1919 / 135 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

1ö1““

Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1

der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1408) für Personenkraftfahrzeuge Befreiung von der Vor⸗ schrift der elastischen Bereifung gemwährt werden darf, ist auch die Radbauart der Firma Walter Lion in Dresden N. 6 bis auf weiteres zugelassen worden.

8 Beschreibung des Rades:

Der durch zwei beiderseitig angebrachte Eisenreifen ver⸗ stärkte Laufkranz aus Hirnholzstücken wird durch ein System von Schraubenfedern gegen einen zweiten Holzkranz abgestützt, der mittels eiserner Klammern an der abnehmbaren Stahlfelge des Rades befestigt ist. Die Federn sind doppelt und ent⸗ gegengesetzt gewunden und zur Sicherung ihrer Lage einerseits über Führungsbolzen geschoben, die am äußeren Laufkranz be⸗ festigt sind, und andererseits in Aussparungen des inneren Felgenkranzes angeordnet. 8

Berlin, den 4. Juni 19190.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann

Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher

von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im Juli 1919.

Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung über Rege⸗

lung des Verkehrs mit Kohle vom 24 Februagr 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 und der §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellöng eines Reichs kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt: § 1. Meldepflicht und Zoeitpunkt der Meldung. 1. Brennstoffe dürfen im August nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung über die Meldepflicht im Jult pünktlich nachgetommen ist.

2. Brennstoffe dürfen im August an einen meldepflichtigen Ver⸗ braucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Juli die ordn ungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

3. Meldungen über Kohlenvperbrauch und ⸗bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Juli 1919 erneut zu erstatten.

4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung von Aushilfslieferungen siehe § 3 a1.

§ 2. Meldepflichtige Personen. .

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahres⸗ durchschnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Be⸗ trieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Land⸗ absatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriete, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder frei⸗ williger Einschränkung ihrer Brennstoffzusuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbraͤuchen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monallich verbraucht haben (siehe § 3,³). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B.

Gasanstalten, Werften, Straßenbahnen), sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs: a) die Staatseisenbahnen; b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohle;— c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; Schiffsbesitzer für ibren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskohle*); Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriehe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Britettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind; die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirt⸗ schaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind; Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten 8 und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen. 3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle, bzw. die an ihre Stelle getretene Zivilverwaltungs⸗ stelle. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden. 2* § 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt lichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (z. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet uswe) und Sorten (Fett⸗, Mager⸗, Förder⸗, Stück⸗, Nuß⸗, Staub⸗, Schlamm⸗ kohle bzw. (Grob⸗, Nuß⸗, Perlkoks, Koksgrieß, Waschberge usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden: 11X““ Fefin Hortarn der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe

Abs. 2

Bestand am Anfang des Vormonats,

Zufuhr im Vormonat,

Bestand zu Beginn des laufenden Monats,—

Verbrauch im Vormonat,

1“ Bedarf für den folgenden Monat (siehe

bs. 3). M2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im 829 in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen bei Bezug

fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“: 1 durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“;

mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“ 1“ .

mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“ mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“; Ew

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“ mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleintahr: „Schiff; durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene 8 Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

*) Die Meldungen, betreffend Bunkerkohlen, haben durch die Lieferer gemäß den besonders festgesetzten Bestimmungen zu erfolgen,

9

die an sich zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Liefer⸗ rückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beliefe⸗ rung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder „quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzu⸗ melden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

§ 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im Juni von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Maimeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht ange⸗ geben worden war, so ist diese Lieferung in der Julimeldekarte rot zu untersteichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurück⸗ zuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ins⸗ gesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3 22 behandelten Lieferungen hat diese gemäß §3 a im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden.

§ 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen. 1 IJ. Meldungen sind zu erstatten: 1“

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin;

2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle bzw. die an deren Stelle getretene Zivilverwaltungs⸗ telle; S b 3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen

Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Be⸗ stellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Ver⸗ teilungsstellen Meldekarten einzusenden;

4, an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine be⸗ sondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be⸗ zogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus⸗ ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern ge⸗ legene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit der⸗ selben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München 6,) u senden. Außerdem ist eine besondere fünfte Meldekarte mit der Aufschrift „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Gesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgleich, Mann⸗ heim“ (siehe auch § 6. 8a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen. Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗ Gesellschaft ver⸗ wenden. Diese besondere fünfte Meldekarte ist in den Meldekarten⸗ heften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Kriegsamt⸗ stellen bezw. den an ihre Stelle getretenen Zivilverwa ltungsstellen oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

1II. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch⸗ wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies hezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.

IvV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldetarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117“, zu send

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind: .

1. Für Steintohle“*) aus Ober⸗ und Niederschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.

.Für Ruhrkohle*): 88

8 Amtliche Ne.errungsstell für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße. 4. . Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlen gruben des

1 Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Steinkohle) aus dem Saarrevier,⸗ Lothringen und der bayerischen Pfälz:

8 Amtliche Kohlenverteilungsstelle

8 Saarbrücken 3, Kaiserst r. 27 I. 5. Für die Braunkohle†) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohlef):

Amtliche Verteilungsstelle für die Bra unkohlenwerke rechts .“ der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39. 6. Für die mitteldeutsche Braunkohler) llinks der Elbe), mit Ausnahme der unter⸗ genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ u“ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66. Braunkohle †) aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland (außer Bayern, ein⸗ geführte Kohle und für sächsische Steinkohle 92

Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden. Für rheinische Braunkohleft): 1 3 Amntliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlenberg⸗ .“ bau in Cöln, Unter Sachsenhausen 57. 8a. Für Braunkohle†), aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: 8 Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, Erdgeschoß.

9. Für Stein⸗*) und Braunkohle †) aus dem r echtsr heini⸗

schen Bayern und für böhmische nach Bayern ein⸗

eführte Kohle“*†): 1 1b Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗

rhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16. 10. Für Steinkohle*) des Deisters und seiner Um⸗ gebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗

büren usw.): 1 Amtliche Verteilungsstelle füär die Steinkohlengruben des

Deisters und seiner Umgebong, Barsinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks**) siehe § 5, 1V.

für das Saarrevier in

a

- Auch, Steinkohlenbrikettz, Schlammkohle und Kok. —. ⁴) Auch Gaskoksgrus, Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse sowie Koksgrusbriketts.

†) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

Als Monatsbedarf (Spalte 9 der Meldekarte) ist anzugeben 1b

8 B1 1 ““ § 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Julimeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ oder Bezirks⸗ koblenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs⸗ wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamt⸗ stelle bzw. der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstelle gegen eine Gebühr von 0,35 für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, II sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0,40 vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siebe § 5, und ‧, § 5, II und 9,²) sind dort für 0,10 das Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldevpflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten

oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden

Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende

Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gebört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen. § 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer. 8 Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichs⸗ kommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer

bestimmte dem Re ichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben .

einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. § 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 1 1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“

gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt,

Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. 8 2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er

nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern perteilt deren In⸗ 6

halt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue

Meldekarte hat:

b 8) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf⸗ geteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu ver⸗ sehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Oktober 1919 sorgfältig aufzubewahren. 8

3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bavern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6 ²), andern⸗ falls an den Kohlenausgleich Dresden 6,7) zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Aus⸗ landskohle“ zu versehen.

§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. 1

§ 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfs⸗

lieferungen). 8

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs mäßigen Monatsmeldekarte 1,1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle, au deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Kee.

Die Amtliche Verteilungsstelle macht der Kriegsamtstelle bzw. der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstelle von solchen Aus⸗ bilfslieferungen Mitteilung und bewirkt die Streichung der ent⸗ sprechenden Menge bei dem ständigen Lieferer (Händler).

Für die Abgabe und den Beiug von Brennstoffen, welche fü⸗ das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Ges m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim. 3

Auf § 3a, 1 (letzter Satz) und § 10 wird hingewiesen.

2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Kriegsamt⸗ 8r bzw. der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstelle vorliegt.

Diese Stelle benachrichtigt von solchen Aushilfslieferungen die Amtliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechenden Mengen bei dem ständigen Lieferer 1[Händler) veranlaßt.

3. Ein Hauptlieferer 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in de dem Hauptlieferer gemöß § 9, 1 zugegongenen Meldekarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händter liefern.*) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgeleger haben muß 1, 1 u. 2), keine Anwendung. Es genügt die ein⸗ schlägige Mitteilung des Hauptlieferers. 8

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ findenden Liefetungen ist in § 3a geregelt.

§ 12. Anfragen und Anträge.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlen verteilung, Berlin, zu richten.

8

§ 13, Verwendung von gewerblichen Kohlen für

andere Zwecke. 1 1

Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗

lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗

kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab⸗ zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 32,2.

§ 14. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 85 9

§ 7 der Bekonntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bi

zu einem Jahr und mit Geldstrafe hbis zu zehntausend Mark oder

mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässiäkeit gemäß § 5, Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 bestraft.

*) Eine Abänderung bestehender Liefer Bestimmung nicht begünstigt werden.

sbeziehungen soll durch diese

Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗

handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich

die Znwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.

15.

Bekanntmach

Berlin, 6. Juni 1919. Stutz.

Bekannyntmachunng. Dem Handelsmann Oswald Ernst in Plauen ist der H

mit Lebensmitteln wieder gestattet worden.

Plauen, 16. Juni 1919. Der Rat der Stadt Plauen.

—.

Facilides.

Bekanntmachung. Die am 15. Februar d. Js. erfolgte Schließung der Wöll⸗

ner'schen großen Wellbachsmühle wird hiedurch auf⸗

gehoben. Gernrode (Harz), den 16. Juni 1919. Die Polizeiverwaltung. Schröde

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Fern⸗ baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ist dem Kaufmann Heinrich Kuhlmay in Dresden⸗A., Elisenstraße 68—70, der unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegenstän den des täglichen Bedarfs mit Ausnahme des Handels mit Wohlgerüchen, Frisierereme und Hoarwasser, soweit diese Waren von ihm selbst hergeellt sind mit Wirkung jür Reichsgebiet untersagt worden. Dresden, den 13. Juni 1919. 8 8 Ir 8 8 8

1 Rat zu Dresden, Gewerbeamt P. Reichardt.

Bekanntmachung. Dem Milchhändler Friedrich August Pöninsch in Panitzsch

ist auf Grund der Bunkesrotsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗

lässiger Personen vom Handel vom ‧23. Sepfember 1915 der Handel mit Milchauf die DPauer von 3 Monaten untersagt worden.

Preußen. 8

Entsprechend der Bestimmung in § 10 des Gesetzes vom

v1116“*“

1. Juni 1882, betreffend die Einsetzung von Bezirkseisenbahn⸗ räten und eines Landeseisenbahnrats (Gesetzsamml. S. 313ff.), ist von der Preußischen Staaisregierung der Unterstaatssekretär im Mamisterium der öffentlichen Arbei en Bodenstein zum Vorsitzenden des Landeseisenbahnrats und der Direktor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten Pape zum stellvoer⸗ tretenden Vorsitzenden des Landeseisenbahnrats für den Rest der Sitzungszeit 1915 bis 1919 ernannt worden.

Der vortragende Rat im Ministerium des Innern, Ge⸗ heime Regierungszat Freiherr Schütz von Leerodt ist zum Mitgliede des Disziplinarhofs für die nicht richterlichen Beamten ernannt worden.

8

Gesetz

E1111“ 8 . EE111“X“

6 8 zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die vor⸗

läufige Regelung des Siaats haushalts für das Rechnungsjahr 1919, vom. 1. April 1919 (Gesetzsamml.

S. 59 flg.). 11““ Vom 4. Juni 1919.

Die verfossunggebende Preußische Landesversa heute folgendes Gesetz beschlossen: v1“ Wotitel 1. 8 Im § ü des Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung des Staaishaushalts für das Rechnungsjahr 1919, vom 1. April 1919 (Gesetzsamml. S. 59) Zeile 4 wird statt der Worte „für die Monate April, Mai und Juni 1919“ gesetzt: „für die Monate April bis September 1919“.

5 2 des vorbezeichneten Gesetzes wird folgendes angefügt:

. Im Haushalt des Ministeriums für Volkswohlfahrt (Nachtrag zu dem Entwurf des Staatshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1919, Drucksache Nr. 280) die unter

. Kap. 128 der Dauernden Ausgaben angeforderten Beträge.

Berlin, den 4. Juni 1919.

Die Preußische Staatsregierung.

Hirsch. Fischbeck. Südekum. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

““ betreffend die Ausdehnung der Bestimmungen der Bundesratsbekanntmachung vom 2. August 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 683) auf, weitere Unterrichtsfächer.

Vom 5. Mai 1919.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bundesratsbekannt⸗ machung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 683) wird folgendes bestimmt:

8 b Artitel 1.

Die Vorschriften der Bundesratsbekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 683) finden auf folgende Unter⸗ richtsfächer entsprechende Anwendung:

1. den Theaterunterricht einschließlich des Tanz⸗ und Chor⸗ gesangunterrichts für die Bühne; den Unterricht in solchen Darbietungen, deren Veranstaltung einer Erlaubnis nach § 33 a der Reichsgewerbeordnung unterliegt;

. den Unterricht in der Filmdarstellungskunst; den Musikunterricht, insoweit als es sich um die Auß⸗ bildung zu gewerblichen musikalischen Leistungen handelt, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht obwaltet;

.den der Ausbildung von mittleren und niederen Beamten für Staats⸗ und Gemeindebehördben dienenden Unterricht; . den landwirtschaftlichen, sorstwirtschaftlichen und gärtne⸗ Ichen ung

zuteil wird, finden vorstehende Vorschriften keine Anwendung. Artikel. Die Erlaubnis ist in den Fällen des Artikel 1 Ziffer 1 bis 4 von den Regierungen, in den Fällen des Artitel 1 Ziffer 5 und 6 von den Regierungspräsidenten, für den Stadtkreis Berlin in allen Fällen von dem Polizeipräsidenten zu Berlin zu erteilen.

Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter Be⸗ dingungen erteilt oder zurückgenommen wird, ist nur im Aufsichts⸗ wege anfechtbar. ,

A rtikel 3. .. 8b 9 An Stelle der im § 6 Abs. 1 der Bundesratsbekanntmachung

vom 2. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 683) enthaltenen Zeit⸗

bestimmung (31. Dezember 1917) trut für die im Artikel bezeich⸗

neten Unterrichtsbetniebe der 30. Septomber 1919 und an Stelle der

im § 6 Abs. 2 enthaltenen Zeitbestimmung (1. Januar 1916) der 1. Oktober 1917. Artikel 4.

„Die Vorschriften dieser Verordnung treten am 1. Juni 1919 8 Berlin, den 5. Mai 199.

8 I“ ZE11“ Zugleich im Namen des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Ministers des Innern: Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Haenisch.

16

Nachtrag zu den Ausführungshestimmungen des Staats⸗ ministeriums zu den Vorschriften über die Reise⸗ kosten der Staatebeamten vom 24. September 1910

(Gesetzsamml. S. 269). Vom 23. Mai 1919. Artike!l 1. 1u.“ 8 18 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Staats⸗ ministeriums zu den Varschriften über die Reisekosten der Stagisbeamten vom 24. September 1910 (Gesetzsamml. S. 269) erhält folgende Fassung: 18

Unter Zugang und Abgang wird die Zurücklegung des Weges zu und von der Eisenbahnstation, ber Haltsstelle der Kleinbahn oder dem Anlege⸗ oder Liegeplatz des Schiffes an einem der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Orte verstanden, und zwar ist die Zurücklegung dieses Weges Zugang oder Ab⸗ gang an einem der bezeichneten Orte auch dann, wenn die Eisenbahnstation, die Haitestelle der Kleinbahn oder der Anlege⸗ oder Liegeplatz des Schiffes außerhalb der Ortsgrenze gelegen ist, so daß beim Zugang nur der Anfang, nicht auch das Ende, beim Abgang nur das Ende, nicht auch der Anfang innerhalb der Ortsgrenze liegt; die Berührung verschiedener Gemeinde⸗

oder Gutsbezirke ist dabei unerheblich. Artits““ Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Verössentlichung

Berlin, vo

Die Preußische Staatsregierung. vSitsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. üdekum. Heine. Reiahardt. am Zehnh

““ Oefer. Stegerwald.

3 28 8 1“

Z ZJustiominisperi um

Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Mies Cöln ist zum Senatspräsidenten daselbst ernannt.

Dem Kammergerichtsrat, Geheimen Justizrat Nehse ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Der Landgerichtsdirektor Broicher ist aufgefordert, sein Amt als Landgerichtsdirektor nicht bei dem Landgericht II. in Berlin, sondern in Cöln anzutreten.

Der Landgerichtsrat Laßmann in Stettin ist zum Land⸗ gerichtsdirektor in Neisse ernannt. 1

Dem Amisgerichtsrat, Geheimen Justizrat Dr. Schmabe in Magdeburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhe⸗ gehalt erteilt.

Der Staatsanwaltschaftsrat Wichmann bei der Staats⸗ anwaltschaft des⸗Landgerichts I in Berlin ist zum Vertreter des Oberstaatsanwalts in Tüsseldorf mit dem Amtstitel „Erster Staatsanwalt“ ernannt 1

Dem Staatsanwaltschaftsrat, Geheimen Justizrot Lenke 8 Flg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. b Versetzt sind: der Staatsanwaltschastsrat Müller von Saarbrücken noch Franksurt a. M., die Staatsanwälte: Walter bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts I in Berlin an die Oberstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, Kalb von Verden nach Lüneburg, Dr. Wolffsohn von Bochum nach Düsseldorf und Schaefer von Hagen i. W. noch Arnsberg.

Zu Staatsanwälten sind ernannt: die Gerichtsossessoren Dr. Werner Arndt und Hans Meyer bei der Staatsanwalt⸗ schaft des Landgerichts I in Berlin, Dr. Kurt Krü ger bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts II in Berlin, Dr. Rogi⸗ vue und Trost in Breslau. Hans Richter in Hanau, Dr. Paasch in Brieg, Dietz er in Duisburg, Dr. von Wunsch in Wiesbaden, Peter in Verden, Brand und Keusch in Bochum, Schmeißer in Dortmund, Frowein in Hagen i. W., Richtherr in Käslin und Dr. Sie bern in Stettin.

Dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Herrendörfer in Swinemünde ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Amte als Notar erteilt.

Zu Notaren sind ernannt die Rechtsanwälte: Justizrat Hermann Egaeling in Beuthen i. O. Schl., Paul Israel und Karl Mehlberg in Berlin⸗Pankow, Karl Alt⸗ haus in Perleberg, Dr. Erwin Stäuber in Witten⸗ berge, Willibald Ache in Rosenberg i. O. Schl, Dr. Kurt Huschke und Ludmig Kochmann in Rybnik, Dr. Arthur Schiffmann in Trachenberg, Wilhelm Dann⸗ heim in Wunstorf (Amtsgerichtsbezirk Neustadt a. R), Felix Brandis in Ahaus, Hans Schlichter in Jbbenbüten, Dr. Karl Petersen in Elmshorn, Karl Todfen in Tondern, Dr. Joseph Zimmermann in Lyck, Bruno Suhre in Löbau. Dr. Julius Silberstein in Stolp, Dr. Emil Ladwig und Georg Storbeck in Swinemünde. hb

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Brinkmann bei dem Landgericht in Nordhausen, Dr. Breiding bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cassel, Simmel bei dem Amtsgericht in Liebau und Eber⸗

Ihardt bei dem Amtsgericht in Orteleburg.

Auf die2 usbildung, die den Lehrlingen von Artisten (Akrobaten, Gymnastikern und dergleichen) durch die Angehörigen ihrer Truppen

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ onwälte: Justizrat Richter aus Cöln bei dem Amtsgericht in Zell (Mosel), Dr. Wachsner vom Landgericht III in Berlin und von Benniasen⸗Foerder aus Beuthen in O. Schl. bei dm Landgericht I in Berlin, Dr. Steines aus Metz und Weck aus Diedenhosen bei dem Landgericht in Trier, Hau⸗ schildt aus Bielefeld bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Onabrück, Dr. Giese aus Berlin bei den Amts⸗ gericht in Zehdenick, Simmel aus Liebau bei dem Amtsgericht in Löwen, Scholz aus Buer bei dem Amtsgericht in Wüste⸗ giersdorf, Habel aus Berlin bei dem Amtsgericht in Werne, Peters aus Charlottenburg bei dem Amtsgericht in Wernigerobe, die Gerichtsassessoren: Dr. Oskar Neumann bei dem Kammergericht, Ludwig Hayn und Dr. Georg Schumann bei dem Landgericht I in Berlin, Thalheim bei dem Landagericht in Osnabrück, Dr. Hans Mittag bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cottbus, Dr. Artur Meynen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cöln, Dr. Schauerte bei dem Amtsgericht in Gelsenkirchen und der frühere Gerichtsassessor Erwin Schneider bei dem Amtsgericht in Kattowitz.

„Ministerium für Landwirtschaft, Domänen 25 und Forsten.

81-21 t. „Btek anntma hung. Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 15. März 1899 über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für die Rheinprovinz (Gesetz⸗Samml. S. 31) werden die von dieser Landwirischaftskammer in ihrer Haupiversammlung vom 9 April 1919 beschlossenen Aenderungen ihrer Satzungen

hierdurch genehmigt; demgemäß erhalten die §8 4 und 5

dieser Satzungen folgende Fassung:

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirtschaftskammer 117. Wahlbezirke sind die Landkrelse. Der Stadt⸗ wird mit dem Landkreis Aachen, der Stadt⸗ mit dem Landkreis Coblenz, der Stadtkreis rmen und der Stadtkreis Elberfeld mit dem Kreis Mett⸗ nann, der Stadtkreis Remscheid mit dem Kreis Lennep, der tadtkreis Düsseldorf mit dem Landkreis Düsseldorf, die Stadt⸗ kreise Duisburg, Oberhausen, Mülhe m a. d. Ruhr und Sterkrade mit dem Landkreise Dinslaken, der Stadtkreis Essen mit dem Land⸗ kreis Essen, die Stadtkreise Gladbach und Rheydt mit dem Landkreis Gladbach, der Stadtkreis Crefeld mit dem Landkreis Crefeld, der Stadtkteis Neuß mit dem Landkreis Neuß, der Stadtkreis Bonn mit dem Landkreis Bonn, der Stadtkreis Cöln mit dem Landkreis Cöln, der Stadtkreis Mülheim a. Rhein mit dem Landkreis Mül⸗ heim a. Rhein, der Stadtkreis Trier mit dem Landkreis Trier, der Stadtkreis Saarbrücken mit dem Landkreis Saarbrücken und der Stadtkreis Solingen mit dem Landkreis Solingen zu je einem Wahlbezirke verbunden. An Wahlmännern kommen hierbei zu: dem Stadtkreis dem Stadtkreis Mstber .. 5 Gladbach. 111“ Crefeld. Barmen. Neuß. 8 Elberfeld Düsseldorf. u“ e“ Itheö. 15 Mülheim a. Rhein ve Mülheim a. d. Ruhr . 14 Saarbrücken EEEöööö6 2 Remscheid.. öö6“ 2 Solingen Rheydt. .. eeese.

In den einzelnen Wahlbezirken ist die nachfolgend bezeichnete Anzahl Mitglieder zu wählen:

Aachen Stadt und Land 3, Düren 3, Erkelenz 2, Eupen 1, Geilen⸗ kirchen 2, Heinsberg 2, Jülich 3, Malmedy 1, Montjoie 1, Schleiden 1, Adenau 1, Ahrweiler 1, Altenkirchen 1, St. Goar 1, Coblenz Stadt und Land 2, Cochem 1, Kreuznach 3, Maven 3, Meisenheim 1, Neu⸗ wied 2, Simmern 1, Wetzlar 2, Zell 1, Düsseldorf Stadt und Land 3, Essen Stadt und Land 2, Geldern 2, Gladbach Stadt und Land mit Rheydt 2, Grevenbroich 3, Kempen 2, Cleve 3, Crefeld Stadt und Land 2, Lennepmit Remscheid 1. Mertmann mät Barmen und Elberfeld 2, Mörs 3, Dinslaken mit Mülheim a. d. Ruhr, Duisburg, Oberhausen und Sterkrade 3, Neuß Stadt und Land 2, Rees 3, Solingen Stadt und Land 2, Bergheim 3, Bonn Stadt und Land 2, Euskirchen 3, Gummersbach 1, Cöln Stadt und Land 4, Mülheim a. Rhein Stadt und Land 2, Rheinbach 2, Sieg 2, Waldbröl 1, Wipperfürth 1, Bernkastel 2, Bitburg 2, Daun 1, Merzig 1, Ottweiler 2, Prüm 1, Saarbröcken Stadt und Land 2, Saarburg 2, Saarlouis 2, Trier Stadt und Land 3, St. Wendel 2 und Wittlich 2.

5.

Von den ordentlichen Mitagliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirte Aachen Stadt und Land, Düren, Erkelenz, Eupen, Geilenkirchen, Adenau Ahrweiler, Alten⸗ kirchen, St. Goar, Coblenz Stadt und Land, Cochem, Kreuznach, Düsseldorf Stadt und Land, Essen Stadt und Land, Geldern, Glad⸗ bach Stadt und Land mit Rheydt, Grevenbroich, Kempen, Caleve, Crefeld Stadt und Laad, Bergheim, Bonn Stadt und Land, Eus⸗ kirchen, Gummersbach, Cöln Stadt und Land, Bernkastel, Bitburg, Daun, Merzig, Ottweiler und Prüm aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Heinsberg, Jülich, Malmedy, Montjoie, Schleiden, Mayen, Meisenheim, Neuwied, Simmern, Wetzlar, Zell, Lennep mit Remscheid, Mettmann mit Barmen und Elberfeld, Mörs, Dinslaken mit Mülheim a. d. Ruhr, Duisburg, Oberhausen und Sterkrade, Neuß Stadt und Land, Rees, Solingen Stadt und Land, Mülheim a. Rhein Stadt und Land, Rheinbach, Sieg, Waldbröl, Wipperfürth, Saarbrücken Stadt und Land, Saarburg, Saarlouis, Trier Stadt und Land, St. Wendel, Wittlich scheiden nach 6 Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.

Berlin, den 6. Juni 1919.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Brann.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor in der philo⸗ sophischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität in Münster, Dr. Fritz Volbach, ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakullät ernannt worden.

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Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Schlachtermeister Bruno Knoblauch in Lüneburg der Handel mit Fleisch und Fleisch⸗

waren untersagt worden.

Luüneburg, den 10. Juni 191909.

Die Polizeidireklion. M 1“

ortsetzung des Amtlichen in der Ersten B

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