8
8 8 A 11“ 1“ 1“ 8 — 7 8 rppr “ 9 “ 8 Bekanntmachung, eischteile und nach dem Erkalten machung Nr. L. 16. KRA., betreffe Grundpreis derjenigen Preisklasse, welcher
arbeiteten Sorten ang
Zur Deckung des
2 8
die Bestimmung, daß für
Sohlen und
schlagnahme, Behandlung, Kalbfellen, Schaf⸗, Lamm
Gewichtsfeststellung
Verwendung und M. Wiogemeister
v und Ziegenfellen sowie von Leder dan
Ausbesserungsarbeiten, die außer
Alecen vorgenommen we wren, di 11 Beschlagnahme, 1 wvorgenommen welten, die ent
Behandlung, und Meldepflicht von
ren, in die
Schnittverlustes kann auf
Ansatz bringen, in welchen
Heset durch Vermittlung von
n sie nachweislich ie Einkaufspreise
Möglichkeit
lehenten Meyr⸗
Händlern beziehen. Monaten insgesamt 10 000 kg Leder
fwendungen für Material, und Gewinnzuschlagos
Das durch Wiegen diesen Fellen in unverlöschlicher
Grenzen von je 0,1 kg zu erfolgen.
vom 20. Dezember 1916; ermittelte Gewicht ist bei
ein Zuschlag von 5 p. die Bekanntmachung Nr. L. 700/11. 16. KR
Arbeitslohn einsch beim Zuschnitn
nter Beachtum
H. gerechnet werden.
chaf⸗, Lamm⸗ und Ziegenfellen. Anfaleren
Beispiel: Wenn in 6
„betreffend Hag
iesen Richts len, vom 20.
fälle, welche entmecer im t wetden, müssen bei
ogen werden, wovon unmitte
nittelbar von einer ler 25 v. H., d
arf von dem z. H.
stgesetzten Bgstimmuggen
erberei 75 v.
Vom 1. Mai 1919. Schrift (z. B.
eigenen Betti
reiss Kalb⸗, Schaf⸗, Lamm⸗ und Ziegenfe 28 preise von Kalb⸗, Schaf Ziegenf der Berechnng d.
zember 1916;
auf einer an dem Fell zu befestigenden Blech⸗ oder Holzmarke, durch Stémpeldruck oder geeigneten
sesonders berechnet,
wibeer verwentet oder deraußer
er Matériälkosten mik dem volle
i Amnrechaung tem vollen Verkaufswerte des Abfalles
teise zu zahlen e der auf die gesamte von der
Menge — bei der Bere
Abfälle. Abfälle, wel
Verordnung des Bundesrats über die aftliche Demohilmachung vom Wesetzbl. S. 1292) und des Erlasses, betreffend
8 Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) in Verbindung mit der Bekantmachung über 12. Juli 1917 (Reichs⸗Ges 1918 (Reichs⸗Ges
Lkbracht werden dürfen. den Zuschlage von Tintenstift) Gleichzeitig ist das Gewicht 1 etwa anhaftenden Dunges fachmännisch zu schätzen. Diese Felle sind sogleich nach dem Wiegen, spätestens 8 igese 24 “ nach dem Fallen vom Ver⸗ wahrer sorgfältig zu salzen. “ . Kalb⸗, Bese dn Benönielle die nicht von Mitgliedern oder Einlieferern einer Häuteverwertungs⸗Vereinigung ab⸗ falls sie nicht e 24 Stunden nach dem Abziehen gesalzen werden können, unverzüglich getrocknet werden. Ziegenfelle sind in jedem Fall zu trocknen.
Die zu trocknenden Felle sind unverzüglich nach dem
er 2 die Artikel III, IV, V, VI, VIII Absatz 2 (von: „§ 3 der h e Fangtmachi bis „ist verboten“ der Bekanntmachun 112. 18. KRA. (F. R. 1017/11. 18. KRA
die Bekanntmachung Nr. F. R. 800/1
zember 1918;
verwendungszweckes bzw. mit
in Abzug gebracht werden. 2) Alle anderen, zur S lichen M
Viertel — *¾% p. händler bez gebracht werden. erechnung Stanzen anfallenden wieder verwendet oder v Frechnung der Materialk schiebenen Artikel mit de zweches bzw. mit dem vollen V bracht werden.
Gerberei und dem Groß⸗ 7. November
chnung der Materialkosten
Die beim Zuschnitt oder welche entweder im eigenen eräußert werden, müssen bei der usschnitt für die ver⸗ Wiederverwendungs⸗ bfalles in Abzug ge⸗
iel: Wenn sich bei einem Posten Leder be⸗
vom 30. November 1) 18. KRA. vom 269. 9
die Artikel I bis VIII, XI, XII Absatz 2 von „In machung“ bis „außer Kraft“, der Bekanntmachung Nr. F KRA. vom 28. Februar 1919; die Bekanntmachung Nr. F. R. 380/3. 19. KRA. vom 28. M. 19;
die Artikel I bis IV der Bekanntmach
III. Ablgemeines.
chuhherstellung er äterialien,
Höchstpreis besteht, sind zum angeme it der Herstellung der Schuhwan
Abrundung. summe, die
für welche kein
en, Kinmusetzen.
Auskunftspflicht vom etzbl. S. 604) und vom 11. April etzbl. S. 187) wird folgendes angeordnet:*)
Die Pfenni rechnung von N winn ergeben, könne unter 2 ½ Pf. nach unten, oben abgerundet werden.
gbeträge der End jalkosten, Arbeitsl n guf je 5 Pf
1 s 1 sich aus der Zusamme öhnen sowie Unkosten und Ge⸗ ar, und zwar Beträge f. und darüber nach
osten für den Ledera ollen Wert des erkaufswert des A
geschlachtet
Berechnung des Arbeitslohnes.
Beträge von 238 P Arbeitslohnes sind die tatfächl
Für die Berechnung des
ung-Nr. F. R. 560/3 1 ir- 9 ech 1 8. hlten Löhne maßgebend.
§ 1. 88 Von der Bekanntmachung betroffene
m Ausschnitt
Soweit Zeitlöhne gezahlt werden, ist Betrieb horgestelltem verschiebanen bei Abkerdlöhmen sind die fuc die in Anffatz zu bringen. odellieren sind besondere Ar⸗ zu bringen, nrenn Schuhwaren für
des Leders
“ Gegenstände:
Na. alle Kalbfelle (auch Fresserfelle
9 kg Grüngewicht berw. 3,6 kg
als 10 kg Grüngewicht befw. b. alle Schaf⸗ und
KRA. vom 1. April 1919;
8 treten außer Kraft.*)
Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai n 1. Mai 1919. Reichswirtschaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.
ür einen Posten Damen 7 kg wieder zu Kinde erialberechnung für die gen, der für die Mate n Menge neuen 2
nenstiefel 10 kg Abfall tiefeln verwendet werden tiefel für diese 7 rialberechnung bei V eders für die Kind selbe Betrag ist dann
fel anzusetzen. sind mit dem Wert des
Das gleiche gilt für Oberlederabfälle.
Kontrolle über die Schlusse eines jeden K
lohn auf die im schuhwerk anteilmäßig zu recknen; nzelnen Sorten gültigen Ahkko⸗ Herrichten von Leisten und M beitslöhne nur dann in An⸗ abnorme Füße hergestellt werden.
Soweit der h
hen sich ab Werkstätte. cht mit eingerechnet;
Abziehen mit der Fleischseite nach außen möglichst in Zug⸗ luft und jedenfalls vor Nässe geschützt so aufzuhängen, daß alle Stellen des Felles gut trocknen können.
. Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach Art und Klasse getrennt zu halten.
) a. Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zu⸗ gelassenen Großhändler bis zum fünfzehnten Tage jeden Monats eine Liste für das von ihm im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den er
seine Ware liefern will.
ergeben, von n, so ist von kg der Preis i Verwendung erstiefel in Ansatz bei der Material⸗ n3 kg Abfeälle, rlöses in Abzug
), die ohne Kopf weni Trockengewicht, mit Kopf weniger 4 kg Trockengewicht haben;
1)” alle Zkegenfelle (auch Bock⸗, Heberlings⸗, Kitz⸗ und Zickel⸗ e
Auch Felle, die von gef sind von der Beka
chneten Preise verste aren ist ni ag berechnet werden.
oder Zusendern
Abzug zu brin kann ein angemessener Betr
der entsprechende gebracht werd berechnung f welche veräußert werden, zu bringen.
Berlin, de
r Kinderstie
Besondere Bestimmungen. 8 ch zuständigen Behörden b Naßanfertigung u Bestimmungen zu erlass
erstellende Schuhmachermeister selbst Arbeiten an⸗ fertigt, kann für die geleisteten Arbeiten ir di der ortsübliche Arbeitslohn berechnet werde
Ausgaben des Betriebes, die nicht Arbeit des kaufmännischen Betriebes, Meisterlähne
allenen oder getöteten Tieren stammen,
auch für die untmachung betroffen.
eigene Arbeit
—ᷣ-ℳ a-——
leibt es überlassen, im Rahmen
dieser Richtsä Ausbesserungen von Schuh⸗
waren besondere
*) Es wird darauf hingewiesen, daß gleichzeitig neue, diese treffende Bekanntmachungen in Kraft treten.
tslohn sind, wie Unkosten „Unkosten des Verkaufs
Bewertung des Leders. § 2. Beschlagnahme des inländischen Gefälles.
alendermonats
1 Häuteverwertungs⸗Vereinigung, 1
lassenen Verband angehört, hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an diesen Verband einzureichen.
sind die Schnittergebnisse der rleder und Bodenleder in einer zusammenzufassen.
hwaren dürfen in keinem Fall unter Arbeitslöhne gerechnet vollständig aufge
ve s⸗ Aufstellung getr ius dieser N. Wert des Au
im § 1 aufgeführten Felle aus dem Inlande — ein⸗
schnittenen Posten Obe der bereits eingearbeiteten — werd
den einzelnen Sorten
aufswert sow angefallenen Abfalls aller schnittenen Posten L
Gültigkeit. ätze treten mit Wirk
Bekanntmachung,
etreffend Bestandserhebung der am 1. M . 919 im Inland vorhandenen Vorräten
mit beschlagnahmt.
ung vom 1. Mai 1919
8 tehende Richts ufstellung mu
sschnittes und des den Kalendermonat ver
ß der Eink Unkosten und Gewinn.
sten zuzüglich Arbeitslohn darf für die Un⸗
b 1
in dem be⸗ edder klar und deutlich
Berlin, den 25. April 1919.
Auf die Materialko
Wirkung der Beschlagnahme. dohten zu z glich b
.Die zugelassenen Verbände von Häuteverwertungs⸗Ver⸗ einigungen und die zugelassenen Großhändler haben bis fünfundzwanzigsten Tage Listen für das bis einschli⸗ en Monats gemeldet erhaltene 2 1 Rechnnug darüber in der von der Sammelstelle mit Ge⸗ nebhmigung der Reichslederstelle vorgeschriebenen Form an die Sammelstelle einzureichen.
rohen Häuten und Fellen sowie Leder.
Auf Grund der Bekanntmachung über vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) und der ( gänzung hierzu vom 11. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 10) wird folgendes angeordnet:
ersichtlich sein. welcher in die
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter er⸗ gehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver⸗ fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll⸗ streckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Als tatsächlicher Wert d Verkaufskalkulation für terialwert eingesetzt ist.
de rkaufskalkulation
stimmte Sorte Schuhe a für 1 Paar e ttergebnisses f huhe geschnitten w ert des Lederau alverluste. ch Beschädigung ents al und in Rücksicht alb das Schnittergebni Sortimenten großer die Preise für den Mater gesamte monatliche Schnit eder durchschnittlich mit n H. vom Einkaufs .. Die Kalkulation aller ist sorgfältig und in üb selbe durch beauftragte nachgeprüft Feer F
e anderen derlichen 1
ssion für Schu
es Ausschnittes Vorsitzende.
hwarenpreise. die betreffenden
gilt der Wert, Sorten Schuh⸗
ewinn ein Zuschlag von 40 v. H. berechnet Putachterkommi
jeden Monats die Auskunftsp
ich des fünfzehnten Tages des⸗
Beispie derstellerpreises) für für den Lederausschni usammenstellung des Schni Leder, aus welchem diese S tatsächlicher W Vergütung für M vährend der Fabrikation dur meidlichen Verlustes am Materi ein Naturprodukt ist und desh⸗ gen bei gleichbeze unterworfen ist, können gesetzt werden, daß das arbeiteten Posten L. höchstens 5 v. H
Berechnung des Unkosten⸗ bei Lieferung von Materi oder bei Verwendung Wenn das von dem Her teilweise von dem Besteller ko auf den nach § 3 zuläss Unkosten⸗ und Gew gemäß ist in solchen Fälle wendung von eigenem Material ergebenden Verka eller kostenlos mitgelief
und Gewinnzuschlages al durch den B ug gekaufter Schäfte.
teller verwendete Material ganz oder fert wird, so kann dennoch aterialien der g gerechnet werden.
(Berechnung des — ls Materialwert ingesetzt, so ist auch in der treffenden Posten work sind, 8 ℳ für sschnittes e
16“ ür die P
für den Aus besserung vo
reisberechnun
„oder Vacheleder⸗Kern. Gültig für alle Ledersorten und
Sohlen und Absätze randgenäht: durchgenäht
für Aus⸗ Öung von
§ 1.
Die am 1. Mai 1919 im Inlande vorhandenen in § 2 de Bekanntmachung näher bezeichneten Vorräte an rohen und in ellen sowie Leder sind auf vorgeschrieben Vordrucken bis zum 31. Mai 1919 der Reichslederstelle in Berz zu melden. Die Vordrucke sind bei der Reichslederstelle anzuforde
tenlos gelie Vert der gelieferten . innzuschlag iun von dem sich bei aus
ein Paar als
Meldepflicht befindlichen Häuten und F
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 von der 1 erlaubmnis Fnach Weshat⸗ gemacht hat, hat über die in seinem Besitz befindlichen Felle der Reichslederstelle Meldung zu erstatten. Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. [Reichslederstelle anzufordern.
Veräußerungserlaubnis. eer Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Lieferung inländischen Gefälles in folgenden Fällen erlaubt:
a. von einem Schlächter**), der Mitglied einer Häutevenwertungs⸗ pereinigung oder ihr seit spätestens 1. Juli vertraglich verpflichtet ist, an diese gesalzenen Fellen innerhalb zweier uacht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen; 1 der nicht Mitglied einer Häutever⸗ wertungsvereinigung ist oder ihr nicht seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer vertraglich verpflichtet ist, an einen Händler (Sammler) ellen innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen ochen nach der Schlachtung oder dem Fallen;
c. von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden Monat über 1000 der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle
Zur Deckung ehenden unver⸗ darauf, daß Leder s der verschiedenen
Stärken.
1u“ schließlicher Ver⸗
ufspreis nur der erten Materialten in Abzug
fte Schäfte verwendet, g auf den nach § 3 zulässigen Futter und sonstige Hilfs⸗ ß ist in solchen Fallen bei Gewinnzuschlags e der nach Ab Restbetrag für
therstellers auszuscheiden.
1 Richtsätze für Schuhausbesserungen.
Wert der vom Best
Wenn der Hersteller fertig ten⸗ und Gewinnzuschla 1b Schaftmaterials (Oberleder, materialien) gerechnet werden. Demgemä Berechnung des Unkosten⸗ im Einkaufspreis der fertigen Schäft ehenden Materialwertes verbleibende nkosten und Gewinn des Schaf
Der Meldepflicht unterliegen:
16 als Einlieferer sämtliche gemäß
äuteverwerkungsvereinigung bei bei trockenen innerhalb
ßen Schwankungen ialverbrauch nittergebnis aller ver⸗ einem Ueber preis abschließt.
— verabeiteten Oberleder eersichtlicher Weise Revisoren der Gut
8 den Bekanntmachungen vom 1. Mai 10. beschlagnahmten rohen und in Arbeit befindlichen Großvieh⸗ m. Roßhäute, sowie Kalb⸗, Schaf⸗, Lamm⸗ und Ziegenfelle,
Leder jeder Herkunft, unabhängig von Gerbart und Zur⸗
Die Vordrucke sind bei der Die Meldungen sind bis zum fünf⸗ undzwanzigsten Tage eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten.
Behandlung der Foͤlt⸗. nach Ablieferung an den G 1 —
Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von § dieser Bekanntmachung betroffenen Felle zu i 1 fügung über die hergestellten Erzeugnisse gestattet, sofern die folgenden
holzgenagelt: ℳ so kann der Unk
A. Herren, alle Größe Bodenleder Arbeitslohn Kleinmaterial
n und Form en
b. von einem Sch
leder und Bodenleder aufzustellen, so daß die⸗
g des vor⸗ sion jederzeit
rbeitslohn,
K Von der Anmeldung sind ausgen 2a. die im Eigentum eines gewer händlers (Sammlers) befindlichen Me
bei gesalzenen
achterkommis innerhalb acht
bmäßigen Häutsklein⸗ und Fh.
zugelassenen Häutegroßhändlern und zugelassenen I Häuteverwertungs⸗Vereinigungen bis zum 31. März 19
30 % Unkosten zuzügl. Gewinn
zur Schuhfabrikation erfor⸗ Leder sowie die Ver⸗ b. die von
bänden von
angemessenen angesammelt hat, an einen vom Reichswirtschaftsminsterium zu⸗
Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:
1 zur Zeit der Herste der Deutschen Rohhaut A. A. angedienten H
äute⸗ und Fellmengen
Abgerundeter Endpreis. der Ware, inzuss en. sassenen Großhändler, jedoch spätestens am fünftehnten Tage des a. die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle muß
. die in den ledewerarbeitenden Betrieben am 1. Mai 1. wecks Verwendung für die in Arbeit befindlichen Waren bereits, tanzten und zugeschnittenen Lederteile,
Ledewvorräte, die bei Gewichtsware geringer als 50 Kilb, geringer als 15 qm sind.
sserungspreise. ei den h
en von Sch
onats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats ge⸗ sammelte 8 3
d. von einem Händler, der in dem betreffenden Monat höchstens 5 1000 der von dieser Bekanntmackung betroffenen Felle angefammelt hat, an einen ugelassenen Großhändler oder einen anderen Händler
auptsächlichen Materialien, wie Schnürbändern und ren getrennt festzustellen,
im eigenen Betriebe erfolgen; 1R 1 b. die Verarbeitung und Zurichtung hat zu den von der Rei erstelle jeweils vorgeschriebenen Lederarten zu erfolgen.
n id Formien er und anderen Te
F die einzelnen Sorten S den sogenannten Klei Nägeln, Schuhpech, Wachs, K dergl., der Gesamtverbrauch
zmsammmen aug;
B. Damen, alle Grö Bodenled 1 8
Arbeitslohn Kleinmaterial
chnung für Ausbesserung
a. Materialkosten, b. Arbeitslohn,
uhwaren setzt 1 während bei if Nähgarnen, Nähseiden, ngsmateriglien und
lebstoffen, Verpacku
des letzten G. Bahl anteilig
§ 9. Ausländisches Gefälle. Für alle in § 1 bes
(Sammler), jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für
eschäftsjahres im Verhältnis das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte
c. Unkosten zuzüglich Gew auf die verschiedenen Sorten
zu der hergestellten Paan rechnet werden kann.
§ 4. lichtig ist der Eigentümer der. Vorräte; befinden sich
30 % Unkosten Gewahrsam eines anderen als des Eigentümers, so
zuzügl. Gewinn
im Besitz oder
zeichneten Felle, die aus dem Auslande ein⸗ geführt sind, gelten folgende besondere Anordnungen: .“
a. Beschlagnahme und Meldepflicht. Eingeführte Felle sind bei Eingang in das deutsche Reichsgebiet
auch der andere (Frachtführer, Lagerhalter, Lohgerber usw.) du meldungen zu bewirken.
8 Wer vorsätzlich die Meldung
einem vom
Berechnung des verwendeten Materials.
1) Für Leder
e. von einer Häuteverwertungs⸗Vereinigung, Reichswirtschaftsministerium G 1 verwertungs⸗Vereinigungen angehört, an diesen Verband: von einer
3 Fü⸗ die Berechnung des Arbeitslohnes gelten folgende lten die an das gesamte Fabrikpersonal
zugelassenen Verbande
Als Arbeitslohn ge
Ab 2 E 1 . 4 gerundeter Endpreis zu zahlenden Beträge.
zu der er nach § 4 verpflithe darf kein höherer Preis al
der zur Zeit der Ausbesserung bestehende Halbsohlen und Absatzflecke,
Bemerkungen
beschlagnahmt und unterliegen einer Meldepflicht an die Reichsleder⸗ glich Zahlenbeis
da s⸗Vereinigung, die keinem zugelassenen Verband an⸗ schla⸗ Heelde. Häuteverwertungs⸗Vereinigung stelle in Berlin, von der Vordrucke für die Meldungen anzufordern
gesetzten Beträge für Arbeitslohn fehört, an einen uügelassenen Großhändler; in beiden
Höchstpreis berechnet werden gebend sind für die einzelnen Orte
Die bei der Für 1 Paar ferti
nach ven 1 Lohnzahlung in Ab 1 . . 2 . ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige d iele. Maß Sahlung un zug gebrachten, von den An Fällen jedoch
ausgeschnittener
gestellten zu zahle Alters⸗, Invaliden gezahlten Arbeit eber zu die osten zu verbuchen s
Unter das Fabrikpersonal falle aufmännischen Bür
unvollstädige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monan und mit Geldstrafe bis zu zehntausend, Mark oder mit einer dieß Strafen bestraft; auch können Gegenstände, auf die sich die straftt Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie d Meldepflichtigen gehören oder nicht. 88 I1
Wer fahrlässig die Meldung, zu der er gemäß § 4 verpflichtet e nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständett
die tatsächlich ge für Knaben⸗, N
aufzustellen.
ahlten Löhne. Die kädchen⸗ und Kinde 89, 31/35, 27,30
Für Ausbesserungsarbeiten, die außer Sohlen senommen werden, dürfen die entstehenden
„von dem Arbeitgeber 2 und Krankendersi Elohn zuzurechnen,
svpätestens am fünfzehnten Tage des Monats für das innerhalb des ngegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle;
von einem zugelassenen Verbande von Häuteverwertungs⸗ gungen oder von einem zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (§ 5), jedoch spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats ge⸗
abzuführenden Beträge cherung sind dem aus⸗ Arbeit⸗ zu leistenden Beträge über Un⸗
ee für die Preisberechnung etrennt für
leicher Weise
und Flecken vor⸗ ufwendungen für
aus reinem Sohl⸗ oder Vachel
der⸗Kern, dürfen jedoch oh Gewicht die nachstehend en
een Preise nicht überschritten
für Kern⸗ Für Kern⸗
Zur Meldung verpflichtet ist der erste Empfänger innerhalb
bagen nach Eingang der Ware bei ihm oder s.
inträge auf Freigabe vergleiche § 10. 8 b. Lagerbuchführung.
Jeder nach a Meldepflichtige, von ausländischem
rschuhwerk, und 21/26, sind in g
lcksicht auf
Lagerhalter.
n alle Angestellten mit
“ ür Herren 5 Ausnahme der mit k Gefälle hat
Arbeitslohn einschl. des Unkosten
oarbeiten oder mit der in den Richtsätzen für Sch
sammelte Gefäll ersonen, deren Gehälter und Grati⸗ ammelte Gefälle:
und Gewinnzuschlages g. von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (§ 5), jedoch
ür Damen (alle Größen und Stärken hausbesserungen fest⸗
8 dem Verkauf beschä ein Lagerbuch, den Meldevordrucken entsprechend, zu führen, aus dem Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestme
ür Knaben (G
fikationen zu
den Unkosten oder andere
immungen b Beamte, welche ausschl
zu vechnen sind. eraderichten von Ab
Die an kaufmännische
esonders berechnet jeßlich in der Fabrik, mit der Lohn⸗
spätestens am fünften Tage des Monats für das bis zum fünfund⸗ zwanzigsten Tage des Vormonats gesammelte Gefälle;
jede Ae in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute und Felle 8 8§6. — len (Größe 31/35) „ 8 8 ersichtlich sein Hvepf En H . Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1919 in Kraft. chen (Gröf )
(Gröze 27,39) sätzen dürfen dagegen Materialkosten nicht in
Ansaß gehracht werden buchhaltung, ontrolle, Mat
eerialausgabe oder Be
I 8 aufsichtigung h. von der Verteilungsstelle an die Gerbereien. c. Behandlung des Gefälles. Berlin, den 1. Mai 1919. Kinder (Größe 21/26
bezw. Leitung des
Wienn dem Schuhmacher d liefert wird, Leder von de
s beschäftigt sind, zu zah als Arbeitslohn zu v Fabrikdirektoren
as Leder vom Be
lenden Gehälter ist der in der Preisberechnun
Diese Veräußerungen oder Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die Berufsschlächter und alle Händler Bücher führen, aus denen fol⸗ endes ersichtlich ist:
steller kostenlos ge⸗ gesetzte Betrag für
leinmater; Schwärze, Holznägel und n ohne Rücksicht auf die
2. Für anderes
1 Material (K dürfen für Sohlen und Flecke
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles hat den Vorrat r Strasbarkeit
und Gratifikationen sind Die Gehälter der 7
Reichswirtschaftsministerium. V.: von Moellendorff.
zu behandeln.
Andernfalls hat er, abgesehen von de (§ 11), die sofortige Enteignung zu gewärtigen.
dagegen sind über
Endpreis in Abzug zu Unkosten zu verbuchen. .“ Arbeitslohn ist, soweit die in dem betreffenden Betriebe Schuhwaren anteil Grund der
Beim Berufsschlächter: Tag der Schlachtung oder des Faäallens, Empfänger, Tag der Ablieferung, Anzahl und Art hdder Felle; bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum zuge⸗ Häuteverwertungs⸗Vereinigungen der zum zugelassenen Großhändler einschließlich: Lieferer, Empfänger, Tag der Einlieferung und der Weiterlieferung, Anzahl, Art der Felle, die Schlachtart, sofern sie von der im § 6 Ziffer 1 b angegebenen abweicht, ferner die Mängel und bei gesalzenen Fellen die Nummern.
Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlag⸗ nahmten Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf erbung) durch die Gerbereien eeilungsstelle.
Größe des Se gebracht werden.
Für Ausbesserungsarbeiten, die außer genommen werden, z. B. Anbringung von Ri blättern und dergl. dür in Rechnung gestellt werde
Für das Geraderichten von
8 angerechnet werden.
chuhwerks nicht mehr als
ℳ —,60 in Anrechnung
Zeitlöhne gezahlt werden, auf hergestellten verschiedenen Sorten verrechnen, während Akkordlö hne auf Inen Sorten Schuhwaren gültigen Lohntarife
Richtsätze 8
die Preisberechnung von Maß
schließlich Maß⸗Steppereien) besserungen von Schuhwaren. (Neue Fassung unter Berücksichtigung der Beschlüsse von 1. April 1919.) Auf Grund der §§ 1 und 9 der Bekanntmachu Bundesrats über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von waren vom 28. September 1916 und der 88 1, 3 und 7 der! kanntmachung des Bundesrats über Preisbeschränkungen Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917 wer tsätze erlassen mit der Maßgabe, daß mit, krafttreten dieser Richtsätze diejenigen vom 2. November bis 27. Januar 1917 und 25. Mai 1917 sowie die Nacht⸗ vom 5. November 1917 bis 7. 1918 ihre Gültigkeit verlieren. I Richtsätze für . einschließlich der Maß⸗Steppereien.
Richtsätze
für die Preisberechnu ng- von neuen S warenmit Ausnahme von Maßs Neue Fassung unter Berücksichti vom 1. April §§ 1 und 9 der Be⸗ isbeschränkungen be⸗ September 1916 w der Maßgabe, ven vom 2.
Ausnahmen.
Die Reichslederstelle kann Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. räge Die Entscheidung erfolgt schriftlich.
Sohlen und Flecken vor⸗ nbringung von Riestern, neuen Vorder⸗ fen die tatsächlichen Materialkosten besonders
Absätzen dürfen keine Mate
lassenen Verband von
für die einze
Als Arbeitslohn s bezw. Teuerungszulagen
chuhwer gung der Beschlüsse
Anträge sind an die
se Stelle zu
ind auch die von dem Arbeitgeber gezahlten
sowie Lohnzuschüsse jeder Art zu
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1919 in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1919. RNeichswirtschaftsministerium. V.: von Moellendorff.
Auf Grund der Bundesrats Schuhwaren vom 28. Richtsätze erlassen mit dieser Richtsätze diejeni Bestimmungen unter Ziffer II B. Nachträge vom 10. 4. 7 — 1. 2. 18 — 4. sowie die Richtsätze für die Holzschuhen mit Rieme vom 22. 5. 17 und der dazu g ihre Gültigkeit verlieren.
I. Richtsätze für Hersteller. Der Verkaufspreis des
a. Materialkosten, b. Arbeitslohn, c. Unkosten
chnung der
kanntmachung des i Verkäufen von werden nachstehende daß mit Inkrasttreten 11. 1916 mit Ausnahme der und C und III'b sowie die 17 — 25. 5. 17 —
„Für Unkosten zu nachstehenden Sätze b 1) für Straßenschuhwerk sschuhwerk mit Lede
züglich Gewinn dürfen die erechnet werden:
Iee ders rk mit Ledersohle sowie Berufsarbeiter⸗ r rsohle 18 v. H., für Knaben⸗, Mädchen⸗ und Kind sohle bis Größe 35 20 v. H.,
für Hausschuhe, Haus⸗, Schnallenstiefel und Pantoffel 25 v. H., enaben⸗, Mädchen⸗ und Kinderschuhwerk bis Größe 35
3) für Schuhwerk mit Vollbol für alle Größen 20 v. H., 4) für Holzpantinen, Galoschen, ohne Oberledersch 5) für Schäfte 18 v. H für Knaben⸗, Mädchen⸗ Vorstehende Sätze sind auf d Materialkosten plus Arbeitslohn Ertrazuschläge für Dieselben können unabh für erhöhten Mate normalen E fertigung von
Berechnung des Arbeitslohnes.
rechnung des Arbeitslohnes gelten die Bestimm
von einer anderen Stelle als der Ver⸗
erschuhwerk mit Leder⸗
. Unkosten und Gewinn.
f Materialkosten (§ 8) und Arbeits r Unkosten 3
Sammelstelle und Verteilungsstelle. nachstehende Rich
Sammelstelle für 8S escheeech ber Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut⸗Aktiengesellschaft in Berlin. 8 die Deutsche Leder⸗Aktiengesellschaft
Bekanntmachung, reffend Außerkraftsetzung der bisher 1 Meldepflicht ise von rohen Häuten und Fellen owie Leder geltenden Bekanntmachungen. “ Vom 1. Mai 1919.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Demobilmachung
LEEEEEö 3. 18 — 7. 6. 18 und 27. 11. 18. reisberechnung von geschlossenen Kissen und von Holzpantoffeln ehörige Nachtrag vom 7. 6
5 9) zu rechnende uzüglich angemessenen Gewinns arf unter keinen Umständen
Schuhausbesserungen in guter Ausführung den Betrag von
r. Schuhausbesserungen in 8 Betrag von 20 v. H. überstei Diese Unkosten⸗ und Gewinnzu von Eirsatzsohlen fü Wenn das von dem H
von dem Besteller kostenlos
Zuschlag fü des Herstellers d
schlagnahme,
ssohlen oder sonstigen Ersatzsohlen Verteilungsstelle ist
Juni 1918 und 27. Nove⸗
—
1“
Sandalen mit Ho aft in allen Größen 25 v. H
und Kindergrößen 20. v. H. en sich ergebenden Gesamtbetrag der
ʒund Maßschuh nden Mehrkosten Anfertigung vo ℳ für das Paar, bei An Einzelpaaren mit ortho g bis zu 2 ℳ für das Paar 1 ägen fallen auf die Schaftausführung ½8,
Maßlchuhwerk
1 b 1 zsohlen um ken in minderwertiger Ausführung den 8
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den
lläge gelten auch bei Verwendung Schuhausbesserungen.
ersteller verwendete Leder oder die Ersatzsohle geliefert wird, so kann dennoch auf den Wert der gelieferten Materialien der Unkosten⸗ und winnzuschlag vgerechnet werden. Demgemäß ist nur der Wert der gelieferten Materjglien am Schlusse des bei Verwendung von eigenem Material zulässigen Ausbesserungspreises in Abzug zu bringen.
Gültigkeitsgebiet der Richtsätze. Die Richtsätze gelten ffür solche Betriebe, die Schuhwaren! unmittelbaren Verkauf an Verbraucher handwerksmäßig, Schuhwaren im Sinne dieser Bestimmung sind auch Scho g von Schuhwaren nach Maß gefertigt werden. Gemischte Schaftstexpereien unterliegen für den Teil ihrer auf Maßarbeik entfällt, sen gen den Richtsätzen der Gutachterkommission für S
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist ferner davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet rden oder worden ¹ 1 h Die von 8 Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorgfältig zu behandeln. — b. Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf (die ganze Kopf⸗ haut unmittelbar hinter den Ohren gradlinig abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig abageschlachtet werden. Schaf⸗, Lamm⸗ und Ziegenfelle müssen fleischfrei mit Kopf, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif ab⸗ geschlachtet verhen⸗ 8 itgliedern oder 3 verwertungs⸗Vereinigung abgeschlachteten Kalbfelle, Schaf⸗ und Lammfelle sind nach Entfernung etwa noch anhaftender
7. November und des Erlasses, betreffend Auf⸗ lösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) folgendes angeordnet:
wirtschaftliche (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1
erstellers setzt sammen aus: 5 4 seb zu berechnen.
ängig von den etwa entstehe rterialverbrauch und Arbeitslohn bei inzelpaaren bis zu 1 Maßpaaren oder pädischer Vorrichtun werden. Von diesen Zuschl auf die Bodenausführung ³½ Abrundung des stellers. von 5 zu 5 Pfenni 2 ½% Pfg. nach unt Anmerkung: winn bestimmten Sätze
zuzüglich Gewi aterialkosten gelten folgende
1) Für Ober⸗ und Bodenleder einerlei, ob dasselbe im In⸗ oder Ausland mehr als der nach der Bekam Leder jeweils gültige Grundpr verarbeiteten Sorten angehör
a. Für die Bere Grundsätze:
zeugung, welcher tatsächlich sätzen, im übri warenpreise.
Die Bekanntmachung⸗ Nr. L. 888/7. 17. KRA., betreffend Höchst⸗ preise und Beschlagnahme von Leder, vom 20. Oktober 1917: s die I“ ehn ng 8 888/11. Seg. Hstaͤflee öchstpreise und Beschlagkahme von Leder, vom 1. Dezember 1917; L6n kanntmachung Nr. L. 888/10. 18. KRA., Beschlagnahme von Leder, vom 19. Ok⸗
die Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. KRA., betreffend Be⸗ schlagnahme, “ eeee g. SMeziagfcht von rohen ocßviehhäuten Und Roßhäuten, vom 20. Oktober 8 2 Gresee ghanen dhatene in 1o a1110e8 kRA. betefhes cht von rohen Großviehhäuten und Roß⸗
auft ist, darf nicht 1— — d Höchstpreise von eis derjenigen Preisklasse, welcher odie en, in die Prersberechnung eingesetzt
Wenn das Leder nicht unmi nachweislich von einem Gro steller die für den Großhänd bei der Materialberechnung voll in Hersteller, welch Großhändler bezie lässigen Zuschläge zu den
Aushang. Die nach § 3 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei besserungen von Sckuhwaren zum Aushang zu bringende bevechnung ist von allen Geschäften, welche gewerbsmäßig Beste esserungen von Schuhwaren entgegennehmen und Schaufenster aukästen besitzen, in den Geschäftsräumen so anzubringen, daß sie vor dem Betreten derselben von außen sichtbar ist, von soschen eschäften, die keine Schaufenster oder Schaukästen besitzen, derart, daß
sie für jedermann sichtbar und lesbar ist. Die zum Aushang zu bringende Preisberechnung (siehe Anlage)
he für Materialkosten, Arbeitglöhne, sowie
ntmachung betr
Zusammensetzung der Verkaufspreise. Die Verkaufspreise werden gebildet
a. Materialkosten, 18 b. Arbeitslohn,
c. Unkosten uzügl.
Verkaufspreises des r ufspreises des Herstellers karn et werden und zwar unte
Einlieferern einer Häute⸗
die nweite Rachtragel betreffend Höchstpreise und
8 Die Endsumme des Verka immenzäãhlund
gen für ein Paar abgerund en und von 2 ½¼ Pfg. ab nach oben. 1 für Unkosten zuzüglich Ge⸗ sind eingerechnet: meine Betriebsspesen, wie z. B Ersatzteile für Maschinen
Maschinenöl,
ttelbar von einer Gerberei, sondern händler bezogen wird, kann der Her⸗ schläge zu den Grund⸗ Ansatz bringen.
enur einen Teil der L en, dürfen die für Gro undpreisen nur in dem
*) Zywiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach Maß⸗ gabe . Meaesbeede des, Bundesrats über die wirtschaf liche Demobil⸗ machung vom 7. November 1818 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1292), sowie der Bekannfmachung über Auek nftepflicht vom 12. J li 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.
.604) und vom 11. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 187) bestraft, sofern den allgemeinen Strafgesetzen böhere Strafen verwirkt sind. chlächter im Sinne di ser Bekanntmachung ist derjenige, in dessen
88ꝙ 196 Gewinn.
zulässigen Zu
geelhesereserrenscwürreheect fech 8ef Kls
„B. Reparaturen aller Art elektrische Anlagen, Gas⸗, Wasser men, ferner Kohlen
Berechnung des verwendeten Materials. 1 Für die Berechnung der Materialkosten gelten folgende Grund 19) Für Ober⸗ und Bodenleder,
die Nachtragsbekanntm . chlagnahme und Meldep Besch 19. Oktober 19 die Bekanntmachung Nr.
eder vom händler zu⸗ erhältnis in
een, Ersatz für Treibrie 2 Heizung, Betriebskraft.
muß enthalten: 1. getrennt die Betr.
— — ——
700/7. 17. KRA. -San dvom 00.
8) Beiträge des Arbeitgebers und Roßhänten
zur Alters⸗, Indaliden⸗ versicherung,
einerlei, ob dasselbe im In⸗ oder rufsgenossenschaft, 2
und Krarken⸗ nach der Bef
tohen Eroßbiehhäuten die de gchen⸗ snd F. 1ncgprami. Endp cessaa e
ewinnzuschläg
*) Für Maßschul
Waaefen die Haut durch die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder Ixaen gelten
ßsteppereien und Ausbesserung von
Ausland gebhauft ist, darf nicht betveffend Hõ s;
machereien, Ma ierfür b
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anntmachun