1919 / 94 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

195321⸗

1278 Zahtangosperxe. 154. F. 3288/19.

Auf Antrag der Landwirts Jualius Marschall m Emöd wird der Reiche⸗ schuldenverwaltung in Berlin betreffs der angeblich abhandengekommenen Schuld⸗ veischretbungen der 5 prozentigen Anleibe des Deutschen Re⸗ichs von 1915 Lit. C Nr. 4 658 641 und 4658 642 über je 1000,— verboten, an einen anderen Inhaber als den oben genannten Antrag⸗ - eine Leistung zu bewirken, ins⸗

sondere neue Zinsscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben.

Berlin, den 16. April 1919. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 154.

[9279] Zahlungssperre.

Auf Antrag des Budners Karl Schrödter in Krahne bei Reckahn, Haus Nr. 5, wird der Reichsschuldenverwaltung in Berlin betreffs der angeblich abhanden gekommenen Schuldverschreibungen der 5 prozentigen An⸗ leehe des Deutschen Reichs von 1916 Lit. C Nr. 9 346 442 und 9 346 443 über ie 1000,— und von 1917 Lit. C Ne. 12 303 203 über 1000,— ver⸗

boten, an einen anderen Inhaber als den

obengenaanten Antragsteller eine Leistung zu bewieken, insbesondete neue Zinsscheine oder einen Erneuerungsschein auszugehen. Berlin, den 15. April 1919. 5 Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 154. 154. F. 307/19.

[9548] Bekanntmachung.

In Kemäßheit der Beftimmungen in Artik⸗l 26 und 11 unseres Statuts machen wir hiermit bekannt, daß der neue Ge⸗ winnanteilscheinbogen zu unserer

Ak ie Nr. 12 180 über 200 Taler dem Inhaber der Schuldoerschreibung gegen deren Vorlegung verabfolgt werden wird, falls der angehlich in Verlust ge⸗ ratene Erneuerungsschein vom 1. Januar 1882 uns nicht bis zum 1. Juni dieses Jahres vorgelegt werden soute.

Gotha, den 22. April 1919.

Deutsche Grunderedit⸗Bank.

[952821 Bekasntmachung. Abhandengekommen:

Divldendensch'ine und Talons der Aktie

0055 über 1000 der Schrauben⸗ und Mutternfabrik vorm. S. Riehm u Söhne . H., Berlin. Berlin, den 22. 4. 19. Der Polizeipräsident. gtenn⸗ IV. Erkennungsdienst. Wp. 153/19.

19529] Berauntmachung. Abhandengekommen: Dr. 5 % Reichzanleihe Nr. 12 303 246 9 60 zu je 100 mit Zinssch. Der Penldhd 88 82 19, be olizeipräsident, steilung IV. Erkennunasdienst. Wp. 94/19.

[9530] Beranntmachung.

Abhanden gekommen:

Dt. 5 % Reichsschotzznweisung 19 1000 Ser. 1 288 248, Dt. 5 % Reichsanl. 1u 200) Nr. 419 194, su 1000 Nr. 50 453 13 178 136 1 423 057 4 771 779, zu 500 6 907 621/22

82 100 Argent. 4 ½ % äußere Anl. von 1888 A/0 Nr. 39 088,

5 % Sesia Stodtenl. u 405 Nr. 21 927 15 311 nebst Zinssch.

Berlin, den 23. 4. 1919

Der Polizeipräsident. Abteilung IV.

Erkennungodienst. Wp. 155/19.

[9530] 1

Dem Kaufmann Theodor Wienrich in Halle, Könkastraße 61, ist am 5. April 1919 ein Stück Deutsche Kriegsanleihe über 5000 mit Zins⸗ und Erneuerungs⸗ schein, Lit. A 1 869 179 vom 1. November 1917 (7. Aalethe), gestohlen worden.

Halle (Laale), den 23. April 1919.

. Krtminalpolizei.

[9533] Bekanntmachung. k Unsere Verlustanzeige über den Pfand⸗ rief Serie XI Lit. B 152 317 zu 1000 wird biermit widerrufen. Würzburg. den 22. April 1919. Bayerische Bodencredtt⸗Anstalt.

Bekanntmachung.

In den Räumen der Vereinebank Zwickau, Abteilung der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt, ist am 20. März

1919 ein Stück

5 % Deutscher Reichsanleihe von 1916 ber 1000 Lit. C. Nr. 7 634 381 mit

Zinsbogen ab 1. 1. 1920 ff.

abhandengekommen.

Das Polizeiamt der Stadt Zwickau.

[9517]

Abhandengekommen 10 000,— ur verzinsl. Reichsschatzanwelfungen per 15. ApriP 1919, ein Stück 42 G Nr. 11028.

Berlin W. 8, den 23. April 1919. Taubenstr. 1—2.

B sicherunce rant⸗Gesellchaft ersicherungs⸗Aktien⸗Gese J. B.: Kretschmwer. Helb. [9589] unfeuf.

Der von uns ausgestellte Versicherungs⸗ schein Ne. 202 808 üher 2500,— Ver. sichetungssumme, lautend auf Herrn Hans Bungarvs, Pandlungsgehilfe in Solingen, wird bei uns als verloren gegangen an⸗ gemeldet. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, ianer halb zweier Movate vom Tage der Veröffentlichung dieses Aufrufs ab seine Rechte bei uns anzumelden und den WVensicherungsschein vorzulegen, widrigenfalls nach Maßgabe der all emeinen Versicherungsbedingungen die Zahlung der Versicherungssumme bei Fälligwerden an den Verlierer des Scheins erfolgen wird.

wil 1918.

Berlin, den 23. Basler Lebens⸗Ven renos-Geselschast asel.

[9489]

Dis I JSn] Mr. 19 b13, 39 759. 44 543, 50 594, 76 234, 10) 586, 124 971 A, 4824, 7837, 26 029, 38 744. 48 658, 49 279, 69 994 B, und Hinterleg.⸗ Schein zu Nr. 33 483 A sind angeblich abhanden gekommen. Sofern innerhal eines Monats, vom Tage dieses Auf⸗ rufs ab gerechnet, Ansprüche bei uns micht geltend gemacht werden, stellen wir gemäß § 19 der Allgemeinen Ver sicherungsbedin⸗ gungen Ersatzurkunden aus.

Hahnan. den 17. April 1919. Schlesische Lebensversicherungs Gesellschaft a. G. zu Haynau.

[9592] Ausgedot. Der Pfandschein Nr. V 885, den wir am 1. Dezember 1914 über den Lehbens⸗ versicherungsschein Nr. 195 844 vom 10. Dezember 1908 für Herrn Adolf appel, Kaufmann in Essen, jetzt in berseld wohndaft, ausgefertigt haben, soll abhanden gekommen sein. Wir fordern den etwaigen Inhaber auf, sich unter Vor⸗ legung des Pfandscheins binnen drei onaten von heute ab bei uns zu melden.

Pfandschein für kraftloz erklären. Leipzig, den 24. April 1919. Teutonta Versicherungsakekengesellschaft in Leipzig vorm. Allg. Renten⸗ Capital⸗ u. Lebensversicherungsbank Tutonia. Dr. Bischoff. F. V.: Schömer.

[95931 Oeffeutliches Aufgebot. Der von uns am 29. Janunr 1914 au gefertigte Versicherungsschein Nr. 140 518

auf das Leben des Eisenhohlers Herrn

Josef Jacobs in Essen Dellwig ist in Verlust geraten. Wenn iunerhalb zweien Monate der Inhaber des Scheins sch nicht bei uns meldet, gilt derselbe für kraftlos, und wir werden eine Ersatzurkunde augfertigen. 8

Magbdebutrg, den 19. April 1919.

Wilhelma in Magdeburg Allgemeine

Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft.

[8733]

Das Am tsgericht Königslutter hat fol⸗ danes Aufgebot erlassen: Der Kaufmann

bette, hier, als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Nocddeutschen Kalkindustrie, G. m. b. H. hierselbst, hat das Aufgebot folgender von der Braun⸗ schweiger Kalkhandelsgesellschaft m. b. H. ein Helmstedt, der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, ausgestellten Peimawechsel 1) über 4000 ℳ, fällig am 20. Novemher 1910, Akzeptaut Max Ohletch in Berlin, 2) über 4000 ℳ, Akzeptant Julius Junge in Berlin, beantragt. Der Inhaber dieser Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 31 Oktober 1919, Vor⸗ mittags 9 ½ Uhr. vor dem Amtsgerichte Königslutter anberaumten Aufgedots⸗ termine seine R chte anmumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die der Urkunden erfolgen wird.

Königslutter, den 15. April 1919. Der Gerichtsschreiber des Amtsge ichts:

Hollenkamp, Gerichtssekretär.

[8734]

Das Amtsgericht Schöningen bat folgen⸗ des Aufgebor erlassen: Die Witwe des Druckereibesitzers Edwin Jentzsch, Hulda Linda geb. Steudte, in Radebeul hat das Aufg bot des von ihr angeblich ver⸗ brannten Hypothekenbriefes vom 15. Ok⸗ iober 1910 über die für ihren von idbr allein beerhten Ehemann im Prundhuche von Schöningen Band XII Blatt 82 in Abteilung III unter Nr. 9 auf Grund der Schuldurkunde vom 7. Jult 1910 eingeteag⸗ne Restkaufgeldhyvothek zu noch 2500 beavtragt. Der Johaher der Uckunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18 Dezember 1919, Voemittags 10 ¼ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Uikunde vorzulegen, widrigenfalls die Kfeilaer Mätung der Urkunde erfolgen wird. 9

Schöningen. den 31. März 1919. Der Gerichesschreiher des Amtsgerichts:

H. Wagner, Ger⸗Obersekr.

[9280] Aufgebot.

Der Vorschußverein e. G. m. u. H. in Lyck, vertreien durch den Rechtsanwalt Brix in Lock, hat d.8 Aufgebot des beim Russeneinfall angeblich verloren gegangenen Hvpothekenbriefes bezüglich der im Grund⸗ buche von Prygallen Blatt 155 Ab⸗ teilung III Nr. 1 eingetragenen For. derung von 1100 ℳ, mit 5 % verzinslich und eingetragen für den Besitzer Rudolf Przyswitt in Dry allen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 13. August 1919, Vormigtags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerscht anheraumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die der Urkunde erfolgen

Bialla, den 12. April 1919.

Das Amtsgerich9t..

[9281] Nufgebot.

Der Rentier Luͤdwig Jegelka auß Lyck hat das Aufgebot des auf seinen Namen lautenden Hopothekenbriefs üher de im Grundbuche von Salleschen Blatt 112 Abtetlung III Nr. 5 eingetragene Hypo⸗ thek von 2750 nebst 5 % Zinsen be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunde wird . ; spätestens in dem auf den 20 August 1919, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen,

Meldet sich niemand, so weiden wir den

wüdrigenfalls . Urkunde erfolgen wird. Bialla, den 15. Spril 1919. Dasz Amtsgericht.

[9518] Ansgebot.

Der Rechtsanwalt Justürat Dr. Weber in Altona, als Pfleger für die unbekannten Erben des am 25. März 1917 in Schleswig verstorbenen Kaufmanns Emil Christian Brandon hat beantragt, den verschollenen Christian Friedrich Hoppe, geboren den 11. März 1820 in Altongag, Sohn der Hans Christian und Maria Margaretha geb. Wangelin⸗Hoppeschen Eheleute in Altona, in Altona, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 29. No⸗ vember 1919, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten (Gericht, Allee 131, Zimmer Nr. 208, anberaumten Aufgebots⸗ termine zu melden, widrigenfalls pie Lodes⸗ erklärung erfolgen wied. An alle, welche Auskunft über Lehen oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vererhcaeh ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebots⸗ termine dem Gericht Anzeige m machen.

8 den 16. April 1919 as Amtsgericht Abt. 3 a.

[9594] Aufgebot. Der Gemeindevorsteher Feldmann in

Oberkirchen hat heeerus die verschollene,

am 2. November 1877 zu Westfeld ge⸗

dorene und daselbst zuletzt wohnhaft ge⸗

8

9. wesene Maria Kokdula Bchütte für tot

iu erklären. Die bezichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätrstens in dem auf den 12. Dezember 1919, Vorm 9 Uhr, vor dem umerzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 4, anberaumten Kufgebots⸗ termin zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunst über Leben oder Tod der Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebots⸗ termiag dem Gericht Anzeige zu machen. e den 15. Ipril 1919. as Amtsgericht.

[923²] Aufgebot.

Die Ivhann Hartmang Landwirts Witwe, Threresta geb. Krell, in Niederbühl bat beantzagt, ihren verschollenen Bruder, den am 14. Fpril 1838 zu Niederbühl geborenen Julius Kreg, der im Jehre 1867 nach Amerika ausgewandert ist und sett 1880 keine Nachricht mehr von sich gegeben hat, für tot zu erklären. Der he⸗ zeichnete Versckhollene wird aufgefordert,

1

18. November 1919, Cormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine zu melden,

wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforverung, spätestene im Aufgebotster nine dem Gericht Anzeige zu machen.

Rastalt, den 11. April 1919. Bad. Amtsgericht.

19283] Aufgebot.

. Siesan Bollweber, Maurer in Stein⸗ mauern, als Abwesenheitspfleger des ver⸗ schollenen Michael Bollweber von dort,

klären. Miael Bollweber ist am 9. März 1837 zu Steinmauern geboren und hat seit seiner im Jahre 1896 er⸗ folgten Autwanderung nach Amerika keine Nachricht mehr von sich gegeben. Der hezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Dienstag, den 18 November 1919, Sor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten „Gericht anheraumten Aufgebotstermine zu melden, widrigentalls die Todeserklärung erfolgen wird. Aa alle, welche Aus⸗ kunft über Leben ober Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebots⸗ termine dem Gericht Anzeige zu machen. Rastatt, den 11. April 1919. Bad. Aatsgericht.

—.—.—

[9284] Aufgebot. Der Rechtsanwalt Justizrat Ulrich in Berlin, Cha lottenstr. 23, hat als Pfleger für den Nachlaß des am 15. Augun 1917 in Berlin vernorbenen, ebenda, Artillerie⸗ straße 7, wohnhaft gewesenen Gasinsp ktorg Alfred Dyhnnebier das Aufgebots⸗ verfahren zum Zwecke der Augschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher auf⸗ gefordert, ihre Forderungen gegen den

testens in dem auf den 25. Juni 1919, gver,nn. 10 Uhr. vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Neue Friedrichstr. 13/14, III. Stockwerk, Zimmer 106—108, an⸗ beraumten Aufgedotstermine bei diesem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrikt oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaß⸗ gläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rechts, vor den Ver⸗ gde, en aus Pflichtteilsrechten, Ver⸗ mächtnissen und ös v berücksichtigt iu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Be⸗ fiiedigung der nicht ausgeschlossenen Gläu⸗ iger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur fuͤr den seinem Erbteil enisprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Ver⸗ mächtnissen und Auflagen sowie für die

zuletzt wohnhaft

haftet.

sich spätestens in dem auf Hienstag, den

widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen

hat beantragt, letzteren für tot zu er⸗ l

Nachlaß des verste benen Dvnnebier spä⸗ 187

Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt

haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur dor Ntechisnach ein, daß jeder Erbe

Vnen nach der Tellung des Nachlasses nur

für den seinem Erbteil entsprechenden Tetl⸗

der Verbindlichkeit haftet. 84. F. 255. 19. Berlin, den 16. April 1919. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 84.

[9248] Ausschreiben. Aufgebot. Oeffentliches Inventar Rechnungsruf. Die Ehefrau Pauline Breitenmoser, geb.

Büchler, und ihre Söhne: 1) Jakob Emil

und 2) Karl Josef nebst ihren Enkelinnen

Bianka Breitenmoser und Frau Fanny

Wild, geb. Breitenmoser, haben als Erben

des om 14. Januar 1919 in Frankfurt

am Main verstorbenen Fakob Breiten⸗ mosfer über dessen Erbschaft das öffent⸗ liche Inventar verlangt und das Auf⸗ gebotsversahren zum Zwecke der Aus⸗ schließung von Nachlaßgläubigern be⸗ antragt. Beutmmungen der schweizerischen und deutschen Gesetze werden sämtliche Nachlaß⸗ gläubiger und Schuldner mit Einschluß allenfallsiger Bürgschaftsgläubi er erstere ihre Ansprüche und Forderungen, letztere ihre Schulden daher aufgefordert, spö⸗ testens in dem auf Freitag den 13. Juni 1919, Vormittags 12 Uhr, vor dem unterjeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermine bet diesem Gexicht an⸗ zumelden. Dem deutschen Rechte zufolge köunen die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, Inheease des Rechts, vor den Verbindltchkeiten aus Pflichtteilerechten,

Vermaͤchtn ssen und Auflagen berücksich⸗

tigt zu werden, von den Erben nur inso⸗

weit Befriedigung verlangen, als sich nach

Befriedigung der nicht auggeschlossenen

Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt.

Auch haftet ihnen jeder Erbe nach Ver⸗ teilung des Nochlasses nur für den seinem Erbreil entsprechenden Teil der Ver⸗ bindlichkeiten. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auf⸗ lagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Tetlung des Nachlasses nur für den seinem Erhteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit 1b Nach dem Schweizer Zivilgesetz⸗ hduch laufen die Släubige bei Versäumung des oben angegebenen Trmins Gefahr, ihre Rechte gegenüber den Erben zu ver⸗ lteren, die Schuldner aber werden die Ver⸗ antwortlichkeit für die Unterlassung zu tragen haben. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift und Ab⸗ schrift beizufügen.

Franksurt a Main den 4 März 1919.

Amtsgericht. Abt. 34.

[9575] Unzültiger Kraftfahnzeugführerschein.

Der dem Wilhelm Käöhler, geboren am 6. April 1888 zu Schöningen, z. Zi. wohnhaft hier, Am Magnitore 12, am 17. August 1917 diesseits unter Listen⸗ nummer 1147 ceusgestellte „Führerschein’ zur Fübrung von Kraftfahrzeugen der es 2 ist angehlich durch Dtiebstahl in Perlust geraten und wird deshalb hiermit für ungültta erklärt.

Oraunschweig, den 10. April 1919.

Die Polugeidirektion.

9600] Durch Ausschlußurteil des unterzeich⸗ neten Amtegerichts vom 16. April 19.9 ist der Arbeiter Johann Friedrich Dehmel, geboren am 26. August 1843 zu Strans, Kreis Bunzlau, für tot erklärt. Todes⸗ tag: 1. April 1906. Amtzgericht Bunzlau.

[9285]

Am 14 April 1919 hat das Amtsgericht in Koblenz für Recht erkannt: Der ver⸗ schollene Schreiner Jikob Beier, geb. am 12. November 1866 zu Altendorf bei Essen, zuletzt wohnhaft in Kodlenz, wird für tot erklärt. Als Zelpankt des Todes wird der 31. Dezember 1913, Nachmittags 12 Uhr, festgestellt.

Amtsgericht. Abt. 7.

[9286] 1 Durch Ausschlußurteil vom 16. April 1919 ist der am 5. Februar 1852 in Oietzdorf, Kreis Neumarkt, geborene Schmiedegeselle Johann Anton Paul Richter für tot erklärt worden. A’s Presgeg ist der 31. Dezember 1884 fest⸗ gestellt. Neumarkt i. Schl., den 16. April 1919. Das Amtsgericht. .“

761] 1 Durch Ausschlußurteil des nnterzeich⸗ neten Gerichts vom 9. April 1919 ist der verschollene Steinsetzer Stefan Kila⸗ nowskt aus Dobrogostowo, geb. am 20. Dezember 1881 in Mocker, im Felde der 11. Komp. Inftr.⸗Rgts. Nr. 58 ange⸗ hörig gewesen, für tot erklärt worden. Ale Zeitpunkt des Todes wird der 28. Julit 1916, Nachmittags 12 Uhr, festgestellt. Samter, den 10. April 1919. Das Amtsgericht.

[8764]

Oeffentliche Zustellung. 6 R. 191/19. Der Heizer Karl Wassenberg in Cöln⸗

Lindenthal, Schlegelstraße 1, Prozeßbevoll⸗

mächtigter: Rechtsanwelt Dr. Möltgen I.

ig Coͤln,⸗klagt gegen die Ehefrau Carl

Im Sinne der sachbezüglichen

e.een. Therese geb. Hürter. zuletzt in Cöla⸗Ehrenfeld, jetzt unbekannteg Aufenthalt, unter der Behauptung, daß die Beklagte Ehebruch getriehen habe, mit dem Antrage auf Sch idung der Ehe. Der Kläger ladet die Beklagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 6. Zivilkammer des Landgerichts in Cäln auf den 17. Junt 1919, Vor⸗

mittag? 2 ühr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zuge⸗ lassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke

der öffentlichen Zustelung wird dieser

Auszug der Klage bekanntaemacht. Cöln, den 14. April 1919. (Unterschrift), Akt,

als Gerichtsschreiber des Landgerichts.

,892—öb.

[9519] 1

Oeffentliche Zustellung. 4/5 R. 149/19.

Der Beramann Ludwig Reckmann in Kamen, Schillstr. 35, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Lion in Vort⸗ mund, klagt gegen seine Ehefrau, Anna geb. Klinge, jetzt unbekannten Aufenthalts, früher in Mongede, Dörferstr. 39, wohn⸗ haft, auf Grund der §5 1565, 1568 B. G.⸗B, mit dem Antrage auf Ehe⸗ scheidung. Der Kläger ladet die Be⸗ klaate zur EFee Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4. Ziotlkammer des Landgerichts in Dortmund auf den 1 2. Juli 1919, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zls Prozeßbevollmächtigten vertreten in assen.

Dortmund, den 16. April 1919. Der Gerichtsschreiber des Landgericht⸗

Hilger, Landgerichtssekretär.

[9520] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Arbeiter Heinri

Heisstraße 25, vertreten durch Rechꝛs⸗ anwalt Dr W. Maeyer in Münster t. W., klagt gegen ihren Eh mann, Arbeiter Heinrich Vieper, früher in Mäünster, jetzt unbekaunten Aufenthalts, unter der Bebauptung, daß der Beflaagte mit mehreren Frauenepersonen Ehebroch ge⸗ trieben, sich auch jetzt noch mit einer Frauensperson unbekannt wo aufhalte und mit dieser Ebebruch treibe, mit dem An⸗ trage, die Ebe der Parteien zu scheiden und den Beklagten für den all in schul⸗ digen Teil zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die driite Ziviskammer des Landgerichts zu Müner W. auf den 10 Jali 1919, Wormittags 9 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 3. R 27/19. Münster i. W., den 27. Februar 1919 Temming, Amtsgerichtssekreiär, Gerichtsschreiber des Landgerichts.

[92872 Oeffentliche Zustekung. Der Rechtsanwalt Dr. Andrä in Weimarx, als Vertreter der Frau Anra Rosensteock, xeb. Gump'jicht, in Jena, Luthe str. 131 II, hebt Klage gegen den Maler Ernst Rosenstock aus Jena, zurteit unbekannten Aufenthalts, wegen Scheidung, mit dem Antrage, die Ehe der Streittenle zu scheiden und den Verklagten für den schaldigen Teil zu eiklären Er l“det den Ver⸗ klagten zur mundlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Ziviskammer des Landgerichts zu Weimar zu dem auf Freitag, den 4. Jult 1919, Vor⸗ mittags 9 Uhr, anberaumten Verhand⸗ kun stermin mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte z“gelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächligten verteeten zu lassen. 8 Weimar, den 19. April 1919. 5 Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.

[9288] Oeffentliche Zustellung. Die Deutsch⸗Türkische Hadelsgesell⸗ schaft Ivio & Co. Alleininhaber Kaaf⸗ mann Jusfuff Ioto in Berlin, Eichborn⸗ smaße 6, Prozeßbevollmächt gte: Rechts⸗ aunwälte Justizrat Türk und Hinz in Berlin, Charlottenstr. 74/75, klagt gegen den Kaufmann S. M. Svaßhoff., früher in Berlin, Friedrichstr. 221, j pt unbe⸗ kannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß ihr der Beklagte fsir bestellte und bei der Speditionssi ma Adolf Koch einge⸗ jagerte Waren 7000 schulde, mit dem Antrage, den Beklagten kostenr flichtig zu verurleilen, an die Klägerin 7000. nebst 5 % Zinsen feit dem 20. Januar 1915 zu zahlen und das Urteil gegen Sicher⸗ heitsle stung für vorläufig volstreckbar iu eiklären. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Kammer für Hande’gsachen des Landgerichts I in Berlin, Neue Friebrichstraße 16/17, Zimmer 65, 2 Treppen, auf den 30. Juni 1919, Vormittags 10 Uhr, mit der Auffor⸗ derung, einen bel dem gedachten Gerichte zugelassenen An walt zui bestellen. Zum Z vecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht. Berlin, den 12. April 1919. (U uerschrift), d1 Gerichtsschreiber des Landgerichts IJ.

[9290] Oeffentliche Zustellung. 8

Der Schachtm ister Jakod Stülb lu Laer, Alleestraße 27, Prozeßbevollmöchtiater: Rechtsanwalt Muck uh im zu Bochum, klagt gegen den Arbeiter Viktor Adam⸗ nitz, früher in Laer, jetzt un bekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß Beklagter an rückständigem Kostgeld den Betrag von 79,50 schulde, mit dem Antrage auf Verurieilung zur Zahlung von 79,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1915. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreite wird der Beklagte vor das Amtsgericht Bo hum auf den 23 Juui 1919, Vormittags 9 Uhr, Zimmer Nr. 44, gelaben.

Bochum, den 9. April 1919.

Brauns,

88 Gerichtoschreiber des Amtsgerichts,

Frieda geb. Möller, in Münster i. W.,

Ernennungen und sonstige Personalverände

8ce. ** I.

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* ¹ 8

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Einzelne Nummern kosten 25 Lf.

Deutsches Reich.

Geuennungen ꝛc.

Bakanntmachunn über das Verfahren zur Feststellung der Ver⸗

ütung von Requisitionen und Kriegsleistungen im besetzten

Ind geräumten Reichsgebiete. b

Bekanntmachung, betreffend die Ueberlassung ausländischer Wertpaplere.

Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung einer augemessenen Frist für die nachträgliche Bewerbung von Militär⸗ anwärtern.

Belanntmachung, betreffend Schließung der Reichshauptbank

am 1. Mai d. J. 1“

Aufhebung eines Handelsverbohez.

Preußen.

Handelsvervote.

Deutsches Reich.

11I1A1A4“

Der Herr Reichspräsident hat im Namen des Reichs den Geheimen Obersinanzrat Kautz von der Preußischen Zentral⸗ Genossenschaftskasse und den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Finanzministeium Walther zu Ministerialdirektoren,

sowie den Gerichtsassessor Lindenberg zum Regierungsrat

und ständigen Hilfsarbeiter im Reichsschatzministerium ernannt.

über das Verfahren zur Feststellung der Vergülung

von Requisitionen und Kriegsleistungen im besetzten und geräumten Reichsseebiete.

Vom 22. April 1919.

Die Relchsreglerung hat auf Grund des § 8 des Gesetzes ügber die Veraütung von Leistungen für die seindlichen Heere um besetzten Reichsgebiet und über die vereinfachte Abschätzung von Krieasleistungen für das deutsche Heer vom 2. März 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 261) mit Zustimmung des Staatenaus⸗ schusses folgende Bestimmungen über das Verfahren erlassen:

A. Allgemeine Bestimmungen. Entscheidende Behörden.

* EEntscheidende Behörden sind die Feststellungsbehörden und die Neichsentschädigungskommission. d

Die Landeszentralbehörde bestimmt die Feststellungsbehörden, ihre Zusammensetzung und die Abgrenzung ihrer Bezirke.

§ 2.

Bei der Reichsentschädigungskommission in Berlin werden nach Bedarf Senate gebildet, die in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden. Dieser und ein Bessitzer werden den rechtskundigen Mitgliedern, der zweite Beisitzer den übrigen Mitgliedern der Reichsentschädigungskommission eninommen. Die Ernennung erfolgt durch den Reichsminister des Innern.

Die Mitalieder der Reichsentschädigungskommission werden, sofern sie nicht als Reichs⸗ oder Landesbeamte vereirigt sind, vor der erst⸗ maligen Ausübung ihres Amtes von dem Präsidenten der Reichs⸗ entschädigungskommission durch Handschlag zu treuer und gewissen⸗ hafter Führung ihres Amtes verpflichtet.

§ 4. Ein Mitglied einer entscheidenden Behörde ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen: 1. in eigener Sache; 2. wenn es Ehegatte des nach § 2 Satz 1 des Gesetzes vom

2. März 1919 Berechtigten ist oder gewesen ist, oder wenn

es mit dem Berechtigten in gerader Linie verwandt, ver⸗ schwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

. in Sachen, in denen es als Bevollmächtinter des Be⸗ rechtigten bestellt oder als dessen Vertreter aufzutreten be⸗ ectagt ist oder gewesen ist; 3

in Sachen, in denen es in einem früheren Rechtszug

8 bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mit⸗

gewirkt hat. S

„Oertlich zuständig ist eststellungsbehörde, in deren Bezirk

hie Leistung angefordert ift. 8

2n die Feststellungsbebörde eine andere für zuständig, so gibt ze die Sache an diese weiter. Hält sich auch diese für unzuständig⸗

v bestimmt ein Senat der Reichsentschädigungskommission die zu⸗

stendige Behörde.

BPer Bezugsprris bekräat vterteljährlich 9 ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; süt Berlin außer den Nostanstalten und Zritungsvertrieben für Jelbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

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Anzeigenpreis für den Naunm eluner 5gespaltenen Einheitszeile 8 85 50 f., einer Bgespalt. Einheitszeile 90 Pf. Anfzerdem wird auf 8 den Anzeigeuprels ein Teunernugszuschlag von 20 v. H. erhoben.

Anzeigen nimmt an:

die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers

Berlin W. 48, Wilbelmstratze Nr. 32.

5. April. Abends.

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II. Antragsberechtigte. Der Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines mit schriftlicher Vollmacht versebenen Bevollmächtigten bedienen. Die entscheidende Behörde kann Vertreter oder Beistände, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertrelung oder Beistandsschaft geschäftemäßig betreiben, zurüͤckweisen. 5 Vorsteher von Gemeinden oder zadsrer öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften, die als solche legitimiert sind, bedürfen zur Vertretung ihrer Körperschaften keiner besonderen Vollmacht. 8 III. Verfahren. Das Verfahren zu betreiben, liegt den entscheiderden Behörden

ob.

§ 8.

Die Gerichts⸗ und Verwaltungsbebörden baben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen der entscheidenden Bebörden oder der beauftragten Mitglieder um Rechtsbilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Faseicn hehn60 entgegenstehen.

Die entscheidende Behörde darf das an ibrem Sitze befindliche Amtsgericht um die Herbeiführung von Vernehmungen und Augen⸗ scheinseinnahmen nicht ersuchen.

§ 9.

Für die ersorderlichen Zustellungen hat der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der entscheidenden Bebörde zu sorgen.

Hegtebengsr, die eine Frist in Lauf setzen, können durch ein⸗ geschriebenen Brief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Zu⸗ stellungsempfänger nackweist, daß ihm das zuzußstellende Schiift⸗ stück nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zugegangen ist.

Wer nicht im Inland wohnt, bat einen inländischen Zustellungs⸗ bevollmächtigten zu benennen. Solange der Zustellungs bevoll⸗ mächtigte nicht benannt ist, kann die Zustellung durch weiwöchigen 5 ang in den Geschäftsräumen der entscheidenden Behörde zersetzt werden.

Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unberannt ist.

Die Zustellung an den Vertreter des Reichsinteresses kann durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung ist von dem Vertreter des Reichsinteresses zu be⸗ scheinigen. Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschrift erfolgen. 18

Der Antragsbercchtigte, der durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zuzälle verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung rechtliche Nachteile zur Folge hat, kann Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand schrif⸗lich bei der Behörde bean⸗ trageh⸗ der die Entscheldung über die versäumte Verfahrenshandlung zusteht.

Der Antrag muß enthalten:

1. der die Wiedereinsetzung begründenden Tat⸗ achen,

2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung,

g. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung.

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb zwei Wochen nach dem Tage beantragt werden, an dem das Hindernis gehoben ist. 8

Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrogs und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Verfahrershandlung elten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver⸗ säumnis einer Frist im Wiedereinsetzungeverfahren findet nicht statt.

§ 11.

Dem Antragsbercchtiaten und dem Vextxeter des Reichsinteresses ist auf S eeen vom Inhalt der im Festftellungsverfahren ent⸗ stehenden Alten, soweit sie nicht Gutachten von Mitglicdern der ent⸗ scheidenden Behörden enthalten, durch Vorlegung zur Einsichtnahme Kenntnis zu geben.

Die entscheidende Behörde karn dem Antragsberechtigten die Akteneinsicht aus besonderen Gründen versagen oder beschränken

1 B. Besondere Bestimmungen. 8 I. Verfahren vor der Feststellungsbehörde.

Die Feststellurgsbehörde oder die von ihr beauftragte untere Verwaltungsbehörde können von dem Anfragsberechtigten zur Be⸗ gründung seines Antrags die erforderlichen Aufklärungen, ins besondere die Ausfüllung von Vordrucken verlangen.

Sie können ferner dem Antragsberechtigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist, die nicht weniger als eine Woche betragen soll, die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich sein Anspruch stützt, schriftlich oder zu Protokoll anzuführen.

Bei Versäumung der Frist kann die Festsellungsbehörde nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweis⸗ mittel entscheiden.

§ 13. Die Festsellungsbehörde kann nach freiem Ermessen in den ihr geeignet erscheinenden Fällen ohne weitere Erhebungen auf Grund eigener Sachkunde und Erfabrungen entscheiden.

14.

Die im § 12 kcezeichneten Behörden können ron Amts wegen oder auf Antrag des Antragsberechtigten oder des Vertreters des Reichsinteresses Ermittlungen über den Sachverhalt anstellen, Be⸗ weiserhebungen anordnen und ausführen und das persönliche Er⸗ scheinen des Antragsberechtigten beschließen.

Sie können ihm die Vorlegung seiner Wirtschaftsbücher oder anderer Unterlagen aufgeben, soweit sie über bestimmte, sir den

epeng oder die Abschätzung erhebliche Patsachen Aufschluß geben önnen

ausüben.

Postscheckkonto: Berlin 41821.

1919.

§ 15. 8 Auf das Verfahten vor der beauftragten unteren Verwaltungs⸗ hehörde finden die für die entscheidenden Behörden geltenden allge⸗ meinen Bestimmungen entsprechende Anwendung. § 16. 1 Vom Beweistermine sind der Verlreter des Reichsinteresses und der Antragsberechtigte zu benachrichtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. G 8

5 17.

Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen sinden die §§ 392, 410 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Sie soll nur dann erfolgen, wenn der Vertreter des Reichg⸗ interesses oder der Antragsberechtigte dies beantragen, oder wenn die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage ersorderlich erscheint. 6 i8

15.

In bezug auf die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach⸗ verständiger vernebmen zu lassen, sowie auf vie im Falle des Up⸗ gehorsams zu verhängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 18

Gegen die biernach zu treffende Entscheidung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Reichsentschädie ungskommission statt.

Die Beeidigung darf nur durch die n 12 bezeichneten Be⸗ hörden oder durch ein ersuchtes Gericht erfolgen.

HSA

Jedem bei der Vernehmung anwefenden Mitglied der im § 12 bezeichneten Behörden, dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsberechtigten ist auf Verlangen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen unmittelbar Fragen zu richten. o,..

Eine Frage darf nicht gestellt werden, wenn die Behörde sie für unsachgemäß erachtet. 95

Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht in demselben Termin als Antragsberechtigte beteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). .

Soweit für die Angaben des Antragsberrchtigten andere genuͤgende Beweismittel nicht beigebracht werden können, dürfen die tm 12

„bezeichneten Behörden von ihm die eidesstattliche Versicherung der

Richtigkeir verlangen. 1“ Die im § 12 bezeichneten Behörden können in geeigneten Fällen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. . Die mündliche Verhandlung kann auch außerhalb des Sitzes der Behörde anberaumt werden. Der Vertreter des Reichsinteresses und der Antragsberechtigte sind zu dem Termine sowie zu allen weiteren mündlichen Verhand⸗ hämnaer 8. laden, soweit nicht der Termin in ihrer Anwesenheit ver⸗ kündet ist. 1

8 8

2

§ 23. b Die im § 12 bezeichneten Behörden können anberaumte Termine verlegen, Verhandlungen vertagen und Termine zur Verkündung der Entscheidung anberaumen.

§ 24. Entscheidet die Feststellungsbehörde, in der Besetzung von mehreren Mitgliedern, so kann die in den §§ 12. 14, 21 dis 23 der Feststellungsbehörde übertragenen Befugniss? auch der Vorsitzende

Die mündliche Verhandlung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie wird, wenn die Feststellungsbehörde in der Besetzung von mehreren Mitgliedern entscheidet, vom Vörsitzenden geleitet. In ber Verhandlun sind der Antragsberechtigte und der Vertreter des Reicheinterestes zu hören.

Der Verhandlungsleiter soll auf die Aufklärung des Sach⸗ verhalts hinwirken.

§ 26. 8

Ist mündliche Verhandlung nicht angeordnet, so entscheidet die Feststellungsbebörde, nachdem dem Vertrerer des Reichsinteresses Ge · legenheit zu mündlicher oder schriftlicher Aeußerung gegeben ist.

Die Feststellungsbehörde hat nach ihrer freien, aus dem ge⸗ samten Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöoften Ueb r⸗ zeugung zu entscheiden. 8 1

§ 28. .

Entscheidet die Feststellungebehörde in der Besetzung von mehreren Mitgliedern, so stellt bei der Abstimmung der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bei Stimmengleichbeit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich in bezug auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die gronle Summe abgegebenen Stimmen den für die zurächst gerinzere abge⸗ gebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrhene ergibt.

Der Bescheid enthält die Bezeichnung der Feststellungsbehörde: er kann mit Gründen versehen werden.

Die Ausfertigung des Bescheids ist mit dem Stempel der Fest⸗ stellungsbehörde zu versehen und soll die Belebrung über das zulässige Rechtsmittel erhalten. Sie ist dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsberechtigten zuzustellen.

II. Verfahren vor der Reichsenischädigungskommission,

§ 30. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Feftstellungebehörde wird schriftlich bei dieser vnelec.

„Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde bei der Reichs⸗ entschädigungskommission eingelegt wird. .