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Ner Gezunspreis beträgt sterteljäyrtich 9 ℳ. Alle Zostanstalten uechmen Brestellang an: sür Gerlin außer den Postanstalten und Jeitungsvertrieben füͤr Helbstabholer auch die Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Rummern kosten 23 f.
Auzeigenpreis sür den Naum einer 5 geipaltenen Sinheitszeile
50 Pf., den Anzeigenpreis ein Teuavungozuschlag von 20 u. H. erhoben.
die Geschäftsstelle de
ver 3gespalt. Ginyeitszeile 90 Pf. Kasterdem wird auf
EAmhn. nimmt ane
Relichs⸗ und 1rexe ve ash Berlin SW. 48, Wilhelmftraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung über Zahlungsverkehr mit dem Ansland.
Bekanntmachung, betreffend Uebernahme der Restbestände der Altbekleidungsstellen. Handelsverbote. 8 Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 74 des Reichs⸗ 8 88
Gese tzblatts. 8b 8 Erste Beilage. 8
Verzeichnis der von dem Rate der Volksbeauftragten un Reiichsregierung erlassenen und verkündeten Verordnungen.
Preußen. Ernennumgen und sonstige Personalveränderungen. Handelsverbote. Anzeige, betr. die Ausgabe der Nummer 20 der Preußischen Gesetzsammlung. Erste Beilage.
Bekanntmachung einer in der Woche vom 23. bis 29. März zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten Entgegennahme von Gelospenden.
KümEE 2 . mmnmmnm
8* 8
Deutsches Reich.
Der He;ir Reichepräsident hat den Reicheminister Gothein zum Reichsschatzminister ernannt.
Der Bürodirektor in der Reicht kanzlei Geheimer Hofrat Pinkow ist unter Ernennung zum Geheimen Regierungsrat als Kassenkurator in das Büro des Herrn Reichepräsidenen eingetreten.
Der Kapitän zur See z. D. von Grumbkow ist zum
8 Hafenkapitän bei dem Kaiser Wilhelm⸗Kanal ernannt worden.
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Bekanntmachung
8 2.
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11.4“ über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 28. März 1919. „
Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Zahlungs⸗ verkehr mit dem Ausland vam 8. Februar 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt: 1“
Artikel 1 der Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 109) in der Fassung der Bekonntmachungen vom 11. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1420) und vom 18. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1440) erhält folgende Fassung:
„Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechsler⸗ geschäfte betreiben (Geldwechster), dürfen
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine. Banknoten und
Darlehnskassenscheine gegen ausländische Geldsorten, Papier⸗
geld, Banknoten und dergleichen,
2. ausländische Geldsorten, Paviergeld, Banknoten und der⸗ gleichen gegen deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassenscheine
Zug um Zug umgewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung einer und derselben Person oder Firma bei einem oder mehreren Geldwechslern innerhafb eines Kalendertags vorgenommenen Geldumwechslungen darf, wenn bei der Umwechslung der Geldwechfler die ausländischen Zahlungsmittel crwirbt, zehntausend Mark, wenn bei der Umwechflung der Geldwechsler die ausländischen Zahlungs⸗ mittel abgibt, eintausend Mark nicht überschreiten.
Ueber die auf Grund des Abs. 1 bei Geldwechslern erworbenen ausländischen Zahlungsmittel darf im Ausland innerhalb einetz I1“ bis zum Betrage von eintausend Mark verfügt werden.
Auf den Verkehr zwischen Geldwechflern findet der Abs. 1 keine Anwendung. 82
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in
8 18 8
28. März 1919. Der Reichswirtschaftsminister.
nnabend, den 5. April, Abends.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle,
betreffend Uebernahme der Restbestände der Alt⸗ 8 bekleidungsstellen. Vom 4. April 1919. 8 8 I 8 Die Kommunalverbände, die mit dem 1. Mai 1919 ihre Altbekleidungsstellen aufgeben und Uebernahme ihrer Rest⸗ bestände an getragenen Kleidungs⸗ und Wäschestücken durch die Reichsbekleidungsstelle gemäß § 4 der Reichskanzlerbekannt⸗ machung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs⸗ und Wäschestücken nom 23. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1427) beantragen wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Anträge unter genauer Bezeichnung der Waren und Preisberechnung bis zum 31. Mai 1919
an die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Ab⸗ bcsasng M) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, einzu⸗ reichen.
Nach diesem Zeitpunkte besteht für die Reichsbekleidungs⸗ stelle keine Verpflichtung mahr, solche Anträge zu berück⸗ sichtigen. 88
Den Kommunalverbänden, die die ausschließliche Be⸗ wirtschaftung der geiragenen Kleidung und Wäͤsche über den 1. Mai 1919 beibehalten (Ziffer I der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 26. März 1919 — „Reichs⸗ anzeiger“ Nr. 69 —), bleibt der Anspruch aus § 4 der ge⸗ nannten Beka ntmachung des Reichskanzlers vom 23. De⸗ zember 1916 bis zur Aufhsbung des 8 9a der Bundegsrats⸗ verordnung vom 10. Juni/ 23. Dezember S. 1420) gewahrltt. u““
8 “ ““ 8 Die übrigen Kommunalverbände, die zwar ihre Alt⸗ bekleidungestellen, nicht aber die ausschließliche Bewirtschaftung der getragenen Kleidung und Wäsche beibehalten, unterliegen vom 1. Mai 1919 ab nicht mehr der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1916 und behalten dem⸗ gemäß auch nicht mehr den dort im 8 4 festgesetzten Anspruch.
Es ist zulässig, daß Kommunalverbände, die ihre Alt⸗ bekleidungestellen über den 1. Mai 1919 hmaus weiterbetreiben, die Restbestände solcher Fommunalverbände erwerden, die diese Betriebe am 1. Mai 1919 aufgeben. “
Berlin, den 4. April 1919. 1“ Reichsbekleidungsstelle. Dr. Temper.
Bekannt machung.
Dem Kaufmann Hermann Stiefel, hier, Inhaber der Firma E. Schütze Nachf., Bavyerstraße Nr. 23, wird der Handel mit Feinkostwaren, inebesondere mit Kaninchen⸗ wurst, Konserven, Wein und Spirituosen, Zucker⸗ waren und Schokolade, gemäß § 1 der Bundesratsbekannt⸗ machung vom 23. September 1915 untersagt.
München am 4. März 1919.
Magistrat der Landeshauplstadt München. DOberbürgermeister Dr. von Borscht.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlassiger Personen vom Handel, ist der Milch⸗ und Buttergeschäftsinhaberin Anna verw. Gruber in Oschatz durch Fehscchec vom heutigen Tage der Handel mit Milch⸗ produkten und Eiern sowfe jegliche mittelbare oder unmittelbare Be⸗ teiligung an solchem Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf wei teres untersagt worden.
Oschatz, am 2. April 1919.
Die Amtshauplmannschaft. von Seydewitz, Amtshauptmann.
8 8
60 “ Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 23. Sepiember 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichsges. Bl. 603) wird dem Schankwirt Otto Hildebrand der Weiterbetrieb seiner Schanr⸗ wirtschaft „Deininger Bräu“, Große Kirchstraße 2, vom 5. April 1919 ab bis auf weiteres untersagt. — Kosten, die durch diese Verfügung und ihre Veröffentlichung entstehen, hat der Betroffene zu tragen. Gera, den 1. April 1919. 1 Der Stadtrat. Dr. Trautner. ““ B8 ekanntm 9. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 31. März 1919 wird der Handelsmann Stmon Schönfeld in Kesselbach als Ee uberfäsig⸗ Person vom Handel mit Pieb, Fleisch und Fleischwaren ausgeschlossen.
Postscheckkonto: Berlin 41 821.
Bekanntmachung.
Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 31. März 1919 wird der Metzger Heinrich Rühl von Utphe als unzuverlässige Person vom Handel mit Vieb, Flei leisch⸗ waren ausgeschlossen. 11
Gießen, den 1. April 1919.
MAKreisamt Gießen. J. V.: La
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nammer
Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6793 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, vom 28. März 1919 und Uater
Nr. 6794 eine Verorbdnung über die Abänderung der Verordnung über die Neuausstellung von Zulassungsbescheini⸗ gungen für Kraftfahrzeuge vom 21. Februar 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 243), vom 31. März 1919. 8
Berlin W. 9, den 4. April 1919. he
Postzeitungsamt. Krüer. 1
Ministerium des Innern.
4 3 88* 88 Zu Regierungeräten sind ernannt worden die Regierungs⸗ assessoren: von Bismarck in Frankenstein, Freiherr von Kirchbach in Gumbinnen, Dr. Windeck in Marienwerder, Frankenbach in Marienwerder, Sieger in Aachen, von Maercker in Danzig, von Lücken in Breslau, von Hove in Münster, Freiherr von Wangenheim in Stettin, S8 in Kalb⸗ a. S., Dr. Kuegler in Breslau, Dr. Rohte in Wiesbaden, Dr. Vogeler in Okt⸗ weiler, von Rappard in Köslin, Dr. von Alvensleben in Königsberg, Venske in Gumbinnen, Dr. Stüler in Schleswig, Klein in Kolberg Fürst in Lebus, Dr. Straat⸗ mann in Stettin, Hoffmann in Frankfurt a. O., von Hedemann⸗Heespen in Schleswig, Kolewe in Saarlouis, von Reinersdorf⸗Paczens ky und Tenczin in Wittmund, Krahmer⸗Möllenberg in Bromberg, Zwicker in Königsberg, von Bonin in Stade, Dr. Pott⸗ hof in Altenkirchen, Prien in Potsdam, Rabe von Pappenheim in Meldorf. Dr. von Maßner in Königs⸗ berg, von Consbruch in Minden, von Cossel in Aachen, Berner in Königsberg, Frhr. von Münchhausen in Glogau, Abramowski in Danzig, von Stutterheim in Breslau, Zacharige in Winsen a. L., Fürbringer in Bromberg Pollack in Kottowitz, Dr. von Buchka in Trier und Dr. Nohde in Gumbinnen.
Der biehnige Negierungssekretär Kuß aus Frankfurt a. O. ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium des Innern und
der bisherige Reg erun ssekretär von Preetzmann aus Posen zum Geheimen Registrator im Ministerium des Innern ernannt worden.
Der Regierungssekretär Arndt aus Allenstein ist vom 1. April d. J. ab als Geheimer Registrator in demselben Ministerium angestellt wordben.
Justizminist r Rechtsanwalt Heemean Krause in Aschersleben ist
zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Naum⸗ negs a. F mit Anweisung seines Amtssitzes in Aschers⸗ eben un
der Rechtsanwalt Hermann Wiegleb in Egeln zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Naumburg a. S. mit Anweisung seines Amtsitzes in Egeln ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
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Versetzt sind: die Regierungsräte Eduard Grunow, bisher in Hannover, nach Kattowitz ale Oberregierungsrat (auftrw.) bei der Eisenbahndirektion daselbst, Hövel, bisher in Münster (Westf.), als Mitaglied der Eisenbahndirektion nach Cassel, Dr. Witte, bisher in Berlin, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Dr. Goude⸗ froy, bisher in Hamburg, als Mitglied der Eisenbahn⸗ direktion nach Frankfurt (Main), Dr. Barkhausen, bioher in Braunschweig, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Hannover und Hellwig, bieher in Altona, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Kattowitz; der Oberbaurat Mor Büttner, bisher in Essen, als Oberbaurat zur Eisenbahn⸗ direktion nach Berlin; — die Regierungs⸗ und Bauräte oche, bisher in Breslau, als Oberbaurat (auftrw.) zur senbahndirektion nach Essen, Julius Dorpmüller, bisher in Saarbrücken, als Mitglied der Eisenhohndirektion
nach Stettin, Hermann Meyer, bisher in Cassel, als Ober 8 (auftrw. ) de n— sesbahndirene nach Halls
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