1919 / 78 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Eee--1-*.*;

d. e

]

Gebührenübersicht für eingeschriebene Briefsendu

ngen mit Nachnahme.

(Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben.)

Allgemeines. Der Betrag der Nachnahme ist auf der Aufschriftseite der Sendung in der bei dem

5 einer Nachnahme) an egebenen Währung in Buchstaben (lateinische Schrift) und Zahlen anzugeben. Das Umrechnungsverhältnit ist wie bei Postarftraͤgen siehe Abteilung E. Post⸗ aufträge zur Finziehung von Geldbeträgen. Ferner müssen Name und Anschrift des Absenders in lateinischer

Bestimmungsland (Spalte Meist

Meistbetrag

Gebuͤhr

Bestimmungsland einer

Nachnahme Porto

Einschreib⸗

Bemerkungen Bestimmungsland

gebühr

Schrift auf der Vorder⸗ oder Rückseite deutlich niedergeschrieben sein. Im Vereinsverkehr wird der ein⸗ gezogene Betrag nach Abzug der Pastanweisungsgebühr und der Einziehungsgebühr von 10 Pf. dem Absender durch Postanweisung übermittelt. Wegen der Ausnahme im Verkehr mit Bosnien⸗Perzegowina, Deutsch⸗ österreich und Ungarn siehe Spalte Bemerkungen.

Meistbetrag Gebühr

einer Einschreib⸗ Nachnahme Porto gebüͤhr

Deuts Prre. (Reichspostgeb. Bayern 9

und Württember)) 800 Mark

Nachnahmen auch auf ichen Briefsendungen zulässig.)

(Wird nur bei 1 eingeschrieb. ewöhn⸗ Nach

send. erhob.)

Zu Deutschland:

Briefe und Post⸗ karten mit NRachnahme

20 Pf. vetheimbumhehcch

(Verkehr vorläufig eingestellt)

800 Mark Zu Ungarn:

Zugleich mit dem

„sauch unfrankiert zu⸗ lässig. Zugleich mit

dem Porto wird 10 Pf. Niederlande

Bosnien⸗Herzegowinanan

(Verkehr vorläufig eingestellt.) Porto für die

betreffenden Sendungen.

Dänemark mit Faröer (nicht auch 11X“

Deutschösterreicch 11000 Kron.

(Verkehr vo läufig einge ellt.)

CF“

Vorzeigegebühr er⸗

Porto wird 10 Pf. Vor⸗ zeigegebühr erhoben. Der eingezogene Betrag wird gegen die gemwöhn⸗

480 Guld. *)

hoben. Der einge⸗ zogene Betrag wird

egen die gewöhn⸗ Norwegen. lchepen anweisungs⸗ gebü

188 Postanweisungs⸗ Das gebühr übermittelt.

Porto für die

720 Kron. *)

r übermittelt.

Zu Bosnien⸗

Herzegowina und Schweden.

betreffenden

Sendungen.

720 Kron.*)

Deutschösterreich:

Zugleich mit dem S wird 10 Pf. Vorzeigegebühr er⸗

Schweiz..

1000 Fr.*)

hoben. Der einge⸗ zogene Betrag wird ge en die gewöhn⸗ Eieosemnesmg gebühr übermittelt.

L4“*“ (Verkehr vorläufg eingestellt.)

8 8

*) Für den Verkehr mit Dänemark, Jaland, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und der Schweiz ist der Meistbetrag der Nachnahme vorübergehend auf 100 3ℳ oder den Gegenwert von 100 festgesetzt worden.

B. Briefe und Kästchen mit Wertangabe.

Allgemeines. Die Wertbriese und Wertkästchen nach dem Auslande sind zur⸗ zeit nur bei den Postämtern (nicht Postagenturen usw.) einzuliefern und müssen zfsen vorgelegt und unter Ueberwachung der Beamten verschlossen und versiegelt werden. Zriefliche Mitteilungen in Sendungen nach dem Auslande, soweit sie Üüberhaupt zugelassen sind, müssen in deuescher Sprache abgefaßst sein. Die Wertbriefe (aus⸗

enommen in Deu schland un, im Verkehr mit Dänemark dürfen nur Wertpapiere Schuldverschreibungen, Papiergeld, Zin scheine usw.) enthalten. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, und Zahlungsmittel, die auf deutsche Reichswährung la ten, dursen nach dem Ausland nicht in demselben Wertbrief oder Kästchen versandt werden. Als Zahlungsmittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und der⸗ zleichen auch Anweisungen, Schecke und Wechsel Briefe un Kästchen mit Wertangabe nach dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausländischer Währung im Ge⸗ sumtwerte von mehr als 500 enthalten, werde nur angenommen, wenn der Nachweir ge Uhrt wird, daß diese bei einer Devisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung

r eichsbank zur Absendung vorgelegt wird. Die als Devisenstellen bestimmten Banken und Firmen und die bei Feststellung des Besamtwertes anzuwendenden Um echnungskurse ünd bei den Vostanstalten zu erfragen Briese und Kästchen mit Wertangabe nach dem Ausland die auf dentsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel enthalten,

werden nur angenommen, wenn eine Einwilligungserklärung der Reichsbank vorgelegt wird. Ohne Einwilligung der Reichsbant ist nur gestattet, an dieselbe im Ausland ansässige Person oder Firma innerhalb eines Kalendertags auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel bis 50 ℳ, innerbalb eine Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesamt 150 ℳ, zu versenden. Wertbriefe nach dem Ausland, die deutsche oder ausländische Wertpapiere enthalten, werden nur angenommen, wenn die Absenderin eine Bank ist. Als Werrpapiere im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs oder der Bundesstaaten, Zins⸗ und Gewinnanteersscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypo⸗ theten, Grundschuld⸗ und Rentenschuldbriefe. Dagegen sind nicht als Wertpapiere anzu⸗ sehen: Papiergeld, Banknoten, Darlehenskassenscheine, Wechsel, Anweisungen und Schecke. Als Banken im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Personen und Unternetzm ungen einschl. der Sparkassen und Genossenschaften, die gewerbsmäßig Bank⸗oder Bantiersgeschäfte betreiben. Wertkästchen dürfen Schmuckachen oder kostbare Gegenstände enthalten, dageger dürsen Briefe oder die Eigenschaft einer Korresponden be⸗ sitzende Angaben, im Umlaufe besin liche Münzen, Banknoten oder auf den Inhaber lautende Vertpapiere, Urtunden, Geschäftspapiere und Gegenstände, deren Einfübhrung oder Umlauf im Zestimmunaslande verboten ist, nicht aufgenommen werden. Kurze

Wertbriefe und

8

v1.“

Angaben über Inhalt und Zweck ber Sendung müilssen, soweit sie Uberhaupt zuläsfig sind, in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wertangabe in der Aufschrift in Buchstaben und Zahlen in der Markwährung auszudrücken. Ausschabungen oder Aenderungen, selbst wenn anertannt, nicht gestattet. Veklangt Absender Bescheinigung über Zustellung der Wertsendung a den empfänger, so hat er auf die Sendung „gegen Rücschein“ (avis de reception) zu schxeiben. Gebuhr dafür 20 Pr. Bei Wertbriefen muß zwischen den einzelnen, zur Frankterung verwendeten Freimarken ein Zwischenraum gelassen werden, auch dürfen die Freimarken die Kanten des Umschlags nicht bedecken. Wert⸗ sendungen, deren Aufschrift aus Anfangsbuchstaben besteht oder mit einem Stifte geschrieben ist, sind nicht zulässig. Wertbriefe unterliegen (ausgenommen in Deutschland und im Verkehr mit Luxemburg) keiner Gewichtsbeschränkung, fur Wert ästchen ist das Meistgewicht auf 1 kg festgesetzt. Paterkarten sind vei Bertkästchen nicht erforderlich. Ueber die Vorschriften hinsichtlich der GBeschaffenheit der Versiegelung ꝛc. der Wertkaästchen und der Zahl der beizufügenden Zollinhaltserklärungen erteilen die Postämter Austunft. Im Verkehr mit einer Anzahl von Ländern ist bei Wertkästchen die Zahlung der Zollbeträge durch den Absender gestattet. Hierüber erteilen die Postanstalten Auskunft

Bemerkunge

Meistbetrag Porto für Wertkäsichen

der 1 Versicherungs⸗

Wertkästchen 2 ühr für

Wertangabe e 240

E ⸗= Eilbestellung zulässig. N = Nachnahme zulässig. L. ⸗= Einführung ausländischer Lotterielose.

vf. Pf.

2) Bosnien⸗Herzegowina (Verkehr vorläufig eingestellt) 11414142“*“ 4) Deutschösterreich (Verkehr vorläufig eingestellt)

5) Lugemburg

6) Niederlande

7) Norwegen.

8) Schweden

10) Ungarn (Verkehr vorläufig eingestellt)

Allgemeines. Zu Postanweisungen nach dem Auslande wird ein besonderer Vordruck (in deutscher und französischer Syrnh) verwandt. Auszufüllen ist er mit arabischen Ziffern un mit lateinischen Schriftzeichen ohne Durchstreichungen oder Aenderungen. Für telegraphische Postanweisungen ist zu entrichten:

a. die gewöhnliche Postanweisungsgebühr und erforderlichenfalls die

Gebühr für den Auszahlungsschein, b. die Gebühr für das Telegramm. Wegen der Vorausbezahlung von Eilbestellgeld für telegraphische Postanweisungen nach Orten ohne Postanstalt erteilen die Postanstalten Auskunst. Bei den in fremder Währung

Meistvetr Benennung der Länder einer Post⸗ anweisung

nur als Pakete zulässig

bis 75 Kilometer 25 ₰, über 75 Kilo⸗ meter 50 ₰, ohne Unterschied des Gewichts

unbeschränkt

unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt 8000 20 000 unbeschränkt unbeschränttt t. unbeschränkt 8 8 unbeschränkt I)

wie für . Einschreibbrief 8

leichen [ 12 Briefe, Gewichte 116 Kästchen.

C. Postanweisungen.

auszustellenden Postanweisungen werden die Haupt⸗ betrage (Franken ꝛc.) und die Teilbeträge (Centimen ꝛc.) jeder für sich umgerechnet und sich ergebende Bruchteile jedesmal auf volle Pfennig aufwärts abgerundet. Schrift⸗ liche Mitteilungen auf dem Abschnitt der Postanweisung sind im allgemeinen zulässig; die Ausnahmen sind in den Bemerkungen am Schlusse angegeben. Jeder, der nach dem Auslande 100 und darüber auf gewöhnliche oder telegraphische Postanwbeisungen einzahlt, hat bei der VFerkehrsanslalt Inhalt und Zuweck des Ge-

(vom Absender zu entrichten)

schäf’s, für as die Zahlung dient, anzuqeben und durch Nach-

Die Ausstellung der Postanweisung hat zu erfolgen in

Gebahr

5 für je 300 ℳ, mindestens 10

[8 über Saßnitz, 112 üb. Dänemark.

1) Meistgewicht der Wertbriefe 250 g. Unfrankierte Briefe zulässig mit 10 Zuschlag. Für Briefe gegen Rückschein Frankierungszwang. Eilbestellgebühr im Falle der Vorausbezahlung bei Ueber⸗ bringung eines Briefes mit Wertangabe bis 800 einschließlich oder von Ablieferungsscheinen über Wertbriefe nach Postorten 25 ₰, nach Orten ohne Postanftalt 60 ₰3. N bis 800 (Vorgetge⸗ gebühr 10 wird zugleich mit dem Porto erhoben).

2) Gesamtgebühr mindestens 60 ₰. N bis 1000 Kronen (Verkehr vorläufig eingestellt). L verboten. E nach Postorten. 3) E nur nach Postorten; N bis 720 Kronen; L. verboten.

4) Gesamtgebühr mindestens 60 4. E; N bis 1000 Kronen (Verkehr vorläufig eingestellt). L verboten.

5) Meistgewicht 250 g; E; N bis 800 ℳ; L verboten.

6) E; N bis 480 Gulden.

7) E nach bestimmten Orten; N bis 720 Kronen.

8) E nach allen Postorten mit Bestellgeld; N bis 720 Kronen.

9) E; N bis 1000 Franken. 10) Gesamtgebühr mindestens 60 ₰. E, nach Budapest ist die

Eilbestellung bis auf weiteres ausges lossen. N bis 1000 Kronen. L verboten. Schriftliche Mitreilungen in Wertbriefen sind verboten⸗

weige zu belegen. Bei gleichzeitiger Einzahlung mehrerer Post- anweisungen von demselben Absender &n denselben Empfänger wird der Nachweis über Inhalt und Zuwveck des Geschäfts, auf das sich die Zahlung bezieht, auch dann gefordert, wenn zwar die Einsel- beträge der Postanweisungen hinter der Grenze von 100 zurück- bleiben, ihr Gesamtbetrag aber diese Granze erreicht oder übersteigt. Werden diese Angaben verweigert, so wird die Annahme der Post⸗ anweisung abgelehnt 8

. = Eilbestellung zulasstg⸗ Bemerkungen M = Schriftliche Mitteilung auf dem Abschnitt. T = Telegraphische Postanweisung zulässig.

1) Deutschland (Reichspostgebiet, Bayern Württemberg)

2) Bosnien⸗Herzegowina (Verlehr vorläufig eingestellt.)

3) Dänemark mit Farber

) Deutschösterreich (Niederöslerreich, Oberõsterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol nördliech der durch den Wasjenstillstandsvertrag estgesetzten Seheidelini soε Vorarlber“

5) Jsland

bis 5 ℳ: 15 ₰; über 5 100 ℳ: 25 3; über 100 200 ℳ: 40 ₰; über 200 bis 400 ℳ: 50 ₰; über 400 600 60 ₰; über 600 ℳ: 70 ₰.

20 für je 40 ℳ.

100 Kronen 20 fur je 40 ℳ.

10 für je 20 ℳ; mindestens 20 8

bei den Postanstalten zu erfragen).

10 für je 20 ℳ; mindestens 20 ₰.! 3) Kronen u. Oere (Umrechnungsverhältni⸗

8

bei den Postanstalien zu erfragen).

2) Kronen und Heller (Umrechnungsverhältnis

Hellar (Umrec Ümungs- verhälinis dei den Postanstalten zu 8

5) Kronen und Oere (Umrechnungsverhältnis

Landbestellbezirk des Aufgabepostorts.

2) E nur nach Postorten. Eilbestellgebühr (50 Pf.) vom Absender im voraus zu entrichten. T nur nach Postorten.

3) E im Ortsbestellbezirk, jedoch nicht nach Island und Faröer. T, jedoch telegraphische Beförderung nur nach bestimmten Orten, von da Weiterbeförderung durch Briefpost. T nach den Farser nur nach bestimmten eu.

4) E, Eilbestellgebühr (50 Pf.) vom Absender im voraus

5) T, jedoch telegraphische Beförderung mm Orten, von da Weiterbeförderung durch Brespost

1) E (Gebühren s. unter A.) T. auch dem Orts⸗ und

8 8

1

8 1 8

Neistberrag einer Post⸗ anweisung

Benennung der Länder

(vom Absender zu entrichten)

Sebühr Die Ausstellung der Postanweifung

hat zu erfolgen in

[e Eilbestellung zulassig. Bemerkungen M. Schriftliche Mittenung auf dem Abschnitt.

6) Lüuxembhurga

. 800 GVerkehr vworläufig eing estellt.)

7) Niederlaunde . 480 Gulden

720 Kronen

720 Kronen

10) Schweiz. 1000 Frant.

oder Rappen

11) Tschechoslowarische Rebublik (Boõn men, HMäaä ren un Oes erreickisch- Scehleswen)

71 ö“ vorläufig eings estetlt.)

700 Kronen

Beitritt zum Postscheckverkehr. Zum Postscheckverkehr wird jedermann zugelassen. Anmeldungen zum Beitritt nehmen die Post⸗ anstalten und Postscheckämter entgegen. Auf dem Konto muß eine Stammeinlage von 25 gehalten werden. Die Höhe des Guthabens eines Kontos ist nicht beschränkt. Der Postscheckkunde erhält über alle Sectsnch und Aufträage, die tagsüber auf seinem Postscheckkonto gebucht worden sind, am naͤchsten Morgen einen Kontoauszug, der auch die Höhe des Guthabens angibt. 1

Einzahlungen. Dem Postscheckkonto werden gutgeschrieben a) die durch Zahlkarte eingezahlten Beträge, b) Post⸗ und Zahlungsanweisungen und die Beträge, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind, c) die von einem anderen Postscheckkonto überwiesenen Beträge.

Zu a. Zahltarten bis 3000 werden auf Antrag telegraphisch übermittelt.

Zu b. Der Postscheckkunde kann bei seiner Bestellpostanstalt be⸗ antragen, daß die für ihn eingehenden Post⸗ und Zahlungsanweisungen

einem Postscheckkonto gutgeschrieben werden. Die Postanstalt fertigt ber den Gesamtbetrag der für den Postscheckkunden gleichzeitig vor⸗ liegenden Post⸗ und zahlungsanweisungen täglich eine Kontokarte und stellt ihm die Abschnitte der Post⸗ und Zahlungsanweisungen gebührenfrei zu.

Die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Zahlkartengebühr dem Postscheckkonto des Absenders oder eines Drikten mit Füte überwiesen, wenn bei Postaufträgen der Auftraggeber eine Postauftragstarte mit anhängen⸗

*

bis 100 ℳ: 25 ₰. über 100 200 ℳ: 40 ₰; über 20,)ß— 400 ℳ: 50 ₰; über 400-5900 ℳ: 60 ₰; über 600 ℳ: 80 ₰.

20 für je 40 ℳ., ur 20 für je 40 ℳ.

20 für je 40 ℳ.

6) Mark und Pfennig.

fragen).

bei den Postanstalten zu erfragen).

bei den Postanstalten zu erfragen).

den Postanstalten zu erfragen).

12) Kronen un Heller (Umrechnungs- verhällnis beil den Postanstallen zu

Postscheckverkehr.

der Zahlkarte benutzt oder wenn bei Nachnahmen der Absender der Sendung eine Zahlkarte beifügt. Die Zahlkarte ist von ihnen aus⸗ zufuüͤllen; als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.

Auszahlungen. Der Postscheckkunde kann über üis. Guthaben, soweit es die Stammeinlage übersteigt, jederzeit in belie igen Beträgen

verfügen

9 durch HbbböG auf ein anderes Postscheckkonto,

b durch Postscheck. Die Ueberweisungshefte werden ihm kostenfrei geliefert; das Scheckheft mit 50 Blättern kostet 50 Pf. Ueber die durch Ueber⸗ weisung oder Scheck gegebenen Aufträge erteilen die Postscheckämter auf Wunsch Einlieserungsbescheinigungen, aus denen Name und Wohn⸗ ort des Empfängers ersichtlich sind.

Zu a. „Der Höchstbetrag einer Ueberweisung ist nicht begrenzt. Aufträge 88 mehrere Empfänger können in einer Ueberweisung (Sammelüberweisung) zusammengefaßt werden. Auf Antrag des Ausstellers einer Ueberweisung wird der Gutschriftempfänger schriftlich gegen eine Gebühr von 20 Pf. oder telegraphisch gegen die Telegramm⸗ gebühr benachrichtigt. Ueberweisungen bis 3000 werden auf Antrag telegraphisch übermittelt.

Zn b. Der Höchstbetrag eines Postschecks ist 20 000 ℳ. Der Postscheckkunde kann mit einem Scheck Auftrag zu Zahlungen an mehrere Empfänger erteilen (Sammelscheck). Der Betrag eines Schecks, in dem kein Empfänger angegeben ist (Kassenscheck), wird durch die Kasse des Postscheckamts bar ausgezahlt. Ist im Scheck der

Empfänger genannt, so wird die Postanstalt vom Postscheckamt durch

8

8) Kronen u. Oere (Umrechnungsverhältnit

9) Kronen und Oere (Umrechnungsverhältnis

10) Fr. und Ct. (Umrechnungsverhältnis bei

12) Kronen und Heller (Umrechnungsverhält⸗ nis bei den Postanstalten zu erfragen).

98 Telegraphische Postanweisung zulässig.

8) Nur nach bestimmten Orten. T; Postanweisungen nach kleinen Postorten werden auf telegraphischem Wege nur bis zum nächsten größeren Postort u. von da mit der Post nach d. E“ befördert.

9) E nach ahen Postorten mit Bestelldienst. T nach best. Orten.

10) E; T.

11) E, Eilbestellgebühr (50 Pf.) vom Absender im voraus zu entrichten. T.

12) E, nach Budapest ist die Eilbestellung hie geschlossen; Eilbestellgebühr (50 c

entrichten. T. M nicht zulässig.

“]

Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen. Zahlungsanweisungen nebst den Geldbeträaͤgen werden im Orts⸗ bestellbezirke bis 3000 ℳ, im Landbestellbezirke bis 800 ins Haus bestellt. Bei höheren Beträgen wird dem Empfänger nur die Zahlungsanweisung ausgehändigt; den Betrag hat er bei der Post⸗ anstalt abzuholen. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfänger durch besonderen Boten zugestellt werden (Cilbestellung). Scheck⸗ beträͤge bis 3000 können dem Empfänger telegraphisch übermittelt werden. Schecke für Empfänger im Auslande werden durch Post⸗ anweisung oder Wertbrief erlebigt. ebühren. Die Gebühren betragen

1) für Einzahlungen mit Zahlkarte bis 25 5 Pf., darüber hinaus 10 Pf., 8 2) bet Auszahlungen durch Scheck 6 Pf. für die ertten 100 und 1 Pf. mehr sür je weitere 100 . Zu 1) Die Zahlkarten sind vom Absender vor der Einlleferung zur 8 mit Freimarken in Höhe der Zahlkartengebühr freizumachen. u 2) Die Gebühren werden zu Lasten des Auftraggebers vom Konto abgebucht. ö Die Briefe an die Postscheckämter vecden bei Verwendung besonderer

5 9 Postverwaltung vorgeschriedener Briesumschläge portofrei b

rdert.

Ueberweisungsverkehr mit dem Auslande. Nach Ungarn und der Schweiz können Beträge überwiesen werden. Die Gebühr beträgt 20 Pf. für die ersten 400 und 5 Pf. für je weitere 100

8

E. Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen.

Allgemeines. Postaufträge sind im Vereinsverkehr bis zu 1000 Franken oder dem entsprechenden Betrage der Landeswährung des Bestimmungslandes zugelassen. Lauten die einzulösenden Wert⸗ apiere auf eine abweichende Währung, insbesondere die Währung es Aufgabelandes, so hat der Auftraggeber den einzuziehenden Be⸗ trag in der für die einziehende Verwaltung maßgebenden Währung auf den hinzuzufügen und in der Postauftragskarte anzu⸗ geben. ie Umrechnung ist hierbei, um Unterschiede gegenüber den von den fremden Postanstalten mittels Postanweisung abzuführenden Beträgen zu vermeiden, nach dem Verhältnisse zu bewirken, das von den fremden Postanstalten bei der Umwandlung der eingezogenen Beträge in die Währung des Ursprungslandes der Postufträge jeweilig innegehalten wird. Ueber dieses Umwandlungsverhältnis erteilen die Postanstalten ohne Gewähr Auskunft.

Die BPostauftragskarte (für den Verkehr nad spemden Ländern ein besonderer Vordruck in deutscher und französischer Sprache) besteht aus 2 Teilen (Verzeichnis der Wertpapiere und Abrechnungsformular). Beide Teile sind auszufüllen bei Post⸗ auftraͤgen nach Belgien ist nur der 1. Teil auszufüllen und Een nMrxʒa 248 -,·· —-—

mit den Anlagen (Rechnung, Quittung, Wechsel usw.) in ver⸗ schlossenem Umschlag unter Einschreibung an die Postanstalt ab⸗ zusenden, in deren Bestellkreis der Schuldner wohnt. Der von der Postanstalt eingezogene Betrag wird abzüglich der Post⸗ anweisungsgebühr und der Einziehungsgebühr (siehe folgenden Akod⸗ dem Absender des Postauftrags mittels Postanweisung übersandt. vostensträse ohne Anlagen sowie solche mit Briefen afs Anlagen sind unzulässig.

Im Vereinsverkehr darf eine und dieselbe Sendung mehrere Wertpapiere enthalten, welche von einer und derselben Postanstalt bei mehreren Zahlungspflichtigen zugunsten eines und desselben Absenders einzuziehen sind. Eine und dieselbe Sendung darf indes einzuziehende Wertpapiere für höchstens 5 verschiedene Zahlungs⸗ pflichtige enthalten. Von dem Betrag eines jeden ein gelösten Wertpapiers wird im Vereinsverkehr eine Einziehungs⸗ gebühr durch die beauftragte Postverwaltung erhoben.

Dem Absender ist gestattet, eine zweite Person zu bezeichnen, an welche der Postauftrag 189 Falle der Nichteinlösung weiterzugeben ist.

Meistbetrag 8 eines Postauftrags

Benen nung der Länder

Benennung der Länder

eines Postauftrags

Meistbetrag

Zinsscheine und Dividendenscheine find im kehre mit einigen Ländern zugelassen, solche Zins⸗ usw. Esenn Lecs auf welche nur bei Vorlegung der Obligation usw. selbst Zahlung geleistet wird, sind vom Postauftragsverkehr allgemein ausgeschlossen.

Der Postauftragsbrief ist mit der Aufschrift Einschreib nach (Name der Postanftalt), im Verkehr mit Landern, in denen die deutsche Sprache wenig bekannt ist, mit der Aufschrift Recommandé, Valeurs à recouvrer Burea de postebz. .(OAName der Postanstalt) zu versehen, i Vereinsverkehr außerdem mit der Angabe des Namens ꝛc. des Absenders.

Schriftliche Mitteilungen auf dem Vordruck, welche sich nich auf den Postauftrag selbst beziehen, sind unzulässig. Der Absender eines Postauftrags kann die ganze Sendung oder einzelne in ihr ent⸗ haltene Wertpapiere zurückziehen sowie irrtümliche Angaben auf d Postauftragskarte berichtigen lassen, solange die Wertpapiere wed eingelöst noch zurück⸗ oder nachgesandt worden sind. Postaufträge müssen freigemacht werden. Die Gebühr ist dieselbe wie für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht. Für die Rücksendung unausführbarer Postaufträge wird eine Gebühr nicht erhoben.

Benennung der Länder

Meistbetrag eines Postauftrags

„v*“ 2) Bosnien⸗Herzegowina (Ver⸗ kehr vorläufig eingestellt).... 3) Danemart mit Faroer (nicht “;

1000 Kronen 720 Kronen *)

1) Wechselproteste sowie Zins⸗ und Dividendenscheine ufw. zulässtg. Gebü ohne Unterschied des Gewichts. Meistgewicht 250 g. 8,geenashg. durch 8* ¹ 800 zulässig. Gebühr bei Wechseln bis 500 einschließlich 1 ℳ, bei Wechseln über 500 1 50 Pf., dazu für Rücksendung des protestierten Wechsel, nebst Protest⸗ urkunde 35 Pf. (im Orts⸗ und Nachbarortsverkehr 80 Pf.). 2) Fehe. und Dividendenscheine usw. zulässtg. 8) Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zulässig: fremde Lotterielose, Prämten⸗Schuld⸗

verschreibungen und andere Schuldverschreibungen derselben Art mil den zugehörigen

Binsscheinen ausgeschlossen.

*) Für den Verkehr mit Dänemark, Island, den Niederlanden,

1..“

1 3 I. Pakete ohne angegebenen Wert und Pakete mit Wertangabe

A. Das Paketporto beträgt einschließlich der Reichs⸗

abgabe auf Entfernungen:

I1I1“

bis bis bis bis bis s uber 10 20 50 100 [ 150 150 ⸗geographische Meilen Zone Zone Zone Zone Zone 1 3 4 5 6 Pf. . 12 Pf.] Pf. 75 751 75 B““ . 60 1 20 130=1/40 für jedes weitere kg mehr 11“ 1868 . 20.30. . Für nichtfreigemachte Hatete bis 5 kg nschljeglich wird i

ein Portozuschlag von 10 Pf. echoben. ortopflichtige enst⸗ endungen unterliegen diesem Zuschlag nicht.

Für die als Sperrgut zu behandelnden Pakete wird das Porto (nicht aber der Portozuschlag und die Versicherungsgebühr) um

Gewicht

4) Deutschösterreich (Verkehr vor⸗ nsig e)

v8“”

5) Luxemburg (L'erkehr vor- ldusig eingestellt,/)

1000 Kronen 720 Kronen *)

Bemerkungen.

9) Zins⸗ und Dividendenscheine usw. nicht zulässig.

5) Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zulässig: fremde Lottertelose, Prämien⸗Schuld⸗ verschreibungen und andere Schuldverschreibungen derselben Art mit den zugehörigen Ziusscheinen ausgeschlossen.

6) Wechselproteste werden vermittelt. Zins⸗ und Divibdendenscheine, abgelausene Wertpapiere zulässig. 8) Nur nach bestimmten Orten.

„9) Wechselprotese werden vermittelt. Hins⸗ und Dividenbenscheine, abgelanfene DBerrpapiere zuläffig.

7) Niederlande... 8) Norwegen . 9) Schweden.. 11““ 11) Ungarn (Verkehr vorläufig

2:12131E 1898ö“*

480 Gulden ⁹) 720 Kronen *) 720 Kronen *) 1000 Franken oder Rappen *)

1000 Kronen.

10) Lotterielose und andere auf Lotteriespiel bezügliche Papiere ausgeschlossen. Postaufträge mit Vermerken „Zum Protest“ oder „Sofort zum Protest“* zulässig. Post aufträge mit Vermerken „Zur Schuldbetreibung“ werden an besondere Be⸗ treibungsämter weitergegeben. Protestvermerke und der Vermerk „Zur Schuld⸗ berreibung“ sind auf die zu protestierenden usw. Anlagen zu setzen. Zins⸗ und Dividendenscheine usw. sind zulässig.

11) Bei Aufträgen nach Ungarn find Namen mit lateintschen Buchstaben zu sch eiben. Zius⸗ und Dividendenscheine usw. zuläffig. 8

Norwegen, Schweden und der Schweiz ist der Meistbetrag der Postaufträge vorübergehend auf 100 oder den Gegenwert von 100 festges 5 . -“ 8 8

Fo Paketsendungen.

die Hälfte erhöht. Als Sperrgut gelten alle Pakete, die a. in irgend einer Ausdehnung 1 ½ m ibe sairesten oder b. in einer Ausdehnung 1 m, in einer anderen ½ m überschreiten und dabei weniger als 10 kg. wiegen oder c. sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unver⸗ hältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder die überhaupt eine besonders sorgsame Behandlung erfordern, z. B. Lörbe mit

flanzen und Gesträuchen, Käfige, Ler oder mit lebenden Tieren, eere Zigarrenkisten in großen Bunden, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestellen, Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen usw.), Spinnräder, Fahrräder und dergleichen, d. in ihren Gesamtabmessungen (Höhe, Breite und Länge) 1,5 m überschreiten und dabei 5 kg oder weniger wiegen. Jedoch gelten Pakete bis 105 cm Länge, deren Breite und Dicke zusammengenommen nicht mehr als 40 cm beträgt, nur dann als Sperrgut, wenn sie lebende Tiere enthalten. Pakete mit lebenden Hummern, Austern, Muscheln, Krebsen u. dgl. Schaltieren

wenn der Inbalt auf der Paketkarte oder auf der Sendung selbst als

sowie mit lebenden Blutegeln sind nur dann als Fernig zu taxieren, lebende Tiere angegeben 6 oder die Sendunagen nach der Art ihrer

8

vach Crten imuneehalb ves Deutschen Neichspaofgebiets sowie nach Bayern und Württemberg.

be eine besondere Behandlung während der Postbeförderun erfordern.

Die Paketsendungen sind tunlichst frei zu machen.

B. Für Pakete mit Wertangabe wird erhoben: 1) das Pukete ohne Wertangabe zu entrichtende Porto (siehe unter A.) 2) Versicherungsgebühr gleichmäßig 5 Pf. für je 300 oder einen Teil von 300 %, mindestens jedoch 10 Pf., ohne Unterschied der Entfernung.

C. Die Einschreibung bei Privatpaketen ist bvis auf weiteres nusgeschlossen.

D. Für Nachnahmepakete (N. zulässig bis 800 ℳ) wird außer dem Porto erhoben: 1) 10 Pf. Vorzeigegebühr, 2) im Falle der Ein lösung die Postanweisungsgebühr für Uebersendung des eingezogenen Nachnahmebetrags. 8

E. Dringende Pakete müssen freigemacht sein. Beson⸗ dere Gebühr außer Porto und Eilbestellgeld 1 ℳ.

F. Die Versendung mehrerer Pakete mit einer Paketkarze ist bis auf weiteres nicht gestattet. 1

G. Es empfiehlt sich, in die Palete obenauf ein Doppel der Auf⸗ schrift zu legen.