1919 / 105 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

sicchern. 2 1

eranzösischen Besit über. Auf fünf Jahre werden Erzeulggnisss auß Elsaß⸗Lolhringen zollfrei nach Deutschland eingeführt; Frankreich behält sich die Kontingentierung dieser Ausfuhr vor. Die franzöͤsische Regierung ist berechtigt, zukünftig jede deutsche Beteiligung an 6

wallung und Bewirtschaftung auf öffentlichem Gebiete, wie Eisen⸗

paͤhnen, Gas⸗, Wasser⸗ und Elektrizitätswerken, Bergwerken, Stein⸗

Hrüchen, Metallwerken usw. zu verbieten. Die französische Regierung st berechtigt, glle Besitzungen, Rechte und Interessen, welche deutsche Slagtsangehörige oder von Deutschland kontrollierte Gesellschaften am 11. November 1918 in Elsaß⸗Lothringen besaßen, zu liquidieren. Heutschland muß seine Staatsangehörigen unmittelbar entschädigen. Verträge, wpelche durch den Waffenstillstand unterbrochen worden sind, bleiben mlt Autznahme derer in Kraft, welche Frankreich im all⸗ Feneisen Interesse binnen sechs Monaten nach Vertragsunterschrift Alle Gerichteurteile ziviler und kommerzieller Art vom . Anugust 1814 an, welche von elsaß⸗lothringischen Gerichten gefällt Feden sind und vor dem 11. November 1918 die Rechtskraft erworben cn. S rechtsgültig. Alle seit dem 3. August wegen politischer Perbrechen oder Vergehen von deutschen Gerichten gegen Elsaß⸗ Lothringer gefällten Urweile sind ungül eig, desgleichen alle Enlasse des . Reie Serichts in Leipzig nach dem 11. Navember 1918. Alle Be⸗ ufungen beim Reichsgericht gegen Beschlüsse der elsaß⸗lothringischen Gerichte sind suspendiert.

Fau n se Jsto 8 8 IT“ .

l Sesterreicks an und wid sie in den durch diesen Ver⸗ ag festge Lgten Erenzen als unabänderlich strikte vespektieren sofern

!1,

zricht der Rät den Gesellschaft der Nalienen einem anderen Verhalten

ziestimmt. Abschnitt 7: Tsche cho⸗Slowakei.“

ate Der siebente Arfchnitt des dritten Teils keschäftigt Fifenat, und der die autonomen rutheniscken Grbiete küdlich s g PaFIA EIZ“ und den KTs echoslowaken soll die alte, am 3. August 19 österteichtsch⸗deutschen Erenze und einer Linie, die von einem Punkte

ausgeht und sich nach Nordwesten wendet, indem sie westlich von

Kianswitz und östlich von Katscher vorbeibäuft, sodaß sie die alte

sterreickiscke Grenze im äußersten Südosten ihres unge hitha fün⸗ Kilometer nestlich von Leobschütz gelegenen Vorsprunges erreicht. hernach von Deutschland an den tschecho⸗slowakischen Staat ab⸗ Letretenen Gebiete wohnen, erwerben die tschochostowakische Staats⸗ angehörigkeit und verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit. Inner⸗ halb zweier Jahre nach dem Inkraftireten des Friedenevertrages bleib: den deutschen Staatsancelörigen von über 18 Jahren die Opti vorbehalten.

Abschnitt 8: Polen.

Der achte Abschnitt heschäftigt sich mit Polen, dessen Un⸗ ebhängigkeit Deutschland, cbenfalls anerkennt, und⸗ dessen Grenzen Fketeits im weiten Teile festogetzt sind. Polen verpflichtet sich Lersonen und Herfünften aus Ostpreußen oder solchen mit der Be⸗ stimmung nach Ostpreußen Hieserben Durchfahrtsrechte wie seinen phr dem 1. Januar 1908 in Polen ansässig waren, erwerben ipso zasio die rolnische Staatsancehörigkeit. Iamerhalb bweier Jahre noch Inkraftmeten des Friedensvertrages bleibt den deutschen Staats⸗ afpehörigen die Option vorbehalten. Die Beteiligung Polens an ben finanziellen Lasten des Deutsckan Reiches und Preußens win unter der Finanzklausel im neunten Teil geregelt. Eine Aufrechnung der Aufnvendungen für die deutscke Kolonisation in Polen findet nicht Fatt; ECebväude, Wälder und andere Staatsbesitze, die eh mals dem Königreich Polen gehört haben, müssen Polen frei von Alen Laf

öE111“

zurüchestellt werden. 1““

Abschniti 9. Hstpreußen. Der neunte Abschnitt setzt fest, daß in der Zone zwischen der im Friedensvertrage festgesetzten Grenze Ostpreußens und der nachfolgend chriebenen Linie di Eimvohner sich durch Abstimmung entscheiden 8 en, welchem Staate sie angeschlossen zu werden wünschen. Diese jinte verläuft längs der Ost⸗ und Nordgrenze des Regierungsbezirkes

9

¹ Allenstein bis zu deren Zusammenireffen mit der Grenze zwischen den

Kreisen Oletzko und Angerburg; von da die Nordgrenze des Kreises

Dletzko bis zu deren Zusammentreffen mit der alten Grenze Ost⸗

neußens. Vier ehn Tage nach Inkrafttreten des Friedensvertrages ollen die deutschen Truppen und die deutschen Behörden aus dieser Zone zurückgezogen werden. Eine internationale Kommission von fünf Mitgliedern übernimmt die Verwaltung und trifft Vorkehrungen für die Abstimmung, deren Einzelheiten festgesetzt werren. Dem Wunsche der Einwohner soll ebenso, wie der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Oertlichkeiten Rechnung getragen werden. In den Kreisen Stuhm, Rosenberg und Marienbura, östlich von der Nogat, sowie

Marienwerder östlich von der Weichsel sollen die Bewohner durch

Abstimmung nach Gemeinden zu erkennen geben, ob sie zu Polen oder

zzu Ostpreußen gehören wollen. Die alliierten und assoziierten Groß mächte werden die Grenze in dieser Gegend so festsetzen, daß Polen

über jeden Abschnitt der Weichsel die volle und ganze Kontrolle ver⸗ bleibt, wobei das östliche Ufer auf solchen Abstand, wie er für Regulierung und Amelioration nötig ist, einbegriffen sein soll. Ein Vertrag zwischen Deutschland und Polen soll Deutschland die volle Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs zwischen dem übrigen Deutschland und Ostpreußen durch polnisches Gebiet und andererseits Polen gleiche Erleichterungen für seine Verbindungen mit der Freistadt Danziß

Abschnitt 10: Memel bestimmt, daß Deutschland zugunsten der alliierten und assozlierten Großmächte auf das Gebiet swischen der Sstsee und Nordostgrenze von

Sstpreußen, wie sie im Friedensvertroge festgesetzt ist, und die alten Grenzen zwischen Deutschland und Rußland verzichtet.

Abschnitt 11

bestimmt den Verzicht Deutschlands auf das Gebiet, welches reicht . v. 2,92

von der Ostsee nach Süden bis zum Treffpunkt der Hauptschiffahrts⸗ wege der Nogat und Wcichsel: der Grenze Ostpreußens wie sie im gegenwärtigen Vertrage festgesetzt ist, von da den Hauptschiffahrtsweg der Weichsel ialwärts und bis zu einem Punkte, ungefähr sechs Kilo⸗ meter und fünfhundert Meter nördlich von der Dirschauer Brücke, von da nach Nordwesten und bis Höhe fünf, ein Kilometer fünfhundert Meter südöstlich von der Kirche in Guettland: Eine im Gelände zu be⸗ stimmende Linie; von da nach Westen bis zu dem von der Grenze des Kreises Berent gebildeten Vorsprung, acht Kilometer fünfhundert Meter noröstlich von Schöneck: Eine Linie die zwischen Mühlbanz im Süden und Rambeltsch im Norden verläuft; von da nach Westen die Grenze des Kreises Berent bis zu der Wendung, welche sie sechs Kilometer nordnordwestlich von Schöneck macht; von da und bis zu einem Punkte an der Mittellinie des Lankener Sces: Eine Linie, verlaufend nördlich von Neufietz und Schatarpi und südlich von Berenhütte und Lanken; von da die Mittellinie des Lankener Sees bis zu seinem Nordende; von da und bis zum Suüdende des Polenziner Sees: eine in dem Raume zu ziehende Linie; von da die Mittellinie des Polenziner Sees bis zu seinem Nordende; von da gegen Nord⸗ osten bis zu dem Punkte ungefähr ein Kilometer südlich von der Kirche in Koliebken, wo die Eisenbahn Danzig Neustadt einen Bach über⸗ queri: eine Linie südöstlich von Kamehlen, Krissau, Fidlin, Mattern und der Schäferei und im Nordwesten von Neuendorf, Hoch⸗ und Klein⸗Kelpin. Rennenberg und den Städten Oliva und Zoppot; von da den Lauf des obenerwähnten Baches bis zur Ostsee. Danzig soll freie Stadt unter dem Schutze der Gesellschaft der Nationen werden, und ein von den glliierten und assoziierten Großmächten er⸗ nannter Oberkommissar soll in Danzig seinen Sitz haben. Durch eine 86

8*

besondere Konvention zwischen Polen und der Freistadt Danzig soll Danzig innerhalb der polnischen Zollgrenze versetzt und für Ein⸗ richtung eines Freigebietes im Hafen gesorgt werden, ferner Polen der freie Gebrauch aller Danziger Gewässer und Schiffahrtseinrich⸗ tungen für Ein⸗ und Ausfuhr sowie die Kontrolle und Verwaltung der Weichsel und des gesamten Eisenbahnnetzes innerhalb der Freistadt und auch der postalischen und telegraphischen Verbindungen zwischen Polen und dem Hafen Danzig gesichert werden. Auch sollen die auswärtigen Angelegenheiten der Freistadt Danzig sowie diejenigen ihrer Ange⸗ hörjgen in fremden Ländern durch die polnische Regierung wahrge⸗ nommen werden. Die in Danzig ansässigen deutschen Staatsange⸗ hörigen sollen ipso facto die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und die Danziger Statsangehörigkeit erhalten; die Option für Deutsche über 18 Jahre innerhalb zweier Jahre wird vorbehalten. Alles

Eigentum des Reiches oder deutscher Staaten auf Danziger Gebiet

geht an die verbündeten Großmächte über, die es entweder an Danzig

oder an Polen überweisen können. Abschnitt 12: Schleswig. 8 Der zwölfte Abschnitt, überschrieben Schleswig, bestunmt die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark und wild entsprechend den Wünschen der Bevölkerung festgesetzt. Nördlich von einer von Ost nach West gerichteten Linie, ausgehend von Schleimünde südlich von der Lotseninsel und dem Laufe der Schlei stromauf folgend, die Schlei verlassend und sich nach Südwest wendend, so daß sie südöstlich von Schleswig, Haadeby und Busdorf und im Nordwesten von Fahrdorf

vorbeigeht, die Reider Au nordwestlich von Jagel erreichend, dem Laufe

der Reider Au folgend, sedann dem Laufe der Treene bis zu einem Punkte nordöstlich von Friedrichstadt vorbeigehend, dem Laufe der Eider bis zur Nordsee folgend, sollen die Bewohner des bisherigen Reichsgehietes zur Abstimmung schreiten. Die deutschen Behörden zaben zehn Tage nach Inkrafttreten des Friedensvertrages die Zone nördlich von obiger Stelle zu räumen, die Arbeiter⸗ und Seldzten⸗ räte werden aufgelöst. Eine internationale Fünferkommission, darunter ein Schevede und ein Norweger, übernimmt die Verwaltung. Offiziere vnd Soldaten der deuischen Armoe aus der beteiligten Zone müssen zur Abstimmung zugelassen werden⸗ In der Zone nördlich von einer Linie, die von der alten Au nach West und Nordwest bis nördlich von Sylt verläuft, soll spätestens drei Wochen nach der Räumung durch ie deutschen Behörden von der Bersl erung abgestimmt werden. Ergibt die Astimmung den Wunsch nach Wiedervereinigung mit Dänemark, so sog die dänische Regierung zu unmittelbarer Be⸗ tung berechtigt sein. Südlich von dieser Linie bis zu einer Linie, aus⸗ gehend ungefähr 13 Kilometer oftnordöstlich von Flensburg, sodann nach Südwesten zwischen Oversee und Grossolt, weiter nach Westen bis Vanderoop, weiter nach Südwesten bis Kollund, sodann nach Nord⸗ westen bis zur Soholmer Au und südlich von Föhr und Amrum ver⸗ laufend, foll spätestens fünf Wochen nach der Absiimmung in dem

2

8

zwischen dieser Linie und der Linie S leimündung-—ECidermündung soll zwei Wochen nach der Abstimmung im zweiten Abschnitte abge⸗ stimmt werden. Eine Hommission aus sieben Mitgliedern, darunter ein Däne und ein Deutscher, soll vierzehn Tage nach der Abstimmung dem Ergebnisse entsprechend die Grenzlinie bestimmen. Alle Be⸗ wohner der an Dänemark zurügfallenden Gebiete erwerben ipso facto die dänische Nationalität, doch Ueibt die Owplion während zweier Jahre

vorbehalten. Die finanziellen Verhältnisse werden entsprechend der

vorausgehenden Abschnitte abgestimmt werden. In der dritten Zone

—*

Finanzklausel des Friedensvertrages geregelt. Abschnitt 13: Helgoland, 3

bestimmt: Die Befestigungen, militärischen Ankagen und Häfen von Helgoland und der Düne werden unter Kontrolle der verbündeten Re⸗ geerungen von der dertschen Regierung auf Kosten des Deutschen Reiches in festgesetzter Frist zerstärt. Deutschland darf diese Be⸗ fest. gungen und militärischen Einrichtungen nicht jederherstellen.

In Abschnitt 16: Rußland

und die russischen Staaten, erkennt Deutschland dauernd und unver⸗ äußerlich die Unabhängigkeit aller am 1. August 1914 russisch ge⸗ wesenen Geviete an, ferner lanscheinend Lücke im Telegramm) Ver⸗ träge von Brest⸗Litowsk sowie aller seit November 1917 getroffenen Abmochungen mit allen Regiemmgen oder politi schen Gruppen Ruß⸗ lands. Die verbündeten Mächte bebalten Rußland das Recht vor, von Deutscklond alle Restitutioren und Reparationen nach den Grund⸗ sätzen des gegemrärtigen Vertrages zu erbangen. Deutschland ver⸗ pflichtet sich, den vollen Wert aller Verträge oder Abmachungen der verbündetem Mächte mit den Staaten auf russischem Gebiete anzu⸗ erkennen, ebenso wie die Grenzen dieser Staaten, so, nrie sie festgesetzt werden.

4. Teil: Rechte und deutsche Interesson au ßerhalb

8 Deutschlands.

8

Artäckel 118:. Außerbalb seiner Grenzen im Europa, wie sie durch den gegenträrtigen Vertrag festgesetzt ünd, verzicktet Deutschland auf alle Rechte, Titel oder Privilegien welcher Art immer in bezug auf alle ihm oder seinen Verbündeten gehörigen Gebiete ebenso, wie auf alle Rechte, Titel oder Privilegien, die es etwa gegenüber den veibündeten und assozlierten Mächien besitzt, unter wolchem Titel es sei. 1 Absschnitt 1: Deutsche Kolonien. Artikel 119: Deutschland verzichtet auf seine übersecischen esitzungen.

Artikel 120: Alle seine dortigen Rechte werden auf die Re⸗ gierung übergehen, die kraft des Artikels 257 der finanziellen Klauseln die Autorität über diese Territorien ausübt.

Artikel 122: Die die Autorität ausübende Regierung kann alle ihr nötig erscheinenden Maßnahmen treffen, betreffend Rückbe⸗ förderung deutscher Staatsangehöriger und betreffend die Bedingungen, unter denen deutsche Staatsangehörige euvopäischen Ursprunges er⸗ mächtigt oder nicht ermächtigt werden, sich, in jenen Gebieten aufzu⸗ halten, Besitz zu haben, Handel oder einen Beruf zu betreiben.

Artikel 124: Deutschland vergütet die Schäden der franzö⸗ sischen Untertanen in der Kolonie Kamerun oder deren Grenzzone, die aus Akten deutscher ziviler oder militärischer Bebönden und deutscher hügetsesenen vom 1. Januar 1900 bis zum 1. August 1914 ent⸗ standen sind.

Artikel 125: Deutschland verzicktet auf alle Rechte aus seinen Verträgen mit Frankreich, betreffend Aequatorialafm ka; es ver⸗ pflichtet sich, der französischen Regierung nach deren Berechnung alle

Kautionen, Kredite und Vorschüsse zu bezahlen, die kraft dieser Ver⸗

räge zum Nutzen Deutschlands geleistet worden sind.

Artikel 127: Die Eingeborenen der deutschen überseeischen Besitzungen haben ein Recht auf den diplomatischen Schutz der die Autorität ausübenden Regierung.

2. Abschnitt: China.

Artikel 128: Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Privilegien aus dem Schlußprotokoll von Peking vom 7. Sep⸗ temder 1901, sowie auf jede Forderung von Entschädigungszahlungen kraft dieses Protokolls, die später als am 14. März 1917 ent⸗ standen ist.

Artikel 129: China ist nicht mehr verpflichtet, Deutschland Vorteile aus dem Abkommen vom 29. August 1902, betreffend neue chinesische Zolltarife, sowie vom 27. September 1905, bezüglich Whang Poo, und dem provisorischen Ergänzungsabkommen vom 4. April 1912 zu gewähren. 8

Artikel 130: Deutschland überläßt unter Vorhehalt arderer

Bestimmungen dieses Vertrages China alle Gebäude, Kasernen,

Kriegsmunition, Schiffe aller Art, drahtlose Einrichtungen und anderes

öffentliche Eigentum in den deutschen Konzessionen Tientsin, Hankau oder auf anderem chinesischem Gehiet. Die Gebäude mit Wohnungen von Diplomaten oder Konsuln sind ausgenommen außerdem das deutsche öffentliche oder private Eigentum im Gesandtschaftsviertel von Peking, über erbündeten Regie

Artikel 131: Deutschland verpflichtet sich, China momischen Instrumenite aus den Itikel 132: 2 räge, betreffend die deutsche an, die in die volle Souveränität die Eigentumsrechte Staats rührt werden. Artikel 133: Internierung seiner Un

Jahren 1900 und 1901 zur schland nimmt die Aufhebun n. Konzessionen in Hankau u hinas übergehen, ohne daß! angehöriger verbündeter Regiern

utschland verzichtet auf alle An ertanen in China, Beschlagne Schiffe, Liquidationen usw. seit dem 14. August 1917. Abschnitt 3: Artikel. 135 bi s 137. . Juli 1917 alle seine Verträge und A ein Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Si Ules deutsche Staatscigentum mit Ausnahme der d konsularischen Gebäude geht ohne E Alles private Eigentum wird de s entsprechend behandelt. Beschlagnahme deutsche in Siam, wobei

Deutschland erkennt an, da bmachungen mit E am hinfäͤllig

1 ädigung auf Regierung über. Klauseln dieses Ver ichtet auf alle Ansprüc iguidationen oder Internierungen Klauseln des gegenwärtigen Vertrages zu berücksichtig

Abschnitt 4: Deutschland verzichtet auf alle Ansprüche aus den Beteiligung an der

Liberia. Liberig sowie auf jede Beteil Wiederherstellung mit Wirkung vom 8. August 1917. Abschnitt 5:

Deutschland verzichtet auf alle

aus den französisch⸗deutschen Abmachungen vom 9. vom 4. November 14 Regierung sind sei 8 wird in keiner Weise an den Ve chte bezüglich Marokkos teilnehmen. französische Protektorat an und scherifische Regierung

Marokko.

echte aus der Algecirasakte d b Februar 1909, utschen Verträge mit der s 3. August 1914 abgeschafft.

erhandlungen Frankreichs n Deutschland erkennt verzichtet auf die Kapitulationen. rd die Vorschriften und Bedi Niederlassung deutscher Staatsangehöriger regeln.

Staatsgut geht ohne Entsche hören auch das Eigentum des Deutschen Reiches sowie das eigentum des Exkaisers oder anderer königlicher rd den Finanzklauseln entsprechend geschätzt und sodann nach Maßgabe Die deutschen

digung an den Machzen übe

Privateigentum wi verksrechte werden ab Besitzes deutscher Staatsa gierung wird die Uebertragung des bank von Marokko

ngehöriger behandelt. deutschen Anteils an der Sin Der Wert R. ederherstellungen“ taatsangehörigen d rden bei der Einfübh

an Frankreich sicherstellen. Aktien wird auf Rechnung der „Schuld für Wi gezahlt. Die deutsche Regierung hat ihre S a Marokkanische Waren Deutschland wie französische behandelt. Abschnitt 6: Aegypten.

Deutschland erkennt das englische Nrotektor auf, die Kapitulationen sowie auf alle Ve⸗ Wirkung vom 4. August 1914. Staatsangehörige und deu ägyptischer Gerichtsorganisationen an die Die ägyptische Regierung rege

zu entschädigen.

at an und verzic rträge mit Aegypten ie Gerichtsbarkeit über deuß geht bis zur Schof e englischen Konsulargen lt in voller Freiheit die deusst Deutschland stimmt der Abschaffung oder Abänderungen zu, die Aegypten an den Bestimmungen über die 8 mission der öffentlichen Schuld vom 28. Deutschland willigt in die Ue Sultans gus der Konstantino fahrt auf dem Sue

sches Eigentum

Niederlassungsrechle.

November 1904 vorneh ertragung der Rechte pler Konvention, hetreffend freie Ch Regiekung ein und verjt

gkanal, an die englische 8 maritimen Quarantin

auf alle Beteiligung an dem sanitären n 8 Alles deutsche Staatsgebiet geht ohne Entsch

Aegyptens. sche Waren sollen bei der Einfu

Aegypten über. lische behandelt werden.

Abschnitt 7: Türkei und Bulgarien. Deutschland erkennt alle Verabredungen der ver assoziierten Mächte mit der Türkei und Bulgarien an. Abschnitt 8: Schantung. Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf seine Recht hou, die Eisenbahnen, Min mit China vom 6. Alle deutschen Rechte an den Eisenbahnen von! Zubehör an Japan über, ebenso Alle beweglichen und unbeweglichen Reiches im Gehiet von Kiautschou gehen frei und lastenlos auf Ig ütschland übergibt Japan drei Monat dieses Vertrages alle Archive, Re Verwallung von Kiautschou.

f 2 5. Teil: Militärische, maritime und Luftk lausil

Der 5. Teil besagt, daß zwei Monate nach dem Inkrafttreten, Vertrages die militärischen Kräfte Deutschlands wie folgt demobillt sein müssen:

Die deutsche Armee darf nicht mehr als 7 Infant 3 Kavalleriedivisionen umfassen. Die Gesamtheit deutschen Heeresbestände, einschließlich der Offiziere und Depots, 100 000 Mann nicht übersteigen und darf ausschließlich für die rechterhaltung der Ordnung im Innern und zur Grenzpolizei gh stand der Offiziere einschließlich en. Die Infanteriedivision darf alleriedivisiong Hierin eingerechnet ist Feldartillerie⸗Kegiment mit 85 zieren und 1300 Mann. Die Divisionen dürfen von höchstens 1. Armcekorpsstäben encadriert werden. löst werden.

en und Unterseekabel; und alle anderen U Tsingtau und Tanich die deutschen Unxei Rechte des Deulsch

effend Kiaut

in e nach Inkraftin ister und Dokumente, betreffen

divisionen und

wendet werden. Der Gesamtbe Stähe darf 4000 nicht übersteig 1 höchstens 410 Offizieren, 10 830 Mann und die Kav 275 Offizieren und 5250 Mann bestehen.

jede Infanteriedivision je ein

Der Große Admiralstab n Kriegsverwaltungen dürfen höchstens Zehntel des Personals des im Budget 1913 vorgesehenen Perign Staatsbeamten Förstereien und Küstenschutz darf die Zahl der im Budget 19131 gesehenen nicht übersteigen. Gendarmerie und Polizei dürfen nn einem der Bevölkerungszunahme seit 1913 entsprechenden Ma

höht werden. Zwei Monate nach Inkrafttreten des Vertrages ie Deutschlands 84 000 Gewehre, 18 000 Karabi Maschinengewehre, ischt 63 mittlere, 189 leichte Minenweifer, 204 77er Geschütze un 105er Geschütze nicht übersteigen.

Zwei Monate nach Inkrafttreten des V 3 nitionsvorräte der deutschen Armee folgende Za nicht übersteigen: 40 800 000 Gewehrpatronen, 15 408 000 Masche gewehrpatronen, 25 200 mittlere Minenwerfer 204 000 Siebenundsiebzigergranaten, b 3

Deutschland befind

die Bewaffnun 00. 1

s8 Vertrages dürfen die 9

geschosse, 151 200 fe Minenwerfergeschosse, Hundertfünfergrangten. 8 b Kriegsmaterial muß den Alliierten zur Zerstörung ausgelie Das Kriegsmaterial darf in Deutschland nur noch in Fabriken gestellt werden, wesche von den fünf alli sind, und nur in einem von ihnen b ng 6 8 stellung, Einfuhr und Verwertung jeglichen anderen Kriegsmaten, von Gasen, verbotenen flüssicen oder sonstigen Stoffen, von Pans wagen, Tanks und allen ähnlichen Werkzeugen ist Deutschland verce

Die allgemeine obligatorische Wehrpflicht ist in Deutschland⸗ geschafft. Die deutsche Armeerekrutiertsichdurch 8 willige Stellung für grölf ununterbrochene Jahre für Ure offiziere bei der Truppe und Soldaten, für 25 fortlaufende Jabre Offiziere, welche letztere sich verpflichten m ter von 45 Jahre Dienst zu tun.

An Militärschulen ist nur die notwend tierung. der Offiziere der not Schülerzahl entspricht den zu besetzenden freien Stellen. Den. n und Vereinigungen aller Art ist es verboten, sis n zu befassen oder irrendwelche Verbindund!

egierungen anceg Umfang.

üssen, mindestens bis!

4 otwendige Zahl für die F wendigen Einheiten gestattet,

militärischen Fra

von Militärbehörden zu unterhalten. Alle Maßnahmen für eine Mobilmachung sind verboten. Deutschland darf keine Militärmissionen ins Autland schicken und muß verhindern, daß seine Stcatsangehorigen sich in fremden Heeren, Flotten und Luftflotten anwerben lassen.

Alle Festungen, Festungsanlagen auf deutschem Gebiet west⸗ lich einer 50 Kilometer östlich des Rheins gezogenen Linie werden ent⸗ waffnet und geschleift. Der Bau neuer Besesticungen in dieser Zone ist verhoten. Die Befestigungssysteme an der Süd⸗ und Ostgrenze Deutschlands bleihen in ihrem augenblicklichen Zustand.

Sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Vertrages darf die deutsche Kriegsflotte nicht mehr als sechs Panzer vom Typ Deutschland oder Lothringen, sechs leichte Kreuzer, zwölf Zerstörer und

zwölf Torpedoboote, dasegen kein einziges Umierseeboor mehr um⸗

fassen. Die Mannschaftsbestände dürfen einschließlich Off iere 8

15 000 Mann nicht übersteigen; diese müssen durch freiwillige Stellung für ununterbrochene . Jaohhre für Offiziere, für ununterbrochene 15. Jahre für Unteroffiziere und Matrosen rekrutiert sein. Alle weiteren Ueberwasser⸗Kriegsschiffe, ferner alles. Kriecsmaterial, welches die Zahl und die Menge, wie sie von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt sind, übersteigt, alle U⸗Boote, Hebeschiffe und Decks werden ihnen von Deutschland ausgeltefert. Es handelt sich um die Panzer Oldenburg. Thüringen, Ostkriesland, Helgoland, Posen, Westfalen, Rheinland, Nassau, die leichten Kreuzer Stettin, Danzig, 2 neue Zerstörer, und 50 neue Torpedoboovte. Imn Bau befindliche Schiffe werden zerstört. Hilfskreuzer und Hilfsschffe werden ent⸗

waffnet und, wie Handeleschiffe behandelt. Deutsckland darf keine

neuen Kriegsschiffe hauen oder erwerben, welche nicht zum Erfatze der ten Deutschen belassenen Einheiten dienen. Die Wassewerdrängung der Ersatzschiffe darf höchstens betragen: 10 000 Tonnen für Panzer, 6000 Tonnen für leichte Kreuzer, 80¹) Tonnen für Zerstörer, 200 Tonnen für Torpedobocte. Der Bau und die Erwerhung neuer Unterseeboote, selbst von Handels⸗U⸗Booten ist Deutschland verboten. Das Krieosmaterial, welches die deutsche Flotte führen darf, wird von den Alliierten festaesetzt. Ueberschüssices Material muß aus⸗ gliefert werden. Zur Sicherstellung einer völlig freien Zufahrrt zur Oftsee für alle Nationen in einer Zene zwischen 55 Grad 27 Minuten und 54 Grad nördlicher Breite und 9 Grad östlich und 16 Grad östlich Greemvrich darf Deutschland keinerlei Festung noch Artillerie und Schiffahrtswece zwischen der Nordsee und der Ostsee komman⸗

dieren und installieren Die dort befindlichen Festunden müssen ge⸗

schleift und die Geschütze fortaeschafft werden. Deutschland darf seine Küstenverteidigung nicht verstärken noch ihre Bewachunmg modifizieren.

Drei Monate nach Inkrafttreten des Vertnages dürfen die Funk⸗ spruchstationen Naven, Hannover und Berlin nur Handelstele⸗ gramme unter der Kontrolle der Alliierten obsenden. Deutschland darf in dieser Zeit keine neuen Stationen bauen.

Deutschland darf keinerlei militaä rische und mari⸗ time Luftschiffahrtskräfte mehr besitzen, ausgenommen sind hundert Wasserflugzeuge, welche es zwecks Aufsuchung von Minen bis frätestens 1. Oktober 1919 behalten darf. Das Fluagpersonal muß demobilisiert werden, außer 1000 Mann, welche nur bis 1. Oktober 1919 in Dienst bleiben dürfen. Bis zur Räumung des deutschen Ge⸗ bietes dürfen alljiierte Flugzeuge Deutschland frei überfliegen und landen. Sechs Monate nach Inkrafttreten des Friedensvertrages ist de Herstellung und Einfuhr von Luftschiffen und Luftschiffteilen in Deutschland verboten. Das gesamte Flugmaterial abgesehen von chen erwähnten 100 Wasserflugꝛeugen muß den Alliierten ausge⸗ händigt werden. Alle militärischen, maritimen und Luftklauseln des Vertrages werden unter Kontrolle interalltierter Ausschüsse ausgeführt werden. Die deutsche Regierung muß den Ausschüssen alle Erleichte⸗ rungen in ihrer Mission gewähren. In einer Frist von drei Monaten üach Inkrafttreten des Vertrages muß die deutscke Gesetzgebung ent⸗ sprechend diesen Vertragsklauseln über militärische, maritime und

Luftfragen abgeändert werden.

Teil 6: Kriegsgefangene und Grabstätten.

Die deutschen Kriegsgefangenen werden nach der Friedensunter⸗ zeichnung so schnell wie möglich repatriiert. Die Durchführung wird für jede der alliierten Mächte durch einen besonderen Unterausschuß ge⸗ regelt. Die deutschen Kriegsgefangenen und Zivilgefangenen werden nach der Freilastäna durch die deutsche Regierung auf ihre Kosten in ihren Wohnort zurückgebracht, selbst wenn der Wohnort in den be⸗ setzten Gebieten ist. Letzteres vorbehaltlich der Zustimmung und Kon⸗ twolle der Alliierten und Okkupationsbehörden. Kriegsgefangene, welche wegen Verstöße gegen die Disziplin Strafe verbüßen oder gegen welche ein Verfahren schwebt, werden repatriiert außer bei Vor⸗ kommnissen, welche nach dem 1. Mai 1919 stattfinden. Anderer Verstöße schuldige Gefangene konnen zurückgehalten werden. Deejenigen, Sece Repatriierung verweigern, brauchen nicht repatriiert zu werden, jedoch behalten sich die Alliierten das Recht vor, sie zu repatriieren, in mcutrales Land zu führen oder zur Niederlassung auf ihrem Gebiet zu ermächtigen. Die Repatriierung kann von der Repatriierung alliierter Kriegsgefangener oder Angehöriger, relche sich etwa noch in Deutsch⸗ land befinden, abhängig gemacht werden. Die Alliierten und die deutsche Regierung verpflichten sich, die Grabstätten auf ährem Gebiet bestatteter Soldaten und Matrosen zu unterhalten und zu respektieren und Ausschüssen alle Erleichterungen für die Registrierung der Grab⸗ stätten und Errichtung von Grabmälern zu gewähren und die Ueber⸗ führung der Erdenreste in die Heimat zu gestatten. Dee Alliterten end die beutsche Regierung tauschen eine vollständige Liste der Toten und der Angabe der Grabstätten derjenigen aus, welche nicht identifiziert werden konnten.

1 Teil 7: Strafmaßnahmen.

Die alliierten und assoziierten Mächte erheben öffentliche Anklage gegen Wilhelm IlI. wegen der höchsten Verstöße offense suprêème) gegen die internationale Moral und egen die heilige Autorität der Verträge. Ein Sondertribunal zur Aburteilung des Angeklagten, welchem das Verteidigungsrocht gesichert ist, wird, aus bier Richtern gebildet, welche von den Vereinigten Stagten, England, Frankreich, Italien und Jopan ernannt werden (also fünf Richter!). Die Alliierten werden Hie Regierung der Niederlande um die Aus⸗ lieserung des Erkaisers ersuchen. Personen, welche sich einer Zuwider⸗ handlung gegen Kriegsgesetze und ⸗gebräuche schuldig machten, können von den alliierten Mächten vor ihre Militärgerichte gestellt werden. Die deutsche Regierung wird den alltierten und assozijerten Mächten jede Person ausliefern müssen, welche einer Zuwiderhandlung gegen Kriegsgesetze und ⸗gebräuche beschuldigt ist und der deutschen Regierung entweder namentlich oder mit Rang. Amt oder Stellung bezeichnet werd, rorin diese Personen von den deutschen Behörden beschäftigt waren. Wenn Zuwiderhandlungen gegen Angehörige mehreren Mächte begancen wurden, werden die Militärgerichte aus Mitgliedern aller interesszerten Mäichte zusammengesetzt sein. Deutschland verpflichtet sich, alle notwent gen Dokumente und Auskünfte zu geben, welche fün die völlige Kenntnis der in Frage stehenden Verstöße, für die Aufsuchung er Schuldigen und die genaue Erkenntnis der Verantwortlichkeiten notwendig befunden sind. ““

Teil 8: Reparationen.

Im ersten Abschnitte (Allgemeine Bestimmungen) wird fest⸗ gesetzt: Deutschland ist für alle Verluste, alle Schäden, die die alljjerten und assoziierten Regierungen und ihre Nationalen infolge des Krjeges erlitten, verantwortlich. Die verbündeten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsquellen Deutschlands nicht genügen, wenn die andauernde Minderung dieser Hilfsquellen infolge der übrigen Bestimmungen des Vertrages berücksichtigt wird, um die vollständice Vergeltung aller dieser Verluste und dieser Schäden sickerzustellen. Deutschland muß jedoch die Verpflichtung über⸗ nehmen, alle der Zivifbevölkerung der Verbüͤndeten und ihrem Eigen⸗ tum verursachten Schäden nach Maßgabe der besonderen An⸗ loaoe Nummer 1 zu vergüten. In dieser Anlaae werden als solche Schäden auch die direkten Foloen jeder Krieckoperation der beiden kriegführenden Gruppen, an welchem Orte sie vorkamen, gufgeräßlt, ferner die Nerantwortlichkeit Deutschlands für die durch seine Ver⸗ bündeten herbeigeführten Schäden jeder Art. Sodann wird die Haf⸗

1“ 1 e Kriegsopfer oder Unterstützung Kriegsgefangener tützung Ang⸗

en oder Entschädi

lung für alle Pensionen entsch. ferner für die

deren Hinterbliebene, und deren Familien, ebenso die Unters lisierten oder aller jener, die in den Insbesondere verpflichtet sich Deutschland, alle⸗ die Belgien bei den verbündeten und as 11. November 1918 entliehen hat, Der Betrag dieser Anleihen wird die Reparationen festgesetzt. entsprechende Emis mark am 1. Mai 1 früheren Jahres Höhe des S durch die K. lieder und je

n, ausgesprochen. mmen zu vergüten, sozierten Regierungen bis einschließlich 5 Prozent Zinsen. durch eine besondere K Deutschland verpflichtet sich, alsbald eine sion besonderer auf den Inhaber lautender, in Gold⸗ 926 oder nach Wahl Deutschlands am 1. Mai eines zahlbarer Schuldverschreibungen vorzunehmen. chadens, für den Deutschland verpflichtet ist, wird ommission für die Reparationen festgesetzt. Sieben . ein Ersatzmann werden von Amerika, Großbritannien, talien, Japan, Belgien und Serbien f stimmungen sich heteiligen dürfen. Die Kommission wird Deut zu äußern, ohne daß es an Entscheidungen fugnissen der Kommission wird gehören, ungsfähigkeit Deutschlands abzuschätzen und riystem zu prüfen hat, damit alle deutschen ü Schuldendienst oder für die eihe den Zahlungen für die um Gewißheit zu erwerben, ebenso schwer ist als verbältnis⸗ r Kommission vertretenen Mächte. mung seiner Schuld hat Deutsckland eine Inhaber lautenden und in Gold zahlbaren reibungen als Anzahlung und in drei Teilen Zwanzig Milliarden Mark Gold bis ssen, sodann vierzig Millicnden Mark Zinsen, von 1926 ab mit der Emission, wflichtung, sobald di Linsen und die

Kommission für

gewählt, wovon immer nur fünf an den Ab . G der Kommission billige Gelegenheit beteiligt würde.

daß sie periodisch die deshalb das deutsche S Einkünfte, einschließlich Rückzahlung innere

Deutschland · tschland

ist Paris. Zu den Be

derjenigen für r Anleihen in erster R. n zugute kommen und w n das deutsche Steuersystem genau mäßig dasjenige irgend einer in de Als Bürgschaft und Andeken erste Zahlung in auf steuerfreien Schuldversch

zum 1. Mai 1921, chne zwischen 1921 und 1926 mit 0. Zinsen und 1 % Amortisation au

als sofortige Deckung eine schriftliche Ve ission überzeugt sein wird, daß D. isation solcher Sch vierzig Milliarden Mark verschreibungen auszugeben. und Bürgsch

Interessen, en Gesamtbet ag

1 eutschland die uldveischreibungen sichern kan fünfprozentiger, in Gold zahl Kommission haft der unter ühr sestzusetzend Zeit neue derartige Emissionen vornechmen. Die sechste Anloge des achten Tein⸗ pflichtung Deutschlands fest, scnrie cemischen und pharmaz Reparationen zu überlassen. Zeit von Inkrafttreten des Vertrag

kann als Anerkennung Bedingungen von Zeit zu

8. „Reparationen“ setzt die Ver⸗ seiner Vorräte an Farben en der Kommission für wird Deutschland d es bis zum 1. Juni 1920, sodann monatlichen Periode bis 1. Januar 1925 immer arbe die chemischen und phanmazeutischen Die Kommission wird den Preis unter Be⸗ vwaussuhrpreite vor dem Kriege ungen festietzen. Auß ß. tschland alle beschlagnahmten d soweit dieselben auf deutschem Bo ierten sich befinden, sowie die stellen. Die deutsche mission für Reparationen durch Rechte an und wind 1 formationen zur Feststellung Kommissionsmitgliedern und matischer Vertreter befreundeter übernimmt die Kost

eutischen P

257 9% der Produknon an Farben sowi Predukten überlassen. rücksichtigung der Nett

und der seit herigen Kostenänder 3

festgesetzten Zahlungen seguestrierten Gegenstände, n oder guf demjenigen seiner Alli⸗ boscklagnahmten Geldsummen zurück⸗ kennt unwiderruflich die der Kom⸗ den Friedensvertrag zuerkannten ihr gewünschten In⸗ Zeipflichtungen liefern und den een alle Vorrechte diplo⸗ Deutschland es Personals, das sie

en der deutschen Kabel auf die t fest: Deutschland verzichtet im Namen Verbürdeten auf die Kabel Emden— Höhe von Vigo; Emden Brest Brest; Emden Teneriffa von der Höhe von Teneriffa; Emden Azoren Azoren —New Yolk von Monxrovia--Lome, tinopel Konstanza, Unter Berücksich⸗ quote wird die Ab⸗ Vergeltungen gutgebracht. internationalen Varentransporte von

nmission alle von deutscher T ihren Beauftragt sd Mächte zuerkennen. en der Kommission und all

Arti kel 244 verweist weg Anlage 7. Diese Anlage s seiner Nationalen zucunsten der Vigo vom Pas de Calais bis von der Höhbe von Cherbourg bis Höhe von Dürkirchen bi vom Pas de Calais bis Faval; New Vork:; ferner auf Tener uala, Monrovia —. Yap Schanghai, Y tigung der Herstellungskosten und Deutschland auf das Konto

. rnambuko, Konstan ap Guam, Yap— Menato. einer Abnutzungs

Verkehr alliierten Staaten nach nsilverkehr über Deutschland die Mei auf deutschen L

bestimmen, Deutschland und der Warentra begünstigung für den Warenverkehr nd nimmt die Beschlüsse einer an, die zur Revidierung der Berner Ko des Eisenbahnverkehrs fünf Jahre nach zusammentreten wird. direkten internationalen Personen⸗ und G. Bahnen zuzulassen. Die in denen Deutschland seine Souveränität Ablieferung des rollenden Materi Wo die betreff Material besitzen, wird d Sachorständigen⸗Aussckuß festgesetzt.

Inkrafttreten des Vertrages die alliie biete Anschlußlinien zur Verbesserung der bauen wollen, muß Deutschland d voraus die eventuelle Kündiocr Streitfälle werden durch die Gese Deutschland verpffichtet sich, internationalen Reaimes für Eisenbahnen anzunehmen, des Vertra alliierten Mächten

nien genießen. internationalen Konvention nvention von 1890 betreffs Inkrafttreten des Vertrages chland ist verpflichtet, den epäckverkehr auf den deutschen senbahnen in den Gebieten, aufaibt, muß als dieser Gebiete in a⸗ en Eisenbahnnetze kein eige er abzutretende Teil an Materi

Abtretung der Ei durch völlige item Zustande nes rollendes al von einem Falls binnen 25 Jahren nach rten Mächte auf deutschem Ge⸗ Verbindung auf ihre Kosten Deutschland nimmt na der Gotthardkonvention an. chaft der Nationer jede Allgemeinkonvention Transit. Schiffahrtswece, Häfen und die binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten g der Gesellschaft der Nationen von den abgeschlossen werden könnte.

(Der 9. und 10. Teil ist bereits gestern gemeldet.)

Teil 11: Die Luftschiffahrtsfragen

estgesetzt worden, daß die alliierten Flug Ueberfliegens und Landens in

es gestatten.

geschlichtet. betreffs des

ges mit Zustimmun

sind im 11. Teil dahin gehend fe⸗ zeuge volle Freiheit des d Hoheitsgewässern besitzen und Flugzeuge besonders bei Unglücksfällen zeuge im Transit für fremd gersser ohr Deutschland euce Anwendung finden. nationalem und öffentlichem Flugzeugen betreffs Taxen

tigung geöffnet sein. Vorste tung der Vorschriften, welche Deutse die Vorschriften unterschiedslos auf deut Von den Alliierten

deutschem Gebiet selben Vorteile wie die deutschen a genicßen. Die alliierten Flug⸗ es Land können deutsches Gebiet und Hoheits⸗ g überfliegen, vorbehaltlich der Vo nd welche gleichenweise auf deut Die Fugplätze Deutschlands, welche Verkehr geöffnet sind, müssen den alliierten aller Art auf dem Fuße der Gleicherech⸗ tehen der Einhal⸗ id nötigenfalls erläßt, wofern sche und alliierte Flugzeuge An⸗ 9 stellte Nationalitäts⸗ un tätszeugnisse, Befähigungsnachweise und Lizenzen werden von ti Standpunkt des internen und kommerziellen Luftverkehrs genießen alliierte Flugzeuge in Deutschland die Behandlung meistbenünstigter Nationen. Vorschriften für den Luftverke machung über Luftschiffahrt f bis 1. Januar 1923 bes Gesellschaft der2 9 tigt wurde, sich der alliierten Konvention über Luf Teil 12: Häfen, Schiffahrtswege und

Eisenbahnen.

t den alliierten Personen, Waren, Schi ransitfreiheit durch sein Gebiet. swegen und Kanälen erhebt es keinerlei risten und Einschränkungen dieselbe Behandlung wie Deutsch⸗ abgabenfrei und alle Taxen oder Deutschland

rschriften, welche sche wie alliierte

ßnahmen unter

Navigabili

land vollgültig anerkannt.

Deutschland paßt sich den hr an, welche die Alliierten in ihrer Ab⸗ estsetzten. Vorstehende Maßnahmen bleiben tehen, es sei denn, daß Deutschland zuvor in die kationen aufgenommen oder von den Alliierten ermäch⸗ ischiffahrt anzuschließen.

Deutschland gewähr Waggons und Posten T Eisenbahnen noch schreibt es vor, und es gewährt den Allijert Transitwaren sind völlig Lasten für den Transitverk kontrolliert den Transitverkehr

müssen vernünftig sein. in keiner Weise, abgesehen von den

notwendigen Maßnahmen zur Feststellung, daß Reisende wirklich in Transit reisen. Deutschland macht keinerlei Unterschied oder Vortei betreffs der Rechte, Abgaben und Verbote betreffs der Einfuhr und Ausfuhr und betreffs des Waren⸗ und Personenverkehrs aus und nach Deutschland, unbekümmert um die Art, die Herkunft, die Natur und Nationalität des Transportmittels und Transportweges. Deutsch⸗ land darf alliierte Häfen oder Schiffe durch keinerlei Auftaxen und Prämien auf die Ein⸗ und Ausfuhr zurch deutsche Häfen und Schiffe

nachteiligen, und muß nach Möglichkeit den Warenverkehr innerhalb Deutschlands beschleunigen und jede Umleitung des Verkehrs zu⸗ gunsten ihrer eigenen Transvortwege vermeiden. Die allijerten Häfen erhalten dieselben Vorteile und reuzierten Tarife, welche zu⸗ gunsten deutscher oder anderer Hafen auf deutschen Eisenbahrien obet Schiffahrtswegen gewährt sind. In Zianenhäfen und Binnenschiff⸗ fahrtswegen Deutschlands genießen die Alliierten dieselbe Behand⸗ lung, wie deuische Angehörige un Schiffo. und falls Deutschland irgend einer alliierten orer fremden Macht eine Bevorteilung ein⸗ räumt, wird dieses Regime unverzüglich und bedingungslos auf alle alliijerten und assoziierten Mächte ausgedehnt. Personen⸗ und Schiffe⸗ verkehr dürfen keinerlei Behinderungen unterworfen sein, außer den Maßnahmen betreffs Zoll, Polizei, Sieundbeitswesen, Einwanderung, Auswanderung, sowie Ein⸗ und Andfuhr verbotener Waren. Diese müssen vernünftig und einbcitlich sein und dürfen den Verkehr nicht unnütz behindern.

Die am 1. August 1914 in deulschen Häfen bestebenden Frei⸗ zonen bleiben erhalten. In deoer Freizone dürfen nur Abgabae erhoben werden, welche für den Unterhalt und „Ausbesserung des Hafens, sowie für die Verwendung verschi⸗dener Anlagen in ver⸗ nünftigem Maße festgesetzt sind. Die statistische Gebühr auf Waren

HQ 8

kann höchstens 1 pro Mille des Wertes betragen. Für alle Natio⸗

nalitäten desteht Gleichberechtigung. Aus den Bestimmungen über Danzig ist noch herrot⸗

zuheben, daß Polen das Recht erbält, Wasserwege, Schiffahrtsein⸗ richtungen, Eisenbahnen und andere Verkchrsmittel zu entwickeln und zu verbessern und hierzu Grundstücke oder anderes nötige Eigentum unter geeigneten Bedingungen zu mieten oder zu kaufen.

Aus dem Abschnitt Schleswig ist noch hervorzuhchen, daß die Abstimmung nördlich der Lnie füdlich Alsen bis nördlich Syl: eine Gesamtabstimmung dieses Abschnittes bilden soll, deren Mebr⸗ heit maßgebend sein wird. In der 2. Zone bis zur Linie Ost⸗Nordost Flensburg verlaufend nach südlich Föͤhr und Amrum soll die Ab⸗ stimmung nach Gemeinden stattfinden, wobei die Mehrheit jeder Ge⸗ meinde entscheidet. Im 3. Abscknitt bis zur Linie Schletmünde Eidermünde soll ebenfalls die Abstimmung nach Gemeinden mit ent⸗

scheidender Mehrheit jeder Gemeinde stattfinden.

1994. 8

6“ 11 Das ‚(Generalkommondo Oven giht, der orresoondenz

Hoffmann“ zufolge, über die Verluste aus den letzten Kampftagen in München folgendes bekannt: Gesemt⸗ verluste bis 8. Mai 1919: Offizieie tot 8, verwundet 20, Mannschaften tot 50, verwundet 144, vermißt 10.

Württemberg. Zu Beginn der gestrigen Sitzung der Landesversamm⸗

lung führte der Präsident Keil laus Bericht des „Wolssschen

Telegraphenbüros“ u g. aus:

Der gestrige Tag ist für unsere Bevölkerung von katastrophaler Bedeutung. Die Friedensbedinaungen bedeuten, wenn sie nicht noch wesentliche Aenderungen erfahren, eine Unterbivdung der Lebensfähigkeit unseres Volkes. Das deutsche Volk ist bereit zu jeder Wiedergutmachung begangenen Unrechts, die in den Grenzen seiner Kraft liegt. Von dieser Bereitschaft geleitet, hat es beim Abschluß des Waffenstillstandes die Grundsätze vertreten, die Präsident Wilson der Welt verkündet hbat. Die Friedensbedingungen der feindlichen Mächte entsprechen aber nicht diesen Grund⸗ sätzen. Sie laufen vielmehr auf einen Gewaltfrieden hinaus, wie er in dieser Art in der Geschichte kein Beispiel hat. Das deutsche

olk soll zu einem Sklavenvolk erniedrigt werden, das in aller Zukunft allen Kapitalisten und Imverialisten der Ententestaaten Frondienste leisten soll. Von einem Selbstbestimmunasrecht der Völker ist in den Friedensbedingungen kaum noch eine Spur zu ent · decken, statt Versöhnung wird ein Frieden nach diesen Bedingungen verschärfte Erbitterung und Haß erzeugen und ecine Kriegssaat aus⸗ streuen, die emporwuchern muß. Sollte selbst die Lebensnot des

deutschen Volks die Reaierung zwingen, einen solchen Frieden zu

unterzeichnen unser Volk würde sich innerlich mit ihm niemals abfinden. 1

1 98

Die Leiche des ermordeten Ministers für Mili⸗ 8

tärwesen Neuring ist, dem „Wolffschen Telegraphenbüro zufolge, gestern nachmittag unweit Kötitz bei Meißen aus der Elbe gezogen worden. Die Identität ist einwandfrei festgestellt. Die Leiche wurde nach dem Kötitzer Friedhofe geschafft.

Oesterreich.

In der gestrigen Sitzung der deutsch⸗österreichischen Nationalversammlung wurde ohne B sprechung der Gesetzentwurf, betreffend das Staatswappen und das Staats⸗ siegel der Republik Deutsch⸗Oesterreich, angenommen. Nach einstündiger Unterbrechung der Sitzung heantragte Weiß⸗ kirchner, laut Bericht des Korrespondenzbüros, namens des Hauptausschusses, als bevollmächtigten Vertreiter der deutsch⸗österreichischen Republik bei den Friedensverhandlungen den Staaatskanzler Dr. Renner zu bestimmen, dem als polltische Berater die Abgeordneten Dr. Gürtler cchristl.⸗soz) und Dr. Schönbauer (großdeutsch) beigegeben werden. Der Bericht⸗ erstatter gab bei der Begründung des Antrags der tiefen Er⸗ schütterung über die heute veröffentl’chten Friedensbedinaungen für das deutsche Volk Ausdruck und schloß mit dem Wunsche, daß es der Friedensdelegation gelingen möge, ein Ergebnis der Verhandlungen zu erzielen, welches nicht nur den Frieden, sondern auch die Möglichkeit der Eristenz und des wirtschaft⸗ lichen Wiederaufbaus gewährleiste (Lebhafter Beifall.) Das Haus nahm den Antrag des Hauptausschusses an, worauf der Staatskanzler Renner das Wort ergriff.

In tiefer Ergriffenheit gab der Staatskanzler namens des ganzen Hauses dem innigen Mitgefühl über das der deutschen Natieon drohende Schicksal, das hoffentlich durch die wachsende Erkenntnis der Völker dieser Erde gemildert werden würde, Ausdruck. Nach der Unglücksbotschaft von gestern werde der Gang der Friedens⸗ delegation einem Bußgang gleich. Aber es sei immer so in der Geschichte, daß Völker für das büßten, was die Herrschenden verbrochen hätten. Die breite Mass⸗ des Volkes Deutich⸗ Oesterreichs wollte niemals Krieg naen und habe keinen Krieg verschuldet. Dennech habe es die Verantwortung zu über⸗ nehmen. Die deutsch⸗österreichische Republik habe nie Krieg geführt und sich bemüht, Frieden nach allen Seiten, selbst um den Preis empfindlicher Opfer, zu halten, und trotzdem würde die Last dieses

Fochehn. auf das junge Staatswesen follen. „Wir sind gewillt, die

olitik festzuhalten, die durch die Novemberbeschlüsse von der pro⸗