1919 / 113 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestim mungen zur Ver⸗ dnung über Kolonialwaren vom 2. September 1918.

Vom 15. Mai 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kolonialwaren vom 2. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1099) in Verbindung mit der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 41) und der Bekannt⸗ machung zur Ausfuͤhrung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 42) wird folgendes bestimmt: 8 § 1.

Kolonialwaren im Sinne der Verordnung über Kolonialwaren, mit Ausnahme von Reis, Reisabfällen sowie Mischungen von Reis und Reisabfällen mit anderen Erzeugnissen, dürfen nach dem 15. Mat 1919 nur mit schriftlicher Bewilligung über die Grenzen des Deutschen Reichs eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.

Keiner Bewilligung bedürfen die Einfuhr der im Abs. 1 genannten Kolonialwaren in die Zollausschlüsse und Freibezirke, die Durchfuhr durch die Zollausschlüsse und Freibezirke sowie die Wiederausfuhr aus den Zollausschlüssen und Freibeziken.

Zur Einfuhr von im Abs. 1 genannten Kolonialwaren aus den Zollausschlüssen und Freibezirken in das Zollinland, zur Durchfuhr durch das Zollinland sowie zur Ausfuhr aus dem Zollinland in die Zollausschlüsse und Freibezirke ist die schriftliche Bewilligung er⸗

forderlich. Die Bewilligung wird von dem Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung durch die zuständigen Wirtschaftsstellen erteilt,

dei denen Anträge auf Erteilung der Bewilligung zu stellen sind.

Die Zollbehörden werden ermächtigt, ohne Bewilligung 1 und 2) zuzulassen: 8 1) die Einfuhr der von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche während der Reise mitgeführten Kolonsalwaren des § 1 Abs. 1; ebenso die Einfuhr des Bedarfs der Flußschiffer und ⸗Schiffsmannschaften für höchsters zwei Tage, und des Bedarfs der von See kommenden Schiffer und Schiffsmannschaften für die Dauer dis Aufenthalls des Schiffes im Lande; die Einfuhr für den eigenen Haushbaltsbedarf der Be⸗ wohner des Grenzbezirkes; die Einfuhr für die diplomatischen Vertreter und die im Deutschen Reiche zugelassenen Berusskonsuln fremder Re⸗ gierungen; die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsn⸗ larischer Ausnahmescheine. . Die zuständigen Wirtschaftsstellen können bestimmen, daß die Einfuhr der im § 1 Abs. 1 genannten Kolonialwaren auch in anderen als den genannten Faͤllen der Bewilligung nicht bedarf.

§ 4. Die Wirtschaftsstellen sind ermächtigt, die Einfuhr, Ausfuhr und Durchsuhr der im § 1 Abs. 1 genannten Kolonialwaren innerhalb des Rahmens ihrer Zuständigkeit zu regeln, insbesondere die Bewilligung zur Einfuhr an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Die Kakao⸗Wirtschaftsstelle kann Bestimmungen über den Um⸗ fang und die Art der Herstellung der im § 1 Abs. 24d der Ver⸗ ordnung über Kolontalwaren bezeichneten Waren erlassen.

u“ § 5. 1 Die Wirtschaftsstellen sind ermächtigt, die im § 2 der Ver⸗ ordnung über Kolonialwaren vorgesehenen Erbebungen vorzunehmen.

§ 6. Die Wirsschaftsstellen sind befugt, zwecks Deckung ihrer Unkosten Abgaben zu erheben.

§ 7. Mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark und mit Ge⸗ föngnisstrafe bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird esttraft, wer den Bestimmungen der 1 und 2 vorsätzlich zuwider⸗ handelt. Der Versuch ist strafbar.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark und mit Gefängnis⸗ strafe bis zu sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen wird be⸗ straft, wer den von den zuständigen Wirtschaftsstellen erlassenen Bestimmungen vorsätzlich zuwiderbandelt. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der zuständigen Wirtschaftsstelle ein.

§ 8. Neben jeder auf Eirund des § 7 erkannten Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden; auch kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist.

§ 9.

Nehen der auf Grund des § 7 Abs. 1 erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, sofern die den Gegenstand der Verurteilung bildende strafbare Handlung ge⸗ werbs⸗ oder gewohnheitsmäßig begangen wurde.

Wer den Bestimmungen der §8 1 und 2 fahrlässig zuwider⸗ bondelt, wird mit Geeldstrafe bis zu zehntausend Mark und mit Ge⸗ fängnisstrafe dis zu sechs Wochen oder mit einer dieser Strafen be⸗ traft Die Strazverfolgung titt nur auf Antrag der zuständigen

irtschafisstelle ein. § 11.

1 8 Diese Bekanntmachung triit mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Mai 1919. 8 Reichswirtschaftsministerium. Wissell.

——

X“”“ die Ueberlassung ausländischer Wert⸗ papiere. Auf Grund der Verordnung über ausländische Wert⸗

papiere vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 260) in der

Fassung des Gesetzes vom 1. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 264) wird hiermit angeordnet: E11A“X“

. 8

2

Die im § 2 der Bekanntmachung, betreffend die Ueberlassung

ausländischer Wertpapiere an das Reich, vom 26. März 1919 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 333) festgesetzte, durch Bekanntmachungen vom 7. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 380). vom 23. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 416) und vom 3. Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 439) verlängerte Frist sowie die in § 3 der bezeichneten Bekanntmachung festgesetzte Frist werden hinsichtlich derjenigen ausländischen Wertpapiere, die sich in dem von den alliierten und assoziierten Mächten besetzten Gebieten befinden, weiter verlängert bis zum 5. Juni 1919.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft. Berlin, den 17. Mai 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Maeder.

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nn , r en 1

Bekanntmachung.

Der Deutsche Transportarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Leipzia, und der Leipziger Verband der Detaillisten, E. V., haben beantragt, den zwischen ihnen am 22. Februar 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag über die Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Markthelfer, Packer, Lagerarbeiter, Portiers, Fahrstuhlführer, Radfahrer, Arbeiterinnen und Burschen in den Betrieben des Einzel⸗ handels einschließlich der Warenhäuser von Konsumgenossen⸗ schaften jedoch ausschließlich der Spezialgeschäfte der Lebens⸗ mittel⸗ und Schuhwarenbranche gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Leipzig und der eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich zu erktären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 4881 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 15. Mai 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Dauer.

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Bekanntmachung.

Der Verein der Arbeitgeber in kaufmännischen Detailgeschäften E. V. Sitz Hamburg, die Orts⸗ gruppe Hamburg⸗Altona des Zentralverbandes deutscher Arbeitgeber in den Transport⸗, Hondels⸗ und Verkehrsgewerben und die Ortsverwaltungen Hamburg Lund III des deutschen Transportarbeiter⸗ verbandes haben beantragt, den zwischen ihaen am 8. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der in kaufmännischen Detall⸗ geschäften angestellten Hausdiener, Boten, Packer, Wächter, Kulscher, Chauffenre, Fensterpytzer und Möbeltrans porteure gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hamburg für allgemein verbindl’ch zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 4639 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu richten.

Berlin, den 15 Mai 1919.

Der Reichsarbeltsm inister.

Bauer.

Bekanntmachunz.

Die Ortsgruppe München des Deutschen Rechts⸗ anwalts⸗ und Notariatsbürobeamten⸗Verbandes, Sitz Leipzig, hat beantragt, den zwischen ihr und dem Verein der Anwaltsangestellten Münchens einerseits und dem Anwaltverein München anderseits am 2. April 1919 abgeschlossenen Tarifpertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der in den Münchener Anwaltskanzleien beschäftigten Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom

der Stadt München für allgemein verbindlich zu erkären. Einwendungen gegen diesen Antrag könren bis zum 31. Mai 1919 erhob en werden und sind unter Nr. I 3809 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu rich ten. Berlin, den 15. Mai 1919. ““ Reichsarbeitsminister.

Bekanntmachun 8,8.

Der Deutsche Transportarbeiterverband, Bezirks⸗ verwaltung Groß Berlin, und der Verein der Glas⸗ reinigungsinstitute Berlin und Umgegend haben beantragt, den zwischen ihnen am 21. März 1919 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der in den Nemiaungsbetrieben nätigen Fenster⸗ und Messingputzer gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember. 1918 (Reichs⸗Gesetbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckoerbands Groß Berlin für allgemein ver⸗ bindlich zu erkläten.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 3777 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße

Perlin, ben 15. Mat 1910.

Der Neieggröeitamtmiger.

Bauer. 1

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3 8 *

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellten⸗Verbände, Ortsgruppe Gotha, und der All⸗ gemeine Arbeitgeberverband für Gotha und Um⸗ gebung haben beantrogt, den zwischen ihnen am 16. März 1919 abgeschlossenen Tarifpertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbtitsbedingungen der kaufmännischen Angestellten gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Gotha für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 4058 an das Reichsarbeitsministerium, Berlm, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 15. Mai 1919.

Der Reichsarbeitsminister. v“

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Der Deutsche Holzarbeiterverband und der Reichsverband der deutschen Klavierindustrie und verwandter Berufe haben beantragt, den zwischen ihnen am 15. Februar 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitshedingungen in der Klavier⸗ industrie und verwandten Berufen gemäß § 2 der Verorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das 1. des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich zu er⸗ kläten.

23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zun 31. Mai 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. 376”8 8 das Reichsarbeitsministerium, Berliv, Luisenstr. 33, zu richten.

Berlin, den 15. Mai 1919. Der Reichsarbeiisminister. Bauer.

Bekanntmachung.

Die Arbeitsgemeinschaft der Buchhandlungs⸗ gehilfen im rechtsrheinischen Bayern in München hat beantragt, den zwischen ihr und dem Münchener Buch⸗ händlerverein E. V. am 22. Februar 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite⸗ bedinaungen der kaufmännischen Angestellten im Buchhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs, Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt München für allgemein verbindlich zu erklären. b

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zym 1. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 2678 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu Berlin, den 16. Mai 1919. 8

Der Reichsarbeitsminister. Beauer. P.

8 Druckfehlerberichtigung. In der in Nr. 107 des Blastes vom 12. d M. veröffent⸗ lichten Verordnung über die Rückaabe der aus Belgien und Frankreich überführten Maschinen muß es im Absatz 2 des § 1 der Verordnung anstatt „den im 1 be⸗

zeichneten Antrag“ heißen: „den im Absatz 1 bezeichneten Außerdem muß es im ersten Absatz des § 2 anstatt März 1919“ heißen:

Antrag“. Verordnung „vom 8.

„Verordnung vom 2 8. März 1919“. 8 CE1’“

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Bekanntmachung,

betreffend Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Mit Min.⸗Entschl. von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Pirmasens mit 3 vom Hundert ver⸗ zinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamt⸗ betrage von 1 000 000 (1 Million Mark) und zwar in Stücken zu 2000, 1000 und 500 in Verkehr bringe.

München, 5. Mai 1919.

Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Geheimer Nat Neubert.

““ Preu hen. Finanzministerium. Die Rentmeisterstelle bei der Pr. Holland, Regierungsbezirk Königsberg, ist zum 1. Juli d. J. zu besetzen. 8

5₰

8 und Volksbildung.

Der Oberlehrer am städtischen Gymnasium zu Bonn

Dr. Remme ist zum Direktor des Akademischen Auskunftsamts an der Universität Berlin ernannt worden Der außerordentliche Professor Dr. Radbruch in Königs⸗

Keis kasse in

Ministerium füͤr Wissenschaft, Kunt

berg i. Pr. ist in gleicher Eigenschaft in die rechts⸗ und

staatswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Kiel versetzt worden. 8

Bekanntmachung.

Die nächste Turn⸗ und Schwimmlehrerprüfung an der Landegturnanstalt in Spandau beginnt am Dienstag, den 23. September 1919.

Die an mich zu richtenden Meldungen sind von den in einem Lehramt stehenden Bewerbern bei der vorgesetzten Dienst⸗ behörde, von sonstigen Bewerbern (mit Ausnahme der in Verlin wohnenden) bei derjenigen Regterung, in deren Bezirk sie wohnen, bis zum 10. Juli 1919 anzubringen. Die in Berlin wohnenden Bewerber, die in keinem Lehramt stehen, haben ihre Meldung zu demselben Tage bei dem Herrn Poltzei⸗

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präsidenten in Berlin einzureichen.

Die Meldungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie genau der Prüfungsordnung vom 18. Januar 1916 enisprechen, insonderheit mit den im § 7 vorgeschriebenen Schriftstücken ordnungsmäßig! versehen sind. Die Anlagen jeder Meldung sind zu einem Hefte vereinigt einzureichen.

Berlin, den 13. Mai 1919. . 1

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A: Hinze.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Rr⸗ S. 603) habe ich der Händlern Fran Ernestine Wollschläger, Charlottenburg, Knobelsdorffstraße 57, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. 1“ Berlin, den 10. Mai 1919.

Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Pokrantz.

Bekanntmachung. 8

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. ge jur Fe⸗ 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Händlerin Frau Marie Silbernagel, geb. Rehfeld, in Berlin, Langestraße 72, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersa gt.

Berlin, den 12. Mai 1919.

Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.

INawem.

Dr. Pokrantz.

der Sehtüteneh (ges. Cohen und Faaß) läßt folgende ung erge en: 8

teil ung sausschuß des Zentralrats der deutschen sozialistischen gublik hat sich in verschierenen Sitzungen mit den Friedens⸗ zungen beschäftigt. Er ist mit dem ganzen deutschen Volk darin einig, sse eme unethörte Härle bedeuten und in ihrer gegenwärtigen Form fülbar sind. Den Antrag des Berliner Vollzuggrats, einen Räte. rreß einzuberufen, zwecks Stellungnahme zu den Friedenzbedingungen, sder Zentralrat ablehnen müssen. Er glaubt nicht, daß die Ein⸗ fang eines Rätekongresses im Augenblick zweckmaͤßig wäre. Er indes die Absicht, demnächst eine Plenarsitzung des gesamten alrats einzuberufen, damit dieser zu den Friedensbedingungen lung nehmen und die Frage der Einberufung eines Rätekongresses lültig entscheiden kann.

gestern fanden in Spaa Beratungen finanzieller wirtschaftlicher Natur, die auf den Friedensvertrag g haben, unter dem Vorsitz des stelloertretenden Präsidenten Reichsministeriums Dernburg statt. An ihnen nahmen der Reichsminister des Auswärtigen Graf Brockdorff⸗ zau, der mit mehreren Herren der, deutschen Friedens⸗ gaton aus Versailles in Spaa eingetroffen war, und der Pswirtschaftsminister Wissell sowie der preußische Finanz⸗ ster Südetum. Die Herren verließen am Abend Spaa, nach Versailles und Berlin zurückzukehren.

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In der vorgestrigen Sitzung des Friedensaus⸗ sses erstatteten der Reichsjustizminister Landsberg der Reichspostminister Giesberts Bericht über den lauf der Verhandlungen in WEL1 ihnen nahm der Reichswirtschaftsminister Wissell üngeren Ausführungen üͤber die Wirkungen der iedensbedingungen auf unser Wirt⸗

aftsleben das Wort. Der Minister führte laut Bericht

Wolffschen Telegraphenbüros u. a. aus:

Das deutsche Volk ist immer sehr leichtgläubig und hoffnungs⸗ ig gewesen. Das deutsche Volk hat auch in seiner übergroßen cheit geglaubt, daß den von Wilson aufgestellten Grundsätzen recchend die Friedensbedingungen sein würden. In diesem Sinne den Waffenstillstand angeboten. Ein Frieden sollte es sein,

enem ganzen Wesen nach auf Gleichheit und auf Gerechtigkeit

t. Wie ihn die Gegner sich denken, wissen wir nun. Nach

2. und 3. der 14 Wilsonpunkte war uns die Freiheit der Schiff⸗

rt auf dem Meere, die möglichste Beseitigung aller wirtschaftlichen

enken und die Errichtung der Gleichheit der Handelsbeziehungen allen Nationen zugesichert. Diese Grundsätze hätten es uns blicht Unrecht wieder gutzumachen, wozu wir uns verpflichtet

7. Wir hätten dann mit allen Kräften arbeiten können und

nzu solcher Arbeit selbstverständlich auch bereit. Wir haben nur

e Arbeitskraft, die müssen wir betätigen können unter Bedin⸗

en, die den Arbeitenden auch Freude an der Arbeit und am Leben

h. Wird diese erste Grundbedingung zur Erfüllung unserer

flictungen in dem Frieden erfüllt, den die Gegner uns zugedacht

r Daß unsere Gegner den gewonnenen Krieg ausnutzen, daß

is zur Grenze des für uns eben noch Erträglichen gehen würden,

klar. Niemand konnte sich aber auch darüber täuschen, daß sie hen würden, das über das Lebensnotwendige Hinausgehende aus schland herauszupressen; niemand aber konnte denken, daß uns einmal das zum Leben Notdürftigste gelassen werden sollte. Und geschibht. Das deutsche Wirtschaftsleben wird erwürgt, das hbe Volk zu einer Fron verurteilt, die sich erstrecken soll auf unsere er bis ins vierte Glied. Ausgelöscht soll der deutsche Name im und werden. Alles Eigentum, alle Rechte und Interessen der ten Reichsangehörigen oder der durch sie beherrschten Gesell⸗ e innerhalb des Gebiets der alliierten oder assoeiierten Mächte, Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete einschließlich der Ge⸗ die ihnen durch den Friedensvertrag abgetreten werden sollen, nzurückbehalten und liquidiert werden können. Di

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ie Liquidation folgen nach den Gesetzen der interessierten alliierten oder assozi⸗ n Staaten. Der deutsche Eigentümer darf über dieses Eigentum, Rechte und Interessen weder verfügen noch sie ohne Zustim⸗ gdes interessierten Staates aufgeben. Deutschland soll dann Angehörigen wegen der Liquidation oder der Eigentumszurück⸗ ng selbst entschädigen. Alle Verträge, Bescheinigungen und te Besitzmittel, die sich auf das erwähnte Eigentum beziehen, ein⸗ kflich Aktien und Obligationen oder anderer Mobiliarwerte aller Uschaften, werden den Gegnern übergeben. Deutschland soll auf angen jede Auskunft in dieser Frage erteilen. Alle Verträge, zwischen deutschen Staatsangehörigen und Gegnern geschlossen en sind, wenden in dem Zeitpunkt als annulliert angesehen, wo von den Vertragsparteien Feinde geworden sind. Aber die rbehalten es sich vor, binnen sechs Monaten „im allgemeinen rese“ bestimmte Verträge hiervon auszunehmen. Die Gegner en über den Ertrag des beschlagnahmten Eigentums verfügen alles zur Bezahlung ihrer Forderungen verwenden. Für sich nen die Gegner das Recht der Meistbegünstigung in Anspruch, nen es aber Deutschland nicht zu. Nicht nur in den gegnerischen em, auch in Rußland, China, Oesterreich, Ungarn, Bulgarien, der ei und den Besitzungen und Nebenländern dieser Gebiete sollen auf langen der Gegner alle Rechte deutscher Staatsangehöriger ab⸗ kten werden. In den ehemaligen deutschen Kolonien und in dten soll die Niederlassung der Eigentums⸗, Erwerbs⸗, Handels⸗ Berufsausübung für Deutsche von dem Ermessen der zuständigen tung abhängig sein. In Elsaß⸗Lothringen kann die französische serung in Zukunft ohne Fristsetzung Deutsche von Leitung und Be⸗ üöffentlicher Anlagen, von Eigentum an Bergwerken, Stein⸗ hen und Metallbearbeitungswerkstätten ausschließen. Einseitigkeit Meistbegünstigungen, zum Teil auch der Gleichstellung mit iscen Staatsangehörigen beherrscht auch die Vorschriften über den ten deutschen und den durch Deutschland gehenden Verkehr. urschland verpflichtet sich, die Ernennung der gegnerischen Kon⸗ stspersonen anzuerkennen, während ihm die Möglichkeit solcher Ver⸗ ungen nicht zugesichert wird. Durch die Abtretung von Kabeln ihm die Möglichkeit neuer Anknüpfung von Handelsbeziehungen emmen. Die Funkenstationen werden unter Kontrolle gestellt, das t: die Handelsspionage auch nach dem Kriege aufrecht erhaltem⸗ sed wirtschaftliche Betätigung von vornherein unterbunden. Das die Gleichberechtigung und die Freiheit des Handelns, die Wilson die Grundlage eines Friedensvertrags forderte! 2 * zm weiteren Verlauf seiner Ausführungen gab der Minister eine Beispiele der wirtschaftlichen Fürchterlichkeiten, die uns en. Auf dem Gebiete der Kohlenwirtschaft werden Ferungen an uns gestellt, die in ihrer Ungeheuerlichkeit kaum über⸗ ffen werden können. Nach dem Friedensvertrag sollen wir ins⸗ emt Kohlenmengen liefern, die von 45,3 Mihlonen Tonnen im den Jahre bis auf 47,3 Millionen Tonnen im 5. Jahre steigen, dee in den weiteren 5 Jahren sich auf 35,3 Millionen Tonnen für Jahr beziffern. Die deutsche Steinkohlenfürderung betrug im ir 1913 1915 Millonen Tonnen. Wir haben. davon 33,8 Mil⸗ en Tonnen ausgeführt, haben alio 15777 Millionen Tonnen im eren Lande verbraucht. Nach Ausschluß der abmtretenden Gebiste ndes Szarbeckens verjieren wir, nach der Förderung von 1916 pe⸗ hete 07 Millionen Tonnen Kohlen. Es würden uns also nur sb1902 Millionen Tonnen verbleiben. Die künftigen Förderungs⸗ tnisse sind aber mit denen vor der Kriegszeit nicht in Vergleich

ste en. Wir haben im ersten Wierteljahr 1910 rund 20,8 Millionen

vongen Kohlen in Deutschlandz gefördert, Selhit wenn wir in Be⸗ nacht ziehen, daß die Untsrernährung und ber reif an diesem Er⸗

nis ginen wesentlichen Anteil haben, und wenn wir 89 aijne Steigerung der Leistungsfähigkeit wieder erhoffen können, mehr tvie auf 70 % der Ftiedensförderung werden wir nicht rechnen können. Das würde eine Menge von 91,5 Millionen Tonnen ergeben. Eine Steigerung der Kohlenförderung durch vergrößerte Belesgschaften ist ohne weiteres nicht denkbar. Durch Einstellung einer größeren An⸗ hl von Arbeitern würden wir für Wohnungsbauten mehretre hundert Me 2 lionen Mark ausgeben müssen, um die Arbeiter nur einigernaßen unterzubringen. Wir müssen nun vom Gesamtverbrauch rund 37,3 Millionen Tonnen als verbraucht in den abzutretenden Gebieten ab⸗ siehen. Das würde einen eigenen Verbrauch von 120,4 Millionen Tonnen ergeben. Auch wenn wir nur 80 % des Verbrauchs Lom Jahre 1913 in Ansatz bringen, kommen wir immer noch zu einem Ver⸗ brauch von 96,4 Millionen Tonnen. Wir würden also immer noch mit einem Fehlbetrag für den notwendigsten Inlandsbedarf von 4,9 Miljionen Tonnen zu rechnen haben. Bei voller Lieferung der in den Friedensbedingungen geforderten 20 Millionen Tonnen Wiedergut⸗ machungskohlen würde sich ein Fehlbetrag von 25,8 % des Inlands⸗ bedarfs ergeben. Wenn wir auch noch die angeforderten Auslands⸗ kohlen an die Ententeländer liefern sollen, das sind weitere 23,3 Mil⸗ lionen Tonnen, so ergibt sich eine Fehlmenge von 48,3 Millionen Tonnen oder 50,1 % des Inlandsbedarfs. Bei Einschränkung der Inlandsversorgung um derartige Mengen müßte das deutsche Wirt⸗ schaftsleben selbstverständlich zusammenbrechen.

Wie wird nun der Verlust an landwirtschaftlich genutzter Fläche wirken? Durch die Abtretung der geforderten Gebiete verlieren wir etwa 25. %. Der Anteil der Gebiete an der Brotgetreideerzeugung betrug im Frieden 45 %, unter Ausschluß Ost⸗ preußens 35 %. An der Hafererzeugung 20,5 (13) %, Gerste 23 (18) C, Kartoffeln 25 (20) %, Zuckerrüben 25 , Wiesenheu 18 (12) %. Hinsichtlich der tierischen Erzeugung betrug der Anteil der geforderten Gebiete an der Rindererzeugung 20 %, unter Ausschluß Ostpreußens 14 %, Schweine 19 (14) %, Pferde 29(18) .

Mit unbedingter Abtretung werden von unseren Staats⸗ waldungen nicht weniger als 647 000 ha im Werte von fast 3 Milliarden Goldmark gefordert. An sonstigen Waldungen fast 1 Million ha im Werte von 3 ¼ Milliarden Goldmark. Zusammen also nahezu 124 Millionen Hektar im Werte von fast 6 ½ Milliarden Goldmark. Durch Volksabstimmung können uns weiter entrissen werden im ganzen 412 000 ha im Werte von 1.7 Milliarden Gold⸗ mark. Was eine solche Dezimierung unseres Forstbestandes für Gegenwart und Zukunft bedeutet, braucht mit keinem Worte weiter erläutert zu werden.

Wie stehts mit den Schiffen? Wir sollen alle durch Kriegs⸗ ereignisse verlorenen Handels⸗ und Fischereifahrzeuge der Gegner Tonne für Tonne, Klasse für Klasse ersetzen. Da aber die heute vor⸗ handene Tonnage der deutschen Schiffe hinter der danach zu ersetzenden Tonnage weit zurückbleibt, wollen die Gegner so gnädig sein, uns einen Teil der Flotte zu lassen. Nach den Forderungen, wie sie vorliegen, würhen wir 1286 Schiffe mit 4 542 383 Bruttotonnen abliefern müssen und behielten nur 585 176 Bruttotonnen! Durch die Abliefe⸗ rung der in den nächsten 5 Jahren zu bauenden Schiffe würde der deutsche Schiffsbau verhindert, in den nächsten 2 Jahren auch nur ein Schiff zu liefern. Wir sollen weiter die Flußschiffahtrstonnage bis zu 20 % des gesamten Flußschiffparks ausliefern. Besonders schwer trifft uns die vollständige Auslieferung der fahr⸗ bereiten Fischereiflotte, die den Ausfall ungemein wichtiger Nahrungs⸗ mittelzufuhr wie auch die Erweiterung der Erwerbslosigkeit bedeuten würde. Das alles bedeutet die Tötung der deutschen Schiffahrt und die Verhinderung ihrer Wiedergeburt. Nicht weniger als 64 000 deutsche Seeleute werden brotlos gemacht. Die Auslieferung des Rheinhafens Kehl bedeutet einen schweren Eingriff in die Wirtschafts⸗ basis. Frankreich beansprucht das ausschließliche Recht zur Ausnutzung der Wasserkräfte des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg. Die Hauptwasserwege Deutschlands sollen internationalisiert werden. Da⸗ mit verfallen wir auf den wichtigsten Lebensadern äscce⸗ Verkehrs einer Fremdherrschaft, die im eigenen Lande die Entwick ung der natür⸗ lichen Kräfte perhindert.

Alle diese Verpflichtungen aber stellen nur einen kleinen Teil dessen dar, was Deutschland in finanzieller und wirtschaft⸗ licher Hinsicht an die Gegner leisten sor IJ. Man fordert 20 Milliarden Mark in Gold und weitere 40 Milliarden Mark Gold in Schuldverschreibungen. Doch damit nicht genug. Sobald eine inter⸗ alljiierte Kommssion für die Wiedergutmachung, in der Deutschland nicht vertreten ist, die aber der deutschen Regierung Gelegenheit gibt, nach Billigkeit gehört zu werden, sobald diese Kommission die Ueber⸗ zeugung gewinnt, daß Deutschland die Zinsen⸗ und Tilgungsraten für weitere 40 Milliarden Mark Gold sicher aufbringen. kann, sollen auch dafür Schuldverschreibungen ausgegeben werden. Auch das ist noch nicht der Schluß, denn neue Emissionen in unbestimmter Höhe sollen von Deutschand gefordert werden können. Allem andern voraus muß aber Deutschland die Rückzahlung der Summen leisten, die Belgien von den Verbandsregierungen bis zum 11. November 1918 entliehen hat. Die Bezahlung dieser Schulden soll erfolgen ohne Rücksicht auf die Verpflichtungen, die wir selbst im Innern zu erfüllen haben. Alle Einkünfte Deutschlands einschließlich der für den Zinsendienst und die Tilgung seiner äußeren Anleihen bestimmten haften in eister Linie für Zahlung der zur Wiedergutmachung geschuldeten Summen. Die Wiedergutmachungskommission srird die Zahlungsfähigkeit Deutschlands und das deutsche Steuersystem prüfen. Wir werden unter den größten Steuerlasten leben müssen, die je ein Volk getragen hat, uns aber zu⸗ zumuten, daß wir unsere eigenen Anleihen notleidend werden lassen, übersteigt die Grenze alles dessen, was man erwarten konnte. Die Nichtzahlung der Zinsen der Kriegsanleihen würde unschuldige keine Rentner, Witwen und Arbeiter ihrer Spargtoschen berauben, und es würde sich eine derartige soziale Verzweiflung fast aller Kreise be⸗ mächtigen, daß neue Unruhen und schwere Erschütterungen unseres Wirtschaftslebens uns an den Rand des Abgrundes boächten. Doch auch die Kreise, die Kriegsanleihen in großen Posten besitzen, würden von dem Untergang mitbetroffen werden. Wie sollen wir weiter die Invaliden⸗ und Unfallrenten zahlen? Um wiedergutmachen zu können, müssen wir unsere Wirtschaft wieder in Gang bringen, müssen wir Lebens⸗ und Futtermittel sowie Rohstoffe in Höhe von violen Millar⸗ den einführen. Nur dann können wir arheiten, nur dann könnem wir durch Arbeit unsere Verpfsichtungen der Entente gegenüher abtragen. Das Maß unserer finanziellen Lasten kann nicht ausgedehnt werden auf Leistungen, die wir nach den 14 Wilsonpunkten nicht übernehmen sollten. Wir müssen auch mit festen Beträgen rechnen können, die wir in unseren Haushalt einzustellen in der Lage sind. Wir müssen wirtschaft ich absolut Herr in unserem Hause sein. Das heißt: wir müssen eine spar⸗ same, rationelle Wirtschaft führen dürfen, innerhalb deren wir das Notwendige selbst erzeugen und das Ueberflüssige fernbalten, jmn der wir ferner kontingentiert so arbeiten, wie es unsere Verpflichtung den Gegnern gegenüber und wie es eine rationelle Wirtschaft unter Aus⸗ nutzung all unserer eigenen Möglichkeiten erfordert.

Das, was uns die Entente an Bedingungen auf⸗ erlegt, das kann kein Volk erfüklen. Solche Be⸗ dingungen ehrlich zu erfüllen, kann sich niemand verpf ichten. Sie sind die wirtschaftliche Erstickung Deutschlands, in die zu willigen. ein Verbrechen wäre an Kind und Kindeskind.

Gegen die Art, wie durch die britischen Zensur⸗ behörden auf die linksrheinische deutsche Presse während der Friedensverhandlungen eingewirkt wird, hat die deutsche Waffenstillstandskommission in Spaa laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ Einspruch erheben

lassen. - ss Die britische Zensurbehörde in Cöln hatte den Zeitungen der britischen Besatzungszone die Weisung erteilt, „gehäffige Kritiken“ an dem Entwurf des Friedensvertrags zu vermeiden. In Ausführung dieser dehnbaren Vorschrift ist den Zeitungen

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verboten worden, die Persailler Rede des Reichsministers Grafon Brockdorff⸗Rantzaun vom 7. Mai in vollem Wortlau abzudrucken. Die Zeitungen sollten statt dessen vorgeschrieben Auszüge bringen, die einen vollkommen falschen Sinn geben. Ebenso wurde ein Abdruck des Aufrufs des Reichspräsidenter Ebert und der Rede des Ministerpräfidenten Scheidemann nich gestattet. 1 88

Durch solche Maßnahmen wird die Bevölkerung des be⸗ setzten Gebiets einem unerhörten Gewissenszwang unterworfen Die Zeitungen des besetzten Gebiets sind bie einzigen Blätter der ganzen Welt, die nicht in der Lage waren, die Erklärunge: der deutschen Staatsmänner in Versatlles und in Berlin wiederzugeben. Der Waffenstillstandsvertrag gibt den Be⸗ satzungsbehörden kein Recht auf derartige Eingriffe. Die britische Zensur darf sich nar auf die Bedürfnisse der Besatzung erstreken. Ferner hat die Besatzungsbehörde kein Recht, einer Teil des deutschen Volks in seiner schwersten Stunde daran zu hindern, die Wahrheit zu⸗erfahren.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, hat nach den im Auswärtigen Amt vorliegenden Nachrichten die ungarische Räte regierung die Beschlagnahme seglichen Privatver⸗ mögens einschließlich der einen Betrag von 5000 Kronen übersteigenden Bankguthaben angeordnet: sie hat jedoch die Entschädigung der von dieser Maßnahme betroffenen Reichs⸗ deutschen in Aussicht gestellt. Zur Feststellung des Umfangs der hiernach den deutschen Reichsangehörigen drohenden Schäden zum Zwecke späterer Geltendmachung gegenüber der ungarischen Re⸗ gierung empfiehlt es sich, die im Bereich der Ungarischen Republik befindlichen deuischen Vermögenswerte, soweit sie von dieser Maßnahme betroffen werden, bei dem Reichskommissar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivil⸗ personen in Feindesland, Berlin W. 35 (Potsdamerstraße 38)

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anzumelden. .

Das Reichsernährungsministerium erläßt laut

Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ an die deutschen

Landwirte den folgenden Aufruf:

Die Gefahr, die für den Bestand unseres Volkes durch den von unseren Feinden uns angedrohten Gewaltfrieden heraufbeschworen ist, hat das ganze Volk in allen seinen Ständen und Parteien in gerechte Empörung und Sorge versetzt.

Den Hungerkrieg hat die Entente trotz des Waffenstillstandes gegen uns weitergeführt, indem sie die Blockade aufrecht erhielt. In dem für uns ungünstigen wirtschaftlichen Augenblick überreicht sie nun die Präliminarien zu einem Gewaltfrieden. Die Vorräte der lepten Ernte gehen zu Ende, von Tag zu Tag sind wir mehr und mebr auf die Einfuhr von Lebensmitteln angewiesen. Der Hunger sol zum Unterschreiben zwingen. 1

Um in dieser furchtbaren wirtschaftlichen Zwangslage zu helfen, muß Stadt und Land, das ganze Volk zusammenstehen. I

Das Land muß in der Tat poran. Der letzte entbehrliche Rest der notwendigen Nahrungsmittel ist zu liefern. Vor allem muß die Ablieferung von Fleisch, Milch, Fett und Kartoffeln reichlicher werden.

Die lockenden Wucherpreise des Schleichhandels dürfen in diesen Stunden keinerlet Lebensmittel den ärmeren Schichten der Stadt entzsehen. Nur durch regelmäßige bessere Belieferung ist unserer durch die Hungerjahre des Kreeges entnervten Bevölkerung wieder

sittliche Kraft und die notwendige Energie zum Wiederaufbau unseres

wirtschaftlichen Lebens zu geben.

Wer jetzt vorhandene Nahrungsmittel bereitstellt, leistet dem Volk in schicksalsschwerer Stunde einen großen Dienst und erfüllt eine Pflicht, der sich niemand entzjehen darf, der dem Wohl des Vaterlandes dienen will. Bessere Ernährung bedeutet erhöhte Ar⸗ beitsleistung, zeigt uns den Weg aufwärts zur lebenskräftigen Ent⸗ wicklung des deutschen Volkes.

Die schweren Zeiten fordern, daß das Bewußsein der Verantt. wortung jedes einzelnen der Allgemeinheit gegenüber erwacht. Es genügt jetzt nicht, mit Worten und Reden allein zu protestieren, der große Protest ist die Tat.

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Es wird darauf hignewiesen, daß Seife nach wie vor nicht frei gehandelt werden darf. Seife darf nur zu den ge⸗ setzlich bestimmten Höchstpreisen und gegen Seifenkarten (veral. Verordnung vom 21. Juni 1917) abgegeben werden. Die Herstellung von Seife ist nur den Mitgliedern der Seifen⸗ herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaft gestattet. Aus dem Aus⸗ lande oder dem besetzten Gebiet stammende Seife ist dem Reichsausschuß für Oele und Fette, Berlin, NW. 7 (Unter den Linden 68a) anzumelden und abzuliefern.

In letzter Zeit häufen sich in Tageszeitungen und Fach⸗ zeitschriften die Angebote von Seife, insbesondere französischen, belgischen und holländischen Ursprungs. Der Käufer derartiger Produkte riskiert die Beschlagnahme der Seife und Inanspruch⸗ nahme derselben durch den Reschsausschuß für Oele und Fette. Es ent ehen ihm dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile; außerdem setzt er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus. Es kann deshalb nicht genug vor Seifengeschäften jeder Form gewarnt werden. EE11“

In der Schuhversorgung der Bevölkerung ist auch nach der Demobilmachung eine wesentliche Besserung nicht ein⸗ getreten. Wie „Wolffs Telegrahhenbüro“ mitteilt, dauern der Rohstoffmangel und geringe Lederanfall fort, Leder und Schuh⸗ waren sind im Preise außerordentlich gestiegen. Eine umfang⸗ reiche Schuheinfuhr ist zurzeit noch nicht angängig, würde auch infolge des ungünstiägen Kursstandes der deutschen Mark eine Preissenkung kaum hervorrufen.

Unter diesen Umständen werden große Teile der Bevölke⸗ rung nach wie vor auf Ersatzmittel angewiesen bleiben. Für die Sommermonate kommen insbesondere die Sandalen in Frage, die schon im Altertum als gesunde und praktische Fuß⸗ hbekleidung geschäßt wurden. Die für Sandalen geforderten Preise sind im Verhältnis zu den sonstigen Schuhpreisen gering zu nennen. Die Sandale selbst ist bedarfsscheinfrei und in genügender Menge zu haben. Die Schuljugend hat schon in Friedenszeiten vielfach Sandalen getragen. Auch Er⸗ wachsene sollten jetzt dieser bequemen und billigen Schuhart mehr Beachtung schenken.

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Am gestrigen Sonntag fanden in Berlin gewaltige Kundgebungen gegen die Friedensbedingungen der Fntentemächte statt. Das „Wolffsche Telegraphenbüro“ berichtet darüber, wie folgt: Im Lustgarten verfammelte sich Morgens eine unübersehbare Menge von Auslandsd eutschen und zog nach der Wilhelmstraße, wo sie durch Abordnungen dem 8