8
-2 sind, die Zahl der daran betciligten Angestellten, die Zahl er von ihnen geleisteten Ueberstunden und die Art der vorgenommenen
Arbeuen einzurragen sind. Das Verzeschnis ist auf Erfordern den zuständigen ufsichtsveamten (§ 16) jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
§ 5 Unbeschadet der Vorschriften des § 4 dürfen Angestellte über die im § 1 festgesetzte Arbeitszeit an zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen im Jahre beschäftigt werden. Die Be⸗ schäftigung darf zehn Stunden täplich nicht überschreiten und nicht länger ais bis zehn Uhr Abenes dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein ehe über die nach § 1 festgesetzte Arbeitszeit hinaus be⸗ Arbeitgeber, die ihre Angestellten auf Grund der vorstehenden Bestimmung über die im § 1 festgesetzte Zeit beschäftigen, sind ver⸗ pflichtet. an einer in die Augen fallenden Stelle des Arbeitsraums eine Tafel auszubängen, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit statt⸗ findet, vor Beginn der Ueberarbeit einzutragen ist.
H 6 11““ 1“
Wenn Naturereignisse, Unglücksfälle oder andere unvermeidliche Störungen den Betrieb eines Arbeitgebers unterbrochen haben, so kann eine von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 abweichende Rege⸗ lung, durch den zuständigen Aussichtebeamten (§ 16) noch Anhörung des Angestelltenausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Angestelltenschaft widerruflich genebmigt werden. Die auf Grund vorstehender Bestimmung zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen, werden. Abschrift der Genehmigungesverfügung ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Arbeitsraums auszuhängen.
§ 7 .
Abweichend von den Bestimmungen der 88 1 bis 3 und 5 kann durch Tarifvertrag eine anderweitige Regelung der Arbeitszeit und der Ueberstonden getroffen werden.
„Inebesondere kann durch Tartsvertrag pereinbart werden, daß an die Stelle der achtstündigen Tagesarbeitszeit die achtundvierzigstündige werktägige Wochenarbeitszeit oder die sechsundneunzigstündige werk⸗ tägige Dappelwochenarbeitszeit tritt.
Die Zahl der durch Tarifvertrag zugelassenen Ueberarbeitstage darf höchstens dreißig im Jahre betragen, sofern nicht durch Fest⸗ legung von ganz oder teilweise freien Tagen oder verkürzter Arbeits⸗ dauer zu bestimmten Jahreszeiten für Ausgleich der Ueberstunden gesorgt wird. 2
Die Arbeitgeber find verpflichtet, eine Abschrift der auf die Regelung der Arbeitszeit und der Uebersunden bezüglichen Be⸗ 8 des Tarisvertrags den zuständigen Aufsichtsbeamten ein⸗
chen.
§ 8
Die Vorschriften des § 105 b Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung finden auf alle Angestellten im Sinne dieser Verordnung Anwendung.
Die Ausnabme⸗ und Sonderbestimmungen über die Sonnꝛags⸗ ruhe der Ange ellten im Handelsgewerbe gelten auch für die sonstigen Angestellten im Sinne dieser Verordnung.
Die hiernach für Sonn⸗ und Festtage zugelassenen Ueberstunden sind auf die in den §§ 5 und 7 dieser Verordnung festgelegte Höchst⸗ zahl nicht anzurechnen.
§ 9
Von sieben Uhr Abends bis sieben Uhr Morgens müssen offene Verfaufsstellen mit Ausnahme der Apotheken gür den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschlusse schon anwesenden Kunden durfen noch bedient werden. 1G
Nach sieben Uhr Abends, jedoch bis spätestens neun Uhr, dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens zwanzig von der Ortspolizei⸗ behörde zu bestimmenden Tagen für den geschäftlichen Verkehr ge⸗ öffnet sein.
Vor sieben Uhr, jedoch nicht vor fünf Uhr Morgens, dürfen Lebensmittelgeschafte nach näherer Bestimmung der Ortspolizeibehörde geöffnet sein.
Die Ortspolizeibehörden haben vor der Genehmigung der Aus⸗ nahmen die Aeußerung des zuständigen Aussichsbeamten (§ 16) ein⸗ zuholen und diesem die erteilte Ausnahmegenehmigung in Abschrift mitzuseilen. Glaubt der Aufsichtsbeamte, daß die Ausnahmegeneh⸗ migung mit dem Schutze der Angestellten nicht zu vereinbaren ist, so het er unverzüglich die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde erbeizuführen.
§ 10
§ 1
Die Demobilmachungskommissare sind befugt, nach Anhörung der Aufsichtebeamten oder Aussichtsbe örden (§ 16) widerruflich weiter⸗ gebende Ausnahmen, als in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehen sind, zu erteilen, wenn diese Ausnahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Verhinderung der Arbeitslesigkeit oder zur Sicherstellung der Volks⸗ ernährung dringend nötig werden. Abschriften der erteilten Ge⸗ nehmigung sind binnen zwei Tagen vorzulegen.
§ 11
Die vorstehende Regelung umfaßt diejenigen Angestellten, die
1. mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden, insbesondere Handlungsgehilfen,
2. mit technischen Diensten beschäftigt werden, mit Ausnahme derjenigen technischen Angestellten (Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker), die hinsichtlich der Regelung ihrer Arbeitszeit der An⸗ ordnung über die Regelung der Arbeuszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1334) unterliegen,
3. mit Schreibe, Rechen⸗ oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden (Büroangestellte) einschließlich dersenigen, die für Büros niedere oder Hediglich mechanische Dienste leisten,
4. sich als Lehrlinge in einer geregelten Ausbildung zu einer der
vorgenannten Beschäftigungen befinden. Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf 171., Generarbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Ge⸗ nossenschaftsregister eingenꝛagenen Vertreter eines Unternehmens,
2. auf sonstige Angesteslte in leitender Stellung, die Vorgesetzte von in der Regel mindesten s zwanzig Angestellten oder fünfzig Arbeit⸗ Febmex sind oder deren Jahresarbeusverdienst siebentausend Mark
bersteigt, — 8
3. Angestellte, die in Betrieben der Land⸗ und Forstwirtschaft
einschlieslich ihrer Nebenbetriebe beschäftigt sind,
4. Gehilfen und Lehrlinge in Apothekn.
4 r.
§ 13 v“ Die Regelung gilt für alle Arbeitgeber einschließlich der Körper⸗ scaßten des öffentlichen Rechts. Es macht teinen Unterschied, ob der rbeirgeber seinen Betrieb oder sein Büro mit der Absicht der Ge⸗ winnerzielung führt oder nicht.
§ 14
Soweit von Körperschaften des öffentlichen Rechts Angestellte gemeinsam mit Beamten beschäftigt werden, sind für die Regelung der Beschäftigung dieser Angestellten mangels abweichender Verein⸗ barungen die fur die Beamten gültigen Dienstvorschriften maß⸗
Für die in Verkehrsgewerben erforderlichen allgemeinen Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Vereinbarungen zwischen Betriebsleitungen und den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Solange derartige Vereinbarungen nicht zustandegekommen sind, bleiben weitere Anordnungen den zuständigen Demobilmachungskommissaren vorbehalten. 3 8 5
Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist von den Landeszentralbehörden ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden den Gewerbeaufsichtsbeamten oder be⸗ “ Beamten zu übertragen. An die Stelle der Gewerbeaufsichts⸗ eamten treten bei bergbaulichen Betrieben die Bergrevierbeamten.
Die Aufsichtsbeamten befugt, mit den Anges zschüssen 111“*““
dem Demobilmachungsamte
im Beisein des Arbeitgebers oder mit beiden Teilen allein zu ver⸗
handeln und zu diesem Zwecke die Angesteütenausschässe einzuberufen. Bünos der Körperschaften des
„Die Aussicht über Betriebe und 1 1 öffentlichen Rechts fällt den die allgemeine Dienstaussicht ausübenden Behörden zu.
1
5
Den Aufsichtsbeamten stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Besugnisse der Ortspolizeibehörden zu, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung der Betriebe und Büros. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheim⸗ haltung der amtlich zu ibrer Kenntnis gelangenden Geschäfts⸗ und Betriebeverhältnisse der ihrer Aussicht unterliegenden Betriebe und Büros verpflichter.
Die aur Grund der vorstehenden Bestimmungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen muüssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizerbehörde di jenigen statistischen Miteilungen über die Verhaäͤltnisse ihrer Angestellten zu machen, welche vom Reichs⸗ ministerium für die wirtschaftliche Demobilmachung oder von den Landeszentralbehörden unter Festetzung der dabei zu beobachtenden
Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
§ 18 Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, wird bestraft, wer den vor⸗ stehenden Bestimmungen oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuniderhandelt.
War der Täter zur Zeit der Begehung der Strastat bereits wegen Zuwiderbandlung nach Abs. 1 bestraft, so tritt, falls die Stlaftet begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder Gefän nis bis zu sechs Monaten ein.
Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise er⸗ lassen ist. 2
Im übrigen finden die in Reichs⸗ und Landesgesetzen und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im bisherigen Um⸗ fang so weit Anwendung, als sie nicht den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen.
§ 20
Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft, den Zeit⸗ punkt ihres Außerkrafttretens bestimmt das Reichsministerium für die wirtschaftliche Demobilmachung.
Berlin, den 18. März 1919.
Reichs ministerium für n. vhel baftöiche Demobilmachung. oeth.
Bekanntmachung.
Zwischen dem Deutschen Braunkohlen⸗Industrieverein, dem Verein der deutschen Kali⸗Interessenten, dem Arbeitgeber⸗ verband der chemischen Industrie Sektion Vb und dem Aktions⸗ komitee Halle für den Generalstreik in Mittel Deutschland, dem Bezüks⸗Bergarbeiterrat beim Oberbergomt Halle, dem Bezirks⸗A.⸗ und S.⸗Rat für Zeitz⸗Weißenfels⸗Naumburg, dem Bezirks⸗A⸗ und S⸗Rat Merseburg, dem Verband der Bergorbeiter, dem Metallarbeiterverband Holle, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, dem Gewerkschafisbund kaufmännischer Angestelltenverbände, der Vereinigung der Angestellien des mitteldeutschen Beraboues wurde am 12. März 1919 in Weimar bis zur endgültigen gesetz!ichen Regelung folgende “ für das mitteldeutsche Streikgebiet getroffen:
Grundsätze für die Errichtung von Betriebsräten.
1. Die Wahlen der Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse sollen nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.
2. Mbeiter⸗ und Angestelltenausschuß des einz Inen Betriebes wäh en aus ihrer Mitte in gemeinsamer, geheimer und unmittelbarer Wahl als ausführendes Organ den Betriebsrat. Sofern nach den gesetzlichen Vorschriften Arbeiter⸗ und Angeste Utenausschüsse nicht be⸗ stehen, erfolgt die Wahl durch die Arbeiter und Angestellien des Be⸗ triebes unmittelbar. Der Betriebsrat besteht bei einer Belegschaft bis zu 100 Personen aus 3 und bet über 100 Personen aus 5 Mit⸗ gliedern. Besteht der Betriebsrat aus 3 Mitgliedern, so muß eines ein Angestellter sein, befteht er aus 5 Milgliedern, so muß sich in ihm ein kaufmännischer und ein technischer Angestellter befinden. Er arbeitet im Rabmen der Dienstanweisung nach den Richtlinien, die ihm gemeinsam beide Ausschüsse oder Betriebs⸗ bezw. Belegschafts⸗ versammlungen einschließlich der Angestellten geben.
Muglieder des Berriebsrats können nur Personen sein, die mindestens das 24. Lebensjahr erreicht haben und deutsche Reichs⸗ angehörige sind.
Die Amtsdauer der Betriebsratsmitglieder beträgt ein Jahr und fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Wiederwahl ist zulässig. Das Ausscheiden aus der Beschäftigung des Unternehmens zieht auch das Ausscheiden aus dem Betriebsrat nach sich. Erfatzwahlen müssen innerhalb 14 Tagen nach Ausscheiden vorgenommen werden.
Spricht mindestens die Hälfte der im Betriebe Beschäftigten in geheimer Abstim mung dem Betriehsrate oder einem Mitgliede ein Mißtrauensvotum aus, so muß unverzüglich eine Erfatzwahl vor⸗ genommen werden. b
3. Für den vereinbart.
Vorläufige Dienstanweisung für den Betriebsrat.
1. Der Betriebsrat ist die Vertretung aller Angestellten und Arbeiter des Betriebes. 1
Der Betriebsrat tritt so oft zusammen, als es von wenigstens zwei seiner Mitglieder oder der Betriebsleitung gewünscht wird.
Die Betriebsleitung teilt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat jedem seiner Mitglieder bestimmte Arbeitsgebiete zu.
3. Der Beiriebsrat sorgt mit für die peinlichste Durchführung der berg⸗ und gewerbepolizeilichen Bestimmungen und der Unfall⸗ verhütungsvorschriften. Er wird bei ÜUnfalluntersuchungen von der Betriebsleitung hinzugezogen.” 15 8 K 8 b
4. Drei vom Betriebsrat aus seiner Mitte bestimmten Personen, darunter mindestens einem Angestellten, die, soweit es sich nicht um neueröffnete Betriebe handelt, mindestens 1 Jahr lang in dem Unter⸗ nehmen tälig gewesen sind, ist auf Wunsch Einblick in alle Eee. des Betriebes zu gewähren, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. —
5. Auf Antrag der Beteiligten haben sich bei Gehalts⸗, Lohn⸗ fragen und Arbeitsbedingungen allgemeiner Natur Betriebsrat und Betriebsleitung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der von den wirtschaftlichen Organisationen getroffenen Vereinbarungen mi verständigen. 1
6. Ueber die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und An⸗ gestellten sollen zwischen den wirtschaftlichen Otrganisationen Grund⸗ sätze vereinbart werden. Der Betriebsrat hat gemeinsam mit der Betriebsleitung für die Innehaltung dieser Grundsätze Sorze zu ttagen. 7. Der Betrlebsrat erhält von der Betriebsleitung einen ge⸗ eigneten Raum zur Verfügung gestellt, in welchem er jederzeit zur Ausübung ercs 1.eee zusammenkommen kann. sind gemeinsame, in festen Abständen stattfindende Besprechungen des Betriebsrats mit der Betriebsleitung unter deren Vorsitz, in denen das Arbeitsprogramm des Betriebs und die Täͤtigkeit der Mitglieder des Betriebsrats besprochen wird, Die Mitalieder des Betriebsrats
Betriebsrat wird anliegende Dienstanweisung
erhalten während ihrer Tätigkeit im Betiiebsrat ihren rollen Loln bezw. Gehalt).
8. Ueber kalle in gemeinschaftlichen Sitzungen des Betriebsrots
mit der Betriebsleitung gerflogenen Verhandlungen wird in der Sitzung ein Prolokoll verfaßt, worin festgelegt wird, welche An⸗
gelegenheiten bekanntgegebden werden dürfe’. Betriebsleitung und
Betriebsrat verrflichten sich auf genaue Einhaltung dieser Vor⸗
schriften. Bei Verstößen behält sich die Betriebsleitung vor, den
Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen und ihn nötigenfalls
adenersatzpflichtig zu machen. 2 - 8 9. Die Ausführung der gemeinsam mit der Betriebsleitung ge⸗ faßten Beschlusse übernimmt die Betriebsleitung, der nach wie vor die Leitung des Betriebes zustebt. Ein Eingriff in die Betriebs- leitung durch selbständige Anordnungen steht dem Betriebsrate
nicht zu. E. 10. Streitigkeiten zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ent⸗
2
scheiden die zuständigen gesetzlichen Körperschaften, sofern nicht durch das Zusammenwirken der Betriebsräte mit den wirtschaftlichen Organi⸗ sationen der Arbeitnehmer einerseits und den wirtschaftlichen Organi⸗ sationen der Arbeitgeber andererseits besondere Schlichtungsstellen er⸗
richtet werden. 1IIq Der Reichsarheitsminister. “ I 1 Bauer. S. Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (RSBl. S. 340) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht daß am 28. Februar 1919 Darlehnskassenscheine im Betrage von 16 599 500 000 ℳ ausgegeben waren. Hiervon befanden sich 10 435 749 000 ℳ im freien Verkehr. XX“ Berlin, das 18. März 1911. Der Reichsminister der Finanzen. Sördeder.
8
8
8
Auf Grund des § 18
“ 8 Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden und 59 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten⸗
Nummer 58 unter ö“
Nr. 6759 eine Verordnung Erwelbslosen 1918, nam 14 Mr“ Nummer 59 unter 8. ö Nr. 6760 eine Verordnung über die Preise für Stickstoff⸗ düngemittel, vom 13 März 1919, unter 1 „Nr. 6761 eine Verordnung über die Bildung einer Preis⸗ ausgleichsstelle für Stickstoff düngemittel, vom 13. März 1919 unter 1— — 19 Nr. 6762 etne Bekanntmachung über die Aufhebung der Bekanntmachung des Bundesrats über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden vom 8. Fe⸗ bruar 1917, vom 13 März 1919. Beerrlin W. 9, den 17. März 1919.ͤ Postzeitungsamt. Krüer.
betreffend Abänderung de ürsorge vom 13. November
“] Hier iefe hee.
Preusten.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 88 Der Forstmeister Marmaetzschke in Nikolaiken ist nach
Zütt versetzt worden. 8 b .
Der Forstassessor Gröning ist zum Oberförster in Grüne
berge ernannt worden.
Za Oberförstern zunächst ohne Uebertragung eines Revier sind serner ernannt worden die Forstassessoren Kroll 8 Limmrit Nm., Roeder in Dillenburg, Roth in Marien⸗ werder. —
Ministerium für Wissenschaft, Sund Volksbildung.
Der Oberlehrer Dr. Blankenburg am Stiftsgymnasium in Zeitz ist zum Provinzialschulrat ernannt worden. Als solchem ist ihm die Stelle eines Technischen Rats bei dem Provinzialschulkollegium in Magdeburg verliehen. 111“
111ö14“*
5 8
8 Bekanntmachung. 3 Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung zur haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Seytembe 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Kurt Beckef in Berlin, Mathieustr. 10 lI1, die Wiedera ufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattei. Berlin 0.27, den 14. März 1919. 8 S Landespollzeiamt beim Staatskommissat für Völksernährung. Sün Dr. Pokrantz.
ee, Fe Frdahee za F.
Bekanntmachung. 8 Der Chefrau des Vinzen; Glenz in Bueri. W., Schal⸗ kerstr. 49, ist der Handel mit Obst und Gemüse wieder ge⸗ stattet worden. — Die Kosten der Bekanntmachung trägt d Betroffene. “ 1““ Buer i. W., den 15. März 1919.
Bekanntmachung.
Die Anordnung vom 24. Februar 1919, durch die d Schuhmacher Alfred Schulz in Gleiwitz, Fabrikstr. wohnhaft, der Handel mit Schuhwaren untersagt worden ist, wird hiermit aufgehoben. G Gleiwitz, den 1. März 1919.
8 Die Polizeiverwaltung.
8 8.
Bekanntmachnng. Die gegen den Kaufmann Oskar Gauer in Ortelsburg
verfügte Geschäftsschließung wird aufgehoben. Ortelsburg, den 6. März 19109. — —
Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschusses.
1 fahren gedenken.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 20. März 1919.
Der Staatenausschuß trat heute zu einer Sitzung zu⸗ sammen; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ vn esneggeshn und für Handel und Verkehr sowie der
huß für Zoll⸗ und Steuerwesen Sitzungen. 1n2a-e s8
— -— —
Der Vorsitzende der Deutschen enenNeetaags. kommission in Spaa hat laut Meldung des „Wolfsschen vorgestern abend folgende Note über⸗ 3 Nach englischen Blättermeldungen hat der Premierminister Lloyd George erkärt, daß der Friedensvertragsentwurf den Deutschen zußestegt werde, sobald der Präsident Wilson seine Genehmigung ge⸗ geben habe Man werde den Deutschen aber nicht gestatten, über den Entwurf zu debattieren oder irgend welche Veränderungen an ibm vorzunehmen. Das Datum der Einberufung der deutschen Dele⸗ garion hänge von der inneren Lage Deutschlands ab.
Zu derselben Zeit hat der franzöfische Minister des Auswärtigen Pichon in der wöchentlichen Pariser Pressetonferenz nach über⸗ einstimmenden eldungen der französischen Presse erklärt, daß die Alliterten sich in keine Debatte über den Vorfrieden mit ““ einlassen werden. Die Deutschen dürften den Vorfrieden, so wie er anegeeel worden sei, nur annehmen oder sie könnten ihn auch
eh . †
Der Reichsminister des Aeußern und ich als Vorsitzender der Deutschen Waffenetft ndskormeussfion ersuchen um baldige Auf⸗ klärung, ob diese Meldungen der englischen und französischen Presse, welche bisher ohne Widerspruch von zuständiger amtlicher Seite ge⸗ blieben sind, als zutreffend angesehen werden müssen, und ob die alliierten und assoziierten Mächte nach diesen Meldungen zu ver⸗
Reichsminister Erzberger.
—.—
““
Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstands⸗
kommission in Spaa vom 18. März entnimmt „Wolffs
Telraraphenbüro“ folgende Mitteilungen:
„Die Entente hatte, wie bereits mitgeteilt, an ekündigt, daß sie über Hamburg auf dem Ehbwege und über Ren eim durch die Eisenbahn Lebensmittel nach Prag be⸗ fördern werde. Die Kontrolle der Transporte follen alliterte und tschecho⸗flovakische Behörden übernehmen. In einer Note teilte der deutsche Vorsitzende den Alltierten heute mit, daß die Lebensmittel nur über Hamburg auf der Elbe nach Prag befördert werden könnten. Der Eisenbahnweg ab Mannheim oder Fene mösse wegen des gegenwärtigen Zustandes der deutschen Verkehrsmittel als undurchführbar abgelehnt werden. Für die Trans⸗ porte auf dem Wasserwege werde Deutschland die Verantwortung bis zur Grenze übernehmen, ausgenommen für solche Verluste, bei denen ein deutsches Verschulden nicht vorliege. Eine Kontrolle der Trans⸗ porte durch alltierte und tschecho⸗slovakische Organe innerhalb Deutsch⸗ lands sei demnach überflüssig und könne nicht zugestanden werden. Fracht und Umschlagskosten müßten in englischen Pfunden oder amerikanischen Dollars bezahlt werden und diese Beträge Deutschland für den Ankauf von Lebensmitteln zur Verfügung stehen.]
Der General von Hammerstein erhob in einer Note ferm heen Einspruch dagegen, daß die Gegner während der etzten Zeit Forderungen an Deutschland in der Weise übermittelten, daß kurzerhand eine Entscheidung der alliterten Regierungen in der bet effenden Frage mitgeteilt wurde. Diese Form sei, wie der deutsche Vo sitzende hervorhob, um so ungewöhnlicher, als es sich dabei meist um Forderungen handelt, die über die Bedingungen des Waffenstillsta des hinausgehen. Der General von ammerstein sprach die Erwartung aus, daß die Form, wie sie unter gleichberechtigten Staaten angezeigt ist, in Zukunft gewahrt werde. Er erinnerte daran, daß er fühen vnhe darauf birxwessen. mußte. 8 General ndant entgegnete, er werde sich Mühe geben, daß dieses Vor⸗ kommnis sich nicht wiederhole. 8 8
In einer weiteren Note brachte der General von Hammer⸗ stein die Tatsache zur Sprache, daß am 15. März französische Soldaten unter Nichtachtung der seit Monaten bestehenden und von beiden Seiten anerkannten Abgrenzung der neutralen Zone den Stadtteil Rödelheim der Stadt Frantfurt a. M. betreten und auf neutralem Boden Tafeln angebracht haben, die den Durchgang verbieten. General von Hammerstein ersuchte, die Angelegenbeit aufzuklären und gegebenenfalls einzugreifen, damit die auf Grund des Waffenstillstands⸗ vertrages Vereinbarungen innegehalten werden.
Auf die deutschen Vorschläge zur Beschleunigung des Postverkehrs mit dendeutschen Kriegsgefangenen in den Ententeländern teilten die Alliierlen mit, die Frage der Verspätung der an die deutschen Gefangenen in Frankreich ge⸗ richtelen Briefe werde geprüft. Die Zensurvorschriften für diese Briefe seien bereits gemildert worden, wodurch sich wahrscheinlich eine schnellere Beförderung ergeben werde. Der deutsche Vorschlag, die Briefe für die in England befindlichen deutschen Gefangenen direkt und nicht auf Umwegen nach England zu befördern, sei für längere Zeit undurchführbar, da der Postverkehr im ehemals besetzten belgischen und französischen Gebiet infolge der Zerstörung der Eisen⸗ bahnen überlastet sei. Nur Briefe aus und nach dem besetzten deutschen Gehiet würden jetzt direkt übermittelt.. b
Entsprechend dem deutschen Ersuchen hat Frankreich sich bereit erklärt, das heimzubefördernde deutsche Sanitätspersonal nach Cöln zu leiten und die Ankunft sechs Tage vorher mitzuteilen.
Die Heimführung, aber nicht die Ausweisung der China⸗ deutschen sei, wie die Alliierten auf den deutschen Einspruch hin mitteitten, von der chinesischen Regierung beschlossen worden. Der Abtransport habe bereits begonnen. Für die Missionare würde keine Ausnahme gemacht werden. Der französische Vertreter sei jedoch er⸗ mächtigt worden, einzelne deutsche Angehorige von Missionen, die unter alliierter Leitung stehen, dort zu belassen. In diesen Fällen müßten jedoch besondere Sicherheiten für die Gesinnung und Haltung der Betreffenden vorhanden sein. 1116416“*“
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Der Marschall Foch hat am 18. März folgendes Tele⸗ gramm an die Waäffenstillstandskommission in Spaa gerichtet:
Die Verpflegungsabteilung des Obersten Wirtschaftsrats bringt zur Kenntnis, daß infolge der Brüsseler Verhandlungen zwei fran⸗ Zösisscche Delegterte Donnetstag, den 20. Marz, 4 Uhr Nach⸗ mittags, in Rotterdam im Hotel Maaß eintreffen werden, um über den Verkauf von Palmnüssen und anderen Produkten zu verbandeln. Es wird gebeten, die Vertreter der deutschen Regierung bei der Waffenstillstandskommission davon zu benachrichtigen.s 1
—
Die Verhandlungen der Unterkommissionen der deutschen Waffenstillstandskommission mit der interalliierten Kommission zur Festsetzung der Aus⸗ fügsanhe be für die militärische De⸗ markationslinie find, wie „Wolffs Pelegraphenbüro“ meldet, gestern früh in Posen abgebrochen worden.
85 war für den Fungenxbes nicht möglich, zu einer 1 1 5 elang 9 8 1 9 Einse. .s Esdfn. 1See. Ubfr. die [h peannte par
1u 11u“*“
9 6
fätische Oberkommission, die als Beschwerdeinstanz süc die Paritätskommission dienen sollte. Diesen letzteren war zur Aufgabe gesetzt, eine vollkommen paritätische Behandlung der Deutschen und Polen beiderseits der Demarkationslinie ohne Unterschied der Nationalität in bezug auf Schutz des Lebens, der persönlichen Freiheit, des Eigentums und der Ausübung des Zerufs oder der öffentlichen Rechte zu garantieren.
Die parttätlsche Oberkommisston sollte sich nach dem deutschen Varschlag zusammensetzen aus je einem von der preußischen Regserung und der internationalen Kommission er⸗ nannten Mitglied sowie einem neutralen Vorsitzenden, welcher entweder vom Bundespräsidenten der Schweiz oder dem Papst ernannt werden sollte. Die Alliiexten hatten demgegenüber eine andere Zusammensetzung empfohlen, nämlich; einen Alliierten, einen Deutschen, einen Polen und zwei noch zu kooptierende Mitglieder, so daß unter allen Umständen die Alliterten die Mehrheit gehabt hätten. Als endgültiger Vorschlag blieb dann von beiden Seiten beftehen: auf der beutschen Seite der Plan, den Vorsitzenden durch den Papst ernennen zu lassen; auf der Ententeseite die Absicht, die Wahl des Vorsitzenden der internationalen permanenten Waffenftillstandskommission in Spaa zu übertragen. Die deutsche Regierine sah die Interessen der Deutschen bei einem zahlenmäßigen Ueberwiegen der Entente nicht gesichert, während die interalliierte Kommission wiederum durch keinen Neutralen und auch durch den Papst nicht den Vorsitzenden ausgewählt wissen wollte. 1
Von deutscher Seite ist nichts unversucht geblieben, um namentlich den Vorschlag des von päpstlicher Seite aus zu wählenden Vorsitzenden in besonders eindringlicher Form den Polen nahebringen zu lassen, worauf aber aus formalen Gründen der Vorsitzende der interalliterten Kommission, Bot⸗ schafter Noulens, nicht eingehen zu können glaubte und die Verhandlungen abbrach Der Abbruch der Verhandlungen ist für die deutschen Interessen kein Verlust, da auch die von der Entente gemachten milttärischen Vorschläge den deutschen An⸗ sprüchen nicht genügen. v1ö1öö18
Die Reichsregierung beabsichtigt nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die Sommerzeit vom 28. April an wieder einzuführen. 9— v11““
In Händlerkreisen wird nach einer Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ aus naheliegenden Gründen das Gerücht verbreitet, daß die Beschlagnahme sämtlicher Kleintierfelle demnächst aufgehoben werde bezw. daß die Aufhebung bereits erfolgt sei. Die wirtschaftlich so wichti⸗ gen Felle werden infolgedessen zurückgehalten und allerlei Versuche gemacht, bereits erfolgte Verträge rückgängig zu machen. Auch haben bereits freie Verkäufe stattgesunden. Von amtlicher Seite wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zwar die Beschlagnahme von Reh⸗, Rot⸗, Damm⸗ und Gemswildfellen, wie von Hunde⸗ und Schweine⸗ fellen, auch von Kaninchen⸗, Hasen⸗ und Katzenfellen aufgehoben ist, daß aber auch für diese Felle nach wie vor durch die amt⸗ lichen Sammelstellen die nutzbringendste Verwertung gesichert bleibt. Dagegen ist die Beschlagnahme der Kleintierfelle im engeren Sinne wie Kalb⸗, Schaf⸗, Lamm⸗, Ziegen⸗ und Zickelfelle uͤberhaupt nicht aufgehoben und es besteht auch nicht die Absicht, sie demnächst aufzuheben. Diese eigent⸗ lichen Kleintierfelle müssen nach wie vor den gesetzlichen Vor⸗ schriften entsprechend, an die behördlichen Stellen angeliefert werden. Der Schleichhandel und die Höchstpreisüberschreitungen werden unnachsichtlich gerichtlich verfolgt werden. 2
e eveapecengeacs r eashesech eris ienh e sererrhts
Gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 Tonnen Kohle, Koks und Briketts monatlich müssen laut Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 10, März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 61) die üblichen Meldungen in der Zeit vom 1. bis 5. April 1919 erneut erstatten. Aenderungen in den Bestimmungen über die Meldepflicht sind gegenüber dem Vormonat nicht ein⸗ getreten. Die Meldekarten sind bei den bekannten Stellen (Orts⸗ oder Bezirkskohlen⸗, Kriegswirtschafts⸗, Kriegsamtsstelle bezw. der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstelle) zum Preise von 35 Pfennig für ein Meldekartenheft mit vier Karten (40 Pfennig mit fünf Karten) nebst Wortlaut der Bekanntmachung sowie von 10 Pfennig für eine Einzelkarte erhältlich. “ 81 16“ MNach einer im Reichsversicherungsamt gefertigten Zu⸗ sammenstellung sind durch die Post und die Sonder⸗ anstalten gezahlt worden im Monat November 1918 als Zulagen zu Invalidenrenten (monatlich 8 ℳ) Krankenrenten (monatlich 8 ℳ) . Witwenrenten (monatlich 4 ℳ) . . . Witwenkrankenrenten (monatlich 4 ℳ).
8 öZusammen.
7 807 672 ℳ, 671 920 „ 281 860 „
10 352 2%
. 8 771 804 ℳ.
Der Landesverband Westpreußen der Deutsch⸗ Nationalen Volkspartei hat Danziger Blättermeldungen zufolge Telegramme an die Regierungen, die Parlamente und zuständigen Behörden des Reiches und Preußens gerichtet, in denen er angesichts der immer bedrohlicher werdenden Gefahr einer Losreißung Westpreußens mit Danzig eine Volksabstimmung nach Wilsons Grundsätzen verlangt und erklärt, bis zum letzten Atemzuge gegen die brutalen Annexionsgelüste der Polen kämpfen wollen. Ehenso haben die Einwohner des alten deutschen, 10 000 Seelen zählenden Ortes Oliva in Westpreußen, vertreten durch die Ortsvorstände ihrer Parteien und Berufsvereini⸗ aungen, flammenden Einspruch gegen jede Abtrennung West⸗ preußens oder einzelner 5 Teile vom Deutschen Reiche er⸗ hoben, die sie für eine Vergewaltigung deutschen Landes, un⸗ vereinbar mit Wilsons 14 Punkten, für die Vernichtung höchster wirtschaftlicher und geistiger Kultur und Arbeit und
schtum von mehr als einer Million dentscher Männer, men und Kinder unter ne Hece und eine Aussaat 7 Fienglen Fasses gegen die fremden Eroberer und ihre Helfer erklären.
“
sfpinnereien in Lancas
Der Zentrumsverein Meseritz hat an den Reichs⸗ minister des Auswärtigen ein Telegramm gerichtet, wovach die in Meseritz versammelten deutschen Karholiken es für nor⸗ wendig erachten, laut zu bekennen, daß in den wiederholten Kundgebungen der deutschen Volksräte Westposens auch ihre notionalen Gefühle und Wünsche zum Ausdruck gekommen sind. So treu die deutschen Katholiken stets zu ihrem kirch⸗ lichen Oberhaupt in Posen gestanden hütten, so treu und züh Uielten fie auch an ihrem Deutschtum feft.
Weitere Kundgebungen, in denen gegen die von großpolnischer Seite unternommenen Versuche, Oberschlesien dem neu zu gründenden polnischen Stagt einzuverlelben, Einspruch erhoben wurde, haben! in Gleiwitz, Myslowit, in Poknisch Neudorf und Brinnitz Ereis Oppeln) staugefundenee
“ Setatistik und Volkswirtschaft. 8 Zur Arbeiterbewegung⸗ 8 3 Die Berliner Müllarbeiter sind hiesigen Blättern zu⸗ folge aufs neue in den Ausstand eingetreten. Die Wirt⸗ saa frzgenslfenschslt Berliner Grundbesitzer hat den Betrieb einstweilen einstellen müssen, weil die Arbeiter trotz des bohen Lohnes von durchschnittlich 20 ℳ für den Tag eme weitere Herabsetzung der tarifmäßigen Pflichtarbeit forderten. Die Forde⸗ rungen der Müllarbeiter wattben die Genossenschaft neuerdings mit 3 ½ Millionen Mart jährlich belasten, die der Hausbesitzer dezw. Mister aufzubringen hätte. 2 n-.4 In Breslau fand, wie „W. T. B.“ meldet, am 18. d. M. eine Vertreterversammlung der Obmänner der Breslauer Eisenbahnarbeiter statt. Die Abstimmung ergab eine Zweidrittelmehrheit für den sofortigen Generalaus⸗ stand aller Eisenbahnhandwerter und „arbeiter bei Nichterfüllung ihrer Forderungen. Nach Mitteilungen des deutschen Eisenbahner⸗ verbandes fällt die endgültige Entscheidung über die Erfüllung der Förderungen am morgigen Freitagnachmittag in Berlin. Auch die vberschlesischen Eisenbahner solen in eine Lohnbewegung eingetreten sein. Sie wollen aber zunächst die Entscheidung in Breslau abwarten.
Zu dem angedrohten Generalausstand der engli⸗ schen Bergarbeiter und Eisenbahnangestellten schreibt, wie „W. T. B.“ aus Rotterdam erfährt, der Korrespondent der „Daily News“ für Arbeiterangelegenheiten, es seien keine An⸗ zeichen dafür vorhanden, daß die Parteien einander näͤhergekommen seien. Die Haltung der Besitzer der Kohlengruben und der Eisen⸗ bahnverwaltungen lasse nicht auf die Absicht schließen, irgend ein Zugestaͤndnis zu kaen. das als Bewilligung der Forderungen der Bergarbeiter oder Eisenbahnangestellten betrachtet werden könnte. Andererseits habe die Abneigung unter den Berg⸗ arbeitern gegen eine Regelung zugenommen. Auch die Eisen⸗ bahnangestellten wollen keine ihrer Forderungen fallen lassen. Es, sei unwahrscheinlich, daß die Mitglieder der Kohlenkommissio zu einer Einigung gelangen würden. — Der „Times“ zufolge ist die Lage in den Baumwoll⸗
shire kritisch. Ungefähr 60 vH der Arbeiter sind ohne Arbeit. Dies wird der großen Steigerung der Löhne zugeschrieben, die es Lancashire unmöglich macht, iu den von den Abnehmern gebotenen Preisen zu liefern. In einigen Kreisen beginnt man auch für die Baumwollspinnereien in Lancahhire das einzige Heil in der Verstaatlichun 1 zu sehen. Die „Timesn hält die Frage für um so bedenklicher, als England nicht mehr länger der Kreditgeber der Welt ist. 1
Kunst und Wissenschaft.
In ihrer Märzsitzung begrüßte die Gesellschaft für Erd⸗ kunde die aus Ostafrika heimgekehrten Schutztruppen. Geheimrat Pro⸗ fessor Dr. Penck, der Vorsitzende der Gesellschaft für Erdkunde, hob in seinen Willtommensworten heivor, wie die einheitliche Leitung in der ostafrikanischen Kolonie es möglich gemacht hat, daß die Front in Ostafrita erst ins Wanken kam, als auch in Emopa die deutsche Westfront sich nicht mehr halten konnte. Geehrt auch vom Feinde sind die Afrikaner in die Heimat gekommen, sie haben auch bisher unbekannte Gebiete von Deutsch⸗ und Portugiesisch⸗Ostatrika durchschritten und so die Landeskunde des dunklen Erdteils fördern können. Geheimrat Seeberg, der Rektor der Universität, rief den Ostafrikanern einen Gruß zu als den Männern, die das Evangelium det Tat in den schwersten Prüfungen bewährt haben. Die Welt wird eng um uns, und wenn uns auch die glorreiche Vergangenheit bleibt, so ist unsere Zukunft doch ungewiß; desto mehr belebt uns 8 der Männer, die in Ostafrikg die deutsche Ehre hochgebalten
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en, die Hoffnung, es muß doch besser werden mit unserem Volke, eine Hoffnung, die uns stärkt, weil wir glauben an das ewige Deutschland. Geheimrat Roethe sprach namens der Akademie der Wissenschaften: Unbesiegt und nicht gefangen sind unsere Afrikaner zutückgekehrt, diese Tatsache flößt unes neuen jugendlichen Mut ein. Die wissenschaftliche Erforschung der Kolonien, an der auch die Akademie ihren Anteil hat, kann uns nicht entrissen werden. Wir vertrauen deshalb auf die Macht des Geistes und auf Tage, in denen wir wieder freier uns regen dürfen im Ringen um die Güter der Welt. Darauf berichtete der Gouverneur Dr. Schuee über die Zustände in Ostafrika während des Krieges. Er betonte, daß die Deutschen in Ostafrila völlig vom Kriege überrascht worden sind, Wund daß ihnen jede Vorbereitung von Eroberungen, deren die Engländer sie anklagen, ferngelegen hat, das erhellt schon aus den geringen militärischen Mitteln, uͤber die die Kolonie verfügte. Sie hatte nur in Sansibar, das ohne Schutz war, einen kleinen Kreuzer, ein Vermessungs⸗ schiff, 2400 Askaris, 2000 Polizeisoldaten, alte Gewehrt und wenige alte Geschütze. Der englische Agent King in Daressalam hatte die Verhätnisse in der Peson⸗ ausgekundschaftet und seiner Regierung uͤbermittelt. Als 2 englische Kriegsschiffe eutgegen den Bestimmungen des Kongoabkommens in den ersten Augusttagen 1914 Daressalam bombardierten, wurde jede Verteidigung des offenen Platzes auf⸗ gegeben und ein Uebereinkommen getroffen, wonach Leben und Eigen⸗ tum der Zivilbevölkerung, der Frauen und Kinder, geschützt werden sollte; allein die Engländer nahmen im Innern der Kolonie den Kapitän des Dampfers „Hermann von Wissmann“ auf dem Nassasee gefangen, edenso verhafteten die Belgier den Dr. Dietrich, der auf belgischem Gebiet Fine Verbindung mit Curopa herzustellen sich bemühte, da er vom Aus⸗ bruche des Krieges mit Belgien noch nichts wußte. General von Lettow⸗Vorbeck, dessen militärischen Leitung die gesamte Kriegführung unterstand, müssen wir es danken, wenn wir mit unbe⸗ fleckter Waffenehre aus dem schweren Kampfe gekommen sind. Der Vortragende gah nunmehr eine Uebersicht über die vier Abschnitte des Kampfesin der Kolonie, der auf seiten unferer Gegner mit allen Mitteln der modernen Technik geführt wurde, die zum Teil erst während des Krieges in Europa erfunden worden sind, mit Fliegem, schweren Tanks, Minenwersern, Panzerautomobllen, und in dem die Eng⸗ länder außer den sudafrikanischen Weißen, Farbige aus Westafpika,
aus Indien, aus Westindien zum Teil neben den Eingehorenen ihres eigenen htteegiche Feheeh. verwendet haben. Die kriegerischen Ereig⸗ niffe verliesen in folgender Weise: Die erste Periode reicht vom Beginn der ö bis 112 Visen der großen Efthen Offensive im März 1918, es folgt der Abschnitt, den der Verlust der Zentral⸗ dahn abschliett, der den Ribaus der Schuztzuppe nach Süden erzwang. Eihen der Kolonie konnte bis zum Noyember 1917 verteidigt, werden, dann erfolgte der Uebergang über den Rowuma auf poriugiesisches Gebiet und
endlich