8 0
1. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung siellt die Listen
§ 4) nach Anhörung der Landeszentralbebhörden und der Organi⸗
ationen der Beteiligten auf legt sie dem Reichswirt'chaftsministerium zur “ vor und veröffentlicht die genehmigten Listen.
8. ¹s zur Veroffent icheng der nach A sind vorläufige Listen maßgel
b gebend, die der anntmacht.
714 2
s. 1 aufgestellten Listen
Reichskommissar be⸗
§ 6 1. Die beiden Beisitzer wählen den Obmann. 12. Kommt eine Wahl nicht zustande, so wird mangels ander⸗ weiter Verständigung der Oomann von dem Präösidenten des Ober⸗ landesgerschts ernannt, in dessen Bozirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 grlt entsprechend.
3. Der Oberlandesgerichtspräsident soll den Obmann aus der Zahl der besonders geeigneten richterlichen Beamten oder Rechts⸗ anweilte oder der beamteten Techniker seines Bezirks wählen; er kann auch andere geeignete Personen wählen.
8 †¼ Das nach den §§ 2 bis 6 gepildete Schiedsgericht bleibt für die
Aaträge auf Aenderung des Schiedsspruchs (§ 2 Abs. 3 der Ver orenung vom 1. Februar 1919) zuständig.
8
1. Die Vorschriften der 889, b's 6 gelten entsprechend, wenn ein Mitalied des Schiedsgerichts stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt.
2. Verzögert ein Mitgsied die Erfüllung seiner Pflichten unge⸗ bührlich, so kann jede Partei es ablehnen. Ueber die Ablebnung eines Beisitzers entscheidet der Ohmann, über die des Obma e Oberlandesgerichtspräsident (§ 6 Abs 2) endgültig.
§ 9 Das Schiedsgericht tritt am Wohnsitz des Obmanns zusammen, sofern der Obmann über den Zusammentritt nicht anderweit bestimmt.
2 2
8—
1. Wird die Aenderung einer Abmachung beantragt, die die Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas oder Leitunaswasser durch den Vezmieter an den Mieter für den Gebrauch der Mieträume betrifft, so finden die §§ 2 bis 9 keine Anwendung
2. Als Schiedsgericht ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, die Schiedsstelle zuständig, die cemäß § 1 der Ver⸗ ordnung über Sammelheizungs und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 989) für den Bazirk, in dem sich die Mieträume befinden, errichtet ist. Wo eine Schiedsstelle nicht besteht ist das Mieteinigungsamt, wo auch kein Miteinigungsamt errichtet ist, der Gemeindeyorstand zuständig. 8
Die Mitalieder und Schriftfüh edsgerichte sind zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
I. Verfahren. 8 2 7 8 12 4 „ Ist ein Schiedsgericht anf Grund der Vereinbarung der Be⸗ tei iaten oder nach den §§ 2 bis 8 zusammen enreten, so gelten für das Verfahren die Vorschriften der §§ 13 bis 25, 27.
13 Der Antrag auf Entcheidung ist schriftlich zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der Schiedek zͤger soll die ihm zuaqänglichen Be⸗ weisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe, beifügen.
§ 14 Das Schiedegericht verbandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Der Obmann fann Personen, die ein Interesse an der Entscheidung haben, zu der Verhandlung zulassen.
1. Die Parteien sind zur mündlichen Verhandlung der Sache; laden. Die L dung ertolat durch eingeschriebenen Brief. Der Ob⸗ mann kapn eine andere Art der Ladung anordnen.
2 Die Parteien können sich in der mündlichen Verbandlung, soweit nicht das versönliche Erscheinen angeordnet ist durch eine mit scheiftlicher Vollmacht versebene Person vertreten lassen. Der Ob⸗ monn kann das persönliche Erscheinen der Parteien oder ihrer gesetz⸗ lichen Nertreter anordnen. Sind die Parteien oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.
3. Eine instweiliae Anordnung kann ohne mündliche Ver⸗ handlung erlassen werden. Vor dem Erlaß ist der Gegner zu hören.
1. Das Schiedegericht fann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufflärung des Sach⸗ verhalts ar zugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorzu⸗ legen o er Zeu en zu stellen
2 Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht noch Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 8
1
1. Das Schiedsgericht kann die Nerbandlung und Ennscheidung mehrerer Sachen verhinden und die Verbindung wieder aufbeben. 2. Auf ühereinstimmenden Antrag der Parteten kann das Schieds⸗ Fneh die Sache an ein anderes Schiedsgericht zur gemeinschaftlichen erhandlung und Entscheidung mit einer dort anhängigen Sache aßgeben. Das Schiedsgericht an das die Sache abgegeben ist, wird mit der Verkündung des Beschlusses für das weitere Verfahren zuständig. 8 18
8ö 1. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihm erscheinen. 2. Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen ist das Schiedsgericht nicht befugt. “
§ 19 1898 6, 18 stehen außerhalb der Sitzungen
§ 20
1. Eine von dem Schiedsarricht oder dem Obmann für erforder lich erachtete richterliche Handlung, zu der sie nicht befugt sind, hat
auf Antrag einer Partei das zuständige Gericht vorzunehmen, sofern
es den Antrag für zulässig erachtet.
2. Dem Gerichte, das die Beeidiaung eines Zeugen oder Sach⸗ verständigen vorzunehmen hat, stehen anch die Entscheidungen zu, die im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens not⸗
wendig werden. . “
1. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der
von dem Ohmann durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und
gewissenhafter Führung seines Amtes verpflichtet wird.
2. Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen,
die doren wesentlichen Teil festmhalten hat. Sie soll Ort und Tag
der Verbandlung und die Pezeichnung der mitwirk nden Personen und der Beteiligten enthalten. Sie soll den anwesenden Beteiliaten orgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden. Sie ist von dem Obmann und dem Schriftführer zu unter⸗
Fen eichnen 1—
Der Schiedssyruch ist zꝛu verkünden. Er entbält außer der Ent⸗ scheidung die Namen der Mitglieder, die bei der Entsckeidung mit⸗ gewirkt haben, eine gedrängte Darstellung des Sach⸗ und Streitstandes und die Entscheidungsgründe und ist von dem Obmann zu unter⸗
8 8 8
§ 22 8 ** 1“
1. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind von dem Schrift⸗ führer auszufertigen: er bescheinigt die Uebereinstimmung mit der Urschrift und den Tag der Verkündung, bei nicht verkündeten einst⸗ weiligen Anordn ngen den Tag des Erlasses.
2. Die Enticheidungen sind den Beteiligten, soweit sie nicht in ikrer Genenwart verkündet sind, in der im § 15 Abs. 1 vor⸗ geschriebenen Weise mizuteilen.
Die von den Beteiligten dem Schiedsgerichte vorgelegten schrift⸗ en Unterlagen sind zu sammeln und bei der Gemeindebehörde des tes, an dem das Schiedsgericht zusammentritt (§ 9), aufzubewahren.
§ 25
1. Die Mitglieder der Schiedsgerichte und der Schriftführer haben Anwruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit einschließlich der ihnen erwachsenen Auslagen. 8
2. Der Obmann kann für diese Verguͤtung vom Kläger und für
die Kosten von Beweisaufnahmen von der Partei, die sie beantragt
—
Ol
hat, einen Kostenvorschuß einfordern. Der weitere Fortgang des Verfahrens kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden.
3. Das Schiedsgericht setzt im Schieds provch oder, wenn die Parteien sich vergleichen, durch Beschluß die Kosten des Verfahrens fest und spricht aus, wer sie zu tragen hat. 16“
4. Geven die Festsetzung des Betrags der Kosten ist innerhalb eines Monats nach der Verkündung des Schiedsipruchs Beschwerde an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung zulässig. Der Reichs kommissar entscheidet endgültig.
Ist in einem Verfahren gemäs § 10 die Schiedsstelle oder der Gemeindevorstand als Schiedsgericht zuständig, so gelten die Vor⸗ schriften der Anordnung fün das Verfahren vor den Schiedsstellen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 991), ist das Miet⸗ einigungsamt zuständig, so gelten die Vorschriften der Anordnung ür das Vert hren vor den Mielenigungeämtern vom 23. Sep⸗ tember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1146).
§ 27
Alle Schiedsgerichte sind verpflichtet, dem Reichskommissar für die Kohlenvenerlung die von ihnen erlassenen Schiedyprüche und die vor ihnen geschlossenen Vergleiche, auf Erfordern auch die dazu gehörigen Aken, einzusenden (§ 3 der Bekanntmachung des Staats⸗ sekretärs des Reichswirtschaftsamts vom 1. Februar 1919 — Reichs⸗
395
Gesetzbl. S. 137 —). Weimar, den 5. März 1919.
Der Reichswir;schaftsminister. Wissell.
——
Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 10. März 1919.
Auf Grund der Verordnung über Druckpapier vom
18 April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgendes be⸗ stimmt: “ Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeit⸗ schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriffen duͤrfen in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30. Juni 1919 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegswirtschafts elle für das Deutsche Zeiturngsgewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits ab⸗ geschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundyfätzen:
1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche erfahren eine Einschränkung von 11 vH 201— 250 gm „ 185 5
301 — 350 1ö 551 —400 „ vr. 401—5 0 3 501 — 600 601 — 700 701 — 800 801 — 950 951 — 110) „ 1101 — 1250 251 — 1400 „ 1401 — 1600 „ über 1600 “ 8 der von ihnen fuͤr den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschmenglattem, holz⸗ haltigen Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten.
„Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 19159 gehabt haf.
Zeitungen, deren Qudratmeterfläche sich im Jahre 1915 über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten,
1. bis zu 300 2. von 301—450 SIS 451 — 500 „ 1 86 4. über 500 8 111 1. über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. „ Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die mehrung
200 qam eingenommen hatten,
) gegen⸗ 1 wenn die Minderung eII3811“ 1 8
. . . . . 29
9 7
gegen⸗ Ver⸗
is zu 50 51 — 75 76 — 100 „ 8 1 101 — 125 „ 1
über 125 1 „ C11“”“
unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie gemͤß Ziffer 1 berechtigt sind.
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, haltigen Druckpopier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfassen unterliegen foweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind keiner Einschränkung im Verbrauch von Druckpapier der genannten Art; sie dürsen jedoch in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30. Junt 1919 nicht mehr maschinenglattes, holzbaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen Menge des Verbraucks im Monat März 1919 enispricht. Die Verzeger dieser Zeitungen haben der für das Deutsche Zeitungsgewerbe auf exemplar jeder Ausgabe durch die überweisen.
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abf. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erschienen die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen
3. Verlegern und Druckein von Zeitungen darf in den Monaten April,. Mai und Juni 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegs⸗ wirtschafisstelle für das zweite Vierteljahr 1919 festgesetzten Gesamt⸗ menge Druckpapier „eliefert werden. usgenommen hiervon sind Be⸗ züge, deren Gesamtmenge für das zweite Vierteljahr 1919 5000 Kilo⸗ gramm nicht überschreitet.
4. Zar Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
qm beträgt.
2 7-
holz⸗
der Kriegswirtschaftsstelle ihre Kosten ei TPflicht⸗ Post regelmäßig bestellgeldfrei zu
9
Einzelwerke, Jugendschriften ufw.), Musikalien, Zeitschriften und
onstigen veriodisch erscheinenden Druckschkriften dürfen deren 9. und Drucker in der Zeit vom 1. Aprit 1919 bis zum 30 G Be rloge die gleiche Menge Druckpapier beziehen und verbrauchen, ni. 19¹9 errechnet aaf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jah e .— zu deren Herstellung verwendet worden ist. Dahre 19 % 5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis handene Bemände aagerechnet. 6. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (ea Sammelwerke, Einzeiwerke, Ingendschriften usw.), MusikalisDüch schriften und sonigen periodisch erscheinenden Druckfchriften nach Ziffer 4 zustebende Bezugsrecht in der Zeit vom l. April vnem bis zum 70 Juni 1919 nicht oder nicht vollständig 1919 sich bei Festzezung eines Bezugerechts für die Zeit nach den serdet 1919 dieses Bezugsrecht um die im zweiten Vierteljahr 1oth Julk bezegene Menge. Sie können diesen Auspruch bis zum 10 nicht
Juni
1919 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgemert vBer- 0 be
erden dor⸗
2 7
in Berlin geltend machen. 1 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit G zu zehmausend Mark wird bestraft: 8 1. wer dem § l zuwider Druckpapiet der im § 1 be Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitn 4*8 gewerbe festgesetzt wird, wer Druckpaxier der im §1 bezeichneten Art ohne Go⸗ nehmigung der Kriegewirtschaftsstelle für das Deut a. Zenungsgewerbe verkauft oder liefert oder den 6” Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerhe 1 die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.
Die Bestimmungen treten am 1. April 1919 in Kraft.
Berlin, den 10. März 1919. 8
Reichswirtschaftsministerium. J. B: von Moellendorff.
eldstrafe bis
zeichneten als für
an
EE11öA betreffend Abänderung der Verordnungen über Be⸗ schäftigung Schwerbeschädigter vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 132) und damit auch vom
9. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 28). Vom 11. März 1919.
Artikel I “
Im Wortlaut des Aos. 2 des Actikels 2 der Verordaung
vom I. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) ist für den
15 März 1919 feweils der Zeilpunkt des 15. April 1919
einzusetzen. 1 8 Artikel II Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. März 1919. Der Reichsminister für wirtschaftliche Demobilmachung. EE1] I“
Die am 1. Oktober 1919 zur Rückzahlung gelangende Serie der auslosbaren 5prozentigen Schatz⸗ anweisungen des Deutschen Reichs von 1914 (1. Kriegoanleihe) wird am Freitag, den 4 April 1919, Vormittags 10 Uhr, in unserem Deenstgebäude, Oranienstraße 92/94, vorn 1 Treppe, öffentlich durch das Los bestimmt werden. 3 Berlin, den 10. März 1919. ““ Reeichsschuldenverwaltung.
W Nr. F. R. 190 190. 9 Im Auftrage des Reichsministeriums für die wirtscheft⸗ liche Demobilmachung wird solgendes angeordnet: Artikel 1 „In der Bekanntmachung Nr. Pa. 1500/9:, 17. K. R. A., be⸗ treffend Beschlagnahme von Holzzellstoffund Stroh⸗ zelistoff, vom 18. Oktober 1917 tritt n 8 5 Satz 2 an die Stelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung es Königlich Preußischen Kriegsministeriums das Reichs⸗ virtschaftministerium. “ Arkikel 11 Diese Bekanntmachung tritt am 12. März Berlin, den 10. März 1919. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel.
1919 in Kraft.
WI“ der Bekanntmachung vom 13. Februar 1919 über das Verbot öffentlicher Ankündigungen beschlag⸗ nahmter Altlederwaren.
In der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schrh⸗ versorgung vom 13. Februar 1919 über das Verbot öffent licher Anfündigungen und Verkäufe beschlagnahmter Altleder⸗ waren (Deutscher Reschsanzeiger Nr. 46 vom 21t. Februar 1919) ist im Kopf und im §81 das Datum der Bekann machung vom „12. Juli 1918“ zu berichtigen in: Mhe März jglgs
„15. Juli 8 („Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung“ 1918 N 1G6
Ne. 4 S. 57
Petlin, den I. Maer“ Reichsstelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel. Thurmann.
— —
“ We kaon Ri mach umm g. betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Stadtgeme inde Augsburg auf den Inhaber⸗
Mit Ministerialentschließung von heute ist genchmigt worden, daß die Stadtgemeinde Angsburg 4 proz Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetroge 1 6 Millionen Mark in Stücken zu 100, 200, 500, 1000, 20 und 5000 ℳ in Verkehr bringe.
München, 6. März 1919.
Staotsministerium des Innern. I A: Staatsrat von Völk
Bekanntmachung,
treffend die Ausgabe von Schurdverschreibungen be der Stadtgemeinde Fürth auf den Inhaber.
Mit Ministerialersschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stabtgemeinde Fuͤrth 40% Schuldver⸗ schrelbangen auf den Inhaber jm Gesamthetrage von 6 Mil⸗ logen Mark, und zwar in, Stücken zu 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 ℳ, in Verkehr beinge.
München, 6. März 1919.
Syaatsministerium des Janern
J. A.: Staatsrat von Völk.
Bekannimachung. Auf Verfügung des Ministeriums ist dem Fleischer Albin Geidel, hier, Schuhgasse 3, der Betrieb seines Pferde⸗ seischereigeschäfts in den Häusern Schutgosse 3, Weißflogstraße und Brunnengasse 10 wieder genehmigt worden. Eera, des 6. März 1919. —
Der Stadtrat. Dr. Trautner.
Preußen.
Verordnung über Familiengüter. Vom 10. März 1919.
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft,
was folgt: 1ö 1. Auflösung der Familiengüter §1.
(1) Die Familiengüter sind aufzulösen.
(2) Die Errichtung neuer Familiengüter sewie die Vergrößerung von Familiengütern durch unentgeltliche Zuwendung wird untersagt.
(3) Soweit nicht bis zum 1. April 1921 die Auflösung von Familiengütern nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen im Wege des Familienschlußverfahrens durchgeführt ist, hat das Staate ministerium die Auflösung in einem Zwangsverfahren anzuordnen. Das Staatsministerium hat dos Verfohren der Zwangsauflösung duch Verordnung zu regeln, die der Landesversammiung zur Ge⸗ nehmigung vorzulegen ist.
(4) Bis zur Durchführung der Auflösung von Familiengütern st zum entgeltlichen Erwerbe von Grundbesitz für ein Familiengut die Genehmigung des Justizministers und des Ministers für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten erforderlich. Soll einem Familien⸗ gut in einem Verwendungsverfahren ein Grundstück einverleibt werden, sas nicht größer ist als zwei Hektar, so genügt die Genehmigung der Anseinandersetzungsbehörde.
(5) Familiengüter im Sinne dieser Verordnung sind standes⸗ berrliche Hausvermögen, Familienfideikommisse, Lehen und Erbstamm⸗ züter. II. Aufhebung durch Familienschluß. “ 2 11) Jedes Familiengut kann durch einen Familienschluß auf⸗ gehoben werden.
(2) Der Familienschluß bedarf der Aufnohme und Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde; bei Thronlehen ist außerdem die Ge⸗ nehmigung der Thronlehnskurie erforderlich.
(1) Zum Familienschlusse sind außer dem Inhaber (Besitzer, Nutznießer) die zur Nachfolge in das Familiengut berufenen Familien⸗ mitglieder (Anwärter) zuzuziehen.
(2) Anwärter, die sich nicht innerhalb des Deutschen Reichs auf⸗ halten, sind nicht zuzuziehen, sofern sie nicht zur Wahrnehmung ihrer Anwärterrechte einen innerhalb des Deutschen Reichs wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und die Bepollmächtigung der Aufsichts⸗ behörde durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen haben.
(3) Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Beteiligte werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. An die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts tritt die Ge⸗ nebmigung der Aufsichtsbehörde. Diese kann abwesenden, unbekannten oder ungewissen Beteiligten 65§ 1911, 1913 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs) und solchen Beteiligten bei denen die Aufsichtsbehörde die Vertretung darch ihren gesetzlichen Vertreter als nachteilig erachtet, einen Pflegen bestellen. 8
(1) Due Aufnabme eine; Familienschlusses kann nur von dem In⸗ haber des Fam lienguts oder von der Familienvertretung (Familien⸗ pfleger, Familienrat, Agnatenausschuß, Kuratoren, Exekutoren usw.) beantragt werden.
72) Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Famllienschlusses und ein Verzeichnis der zuzuziehenden Anwärter einzureichen. Bestehen gegen den Entwurf keine Bedenken oder sind die erhobenen Bedenken beseitigt, so hat die Auffichtsbehörde einen Termin zur Aufnahme des Familienschlusses (Aufnahmetermin) zu bestimmen.
(3) Der Antragsteller hat auf Erfordern der Aufsichtsbehörde die Richtigkeit des Anwärterverzeichnisses durch öffentliche Urkunden oder in anderer Weise nachzuweisen oder an Eides Statt zu ver⸗ sichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner An⸗ baben entgegenstehe. 1
9
(1) Zum Aufnahmetermine sind die zuzuziehenden Familien⸗ mitglieder und die Familienvertretung, falls eine solche vorhanden ist, unter Mitteilung des Entwurfs des Famtlienschlusses zu laden.
(2) Im Aufnahmetermin ist über den Entwurf zu verhandeln und das Ergehnis der Beschlußfassung festzustellen.
(3) Die Erklärung zu dem Entwurfe des Familienschlusses kann außer in dem Aufnahmetermin in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abgegeben werden, die spätestens am Tage vor em Aufnahmetermine der Aufsichtsbehörde einzureichen ift.
. § 6. b 8.
141) Der Familienschluß muß einstimmig gefaßt werden. Familien⸗ mitglieder, die keine Erklärung abgeben, gelten als zustimmend. Hierauf itt in der Ladung zum Aufnahmetermine hinzuweisen. Stig wei nächsten Anwärter (Abs. 3) und mindestens die Hälfte aller Anwärter dem Familienschlusse zu, so kann die Zustimmung von An⸗ wärtern, welche die Zustimmung verweigert haben, durch die Zustimmung der Familienvertretung ersetzt werden.
(2) Fehlt eine Familienvertretung oder stehen ihrer Zuziebung erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so kann die Aufsichtsbehörde eine Familienvertrerung bestellen. Für diese Familienvertretung gelten se Honschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pflegschaften ent⸗
end.
(3) Nächste Anwärter sind diejenigen unbeschränkt geschäftsfähigen Anwärter, welche hinter dem Inhaber und seinen Abkömmlingen zu⸗ nächst zur Nachfolge berufen sind. Nicht zuzuziehen sind dabei An Fähtee die Abkömmlinge eines bereits zugezogenen Anwärters sind
3 Abs. 2 gilt entsprechend.
III. Aenderung stiftungsmäßiger Bestimmungen.
st (1) Die für das Familiengut geltenden stiftungsmäßigen Be mmungen kznnen durch Familienschluß geändert werden.
1. 42) Für den Familienschluß gelten die 88, 2 bis 6. Uebersteigt sde Zahl der Anwärter jehn und stimmen die fünf naͤchsten Anwärter § 6 Abs. 9 dem Familienschlusse zu, so kann die Zustimmung der in der Na Ffolgeordnung ihnen nachstehenden Anwaäͤrter durch die
9 8 [1
Stimmen die.
Zustimmung der Familienvertrelurg ersetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Nachsolge zum Nachteile der nicht zugezogenen Anwärter geändert werden solen. Ueber das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Aufsichtsdehörde bei der Be⸗ stätigung (§ 9). ge
,63Ein Familienschluß, durch den ein Anfallterht oder Heimfall recht geändert wird, bedarf der Zustimmung der beteiligten Anfall oder Heimfallbe echtigten. Die Zustimmung ist vor der Aufsichts behörde „u erklären oder ihr in einer öffentlichen oder öffentlich be⸗ glaubigten Urkunde einzureichen. .“
IV. Verfügungen über das Vermögen.
§ 8 —11) Der Inhaber des Familienguts kann auf Grund eines Familienschluss’s über die zum Familiengute gehörenden Gegenstände versügen und Verpflichtungen fuͤr das Familiengut begründen. Für den Familtenschluß gelten die §§ 2 bis 7. 2. (2) An Stelle eines Familienschlusses genügt die schriftliche Zu stimmung der Familienvertretung oder mangels einer Familien vertretung der beiden nächsten Anwärter (§ 6 Ab). 3), falls:
1. Grundftücke zu öffentlichen Zwecken, insbesondere zum Zwecke der inneren Kolonisation, veräußert oder belastet werden sollen;
2. außerordentliche Aufwendungen zur Erhaltung des Famtlien suts gemacht oder Mittel fat eine Verbesserung aufgebracht werden sollen, die nach dem Zeugnisse der öffentlichen Kreditanstalt geeignet ist, den Wert des Familienguts dauernd zu erhöhen oder die ordnungsmäßige Bewirt⸗ schaftung nachhaltig zu fördern;
3. Steuern und andere öffentliche Abgaben, die als auf den Stamm des Vermögens getegt anzusehen sind, entrichtet oder auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtungen gaus dem Stamme des Vermögens erfüllt werden sollen; Dienst⸗, Pacht⸗ oder Mietverträge geschlossen werden sollen;
Verfügungen über Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wertpaprere usw.) getroffen werden sollen, die einem wirt⸗ schaftlichen Bedürfnisse des Familienguts oder öffentlichen Zwecken derenen:;
dem Inhaber Aufwendungen, die er zu den in Ziffer 2 und 3 genannten Zwecken gemacht hat, erstattet werden sollen. Der Inhaber kann die Erstattung dieser Auf
wendungen, sofern nicht stiftungsmäßig oder hausgesetzlich
ein anderes bestimmt ist, aus dem Familiengute verlangen.
„Die Zustimmung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichts⸗
behörde.
“ Fehlt es an geeigneten Anwärtern oder steben ihrer⸗3
ziehung erbebliche Schwierigkeiten entgegen, so kann die Aufsicgt
behörde eine Familienvertretung bestellen. § 6 Abs. 2 „gilt entsprechend.
K11⸗
U 8
Bestatigun.
11) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestätigung eines Familien⸗ schlusses zu versagen, wenn seine Vollziehung einzelne Familienmit⸗ alieder unbillig beeinträchtigen würde, es sei denn, daß die betroffenen Familienmitglieder sich einverstanden erklärt haben. Sie darf die Bestätigung eines Familienschlusses oder der Zustimmung (§ 8 Abs. 2) nur versagen, wenn die gesezlichen Voraussetzungen nicht er⸗ füllt sind.
(2) Gegen den Beschluß über die Bestätigung steht dem Inhaber, den heiden nächsten Anmwärtern und der Familtenverkretung sowie dem Anfall⸗ oder Heimfallberechtigten, dessen Recht durch den Familien⸗ schluß geändert wird, die sofortige Beschwerde zu. Wird die Be⸗ statigung erteilt, so steht auch denjenigen Familienmitgliedern, die dem Familienschlusse widersprochen haben, die soforkige Beschwerde zu.
,39) Ist die Bestätigung rechtskräftig, 10 ist es auf die Rechts⸗ wirksamteit des Familienschlusses oder der Zustimmung ohne Einfluß, wenn die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorausfetzungen nicht erfüllt waren.
VI. Waldgüter.
Gehört zu dem Familiengute Wald, der sich nach seiner Be⸗ schaffenheit und seinem Umfange zu einer nachhaltigen forstmäßigen Bewirtschaftung eignet, so gelten die folgenden besonderen Be⸗ stimmungen:
I. Zur Aufhebung des Familienguts auf Grund dieser Ver⸗ ordnung oder anderer Vorschriften ist die Genehmigung des Justiz⸗ ministers und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erforderlich.
II. Der Inhaber ist verpflichtet, den Wald nach forstwirtschaft lichen Grundsätzen, welche die Nachhaltigkeit der Erträge gewähr⸗ leisten, zu bewirtschaften und für den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. Ist das Maß der Nutzung und die Art der Bewirt⸗ schaftung des Waldbesitzes nicht durch einen ordnungsmäßigen Wirt⸗ schaftsplan festgestellt, so kann der Inhaher von der Aufsichtsbehörde aufgefordert werden, einen solchen Wirtschaftsplan aufzustellen. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der gestellten Frist nicht nach so hat die Aufsichtsbehörde den Plan aufzustellen. Der Wirt⸗ schaftsplan bleibt so lange maßgebend, bis er von der Aufsichtsbehörde außer Kraft gesetzt wird
III. Verletzt der Inhaber die Pflicht zur ordnungsmäßigen Be⸗ wirtschaftung, so hat die Aufsichtshehörde die erforderlichen Maß⸗ nahmen zur Erhaltung der ordnungsmäßigen Forstwirtschaft zu treffen; bei erheblicher Pflichtverletzung kann sie dem Inhaber die Verwaltung des Familienguts nach § 11 entziehen.
VII. Zwangsverwaltung.
2
(1) Wird durch das Verhalten des Inhabers oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Gefahr einer erheblichen Schädigung des Familienguts begründet, so kann die Aufsichtsbehörde dem In⸗ haber die Vermögensverwaltung des Familienguts entziehen und einem Pfleger übertragen. Sind nur einzelne Bestandteile gefährdet, so kann die Anordnung auf diese beschränkt werden. Für die Pflegschaft gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pflegschaften entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde foll, bevor sie dem Inhaber die Ver⸗ waltung entzieht, wenn tunlich, den Inhaber und die Famisienver⸗ tretung, mangels einer solchen die beiden nächsten Anwärter (§ 6 Abs. 3), hören.
VIIIE. Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen. § 12.
Die Befugnis des Inhabers. der Famtlienvertretung oder der am Familienpute berechtigten Familie sowie der Aufsichtsbehörden oder sonstiger Personen oder Stellen, Verfügungen und Anordnungen über dos Familiengut auf Grund anderer gesetzlicher, housgesetzlicher oder stiftungsmäßiger Bestimmungen zu treffen, wird durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht berührt.
¹ 7 IX. Aufsichtsbehörde.
Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist, fofern das Familiengut bereits der Aufsicht eines Oberlandesgerichts untersteht, dieses Oberlandesgericht, bei Thronlehen die Thronlehnskurie oder die von ihr bestimmte Bebörde, im übrigen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirke des Vermögen des Familienguts ganz oder seinemnt Hauptbeftande nach sich befindet. b
(2) In Streit⸗ oder Zweifelsfällen entscheidet der Justizminister; er fann die auf Grund dieser Verordnung oder anderer Vorschriften begründete Zuständigkeit zur Führung der Aufsicht auch abwelchend vom Aof. 1 regeln und einer anderen Behörde kibertragen.
(3) Die Aussichtsbehörde hat für alle Familiengüter die im Ar tikel 16 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vam 26. S tember 1899 (Gesetzsamml. S. 307) bezeichneten Befugnisse: titel 16 Abs. 2 des genannten Gesetzes gilt entsprechend, Artikel 18 witd aufgehoben.
X. Ausführung der Verordnung.
Die Ausführung der Verordnung erfolgt durch den Ju
Inkraftitteten. Die Verordnung tritt am 1. Aptil 1919 in Kraft. Berlin, den 10. März 1919. Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Eugen Ernst. Haenisch. 8 Sübelhin. Heirke.
Verordnung
über die Versorgung der Hofbeamten Hinterbliebenen.
Vom 10. März 1919.
Die Preußische Regierung verordnet m was folgt:
1.
Hofbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die bei ihrem In krafttreten im Dienste des vormatigen Königlichen Hauses oder eines seiner Mitglieder stehenden Beamten, soweit sie Staatsbeamte im weiteren Sinne sind und Gehäͤlter beziehen, die nach dem Haushalts plane der bisherigen Kronkasse dieser zur Last fallen.
Nicht unter diese Verordnung fallen:
1. die Beamten im Dienste derjenigen Nebenlinien, die sich im Besitze des Königlich⸗Prinzlichen Familienfideikommisses hefinden; Beamte, die nach einer dem Finanzminister von dem Minister des Königliches Hauses vor dem 1. April 1911 abzugebenden schriftlichen Erklärung mit ihrer Zustimmung 1 in ihrem bisherigen Dienstverhältnisse behalten werden.
Auf die Versetzung der Hofbeamten in den Ruhestand und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen finden fortan die für die unmittel baren Staatsbeamten jeweils geltenden gefetzlichen Vorschriften mi den aus den §§ 3 bis 6 sich ergebenden Abweichungen enisprechende Anwendung.
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Entscheidur und Erklärungen, die nach den für die unmittel⸗ baren Staatsbeamten geltenden Vorschriften der vorgesetzten Dienst⸗ behörde zugewiesen sind, sowie die dem Verwaltungschef oder dem Verwaltungschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister zugewiesenen Entscheidungen trifft der Finanzminister.
Bei der Berechnung des ruhegehaltsfäbigen Diensteinkommens wird eine bisher etwa gewährte freie Verpflegung, freie Dienst⸗ kleidung, freie ärztliche Behandlung und freie Arzneiversorgung soweit deren Wert, nicht schon nach den sonst geltenden Vorschriften anrechnungsfähig ist, nach einem von Fall zu Fall vom Finanzminister hesonders zu bestimmenden Betrag in Ansatz gebracht. Die Berück⸗ sichtigung anderer laufender Nebenbezüge unterliegt dem billigen Ermessen des Finanzministers. “ EE114A“
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit zur An⸗ rechnung, während der ein Veamter nach Maßgabe der bisher für ihn geltenden Bestimmungen oder der Vorschriften dieser Verordnung sich unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande be⸗ funden hat.
§ 6.
Der Dienst im vormaligen Königlichen Haufe oder bei einem seiner Mitglieder wird dem Reichs⸗ oder Staatsdienst im Sinne des § 27 Ziffer 2 des Zivilruhegebaltsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetzsamml. S. 268) in der Fassung vom 27. Mai 1907 (Gesetz⸗ samml. S. 95) gleichgeachtet. .
Für die Lösung des Dienstverhältnisses bei den unter dem Vor⸗ behalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten ist der Finanzminister zuständig.
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Diejenigen Hofbeamten, die infolge der Umgestaltung der Haus
und Hofverwaltungen aus dem Hosdienst ausscheiden und in der Staatsverwaltung nicht verwendet werden, können vom Finanz
in den Ruhestand versetzt werden.
Sie erhalten als Wartegeld während eines Zeitraums von fünf Jahren den vollen Betrag, nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums aber drei Viertel ihres ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens. Dabei wird der Wohnungsgeldzuschuß, solange die Hofbeamten als Warte⸗ geld den vollen Betrag des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens be⸗ ziehen, nicht mit dem Durchschnittssatze, sondern nach der Ortsklasse ihres bisherigen dienstlichen Wohnorts in Ansatz gebracht.
§ 9.
Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten haben im Falle ibrer einstweiligen Verseßung in den Ruhestand einen Lnspruch auf Wartegeld nur bis zu dem Zeitpunkte, für den der Widerruf oder die Kündigung frühestens zu lässig wäre. Fuͤr die spätere Zeit kann ihnen vom Finanzminister ein Wartegeld bis auf die Höhe des im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Betrags bewilligt werden.
§ 10.
Der Jahresbetrag des Wartegeldes ist, sofern nicht das volle ruhegehaltsfähige Diensteinkommen gewährt wird, nach oben so abzu⸗ runden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben Weise, in der bis dahin das Gehalt gezahlt worden ist. Die Ge⸗ haltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahrs, das auf den Monat folgt, in dem dem Hofbeamten die Enkscheidung über seine einstweilige Versetzung in en Ruhestand, deren Zeitpunkt und die Höhe des Wartegeldes be⸗ kannt gemacht worden sind. Vom Zeitpunkt der einstweiligen Ver⸗ setzung in den Ruhestand bis zum Beginn der Zahlung des Warte⸗ geldes stehen dem Hofbeamten die zur Bestreitung von Dienstauf⸗ wandskosten gewahrten Einkänfte nicht zu und von den zit⸗ Be⸗ streitung von Repräsentationskosten gewährten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug.
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Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Hofbeamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Amtes im unmittelbaren Staatsdienste verpflichtet, das ihrer Berufs⸗ hildung entspricht und mit mindestens gleichem Range und gleschem Diensteinkommen wie das vorber von ihnen bekleidete verbunden ist.
Bei der Vergleichung des fruheten und des neuen Dienft⸗ einkommens sind der Wohnungsgeldzuschuß sowie eine etwa gewährte freie Dienstwohnung oder Mietsentschäd igung außer Betracht zu lassen. Das nene Diensleinkommen ist nicht deswegen als geringer anzusehen, weil die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern nicht wiebeigewährt wird oder weil die für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diefen Unkosten selbst fortfallen.
Wartegeldempfänger sollen bei der Wiederbesetzung erledigter
Stellen, für die sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden.
minister unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstbeilen