1“ “
Die Rechte der deutschen Gläubiger sollen bei den Friedens⸗ verhandlungen geltend⸗ gemacht werden. Eine genaue Zu⸗ sammenstellung der Fordexungen ist nicht möglich, da insolge der plötzlichen Räumunga Besgiens das Material nicht voll⸗ ständig vorhanden ist. Alle Personen, welche Rechte der zu 1
und 2 dargelegten Art zu erheben haben, werden deshalb auf⸗
gefordert, sie bis spätestens 20. März bei der Neiche⸗
entschädigungskom mission, Gläubigerschotzabteilung, Berlin W. 10,
Biktoriastraße 34, anzumelden, ohne Unterschied, ob die An⸗
meldung schon vordem bei einer anderen Stelle bewirkt worden war oder nicht.
In der Anmeldung ist anzugeben
a. Name und genaue Anschlst des anmeldenden Gläubigers,
h. Zeit und Grund für die Entstehung der Forderung,
. Höhe der Forderung nach dem Stande vom 1. April 1919;
2 %, Zinsen und Kosten sind hesonders zu berechnen,
empfangene Abschlagszahtungen aufzuführen. Die zu 1 ge⸗
dachten Forderungen sind in der Währung anzumelden, in
der sie nach der Vereinbarung mit dem belgischen
ihr Wert vor Ausbruch des Krieges in Frank zum Um⸗
rechnun skagfe 100 ℳ = 125 Frank einzusctzen.
G Belgif e Dienststelle, welche den Vertrag geschlossen oder
die Requisition vorgenommen hatte.
* Tag der Fälligkeit für Forberung zu 1. Jede Anmeldung ist in zwei gleichlautenden — einzureichen.
rlin, den 28. Februar 1919.
Reichsentschädigungskommisston. 8 Der Präfident. Dr. Hiekmann.
WEEWWE11— 2 I“ 9
Staat getilgt werden sollten. Fur se Güter ist
Die Fuma. Wotmser Korkwaren⸗Industrie G. m b. H, Morms Rh., ist als Aufkäufer für Altkorke und Korkabfälle im Sinne des Arsikel I der Nachtragsbekannt⸗ machung 9 15. 18. KA. vom 18. Mai 1918 zu der Bekannt⸗ machung (0 11/6 17. KR., betreffend Beschlagnahme und Bestandgerhehung von Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb⸗ und Fertigerzeugnissen, zugelassen worden.
Berlin, den 1. März 1919.
Kriegsmwinistersum.
Kriegsamt, Keiegs⸗Nohstoff⸗Abteilung.
Wolffhügel.
1“ “
8 Bekanntmachung über den Erzeugerhoöͤchstpreis für Grünkohl.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüle s
1 — 8 1 Gemüse, Obst
und Südfruͤchte vom 3 April 1917 (Rei g⸗Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt. ie Gezebeg. G. gh⸗ Der § 1 der Bekanntmachung über Erzeugerhöchswreise für heann vom 22. Auguft 1918 (Reichsanzeiger 199) wird wie folgt änzt:
“
Bei Zieferung auf Grund eines von der Reichsstelle für Gemüfe und w9 “ oder von ihr W1““ genehmigten Fieferungsvertrages: 7) Grünkohl ““ F tbct n vom 7. März 1919 ab 13,50 F. 1 Berlin, den 26. Februar 1919. Reeichestelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
2
Auf Grund des § 795 Bürgerlschen Gesetzbuchs ist der Hutin⸗Lübecker Eisenhahngesellschaft in Futin von dem Direktorium des Freistaates Oldenburg die Genehmi⸗ gung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit e Sgg⸗ zu dneen Schuldverschreibungen bis zum Nennwerte von 500 000 ℳ in Stücken zu 1000 ℳ 500 und 200 ℳ erteilt. 8g G 9 Eutin, den 22. Februar 11g9. Regierung der Provivz Lübeck. Dr. Meyer. “
8 8 Die von heute ab Au
ite ah zur Ausgabe gelangenden Numme n 48 und 49 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:
Nummer 48 unter
Nr. 6733 eine Namensänderung des Kaiserlichen Zoll⸗ und Steuer⸗Rechnungsbüros, vom 22. Februar 1919, und unter Nr. 6734 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Aenderung des Verfahrens in Militärversorgungssachen vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 149), vom 27. Februar
1919;
Nummer 49 unter
Nr. 6735 eine Bekanntmachung über die Verwendung von Gleitschutzmitteln bei nicht gummibereiften Lastkraftfahrzeugen, vom 24. Februar 1919, unter
Nr. 6736 eine Ernennung von Reichsbevollmächtigten für bas Braunkohlengebiet östlich der Elbe, vom 24. Februar 1919, und unter
Nr. 6737 eine Ernennung von Reichsbevollmächtigten für den Braunkohlenbergban des Casseler Bergreviers, vom 24. Februar 1919.
Berlin W. 9, den 28. Februar 1919.
Postzeitungsamt. Krüuer.
Preußen.
Die Preußische Regierung hat den Regierungsrat Geiger in Berlin zum Stellvertreter des zweiten Mitaliedes der ersten Abteilung des Bezirksausschusses zu Berlin sowie zum Stell⸗ vextreter des Präsidenten des Bezirksausschusses in der zweiten Abteilung, abgesehen vom Vorsitze, und den Regjerungsrat Dr. Haase zum Stellvertreter des ersten Mitgliedes der zweiten Abteilung des Bezirksausschusses auf die Dauer ihres Haupt⸗ amtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
Die Preußische Regierung hat den Provinzialland⸗ gog der Rheinprovinz zum 23 März d. J. nach der Stadt seldorf berufen. 16 “
betreffend die einstweilige Versetzung der unmittel⸗ bearen Staatsbeamten in den Ruhestand.
Vom A. Februar 1919.
Die Preußische Regierung verordnet was folgt:
mit Gesetzeskraft, Unmittelbare Staatsbeamte, die in der Staatsverwaltung nicht weiter verwendet werden können, weil das von ihnen verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Staatsbehörden aufhört, können unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstwe len in den Ruhe⸗ stand versetzt werden. . Sie erbalten als Wartegeld während eines Zeitraums von fünf Fahren den vollen Betrag, nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums aber drei Viertel ihres ruhegehaltsfäbigen Diensteinkommens. Dabes wird der Wohnungsgeldzuschuß, solange die Beamten als Wartegeld den vollen Betrag des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens bezieben, nicht mit dem Durchschnittssatze, sondern nach der Ortsklasse ihres bisherigen dienstlichen Wohnorts in Ansatz gebracht. “
2
Die unter dem Vorbehalte des Wiverrufs oder der Kündigung angestellten Beamten haben im Falle ihrer einstweiligen Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf Wartegeld nur bis zu dem Zeitpvunkte, für den der Widerruf oder die Kündigung frühestens zulässig wäre. Für die spätere Zeit kann ihnen ein Wartegeld bis auf die Höhe des gesetzmäßigen Ruhegehaltsbetrags bewilligt werden.
4 9
Außer dem Falle des § 1 können jederzeit einstweilen in den Ruhestand versetzt werden: Unterstaats sekretäre; “ “ Oberpräsidenten; Regierungspräsidenten sowie der Vorsitzende der Ansiedlungs⸗ kommission fuͤr Westpreußen und Posen; Beamte der Staatsanwallschaft bei den Gerichten; Vorsteher staatlicher Polizeibehörden: 8 Laudräte: Gesandte und andere diplomatische Agenten. “ Das Wartegeld dieser Beamten heträgt, sofern nicht die Voraus⸗ schungen des § 1 vorliegen, stets drei Viertel des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens und höchstens 12 000 ℳ. Hat der Beamte jedoch zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits ein höberes Rubegehalt erdient, so erhält er ein Wartegeld in der Höhe des zu diesem Zeitpunkt erdienten Ruhegehalts.
Der Jahresdetrag des Wartegeldes ist, sofern nicht das volle rubegehaltsfaͤh ige Diensteinkommen gewährt wird, nach oben so abzu⸗ runden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge erge ben.
Die Zabhlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben Weise, in der bis dahin das Gehalt gezahlt worden ist. Die Ge⸗ haltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahrs, das auf den Monat folgt, in dem dem Beamten die Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Rubestand, deren Zeitpunft und die Höhe des Wartegeldes be⸗ annt gemacht worden sind. Vom Zeitpunkte der einstweiligen Ver⸗ setzung in den Ruhestand bis zum Beginne der Zahlung des Warte⸗ geldes stehen dem Beamten die Aufwandskoften gewährten Einkünfte nicht zu und von den zur Be⸗ streitang von Repräsentationskosten gewährten kommen 20 vom Hundert iu Abzug.
8§ 68. 8 Die eipstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten, die sich
des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen, Amtes im unmittelbaren Staatsdienste verpflichtet, das ihrer Berufsbilduna ent⸗ spricht und mit mindestens gleichem Range und gleichem planmäßigen Diensteinkommen wie das vorber von ihnen bekleideke verbunden ist. Beamte, die sich vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand in einer außerplanmäßigen Stehle befunden haben, sind bei Verlust des Wartegeldes unter denselben Voraussetzungen zur Annahme eines ihnen übertragenen Amtes im unmittelbaren Staatsdienste verpflichtet, auch wenn das Amt nur mit einem außerplanmäßigen Diensteinkommen verbunden ist. 1 Bei der Vergleichung des früberen und des neuen Dienstein⸗ kommens sind der Wohnungsgeldzuschuß sowie eine etmwa gewährte freie Dienstwohnung oder Mietsentschͤdigung außer Betracht zu lassen. Das neue Diensteinkommen ist nicht deswegen als geringer anzusehen weil die Gelegenheit zur Vermaltung von Nebenämtern nicht wieder gewährt wird oder weil die für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Finnahmen mit diesen Unkosten selbst fortfallen. Warkegeldempfänger sollen bei der Wiederbesetzung erledigter Stellen, für die sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden.
7.
Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten haben sich bei Verlust des Wartegeldes nach Anordnung des Verwaltungschefs guch der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter im unmittelbaren Staalsdienste zu unterziehen, die ihren Fähigkeiten und bisherigen Verhältnissen entsprechen. Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie den vollen Betrag ihres ruhegehaltsfähigen Dienst⸗ einkommens, wobei der Wohnungsgeldzuschuß nach der Ortsklasse ihres bisherigen dienstlichen Wohnorts in Ansatz gebracht wird. Er⸗ folgt die Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts, so erhalten sie, wenn sie vorher planmäßig angestellt waren, Tagegelder nach § 2 des Gesetzes betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 26. Juli 19190 (Gesetzsamml. S. 150), wenn dies nicht der Fall war, nach § 2 Abs. 2 und 3 daselbst und die gesetzlichen Fahrkosten, beides nach den Sätzen, die ihnen zustehen würden, wenn sie sich noch in dem zuletzt von ihnen bekleideten Amte befänden.
§ 8.
Die einstweilen in den Ruyenand versetzten Beamten sind bei Verlust des Wartegeldes auch zur Annahme oder zeitweiligen Wahr⸗ nehmung eines Amtes im Reichsdienst unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen sie ein Amt im unmittelbaren Staatsdienste nach § 6 übernehmen oder nach § 7 zeitweilig wahrnehmen müssen. Zur zeitweiligen Wahrnehmung eines solchen Amts sind sie jedoch nur dann verpflichtet, wenn ihnen die im § 7 Satz 2 und 3 genannten Bezüge gewährleistet werden.
Hurch Beschluß der Preußischen Regierung (Staatsministerium) kann für hestimmte Beamtengruppen angeordnet werden, daß die Vorschrift im Abf. 1 auch für den Dienst in einem preußischen Kommunalv rbande gilt. 85 Das Recht guf den Bezug des Wartegeldes hört ausff—
I. wenn der Beamte mit einem dem früber von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen (§ 6 Abs. 2) in einem Amte wieder angestellt wird, zu dessen Uevernahme er nach § 6 oder § 8 verpflichtet ist: wenn der Beamte die preußische Staatsangehörigkeit verliert; wenn der Beamte ohne Genehmigung der Preußischen
Regierung (Staatsministerium) seinen Wohnsitz außerhalb
des Deutschen Reichs nimmt: —
wenn der Beamte aus dem Staatsdienst ausscheidet;
wenn der Beamte gemäß §§ 6, 7 oder 8 des Wartegeldes
für verlustig erklärt wird; .“ u““
„ 8
Das Recht auf den Bezug des Wantegelbes rubt, wenn und solange der einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte infolge
8
zur Bestreitung, von Dienst⸗
vorher in einer planmäßigen Stelle befunden haben, sind bei Verlust
durch
dienst im Sinne des § 27 Abs. 2
weiligen übersteigt.
entsprechende Anwendung⸗ § 11.
2
das eine solche Veränderung nach sich ziehende Freignis folgt. Wird der Beamte im Reichs⸗ oder Staatsdienst gegen Tage
wird das Wartegeld für die ersten sechs Monate unverkürzt, dagegen
trage gewährt. 12.
durch die Preußische Regierung (Staatsministerium). chef in Gemeinschaft mit dem Fmanzminister bewilligt.
Verwaltungschef ausgesprochen.
Dienstjahrs bis zum 31. Dezember 1920 infolge der Umgestaltung des Staatswesens ihre Versetzung in den Ruhestand nachsuchen, sind
oder die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahrs Vorbedingung
** % ihres ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens.
Auf die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Beamten, die eine planmäßige Stelle nicht bekleiden, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
2
—
Pieses Gesetz findet auch auf die Oberwachtmeister und G. ndarmen der Landgendarmerie Anwendung.
Es findet keine Anwendung auf diejenigen Beamten, die unter das Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfrei⸗ willige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851 (Gesetzsamml. S. 218) fallen.
Die Köͤniglichen Erlasse vom 14. Juni 1848, betreffend die Be⸗ willigung von Wartegeldern an disponible Beamte, (Gesetzsamml. S. 153) und vom 24. Oktober 1848 wegen einer Modifikation der Verordnung vom 14. Juni 1848, betreffend die Bewill gung von Wartegeldern an disponible Beamte (Gesetzsamml. S. 338), werden aufgehoben. Wo in gesetzlichen oder anderen Vorschriften auf die biernach aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen ist, treten die Bestimmungen dieses Gefetzes an ihre Stelle.
§ 87 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergeben der nichtrichterlichen Beamten ufw., vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) erhält folgende Fassung:
2. Einstweilige Versestzung in den Ruhestand. 8
§ 16. . “
△
unterliegen für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes seinen Be⸗ stimmungen ebenfalls. Vorher festgesetzte Wartegelder sind neu festzusetzen. Berlin, den 26. Februar 1919. Die Preußische Regierung. “ Hirsch. Braun. Eugen Ernst. Fischbeck. Haenisch. Südekum. .““
—
Finanzministerium.
Der bisherige Regierungssekretär Siebert aus Magbe⸗ burg ist zum Geheimen Rechnungsrevis . nungskammer ernannt worden. “ 14“
Das Katasteramt Carden im Regierungsbezirk Kob⸗ lenz ist zu besetzen. 11“ ““ Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstellen Rossitten im Negierungs⸗ bezirk Königsberg und Wolkersdorf im Regierungsbezirk Cassel sind zum 1. Mat 1919 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 25. März 1919 eingehen. Die Oberförster⸗ stelle Ziegelroda im Regierungsbezirk Merseburg ist zum 1. Juli 1919 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. April 1919 eingehen.
Bekanntmachung. Den Kaufmann Paul Junghaus, Leipzig, Fochestr. 21, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln, schäumenden Waschmitteln und Gegenftänden des täglichen Bedarfs wieder zugelassen. Essen, den 15. Januar 1919.
Die Städtische Polizeivermwaltung. J. A.: Dr. Helm.
““ Die Wwe. Josef Breiteneichen hierselbst, Taubenstr. 13, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wieder zugelassen.
Essen, den 15. Februar 1919. Die Städtische Polizeiverwaltung.
8 Bekanntmachung. Meine Anordnung vom 19. August v. J. „Reichsanzeiger“ Nr. 199, betreffend Schließung des Schlachtereibetriebes des Schlachters Stammer in Norderstapel, hebe ich hier⸗ auf. — Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt Stammer. Schleswig, den 24. Februar 1919. Der Landrat. Werther.
Bekanntmachung.
„Auf Grund der Bekanntmachun zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 3) Fabe ich dem Kaufmann Marx Rosenblum, Berlin,
einer Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs⸗ oder Staats⸗
Thomasiusstraße 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den
— H des Zivilruhegehaltsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetzsamml. S. 268) in der Fassung vom 27. Mai 1997 (Gesezsamml. S. 95) ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Berrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einst⸗ ersetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens Hinsichtlich der Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens findet § 27 Abs. 3 des Zivilrubegehaltsgesetzes
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung des Warte⸗ geldes auf Grund der Bestimmungen in den §§ 9 und 10 tritt, sofern die Veranlassung dazu nicht in einer Wiederanstellung oder Wiederbeschäftigung des Beamten liegt, zu deren Uebernahme er ver⸗ pflichtet ist, erst mit dem Beginne dessenigen Monats ein, der auf
gelder oder eine anderweite Entschaͤdigung vorübergehend beschäftigt, ohne zur Uebernahme dieser Beschäftigung verpflichtet miu sein, 5b vom siebenten Monat ab nur zu dem sich aus § 10 ergebenden Be⸗ SDie einstweilige Versetzung in den Ruhestand erfolgt in den Fällen des § 1 durch den Verwaltungschef, in den Fällen des § 3 In den Fällen des § 2 wird das Wartegeid vom Verwaltungs⸗
Der Verlust des Wartegeldes nach §§ 6 bis 8 wird durch den
§ 13. Unmittelbare Staatsbeamte, die nach Vollendung des zehnten in den Ruhestand zu versetzen, ohne daß eingetretene Dienstunfähigkeit
des Anspruchs auf Ruhegehalt ist. Das Ruhegebalt beträgt für diese Beamten ohne Rücksicht auf die Zahl der zurückgelegten Dienstjahre
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Die bereits einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten
or bei der Oberrech⸗
Handel mit Ge enstanden des tägli
wegen Unzuperlässigkeit in bezug auf diesen
untersagt. 11“ Berlin, den 25. Februar 1919. 1“ Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.
1AA41“ † 1”“ I1“
8 r
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltuong unzuvexlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReGVl. S. 603) babe ich dem Kaufmann Walter Braun in Herlin, Stolpischestraße 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täͤglichen Bebarfs 588 Unzuverläfsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗
Berlin O. 27, den 22. Februar 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. 8 v 11“*“ ““
Bekanntmachung.
Den Eheleuten Meßgermeister Hubert Strucker, hier, Gladbacherstraße 136, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1910 den Handel mit Fleisch und Fleischwaren üntersagt. — Die Kosten dieses Verfahrens treffen die Eheleute Strucken. 8
Erefeit, den 11. Fehruar 1119g. 8
Die⸗Polizeiverwaltung. Der Oberbärgermeister.
Michtamtliches. Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 3. März 1919.
Das Reichsministerium erläßt nachstehende Bekannt⸗ machung:
Während Nationalversammlung und Reichsregierung in voller Erkenntnis und Würdigung der ihr vom freien deutschen Volk über⸗ tragenen großen Aufgabe am demokratischen Fundament der Republik arbeitet, drobt wirtschaftliche und politische Anarchie das meich zu zerstören. Terroristische Glemente wollen die aus dem 8 Wahlrecht hervorgegangene Nationalversammlung beseitigen. Jedes Mittel dazu ist ihnen recht. Sie streben danach, Weimar vom übrigen Deutschland abzusverren und dadurch Reichsregierung und
1161“
Nationalversammlung gleichermaßen machtlos zu machen.
Demgegenüber erklären wir: nichts darf den Ahschluß der Verfassungaufbalten. Die Arbeit der National⸗
versammlung an der Ueberwindung polttischer und wirtschaftlicher
Nöte darf nicht gehindert werden. Sie soll uns den Frieden bringen. “”“ werden wir mit aller Entschlossenheit scherstellen.
Verleumdung gefährlichster Art ist es, wenn die gewalttätigen Schürer des Aufruhrs behaupten, Nationalversammlung und Reichs⸗ regierung hätten sich den Aufgaben der Stunde entzogen, den Vor⸗ gängen im Reich kein Gehör geschenkt orer wollten gar die Arbeiter⸗ schaft um die Früchte der Revolution bringen. Wirstehen und fallen mit den Grundsaätzen der Demokrgtig. Hier gibt es für uns kein Paktierren. Die voölktische Macht gehört allein der frei gewählten Vertretung des Volks und der von ihrem Vertrauen gekragenen Regierung. Das Selbsthestimmungsrecht des deutschen Volks nach innen muß so gut wie das nach 82* gegen jede Gewalt gesichert werden.
Noch größer als die polilische Gefahr ist die wirtschaftliche Not⸗ lage unseres Landes. 8
„Wir können uns nicht aus eigenem Vorrat bis zur neuen Ernte ernähren. Die Blockade zehrt am Marie unseres Volks. Tagtäglich geben Tausende an Unterernährung zugrunde. Die Kohlenförderun stockt in erschreckendem Maße. Zabllose Fabrikbetriebe stehen still. Eine ungeheure Armee von Arbeitslosen ist angewachsen. Täglich werden neue Bahnlinien stillgelegt. Der spärliche Rest brauchbarer Lokomotiven bewältigt auch nicht mehr den nolwendigsten Teil an Vertehr und Transport. 8
Da lautet das erste Gebot: An die Arbeit! Nur sie ben EI retten. Jeder Streik führt uns einen Schritt näher dem
hb..
Wie in allen Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeiter erklären wir auch heute:
Gleichwichtig wie die, politische wirtschaftliche Demokratie b
„Nur sie kann alle Kräfte wecken und am Werke halten, die unsern völligen Untergang abzuwenden vermögen.
fa sind dabei, das Gesetzbuch der wirtschaftlichen Demokratie zu schaffen: 1
Das einheitliche sozialistische Arbeiterrecht auf treiheitlicher Grundlage.
Wir werden die Organe der wirtschaftlichen Demokratie aus⸗ banen; die Betriebsräte, wie wir sie schon bei den PVerhand⸗ lungen mit den Bergarbeitern aus dem Ruhrgebiet und aus Halle vorschlugen, müssen die aus freiesten Wahlen hervorgegangenen, berusenen Vertterer aller Arbeiter sein. ““
Wir werden das Ziel der wirtschaftlichen Demokratie erreichen: die konstitutionelle Fabrit auf demokratischer Grundlage. All das in Verbindung mit der Sozialisierung der “ die sich, wie vor allem Berg⸗ werke und G.,dggn ng von Energie, zur Uebernahme in öffentliche oder gemischt wirtschaftliche Bewirtschaftung eignen oder der öffentlichen Kentole unterfteht werden können.
m neuen Deutschland soll Arbeit sozialistische Pflicht sein, Müßiggang und genußsüchtiges Drohnentum mit allen Mitteln unterdrückt und ausgemerzt werden. Vorwärts drum auf dem Wege organisch ausbauender Arvbeit. 1
Wilde Sozialisierungsversuche aber, terroristischer Zwang gegen die Arbeiterschaft, bewaffneter Aufstand, Zerstückelung des Reichs werden wir rücksichtslos hekämpfen. Uns ist jedes Menschenleben i Die Reyolmion gibt keinen Freibrief auf Raub, Mord und Gewalttätigkeiten aller Art. Ueber allem steht das Leben des Volks!
Wer sich an ihm vergreift, ist unser Feind! Die Strenge des Gesetzes wird ihn treffen. 8
Nach vier Jahren furchtbaren Krieges mit ungeheuren Zer⸗ störungen von Kulturwerten und einem Meer von Blut wollen wir nicht, daß auch noch die Schrecknisse des Bürgerkrieges mit seinen mörderischen Bruderkämpfen, mit allem seinem Haß und feiner Zerrüttung unser Vaterland zerstören. Frieden innen und nach außen, Wiederaufbau und Wieder⸗
enesung: das ist die Sehnsucht unseres eidenden Volkes!
Eine gewaltige Mehrheit von 22 Millionen Wählern hat uns zur Reichsregterung berufen. Steht zu uns, wie wir zu (uch stehen! Das ganze Voik schliese sich uns an gegen Vergewaltigung, Zeistörung. usammenbruch! Wenn wir einig sind, ist uns
ist uns die
e Zukunft sicher!
—
„Ddem Sitzungsbericht ber Waffenstillstanbs⸗ kommission in Spaa vom 28. Febrnar enmmimmt Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungeen: .“
der gefallenen deutschen Helden zu beruhigen.
aufzunehmen.
erwähnten Art Strafverfahren nicht eingekeltet,
8 ““ “ 8 Im 12 an seineg frühere Mitteilung, daß die Listen der deutschen Graͤber in Frankreich der deutschen . ierung zur Ver⸗ fügung gestellt würden, übermittelte der General Kudant heute den Wehanh eines Gefetzentwurfs, welcher der französischen Kammer vorliegt, nach dem die Ausgrabungen und Umbeitungen von Leichen der im Kamdf gefallenen französischen, verbündeten und deutschen Soldaten verboten werden sollen. Der Gesetzentwurf, welcher, wie Rudant erklärte, von der Kanmer aller Voraussicht nach angenommen werde Lzeige, daß die franzosische Regierung den Schutz galler Einzel⸗ und Sammelgräber wie auch aller Friedhöfe übernehme, die deutsche Gräber ent⸗
alten. Der deutsche Vorsitzende nahm mit Befriedigung Kenm⸗ nis von dem französischen Schritt, der geeignet sei, die Angehörigen Er erbat auch von den Belgiern gleiche Zusicherungen.
Die französische IV. Armee hatte den Abtransport des deutschen Heeresguts aus dem Teil der neutralen Zone ver⸗ boten, welcher unter ihrer Kontrolle steht. Auf den deutschen Protest hin ist dieses Verbot nunmehr zurückgezogen worden.
Der General von Hammerstein überreichte dem General Nudant eine Note, in der verschiedene Einzelfälle von Verhaftungen deutscher Staatsangehöriger indem vonden Fran⸗ zosen besetzten deutschen Gebiet aufgezühlt werden. Im Anschluß an diese Zusammenstellung wird in der Note eindringlichft um befriedigende Puftlärung des von den Franzosen geübten Ver⸗ fahrens gebeten. Die bisber erteilten Antworten könnten die deutsche Kommission nicht der Pflicht entheben, sich volle Klarheit über das Geschick zahlreicher Deutscher zu verschaffen.
Die Zahl der den Franzosen auf eigenen Wunsch übermittelten Gesuche ausgewiesener oder geflüchteter Elsaß⸗Lothringer, ihnen zur Regelung pe sönlicher Angelegenheiten oder zur Abholung ihres zurück⸗ gelassenen Besitzes die Einreise nach Elsaß⸗Lothringen zu gestatten, beträgt bereits mehrere Hundert. Da die Franzosen bisher erst sechs genebmigt haben, bat die deutsche Kommission um eine großzügigere Behandlung der Gesuche.
Der Sitzungsbericht der Waffenstillstandskommission vom 1. März besagt obiger Quelle zufolge:
Wie bekannt, hatte der Reichsminister Erzbergor bei den Ver⸗ handlungen zur Verlängerung des Waffenstillstandes in Trier am 16. Februar folgende Ergänzung an dem Abkommen vorgeschlagen: Zu Artikel IV: Spfortige Freigabe der deutschen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen. Zu Artikel V. Straflosig⸗ keit der Deutschen wegen Ankaufs von Maschinen und Material aus den ehemals besetzten Gebieten. Zu Arlitel VI: Indienststellung
einiger deutscher Kriegsschiffe zur Unterstützung des Kampfes gegen
den Bolschewismus. Zu Artikel VII: Freigabe der Küstenschifrahrt. Zu Artikel VIII: Rechtsgarantien für die deutschgesinnte Bevölkerung in Elsaß⸗Lothringen. Zu Artikel IX: Ver⸗ keh sfreiheit zwischen dem besetzten und dem nicht besetzten Gebiet. Zu Artikel X: Niedrige Bemessung der Unter⸗ haltungskosten der Besatzungstruxppen. Marschall Foch hatte es ab⸗ gelehnt, diese Punkte als Ergänzung in den Waffenstillstandsvertrag Er hatte sich jedoch bereit erklärt, die deutschen Vor⸗ schäͤge den feindlichen Regierungen alsbald zur Beschlusfasfung zu unterbreiten. Die deursche Waffenstillstandskommission hat bis heute keine Antwort auf ihre Vorschläge erhalten, die außer⸗ Lem noch in einem Schreiben des Reichsministers Ersberger an Marschall Foch am 15. Fehruar niedergelegt worden sind. Die deutsche Kommission erinnerte daher heute in einer Note an die Zu⸗ sage des Marschalls Foch und bat um hbaldige Uebermittlung einer Antwort der alliierten und assoziterten Regierungen auf die deutschen
5
Vorschläge.
Der General Nudant teilte der deutschen Ko nmission mit, die französische Regierung habe beschlossen, zum Studium der Lebensmittelversorgung Deutschlands unter Führung von Herrn Haguenine eine aus 4—5 Personen bestehende fran⸗ zösische Mission nach Berlin zu entsenden. von Hammerstein begrüßte diesen Schritt der französischen Regierung, erhob jedoch Einspruch gegen den Ausdruck der Mitteilung: „Die französische Regierung hat beschlossen.’ Eine Anfrage französischer⸗ seits, ob die Entscheidung der Mission genehm wäre, hätte der üblichen Form mehr entsprochen. .
Die hessische Regterung hatte durch ein Dekret vom 15. Januar für die Provinz Rheinhefsen einen neuen Landesgerichtsprasidenten ernannt. Das französische Oberkommando ersuchte den neuen Präsidenten, ihm das Dekret vor⸗ zulegen, und teilte dem Praͤsidenten, nachdem dies geschehen war, mit, daß er nunmehr zur Ausübung seiner Befugrnisse ermächtigt sei.⸗ Der Vertreter der deukschen Regierung legte nachrücklich Piotest ein gegen dieses Vorgehen des französischen Oberkommandos. Er wies darauf hin, daß das Verhalten des Oberkommandos mit Artikel V des Waffenstillstandsvertrags unvereinbar ist, nach dem das Ober⸗ kammando nur das Aufsichtsrecht über den laufenden Gang der Landesverwaltung hat.
Auf den Vorwurf Nudants, die deutsche Kommission erhebe zu⸗ weilen Beschwerden, die sich bei naterer Untersuchung als unbegründet herausstellten, wandte der deutsche Vorsitzende ein, daß die eingehenden Beschwerden, soweit dies möglich sei, sorgfältig nachgeprüft würden. Dies sei jedoch nicht leicht, da bekanntlich der Verkehr mit dem besetzten Gebiet erschwert und mit Elsaß⸗Lothringen überhaupt unmöglich sei. Er bat Nudant um Angabe eines Weges, der die genaue Prüfung der Beschwerden ermögliche. Solange dies nicht geschehe, müsse er alle Faͤlle, in denen die vorliegenden Angaben wahrscheinlich sind, mit der Bitte um eingehende Prüfung der inter⸗ alliierten Kommission weitergeben.⸗
Bekanntlich ist eine Anzahl deutscher Reichs⸗ angehöriger im besetzten Gebiet verhaftet und gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden, weil sie semmerzeit in Belgien und Nordfrankreich an der Beschlagnahme franzö⸗ sischer und belgischer Maschinen beteiligt oder solche beschlag⸗ nahmten Maschinen von der deutschen Regierung käuflich er⸗ worhen haben. Der deutsche Regierungsvertreter in Spaa hat nunmehr den Allijerten eine Note überreicht, in welcher der deutscherseits in dieser Frage vertretene Standpunkt ausführlich
dargeleat wird. In der Note heißt es laut Meldung des
„Wolffschen Telegraphenbüros“ u. a.: b
Nach Artikel VI Absatz 1 Satz 2 des Waffenstillstandsvertrags darf niemand wegen der Beteiligung an Kriegsmaßnahmen verfolgt werden, die der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrags voraus⸗ gegangen sind. Als solche Kriegsmaßnahmen find aber auch die Be⸗ schlagnahme der französischen und belgischen Maschinen und Eisen⸗ konstruknonen zu betrachten, mögen sie zur Schrotgewinnung oder zur Verpflanzung in die deutsche Kriegsindustrie gedient haben. Sie sind veranlaßt durch die Blockade Deutschlands und angeordnet von der deutschen Regierung und von der Obersten Heeresleituͤng. da sie für die weitere Kriegsführung erforderlich erschienen. Fabrikanten, Unternehmer und Arbeiter, die auf Veranlassung der deutschen Be⸗ börden Maschinen oder Material der vorerwähnten Art weggenommen oder übernommen haben, müssen daher als Personen gelten, die
sich im Sinne der Vertragsbestimmungen an Kriegsmaßnahmen be⸗
teiligt haben.
SDie deutsche Kommission hat keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Bestimmung des Artikels VI, die auf ihren Wunsch in das Abkommen aufgenommen worden ist, gerade auf Fälle dieser Art Anwendung finden sollte. Die Erklärungen, die Marschall Foch in Trier am 16. Januar abgah, lassen erkennen, daß er den Artikel VI in dem gleichen Sinne vorsteht. 8 ¹
88 haben die franzöfische und belgische Realerung die völkerrechtliche Pflicht, dafür Sorge zu Hestee daß in Fällen der eingeleitete Straf⸗
verfahren eingeftellt und Strafurteile nicht bollstreckt werden. In allen Fällen kann die deutsche Regierung auf Grund des Artitels VI des Waffenstillstandsvertrages die alsbaldige Freilassung der Ver hafteten erwarten. — 8 Im Faleresse der Reichsangehörigen, die im Vertrauen auf die Bestimmung des Arrikels VI und auf die Zusicherungen der deutschen Regierung in dem besetzten Gebiet verblieben waren und nunmehr schweren Verurteilungen durch die Gerichte der Ofkupationsmäckte ausgesetzt sind, bittet die deutsche Regterung dringend um un⸗ parteiische Prüfung und alsbaldige Regelung dieser wichtigen Angelegenheiten. 8
Wie die Demnsche Waffenstilllandskommission mitteilt, hahen die französischen Behörden die Minette⸗Grubenfelder Karlsburg, Karl Lueg II. und Auguft Servaes und mehrere benachbarte Mineltefelder, die der Gutehoff ungshütte (Oberhansen, Rheinland) und Phoenirx (Hörde⸗Westfalen) ge hören, unter Zwangsverwaltung gestellt. Ferner haben sie das in Wollmeringen aelegene Mineitebergwerk Sterkrade⸗An⸗ schluß, welches ebenfalls der Gutehoffnungshütte gehört, und den Grundbesitz her Gutehoffnungsbütte in der Gemeinde Non⸗ hofen beschlagnahmt. Der deutsche Regierungsvertreter in Spaa hat gegen diese Maßnahmen Einspruch erhoben. 8—
Marschall Foch hat der deutschen Waffenstillstands⸗ kommission in Spag gestern durch eine Rote mittellen lassen, daß die alliterten Vertreter für die Verhandlungen über die Lebensmittelversorgung Deutschlands und die damt zusammenhängenden Finanz⸗ und Sagiffahrtsfragen am 4. März in Spaa eintreffen würden. Ihre erste Zusammenkunft mit den deutschen Delegierten sei für Dienstag, den 4. März, Nach⸗ mittags 6 Uhr, vorgesehen.
Im Zusammenhang mit der Behauplung der Entente, daß Deutschland durch die schlechte Behandlung der Eingeborenen das Recht auf Kolonien verwirkt hätte, verdienen die Ent⸗ hüllungen Beachtung, die die Brüsseler Zeitung „Stan⸗ daard“über unglaubliche Rohheitenim velaischen Kongo veröffentlicht. In dem Feldzuge gegen Deutsch Ostafrika wurden wegen Mangels an Frachtautomobilen und anderen Transpori⸗ mitteln die Eingeborenen vom Kongoland gezwungen, das Gepäck und den ühriten Bedarf der belgischen und englischen Armee durch das riesige Gebiet der Kolonie auf dem Rücken zu tragen, was vielen Zehntausenden das Leben gekostet hat. Da die Schwarzen gezwungen waren, für die Truppen zu arbeiten, broch im Lande Hungere⸗ not aus, der wiederum Zehntausende zum Opfer fielen. Man spricht sogar von ganzen entvölkerten Strecken. Der „Standaard“ bemerkt dazu, man müsse bekennen, daß der Stolz auf den Triumpf der Zioilisation über die veutsche Barbarei in Afrika durch diese Berichte einigermaßen ge⸗ dämpft wird. Das Blatt fragt, ob man Maßregeln zum Schutze der Reste der Bevölkerung in diesen Strecken treffen werde, und oh man gegen die „Unmenschen, die vor allem im Katanga⸗ und Manyemadistrikt ihrer Roheit die Zügel schießen ließen“, mit der nötigen Strenge vorgehen m In seiner Sitzung vom 21. Februar 1919 hat der Gesamt⸗ ausschuß der Reichswirtschaftsstelle für Wolle, der sich aus den Vertretern der Landwirtschaft, des Handels, der In⸗ dustrie, der Konfektion, der Angestellten und Arbeite schaft zu⸗ sammensetzt, als die maßgebende Vertretung des deutschen Wollgewerbes laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros einstimmig beschlossen, die auf diesem Gebiet bisher von der Kriegerohstoffabteilung geführte Wirt⸗ schaft mit dem 1. März 1919 zu übernehmen und fortzuführen. Im gemeinsamen Interesse aller am Woll⸗ gewerbe Beteiligten werden die von der Kriegorohstoffabteilung bisher ergangenen Bekanntmachungen, betreffend Be⸗ schlagnahme und Meldepflicht, am 1. März 1919 neu erlassen. Diese Bekanntmachungen, die auch die Wieder⸗ beschlagnahme der Kunstbaumwolle einschließen, sind im Reichsanzeiger veröffentlicht.
Die Reichswirtschaftsstelle für Wolle ist, um ihre Auf⸗ gabe zu erfüllen, genötigt und entschlossen, für Ordrung in der Wirtschaft zu sorgen und mit allen Mitteln rück⸗ sichtslos gegen den Schleichhandel vor⸗ zugehen. Es werden daher umfangreiche Revisionen sofort eingeleitet werden. Jeder, der gegen die Bekannt⸗ machungen verstößt oder die Revisoren an der Ansübung ihrer Tätigkeit verhindert oder zu verhindern versucht, wird straf⸗ rechtlich verfolgt werden.
Da die Fortführung der Wirtschaft nur unter geordneten Verhältnissen möglich, andernfolls ihr Zusammenbeuch unver⸗ meidlich ist, ergeht an alle Beteiligten die Aufforderung, die Wiederherstellung der Ordnung mit allen K äften zu unterstützen und die ernste Mahnung, Verstöße jeg⸗ licher Art unbedingt zu unterlassen.
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UHeber die Lage im Osten liegen folgende, vom gestrigen Tage datierte Meldungen des „Wolfsschen Tele⸗ graphenbüros“ vor: Front in Posen: Während sich unsere Truppen seit Fest⸗ setzung der Demarkationslinie jeder Offensivbewegung emnhalten haben, hahen die Polen, wie zu erwarten stand, sich an die festgesetzte Linie nicht gekehrt. Von allen Teilen der Front wurden immer wieder stärkere polnische Vorstöße gemeldet, die dank der,. Wachsamkeit unserer Grenzschutztruppen in den meisten Fällen erfolglos blieben. Erst in den letzten Tagen ist ein Abflauen der feindlichen Tätigkeit bemerkbar geworden. Um fortan an der Posenschen Front weitere Zusammenstöße und unnützes But⸗ vergießen zu vermeiden, ist durch den Vertreter der interalliterten Kommission General Dupont zwischen den deutschen und polnischen Truppen ein Wastenstillstand vermittelt worden. Die Limie, die zur zeit von unseren vordersten Truppen eingenommen ist, gilt zunächst als Demarkationslinie. Sie darf von Deutschen und Polen feind⸗ wärts nicht überschritten werden. Ihre Festlegung im Gelände wird in nächster Heit erfolgen. Im übrigen wird unser Grenzschutz natürlich aufrechterhalten.
Bolchewistenfront: Man gewinnt den Eindruck, daß die Sowiertruppen dank der allmählich erstarkenden Widerstandskraft unserer Truppen ihre Teilvorstöße qufgegeben haben; nach der Schlaype von Olita, in der sie erhehliche Einbuße erlitten, hahen sie tatfächlich keine größeren Vorstöße mehr unternommen. Die Absicht eines weiteren Forgebens gegen Osthreußen haben sie jedoch kein F⸗ g8- aufgegeben, sie scheinen zu neuem Angriff, aber nur mit starken Kräften und nach gründlichster Vorverestung schreiten zu wollen, um des Erfolges dann sicher zu sein. Da sich die Lage der Bol⸗ schewisten an ihren anderen Fronten, besonders in der Ukraine, in
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