Die Wahl des Oberlehrers städtischen Lyzeum nebst Oberlyeum in Bochum zum Direktor des städtischen Lyzeums II in Bochum und
die Wahl des Oberlehrers Dr. Haupt an dem Loebenicht⸗ schen Realgymnasium in Königsberg in Pr. zum Direktor der Städtischen Oberrealschule daselbst ist namens der Preußischen Regierung bestätigt worden.
Bekanntmachung. Der gegen die Händlerin Frieda Habermann sowie den ändler Abraham Habermann, beide Cöln, Schaafen⸗ sün 33, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sex⸗ tember 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 5. Juni 1918 auf Untersagung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber mit Zuckerwaren, wird aufgehoben. Die Kosten der Ver⸗ offentlichung des Beschlusses haben die Beteiligten zu tragen. Cöln, den 5. Mai 1919. Der Oberbürgermeister. J. V.:
8 Bekenntmaenn. b Den Metzger Julius Frohwein bhierselbst, Bruchstr. 32, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wieder zugelassen Essen, den 13. Mai 1919.
3114A4*“
Den Kaufmann Arthur Eckhardt und die Chefrau Fohann Gries, Alma geb. Eckha rdt, beide hierselbst, Rellinghauser⸗ straße Nr. 142, wohnhaft, habe ich zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder zu⸗ gelassen. “ 4
Essen, den 18. Mai 1919. Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Richter. L1116161“
Auf Grund der Zekanntmachung zur Fernhaltung unzuver. läfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 habe ich dem Gastwirt Fritz Greiner in Cassel, Schlachthofstraße 36, den Handel mit Nahrungs, und Genußmitteln wegen Unzuverläfsigkeit untersagt und den Schankwirt⸗ schaftsbetrieb geschlossen.
Cassel, den 20. Mai 1919.
Der Polizeipräsident. J.
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Gemäß § 1 der Vörordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 6035) ist dem Restaurateur Ernst Rechenberg, Cöln, Hobenæzollernring 10, der Handel mit Nahru ngs⸗ mitteln aller Art, namentlich mit Speisen, untersagt worden. — Die Kosten der Veröffentlichung hat Rechenberg zu tragen.
Cöln, den 13. Mai 1919.
Oberbürgermeister. J. V.: Dr.
Billstein
Bekanntmachung.
Der Geschäftsinhaberin Gertrud Romeike, geb. Komnick, hier, Kaiserstraße 48, ist dirch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 erneut der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenstaänden des täglichen Bedarfs untersagt worden.
Königsberg, den 15. Mai 191
Der Polizeipräsident.
J. V.: Rauschnine
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8 Bekanntmachung.
Die Mühle von August Schubert in Kotzenau habe ich schließen lassen, weil sich der Inhaber in Befolgung der Pflichten, die ihm durch die Reichsgetreideordnung und die dazu erlassenen Aus⸗ führungsbestimmungen auferlegt sind, als unzuverlässig erwiesen hat. Ich bringe dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Lüben i. Schles., den 21. Mai 1919.
Der Landratsamtsverwalter. Freiherr von Stosch.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
er⸗
Die vereinigten Ausschüsse des Staatenausschusses für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die ver⸗ einigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justiz⸗ wesen sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
er Waffenstillstands⸗
Gestern fanden in Spaa im Hotel entsandten
kommission die Besprechungen zwischen den Kabinettsmitgliedern unter Führung des Minister⸗ räsidenten und der deuischen Delegation aus Ver⸗ ailles stalt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wurde in voller Uebereinstimmung der Wortlaut der deutschen Gegenvorschläge festgestellt. Heute werden die Versailler Finanzdelegierten mit dem Reichsfinanzminister die Einzelheiten der finanziellen Vorschläge zum endgültigen Abschluß bringen. Die Ueberreichung der Gegenvorschläge wird in Bälde erfolgen. Die Minister und die Delegation sind gestern abend wieder nach Berlin und Versailles zurückgereist.
Am 22. Mai sind laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenbüros“ folgende, von dem Vorsitzenden der deutschen Friedensdelegation unterzeichnete Noten an den Vorsitzenden der Friedenskonferenz Clemenceau abgegangen: *
1) Herr Präsident!
Ich habe die Ehre, namens der deutschen Delegation den Empfang Ihrer Antwortnote vom 14. Mai 1919 zu bestätigen, die auf unsere Note, betreffend die internationale Arbeitergesetzgebung, erteilt worden ist. Die deutsche Delegation stellt fest, daß die alliierten und assoziterten Regierungen * mit der deutschen Volksregierung darin einig sind, daß der innere Friede und der Fortschritt der Menschheit von der Löfung der
Dr. Gebhardt an dem
lichen
mit
ist mi die
deutsche Delegation und assozijerten Regierungen aber über di Mittel zur Lösung, dieser Frage nicht einig. Um Miß⸗ verständnisse und falsche Auffassungen zu verhindern, hält es die deutsche Delegation für notwendig, die grundsätz⸗ Voraussetzungen ihrer Note vom 10. Mai 1919 näher zu erläutern. Nach der Auffassung der deutschen Volks⸗ regierung haben in Fragen des Arbeiterrechts und des Arbeiter⸗ schutzes das entscheidende Wort die Arbeiter selbst zu sprechen. Es war die Absicht der deutschen Delegation, den berufenen Vertretern der Arbeiterschaft aller Länder noch während der Friedensverhand⸗ lungen Gelegenheit zu geben, diese Entscheidung zu treffen und eine Uebereinstimmung zwischen dem Entwurfe der Friedens⸗ bedingungen, dem Vorschlag der deutschen Volksregierung und den Beschlüssen der Internationalen Gewerkschafts onferenz in Bern vom 5. bis 9. Februar 1919 herbeizuführen. Ent⸗ gegen diesem Vorschlag erachten es die alliierten und assoziterten Regierungen nicht für nötig, zu diesem Zwecke eine Arbeiterkonferenz nach Versailles einzuberufen. Die beabsichtigte internationale Arbeiter⸗ konferenz in Washington, auf die Sie in Ihrer Antwortnote vom 14. Mai 1919 verweisen, kann die von uns geforderte Konferenz nicht ersetzen, weil sie nach den Grundsätzen stattfinden soll, die der Friedensvertragsentwurf für die Organisation der Arbeit aufstellt. Dieser berücksichtigt aber die Forderungen der Internationalen Ge⸗ werkschaftskonferenz in Bern nach zwei wesentlichen Richtungen nicht. Der erste Unterschied betrifft die Vertretung der Arbeiter. Nach dem Vorschjag der Berner Internationalen Gewerkschaftskonferenz muß die Hälfte der stimmberechtigten Konferenzteilnehmer aus Vertretern der gewerkschaftlich organisierten Arbeiter jedes Landes bestehen. Die deutsche Delegation hat sich durch die Ueberreichung des Protokolls der Internationalen Gewerkschaftskonferenz in Bern diesem Vorschlag angeschlossen. Demgegenüber wird den Arbeitern nach dem Friedens⸗ vertragsentwurf der alliierten und assoztierten Regierungen auf der internationalen Konferenz nur ein Viertel der Stimmberechtigung zu⸗ gestanden; denn dort soll jedes Land durch zwei Regierungs⸗ vertreter, einen Arbeitgeber und nur einen Arbeiter vertreten werden. Die Regierungen haben es sogar in der Hand, gemäß Artikel 390 des Friedensvertragsentwurfs die Stimme des Arbeiters durch die Nichtberufung eines Arbeitgebers auszuschalten und damit die Regierungsbuͤrokratie gegenüber den Männern des praktischen Lebens in Arbeiterfragen zum ausschlag⸗ gebenden Faktor zu machen. Ein solches System versiößt gegen die von der gesamten internationalen Arbeiterschaft bisher gemeinsam verfochtenen demokratischen Grundsätze und wird bei den Arbeitern den Eindruck perstärken, daß sie auch weiterhin nur noch Gegenstand einer von privatkapitalistischen Interessen beherrschten Gesetzgebung sein sollen. Der zweite Unterschied betrifft die Rechtswirk⸗ samkeit der Beschlüsse der Konferenz. Nach den Beschlüssen der Internationalen T in Bern sollen aus dem internationalen Parlament der Arbeit nicht nur inter⸗ nationale Konventionen ohne Rechtskraft, sondern internationale Gesetze hervorgehen, die vom Augenblick ihrer Annahme an dieselbe Wirksamkeit (Rechtskraft) wie nationale Gesetze haben sollen. (Pro⸗ klamation an die Arbeiter aller Länder, beschlossen von der Inter⸗ nationalen Gewerkschaftskonferenz in Bern 1919 auf Antrag Jouhaux', Delegierten für Frankreich.) Der Entwurf der deutschen Volksregie⸗ rung übernimmt diesen Beschluß und macht die Annahme solcher Gesetze von der Zustimmung von ⅛ der vertretenen Nationen ab⸗ hängig. Derartige Beschlüße können von einer Konferenz, die auf Grund des Teils XIII des Friedensvertragsentwurss zusammentritt, überhaupt nicht gefaßt werden, sondern nur Vorschläge oder Ent⸗ würfe, die die beteiligten Regierungen annehmen oder ablehnen können — und für diese unverbindlichen Vorschläge wird sogar noch eine Mehr⸗ heit von 3 der Abstimmenden verlangt. Damit entfernt sich der Entwurf der Friedensbedingungen von den Beschlüssen der Inter⸗ nationalen Gewerkschaftskonferenz in Bern so weit, daß eine Be⸗ ratung und Beschlußfassung der Arbeiterorganisationen bei den Friedensverhandlungen unbedingt nötig ist. Es würde hiermit zu⸗ gleich dem Verlangen der Internationalen Gewerkschaftskonferenz in Bern entsprochen, wonach die beschlossenen Mindestforderungen der Arbeiter durch die Gesellschaft der Nationen schon beim Friedens⸗ schluß zu internationalem Recht erhoben werden sollen. Hierdurch wird auch das festeste Fundament für den Weltfrieden geschaffen, denn ein ohne Zustimmung der organisierten Arbeiter aller Länder nur ven den Regie⸗ rungen allein geschlossener Vertrag wird der Welt den sozialer Frieden nicht bringen. Die alliierten und asso⸗ ziierten Regierungen geben diesen Erwägungen in ihrer Antwort keinen Naum. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, sind die Beschlüsse der Berner Internationalen Gewerkschafts⸗ konferenz im Teil XIII des Friedensvertragsentwurfs tatsächlich nicht berücksichtigt, so daß in Wirklichteit der Sorge, welche die deutsche Volksregierung hinsichtlich der sozialen Gerechtigkeit geäußert hat, nicht Rechnung getragen ist. Diese Tatsache muß festgestellt werden. Wenn wir aus der Antwort erfahren, daß Vertreter der Gewerk⸗
Arbeiterfragen abhängt. Die
den allierten
schaften der durch die alliierten und assoziierten Regierungen ver⸗
tretenen Länder bei der Ausarbeitung der Artikel der Friedens⸗ bedingungen, welche auf die Arbeiter Bezug haben, beteiligt gewesen sind, so stellen wir andererseits fest, daß diese durch keinerlei Kund⸗ gebungen eine Aenderung ihrer Meinung über die Beschlüsse der Internationalen Gewerkschaftskonferen; in Bern oder gar eine Preis⸗ gabe dieser von ihnen selbst gefaßten Beschlüsse haben bekannt werden lassen. Die deutsche Delegation wiederholt ihren Antrag auf Ein⸗ berufung einer Konferenz der Vertreter der Landesorganisationen aller Arbeitergcwerkschaften noch während der Friedensverhandlungen. Sollte er wiederum abgelehnt werden, so ist mindestens eine Aeuße⸗ rung der Führer der Gewerkschaften aller Länder erforderlich. Indem wir dies in weiter Linie beantragen, wollen wir herbeiführen, daß die Bestimmungen des Friedensvertrags, welche auf die Arbeiter Bezug haben, auch die Billigung der gesamten Gewerkschaftsorgani⸗ sationen besitzen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner aus⸗ ezeichneten Hochachtung. Brockdorff⸗Rantzau.
2) Herr Präsident!
Die Bestimmungen der Friedeusbedingungen über das Privat⸗ eigentum der beiderseitigen Staatsangehörigen sind in erster Linie von dem Bestreben der alliierten und assoziierten Regiexungen diktiert, das gesamte in ihrem Machtbereich befindliche deutsche Privatver⸗ mögen als eine einheitliche Teilungsmasse zu behandeln, aus der in einem konkursähnlichen Verfahren sowohl die Pripatforderungen ihrer Staatsangehörigen als auch die staatlichen Ansprüche auf Kriegsentschädigung befriedigt werden sollen. Dieses Bestreben soll durch eine Reihe von Vorschriften verwirklicht werden, die das Er⸗ gebnis haben würden, daß in allen dem Einfluß der alliierten und assoziierten Regierungen unterliegenden Ländern die deutschen Besitz⸗ tümer verfallen und die deutschen Reichsangehörigen in ihrer privaten Rechtsfähigkeit wesentlich beschränkt wären.
Zunächst wird bestimmt, daß alle bereits während des Krieges gegen das deutsche Privatvermögen in feindlichen Ländern getroffenen Maßnahmen als rechtsgültig aufrechterhalten bleiben (Artikel 297 d). Diese Bestimmung ist zwar gegenseitig gefaßt, die Gegenseitigkeit ist aber nur eine scheinbare, denn die gegnerischen Staatsangehörigen sollen für jeden ihnen durch die, deutschen Ausnahmegesetze verurfachten Schaden volle Entschädigung erhalten; außerdem soll ihnen die Befugnis gewährt werden, nach freiem Be⸗ lieben die vostitutio in integnam und unter Umsländen, falls eine solche restitutio nicht möglich ist, sogar einen Ersatz in gleichartigen Vermögensgegenständen zu verlangen (Artikel 297 e, f und g). Dagegen bleibt den von feindli en Ausnahmegesetzen ge⸗ troffenen Deutschen nicht nur jede Msöͤglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch jeder Entschädigungganspruch gegen die feindlichen Staaten oder ihre Organe versagt, so daß diese nicht einmal dann haftbar sind, wenn das deutsche Eigentum in feind⸗
lichen Ländern nachweisbar eigennützigen oder betrügerischen Maͤchen⸗ oG ist (§ 2 des Anhangs zu Arlikel 298)70
Die Wirkung der von den allijerten und assoziierten Regierungen während des Krieges getroffenen Maßnahmen würde indes nicht aus⸗ reichen, um das greifbare deutsche Vermögen sür die beakbsichtigten zwecke restlos zu erfassen. Deshalb wid einmal vorgesehen, daß, während Deutschland alle von ihm erlassenen Ausnabmegfesetze sofort aufheben müsse, die Liquidation des deutschen Auslandebefites auch nach Friedensschluß sogar mit neu zu erlassenden Kriegkmaßnahmen 9 fortgesetzt werden darf (Artikel 2972 und b).é Da hierfür keinerlei zeitliche Schranke gesetzt ist, wollen sich die gegnerischen Regierungen anscheinend sogar die Möglichkeit vorbehalten, auch diejenigen deutschen Vermögenswerte, die erst Künefig in ihre Gebiete gelangen, in dat Liquidationsverfahren einzubeziehen. 8 saucge es6 h zeitliche Erstreckung der Kriegsmaßnahmen tritt ferner aber eine örtliche Ausdehnung ihrer Anwendung, die von noch größerer Tragweite ist. Deutschland soll naͤmlich ‚gezwungen werden, alle im Besitze von Deutschen befindlichen Werttitel herauszugeben, die ein Recht an einem im Gebiete der alliierten und assozzierten Regierungen befindlichen Vermögensgegenstande verbriefen. „Danach wären unter anderem alle Aktien und Obligationen feindlicher Ge⸗ sellschaften auszuliefern (§ 10 des Anhangs zu Artikel 298). Ferner soll der Liquidation der deutsche Besitz in den von Deutsch⸗ land abzutretenden Gebieten unterworfen werden, so daß z. B. das Eigentum der zahlreichen Deutschen in Elsaß⸗ Lothringen, denen nicht die französische Staatsangehörigkeit zuerkannt oder der weitere Aufenthalt im Lande anus. drücklich gestattet wird, und namenklich das gesamte deutsche Privat⸗ eigentum in den deutschen Kolonien dem Zwangsverkauf verfällt (Artikel 53, Artikel 121). Endlich soll der Teilungsmasse auch noch fast der gesamte deutsche Besitz zugeschlagen werden, der sich in Rußland, China, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei be⸗ findet. Da die alliierten und assoziierten Regierungen in diesen Ländern ein unmittelbares Liquidationsverfahren nicht ohne weiteres zur Anwendung bringen können, wählen sie den Umweg, daß die Commission des, réparations neben ihrer sonstigen Machtvoll⸗ kommenheit auch die Befugnis erhält, von der deutschen Regierung die sofortige Enteignung der in jenen Ländern gelegenen, zu öffent⸗ lichen Zwecken dienenden deutschen Unternehmungen und der dortigen deutschen Konzessionen zu fordern (Artikel 260). 1
Die Verwendung der durch diese Versilberung deutscher Ver⸗ mögensgegenstände erzielten Erlöse zur konkursmäßigen Aufteilung wird in folgender Weise durchgeführt (Artikel 297 h und § 4 des Anhangs zu Artikel 298): Die in Deutschland erzielten Erlöse werden sofort in bar, und zwar in der Währung der beteiligten gegnerischen Regierung, zum Vorkriegskurs ausgezahlt, so daß Deutschland⸗ unter Umständen das Mehrfache der tatsächlich von ihnen erzielten Be⸗ träge zu vergüten haäͤtte. Die von den alliierten und assoziierten Regierungen aus der Liquidation deutschen Besitzes erzielten Erlöse werden dagegen nicht an Deutschland aussgeablt, sondern mit einer dreifachen Hypothek belastet und dadurch der Verfügung des deutschen Berechtigten vollständig und endgültig entzogen. An erster Stelle werden daraus befriedigt die Schaden⸗ ersatzansprüche der Angehörigen des beteiligten gegnerischen Staats wegen der Anwendung von Ausnahmegesetzen gegen ihr Eigentum in Deutschland, ferner die Privatforderungen dieser Angehörigen gegen Deutsche sowie schließlich ihre Schadensersatzansprüche wegen aller Akte, die von der deutschen Regierung oder von deutschen Behörden zwischen dem 31. Juli 1914 und dem Eintritt des beteiligten gegnerischen Staats in den Krieg be⸗ gangen worden sind. (Die maßgebende Beurteilung dieser letzteren Art von Schadensersatzansprüchen bleibt anscheinend dem freien Ermessen der beteiligten gegnerischen Regierung überlassen.) An zweiter Stelle werden befriedigt die Schadensersatz⸗ ansprüche und Privatforderungen von Angehörigen der alliierten und assoziierten Staaten gegen die mit Deutschland verbündeten Staaten oder deren Angehörige, so daß das deutsche Privateigentum ;. B. auch für Forderungen britischer Staatsangehörigen an die türkische Regierung oder an türkische Staatsangehörige haftet. Der nach Befriedigung dieser beiden Kategorien von Ansprüchen noch ver⸗ bleibende Rest soll alsdann mit zur Deckung der von Deutschland zu zahlenden Kriegsentschädigung herangezogen werden, indem er auf das Abrechnungskonto der Commission des répsrations überwiesen wird. Die Modalitäten können allerdings dahin geändert werden, daß die deutschen Liquidationserlöse nicht bar auszuzahlen sind, sondern auf die gegnerischen Liquidationserlöse mitverrechnet werden. Eine solche Regelung, deren Durchführung im einzelnen aus den Be⸗ stimmungen des Entwurfs nicht klar ersichtlich ist, tritt aber nur dann ein, wenn es der beteiligten gegnerischen Regierung angebracht erscheint.
Die deutsche Friedensdelegation sieht sich zu der Erklärung ver⸗ pflichtet, daß ihr die im vorstehenden wiedergegebene Regelung grund⸗ sätzlich unannehmbar erscheint, da sie mit den elementarsten Ge⸗ danken eines Rechtsfriedens nach verschiedenen Richtungen hin im Widerspruch steht. Dieser Widerspruch springt um so offener in die Augen, als es sich bei diesen Fragen des Privatrechts um ein Gebiet handelt, das unter allen Umständen von einer nach machtpolitischen Gesichtspunkten orientierten Behandlungsweise ausgeschlossen bleiben sollte. Wenn, wie von der Gegenseite vorgeschlagen wild, die während des Krieges auf Grund von Ausnahmegesetzen vorgenommenen Eingriffe in das Privateigentum grund⸗ sätzlich als vollendete Tatsache anerkannt und aufrechterhallen bleiben sollen, so müßte dies selbstverständlich für beide Teile gleich⸗ mäßig gelten. In jedem Falle könnte sich aber eine derartige Regelung nur auf diejenigen Maßnahmen beziehen, die während des Krieges getroffen worden sind. Die Frage, ob und inwieweit solche Maßnahmen während des Krieges als zulässig angesehen werden können, mag hier unerörtert bleiben; darüber sollte jedoch kein Zweifel bestehen, daß diese Maßnahmen, die von den dafür verantwortlichen Stellen steis als Akte der Krieg⸗ führung bezeichnet worden sind, mit der Einstellung der Feindseligkeiten an den Fronten auch ihrerseits ihr Ende hätten finden müssen. Deutscherseits muß daher grundsätzlich der Standpunkt vertreten werden, daß alle erst nach Abschluß des Waffenstillstands getroffenen Anordnungen der in Rede stehenden Art rechtswidrig sind, weil sie eine Fortsetzung der Feindseligkeiten 66 deuten. Mit noch größerem Nachdruck muß aber das an Deutschland gestellte Ansinnen zurückgewiesen werden, einer Fortsetzung der Ein⸗ griffe in das Privateigentum selbst über den Friedeneschluß hinaun zuzustimmen. Damit wünde an Stelle der Wiederherstellung des Friedenszustandes in Wahrheit der Zustand des Wirtschaftskrieges verewigt werden. 8 Ein anderer Gesichtspunkt, der von den alllierten und assoziierten Regierungen offenbar gleichfalls außer acht gelassen worden ist, zu demselben Ergebnis. Die vorgeschlagene Verwendung des im Ausland befindlichen Eigentums deutscher Privatpersonen läuft 18 eine derart weitgehende Konfiskation von Privatbesitz aller Aurt hin⸗ aus, daß eine allgemeine Erschütterung der Grundlagen des inter⸗ nationalen Rechtslebens die Folge sein muß. Es sollte gerade unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Aufgabe der Staaten sein, im internationalen Verkehr den Grundsatz der Unantastbarkeit Les Privateigentums, der im Verlauf des Krieses so zahlreichen Ein⸗ schränkungen au gesetzt gewesen ist, wieder voll zur Geltung zu bringen. Deutscherseits ist bisher angenommen 8 daß diese Auffassung von den alliierten und assoziierten Regierungen mit derselben Folgerichtigkeit vertreten werden würi wie sie ein Urteil des höchsten englischen Gerichtshofs, des House 1 Lords, vom 25. Januar 1918 in dem Rechtsstreit einer deutschen re einer englischen Firma zum Ausdruck gebracht hat. In diesem ur 9. wurde ausgesprochen: „Es sei nicht englisches Gesetz, daß das Gige tum feindlicher Staatsangehbriger konfisziert werde. Selbstverstän An. könne der Feind bis zur Wiederherstellung des Friedens keine 88 sprüche auf Herausgabe seines Eigentums erheben; aber nach Fried
V
schluß müsse er wieder in den Besitz seines Eigentums gelangen, un
war mit allen Früchten, die das Eigentum in der Zwischenzeit ge⸗ sugen habe. Die gleiche Auffassnag hat auch das höchste deutste geicht in einem bekannten grundsätzlichen Urteil vom 26 Oktober 1914 vertreten, durch welches scanzösische Privatrechte während des getieges als in Deutschland fortbestehend anerkannt wurden. Diese von der Gerichtobarkeit beider Parteien während des Krieges hoch⸗ ehaltene Auffassung würde durch den Friedensvertrag in ihr Gegenteil verkehrt werden, wenn die alliierten. und assoziterten Regierungen nnmehr auf jeden deutschen Privatbesitz die Hand legen, um daraus sagtliche und private Forderungen zu befriedigen, die sich nicht gegen den betroffenen Eigentümer selbst richten. In besonders zohem Maße willtürlich muß. eine derarlige Verwendung in dem Falle erscheinen, wo es sich nicht einmal um Forderungen gen die mit Deutschland verbünde 8 9 egen di hancef. eehn verbündeten Staaten und deren gggebörige andelt. ’ö die alliierten und assoziierten Regierungen versuchen, diesem Vorgehen den Charakter der Konfiskation nadurch zu nehmen, daß sie das Deutsche Reich ausdrücklich zur Schad⸗ loshaltung der betroffenen Eigentümer verpflicht 2 ; 9 W d S rpflichten wollen, so wird tonit an dem Wesen der Sache nichts geändert. Die verhängnis⸗ vwollen Folgen, die mit der in Autsicht genommenen Beferrrangnis vollen F. 9,92 2 18 icht genommenen Beschlagnahme des deuischen Auslandsbesitzes in wirtschaftlicher Hinsicht perbun, des deul elitzes 8 Gaftlicher Hinsicht verbunden sin würden, sind bereits in meiner Note vom 13. d. M. erwähnt orden und liegen zu klar zutage, als daß sie bII1“ w bedü A 18. as baß sie noch einer näheren Darlegung bedürfen. Andererseits ist sich die deutsche Friedens⸗ delegation dessen bewußt, daß der Druck, den die aus dem Friedensvertrag hbervorgehenden Lasten in Zuk Fried Sgg, he⸗ 1 i/ Zukunft auf das gesamte reutsche Wirtschaftsleben ausüben werden, es nicht gestattet, den kentschen Auslandsbesitz in dem bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten. Um seinen Zabhlungsperpflichtungen nackommen zu können, wird Deutschland vielmehr diesen Auslandsbesitz in weitem Maße opfern nisen. Dazu ist es bereit. Nur muß deutscherseits daran sest⸗ gehalten werden, daß die Versügung über den Auslandsbesitz j 6 Nt 8 be uslandsbesitz in iner Weise geregelt wird die dem ben Srgalsot⸗ gehtsstandpunkt Rech 1öII Joben deargelegten Rechtsstandpun 1 Rechnung trägt. Die deutsche Friedens delegation ist sbergeugt, daß sich zwischen diesem Standpunkt und den Interessen der alliterten und assoztierten Regierungen ein Ausgleich finden ließe. Gine Reihe der hervorgehobenen Bedenfen würde schon dadurch aus⸗ keriumt werden, daß der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung sinde, wie er dem Geiste des Völkerbundes entspricht. Im übrigen eeire allerdingg erforderlich, daß die einschlägigen Fragen im einzelnen on den beiderseitigen Sachverständigen einer mündlichen Beratung nterzogen werden. Genehmigen Sie,
„HSenehmigen 8 Herr Präsident, den Ausdruck meiner aus⸗ gezeichneten Hochachturg.
Brockdorff⸗Rantzau. 1 Saus
1
Am 6. März ließ der Marschall Foch lout Meldung des Wolff chen Tesegraphenbüros“ in Spaa der deutschen Waffen⸗ llstandskommission mitteilen, es sei infolge der Ueber⸗ hwemmung der meisten Bergwerksschächte in Nordfrankreich mmöglich gewesen, eine Untersuchung der zerstörten Schacht⸗ zmmerungen vorzunehmen. Da diese Zerstörungen sicher methodisch“ und infolge eines „eingehenden Studiums“ vor⸗ enommen worden seien, bitte er die deutsche Regierung um eferung der Zerstörungsakten. 1 Die deutsche Waffenstillstandskommission erwiderte hier⸗ if am 29. März, über die technische Durchführung der Zer⸗ körungen der Bergwerke in Nordfrankreich beständen keine liten, da die Sprengungen nicht nach einer bestimmten Nethode, sondern nach der Kriegslage von Fall zu Fall an⸗ kordnet worden seien. Es seien nur einige wenige zusammen⸗ lingende Notizen vorhanden, die allein durch einen mit en Oertlichkeiten vertrauten Sachverständigen erläutert reden könnten, was immerhin von Nutzen beim Wiederaufbau en würde. Die deutsche Regierung erkläre sich bereit, den eireffenden Delegierten zur Abgabe der Erläuterungen in ilegialem Gedankenaustausch mit den französischen Bergwerks⸗ gtektoren zu entsenden. Auf diesen Vorschlog teilten die tanjosen am 22. Mai in Spaa mit, das Angebot der zulschen Regierung, einem Sachverständigen zur Beratung er Wiederherstellung der in Nordfrankreich durch kriegshandlung zerstörten Kohlenbergwerke zu ent⸗ inden, werde mit Dank angenommen. Es werde vorge⸗ hlagen, die Zusammenkunft der beiderseitigen Vertreter in paa abzuhalten.
—.—
Die Wirksamkeit der Anordnung, betrefsend das Ver⸗ oöt der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung iusländischer Wertpapiere, vom 26. März 1919 ist laut seldung des „Wolffschen Telegroaphenbüros“ vom Reichs⸗ nister der Finanzen über den 31. Mai htnaus bis zum dI. Juli 1919 erstreckt worden.
Nach einer Bekanntmachuug in dieser Nummer des Reichsanzeigers“ bedürfen die dort genannten Kraftfahr⸗ euge und Ersatz⸗ und Reserveteile zu solchen, deren kusfuhr nach der Bekanntmachung vom 14. November 1918 ine Ausfuhrbewilligung zugelassen war, künstig wieder einer gusfuhrbewilligung.
Die Kommission für Volkswirtschaft, die die versassung⸗ kbende deutsche Nationalversammlung aus ihren Mitgliedern ingesetzt hat, tagte am 22 Mai d. J. im Reichs finanz⸗ ninisterium, um einen neuen Entmwurf zu einer Verordnung her Reichsregierung, betreffkend die Verwertung von Militärgut zu beraten. Von dem Reichsschatzminister, wie ch von den Rednern aus der Mitte der Kommissionsmit⸗ glieder wurde laut Bericht des „Wolffschen Telegraphen⸗ sros“ übereinstimmend die Notwendigkeit und Driaͤglichkeit deer Verordnung betont. Die Verordnung bestimmt das üchsschatzministerium oder solche Stellen, die von diesem ierzu ausdrücklich ermächtigt sind, zur rechtsgeschäftlichen Ver⸗ anng über Militärgut. An Milttärgut, das von anderen Elellen ohne Einverständnis des Reichsschatzministeriums ver⸗ 8 wird, werden Eigentums⸗ oder andere Rechte nicht er⸗ Die Verordnung bestimmt weiter, daß das Reichs schatz⸗ smnisterium ermächtigt ist, das Militärgut, welches im Privat⸗ 88 vorgefunden oder von unbefugter Seite zurückgehalten schd, unmittelbar durch seine Organe in Besitz zu nehmen, düer zu stellen und der Verwertung zuzuführen. In Ansehung änwende Rechte tritt an die Stelle der verwerteten Gegen⸗ ünb 2 der Erlös; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben müerührt. Wer nach dem 31. Oktober 1918 Eigentum, Besitz ni Gewahrsam an Militärgut erlangt hat, ist dem Reichaschatz⸗ Svisterium gegenüber auf Aufforderung der zuständigen M ti zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Arten von JPreisargut, welche Mengen, von wem, wie und zu welchen
sie erworben hat, wieviel er davon noch im „Besitz oder Gewahrsam hat und wo sich die Gegen⸗ sowie welche Mengen und an wen und zu
sie veräußert wurden. Wer die Auskunfts⸗
ätzlich verletzt,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Mo⸗
naten und mit Geldstrafe bis zu 100 000 ℳ oder mit einer der Strafen bestraft. Die Verordnung tritt Ende 1920 wieder außer Kraft. Der Ausschuß nahm die Vorlage ein⸗ stimmig an.
—
Die Reichswirtschaftsstelle für Flachs weist erneut darauf hin, daß sowohl Flachsstengel als auch ausgearbeiteter Flachs gjeder Menge nach wie vor zugunsten der Deutschen Flachs⸗Bau⸗Gesellschaft, Berlin W. 56 (Markgrafenstraße 36), beschlagnahmt sind und an deren Ankäufer abgeliefert werden müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Vorräte aus der letzten Ernte oder einer früheren stammen. Es ist ferner ohne Bedeutung, ob der Flachs aus Saatgut der vernchen Flachs⸗Bau⸗Gesellschaft oder eigener Saat gezogen
Ue!l . 2
Bei der vorläufig sehr geringen Aussicht, unserer verhäng⸗ nisvollen Faserknappheit durch Einführen abzuhelfen, ist es Ehrenpflicht eines jeden, an seinem Teil dozu beizutragen, durch restlose Ablieferung des Flachses die Bekleidungsnot der Be⸗ völkerung zu lindern und einen Teil der zahlreichen Arbeiter, die in der Textilindustrie Lohn und Brot finden, in Zukunft Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen.
— ——
Das Reichsernährungsministerium hat mit Rücksicht auf die eingetretene Steigerung der Herstellungskosten laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ den Herstellungshöchst⸗ preis für Bier einschließlich Steuer auf 39 ℳ für den Hekloliter erhöht. Für Herstellungsorte mit besonders räum⸗ licher Ausdehnung und besonders hohen Herstehlungskosten ist die Fesisetzung höherer Preise im Ausnahmewege vorbehalten.
——
11I16“ Protestversammlung der deutschen Kriegervereine, die am 23. Mai in allen deutschen Städten stattfand, wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, fol⸗ gende Entschließung einstimmig angenommen:
„Die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen erheben den schärfsten Einspruch gegen die jeder Menschlichkeit und Vernunft Hohn sprechenden Bestimmungen der Artikel 231, 232 und 244 (Anlage 1) der Friedensurkunde, wonach die Renten der Kriegs⸗ beschädigten und Kriegshinterbliebenen in den feindlichen Län⸗ dern tapitalisiert und unter Hintansetzung der deutschen Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenenrenten vom Deutschen Reich als Kriegskostenentschädigung, die 300 Milliarden Mark ausmacht, gezahlt werden sollen. Das würde bedeuten, daß unsere Feinde die deutschen Opfer des Krieges und ihre Hinterbliebenen dem Elend preisgeben. Eine solche Forderung schreit zum Himmel, und wir erwarten von der deutschen Regierung, daß sie nimmermehr zu einem Frieden, der diese Forderung aufstellt, die Hand bietet, daß sie eher die Unterschrift verweigern, als in der vom Feinde beabsichtigten Weise die Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen dem Elend aus⸗ liefern wird 8 1“ 1“
Preußen. “
Die Preußische Staatsregierung hot dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, um dem Deutschtum Schleswig⸗ Holsteins eine weitere örtliche Hilfe im Kampfe dieser Provinz gegen die Wirlungen der Werbetätigkeit des Auslandes zu geben, die Stelle eines Staatskommissars in Schleswig⸗ Holstein geschaffen. Der Inhaber der Stelle, der zugleich mit der 'zeitweiligen Wahrnehmung der Geschaͤfte des preußi⸗ schen Gesandten in Hamburg beauftragt ist, ist der Schrift⸗ teller Dr. Adolf Köster, nicht das gleichnamige Mitglied der preußischen Gesandtschaft in Hamburg.
— —
Bekanntlich hat die Preußische Staatsregierung am 24. März 1919 vorläufige Bestimmungen über die Bildung von Beamtenausschüssen bei jeder Behörde, die dauernd mindestens 20 Beamte beschäftigt, erlassen. Die endgültige Regelung der Frage der Beamtenausschüsse wird später im Rahmen des allgemeinen Beamtenrechts erfolgen. Der preußische Minister des Innern hat nunmehr dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge in einem Rundschreiben an die in Frage kommenden Stellen angeregt, bis zur endgültigen gesetz⸗ lichen Regelung die erwähnten Bestimmungen auch für 85 Bildung von Beamtenausschüssen bei den Behörden der pro⸗ vinzialen Verwaltungen und bei den kommunalen Behörden zur Richtschnur zu nehmen.
Die Vertreter der deutschen Nationalver⸗ sammlung und der Preußischen Landes versammlung aus den bedrohten Ostgebieten waren am 21. und 22. Mai zu einer Besprechung im Hause der preußischen Landesversamm⸗ lung versammelt. Nach eingehenden Beratungen wurde das Ergebnis laut Meldung des „Wolfsfschen Telegraphenbüros“ in folgender Entschließung festgelegt:
Die vereinigten parlamentarischen Aktionsausschüsse für die Ost⸗ mark beschließen in ihrer konstituierenden Sitzung:
Die im feindlichen Friedensentwurf vorgesehene Regelung der östlichen Gebietsfrage steht im Widerspruch mit den Wilsonschen Grundsätzen. Da aber die Möglichkeit besteht, daß eine Abstimmung statlfindet, muß es als vornehmste Aufgabe der Ausschüsse betrachtet werden, die Bevölkerung in den vom Zugriff der Feinde bedrohten Gebieten über die Bedeutung einer Volksabstimmung aufzuklären und die wahl⸗ technischen Vorbereitungen dafürzu treffen. Die inden Friedensbedingungen der Entente vorgesehenen Formen und Bedingungen der Abstimmung halten die Ausschüsse für völlig unannehmbar. Gegen die zwangs⸗ weise Unterwerfung des nördlichsten Teiles von Ostpreußen unter eine noch unbekannte Herrschaft wird entschiedenste Verwahrung ein⸗ gelegt. Die Ausschüsse sind ferner der Ansicht, daß der Verlauf der Friedensverhandlungen zu weiteren militärischen Aktionen der Polen gegen die umstrittenen Gebiete führen könnte. Die Feinde kürfen nicht darüber im Zweifel sein, daß wir uns den vorliegenden Friedens⸗ bedingungen niemals freiwillig unterwerfen werden. Von der Regie⸗ rung wird erwartet, daß sie alle Maßnahmen ergreift, um die be⸗ drohten Gebiete vor militärischen Ueberraschungen durch die Polen zu schützen. 1
Einen breiteren Raum in der Besprechung nahm die Teil⸗ nahme der Volksräte und anderer Vertretungen der Bevölkerung aus den bedrohten Gebieten ein. Es wurde eine Entschließung gefaßt, wonach zunächst die onwesenden Vertreter der Volksräte am zweiten Verhandlungs⸗ lage als Zuhörer zugelassen wurden. Ob und inwieweit bei ren feineren Beratungen der beiden Gruppen Nord und Süd Vertreter der Volksräte aus Posen und Westpreußen sowie ähnliche Vertretungen aus Schlesien und Osipreußen zugelassen oder andere Vertretungen der Bevölkerung zu den Beratungen herangezogen werden sollen, bleibt der Beschlußfasfung jeder der beiden Gruppen 6 ean 88
Sitzungen der heiden Ausschüsse und der Gesamtausschusse sollen nach Bedarf stattfinden. “
2q
7
veröffentlicht aus dem
Der Vorstand des Oberschlesischen Berg⸗ und Fftteimangischen Vereins foßte in seiner gestrigen itzung eine Entschließung dahingehend, daß die gesamte oberschlesische Montanindustrie einmütig den schärfsten Widerspruch gegen eine Abtretung Oberschlesiens an Polen erhebt. Er erblickt in einer solchen eine unheilbare Schädigung des gesamten Deutschtums und den sicheren Ruin ganz Oberschlesiens. 8
Bayern.
In der gestrigen Sitzung des Landtags schilderte der Ministerpräsident Hoffmann vor Eintritt in die Tagesord⸗ nung die Vorkommnisse in der Pfalz und knüpfte daran
ie Bemwerkung: 88
Wie überall, so gibt es auch in der Pfalz Lumpen, die das Vater⸗ land verkaufen und verraten. (Sehr richtig!“ Gegen die Verge⸗ waltigung der Pfalz und der Beamten der Regierung durch. die ee legen wir in Spaa schärfsten Einspruch ein. Der tapferen Bevölkerung und den treuen Beamten sprechen wir Dank aus, den Verräͤtern an Volk und Land Verachtung. 1
Der Landtagepräsident Schmidt brachte hierauf zum Aus druck, daß der Landtag die Auffassung der Staatsregierun einmütig teilt.
In der „Bayerischen Staatszeitung“ wird folgeude Er klärung der Regierung veröffentlicht:
Die Bestrebunden auf Abtrennung der Pfalz von Bayern und Deutschland dauern nach gestern eingetroffenen Mit teilungen an. Beamte, die sich gegen die Ausrufung der pfälzischen Republik wehrten, wurden verhaftet oder mit Amtsentsetzung bedroht. Das Gesamtministerium hat den pfälzischen Behörden erklärt, daß die Regierung allen treubleibenden Beamten im Falle feindlicher Amtsentsetzung ihre gegenüber dem bayerischen Staate erworbenen Rechte voll gewährleistet. Weitere Maßnahmen zum Schutze der Pfalz sind eingeleitet.
Hessen.
In der Volkskammer gab gestern der Abgeordnete Pagenstecher laut Bericht des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ folgende Erklärung ab:
Die aus Rheinhessen und dem besetzten Gebiet Starken⸗ burg stammenden Abgeordneten der hessischen Volkskammer er⸗ klären in ihrer Gesamtheit: Die Bevölkerung des besetzten bessischen Gebiets ist deutsch, bleibt deutsch und steht treu zum Deutschen Reiche. Wir erheben gegen jeden Versuch, unser Volk von deut⸗ scher Art und vom Deutschen Reiche loslösen zu wollen, Einsvruch, insbesondere dagegen, daß wir wirtschaftlich und verwaltungstechnisch auch nur vorübergehend vom Reiche abgenennt werden. Wir ver⸗ langen, daß wir Hessen auch während der Besetzung nur von deutschen Richtern gerichtet werden, daß uns uneingeschränkte Freiheit der Presse, der Rede und der Versammlung gewährleistet wird. Wir würden es nicht verstehen, wenn die Demokratien des Westens duldete, daß der große Gedanke der Selbstbestimmung der Völker — dazu gehört auch die Freiheit des Wortes, des Gedankens und die Unab⸗ i gket der Gerichte — uns gegenüber nicht Anwendung finden ollten.
Schwarzburg⸗Rnudolstadt.
Der Landtag hat gestern nachmittig, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, als erste thüringische Volksvertretung das Gesetz über den Zusammenschluß der thüringischen Staaten zur Schaffung Groß⸗Thüringens einstimmig an⸗ genommen. Der sozialdemokratische Abgeordnete Hartmann wurde zum Vorsitzenden im Ministerium gewählt.
Statistik und Volkswirtschaft.
“ Zur Arbeiterbewegung.
In Cöln haben, wie „W. T. B.“ meldet, die Straßen“ bahner wegen Verweigerung der Teuerungszulagen beschlossen, von heute an keine Fahrscheine mehr zu verkaufen, bis ibre Forderungen bewilligt sind. Infolgedessen wurde der Strom ab⸗ gesperrt, so daß die Bahnen überhaupt nicht fahren können.
Aus Zittau wird dem „W. T. B.“ telegraphiert, daß gestern weit über 10 000 Arbeiterinnen und Arbeiter der Textil industrie in den benachbarten nordböhmischen Industrie⸗ bezirken Reichenberg und Kratzau wegen Nichterfüllung ihrer Lohnforderungen in den Ausstand getreten sind.
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Kunst und Wissenschaft.
Karl von der Heydt⸗Elberseld, der eine der schönften Sammlungen moderner Kunst in seinem Hause vereinigt, hat dem Kupferstich⸗ kabinett der Berliner Museen eine große Anzahl von graphischen Blättern junger deutscher Künstler zum Geschenk gemacht. Mit Holzschnitten, Steindrucken und Radierungen sind vertreten: Max Beckmann, Erich Heckel, Ernst Ludwig Kirchner, Otto Lange, Oskar Kokoschka, Max Pechstein, Emil Nolde, Hans Purrmann, Otto Müller, Christian Rohlfs. Da gleichzeitig das Kabinert weitere Arbeiten dieser Künstlergeneration durch Kauf erwarb — außer den genannten auch solche von Heinrich Nauen, Theo von Brockhusen, Rudolf Großmann, Waldemar Rösler und Wolf Röhricht —, ist jetzt der; Besitz des Berliner Museums an Arheiten der jungen Graphik besonders reichhaltig. Auch einige der illustrierten Bücher dieser Künstler wurden erworben.
Literatur.
— Professor Dr. Georg Stuhlfauth von der Berliner Universitä — Besitz der Preußischen Staatsbibliothek ein bisher unbekanntes Werk des Hans Sachs in der „Zeitschrift für Bücherfreunde“. Es ist ein Finblattdruck, den Hans Sachs mit seinem Namen und der Jahreszahl 1524 unterzeichnet hat. Er reimt hier viele fromme Verse nach Matthäus 7 über das Haus des Weisen, das auf dem Felsen gebaut ist, und das Haus des un⸗ weisen Mannes, das auf Sand steht. Die Verse werden in einem großen Holzschnitte, versinnbildlicht. Ssuhlfouth weist auch den Künstler dieses Holzschnitts nach. Es ist aller Wahrscheinlichkeit nach Erhard Schön⸗ ein Nürnberger Schüler Albrecht Dürers.
— Der Mörike⸗Forscher Hans Wolfgang Rath, der vor kurzem 50 unbefannte Briefe von Mörike und Schwind aufgefunden hat, wird demnächst eine Ausgahe des Briefwechsels zwischen Theodor Storm und Eduard Mörike veröffentlichen. Sie bereichert die vor 30 Jahren erschienene, seit langen vergriffene Ausgabe Bacchtolds von diesem Briefwechsel um 17 wichtige Prsee Neben diesen unbekannten Briefen bringt Rath in der Sammlung, die er bei Julsus Hoffmann in Stuttgart veröffentlicht, auch eine Reibe von 22 Bildnissen bei, darunter bisher unbekannte Porträts von Storm, Mäörike, Kerner, Vischer, Ludwig Bauer — das einzige erhaltene Bildnis dieses schwäbischen Dichters.
— Aus Anlaß des 70. Geburtstages des ersten Direktors des Germanischen Nationalmuseums in Nürnberg, Geheimen Hofrats Dr. Gustav von Bezold bat das Germanische Ntional⸗ musenum eine mit zahlreichen Abbildungen versehene Festschrift herausgegeben, die als Sonderdruck aus den „Mitteilungen“ des Museums vorliegt. Die Festschrift enthält einen Aufsatz Dr. Theodor Hampes „Allgsuer Studien zur Kunst und Kultur der Untersuchung Dr. Walter Stengels
d Renaissance“, eine . über Merkzeichen der Nürnherger Rotschmiede, einen Beitrag