Aer Beennsprrin bekrägt vierteijährlich 9 Nℳ. Ale Postanstalten uehzmen Bestellung un sür Herlin anßer ben Fostaustalten und Jeitungagertrirben für Hrlbstabholer auch die Geschästastets SW. 48, AWithelmstraße 29.
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Berlin, Donnerstag, den 13 2 ärz, Abends.
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Jahalt des amtlichen Teiles:
E“ Deutsches Reich. 88
Geseß über die weitere Zulassung von Hilfamitgliedern im Pastetuntt. .“
Geseh über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr.
Ausfährungsveroednung zum Gesetz über die Bilbung einer vor⸗ Uufigen Neichswehr. 1
Bekanntmachung ilber die Schiedsgerichte für die Erhöhnng von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. E“
Bekanatmachung über De “
Verorpnerng, betrefferr iberung der Verorbnung über Be⸗ schäfttzung Schwerbeschädigter. vom 1. Februar 1919 und damit uch veom 9. Imuar 1919.
Bekantteachung, betreffend Verlosung der am 1. Oklober d. J. zut, Ruückzahtung gelangenden Serie der 5 vH Schak⸗ anessfungen des Deutschen Reichs ven 1914 (1. Kriegs⸗ antetheh’ 8
Bekanntmachafig, betreffend Nenderung der Bekanntmachung
vom 18 Okiober 1917 über Beschlagnahme von Holzzellstoff vüh Stroherllstuff. 111“
Berichtigung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1919 über das Verbot öffeatlicher Ankündigungen beschlagnahmter Alt⸗
ederwarba. 1
Pekanntmachungen, betreffend Anleihen der
Anfhebung eines Handelsverbots.
Berordnung über Familiengüter.
Versrveewhg über die Versorgung der Hofbeamten und ihrer
3
Stadtgemeinden
Heüuterbliebenen. 1 Verordeunct über die Erhebung von Zuschlägen im Güter⸗ und Terverkehr der preußisch⸗hessischen Staatseisenbahnen. ee, betreffend Ausgabe der Nummer 14 der Preußischen esetzammlung.
Deutsches Reich.
Gesetz üher die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Patentamt. 7
foffunggebende Deutsche Nationalversammlung kat
das Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:
FKein dem Gesetze, betreffend die Beschäftigung
von Hilfsmitaliedern im Kaiserlichen Patentamt, vom
à4. Méi 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 211) vorgesehene
unb emtäß dem Gesetze vom 20. Februar 1916
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1390) am 31. März 1919 ab⸗
laufende Frist wird bis zum 31. März 1922 ver⸗
längert. Welmar, den 1.
März 1919. Der Reichspräfident. 9 Ebert.
Der Reichsminister der Justiz. Landsberg.
—.—
6 5 5 9 21 .
über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr.
8 c. Shengsebend⸗ Deutsche Nationalversammlung hat in Uebereinstimmung mit dem Staatenausschusse folgendes GFeseh beschlossen: 8 “
Der Reichspräsident wird ermächtigt, das bestehende Heer aufzu⸗ 16sen und eine borläufige Reichswehr zu bilden, die bis m Schaffung der neuen reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die Reichsgrenzen schütt, den Angrdnungen der Reichsregierung Geltung verschafft und die Ruhe und Ordnung im Innern aufrechterhält. Die Reichswehr soll auf demokratischer Grundlage unter Zu⸗ lammensassung bereits bestehender Freiwilligenverbände und duürch Anwerbung von Freiwilligen gebildet werden. Bercits bestehende Volkzwehren und ähnliche Verbände können ihr angegliedert werden. ODffeie und Unteroffiztere oller Art und Beamtenpersonal des Fesres sowie dessen Einrichtungen and Beborden können ghr stbernommen werden. 1 UBewoh Unteroffizieren und Mannschaften ist die Offiziers⸗ laufbahn zu eröffaen.
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68 8S
—,
Postschechkonto: Berlin 41821.
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Offiziere und Unteroffiziere, die in die Reichswehr eintreteu, sollen in erster Linie bei Uebernahme in die künftige Wehrmacht be⸗ rücksichtigt werden. 1
„ Die Angehörigen der Reichswehr gelten für die Dauer ihrer Zugchörigkeit als Heeresangehörige im Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Versorgungsgesetze. „ § 4
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bavern nach näherer Bestimmun des Bündnisvertrags vom 2 ¾. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1277 S 9) unter III § 5, in Wöürttembeig nach näberer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 653) zur Anwendung. .
8 2
Dieses Gesetz trikt mit seiner Verkündung
31. März 1920 ,außer Kraft. 6
Weimar, den 6. März 1919. ichspräfident. bert.
in Kraft und mit dem
8*
Der Reichswehrmin Noske. Reinhardt.
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†
steht unter dem Oberbesehl des Dia Anzübung der Befehlsgewalt wird, vorbehaltlich der un⸗ mittelbaken Befehlserteilung durch den Reichsdräsidenten, dem Reichs⸗ wehrminister und innerhalb seines Kontingents dem preußischen Kriegs⸗ Sie sind dem Reichspräsidenten für die Ätt
minisfter übertragen. ihrer Kommandoföhrung verantwortlich.
Die an die Oberste Heeresleitung zu richtenden Befehle und An⸗ ordnungen ergeben im Auftrag des Reichspräfidenten durch den Reichs⸗ wehrminister und durch den der Reichsregierung als Mitglied an⸗ gehörenden preußischen Kriegsminster.
Der Reichswehrminister wird ermächtigt, jederzeit im Auftrag des Reichspräsidenten alle Reichswehrberbände zu besichtigen.
Die Besehlegemwalt bei den böheren Verbänden, bei den Truppen, den Behörden und sonstigen Dienststellen üben die Fübrer aus. Sie sind ihren Vorgesetzten für ihre Tätigkeit vercsworllich. Der Reichs⸗ präsident kann jeder Kommandostelle einen Regierungsbeauftragten zur Mitwirkung bei der Lösung besonderer milität⸗politischer Auf⸗ süben⸗ zuteilen, dessen Rechte und Pflichten er von Fall zu Fall be⸗ timmt.
zum Gesetz
Die Reichswehr Reichsprästdenten.
2
Beim Erlasse von Anordnungen, die sich auf die Fürsorge für die Truppe, auf Urlanb und Beschwerdrangelegenhekzen beziehen, wirken von allen Angehörigen der betreffenden Truppe, Behörde oder sonstigen Formation gewählte Vertreter mit. Die gewählzen Ver⸗ treter sind berechtigt, Beschwerden, auch solche allagemeiner Art, auf dem vorgeschriebenen Wege anzubringen und im Bermungsverfahren bis zur Entscheidung durch den Reichspräsidenten durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Form dieser Vertretung, den Umfang ibrer Tätigkrit und das Wahlverfahren erläßt der Reichs⸗ wehrminister. . 9 8 8
Für die Ernennurg, Besörderung, Versetzung und Entlaffung der Offiziere bleiben in den einzelnen Kontingenten die bisberigen Stellen zuständig. Offiziere in Generalstellen werden vom Reichs⸗ präsidenten auf Vorschlag der Kriegsministerien ernaunt, befördert, versetzt und entlassen.
Gewählte Fuͤhrer in angegliederten Volkswehren eder ähnlichen Verbaͤnden berürfen der Bestätigung durch die sonst für die Er⸗ nennung zuständigen Stellen. 8 .
§ 6 rilt in die Offizierslaufbahn steht Unteroffizieren und frei, die ihre Eignung hierzu durch ihre bisberige dienst⸗
t und Führung nachgewiesen haben. Sie müͤssen im Felde bei tadelfteier Führung mit der Waffe Dienst getan und sich mindestens ½ Jahr als Offizierdiensttuer bewährt haben.
§2 s Für die Reichswehr ist vom Reichkwehrminister ein besonderer Etat aufzustellen. Ihre Gliederung und Einteilung bestimmt der Reichswehrminister.
utrilt
§ 8
Der Reichswehrminister wird ermächtigt, zu bestimmen, welche von den bestehenden Freiwilligenverbänden, Volkswehren usw. in die Reichswehr aufzunehmen oder ihr anzugliedern sind. 1
Für Freiwilligenverbände, Volkswehren ufw., die nicht bis zu einem vom Reichswehrminister zu bestimmenden Zeitpunkt der Reichs⸗ wehr angegliedert sind, dürfen Reichsmittel nicht mehr in Anspruch genommen werden. ·8
Die Freiwilligen werden durch die Generalkommandos an⸗ Jeder Korpsbehirk bilbet einen in sich geschlossenen Werbe⸗
zirk. Für die Werbungen der schon bestehenden Freiwillige truppen
18
trifft der Reichswehrminister Uebergangsbestimmungen.
b 10 . Offiziere, nsets fwiere unb Bemte, die in die Reichswehr über⸗ treten, werden mit irren bisberigen Rechten in die Reichswehr uber⸗ nommen. Die Zugehörigkeit zur Reichswehr gilt als Fortsetzunz
ihres ren Dienstverhältnisses.
1 88 8
§ 1
Alle Angebörige der Reichswehr werden durch ein Gelöbnis mit
folgendem Wortlaut verpflichtet: 3 Ich gelobe, daß ich mich als tapferer und ehrliebender
Soldat verhalten, der Vertesdigung des Deutschen Reich und meines Heimatstaats zu jeder Zeit und an jedem Otts⸗ meine ganze Kraft widmen, die vom Volke eingeietzte Regierung schügen und meinen Vorgesetzten Gerorsam⸗
leisten will.
1
§ 12
Alle Mannschaften sind zunachst auf sechs Monate zu verpflichten. Die Verpflichtung verlängert sich jeweils um drei weitere Monate, wenn nicht von einem Teile mit einmonatlicher Frist gekündigt ist.
Die Handhabung der Dirziplin und des Beschwerderechts in der Reichswehr regelt der Reichswehrminister.
Das bisherige Heer ist zunächst bis auf die Teile auf zulsfen, dis ersorberlich sind, um die Abwicklung der Auflösungsarbeiten zu ze⸗ waͤhrleisten und die Ergänzung der Reichswehr an Personal uhd Material sicherzustellen.
Einrichtungen, die für das zukünftige Friedensheer benötigt werden, bieiben gleichsalls bestehen. 18 8 Die näheren Ausführungsbestimmungen insbesondere auch zur Regelung der Besoldung, Verpflegung, Bekleidung und Uunker bringurng, erläßt der Reich 1
gur swehrminister im Einvernehmen mit des preußischen Kriegsminister als Mitglied der Reichsregierung und Reichsminifter der Finanzen, soweit dessen Zuständigkeit berührt mirz.
1
2n—
1
1 8 16 **. Gegenwärtige Verordnung kommt in Bavern nach näherer Pr⸗ stimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Hendas. gesetzblaut 1871 S. 9) unter I111 § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Mftlitärkonvenzion vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 658) zur Anwendung. Weimar, den 6. März 1919. . Der Reichsprasident. Der Reichswehrminister. Ebert. N
02ke. Reinhardt.
1 5 8
1 SBekannimachun . über die Schiedsgerichte für die Erhzhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. Vem 5. März 1919. Auf Grund des § 4 der Verordnung vom 1. 1919 über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Prh
ee he der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leirungswasser (Reichs⸗Gesetzbl. S. 135) bestimme ich: 8, 18 v .
I. Zusammensetzung, Einrichtung und Zustöndigkelt der
chiedsgerichtc. 9
Haben die Beteiligten eine Vercinbarung über die Jüsagtenen⸗ setzung des Schiedsgerichts nicht getroffen, so gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 8.
S
§ 2 1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und yei 2. Das Schiedsgericht kann in besonders wichtigen Fäͤltet be⸗ eßen, daß die Zahl der Beisitzer auf vier erhöht w 18† r hät in esem Falle anzuordnen, auf weiche Weise die weiteren Schiedsrichter estimmt werden.
§ 3 M 1. Der Schiedskläger und der Schiedsbetlagte wählen jer Beisitzer. Der Kläger hat dem Gegner den von ihm gerks Beisitzer schriftlich mit der Auffordecung zu bezeichnen, Kine⸗ hinnen einer einwoöchigen Frist ein Gleiches zu tun. Die Frist laut von dem Zeitpunkt des Zugehens der Aufforderung. E1“ 2. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Beisitzer auf Antrag des Klägers von dem Präsidenten des für den Wohnsitz des Gegners zuständigen Oberlandesgerichts ernannt. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung gegen mehrere Personen gemeinschaftlich gestellt wird und diese sich nicht inner halb der Frist über die Person des Schiedsrichters einigen. Haben die mehreren Beklagten ihren Wohnsitz in verschiedenen Oberlandes⸗ gerichts bezirken, so hat der Kläger die Wahl. Hat die Schiedssache auf den Betrieb eines Unternehmens Bezug, so ist an Stelle des Wohnsitzes des Unternebmers der Ort maßgebend, an dem die un⸗ mittelbare Verwaltung des Betriebs geführt wird. . 3. Sobald die Bezeichnung des Beisitzeis der Gegenseite ;3 gegangen ist, ist der bezeichnende Teil daran gebunden. 8 § 4 1. Die Beisitzer müssen aus Listen ausgewählt werden, Reichzkommissar fuͤr die Koblenverteilung aufftellt. 2. Aufzuͤstellen sind je besondere Lcen der Lieferer von elektrischer Arbeit, . 2 82 Gas, 8 „ Leitunggwasser, Bertreter von Gemeinden und Gemeideverbaͤuhen⸗ gewerblichen Verbraucher von elektrischer Urbeit, G8s und Leitungswasser, 1“1“ Weiterverbraucher von elekirischer Arbeit, Gas nad Leitungswa er (§ 5 der Verorbunng vem 1. hruar 1919). Beisitzer können aus jeder J 8 8
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die der