam deg Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigen⸗ Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unter⸗ die Kriegs Hadern A. G. in Berlin veräußert und geliefert werdent. .G“ zund Anträge. 50. Alte bunte feine wollene und halbwollene Filzlumpen 16 8 “ “ Gewahrsam hat Egagervetten nsan 11““ dihgen der Melderfiicht, sofern die Gesamtmenge haf einer 797 Ss ö 11“¹“ Anfragen und Anträge bezüglich der Meldepflicht sowie alle . Alte weiße feine wollene llene Fiszlumpen 25 1 8 r at (Le v.). Meldung verrflichteten Peron usw (§ 6) mindestens 20 kg betrag ichten. 8 IE“ ,) e, se 2 fü Alte weiße grobe wollene und halbwollene irs 1“ “ § 11. 38 M. ) mindesten g beträgt. 8 b übri . d Anträge sind an die Reichswirtschaftsstelle für 13“ — 12 8 Anfr 8 8 0 2 Die zungen b vratlich -ens. 2 s S ifragen und Anträge sind an die Reichswirischafls ; — Kilzbü o16“ Anfragen und Anträge. 38 1 § 8. Die Mesdunzen haben monatlich zu erfolgen und sind bis auf weiteres 8 i ge besse egten, e 8 Fbrigen nsrfgg und Sioffabfglle Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, .Alte Filehüte. . .. 11““ Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmach Stichtag und Meldefrist. an das Webstoffmeldeamt, Berlin SV. 48, Verl. Hedemannstraße 10 ʒ snde nur an die Krisgewolbedarf⸗A. 5., Neremn Zenheigis zu rich Kopf des Schreibens mit der Aufschrift Wite Fnnd. nd Tichlanscen,. .g. and g. — treffen, insbesondere auch Freigabea he diese Bekanntmachung be⸗ Für die M jcsh ; ; mit der Aufschrift „Seidengarnbeschlagnahme“ zu erstatten 3 6 Hedemannstr. 1— 6, oder an die Kriegs Hadern A. G., Berlin SW. 19, zu richten und am Kopf, des Schrse Pen Sonstige alte wollene Decken⸗, Fries. und Filzlumpen, schattsstelle für „Wolle e . en an n Reichswirt⸗ 15 8 “ 88 bei 8 1ö6“ der e 16““ u.““ s Leipziger Straße 76, veräußern und liefern. Angebote derartiger Mengen Betrifft Lumpenbeschlagnahme “ 86 soweit solche unter 47 bis 532 nicht aufgeführt sind — aüsstelle für Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstr. zu richten d. eines jeden Monais (Stichtag) tatsächlich vorbandene Bestand § 6 p 1 di n. Verw 8 in Berlin SW. 19, Leip versehen .“ 8 1 welche für die E dung zuständig is ’ hten, acbe je assg⸗ 92 e Bestand § 6. . ind an die Lumpen⸗Verwertungs⸗Zentrale in Berlin SW. 19, Leip⸗ zu ver . 5 1X“ n 8 elche für die Entscheidung zuständig ist. eae. —0 Melbehngen sind bis zum 25. Tage eines jeden Meldepflichtige Personen. 8 Straße 76 16 sicheen. 98⸗8 § 15. 8 8 b) Neue wollene Decken⸗, Fries⸗ und 8 erstatten. c 18 b oeo. Ger 8 5 b von vorstehenden Be⸗ lalumpen. 1 § 12. 8 Zur Meldung verpflichtet sind: a8 In. Geltung bleiben ahle vasnedenee eea,nb8 im er weif 9 Meldung verpflichtet sind: . ; er Kriegsrobstoffabteilung bewilligt ßer weiß 100 gs. olle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffen 1 Verwendungs⸗ und Verarbeitungserlaubnis. stimmungen, welche bisher von der Kriegsrobstoffabteilung bewillig Neue bunte wollene Decken⸗und Friesabschnitte, außer weiß cheine. 1. alle Personen, die r Bekanntmachung betroffen 1 — knüpften Bedingungen ö“ 111“ Friesabschnitte . 400 Gegenstände in Gewahrsam haben; T ü Haushalt vorhand wurden, nebst den daran geknüpften Bedingungen. 8 Neue weiße wollene Decken⸗ und Friesabschnitte’ .. . Geß 1 rotz der Beschlagnahme dürfen die im Haushalt vorhandenen 8 ehe . 9 dh Ulene Filz⸗ Gegenstän Gegrabrfe t e. mushal . vüee und halbwollene Filz den Bekan age er, erfolaen. die bei der Retiter ecs ei ee e e hen n 2. gewerbliche Unternehmer; 1 nd anfallenden beschlagnahmten Gegenstände für die Zwecke des 8 11“ Neue feine, bunte weiche, wollene ) 1. 89 en Stellen bewilligt worden sind, nebst den daran geknüpften Be. Mohrenstr. 10 ““ ir Wolle, Berlin W. 8, öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände. eigenen Haushalts verwendet und verarbeitet werden. Preistafel 1 abfälle, alle Farben außer meha, . icch Klavierfilze) 1 8.b b Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift giaggr befe 885 sin 8 8 nich im Hee 5 8 Ferner ist notz der Beschlagnahme, die PeraeHeßtnaßs 1— “ . Nüue sans weaslenelennd öhalbwelene Dberfibabfaae, emgafj 8. ;.e eutlicher Unterschrif 1G ers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch ose Ie fß Gegenstände gestattet; 8 5 Neue bunte wollene 1 8 . (möglichst auch Firmenstempel) und genauer Anschrift zu versel h en de 9 b dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände gestat 8 i ch h und gen zu versehen. von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage in Gew z zenehmi der Reichswirtschafts 1M “ alle Farben außer weiß, . . ...... Bekanntmack Der Meldeschein darf zu anderen Mitteitungen als zur Beant 6561“ u seimn Tage in Gewahrsam 16. a) auf Grund eines mit Genehmigung der Rei schafts⸗ & 8 8 6 tterfilsabfäll B — ) u n 8 7 8 — 1 ge! 9 zur Beantwortun ba zag ¹ ). 8 8 8 7 spi S 8 ) e 8 1. 1 99 V 1 8 . 1 b 3 Nr. W. 50/3. 19 1 der gestellten Fragen nicht verwendet werden. 8 bat ( § 7 2 stelle für Kunst pinnstoffe und ea,eh. Fen 88 Krcgs⸗ r wei S Futterfebatsale. 1A116A“*“ 1 Nr. W. 50/3. 19 1 .“ Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Ab⸗ Stichtag und Meld E 8 b wollbedarf. A. G. oder der Keiegs 1I11A“” Original bunt Woll⸗Gestricktcs, alle Farben außer weiß, 21 grobe Filzabfälle (Sohlen⸗ usw. und kech⸗ über Beschlagnahme und Meldepflicht von schrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei⸗ seinen Geschaͤfts⸗ Für die Meldepflicht ist Eb“ tsstelle für femn und daltsein Zen nn:s, ale Farben außer weiz. nif Fitzabfälle), alle Farben außer 11“ gesammelten rohen Menschenhaaren papieren zurückzubehalten. an. Für die Melderflicht ist der bei Beginn des 1. Tages eines jeden b) sofern sie mit Genehmigung der Reichswirtschaftsstelle für Original bunt Woll Gestricktes, alle Farben außer weiß, nische Filzabfade); (üna6 glle (Sohlen⸗ uswv. und tich. 8 F . 8 . § 10. ““ Monats⸗ (Stichtog) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die Kunst'pinnstoffe und Stoffabfälle zugeteilt und zu einem grob (mu Mobär) . . . . . .. 1 Neue weiße brshe Filzabfälle 9 Vom 1. Marz 1919. Lagerbuchund Auskunftserteilung⸗ Mectdestgen sind Bis zumn 10. eines seden MM 11“ *. üginat vaß Wale Gesscts nech im Flobir). . . Naüscs achen hitabfälle (Hagrfiis). . era gta⸗ 8 Jeder Meldepflichtige (§ 7) bat für die Pffi c 1 8 “ 8 1““ 1 “ 1b Original weiß Woll⸗Gestricktes, grob (mit Mohär). . eue Fetbstalchen Jeinseheeebö Von der Bekanntmachun 1 roffene Gegenstände. liegenden Geneeüüs ges 8e7 beninc 58 1 s ehenicht “ “ 8 1 2). Stoffmuster, Reisemufter und ähnlichen Zwecken dienende Tertil⸗ Original esse Wollwatte, frei von Roßhaar. . . Sonstige Fone wollene uen, nichts undespr sind. 8 . “ 5 88 8 888 88 19 5 iil . el- ede .“ 8 Abol desch e. 8 8 s ind 2 — 5 bsor 8 8 8 ,8 ¼ i b — 1 — 1 8 mach 8 böbö—“ L 8 1 führn s dem jede “ eldescheine 1 abschnitte sind Lumpen im Sinne dieser Bekanntmachung, soweit sie ihrem Original bunt wollene Zephirs und Trikots in allen soweit solche unter 55 bis ni 8 1 Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sen müssen. Snsoweit der iteerhre deee eein eisichtlich Die Meldungen haben auf
8* Insoweit der Meldepflichti erells gin derort y“ Verarbeit ist bei Seil 1 1. gesan S“ “ 88— - Fr ,8 Melde chtige bereits ein derartiges scheinen zu erfolgen, die bei der Vord A“ Unter Vera beitung ist bei Seilerwaren a 1 1u1 8
“ rohe Frauen jeder Art und jeder Herlunst, einschließlich Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nich: eingerichtet zu werden. e. Verl. Je- . der Perx “ S W. 48, Umschlagen zu verstehen. C1“ üchern X“ 87 5 5 8 — 8 lumpen. haare, Stumpfen, Kammzug, Kämmlingen, Ab⸗ auftragten der Reichswirtichaftsstelle r WoII. .ö “ s EEEEEEEebbe ämter ngabe der Vordrucknummer —) Abdruche der Bekanntmachung sind bei der Reichswirtschaftsstelle Oliginal bunte wollene Waffeltücher, a e Farben. . 1 „ Do * d Frieslumpen 3 2. Chinesenhaare fällen und Abgängen. buchs, der Geschästeb irrchaftsstelle slur Wolle ist die Prufung des Lager⸗ Bst. 1723 b anzufordern sind. 8 für K 1 “ und Stoffabfalle, Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, Hrigi l weiß und naturfarbig wollene Zephirs und 6. Alte bunte halbwollene Decken⸗ und Fries umpen. .. Die von einer Frau gesammelten eigenen Haare werden, solange und. Feschältsbücher sowie Besichligung und Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift “ vb 111111“*“ .“ 8— 1.“ 67. Alte weiße halbwollene Decken⸗ und Frieslumpen.. sie sich im Brsitz dieser Frau befinden, von der Bekanntmschung nicht denen meldepflichtige Gepensfände gelo älnbar 18. gestatten, 68 Anschrift zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen . ) Verzeichnisse der beauftragten Sortierhetriebe sind bel der Feech Sonstige alte wollene Stricktumpen, soweit solche unter 68. Sonstige alte Hatmt Hegon T eführt sünd betroffen. 8 zu veruuten lind genstande gelagert, feitgehalten werden rder Mitteilungen als zur Brantwortung der gestellten Froßen nicht ver⸗ wirtschaftsstelle. fün Kunstipinnstoffe und Stosfabfalle, Berlin . 19, 1 bit 6 nicht aufgeführt idd sorocit solche unter 66 und 67 nicht aufgefuhrt simn
8 wandt werden. 8 Leipziger Straßes76, crhaftlich. 8 b
8 18 Musselimlumpen, alle Firmen liefern, sofern sie einen „dahingehenden Ausweis von der § 6. 8 RHeeichswirtschaftsstelle für Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstraße 10 S Aufbereitungserlaubnis. ““ Fi der Pers d 8e “ sorn, , vre e.“, an weitere Firmen oder Personen, die von der Reichswirt⸗ haben, ist nur die Nach g maßgebend. ei gemäß § 4 zugelessönc Nthe giegigsau zt 8 schaftsstelle für Wolle bezeichnet werden. Die Namen “ 3. Abe Setbennnene vheehö dem 15. Jult 111.“] 8 vorgeschriebenen Bedingungen und Zwecken gestattet. Firmen oder Personen werden im Reichsanzeiger betanntgegeben. 1917 aus dem neutralen Auslande (nicht Zollauslande) hhckecc chr nsfeeig ettee Ge enanen saua a teh⸗ “
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dienen geeignet sind*). Gebrauchte Seilerwaren (auch altes Tau⸗
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Der zu 1. a genannte Mobilmachungsausschuß vom Roten
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8 F 88 Ausnahmen von vorstehenden Bestim⸗ Meldes mungen, welche bisher von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung oder den 2. — 1 1 3 2 3 ½ gn 8 der den † zug PBa5IS Ho Zraeosrieben. 3 ½ Qh☚ “
den Bekanntmachungen der Kriegs⸗Rohstoff Abteilung Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Meldescheinen u 2
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den vorgfschtiebenen amtl hen 1. öö Perwenanssaeec ea haglähn uch das Auflösen oder “ außer weiß und Naturfarbe, frei von Waffel⸗ c) Alte halbwollene Decken⸗ und Fries⸗
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