1919 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Baltische Lande und Litauen (Postgebier des

II. Freigemachte Pakete im Gewichte bis 5 kg („Postpakete“) nach dem Ausland

Allgemeines. Den Paketen dürfen eepxe⸗ allgemein Briefe oder briefliche Mitteilungen nicht beigefügt werden; auch dürfen sie außer einer Rechnung (Faktura) keine anderen Geschäfts⸗ papiere enthalten. Wegen der in Fällen dringendsten Bedürfnisses zugelassenen Ausnahmen erteilen die Postanstalten Auskunft.

Jeder Paketkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausland sowie ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Doppel auf grünem Papier in deutscher Sprache beizufügen. Außerdem ist zurzeit 8— ein

weites Doppel der Inhaltserklärung auf grünem Papier beizu⸗ In der unten angegebenen Zahl der erforderlichen Inhaltserklärungen sind beide Doppel mit einbegriffen Ueberschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen muß in: Aussah (ür Zweck der deutschen Zollabfertigung)“ eändert werden. Die Waren sind in handelsüblicher Weise so genau zu ezeichnen, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die Ausfuhrverbote fallen. In der Spalte „Bemerkungen“ hat der Absender zu erklären:

„Enthält außer der Faktura keine schriftlichen Mitteilungen.“ Die Ausfuhrerklärungen sind vom Absender selbst, bei juristischen von dem gesetzmäßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem Inhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll⸗ mächtigten) durch Namensunterschrift verantwortlich zu voll⸗

iehen; ein etwa vorhandener Firmenstempel ist beizudrücken. Die Postanstalten können über die Persönlichkeit des Auflieferers einen

Ausweis verlangen und, falls dies abgelehnt wird, die Annahme des Pakets verweigern.

Zu aün Paket müssen vom Absender besondere Begleit⸗ papiere (Paketkarten, Zollinhaltserklärungen usw.) ausgestellt werden. Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete 88 Luxemburg (ausschl. der Pakete mit Nachnahme und der dringenden Pakete können jedoch auch nicht freigemacht abgesandt werden. Für Nachnahmen süent in Mark und Pf. anzugeben) mit nachstehenden Ausnahmen be⸗

ondere Gebühr von 1 Pf. für je 1 ℳ, mindestens 20 Pf.; Postanweisungs⸗ gebühren werden nicht abgezogen. Für Nachnahmen nach Oesterreich mit Liechtenstein und Ungarn werden nur 10 Pf. ö“ erhoben; Uebermittlung des eingezogenen Betrags erfolgt gegen die gewöhnliche Postanweisungsgebühr. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, und Zahlungs⸗ mittel, die auf deutsche Reichswährung lauten, dürfen nach dem Aus⸗ land nicht in demselben Wertpakete versandt werden. Als Zahlungs⸗ mittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecke und Wechsel. Pakete mit Wertangabe na dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausländischer Währung im Gesamtwerte von mehr als 500 enthalten, werden nur an⸗ enommen, wenn der Nachweis geführt wird, daß diese bei einer evisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank zur Absendung vorgelegt wird. Die als Devisenstellen bestimmten Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes anzu⸗

wendenden Umrechnungskurse sind bei den Postanstalten zu erfragen.

Der 1

Gewichte von

oll⸗In rklarungen

bis zum

Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die auf deutsche Reichs⸗ währung lautende Zahlungsmittel enthalten, werden nur ange⸗ nommen, wenn eine Einwilligungserklärung der Reichsbank vorgelegt wird. Ohne Einwilligung der Reichsbank ist nur gestattet, an diesele im Ausland ansässige Person oder Firma innerhalb eines Kalendertags auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel bis 50 ℳ, inner⸗ halb eines Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesamt 150 ℳ, zu versenden. Wertpakete nach dem Ausland, die deutsche oder aus⸗ ländische Wertpapiere enthalten, werden nur angenommen, wenn die Absenderin eine Bank ist. Als Wertpapiere im Sinne dieser Vor⸗ schrift gelten auch die unverzinslichen Schatzanweiungen des Reichs oder der Bundesstaaten, Zins⸗ und Gewinnanteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypotheken, Grundschuld⸗ und Rentenschuldbriefe. Dagegen sind nicht als Wertpapiere anzusehen: Papiergeld, Banknoten, Har⸗ lehnskassenscheine, Wechsel, Anweisungen und Schecke. Als Banken im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Personen und Unternehmungen einschl. der Sparkassen und Genossenschaften, die gewerbmäßig Bank⸗ oder Bankiergeschäfte betreiben. Ueber bestehende Be⸗ schränkungen bezüglich Ausdehnung und Veteg, e „Postpakete“ nach einzelnen Ländern erteilen die Postanstalten Auskunft; ebenso über „Postfrachtstücken nach dem Auslande (Paketsendungen, welche den Bedingungen für „Postpatete“ nicht entsprechen) und im Verkehr mit welchen Ländern die Zahlung der Zollbeträge durch den Absend (im Verkehr mit einigen Ländern auch nachträglich) gestattet is

Bemerkung [W = Wertangabe zulässig. N= Nachnabme zulässig. E⸗= Eilbestellung zulässig. Sp = Sperrgut zulässig.)

—80–044*“ 9) Deutschösterreich (Nie lerösterreich, Oberösierreich, Salzburg, leiermark, Kärnten nd Tirol nördlich der durch den Wassen- stiltstandsver rag festhesetelen Scheidelinie —) und Vorarlberg 5) Finnland (Verkehr vorläufig eingestellt) 1424*ʒ 1a* 6) Norwegen über Dänemark und Schweden. 411AXX“ I11A111A2“2X“ Tschechoslowakische Rebublikte (Pohmen, Mähren und !M A2*“ʒ Ungarn (nur nach den unbesetsten Teilen Ungarus,

naãhzere Auskunft erteilen die Pos anstaten)

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Zahl¹⁄ Sprache

*) Pakete nach Oesterreich-Schlesien rechts der Weichsel und nach Freistadt (Oeslerr.-Schlesien) sind einstwseilen nicht zuldgsig.

1) Die Länge des Taxworts ist festgesetzt auf 15 Buchstaben bei

offener Sprache oder 10 Buchstaben bei verabredeter Sprache oder

auf 5 Ziffern. Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm: im Stadtverkehr 45 Pf., im übrigen Inlandsverkehr und nach Luxemburg und Oesterreich 65 Plr., nach Bosnien⸗Herzegowina und Ungarn 85 Pf., nach dem übrigen Auslande 50 Pf. Durch 5 nicht teilbare Pfennig⸗ beträge der Telegrammgebühr (ohne die Reichsabgabe) sind auf solche zu erhöhen. Die Wortgebühren gelten jür den billigsten oder für den gebräuchlichsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphen⸗ ämtern zu erfragen.

2) Satzzeichen, Bindestriche und Auslaßzeichen werden im in neren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, kostenfrei mitbefördert. Im Auslandsverkehr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch berechnet. Puntte, Beistreche, Doppel⸗ puntte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten acs e eine Ziffer.

3) Für dringende Telegramme wird die Wortgebühr dreifach, die Reichsabgabe jedoch nur einfach berechnet.

Ueber die Beschränkungen im Telegrammverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland geben die bei den ausgehängten Bekanntmachungen

uskunft.

4, Im Verkehr innerhalb Deutschlands sowie nach Bosnien⸗ Herzegowina, Oesterreich und Ungarn wird für das voraus⸗ zu bezahlende Antwortstelegramm =RP= die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms, für eine dringende Antwort =RP!L)= die Gebühr eines dringenden Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern voraus⸗ bezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. =RP 20= oder =RPD 202. Im Verkehre-mit dem übrigen Ausland 9. Nef. 85 für 88 Antworttelegramm voraus⸗

3 en Wörter in jedem F B. = = j Fall anzugeben, z. B. =RPG

5) Für die Vergleichung eines Telegramms =0O= wird ein Viertel der Gebühr ohne die Reichsabgabe für ein gewöhnliches Telegramm von derselben Wortzahl erhobanan.

Europäischer Vorschriftenbereich: Pf

Wortgebühr

6) Für telegraphische Empfangsanzeige =PO= ist die Gebühr gleich der eines gewöhnlichen Telegramms von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für dringende tele⸗ graphische Empfangsanzeige =PCD= erhöht sich diese Gebühr auf das Dreifache. Für briefliche Empfangsanzeige =PCP= sind im Verkehr mit dem Auslande 20 Pf. im voraus zu entrichten. Für briefliche Empfangsanzeigen des inneren deutschen Verkehrs wird keine besondere Gebühr erhoben.

7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nachzusendenden Telegramms =FSü= ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten; die Nachsendungs⸗ gebühren hat der Empfänger zu bezahlen. Telegramme, die auf Verlangen des Empfängers nachgesandt werden, sind mit „Nachgesandtr von“ (Réex pédié de) zu bezeichnen. Der Antrag⸗ steller ist zur Nachzahlung der Gebühren verpflichtet, wenn sie am Bestummungsorte nicht eingezogen werden können.

8) Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“ =TR= oder „postlagernd“ =GP’ sind zulässig. Mit dem Vermerke „Tages“ (Jour) versehene Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk „Nachts“ tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, 8 sie wirkli dringlicher Natur sind. Telegramme, die von der Bestimmungs⸗ telegrapbenanstalt als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke =PR= oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke =GPR= zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Telegramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraghischen Bestimmungslande weiterzubefördern sind, beträgt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Anschrift die Angabe „Post“ (Weitersendun als gewöhnlicher Brief) oder die Angabe =PRS enthält, 20 oder 40

9) Innerhalb Deutschlands kann der Absender die Weiter⸗ beförderung durch Eilboten =XP= ohne Rücksicht auf die Ent⸗ fernung mit 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlen. Dieselbe

Europäischer Vorschriftenbereich: ö

In der Spalte „Sprache“ bedeutet: d. = deutsch, e. = englisch, f. = französtsch, h. = holländisch, o. = oder; d. h. es ist dem Absender freigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will.

D) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ, ausgenommen nach Grönland. Sp. Nur nach Däne⸗ mart selbst: dringende Pakete zuläfsig: E nach Postorten.

2) W unbegrenst. H (90 Pf.). Dringende Paketz, dis in keiner Richtung mehr als 60 cams messen, sulasstg. Sp.

4) Für den Grenzverkehr (1. Zone) nur 55 Pf. W unbegrenzt; N bis 800 (Verbkehr vortau sig eingeslellt);, E. Dringende Pakete und Einschreibpakete zulässig. Einschreibgebühr 20 Pf. Sp. 8

5) W bis 800 ℳ;: N bis 800 ℳ: E.

6) W unbegrenzt: N bis 800 ℳ; K nach best. Orten. Sp.

7) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ: dringende Pakete zuläffig; E nur nach Postorten mit Bestelldienst. Sp.

W unbegrenzt: N bis 800 ℳ; E. Sp.

9) E (00 Pf.’, Uringende Pakete, die in caner Hichtung mehr als 690 om messen, rialässig. Sp. 10) W unbegrenzt: N bis 800 ℳ. Dringende Pakete nicht zulässta. Schriftliche Mittetlungen unzulässig. Sp. Iue Warenein uhr ist an dins Kirkausbevcillgung das ungaruc

Einauznunasters gchin den, die entueder vom Abzender der FPaketkarte beisuheften

oder vom Enpfängor ber der Ferzollung vorguserigen ist, Der Pakstverkehen nach

Budapest tst bis auf weiteres gesperrt.

Gebühr hat der Absender cines Telegramms mit bezahlter Antwort für

die Eilbestellung des Antwortstelegramms vorauszubezahlen =RXP=. Wird der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als 8 für das Antwortstelegramm vorausbezaylt, so hat der Verme =XP=, =RXP= zu lauten. Hat der Absender nichts vorau bezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Auslag n vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, nachträglich vom Absender eingezogen. Die Kosten für die Weiter⸗ beförderung der Telegramme durch Eilboten im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen. Solche Telegramme sind mit dem Vermerk „Ex prèos“ zu Kennt der Absender die Höhe des Botenlohnes und will er ihn vorausbezahlen, so lautet der Vermerk =XPX=, wobei die erhobene Gebühr (x) in Franken (zu 80 Pf.) ausgedrückt wird. Ist der Betrag des Botenlohnes dem Absender nicht bekannt und will er ihn trotzdem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohnes =XPP= die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg, oder für die briefliche Meldung =XPP= 20 Pf. zu zahlen. Bei Telegrammen nach solchen Ländern, welche die Beförderungskosten einheitlich festgesetzt und bekanntgegeben haben, ind die bei diesen Ländern angegebenen Kosten unbedingt vom losender zu bezahlen. In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Anschrift den Vermerk =XP=.

10) Das zu vervielfältigende Telegramm =TMxX= wird, alle Anschriften in die Wortzahl einbezegen, als ein einziges Telegramm berechnet. Neben der Wortgebuhr werden für jede einzelne Verviel⸗ fältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf. erhoben. Für dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 80 Pf.

11) Die Vermerke =D=, =RPG=, =TC=, Tages usw. zählen als je 1 Wort und sind vor die Anschrift zu setzen.

12) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 10 Pf. erteilt.

13) Für die Mitnahme jedes Telegramms durch den Telegraphen⸗ boten oder Landbriefträger nach der Telegraphenanstalt werden 10 Pf. Zuschlag erhoben.

Wortgebühr

Europäischer Vorschriftenberetch: Pf.

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Stadttelegramme .

Zu der Worttaxe wird ausgenommen bei den Presse⸗ 3

8 telegrammen eine Reichsabgabe von 3 Pf. von jedem Wort

mindestens 15 Pf. von jedem Telegramme erhoben. Bei Berech⸗

nung der Reichsabgabve sich ergebende, die Mindestgebühr

von 15 Pf. übersteigende Beträge sind, wenn sie auf 1. 2, 6 und 7

endigen, nach unten, wenn sie auf 3, 4, 8 und 9 endigen, nach

oben auf die nächste durch 5 teilbare Zahl abzurunden.

zeber den Verfehr mit den vom Feinde besetten deut

Gebteten geben die deutschen Telen eytenanftasten ventgön

Oberbefehlshabers Ost). Soweit das Gebiet des Oberbefehlshabers Ost noch von deutschen Truppen besetzt ist, sind überall Heerestelegraphen⸗ anstalten vorhanden, die zum Privat⸗Telegramm⸗ verkehr mit Deutschland zugelassen sind. (Nur offene deutsche Sprache zulässig) .

*) Eigschteglis der Reichsabgabe, die 3 P ö unter 1) der Vorbemerkungen.

Zu der Worttaxe wird eine Reichsabgabe von 3 Pf. von jedem Wort, mindestens 15 Pf. von jedem Telegramm erhoben.

Bosnien⸗Herzegowina: gewöhnliche Telegramme Bveeeeee4“*“

Dänemark (für =XP=v. Abs. 75 Pf.): gewöhnliche Tel. Pressetelegramme

Deutschösterreich: gewöhnl. Telegramme... III6

Finnland (nur deutsche, franz. oder russische Sprache)

Luxemburg (nur offene deutsche Sprache zulässig)

Niederlande(für =XP=v. Abs. 80 Pf.): gewöhnliche Tel. Pressetelegramme. 8 1

Roseacsäens gewöhnliche Telegramme 1 e

Pressetelegrammnnme .

Schwedent gewöhnliche Telegramme Pressetelegramme.

Schweiz Spitzbergen

Tschechoslowakische Rebublike: gewöhnliche Tel. Pressetelegramme . 8 . 1““ 2.

Ungarn: gewöhnliche Telegramme... Pressetelegramme. .

Reichzabgabe s. unter Deutschland, wegen der

.

SW. 48,

ner Gezugspreis beträgt olertelsfährtich 9 ℳ.

Alle Postanstalten uchmen Besteltung an: für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Belkstabholer anch die Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne ummern kosten 23 Hf.

Anzeigenpreis sür den RNaum einer 5 getpaltenen Einheitszeile

Reichsbankgirokonto.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Bekanntmachung über Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Bekanntmachung, betreffend Uebernahme der Restbestände de Altbekleidungastellen

Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 74 des Reichs⸗

Gesetzblatts. 18 Erste Beilage.

Verzeschnis der von dem Rate der Volksbeauftragten und der Reichsregierung erlassenen und verkündeten Verordnungen.

““ Preußen Ernennungen und sonstige Personalveränderungen Handelsverbote.

Anzeige, betr. die Ausgabe der Nummer 20 Gesetzsammlung. v

1 Grite Beile Bekanntmachung einer in der Woche vom 23. bis 29. März zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten Entgegennahme von Gelospenden.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Heir Reichspräsident hat den Reichsminister Gothein zum Reichsschatzminister ernannt.

*

Der Bürodirektor in der Reiche kanzlei Geheimer Hofrat Pinkow ist unter Ernennung zum Geheimen Regierungsrat als Kassenkurator in das Büro des Herrn Reichepräsidenten eingetreten.

„Der Kapitän zur See z. D. von Grumbkow ist zum Hafenkapitän bei dem Kaiser Wilhelm⸗Kanal ernannt worden.

uulluumachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Vom 28. März 1919.

Auf Grund des 8 9 der Verordnung über den Zahlungs⸗ verkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmi:

§ 1.

Artikel 1 der Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 109) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 11. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1420) und vom 18. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1440) erhält folgende Fassung:

„Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechsler⸗ geschäfte betreiben (Geldwechsler), dürfen 1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine. Banknoten und Darlehnskassenscheine gegen ausländische Geldsorten, Papier⸗ geld, Banknoten und dergleichen, 2. ausländische Geldsorten, Paviergeld, Banknoten und der gleichen gegen deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassenscheine ug um Zug umgewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für echnung einer und derselben Person oder Firma bei einem oder mehreren Geldwechslern innerhafb eines Kalendertags vorgenommenen Geldumwechslungen darf, wenn bei der Umwechflung der Geldwechsler die ausländischen Zahlungsmittel erwirbt, zehntausend Mark, wenn bei der Umwechflung der Geldwechsler die ausländischen Zahlungs⸗ mittel abgibt, eintaufend Mark nicht überschreiten.

Ueber die auf Grund des Abs. 1 bei Geldwechslern erworbenen ausländischen Zahlungsmittel darf im Ausland innerhalb eines J1.““ bis zum Betrage von eintausend Mark verfügt werden.

Auf den Verkehr zwischen Geldwechsleen findet der Abs. 1 keine Anwendung. 92

Der Reichswirtschaftsminister. Wissell.

50 Pf., einer 3 gespalt. Einbeitszeile 90 f. Ansterdem wird anf den Anzeigenpreis ein Tenerungszuschlag von 20 v. H. erhoben.

Anzeigen nimmt an:

die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staats

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eit. Wende.

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Postscheckkonto: Berlin 41 821. 19

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Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle,

betreffend Uebernahme der Restbestände der Alt⸗ bekleidungsstellen.

Vem 4. April 1919.

Die Kommunaloerbände, die mit dem 1. Mai 1919 ihre Altbekleidungestellen aufgeben und Uebernahme ihrer Rest⸗ bestände an getragenen Kleidungs⸗ und Wäschestücken durch die Reichsbekleidungsstelle gemäß § 4 der Reichskanzlerbekannt⸗ machung über den Verkehr mit getragenen Kieidungs⸗ und Wäschestücken vom 23. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1427) beantragen wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Anträge unter genauer Bezeichnung der Waren und Preisberechnung

bis zum 31. Mai 1919

an die Reichsbeklelidungsstelle Verwaltungsabteilung (Ab⸗ M) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, einzu⸗ reichen.

Nach diesem Zeitpunkie besteht für die Reichsbekleidungs⸗ stelle keine Berpflichtung mehr, solche Anträge zu berück⸗ sichtigen. 8

Den Kommunalverbänden, die die ausschließliche Be⸗ wirtschaftung der geiragenen Kleidung und Wäsche über den 1. Mai 1919 beibehalten (Ziffer I der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 26. März 1919 „RNeichs⸗ anzeiger“ Nr. 69 , bleibt der Anspruch aus § 4 der ge⸗ nannten Beka nimachung des Reichskanzlers vom 23. De⸗ zember 1916 bis zur Aufhebung des 8 9a der Bundesrats⸗ verordnung vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1420) gewahrt. n 8

Die übrigen Kommunalverbände, die zwar ihre Alt⸗ bekleidungsstellen, nicht aber die ausschließliche Bewirtschaftung der getragenen Kleidung und Wäsche beibehalten, unterliegen vom 1 Mai 1919 ab nicht mehr der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1916 und behalten dem⸗ gemäß auch nicht mehr den dort im § 4 festgesetzten Anspruch.

IV.

Es ist zuläisig, daß Kommunalverbände, die ihre Alt⸗ bekleidungestellen über den 1. Mai 1919 hinaus weiterbetreiben, die Restbestände solcher Kommunalverbände erwerben, die diese Betriebe am 1. Mai 1919 aufgeben.

Berlin, den 4. April 19i1u.

Reichsbekleidungsstelle. Dr. Temper.

8

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Hermann Stiefel, hier, Inhaber der Firma E. Schütze Nachf., Baverstraße Nr. 23, wird der HandelmitFeinkostwaren, insbesondere mit Kaninchen⸗ wurst, Konserven, Wein und Spirituosen, Zucker⸗ waren und Schokolade, gemäß § 1 der Bundesratsbekannt⸗ machung vom 23. September 1915 untersagt.

München am 4. März 1919.

Magistrat der Landeshauptstadt Müchen. Oberbürgermeister Dr. von Borscht.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sepiember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist der Milch⸗ und Buttergeschäftsinhaberin Anna verw. Gruber in Oschatz durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Milch⸗ produkten und Eiern sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Be⸗ teiligung an solchem Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt worden.

Oschatz, am 2. April 1919.

Die Amtshauptmannschaft. von Seydewitz, Amtshauptmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichsges. Bl. 603) wird dem Schankwirt Otto Hildebrand der Weiterbetriebseiner Schank⸗ wirtschaft „Deininger Braͤu“, Große Kirchstraße 2, vom 5. April 1919 ab bis auf weiteres untersagt. Kosten, die durch diese Verfügung und ihre Veröffentlichung entstehen, hat der Betroffene zu tragen.

Gera, den 1. April 1919. .

Der Stadtrat. Dr. Trautner.

Bekanntmachung. Fena⸗ Beschluß des Kreisausschusses vom 31. März 1919 wird der Handelemann Simon Schönfeld in Kesselbach als unzuverlässige Person vom Handel mit Pi

Fleischvaren ausge chlossen. Gießon, den 1. April 1819. v“ Kreisamt Gießen. J. B.: Langermann.

b, Fleisch und

Bekanntmachung.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 31. März 1919 wird der Metzger Heinrich Rübl von Utphe als unzuverlässige Person vom Handel mit Vieb, Fleisch und Fleisch⸗ waren ausgeschlossen.

Gießen, den 1. April 1919.

Kreisamt Gießen. J. V.: LJangerma

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nommer 74 des Reichs⸗Gesetzblatis enthält unter Nr. 6793 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr it dem Ausland, vom 28. März 1919 und unter

Nr. 6794 eine Verordnung über die Abändervuvng der

Verordnung über die Neuausstellung von Zulassungsbescheini⸗

aungen für Kraftfahrzeuge vom 21. Februar 1919 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 243), vom 31. März 191191. 1 W. 9, den 4. April 1919. v“

Postzeitungsamt.

Breußen.

Ministerium des Innern.

Zu Regierungeräten sind ernannt worden die Regierungs⸗ assessoren: von Bismarck in Froankenstein,

reiherr von

Kirchbach in Gumbinnen, Dr. Windeck in Marienwerder,

Sieger in Aachen,

Frankenbach in Marienwerder, in Breslau,

von Maercker in Danzig, von Lücken von Hove in Möünster, Stettin, Breslau, weiler, von Nappard in Köslin, in Königsberg, Venske in Gambinnen,

Dr Rohte in Wiesbaden, Dr. Vogeler in Ott⸗ Dr. von Alvensleben Dr. Stüler in

Freiherr von Wangenheim in Kreuzberg in Kalbe a. S., Dr. Kuegler in

Schleswig, Klein in Kalberg Fürst in Lebus, Dr. Straat⸗ 5

mann in Stettin, Hoffmann in Frankfurt a. O., von SI Z in Schleswig, Kolewe in Saarlouis, von Reinersdorf⸗Paczensky und Tenczin in Wittmund. Krahmer⸗Mölsenberg in Bromberg, wicker in Königsberg, von Bonin in Stade, Dre. Potk⸗ of in Altentirchen, Prien in Potsdam, Rabe von Pappenheim in Meldorf. Dr. von Moßner in Königs⸗ berg, von Consbruch in Minden, von Cossel in Aachen, Berner in Königsberg, Frhr. von Münchhausen in

Glogau, Abramowski in Danzig, von Stutterheim in

Breslau, Zacharige in Winsen a. L., Fürbringer in Bromberg Pollack in Kattowitz, Dr. von Buchka in Trier und Dr. Rohde in Gumbinnen.

Der bisherige Regierungssekrelär Kuß aus Frankfurt a. O. ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator

im Ministerium des Innern und der bisherige Reg erunzssekretär von Preetzmann aus

Posen zum Geheimen Registrator im Ministerium des Innen

ernannt worden. er Regierungssekretär Arndt aus Allenstein ist vom 1. April d. J. ab als Geheimer Registrator in demselden Ministerium angestellt worden. 8 9 8 F11I1“ IJustizministerium.

Der Rechtsanwalt Hermann Krause in Aschersleben ist um Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Naum⸗ urg a. S. mit Anweisung seines Amtssitzes in Aschers⸗ leben und .

der Rechtsanwalt Hermann Wiegleb in Egeln zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Naumburg a. S mit Anweisung seines Amtsitzes in Egeln ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: die Regierungsräte Eduard Grunow, bisher in Hannover, nach Kattowitz als Oberregierungsrat (auftrw.) bei der Eisenbahndrektion daselbst, Hövel, bisher in Münster (Westf.), als Mitalied der Eisenbahndirektion nach Cassel, Dr. Witte, bisher in Berlin, als Mitglied der Eisendahndirektion nach Elberfeld, Dr. Goude⸗ froy, bisher in Hamdurg, als Mitglied der Eisenbahn⸗ direktion nach Frankfurt (Main), Dr. Barkhausen, bieher in Braunschweig, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Hannover und Hellmig bieber in Altona, als Mitglied der Eisenbahndtrektion nach Kattowitz; der Oberdaurat Max Büttner, bisher in Essen, als Oberbaurat zur Eisenbahn⸗ direkion nach Berlin; die Regierunags⸗ und Bauräte Zoche, bisher in Breslau, als Oberbaurat (auftrw.) zur E senbahndirektion nach Essen, Julius Dorpmüller, biaher in Saarbrücken, als Mitglied der Ersenbahndirektion nach Stattin, nr Meyer, bisher in Cassel, als Oberhaurat (suftrw.) der Esenbahndirektton nach Lalle

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