Bewirtschaftende Stelle V
8 Bewirtschaftete Nahrungsmittel
ʒ— — —
Bewirtschaftete Gegenstände
——— — —
Bewirtschaftende Stelle “
Reichsfischversorgung, G. m. b. H., Berlin W. 8, Behrenstr. 64/65.
Branntweinsicherungs⸗ gesellschaft, Berlin W 9, Schellingstr. 14/15.
Reichsbranntweinstelle, Geschäftsabteilung: Spirituszentrale, G. m. b. H., Berlin W. 9, Schellingstr. 14/15.
Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatz⸗ mittel, G. m. b. H., Berlin W. 9, Pots⸗ damer 8 3.
Kriegskakaogefellschaft m. b. H., Hamburg, Möncke⸗ bergstr. 31.
Kriegsausschuß für Ersatz⸗ futter, G. m. b. H.,
Berlin W. 62, Burg⸗ grafenstr. 11.
Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., Berlin W. 35, Potsdamer Str. 30.
Gesellschaft für deutsches Milchkraftfutter, m. b. H., Berlin W. 50, Tauentzienstr. 6.
Ueberwachungsstelle für Ammoniatdünger, Berlin W. 9, Pots⸗ damer Platz 7.
Mineralöl⸗Versorgungs⸗ Gesellschaft, Berlin SW. 68, Markgrafen⸗
8 8
Reichsausschuß für pflant⸗ liche und tierische Oele und Fette, Berlin Nw. 7, Unter den Linden 68 a.
Chemikalien A.⸗G., Ber⸗ lin, Genthiner Str. 33/34.
Zentralstelle für Aetz⸗ kalien und Soda, Ber⸗ lin W. 9, Eichhorn⸗ straße 4, II.
Chlorkommission, Berlin
MW. 8, Kanonierstr. 45. Papiermacher⸗Ausschuß, Berlin⸗Charlottenburg,
Joachimsthaler Str. 1.
Eisenzentrale, Berlin W.,
Regensburger Str. 26.
Reichstextil⸗Akt.⸗Ges., Berlin, Nürnberger
latz 1. Faserstoff⸗Vertriebsges. m. b. H., Berlin W., Taubenstr. 8/9. Kautschuk⸗Abrechnungs⸗ stelle, Berlin, Kur⸗ fürstendamm 52.
Deutsche Leder A.⸗G., Berlin W. 9, Buda⸗ pester Straße 1/2.
Fischrogen gesalzen, in Fässern oder konserviert.
Fischwurst.
Haifischfleisch in Fässern oder geräuchert.
Heringe geräuchert, gesalzen oder kon⸗ serviert. “ “
Heringskonserven.
Hummerkonserven.
Klippfische.
Kräuterheringe.
Lachs (amerik.) gesalzen.
Rollmöpfe. .“
Salzheringe. 8
Salzmakrelen. 9
Sardellen. b
Sardinen in Oel, in Brühe, in Tomaten.
Stinte gesalzen oder geräuchert.
Stockfische.
““
Trinkbranntwein.
Spiritus, vergällt und unvergällt.
8
Tee, Kaffee, Tee⸗ und Kaffee⸗Ersatzmittel aller Art. “
Kakao, Schokolade, Kakaopulver.
Nährhefe und Nährhefeersatz. Leimleder. n
Futtermittel aller Art (außer Gerste und Hafer), im einzelnen: b Zuckerhaltige Futtermittel: Melasse, Trockenschnitzel, Zuckerschnitzel, Häcksel⸗ melasse, Torfmelasse, Kleiemelasse,
Melassedickschlempe. “
Le. Weizen⸗, Gerste⸗, Roggen⸗, Hafer eie.
Kraftfuttermittel: Runkelrübensamen, Kanariensamen, Spreu, Reinigungs⸗ abfälle der Mühlen, Spelzschalen.
Abfälle der Müllerei, wie Buch⸗ weizenschalen, Buchweizenkleie, Fuß⸗ mehl, Erdnußkleie, Haferspelzen, Gerstenspelzen, Haferschlamm, Hirse⸗ schalen, Reiskleie und ⸗spelzen, Reis⸗ futtermehl, Kakaoöschalen, Erbsen⸗ schalen, Erbsenkleie, Maisabfälle.
Abfälle der Stärkefabrikation und des Gärungsgewerbes, wie Kartoffel⸗
vülpe, Getreidetreber, Kartoffel⸗ schlempe, Rübenschlempe, Biertreber, Trub und Geläger, Hopfentreber, Malzkeime, Malzstaub, Maisschlempe. Oelkuchen aller Art und Oelmehl. Tierische Produkte und Abfälle, wie Tierkörpermehl. Heringsmehl, Fisch⸗ futtermehl, Fischkuchen, Blutmehl, Fettgrieben, Leimgallerte. Gt Kleehülsen, Zucker⸗ rübenblätter, Kartoffelkraut, Stroh⸗
mehl. Ersatzfuttermittel: „Pansenmischfutter, Heidehäcksel, Heidemehl, Tierkörper⸗ melassefutter, Blutmelassefutter, Obst⸗ trestermehl, Strohkraftfutter, Stroh⸗ zellstoffutter. Hilfsstoffe; Torfstreu, Torfmehl, Torf⸗ soden, kohlensaurer Futterkalk, Chlor⸗ kalzium. Küchenabfälle.
Düngemittel aller Art.
Gegenstände:
Benzin, Benzol, Toluol, Kerzen, Dosen⸗ lichte, Feldkocher, Vaseline, Rohmontan⸗ wachs, Paraffin, Wachsfackeln, Mineral⸗ öle, Heiz⸗ und Treiböle, Bienenwachs, Steinkohlenpech, Petrolpech, Stein⸗ kohlenteer, Kesselwagen.
Außer Nahrungsmitteln: Rizinusöl, Leinöl, Oelsäuren und Oelfette, Seifen, Knochenfette, Rohlacke, Robharze jeder Art, wie Kolophonium, Schellack, Kopale, Cumaronharz, Karnaubawachs, Japan⸗
wachs.
Stickstoffe, Ammon⸗Kali und Natron⸗ Salpeter, Salpetersäure, Schwefel, Schwefelkies, Schwefelsäure, Saccharin, Brom, Kampfer, Carbid, Borax, Sprengstoffe.
Soda, Pottasche, Aetznatron 9 ET11“
Stahl und Eisen, und zwar: Eisenerze, Roheisen, Alteisen, Schrot, Walzwerk⸗ erzeugnisse, Eisen⸗ und Stahlspäne.
Garne, Gewebe jeder Art (auch Papier⸗ gewebe, außer Seide, Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren).
Faserstoffe, Webwaren usw., ganz oder teilweise aus Papiergarnen jeder Art.
Gummi, Roh⸗Kautschuk, synth. Kautschuk, Guttapercha, Ballata, Aitgummi, Regenerat, Fertigfabrikate, Dichtungs⸗ material, Vulkanisiermaterial, Kutsch⸗ wagenbereifung, Zelluloid, Asbest. Häute und Felle, Gerbstoffe, Gerbholz.
Kontrollstelle für frei⸗ Neuleder. gegebenes Leder, Berlin, Leipziger Str. 123 a.
Altleder⸗Verwertungs⸗ stelle m. b. He. Berlin.
Reichsstelle für Schuhver⸗ sorgung, Berlin W. 8,
Altleder.
Schuhe, Stiefel, Schuhmacherbedarfs⸗ c “ artikel, Schuhmachermaschinen. Kronenstr. 50/52.
Maschinen⸗Geräte⸗Be⸗ Geschirre und Sattelzeug für die Land⸗ schaffungsstelle für die wirtschaft, landwirtschaftliche Maschinen. Landwirtschaft, Berlimn— “
W. 9, Potsdamgr
* 88
Bund der Eisenwaren⸗ Sohlennägel, Absatzeisen sowie alle Schuh⸗ Großhändler Deutsch⸗ macherartikel aus Metall. lands, Berlin W. 8, .“
Friedrichstr. 71.
Riemen⸗Freigabestelle, Berlin W. 35, Pots⸗
damer Str. 122.
Kriegswollbedarfs⸗A.⸗G. Berlin SW. 48, Verl.
Hedemannstr. 1/6.
Kriegshadern A.⸗G., Berlin SW. 19, Leip⸗ ziger Str. 75/76.
Kriegsmetall⸗A. G., Berlin Metalle, Sparmetalle mit Ausnaͤhme von W. 9, Potsdamer Eifen. venae
Str. 10/11.
Landwirtschaftliche Be⸗ Landwirtschaftliche triebsstelle für Kriegs⸗ Fuhrwerke. wirtschaft, Berlin W., Potsdamer Str. 29.
Maschinen⸗ und Geräte⸗ beschaffungsstelle für die Landwirtschaft, Berlin W., Potsdamer Str. 28.
Ackerbau⸗Gesellschaft m. Sämereien. 8 Potsdamer Str. 118.
Seidenverwertungsgesell. Seide und Kunstseide, schaft m. b. H., Berlin Seidenlumpen. W. 30, Vitktoria⸗ 6 “
Luise Platz 8.
Kriegshanf G. m. b. H. Seilerwaren, auch solche aus Bastfasern, Berlin SW. 11, Hede⸗ Kunstleinen. mannstr. 6.
Weinhandelsgesellschaft Wein. m. b. H., Berlin NW. 7, Neue Wilhelmstr. 2.
Zigarettentabakeinkaufs⸗ gesellschaft m. b. H., Dresden, Ostallee 6.
Deutsche Tabakhandels⸗ gesellschaft von 1916 m. b. H., Bremen.
Zündholz⸗Industrie⸗Ges., Berlin. -
Kriegverwertungsstelle für das Papierfach, G. m. b. H., in Liquidation, 1t Berlin W. 35, Potsss damerstr. 123.
Vereiniaung des Woll⸗ handels, Leipzig.
Kriegsministerium, Kriegs⸗ rohstoff⸗Abteilung, Ber⸗ lin, Verl. Hedemann⸗ straße 109.
Kriegsministerium, Re⸗ monte⸗Inspektion.
Treibriemen aus Leder und Sparstoffen, Scheiben und Dichtungsringe aus Leder. Rohwolle, Wollumpen, Watte.
Baumwolle und andere Lumpen.
1“
Desgleichen.
Seidenabfälle,
Zigarettentabak (Rohtabake)
Zigarrentabak und Rauchtabak (Roh⸗
tabak). Zündhölzer. Papier jeder A it
8
Filz, Haare, Tierhaare.
1“ Fö 8
Bekanntmachung, betreffend den beim Reichsaufsichtsamt für Privat⸗
voersicherung bestehenden Versicherungsbeirat.
Vom 22. Mai 199.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichts⸗ amts für Privatversicherung, vom 23. Dezember 1901 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 498), hat der Staatenausschuß beschlossen:
Die Zahl der Mitglieder des Versicherungsbeirats wird auf sechzig erhöht. 1 Berlin, den 22. Mai 1919. 8
Reichswirtschaftsministerium. Wiffell.
Z
Bekanntmachun e Vermögensverzeichnisse nach der Ver⸗ ordnung vom 13. Januar 1919.
Die Frist für die Aufstellung der Vermögensverzeichnisse
gemäß der Verordnung vom 13. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 67) kann allgemein bis zum 30. Juni d. J. verlängert werden.
Steuerpflichtige mit einem Vermögen von weniger als 10 000 ℳ sollen zur Aufstellung und späteren Einreichung eines Vermögensverzeichnisses nicht angehalten werden.
Bei den Wertpapferen (einschließließlich der Schuldbuch⸗ forderungen) wird auf die Einsetzung der Kurs⸗(Steuer⸗)werte und Gesamtwerte, also auf die Ausfüllung der Spalten „Kurs⸗ wert“ und „Gesamtwert“ unter III, 1 und 2 des Musters für die Vermögensverzeichnisse, verzichtet.
„Sind die Stücke der gleichen Wertpapiere verschieden groß, so genügt in der Spalte „Stückzahl“ die Eintragung: „Diverse Stücke“. In der Spalte „Nennwert“ ist unter allen Um⸗ ständen nicht der Nennwert der einzelnen Stücke, sondern der
gesamte Nominalbetrag der betreffenden Wertpapiere anzugeben.
Berlin, den 27. Mai 1919. Der Reichsminister der Finanzen.
Bekanntmachung. 8
Der Deutsche Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltung Velbert, und der christliche Metallarbeiter⸗ verband, Ortsgruppe Velbent, baben beantragt, den zwischen ihnen einersei’s und dem Fabrikantenverein Velbert (E. V.) sowie dem Fabrikantenverein für das Heiligen⸗ hauser Industriegeblet anderseits am 4. April 1919 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und
11“ — 11“ 8* Eö“
Ä.
L1’
1 5
Arbeitsverhältnisse der M und Gießereiarbeiter, für die Gemeinden Velbert, Heiligen⸗ haus, Neviges, Wülfrath und Langenberg für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 5018 88 das Reichsarbeitsministerium Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. “ 8 Berlin, den 22. Mai 1919. 3 Der Reichsarbeitsminister.
8 11““ B e k a n ntmach un 8.
Die kaufmännische Arbeitgebergemeinschaft für den Einzelhandel in Hannover⸗Linden hat beantragt, den zwischen ihr und dem Deutschen Transportarbeiter⸗ verband, Verwaltungsstelle Hannover, am 17. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Arbeite⸗ bedingungen der in den Geschäften des Einzelhandels be⸗ schäftigten Portiers, Packer, Hausdiener, Kutscher, Lager⸗ arbeiter, Fahrstuhlführer, Heizer und sonstigen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hannover und Linden für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 4326 an das Reichsarbeltsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu
richten. Beerlin, den 24. Mai 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Bauer.
— —
8I“
86
8 * 8
Bekanntmachung.
“
Die Interessengemeinschaft der Galalith⸗Knopf⸗
fabriken, Sitz Berlin, der Verband deutscher Horn⸗ knopffabrikanten, Sitz Schmölln, der Verband der deutschen Perlmutterindustrie, Siß Berlin, der Ver⸗ band deutscher Steinnuß⸗Knopffabrikanten, Sitz Schmölln, und der Deutsche Holzarbeiter⸗Verband, Sitz Berlin, haben beantragt, den zwischen ihnen am 28. Februar 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Arbeitsverhältnisse in der Perl⸗ mutter⸗, Galalith⸗, Steinnuß⸗ und Hornindustrie und in den verwandten Berufen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 4974 vg e⸗ Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. — 8 Berlin, den 24. Mai 1919. 2. 88 Der Reichsarbeitsminister.
b
Beka nntma ch u
gestellten⸗Verbände in Leipzig und der Arbeitgeber⸗ verband des Leipziger Großhandels haben beantraat, den zwischen ihnen am 21. März 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Negelung der Arbeitsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten im Großhandel ausschließlich des Lebensmittelgroßhandels gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbiä. S. 1456) für das Gebiet der, Kreis henpemn esch sit Leipzig für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 4287 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu
Berlin, den 24. Mai 1910.
8 Der Reichsarbeitsmi
1XXX“
Der Verband der Thüringer Spielwaren⸗ interessenten und der Verband der Fabrikarbeiter (Spielwarenarbeiter⸗ Verband) haben durch Vermittlung des Staatskommissars für wirtschaftliche Demobilmachung in den Thüringischen Staaten in Weimar beantragt, den zwischen ihnen am 12. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag für die Regelung der Löhne und Arbeitsbedinguugen in der Spiel⸗ warenindustrie gemäß §8 2 ker Verordnnng vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Sonneberg, Neustadt und Coburg, der Amtsgerichtsbezirke Rodach und Eisfeld und des Gemeindebezirks Schalkau für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr I. B. R. 35 a. B25 Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu Berrlin, den 24. Mai 191909. 16”
Der e. 5 b 5 1
8
Bekanntmachung.
9
1“ E“
Der Arbeitgeberverband für Binnenschiffahrt Wund verwandte Gewerbe (E. V.) in Hamburg, der Deutsche Transportarbeiterverband, Mitgliedschaft Binnenschiffer und Flößer der Elbe, Oder und
verband der Maschinisten und Heizer d2we Berufs⸗ genossen Deutschlands, Mitgliedschaft der Elbe, Oder und märkischen Wasserstraßen in Berlin, haben beantragt, den zwischen ihnen am 2. April 1919 äbgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Löhne und Arbeitsbedingungen der Schiffsbesatzungen, Maschinisten, Heizer und Donkeyleute gemäß § 2 der Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reiche⸗ Gesezbl. S. 1456) für die Gebiete der Elbe, Oder und märkischen Wasserstraßen sowie deren Füten ausschließlich des Hamburger und Stettiner Hafens für
erklären.
2
6 üö 9
etallarbeiter, ausschließlich der Former
Der Gewerkschaftsbund der kaufmännischen An⸗
märkischen Wasserstraßen in Berlin und der Zentral⸗
gemein verbindlich zu 1 82
n 1919 erhoben werden und sind unter I B 36 an
Einwendungen gege e können bis zum dü sen 1919 erhoben werden und sind unter Nr. 1 4751 an cs Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu richten. Verlin, den 24. Mai 1919.
1I1I1I1I1“ Reichsarbeitsminisier. auer.
E11I111“] 4
Bekanntmachung.
Der Verein der Deutschen Kali⸗Interefsenten hat antragt, den zwischen ihm einerseits und der Vereinigung ar Angestellten des Mitteldeutschen Bergbaues, gem Gewerkschaftsbund der kaufmännischen An⸗ sttellten⸗Verbände, der Angestellten⸗Vereinigung er Kali⸗Industrie, der Arbeitsgemeinschaft freier ingestellten⸗Verbände und der Vereinigung Deutscher drivatbeamten und Angestellten⸗Verbände anderer⸗ ils am 10. April 1919 abaeschlossenen Tarifvertrag zur egelung der Tienstverhältnisse der kaufmännischen Angestellten
Kalibergbau gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember ols (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet des Deutschen seches für allgemein verbindlich zu erkläten.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5 Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. 1 4466 a Reichsarbeitsministerium Berlin, Luisenstraße 33, zu
en. . 1 Berlin, den 24. Mai 1919.
Der Reichsarbeitsminister. 6 Bauer. 8
ET111“ 11““ 1
e 88 8ö 8
Bekanntmachuüng.
Die Arbeitsgemeinschaft des EFinzelhandels in sünütbus (E. V.) und die Arbeitsgemeinschaft der vivatangestellten in Cottbus haben beantraat, den aschen ihnen am 3. April 1919 abgeschlossenen Tarif ertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der An⸗ sellten im Einzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzl. S. 1456) für das Gebiet rStadt Cotibus und des Vororts Ströbitz für allgemein tbindlich zu erklären.
Einwendungen gesgen diesen Antrag können bis zum Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 4286 1. Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu hten.
Berlin, den 24. Mai 1919.
Der Reichsarbeitsminister Bauer.
„ 1
2 89u . 1 b
Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ lltenverbände in Leipzig hat beantragt, den zwischen n, dem Verein junger Drogisten von 1881 in ipzig und dem Verband junger Drogisten Deutsch⸗ nds, Ortsverein Leipzig einerseits und dem Leip⸗ ger Verband des Einzelhandels E. V. (Tarif⸗ mmission des Drogenkleinhandels) am 18. April 1919 ab⸗ hlossenen Parifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und beitshedingungen der Angestellten in Drogenkleinbandlungen näß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ sesbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Leipzig für gemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum
eichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 27. Mai 1919. Deer Reichsarbeitsminister.
Bekanntmachung,
treffend die Postprotestausträge mit Wechseln döSchecken, die in Elsaß⸗Lothringen d.eisee
Vom 28. Mai 1919.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen r28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) und des § 3 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel⸗ vleses vom 30. Mai 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) sowie fGrund der Verordnung des Reichsministeriums vom Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 476) über die Fristen des echsel, und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen wird im An⸗ sa an die Bekanntmachung vom 6. August 1918, betreffend Postprotestaufträge mit Wechseln unod Schecken, die in aß Lothringen zahlbar sind (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1061), gende Verordnung erlassen:
ü. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß⸗Lothringen Fesad, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Jult 1914 bis einschließlich 29. August 1919 ein⸗ getreten ist, 7
am 1. September 1919;
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. August
1919 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstag.
Solange die Verlängerung der Fri 1b 1b g der Fristen des Wechsel⸗ und Scheck⸗ s nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, Ss Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel Uä Postprotestauftrag schon am zweiten Werktag nach dem mnüngstag des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt, und elcuch diese Vorseigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, Sücett werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne acs ängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags
gcesß. Auch kann die Post damit betraut werden, für 11 P. neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist 8 Uhr der ersten Vorzeigung des Wechfels an fälligen Wechsel⸗ 8 nzuziehen und im Nichtzahlungsfall deswegen Protest zu er⸗ ha Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum 82 estauftrag hinter „Betrag des beigefägten Wechsels“ ein⸗ hs „nebst Verzugszinsen von 6 vH vom Tag der ersten Vor⸗ negnämlich von ab’. Der Zeitpunkt, von dem seinfen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post
e Porzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auf⸗ cfeft die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Hhagür gepen Bezahlung der Wechselsumme und det Zinsen. aült gt, ei Nichtzahlung auch nur der Zimsen aber wegen des nicht 8 n setrags Protest mangels Zahlung erhoben
. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder,
der Schlußtag, der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn⸗ odet Feiertag, so wird der Wecsfe am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vor⸗ seigung der Wechsel, deren Protestfrist am 1. September 1919 (Abs. A) abläuft, auf mehrere dvorhergehende Tage zu verteilen. Diese Verordnung tritt sofort in Krast. Berlin, 28. Mai 1919.
Der Reichspostminister.
Preußen.
Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. 7. 1883 (G.⸗S. S. 195) den vei der Regierung in Allenstein beschäftigten Gerichtsass ssor Dr. Dankwerts zum Stellvertreter des ersten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Allenstein und den Regierungsassessor Grafen Brühl in Allenszein zum Stellvertreler des zweiten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Allenstein auf die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
9 9
Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. 5. 221) wird der Stadt Bonn im Fegcre e 8 Cöln hierdurch das Recht verliehen, zur Erweiterung des Nord⸗ und des Südfriedhofs die in der Aufstellung des Oberstadt⸗ sekretärs Haaß vom 13. Dezember 1918 aufgeführten Grund⸗ stůücke der Gemarkungen Buschdorf und Dottendorf im Wege der Enteignung zu erwerben. 88 h“ v1.4“]“ Im Namen der Preußischen Staatsregierung. Zugleich im Namen des Ministers der öffentlichen Arbeiten: 1 Der Minister des Innern.
8 Finanzministerium. “ Das Katasteramt Dorsten im Regierungsbezirk Münster ist zu besetzen. “ 8 1 s 8* 8 88 Ministerium des Innern. „Das wissenschaftliche Mitglied des Instituts sür In⸗ fektionskrankheiten „Robert Koch“ in Berlin Dr. Walter ist zum Kreisarzt in Waldbröl ernannt worden.
1“ B1
Der Apothekenverkaufspreis für Diphtherie⸗ Heilserum für Nr. IV 2000 Immunitätseinheiten und Nr. V 3000 Immunitätseinheiten wird hierdurch anderweit auf 6,40 ℳ bezw. 9,00 ℳ festgeset.
† 8 8 . 8 8 * . 8 EE11ö16““ ** 8 vea .
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Berginspektor, Berarat Hammer ist von dem Stein⸗
kohlenbergwerk Bielschowitz O. S. an das Bergrevier Zeitz und
der Bertzinspektor Baumann von der Geologischen
Landesanstalt in Berlin an das Steinkohlenbergwerk Biel chowitz
versetzt worden. ““ “
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstelle Haiger im Regierungsbezirk Wiesbaden ist zum 1. August und die Sberförstersteile Springe im Regierungsbezirk Hannover ist zum 1. Sep⸗ tember 1919 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. Juli d. J. eingehen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunste und Volksbildung.
Der bisherige außerordentliche Professor in der theolo⸗ gischen Fakultät der Universität in Göttingen D. Bauer ist 2 ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt
Errichtungsurkun Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und des Evangelischen Oberkirchenrats sowie nach Anhörung der Beteiligten wird durch die unter⸗ zeichneten Behörden hierdurch folgendes festgesetzt: 1 1 8681. In der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Neukölln, Dibszese Kölln⸗Land II, wird eine 16. Pfarrstelle errichtet. Diese Urkunde tritt am 1. Juni 1919 in Kraft. Berlin, den 14. Mai 1919. Potsdam, den 20. Mai 1919. (L. S.) (EL. 8) Evangelisches Konsistorium Regierung, der Mark Brandenburg. Abteilung für Kirchen⸗ Abteilung Berlin. Schulwesen. D. Steinhausen. von Bardeleben.
3 mh
““ Bekanntmachung.
Unsere Verfügung vom 19. Februar 1919 — Nr. 662 11 —, durch welche wir dem Schlachtermeister Wilhelm Bendir, hier, Stiftsstraße Nr. 52, den Betrieb des Fleischereigewerbes⸗ namentlich auch den An⸗ und Verkauf von Vieh und Fleisch, unter⸗ sagt haben, ist heute von uns zurückgezogen worden.
Minden, den 20. Mai 1919.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmann. .
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), habe ich dem Metzger Ferdinand Frohwein, hier, Kaiferstraße Nr. 36, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Vieh, Fleisch und 5 leischwaren sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt.
Aachen, den 16. Mai 1919.
Der Polizeipräsident. von Hammacher.
gieser ein Sonn⸗ ober Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt
86 n “ S
Entschädigung, die es anerkannt hat,
Bekauntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (N³GBl. S. 603)
1“
habe ich der Ehefrau Pauline Zerbst in Berlin, Watt⸗ straße 6, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit
Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Kandelsbetrieb untersagt. Berlin, den 24. Mai 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Pokrantz.
..“ Bekanntmachung.
Die Metzgerei Iosef Gorski, hierselbst, Tieckstraße 11, wird wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers mit Beginn des neuen Ver⸗ sorgungszeitraums, d. i. der 1. Juni d. J., gemäß § 1 der Bundes⸗ ratsverorrnung vom 23. September 1915 geschlossen. Gleich⸗ zeitig wird dem Gorsti jedweder Handel mir Lebens⸗ und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfsuntersagt. — Die durch das Verfahren entstehenden Kosten, insbesondere die Gebühr für die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, hat der von der Anordnung Betroffene zu erstatten.
Hamborn am Rhein, den 22. Mai 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Schweitzer.
8 Bekanntmachung. 8
Bemͤß § 1 der Verordnung des Reichskanzlers vom 23. Sep⸗ tember 1915 habe ich das Milchgeschäft der Ehefrau des H Stückler, hierselbst, Kampstraße 33 wohnhaft, wegen Unzuver⸗ lässigkeit der Inhaberin mit dem 1. Juni ds. Js. geschlossen und der Betroffenen jeden Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt. — Die durch das Verfahren entstehenden Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, hat die von der Anordnung Betroffene zu erstatten.
Hamborn am Rhein, den 23. Mai 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Schweitzer.
———
Bekanntmachung.
Gemäaß §1 de; Verordnung des Bundeerats zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) ist den Metzgermeistern Ferd. Mertens G ap, Horn und dem Joh. Beurschgens, Venloerstraße zu Dülken, die Ausübung ihres Schlächterei tebs für das gesamte Reichsgebiet verboten worden. 8
Dülken, den 2. Mai 1919. 6“ 8* Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. Voß. EE666 3 Auf. Grund des § 1 der Bekanntmochung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist den Händlern Heinrich Wiedel sen. und Casvyar Nien tidt, beide wohnhaft in Ascheberg, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Butter und Eiern, wegen Unzuverläfsigkeit untersagt. v111“ Lüdinghausen, den 14. Mai 1919. A1X“ 8 , . . . Der Landrat. J. V.: Hiltrop, Kreissekretär.
—,x —
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 baben wir dem Laufmann Oskar Geßler, hier, Salztor 6, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Schuhwaren, wegen Unzuzexlässigkeit in bezug auf diefen Handels⸗ betrieb untersagt. — Die durch dieses Verfah Kosten hat der Betroffene zu tragen. 1
Schönebeck a. E., den 23. Mai 1919.
Deutsches Reich. “
1 Der Staatenausschuß versammelte sich heute zu einer Vollsitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, der Ausschuß für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Justiz⸗ wesen und für Handel und Verkehr, der Ausschuß für Justiz⸗ wesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen und für Handel und Verkehr Sitzungen.
Die Reichsregierung veröffentlicht laut Meldung des „Wolffschen Telearaphenbüros“ folgende Warnung: „Nach zuverlässigen Nachrichten besteht der verbrecherische Plan, die Provinz Rheinland zu einer selbständigen Republik auszurufen.
„Verfassungsmäßig bildet die Provinz Rheinland einen Bestand⸗ teil des preußischen Staates. Wer es unternimmt, diesen verfassungs⸗ mäßigen Zustand durch Losreißung der Provinz Rheinland vom preußischen Staatsgebiet zu ändern, macht sich des Hochverrats schuldig, der nach § S 1 des Reichsstrafgesetzbuchs mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungsftrafe bestraft wird.
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, gegen jeden an den hochverräterischen Umtrieben Beteiligten mit der vollen Schärfe des Gesetzes einzuschreiten. 8 14““
Die Gesamtsitzungen des Zentralrates haben am 26., 27. und 28. d. M. stattgefunden. Gegenstände der Beratungen waren vor allem die Friedensbedingungen und Arbeiterfragen. Bei der Beratung der Friedensfrage wurde die Ein⸗ berufung eines dritten Rätekongresses erörtert; der Zentralrat hat die Auffassung des Aktionsausschusses gebilligt und es abgelehnt, für den gegenwärtigen Augenblick einen Rätekongreß einzuberufen. Zur Friedersfrage hat der Zentral⸗ rat die nachstehende Entschließung angenommen:
Die Friedensbedingungen, die dem unterlegenen deutschen Volke von den Siegern auferlegt werden sollen, sind von unerhörter Härte und in ihrer gegenwärtigen Form unerfüllbar. Wenn Deutschland die übernommenen Verpflichtungen des Wieder⸗ aufbaues der zerstörten Gebiete, der Wiedergutmachung und der hat, aber wirklich ausführen soll, so darf man seiner Arbeitsmöglichteit nicht die in den Friedensbedingungen vorgesehenen Fesseln anlegen. Der Zentral rat etwartet daber, daß die jachlichen Darlegungen der deutschen Delegation die Ententemächte davon überzeugen werden, daß im Interesse ihrer eigenen Ansprüche weitgehende Aenderungen der einzelnen Bestimmungen getroffen werden müssen. Durch die Abtretung deutscher Gebiete gegen den Willen der Bevö
111“ “ 6
1uX““ “
8