1919 / 81 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Gegenständen, Grubenanzügen, Geschirr⸗, Stall⸗ und Sattlerwaren) 1Kr3gn der Feinlederkarte und die Nummer des Freigabescheins enthalten.

Bei Kleinverkäufen im Betrage von weniger als 50,— bedarf es der Einsendung des Verpflichtungsscheins und der Rechnungs⸗ abschrift an die Reichslederstelle nicht. 11A“

Feinlederkarten.

Freigegebene Feinleder dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 9 nur an solche Personen und Betriebe, die im Besitze von Feinlederkarten sind, abgegeben werden.

Feinlederkarten erhalten: a. fabrikmäßige Hersteller von 1) Lederwaren, 2) Reise⸗ und Sportartikeln, 3) optischen Gegenständen, 4) Grubenanzügen, 5) Geschirr⸗, Stall⸗ und Sattlerwaren, 6) Karosserien und Wagen mit der Einschränkung der Vorschrift des § 5, auf Grund ihrer Gesamtbezugsmenge in Feinleder während der im § 5 angegebenen Zeiträume, sofern sie mindestens 50 v. H. hiervon unmittelbar vom Hersteller bezogen haben. 16“

b. Feinlederhandlungen.

Die Feinlederkarten lauten auf den nam entlich benannten In⸗ haber und sind nicht übertragbar. Sie sind 3 Monate, gerechnet vom Tage der Ausstellung, gültig. Wer innerhalb dieses Zeitraums das Bezugsrecht nicht ausübt, verliert den Anspruch auf Belieferung.

§ 5. Errechnung der Anteile. 8 8

Für die Errechnung der auf den Feinlederkarten zu ver⸗ merkenden Mengen sind maßgebend:

a. bei den in §4 unter a Ziffer 1 —5 genannten Betrieben. 1

Daa. die am 31. Dezember 1913 bestanden haben, die im Kalender⸗

jahr 1913 unmittelbar vom Lederhersteller zur Herstellung von Gegenständen des Zivilbedarfs bezogenen Mengen Fein⸗ leder mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Betrieben, die am 31. Dezember 1913 nech kein volles Jahr gearbeitet haben, die durchschnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit 12 zu veivielfachen ist, deren Gründung zwischen dem 1. Januar 1914 und 31. Juli 1914 erfolgt ist, die durchschnittliche, monatlich zur Her⸗ stellung von Gegenständen des Zivilbedarfs unmittelbar vom Hersteller bezogenen Mengen Feinleder dieses Zeitraums mit 12 vervielfacht, cc. bei Kriegsgründungen 50 v. H. der im ersten Betriebsjahr unmittelbar vom Lederhersteller zur Herstellung von Ge⸗ genständen des Zivilbedarfs bezogenen⸗Mengen Feinleder mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die kem volles Jahr gearbeitet haben, die durchschnittlich monatlich zur Herstellung von Gegenständen des Zivilbedarfs un⸗ mmittelbar vom Hersteller bezogenen Mengen Feinleder mit 12 vervielfacht, zugrunde gelegt werden.

b. bei Feinlederhandlungen, aa. die unmittelbar mit Verarbeitern für eigene Rechnung getätigten Umsätze in Feinleder aus dem Kalenderjahr 1913 mit der Maßgabe, daß bei denfenigen Firmen, die am 31. 12. 1913 noch kein volles Jahr bestanden haben, die durchschnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit 12 zu vervielfachen ist. . die bis zum 1. Juli 1916 gegründet worden sind, 50 v. H. der unmittelbar mit Verarbeitern für eigene Rechnung ge⸗ tätigten Umsätze in Feinleder für die Zeit vom 1. Juli 1915 bis 30. Juni 1916 mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die kein volles Jahr bestanden haben, die durch⸗ schnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit 12 zu 4 vervielfachen ist; c. bei den im § 4 unter a. Ziffer 6 genannten Betrieben die Un Innenausbau von Wagen und Karosserien, die nachweislich für usfuhraufträge bestimmt sind, in Betracht kommenden Ledermengen für Verdeckleder (nicht Knieleder) die Bezugsmengen unter ent⸗ sprechender Anwendung der Vorschriften unter a. nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Bestände.

Meldung der

Die Bezugs⸗ bezw. Umsatzmengen sind der Reichslederstelle auf

en von ihr ausgegebenen Vordrucken ausweislich der Geschäftsbücher

oder Rechnungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu melden. Ver⸗

Pötene unrichtige oder unvollständige Angaben können gerichtliche Zestrafung sowie Ausschluß von den weiteren Zuteilungen freigegebener

Leder zur Folge haben. 11“

Abschreibungen auf der Lederkartee.

Der Veräußerer hat die abgege benen Mengen auf der Fein⸗

2

lederkarte mit Tinte zu vermerken und den Vermerk 9 unterzeichnen.

11““

Dem Käufer steht es frei, die auf ihn entfallende Menge von einer der mehreren Firmen zu beziehen.

Bezüge der Inhaber der Feinlederkarten. Inhaber von Feinlederkarten dürfen freigegebene Fein⸗ ldücgdan-⸗ von Lederherstellern, nicht von Feinle derhandlungen, beziehen. .

Verkäufe von Feinlederhandlungen.

Die bereits im Jahre 1913 bestandenen Feinlederhand⸗ ungen haben die von ihnen auf Grund der Feinlederkarten be⸗ zogenen Mengen an ihre frühere Kundschaft nach Maßgabe der Bezugsmengen derselben aus dem Jahre 1913 abzugeben.

Feinlederhandlungen, die erst nach dem Jahse 1913 gegründet worden sind, haben die von ihnen auf Grund der Feinlederkarten bezogenen Mengen unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung ihrer gesamten Kundschaft an diese abzugeben.

Die Feinlederhandlungen sind verpflichtet, auch an solche Betriebe Feinleder in gleichem Umfange wie an ihre alte Kundschaft abzu⸗ geben, die ihnen von der. Reichslederstelle zur Belieferung zu⸗ gewiesen werden. .

Bei Verkäufen von Feinleder seitens der Feinlederhandlungen bedarf es nicht der Vorlage einer Feinlederkarte.

Die Feinlederhandlungen haben über die Verkäufe der von ihnen bezogenen Mengen ein Verkaufsbuch zu fuhren, in dem folgende Angaben

a. Name und Wohnort des Kunden, .Art des Betriebes desselben, . die abgegebene Menge,

d. die Lederart,

e. der berechnete Vertaufspreis enthalten sein müssen.

8 95 10. Fgprivate Verbraucher.

Die Abgabe von freigegebenem Feinleder braucher ist in jedem Falle unzulässig. 8

Verußervagsfrist. Lederhersteller PFöet die ihnen freigegebenen Mengen längstens innerhalb zwei Monaten, vom Tage des Empfanges des Fre;⸗ gabescheins an gerechnet Feinlederhandlungen haben die von ihnen auf Grund der Feinlederkarten bezogenen Mengen längstens inner⸗ halb zwei Monaten, vom Tage des Rechnungsempfanges an ge⸗

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rechnet, abzusetzen. Innerhalb dieser Frist nicht abgesetzte Posten sind der Reichslederstelle zu melden, welche die Verkaufsfrist verlängern oder über anderweitige Verwendung der Leder Verfügung treffen kann. § 12. 1

3 Veräußerungsverbot für Verarbeiter. Die Verarbeiter sind verpflichtet, die von ihnen bezogenen Fein⸗ leder im eignen Betriebe oder durch ihre Heimarbeiter verarbeiten zu lassen oder der Reichslederstelle zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung zu stellen. Eine Veräußerung von Feinleder

seitens der Verarbeiter ist nicht gestattet. 8

13. Sondervorteile.

Es ist verboten, Verkäufe von freigegebenem Feinleder von Be⸗ dingungen abhängig zu machen, die dem Vertäufer einen besonderen Vorteil verschaffen sollen, insbesondere zu verlangen, daß Aufträge auf andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsverträge ganz oder teilweise aufgehoben werden. 8

Revisoren.

Die Reichslederstelle kann durch beauftragte Revisoren die Einhaltung vorstehender Bestimmungen sowie die Richtigkeit der erstatteten Meldungen nachprüfen lassen. Den Revisoren ist der Zutritt zu den Betriebs⸗ und Lagerstellen sowie Einsicht der Bücher und anderer Unterlagen zu gewähren.

Die Reichslederstelle erhebt an Gebühren bis auf weiteres 12 für jedes Kilogramm bei den nach Gewicht gehandelten frei⸗ egebenen Feinledern, 12 für jeden Quadratmeter bei den nach Maß gehandelten freigegebenen Feinledern von dem Empfänger des Freigabescheins. Die auf diese Weise verauslagten Gebuühren dürfen beim Verkauf des Leders den Abnehmern bis zum Verarbeiter ein⸗ schließlich in Rechnung gestellt werden.

§ 16. Verstöße.

Verstößt ein Lederhersteller gegen diese Bedingungen, so hat er zu gewärtigen, daß er vom Bezuge von Rohstoffen ausgeschlossen wird.

Verstößt ein Käufer gegen diese Bedingungen, so hat er zu ge⸗ wärtigen, daß er vom Bezuge freigegebenen Feinleders ausgeschlossen wird.

Bei allen Verstößen gegen die Bedingungen hat die Reichs⸗ lederstelle das Recht, von den Zuwiderhandeluden eine Vertrags⸗ strafe bis zur Höhe des Verkaufswertes desjenigen Leders einzufordern, bezüglich dessen die Bedingungen verletzt sind.

111“ 8 § 17. 8

ETEIINminsunge— Diese Bedingungen treten mit dem Tage der Veröffen im „Deutschen Reichsanzeiger“ in Kraft.

Berlin, den 8. April 1919. 1

ö. Reichslederstelle.

EZ’s. Fecher. 18

1111X1X““ Der Beschluß vom 23. Februar 1918, durch welchen dem Kaufmann Ferdinand Franz Benz, Hamburg, der Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, mit Ausnahme des Handels mit Werkzeugen sowie mit Oelputzmitteln, hergestellt in der Fabrik in Wilhelmsburg, untersagt worden war, ist aufgehoben worden. Hamburg, den 2. April 1919. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.

1““

. Bekanntmachung.

Der Bäcker Johannes Christian Wilhelm Hackmack, geboren am 24. Juni 1878 in Geesthacht, Am Markt Nr. 7, wird wegen Unzuverlässigkeit vom Handel mit Mehl, Brot und Back⸗ ware ausgeschlossen. k111“

Hamburg, den 5. April 1919. 1

8 Die Landherrenschaften. Dr.

8

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 75 des Reichsgesetzblatts enthält unter

Nr. 6795 eine Verordnung, betreffend die Einberufung von Hilfsrichtern zum Reichsmilitärgericht, vom 31. März 1919, unter

Nr. 6796 eine Ausführungsvorschrift zu den Verordnungen vom 4. und 24. Januar 1919 über die ehSen. Entlassung ünd Entlohnung gewerblicher Arbeiter und Angestellter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung (Reichs⸗Gesetzbl. S. 8 und 100), vom 4. April 1919, und unter

Nr. 6797 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnungen über die 8 Entlassung und Entlohnung von gewerblichen Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachuna vom 4. und 24. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 8 und 100), vom 4. April 1919.

Berlin W. 9, 7. April 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. vC11A1X“ 5 Auf Grund des Artikels 2 des Wohnungsgesetzes vom

28. März 1918 (G.⸗S. S. 23 ff.) wird hiermit die Enteignung der in dem eingereichten Plan grün angelegten Flächen Ge⸗

markung Oberröblingen Kartbl. 1 Parzelle 228 Plan Nr. 85 in Größe von 1,3530 ha 47⁷229 0 1,0940 EIx.„ 9 525 0,2500 Le“* 07760 231 „. ...*“ 4,1670 488/232 82a 0 4570 489/232 „. 82 b 4,6140 114141*“* 5,5946 19,6532

11400,262 80 * durch die Montan⸗

1u6“

2 2 2

Aktiengesellschaft A. Riebeck'sche 231 in Halle a. S. zu Arbeitersiedlungen für zulässig erklärt. Berlin, den 4. April 1919. Preußische Regierung. In Vertretung: Der Staatskommissar für das Wohnungswesen. Scheidt.

Finanzministerium. * Die bisherigen Regierungsräte Günther von der Ober⸗ zolld irektion in Magdeburg, Mirre von der Oberzolld rektion in Berlin, Dr. Magnus von der Oberzolldirektion in Berlin sind zu Geheimen Finanzräten und Vortragenden Räten im Finanzministerium, . der bisherige Diätar Karl Meyer ist zum Geheimen Kanzleisekretär beim Finanzministerium ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerberat Meyer in Düsseldorf ist zum Re⸗ gierungs⸗ und Gewerberat ernannt worden. 1““

Dem Regierungs⸗ und Gewerberat Meyer in Düsseldorf ist die nplanmäßige Stelle eines Regierungs⸗ und Gewerberats bei den Regierungen an Stettin und Stralsund verliehen worden. Gleichzeitig ist er zum Aufsichtsbeamten im Sinne des § 139 b der Gewerbeordnung für die Bezirke dieser Regierung bestellt worden. 1

Der Berginspektor Bergrat Langer des Steinkohlen⸗ bergwerks Camphausen ist als stellvertretender Bergwerks⸗ direktor an das Steinkohlenbergwerk Sulzbach bei Saarbrücken versetzt worden. 1

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

8 Bekanntmachung. 8 Gemäß der Vorschrift im § 44 des Kommunalabgaben⸗

gesebes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. mache ich

ekannt, daß das der Kreiseinkommensteuerpflicht unter⸗ liegende Reineinkommen aus dem ansiedlungs⸗ fiskalischen Grundbesitz für das Rechnungsjahr 1919 1. in den Kreisen der Provinz Westpreußen 148,67 Hundertteile, 2. in den Kreisen der Provinz Posen 270,93 Hundertteile

des Grundsteuerreinertrags beträgt. Berlin, den 3. April 19i9.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. ENNae Nbt

9 E

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

In Anerkennung hervorragender Leistungen auf der Aus⸗ stellung „Sparsame Baustoffe“ des Reichsverbandes zur Förderung sparsamer Bauweise in Berlin hat der Minister der öffentlichen Arbeiten nachbezeichneten Personen und Firmen

die „Denkmünze für verdienstvolle Leistungen im Bau⸗ und Verkehrswesen“ verliehen, und zwar

a. in Silber: 8

dem Heühen Regierungsrat, Professor Dr. Seeßelberg in erlin,

dem Geheimen Regierungsrat, Berlin,

dem Oberbaurat Dr.⸗Ing. von Emperger in Wien,

dem Geheimen Regierungsrat Dr⸗Ing. Muthesius in Berlin,

dem Professor Dr. Knoblauch in München,

dem Dr.⸗Ing. K. Hencky in München,

den Bauten⸗ und Industriewerfen Arihur Müller in Berlin⸗

Johannisthal, 8

dem Rheinischen Schwemmsteinsyndikat, G. m. b. H. in Neuwied a. Rh.,

r. 2 e 1e 1n verii

en Torfoleumwerken Ed. erhoff in Poggenhagen bei Neustadt a. R., ff Poggenhag

dem Holzbausystem Meltzer in Darmstadt,

der Eisenbauanstalt Breest u. Comp. in Berlin,

der A.⸗G. Steffens u. Nölle in Berlin; 1

b. in Bronze:

dem Hauptmann von Besser vom Demobilmachungsamt in

erlin, dem Beigeordneten Dr.⸗Ing. Schmidt in Essen, dem Zwilingenieur Georg Beil in Danzig⸗Lanafuhr,

der Firma für Holzbauten Olof Boecker in Berlin⸗

Wilmersdorf, dem Seydelbausystem, G. m. b. H. in Wien,

der Wienerberger Fabriks⸗ und Baugesellschaft in

Wien, dem Spezialbaugeschäft Karl Tuchscherer in Breslau,

der Ilse⸗Bergbauaktiengesellschaft, Grube Ilse N. S.,

der A.⸗G. Wayß u. Freytag in Berlin, dem Baurat Siebold in Bethel b. Bielefld.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 8

Der hisheriage außerordentliche Professor in der rechts⸗ ud staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Kiel Dr. Jellinek ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät, der bisherige Privatdozent Dr. Erich Trefftz ist zum ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Aachen, der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität in Berlin, Professor Dr. Max L“ ist zum außerordentlichen Professor in derselben Fakultät und der bisherige Privatdozent Professor Dr. Otto Dragendorff in Greifswald, Abteilungsvorsteher am Ana⸗ tomischen Institut der dortigen Universität, ist zum außer⸗ ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät derselben Unioersität ernannt worden. 4““

86 8

8

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S S. 152) wird hierdurch bekannt gemacht, daß das Reineinkommen der Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahn aus dem Betriebsjahr 1917/18 auf 347 089 76 ₰, buchstäb⸗ lich: Dreihuandertsiebenundvierzigtausendneunundachtzig Mark

76 Pfennig, festgesetzt worden ist. Breslau, den 1. April 1919. ““ Der Eisenbahnkommissar. Mallison.

Professor Dr.⸗Ing. Brix 8

Sitzung.

konferenz abgeordnet.

Bekanntmachung. 8

n den Kaufmann Roderich Tornau in Berlin“⸗ Albrechtstraße 5, erlassene Handels verbot vom

g Steglitz,

21. August 1917 wird hierdurch aufgehoben. Berlin, den 5. April 1919. 1“ 1 Der Landrat des Kreises Teltow: von Achenbach.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 9. April 1919. Der Staatenausschuß versammelte sich heute in Weimar zu einer Vollsitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und sür Jastizwesen eine

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Das Reichs ministerium des Auswärligen hat, wie „Wolffs

Telearaphenbüro“ meldet, auf Antrag des Unterstaatssekretärs

des Reichsluftamts den Justizrat Dr. Viktor Niemeyer in Essen a. d. Ruhr und den Direktor Rasch in Staaken als Sonderkommissare für die Behandlung der Fragen des Luftverkehrs zu den Beratungen der Friedens⸗

Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstandskom⸗ mission in Spaa vom 7. April 1919 entnimmt „Wolffs TDelegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:

Der General Nudant übergab eine Note, betreffend die Bezahlung von Schäden und Zerstörungen, die von den alliierten Besatzungstruppen in den besetzten Rhein⸗ landen verursacht worden sind. Sie enthält die Feststellung, daß die Schäden von der deutschen Regierung bezahlt werden müssen, soweit es sich nicht um die Folgen grober Nachlässigkeit oder verbreche⸗ rischer Handlungen seitens der alltierten Truppen handelt. So würden z. B. Schäden, die durch die Unterbringung der Truppen, durch Manöver, Biwak und Einrichtung von Schießplätzen entstehen, deutscherseits zu decken sein. Die Abschätzung der Schäden solle von den zuständigen alliierten Militärbehörden vorgenommen werden, wenn die Kosten unbestreitbar von der Entente getragen werden müssen. In Fällen, in welchen eine Untersuchung notwendig erscheint, ob die Kosten von der deutschen Regierung zu tragen sind, sollten diese Militärbehörden mit den zuständigen deutschen Lokalbehörden zusammenarbeiten, während in anderen Fällen die Bewertung durch die deutschen zuständigen Be⸗ hörden erfolgen solle. Die Bestimmung trete mit dem 15. April in Kraft und gelte auch sür alle schwebenden Fälle, die bis zu diesem Tage nicht erledigt sein werden. Der deutsche Vor⸗ sitzende, der sich die Antwort auf die Note vorbehielt, bemerkte, die Auffassung der alliierten und assoziierten Regierungen sei wohl auch als gültig anzusehen für die Berechnung der Schäden, die während des Krieges von den deutschen okkupierenden Armeen in Nordfrankreich und Belgien entstanden sind. Der französische Vorsitzende be⸗ siritt diese Vergleichsmöglichkeit, worauf der deutsche Vorsitzende fest⸗ stellte, er sehe den Unterschied vor allem darin, daß die einen Schäden im Kriege, die anderen während einer friedlichen Besetzung ohne An⸗ wendung von Waffengewalt entstanden seien.

Der englische Vorsitzende teilte mit, am 2. April sei eine Schiffs⸗ ladung Kohlen von Stettin nach Libaun abgegangen. Zur Erlaubniserteilung für weitere Verschiffungen seien die einzelnen Schiffe und die Heit der Verschiffung anzugeben. Sie würden berück⸗ sichtigt werden.

Im Hinblick auf die durch die Heimbeförderung der deutschen Schwerverwundeten und Kranken verur⸗ sachte große Inanspruchnahme der deutschen Lazarette wurden die Alliterten ersucht, die Lazarette in Frankfurt a. M. für deutsche Kranke und verwundete Heeresangehörige freizugeben. Ferner wurde gebeten, die Freigabe der im Bezirkssanitätsamt Koblenz zurückbe⸗ haltenen Sanitätsmaterialien anzuordnen, damit den steigenden An⸗ forderungen nachgekommen werden könne. Schließlich wurde deutscher⸗ seits vorgeschlagen, Fragen, die mit der Heimschaffung deutscher Kriegs⸗ und Zivilgefangener aus England zusammenhängen, künftig unmittelbar in Rotterdam oder einem anderen Orte Hollands zwischen deutschen und englischen Vertretern zu regeln.

Der Vertreter der deutschen Regierung wies in einer Note darauf hin, daß die interalliierte Eisenbahnkommission den Präsidenten der Eisenbahndirektion Saarbrücken persönlich verant⸗ wortlich machen will, falls unter den dortigen Eisenbahnarbeitern ein Streik ausbricht. Man habe ihm für diesen Fall mit seiner Verhaftung gedroht. Der Regierungsvertreter ersuchte die Alliierten, dafür Sorge zu tragen, daß diese Drohung nicht in die Tat um⸗ gesezt we 8 1““

In der Geschäftsstelle des Auswärtigen Amts für die Friedensverhandlungen fand gestern unter dem Vorsitz des Botschafters Grafen Bernstorff eine Besprechung über die beim Friedensschluß zu regelnden Fragen der deut⸗ schen christlichen Missionen im Auslande statt. Der Missionsdirektor Dr. Axenfeld erstattete einen eingehenden Bericht über die Bestrebungen, namentlich der britischen Regie⸗ rung, die Deutschen auch nach dem Kriege von jeder Missions⸗ betätigung auszuschließen und über die durch nichts gerecht⸗ fertigte Vergewaltigung deutschen Missionseigentums in den feindlichen Kolonien sowie im chinesischen Reiche. Zur weiteren Bearbeitung dieser Fragen wurde ein aus Vertretern der Regierung sowie der Missionsanstalten beider Konfessionen bestehender Ausschuß eingesetzt.

1““

oberste Verwalter des Saargebielis General Andlauer veröffentlicht in den Saarbrückener Tageszeitungen folgende Bekanntmachung:

In Verfolg der Proklamation des Generals, obersten Ver⸗ walters des Saargebiets, vom 5. April, welche die Belegschaften der Saargruben zur Arbeitsleistung requirierte, und in Anbetracht, daß nur ein Fünftel der Besegschaften die Arbeit wieder auf⸗ genommen hat, sind folgende Maßnahmen getroffen worden: Eine gewisse Anzahl von Verhaftungen sind erfolgt wegen der Weigerung, dem Befehl zur Arbei s eistung nachzukommen. Von den Verhafteten wurden 21 vor das Krtegsgericht gestellt und zu Strafen von zwei bis fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Die übrigen wurden in das rechtsrheinische Gebiet durch Eisenbahntransport abgeschoben. Der Zug verließ Saarbrücken am 7. April, 10 Uhr Abends.

Mit Rücksicht auf die derzeitigen Schwierigkeiten der postalischen Verbindungen ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, die in § 9 der Bekanntmachung über die Ueberlassung ausländischer Wertpapiere an das Reich angegebene Frist für die zur sofortigen Ablieferung aufgerufenen Anleihen, soweit sie sich im Inlande befinden, bis zum 25. April verlängert worden. Die Frist für die zur sofortigen Ablieferung aufgerufenen im Auslande befind⸗

bis zum 30. April hinausgeschoben. Die Uebergabe bezw. Anmeldung der Wertpapiere hat bei einer im Inlande an⸗ sässigen Bank oder Bankfirma stattzufinden. Die Geschäfte⸗ räume der Geschästsstelle für ausländische Wertpapiere befinden sich jetzt in Berlin W. 35 (Potsdamer Straße 1235.

Die Sozialisierungskommission hat ihr Mandat in die Hände der Regierung zurückgelegt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist die Ursache weniger in sachlichen Gegensätzen als in persönlschen Empfindsamkeilen der Soziali⸗ sierungskommission zu suchen. Der Reichswirtschaftsminister hatte bei dieser Lage der Dinge in einem Schreiben an die Sozialisierungskommission betont, daß er die Möglichkeit eines gedeihlichen Zusammenorbeitens immer mehr schwinden sehe. Die Sozialisiterungskommission hat aus dieser Auffassung des Ministers Wissell die Konsequenz gezogen und ihr Mandat niedergelegt. Die Regierung wird nun, wie ihr das ja auch staatsrechtlich und faktisch ausschließlich zustand, auf dem Wege der Gesetzgebung die notwendigen Sozialisierungsbestrebungen und die weitere gemeinwirtschaftliche Organisation der deutschen Volkswirtschaft allein durchüühren.

Auf Grund freier Vereinbarung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat die Arbeitsgemeinschaft der Kali⸗ industrie, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, unter dem 27. November 1918 für die unter TDage beschäftigten Arbeitnehmer eine Erhöhung der gesetzlichen Teuerungszulage von 1 für die Schicht beschlossen. Nach einer weiteren unter dem 5 Februar 1919 erfolgten Vereinbarung ist die Teuerungs⸗ zulage für die vorgenannten Arbeiter für die Schicht mit Wirk⸗ samkeit vom 1. Februar 1919 ab um eine weitere Mark erhöht worden. Für die über Tage arbeitenden, über 17 Jahre alten männlichen Mitglieder der Beleaschaft soll nach der nämlichen Vereinbarung vom 1. Februar 1919 ab eine Teuerungszulage, ebenfalls zuzüglich zu der gesetzlich festgeleaten, in Höhe von 1 für die Schicht gezahlt werden. Auch soll vom 1. Fe⸗ bruar 1919 ab das Geleuchte nach dem Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Monate von der Grubenverwaltung frei gestellt werden. Die Arbeitgeber haben sich mit diesen Abmachungen unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß bis zum 31. März 1919 eine der Erhöhung der Unkosten einschließlich der vorerwähnten Teuerungszulagen entsprechende Heraufsetzung der Kalipreise eintritt. Unter Wahrung derf Interessen der deutschen Landwirtschaft sind im Einverständnis mit der preußischen Landwirtschaftlichen Verwaltung die Verkaufspreise für die einzelnen Kalisalzsorten in einem dem Staatenausschuß bereits zugestellten Gesetzentwurf, der voraussichtlich im Laufe der nächsten Woche der Nationalversammlung zugehen wird, neu festgesetzt worden. Bei dieser Festsetzung ist bereits berück⸗ sichtigt worden, daß eine weitere Erhöhung der Kohlenpreise voraussichtlich nicht eintreten wird. Dementsprechend sind die Preise niedriger bemessen, als vom Kalisyndikat beantragt worden ist. Damit sind die Bedingungen erfüllt, unter denen das gedachte Abkommen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande gekommen ist.

Nachdem die Bewirtschaftung der Kohlenindustrie bereits durch das Gesetz vom 23 März 1919 geregelt ist, sind in dem dem Staatenausschuß megen der Kaliindustrie vorgelegten Gesetzentwurf in gleicher Weise Bestimmungen enthalten, die den gemeinwirtschaftlichen Aufbau der Kaliindustrie, den für diese zu schaffenden Selbstverwaltungskörper und die einzurichtende Vertriebsgemeinschaft vorsehen. Da das geltende Laligesetz außer den wirtschaftlichen einschneidende soziale Maßregeln enthält, wird zur endgültigen Regelung der Kali⸗ wirtschaft die Umarbeitung des geltenden Kaligesetzes erforder⸗ lich. Es steht zu erwarten, daß der Gesetzentwurf im Laufe Mai der Nationalversammlung vorgelegt werden wird. zu welchen die Preußische Staatsregierung sachverständige Ver⸗ treter aus den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen und Schlesien im Hinblick auf die große Bedeutung der Ostfragen bei der Friedenskonferenz geladen hatte, ihren Abschluß. Mit großem Fleiß und großer Umsicht haben die Kommissionen der einzelnen Provinzen eine Fülle von Material gesammelt und damit die Vorarbeiten der Regierung auf das wertvollste unterstützt. Bei den Sitzungen war die Regierung durch Kom⸗ missare vertreten.

Laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ wurde in allen Einzelberatungen der provinziellen Sachper⸗ ständigen unterschiedslos der Wille und das Recht zu einer unversehrten Erhaltung der Ostprovinzen beim preußischen Staate durch die Friedenskonferenz an die Spitze gestellt. Die Polen hätten weder völkisch noch historisch ein Recht, Ansprüche auf Teile von Oberschlesien, Ost⸗ und Westpreußen zu erheben, wobei die Frage der urdeutschen Stadt Danzig mit besonderer Schärfe behandelt wurde. Auch für die Provinz Posen träfe die Feststellung des unbestreitbar polnischen Landes keineswegs zu. Selbst da, wo die Polen den Grundsatz zu ihren Gunsten angewandt wissen möchten, zeige sich eine so starke Durchsetzung deutscher und polnischer Bevölkerung und allerorten so rein deutsches Wirt⸗ schaftsleben und deutsche Kultur, daß die Abtretung von Gebietsteilen eine Preisgabe deutschen Wesens und starker deutscher Rechte bedeuten würde.

Bei der Gelegenheit erfuhr das derzeitige Verhalten der Polen in den Teilen der Provinz Posen schärfste Zurückweisung. Ihr Vorgehen innerhalb einer üü preußischen Staatsgebiet gehörigen Provinz bedeute einen Rechtsbruch und politischen Gewaltakt. Die Behandlung der Deutschen, nicht zum wenigsten der Beamten, slünde in schärfstem Widerspruch mit der von den Polen immer wieder verbreiteten Behauptung der Reziprozität im „polnischen Staate“. Die Polen griffen dem Friedenskongreß sowie der Regelung der Gebietsgrenzen durch den Völkerbund in einer allen Gesetzen und Empfindungen hohnsprechenden Weise vor und suchten durch Beseitigung preußischer Hoheitsrechte und Ausschaltung regierungsseitigen Einflusses schon vor dem Friedensschluß ein unbestreitbar polnisches Land zu schaffen. Die Kommissionen aller Provinzen sprachen sich einmütig für den Schutz der nationalen Minderheiten im Staatsgebiete aus, gaben aber der Erwartung Ausdruck, daß die Reziprozität in außerdeutschen Gebieten mit allen Mitteln auf der Friedens⸗

konferenz angestrebt werde.

zlichen sowie die Frist für die anzumeldenden Wertpapiere ist

In der vergangenen Woche fanden die Verhandlungen,

Einen breiten Raum nahmen die Erörterungen über die Wiederanbahnung der wirtschaftlichen und Handelsbeziehungen mit den östlichen Nachbarstaaten und die Schaffung eines inter⸗ nationalen Arbeiterrechts in Anspruch.

Mit einer Vollversammlung der Sachverständigen sämt⸗ licher Ostprovinzen, der auch der Botschafter Graf Bernstorff vom Reichsministerium des Aeußern und Professor Dr. Schücking von der künftigen deutschen Friedensdelegation beiwohnten, unter Leitung des Unterstaatssekretärs Hein⸗ richs vom Staatsministerium und Beteiligung sämtlicher preußischen Ministerien endeten die Verhandlungen. Zu⸗ sammenfassend stellten sie eine erneute starke Bekundung vaterländischen Empfindens dar, mit dem Ziel ungeschmälerter Erhaltung der Ostprovinzen bei Preußen⸗Deutschland. Die preußische Staatsregierung dankte hierfür und sagte dem Wunsche aller Anwesenden entsprechend zu, für eine starke Vertretung Preußens bei der Behandlung der Ost⸗ fragen auf der Friedenskonferenz zu sorgen und sich mit aller Energie dafür einzusetzen, daß die Gefahren, die Preußen und seinen unbestreitbar deutschen Gebieten im Osten drohen, abgehalten würden. Entgegen kleinmütigen Auffassungen, daß über Gebietsabtretungen bereits entschieden wäre, müßte immer wieder nachdrücklichst betont werden, daß hierüber allein die Friedenskonferenz zu bestimmen hätte, auch über die jenseits der durch militärische Zufälligkeiten ge⸗ schaffenen Demarkationslinie liegenden Teile der Provinz Posen. Bei Behandlung der Gebietsabtretungsfragen wäre die Regierung durch die Annahme der Wilsonschen Punkte ge⸗ bunden, unter keinen Umständen aber verpflichtet, darüber hinauszugehen.

Dem Auswärtigen Amt sind in den letzten Togen zahlreiche Telegramme aus den preußischen Ost⸗ provinzen zugegangen, welche Protestkundgebungen gegen die von der feindlichen Presse verkündete Annexions⸗ politik enthalten und deren Verbreitung auf funkentelegraphi⸗ schem Wege erbeten wird. In einigen dieser Telegramme ist auch der Wunsch ausgesprochen worden, daß die Kundgebung unmittelbar an die Adresse des Präsidenten Wilson weiter⸗ geleitet werden möchte.

Leider würden schon aus technischen Gründen, die im Ver⸗ hältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stark belasteten Funken⸗ stationen nicht imstande sein, den außerordentlich gesteigerten Apforderungen zu genügen, die ein derartig ausgedehnter Telegraphendienst mit sich bringen müßte. Die Regierung betont aber ausdrücklich, daß sie es von jeher als ihre vor⸗ nehmste Pflicht erachset hat und auch setzt noch dauernd bestrebt ist, unseren Feinden sowohl wie der ganzen Welt die volle Wahrheit über unser Land und seine Be⸗ wohner zu erkennen zu geben. Sie sei überzeugt, auf diese Weise den Interessen des gesamten deutschen Vaterlandes am besten zu dienen und die berechtigten Hoffnungen des deutschen Volks ihrer Erfüllung näher zu bringen. Sie bittet deshalb, auch in Zukunft alle Wünsche und Beschwerden in der gleichen Weise wie bisher an das Auswärtige Amt gelangen zu lassen, wodurch die größtmögliche Wahrnehmung aller Interessen am sichersten gewährleistet wird.

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Eine gestern von 1000 Personen besuchte Versammlung der Parteifunktionäre, Betriebsvertrauensleute und Arbeiterräte der sozialdemokratischen Mehrheitspartei Berlins hat, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“, folgende Entschließung einstimmig angenommen:

Wir protestieren mit aller Entschiedenheit gegen die von den Ententemächten geplante Vergewaltigung des deutschen Volkes. Das deutsche Volk’ wird einen Gewaltfrieden niemals als verbindlich an⸗ nehmen. Wir wollen uns willig einer gerechten Entscheidung fügen, aber ein Friede ohne Gerechtigkeit wird von uns nicht als Friede anerkannt, sondern nur als eine Vertagung der Feindseligkeiten. Wir wollen mit der Welt dauernd in Frieden bleiben, darum fordern wir von der Regierung, jeden Gewaltfrieden abzulehnen.

Ferner wurde folgende Entschließung ebenfalls ein⸗ stimmig angenommen: Die Versammlung protestiert mit aller Schärfe gegen die Ver⸗ suche der Unabhängigen und Kommunisten, die Berliner Arbeiterschaft in einen Generalstreik hineinzuhetzen. In der gegenwärtigen Stunde, wo die Heranschaffung von Lebensmitteln und Rohstoffen zum Wieder⸗ aufbau unserer Pepemrt(Kat begonnen hat, schädigt ein Generalstreik die Lebensinteressen der Arbeiterschaft aufs schwerste und bringt wirtschaftlichen Tod. Die Er⸗ fahrungen zeigen, daß die Führer der Generalstreikpropa⸗ ganda diesen Streik zum gewaltsamen Sturz der gegen⸗ wärtigen, vom Vertrauen der Volksmehrheit getragenen Regierung und zur Aufrichtung der Gewaltherrschaft einer Minderheit benutzen wollen. Unter den heutigen Verhältnissen bringt ein solcher Streik die Herrschaft des lichtscheuen Gesindels mit Plünderungen und Lebensbedrohung der friedlichen Bevölkerung. Die Konferenz fordert die Arbeiterschaft auf, daß Aüllsnereg über das Interesse einzelner Parteien und machtlüsterner Führer zu stellen und S d nicht nur abzulehnen, sondern mit aller Schärfe zu be⸗ ämpfen.

uns

³ Bayern.

Die Regierung des Freistaats Bayern wendet sich in einem Aufruf an das bagyerische Volk, in dem, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, zunächst der Leiden und Entbehrungen der Kriegsjahre gedacht wird. Sodann ermwähnt der Aufruf die seit Bestehen des durch die bayerische Volks⸗ vertretung gewählten Ministeriums Hoffmann zum Wohle des Staats und seiner Bürger getroffenen Maßnahmen und fordert die Volksgenossen und Arbeiter auf, hinter ihre selbstgewählte Regierung zu treten und im Geiste des Sozialismus und der Demokratie im gemeinsamen Aufbau der Arbeit gegen Terror und Diktatur für die Befreiung des bayerischen Volks und für die sozialistische Volksregierung zu wirken.

Die Bauernschaft des Rieses erläßt einen Aufruf, in dem es obiger Quelle zufolge heißt: Die Bauern Frankens, der Oberpfalz und des Rieses haben sich zu gemeinsamem Vorgehen zusammengeschlossen. Die Bauernschaft Oberbayerns, Schwabens und des Allgäu schließt sich an. Die esamte Bauernschaft der genannten Kreise steht Züinibe dem Ministerium Hoffmann und erklärt dieses Ministerium und den bayerischen Landtag als gesetz⸗ liche Regierung und Volksvertretung und tut alles zu deren Unterstützung. Sie steht zusammen mit den Arbeitern und Bürgern, die auf dem Boden der ersten Revolution und des Staats⸗ Eerhnassng stehen. Am Dienstag, den 8. April, wird die Lebens⸗

mittelsperre über Augsburg und München verhängt, bis in Munchen die Räteregierung zurückgetreten ist. 1 8

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