1919 / 90 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

DBer Beingsprris beträgt viertelfährlich 9 ℳ. Ae Postanstalten nehmen Bestellung an: für Berlin aaßen hen Hostanstalten uns Fritungavertrirhen für Belbstabheles muach die Gesthästsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 88.

TEinzelne Rummern kosten 25 ft.

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ervennungen ꝛc. Gesetz über einen allgemeinen Feiertag. Geses üver eine vereinfachte Form der Zwecke der Uebergangswirtschaft. Berordnung üver Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffel⸗ trocknerei und der Kartoffelstärkefavrtkation⸗ ge Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 30 November 1915. ekanntmachung, betreffend einen Tarifvertrag zwischen dem deutschen Transportarbeiterverband und der Betriebs⸗ vereinigung der Straßen⸗ und Kleinbahnverwaltungen im Fisenbahndirektionsbezirk Essen. andelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 81 des esetzblattzs. 8

Gesetzgebung für die

Reichs⸗

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Grlaß, betseffend die Annahme von Notgeld. Handelsverbote.

Deuntsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat im Namen des Reichs den Staatssekretär a. D. Dernburg zum Reichsminister der Finanzen ernannt und zum Mitgliede des verufen.

Der Herr Reichspräsident hat die Regierungsagssessoren vbei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte Dr. Fritz⸗ Rolf Landmann, Dr. Karl Snay, Lubwig von Raveu, Dr. Philipp Eisengarthen, Theodor Oppermaunn und Albert Rolffs zu Regierungsräten bei der Reichsversicherungs⸗ anstalt fuͤr Angestellte ernannt. v 8

n 89

Vom 17. April 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nalionalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird: EFsé wind ein allgemeiner Feiertag eingeführt, der dem Gedanken des Weltfriedens, des Völkerbundes und des internationalen Arbeiter⸗ schutzes geweiht ist und für den der Charatter eines Weltfeiertags wird. b sol 5 Fried

Seine endgültige Festlegung erfolgt nach Frie ensschluß und Perabschiedung der Verfassung. 1

In diesem Jahre wird er am 1. Mäi gefeiert, zugleich als eine Polkskundgebung für polinschen und sezialen Fortschritt, für einen Fsecghhn Frieden, für sofortige Befreiung der Krieasgefangenen, für Räumung der besetzten Gebiete und für volle Gleichberechtigung im Pölkerbunde.

Der 1. Mai 1919 gilt im Sinne reichs⸗ und landesgesetzlicher Porschriften als allgemeiner Feiertag. ö“

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 17. April 1919. Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister des Innern. r. Preuß. 1

vereinfachte Form der Gesetza Zwecke der Uebergangswirtschaft. Vom 17. April 1919. Die verfassunggebende Deutsche Nationalversommlung hat das folgende Geseß beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:

er eine

8 8

§ 1.

Während der Dauer der Nationalversammlung kann die Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Staatenausschusses und eines von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses von 28 Mitgliedern Fiejenigen gesetzlichen Maßnahmen anordnen, welche sich zur Regelung des Ueberganges von der Kriegswirtschaft in die Friedenswirischaft als notwendig und dringend erweisen.

Diese Perordnungen sind der Nationalversammlung alsbald zur Kenntnis zu bringen und auf ihr Verlangen aufmuheben

efetzbl. S. 823)

Reichsministeriums

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tege fein

Es ist von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen,

Nationalversammlung es beschließt.

Berlin, den 17. April 1919.

* Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister des Innern. Dr. Preuß.

seiner Verkündung in Kraft. sobald die

Verordnune über Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffel⸗ trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikatton. Vom 17. April 1919. 828

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur

- 22 Mai 1916 (Reichs⸗ Sicherung der Volksernährung vom 18 August 1917

111““

§ 1.

Beim Verkaufe von Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen, vorbehaltl’ch der Vorschrift im § 2, folgende Preise für 100 kg Reingewicht nicht überschritten werden:

bei Kartoffelwallmehlhl! . . 96,50 ℳ,

bei trockener Kartoffelstärke und Kartoffel⸗

stärkethehtk .. 5

Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder

Schiff) des Empfängers zu erfolgen. Bestaden gch die gewerbliche

Niederlassung des Verkäufers und das Lager cder die Verkaufsstelle

des Empfängers in demselben Gemeindebezirke, so hat die Lieferung

durch * Verkäufer fret Lager oder Verkaufsstelle des Empfängers zu erfolgen.

8 2.

Beim Verkaufe von Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl an Verbraucher in Mengen, die 5 Kilogramm nicht übersteigen, dürfen folgende Preise für 500 Gramm Reingewicht nicht üverschritten werden:

bei Kartoffelwalzmehl . v“ Kantoffelstärke ..“ S1161“ 3

Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können niedrigere als die im Abs. 1 festgesetzten Preise festsetzen.

Beim Verkaufe von Karioffelflocken und Kartoffelschnitzeln dürsen folgende Preise für 100 kg Reingewicht richt überschritten

werden: B

bei Kartoffelflocken. CCAT1PNA 6“

bei Kartoffelschnitzeln . . . . . . 88,50 Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfret Station (Bahn obder Schiff) des Empfängers zu erfolgen.

ECC A1123“ und Kartoffel⸗

. . 9„ .

8 4.

Die Preise sind Hoͤchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 8 1

Der Reichsernaͤh ungsminister kann Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Verordnung zulassen. Für Kartoffelflocken und Kartoffel⸗ schnitzel, die zu Futterzwecken abgegeben werden können auch die Landeszentralbehörden Ausnahmen von den im § 3 festgejetzten Preisen zulassen.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem 24. April 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabri⸗ kation vom 16. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 588) in der Fassung der Verordnungrn vom 24. Februar, 29. Februar und 5. November 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 118, 125, 1261) außer Kraft.

17. April 1919.

Der Reichsernährungsminister. Schmidt. 8

Aenderung der Bekanntmachung über die nissen der Fereer78Gc n 0⸗

zur Einfuhr von Erzeu und der Kartoffelstärkefabrikation vom 30.

vember 1915 (Deunscher Reichsanzeiger Nr. 282).

Auf Grund des § 13 der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Fasung der Verordnung vom 31. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1070) wird bestimmt:

1. Der § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 30. November 1915 („Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 282) erhält

folgende Fassung: Der von der Trockenkartoffel⸗Verwertungs⸗Gesehschaft zu zahlende Preis soll regelmäßig den für Enzeugnisse der

Kartoffeltrockneret sowie der Kartoffelstärkefabrikation fest⸗

gesetzten Höͤchstpreis nicht übersteigen.

n.

Postscheckkonto: Berlin 41821.

2) Diese Bekanntmachung tritt

Kraft. 8 erlin, den 19. April 1919. er Reichsernährungsminister.

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mit dem 24.

*

W1“ 8

1“ We Der Zentralverband der Gemeindearbeiter und Straßenbahner Deutschlands, Sekretariat Essen, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Trans⸗ vortarbeiterverband einerseits und der Betriebs⸗ vereinigung der Straßen⸗ und Kleinbahnverwal⸗ tungen im Eisenbahndirektionsbezirk Essen anderseits am 26. Januar 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den öetlichen Bereich der genannten Betriebs⸗ vereinigung für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April erhoben werden und sind an das Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu richten. Berlin, den 19. April 1919.

Der Reichsarbeitsminister.

pekannn 1““ Metzgermeister Gebhard Rothmund in Ober⸗ uhldingen ist wegen Unmverlässigkeit der Handel mit Fleisch und Fleischwaren mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt worden.

Ueberlingen, den 12. April 1919. Badisches Bezirksamt. Koehler

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Bekanntmachunz. Dem Gemüsebändler Josef Bützdorf wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit untersagt.

Helmstedt, den 26. März 1915. Kreisdirektion. Dr. Blasiuek.

.

Schöningen, wird ebensmitteln

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 8 ½ des Reichs⸗Gesetzblatts enthält upter Nr. 6812 die Verhängung des Belagerungszustandes über das Gebiet des Freistaats Braunschmeig, vom 13. April 1919 und unter Nr. 6813 der Bekaunmmachungen über

eine Bekanntmachung. betreffend die Aufhebung Säcke vom 27. Juli 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 834) und

834) vom 20. Dezember (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1116), vom 8. April 1919. den 17. April 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Die Preußische Staatsregierung hat den Bürgermeister Dr. Maier in Charlottenburg zum Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg und ;

den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volkshildung, Professor Dr. zum Unterstaatssekretär in diesem Ministerium ernannt. BGE1 85*

Betrifft die Annahme von Notgeld. 8 Anschließend an den Runderlaß vom 10. März I. 3846 II. Die Reichsbank hat so große Bestände an Zahlungsmitteln in Abschnitten von 1 und aufwärts angesammelt, daß sie zur Einlösung der umlaufenden Ersatzwertzeichen in diesen Größen ausreichen. Es erscheint daher geboten, den Verkehr sobald als möaglich von diesen Ersatzwertzeichen zu befreien. Die bei den Kassen aufkommenden, auf 1 und mehr laufenden Ersatzwertzeichen sind daher nicht wieder auszugeben, fondern bei den Ausgabestellen in Reichsgeld umzuwechseln. Vom 1. Mai 1919 ab sind die auf 1 und mehr lautenden Ersatzwertzeichen überhaupt nicht mehr anzunehmen. Die auf 50 und darunter laufenden Ersatzwertzeichen müssen bei dem foribestehenden Mangel an enisprechenden Münzen noch im Verkehr belassen werden. Sie sind von den Kassen auch weiterhin anzunehmen. 8 8 Nur in den Fällen, wo den Ausgabestellen wegen vore liegender besonderer Verhältnisse von vornherein eine

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