und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt..
Im § 46 Abs. 3 ist das Wort „Höchstpreise“ durch die Worte „Höchst⸗ oder Uebernahmepreise’ und das Wort „Höchstpreises“ durch die Worte „Hächst⸗ oder Uebernahmepreises“ zu ersetzen.
32. Im § 47 ist hinter den Worten „für verfallen erklärt“ einzu⸗ fügen: „oder bei Sicherstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 3 in seinem Gewahrsam belassen“. . 818
33. Im § 49 Abs. 1 Satz 1 sind die Worte „die im § 1 bezeich⸗ neten“ zu streichen. 1
Im § 49 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen.
Im § 49 Abs. 3 ist das Wort „Früchten“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen. 88
34. Im § 50 Abs. 1 sind zwischen den Worten „Früchte“ und „verarbeitet“ die Worte „oder Mehl“ einzufügen.
35. Im § 52 ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brot⸗ getreide und Gerste“ zu ersetzen.
36. § 54 erhält folgende Fassung:
„Die Vereinbarung, daß als Entgelt für die Verarbeitung von Brot⸗ getreide oder Gerste, insbesondere als Mahllohn, statt eines Geldbetragsoder neben einem Geldbetrage die Hingabe eines Teiles des zur Ver⸗ arbeitung übergebenen Getreides oder der daraus hergestellten Er⸗ zeugnisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, Brotgetreide oder Gerste verarbeitenden Betrieben die Menge an Getreide oder Erzeugnissen einschließlich des Abfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.“
37. Im § 56 Abs. 1 ist das Wort „Getreide“ durch die Worte „Brotgetreide oder Gerste“ zu ersetzen und vor den Worten „einem Selbstversorger“ das Wort „von“ einzufügen.
38. § 57 erhält folgende Fassung: b
„Der Reichsernährungsminister bestimmt, wieviel von den Vor⸗ räten der Reichsgetreidestelle an Gerste und Hafer der menschlichen Ernährung und der Verfütterung dienen soll, insbesondere wieviel Hafer den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung zu über⸗ weisen ist.“ 1
39. Im § 58 Satz 1 sind die Worte „der Vorräte“ durch die Worte „von Brotgetreide, Gerste und den daraus hergestellten Er⸗ zeugnissen“ zu ersetzen. 1
40. Im § 59 ist unter e das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide, Gerste“ zu ersetzen.
41. § 62 ist zu streichen. 3
42. Im § 63 Abs. 1 ist statt „September 1919“ „August 1920 zu setzen. b
43. Im § 64 Satz 1 ist statt „Früchte“ zu setzen: und Gerste“.
§ 64 Satz 2a erhält folgende Fassung:
„daß die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Er⸗ zeugnissen sowie zu Futtermitteln, das Gerben von Spelz (Dinkel, Fesen) und die Weiterverarbeitung von Schrot, Grieß. Grütze, Graupen oder Flocken zu Mehl in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnis⸗ scheinen (Mahlkarten, Schrotkarten, Gerbkarten) abhängig ist;“ § 64 Satz 2b erhält folgende Fassung:
„daß die Erlaubnisscheine vom Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde be⸗ zeichneten Stellen ausgestellt werden, und daß sie nur inner⸗ balb der auf ihnen vermerkten Fristen gültig sind, die nicht länger als zwei Monate und nur im Falle dringenden Be⸗ dürfnisses mit besonderer Genehmigung des Kommunalver⸗ bandes bis zu vier Monaten laufen dürfen;“
§ 64 Satz 2v« erhält folgende Fassung: “
„daß die Verarbeitung jedesmal höchstens zur Schaffung eines Vorrats für den nach b festgesetzten Zeitraum gestattet wird;“
Im 8 64 Satz 2 d sind die Worte „seine Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Ger ste“ zu ersetzen.
Im § 64 Satz 20 ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen; ferner sind die Worte „vorher oder“ zu streichen.
Im § 64 Satz 2f ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen.
Im § 64 Satz 2g ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen; ferner sind die Worte „vorher oder“ zu streichen.
§ 64 Satz 2h erhält folgende Fassung:
„daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet, und daß die Betriebe die hergestellten Erzeugnisse nicht in Teillieferungen zurückgeben dürfen;“
Im § 64 Satz 2i ist das Wort „Früchten“ durch die Worte „Brotgetreide, Gerste“ zu ersetzen. .
Im § 64 Satz 21 sind die Worte „die Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen. —
Im § 64 Satz 2 m sind die Worte „Getreide gegen Erzeuanisse aus Getreide“ zu ersetzen durch die Worte: „Brotgetreide und Gerste gegen Erzeugnisse daraus“. § 64 Satz 2n erhält folgende Fassung: 1“
„daß die Anlieferung von Brotgetreide und Gerste und die
Abholung von Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Ver⸗
arbeitung von BProtoetrelde und Gerste an Sonn⸗ und gesetz⸗
lichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zu stimmung des Kommunalverbandes gestattet ist, die nur für den Einzelfall erteilt werden kann. Für Wind⸗ und Wasser mühlen kann die Erteilung der Zustimmung in Fällen dringen⸗ den Bedürfnisses der Gemeinde übertragen werden. Die Zu⸗ stimmung zur Verarbeitung ist nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung im Auftrag der Reichsgetreidestelle erfolgt“. 44. § 71 Abs. 1 und 2 erhalten folge nde Fassung:
„Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebs in der Befolgung von Pflichten unzuverlässig erwiesen, die ihm durch die Reichsgetreideordnungen für die Ernten 1918 oder 1919 oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die hesenses Behörde den Betrieb schließen.
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich nach dem 15. August 1918 in der Verwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach § 64 erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig er wiesen oder seine Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 26 Abs. 3 oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt hat, das Recht der Selbstver⸗ sorgung entziehen. In diesem Falle hat sie die Enteignung vorzunehmen und hierbei die Bestände des Unternehmers an Brotgetreide und Gerste, abweichend von der Vorschrift im § 44 Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbstwirtschaftenden Kommunal verbande zu überweisen. Die Entziehung des Rechtes der Selbst⸗ versorgung ist stets für den ganzen Rest des Wirtschaftsjahrs aus⸗ zusprechen.“ ““
45. Im § 72 Abs. 1 Satz 1 ist vor den Worten „ die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider“ einzufügen: „an Brotgetreide, Gerste oder daraus hergestellten Erzeugnissen“.
Im § 72 ist zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender Absatz neu einzufügen:
„Können Vorräte der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht mehr er. faßt werden, so tritt ihr Wert oder, wenn der erzielte Kaufpreis höher ist, dieser an ihre Stelle. Sind an der Handlung, auf Grund deren der Wert für verfallen erklärt wird, mehrere Personen be⸗ teiligt, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.“
46. § 73 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: „In diesem Falle sind die Kommunalverbände auf Anordnung der Landeszentralbehörde ver⸗ pflichtet, zur Deckung der Verwaltungskosten der Vermittlungsstelle
„Brotgetreide
einen entsprechenden Teil der ihnen von der Reichsgetreidestelle gemäß § 30 zufließenden Vergütung an die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abzuführen.“
47. Hinter § 73 ist folgende Vorschrift als § 73 a einzufügen:
„§ 739.
Die Landeszentralbehörden können Vorschriften über den Verkehr mit Schrotmühlen und die Benutzung von Schrotmühlen erlassen.“
48. Im § 75 ist hinter „21. Juni 1917“ einzufügen: „und für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918“; ferner ist hinter „/16. August“ statt „1918“ zu setzen: „1919“.
49. Im § 76 ist in allen Fällen statt „1918“ zu setzen „1919“. Im Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „Früchten“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen; ferner sind hinter dem Worte „Flocken“ die Worte „aus Brotgetreide oder Gerste“, einzufügen.
50. Im § 77 sind unter b die Worte „der Zentral⸗Einkaufs⸗ gesellschaft m. b. H.“ zu streichen.
Die Vorschrift im § 77 unter c erhält folgende Fassung: „Vor⸗ räte an Brotgetreide und Gerste, die bei einem Besitzer einschließlich der daraus hergestellten Erzeugnisse je fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen,“.
Im § 77 unter d sind die Worte „aus Früchten hergestellten Erzeugnissen“ durch die Worte „Erzeugnissen aus Brotgetreide und Gerste“ und das Wort „Getreide“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen.
51. Im § 78 Abs. 1 Satz 1 ist statt „1918“ zu setzen: „1919“; ferner sind im Satze 3 die Worte „aus Getreide“ zu streichen
52. § 79 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften dieser Verordnung bezieben sich, mit Aus⸗ nahme der §§ 58 bis 61, nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte.“
§ 79 Abs. 2 ist zu streichen.
53. Im § 80 Abs. 1 Nr. 2 sind die Worte „der Vorschrift des § 4 Abs. 1“* zu ersetzen durch die Worte: „den Vorschriften des § 4 Abs. 1, § 13 b Satz 1“‧. 8
Im § 80 Abs. 1 Nr. 4 ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide oder Gerste“ zu ersetzen.
Im § 80 Abs. 1 Nr. 11 ist statt „Nr. 2“ „Nr. 1“ zu setzen; ferner sind die Worte .§ 79 Abs. 2 Satz 2“ zu streichen.
Im § 80 Abs. 1 Nr. 12 ist vor „§§ 58“ unter Streichung des Wortes „der“ einzufügen: „des § 5 Abs. 3,". Die Zahl „62,“ ist zu streichen; ferner ist hinter „§ 73“ einzufügen: „Abs. 1, § 73 a“.
Im § 80 Abs. 1 ist als Nr. 13 folgende Vorschrift anzufügen:
„13. wer der ihm nach § 13 a obliegenden Verpflichtung zur Lieferung von Hafer, Hülsenfrüchten oder Buchweizen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.“
Im § 80 Abs. 5 ist die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ zu ersetzen.
Dem § 80 ist als Abs. 6 folgende Vorschrift anzufügen:
„Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Brotgetreide, Gerste oder daraus hergestellten Erzeugnissen einschließlich Backwaren eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eintritt, fallen dem Verurteilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Diese sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Ver⸗ fahrens festzusetzen und einzuziehen.“
54. Im § 83 ist statt „31. Mai 1918“ der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zu setzen.
55. Das Wort ‚Reichskanzler“ ist überall durch das Wort „Reichsernährungsminister“ zu ersetzen, soweit sich dies nicht bereits aus den vorstehenden Vorschriften ergibt.
“
Für das laufende Wirtschaftsjahr wird im § 17, § 44 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 434) mit sofortiger Wirkung das Wort September“ durch das Wort „August“ ersetzt.
Artikel 8. Die Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 10. Ja⸗ nuar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23) finden auf Hater und Hülsen⸗ früchte, auch soweit diese zur Verfütterung dienen, keine Anwendung.
Artikel 4 Der Reichsernährungsminister wird ermächtigt, den Wortlaut der Reichsgetreideordnung, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter der Ueberschrift „Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919“ im Reichs⸗Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Weimar, den 18. Juni 1919.
Das Reichsministerium. Scheidemann.
L 1 Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Niche⸗Gesetzbl. S. 1394). j
Vom 14. Juni 1919.
Auf Grund des § 5 des Uebergangsgesetzes vom 4. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 285) und des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zuͤndwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1393) wird bestimmt:
9.
§ 1 der Ausführungsbestimm ungen über den Verkehr mit Zünd⸗ waren vom 16. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 29. Dezember 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. 1918 S. 2) und vom 16. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 313) erhält folgende Fassung:
A. Bei Abgabe durch den Hersteller an den Großhändler darf der Preis folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrikpreis):
I. 1. für Sicherheitszündhölzer und überall entzündbare Zünd⸗ hölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je
60 Stück 1 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln 510,00 Mark 2¼ I666669 861“ 0S „ 10⁄10 „ „ „ 100 „ v“““ 520,00 „ für imprägnierte bunte Zündhölzer, die unter A I. 1. ge⸗ nannten Sätze mit einem Zuschlag von je 40 ℳ; für weiße oder bunte flache Zündhölzer in Schachteln zu mindestens je 50 Stück, die unter A J. 1. genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 50 ℳ; II. für Sicherheits⸗ und überall entzündbare weiße Zündhölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter: * 1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück 1 für ½ Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern Mark 0, 8 507,50 „ 510,00 „
“
2
11“
„ 2 2 . „ je 500 „ „ 8
44¼ 82 „ „ 250 „ 8 „ 77 2 2 * 100 2 2 *½ in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück für isr Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 410,00 Mark ½ „ je 500 956 417,50 „ 420,00 „
„ 1
2
—14 „ „ u 250 52 98 „ 10⁄10 „ 100 8 u18“ 8 27 . in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück — 1 für 1½1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 270,00 Mark 1 e 500 I5 U. 27756 „
2 „ 2 22 n 9 2 1
B. Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikpreise, jedoch mit einem Zuschlag von je 35 ℳ zu den unter AI und II1, von je 28 ℳ zu den unter II2 und je 19 ℳ zu den unter II13 genannten Preisen. C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen für die unter AII genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachten 65 Pfennig für 2 Schachteln 1 . 3 “ für die unter à 1 2, 3 genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachten. für eine Schachtel 3 . für die unter A 11 1 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer für die unter A II 2 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . für die unter A II 3 nngtten gcbscher für die Schachtel oder den Koffer .. Kleinhandel ist jeder Ve kauf an den Verbraucher. Jeder Hersteller ist verpflichtet, aus seiner Erzeugung mindestens 25 v. H. dem Großhandel zum Vertriebe zu überlassen.
II. Ddie Bestimmungen treten mit dem Tage der Kraft. X“ Berlin, den 14. Juni 1919. 8 Reiichswirtschaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.
2
9 5
Verkündung in
Bekanntmachung.
Das Kartell Frankfurter Bankangestelltenver⸗ bände, der Bankkassenboten⸗Verein Frankfurt a. M. und der Verein Frankfurter Bankleitungen und Bankiers haben beantragt, den zwischen ihnen am 16. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der bei den Bankniederlassungen, Bank⸗ firmen und Knreditgenossenschaften jätigen Kassenboten und des männlichen Hauspersonals gemäß §2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M. für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 307 an das Reichearbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33, zu richten. Berlin, den 13. Juni 1919. “ Der Reichsarbeitsminister.
Bauer.
Bekanntmachu
g zur Verordnung über die schiedsgerichtliche Er⸗ höhung von Preisen bei der Lieferung von elek⸗ trischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Fe⸗ bruar 1919 (RGBl. S. 135) und zu der Be⸗ kanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirt⸗ schaftsamts über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RCBl. S. 137).
Auf Grund des § 3 der Verordnung über die schieds⸗ gerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 135), der Bekanntmachung des Herrn Staatssekretärs des Reichswirschaftsamts über die schieds⸗ gerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 137) und der Bekanntmachung des Herrn Reichswirtschaftsministers, betreffend Aenderung der vor⸗ genannten Bekanntmachung, vom 14. Juni 1919 (RGBl. S. 519) bestimme ich:
In meiner Bekanntmachung vom 14. Februar 1919 (Leitsätze zu der Verordnung vom 1. Februar 1919), veröffentlicht in Nr. 41 des Deutschen Reichsanzeigers vom 18. Februar 1919, wirrd—
A. Allgemeines, I, zu 2b, wie folgt, geändert: .6“ 1
Zu 2 b. Ob billigerweise die Tragung der Mehrkosten dem Lieferer allein nicht zugemutet werden kann, entscheidet sich noch einer Reihe verschiedener Gesichtspunkte. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß die Verordnung vom 1. Februar 1919 dem Lieferer die Befugnis, eine Aenderung der Abmachungen, insbe⸗ sondere eine Uebernahme der Mehrkosten vom Abnehmer zu ver⸗ langen, nicht schlechthin gewähren will. Vielmehr soll dies nur insoweit geschehen, als es der Billigkeit entspricht. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 am angegebenen Orte, wo⸗ nach das Schiedsgericht unter Abwägung der Interessen aller Be⸗ teiligten seine Entscheidung zu treffen hat. Dabei sind folgende Fragen, deren gegenseitige Abwägung dem Ermessen des Schieds⸗ gerichts in jedem Einzelfalle überlassen werden muß, von besonderer Bedeutung:
1) In erster Linie steht die bereits in der Einleitung erwähnte
Notwendigkeit der Erhaltung der technischen und wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Unter⸗ nehmens. Hierbet ist lediglich das Lieferungsunternehmen als solches zu berücksichtigen. Die Rentabilität soll daher beispielsweise auch dann im Interesse des Gemeinwohls durch eine Preiserhöhung sichergestellt werden können, wenn es sich um gemeindeeigene Werke handelt, die an sich in der Lage wären, zur Erhaltung ihrer tech⸗ nischen Leistungsfähigkeit andere Hilfsmittel (Steuern usw.) in An⸗ spruch zu nehmen. 2) Die Lebensfähigkeit des Unternehmens kann dauernd nur gesichert bleiben, wenn durch ausreichende Abschreibungen oder Rück⸗ stellungen für den rechtzeitigen Ersatz der zu erneuernden Anlagen⸗ teile Sorge getragen wird. Angesichts der außerordentlichen Preis⸗ steigerungen ist in der Regel anzunehmen, daß die seither für Ab⸗ schreibungen oder Rückstellungen ausgeworfenen Beträge unzureichend geworden sind. .
3) Das Unternehmen soll in die Lage versetzt werden, die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben oder übernommenen Verpflichtungen u erfüllen.
9 Es liegt nicht im Sinne der Verordnung, eine Aenderung der Verträge in einem Ausmaß herbeizuführen, durch das eine Verbesserung der Lage des Unternehmens im Vergleich zu derjenigen eintritt, wie sie ohne die Wirkung des Krieges sich ergeben haben würde. Unternehmen, die vor dem Kriege notleidend waren, haben also keinen Anspruch darauf, jetzt auf Grund der Verordnung zu ausreichender Verzinsung zu kommen.
nehmens maßgebend. 5) Bei den Abnehmern ist in erster
Abwälzung der
w 11“
10⁰0 280,00
ob diese nicht
Andererseits haben Unternehmen, die vor dem Krtege eine hohe Dividende verteilten, keinen Anspruch auf Wiederherstellung dieser Dividende; für die obere Grenze der Verzinsung ist vielmehr ledig⸗ lich der Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unter⸗
Linie zu berücksichtigen, ob sie ihrerseits durch Lieferungsverträge gehunden sind, die ihnen eine sie betreffenden Mehrkoösten nicht gestatten, und ferner, abwälzbaren Mehrkosten so erheblich find, daß die
9
Verpflichtung zu ihrer Uebernahme eine Unbilligkeit in sich schließen würde.
Dieser Gesichtspunkt kann gegebenenfalls auch von dem Weiter⸗ lieferer von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser seinem Lieferer gegenüber geltend gemacht werden.
6) Den Grundsätzen der Billigkeit entspricht es, daß einzelne Abnehmer von einer Preiserhöhung nicht befreit bleiben, auch wenn schon durch die Mehrleistung anderer Abnehmer die Leistungsfähigkeit des Werkes vorläufig gesichert sein sollte. Diese Mehrleistung an⸗ derer, gleichartiger Abnehmer wird vielfach eine Richtlinie für die Neufestsetzung der Preise noch außenstehender Abnehmer sein.
Berlin, den 19. Juni 1919.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
1“ v111“ Stutz. 8 11“ 8* 1.“
Berichtigung zur Bekanntmachung über den Handel mit ländischen Zahlungsmitteln vom 23. Mai (Reichsanzeiger Nr. 123). Bei der Aufzählung der neu bestimmten Devisenstellen sind bei Cöln versehentlich die Firmwe: 8 “ b Leopold Seligmann, Siegfried Simon, JF. H. Stein weggelassen worden.
Der betreffende Abschnitt hat danach richtig zu heißen:
II. in Cöln: Bank für Handel und Industrie, Filiale Cöln, Barmer Bankverein Hinsberg, Fischer & Co., Deichmann & Co., Deutsche Bank, Filiale Cöln, Dresdner Bank, Filiale Cöln, Mitteldeutsche Creditbank, Filiale Cöln, Sal. Oppenheim jr. & Co., A. Schaaffhausen'scher Bankverein A.⸗G., Leopold Seligmann, Siegfried Simon,
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 114 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6890 eine Verordnung zum Schutze der Kriegsteil⸗ nehmer gegen Zwangsvollstreckungen, vom 17. Juni 1919, und
unter
Nr. 6891 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Be⸗ simmungen über die Militärversorgungsgerichte usw. vom 18. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 217), vom 7. Juni 1919.
Berlin W. 9, den 19. Juni 1919. 6
Postzeitungsamt. Krüer.
—
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 115 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 6892 die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919,
Lwom 18. Juni 1919, unter
Nr. 6893 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der für die Ernte 1919, vom 18. Juni 1919, und unter Nr. 6894 eine Bekanntmachung zur Aenderung der Aus⸗ führungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom IG hess er 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1394), vom 14. Juni
Berlin W. 9, den 21. Juni 1919.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat Ratzlaff aus Hannover zum Oberregierungsrat ernannt.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Gewerbeinspektor Dr. Kuhlmann in Düsseldorf ist sum Regierungs⸗ und Gewerberat ernannt worden. Ihm ist
die planmäßige Stelle eines Regierungs⸗ und Gewerberats bei
der Regierung in Aachen verliehen worden. Gleichzeitig ist er zum Aufsichtsbeamten im Sinne des § 139b der Gewerbe⸗ ordnung für den Bezirk dieser Regierung bestellt worden.
Der Berginspektor Adam ist vom Bergrevier Süd⸗Beuthen un das Salzamt in Artern versetzt worden.
Ministerium des Innern. Dem Oberregierungsrat Ratzlaff ist die Leitung der
Fmanzabteilung bei der Regierung in Stade übertragen worden.
Justizministerium.
„Der Kammergerichtsrat Dr. Hartwig und die Land⸗ ichter Dr. Anz aus Neuwied und Dr. Sattelmacher aus Halle a. S. sind zu Geheimen Justizräten und vortragenden Räten im Justizministerium ernannt.
Dem Oberlandesgerichtspräsidenten, Wirklichen Geheimen Nat Dr. jur. et phil. Holtgreven in Hamm ist die nach⸗ sesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
„Die Landgerichtsräte Dr. Königs und Dr. Riedinger in Cöln und Dr. Karl Schmitz in Crefeld sind zu Oberlandes⸗ berichtsräten in Cöln ernannt.
Der Landgerichtspräsident, Geheime Oberjustizrat Delbrück
in Prenzlau ist nach Göttingen versetzt.
Den Landgerichtsräten, Geheimen Justizräten Hinderer Breslau und Delrée in Cöln sowie dem Landgerichtsrat dr. Zimmer in Brieg ist die nachgesuchte Dienstentlassung
nit Ruhegehalt erteilt.
Die Versetzung des Landgerichtsrats Krebs in Altona un das Amtsgericht in Eberswalde ist zurückgenommen.
Der Amtsrichter Amende in Birnbaum ist unter Zurück⸗ nahme seiner Versetzung an das Landgericht in Frankfurt a. M. als Landrichter an das Landgericht III in Berlin versetzt.
1 Der Landrichter Frings ist aufgefordert, sein Amt als dandrichter nicht bei dem Landgericht in Elberfeld, sondern ei dem Landgericht in Kleve anzutreten.
Dem Notar, Justizrat Schorn in Bonn ist die nach⸗ kesuchte Entlassung erteilt, in gdem Notar Dr. Max Rosenkranz in Kappeln der Amtssitz n Bad Pyrmont angewiesen.
8 Zu Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Dr. Hans bem mert in Berlin⸗Friedenau (Amtsgerichts bezirk Berlin⸗ chöneberg), Fuchs in
eorg Teltow (Amtsgerichts⸗
bezirk Berlin⸗Lichterfelde), landsberg, Franz Freundt in Mittelwalde, Franz Lichtenberg in Ottmachau, Paul Voelkel in Reinerz, Ernst Achilles in Gifhorn, Joseph Göttgens in Gronau (Amtsgerichtsbezirk Elze), Karl Schäffer in Walsrode, Dr. Bernard Droste in Höhr (Amtsgerichtsbezirk Höhr⸗Grenz⸗ hausen), Johann Brandes und Paul Hülsmann in Ahrens⸗ burg, Albert Wrobel in Labiau, Walter Hagedorn, Dr. Hans Rüdtger und Michael Zahn in Erfurt, Max Bernard in Querfurt, Karl Kricheldorf in Stendal, Otto Wex in Schönlanke und Ulrich Conrad in Pasewalk. 8
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Geheimer Justizrat Dr. Meier bei dem Landgericht in Kiel, Justizrat Dr. Moll bei dem Oberlandesgericht in Breelau, Konietzko und Dr. Wehlau bei dem Land⸗ gericht I in Berlin, Ewers bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altona, Dr. Niehaus in Berlin⸗ Friedenau bei dem Amisgericht in Berlin⸗Schöne⸗ berg, Dr. Wisloch bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Rösner bei dem Amtsgericht in Zobten und Dr. Rosen⸗ kranz bei dem Amtsgericht in Kappeln.
In die Liste der Rechtsanwäste sind eingetragen die Rechtsanwälte: Dr. Breiding vom Amts⸗ und Landgericht in Cassel bei dem Oberlandesgericht daselbst, Albert Heimann vom Landgericht in Cöln bei dem Oberlandesgericht daselbst, Hermann Hirsch aus Hamburg bei dem Landgericht I in Berlin, Böhme vom Kammergericht und Dr. Boas aus Berlin⸗Schöneberg bei dem Landgericht III in Berlin mit dem Wohnsitz in Charlottenburg, Kozmienski aus Forbach i. L. bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Trier, Naumann aus Ortelsburg bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Memel, Dr. Loske aus Frankenstein bei dem Amtsgericht in Liebau, Rösner aus Zobten bei dem Amts⸗ gericht in Lüben, Dr. Rosenkranz aus Kappeln bei dem Amtsgericht in Bad Pyrmont, Schiemann aus Kalau bei dem Amtsgericht in Zoppot, der frühere Rechtsanwalt Schwartze bei dem Amtsgericht in Seelow, die Gerichts⸗ assessoren: Dr. Nathan bei dem Oberlandesgericht in Cöln, Carl vom Berg, Dr. Kurnik und Dr. Harry Rosenthal bei dem Landgericht I in Berlin, Erdmamnn Roth bei dem Landgericht in Kiel, Dr. Martin Ahrens bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hildeeheim, Dr. Jonas bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Geißel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Paderborn, Franz Dettmann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Tilsit, Dr. Kurt Alexander bei dem Amtsgericht in Schwedt, Meyrahn bei dem Amtsgericht in Lübbecke, Crevecoeur bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handelssachen in Siegen, Walter Henkel bei dem Amts⸗ gericht in Genthin, Gottfried Trenkmann bei dem Amts⸗ gericht in Suhl, die früheren Gerichtsassessoren: Dr. Liste bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Hans Simon bei dem Amtsgericht in Berlin⸗Schöneberg und GustavZimmermann bei dem Amtsgericht in Kirn.
Hans Kanitz in Alt⸗
Ministerium deröffentlichen Arbeiten.
Der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Budde, bisher in Altona, ist nach Flensburg als Vorstand der daselbst wiedererrichteten Eisenbahnbauabteilung versetzt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Der Reichs⸗ und Staatskommissar für das Wohnungs⸗ wesen, Geheime Regierungsrat Scheidt ist zum Unterstaais sekretär und der vortragende Rat im Reichsministerium des Ianern, Geheime Regierungsrot Bracht zum Ministerial⸗ direktor im preußischen Ministerium für Volkswohlfahrt er⸗ nannt worden.
Bekanntmachung.
„Gemäß §8 4ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) hat die Reichsstelle sür Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Preiskommission für die Provinz Brandenburg
und Berlin folgende Erzeugerhöchstpreise für Früh⸗ gemüse festgesetzt:
in Pfennigen
Bohnen: 1) grüne Bohnen (Stangenbuschbohnen) .. 2) Wachs⸗ und Perlbohnen . . . . . .. 11AA“X“ Rote Möhren und Karotten aller Art einschließlich der kleinen runden Karotten mit Kraut... . ohne Kraut.. Föe4“ Frühweißkohl, Frühwirsing⸗ und Frührotkohl .. . 44*”“ 30
Die Preise treten mit dem 25. Juni 1919 in Kraft. Der Ver⸗ kauf aller Gemüsearten darf nur nach Gewicht (nicht nach Bund, Stück, Mandel, Schock) erfolgen.
Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekannt⸗ gegeben, daß Ueberschreitungen auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. E 1
Peilin, den 18. Junt 19119.
1ö1’ Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin. J. A.: Eichmann.
—.—— —
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Preußische Landesversammlung.
33. Sitzung vom 20. Juni 1919. (Bericht von „Wolffs Telegraphenbüro“.)
Vizepräsident Dr. Porsch eröffnet die Sitzung um 12 Uhr Minuten.
„Nach Erstattung einiger geschäftsordnungsmäßiger Mit⸗ teilungen macht der Vizepräsident dem gutbesetzten Hause den Vorschlag, sich zu vertagen, um den Fraktionen Gelegen⸗ heit zu geben, zur Friedensfrage Stellung zu nehmen. Das Haus beschließt dementsprechend und überläßt dem Präsidenten die Festsetzung der nächsten Sitzung.
Schluß 12 ½ Uhr.
Eine ne
Berufsausbildung von Kriegerwaisen.
„Zu den wichtigsten Aufgahen der Kriegshinterbliebenenfürsorge gehört die Berufsberatung und Berufsausbildung der Waisen. Die bierfür aufzuwendenden Mittel stellen ein Kapital dar, dessen Zinsen nicht nur den Hinterbliebenen selbst, sondern darüber hinaus der ge⸗ samten deutschen Volkswirtschaft zugute kommen. In der Er⸗ kenntnis der Wichtigkeit dieser Aufgabe hat die National⸗ stiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen einen Teil ihrer Sondermittel dafür zur Verfügung gestellt, Kindern, die in den Facharbeiter⸗ oder Handwerkerberuf ein⸗ treten sollen, eine ordnungsmäßige Lehre zu ermöglichen sowie be⸗ sonders begabte Kinder höherer beruflicher Tätigkeit zuzuführen. An⸗ träge auf Beihilfen zur Berufsausbildung sind den Fürsorgestellen für Kriegshinterbliebene einzureichen, die sie an die zuständigen Stellen weitergeben.
Arbeitsfähigkeit und Renten.
Bei den Krie gsbeschädigten findet man noch sehr häusig die Besorgnis, es bringe ihnen Nachteil, wenn sie eine Arbeit annähmen, weil ihnen dann die Rente gekürzt würde. Es muß immer wieder gesagt werden, daß dies ganz irrig ist. Die Rente wird nach der Erwerbsfähigkeit des Kriegsbeschädigten bemessen, nicht nach der Erwerbstätigkeit, die er tatsächlich ausübt. Wenn er versteht, seine beschränkte Arbeitsfähigkeit so auszunntzen, daß er einem gefunden Arbeiter nicht wesentlich nachsteht, so ist das nur sein eigener Vorteil. Das sind Grundsätze, die schon häufig von den zuständigen Stellen ausgesprochen worden sind. Ganz neuer⸗ dings hat sie das Kriegsministerium wieder in einem Erlaß vom 6. Mai d. J. dargelegt. In diesem Erlaß wird dann weiter bestimmt, daß künftig Nachforschungen nach der Höhe des Arbeits⸗ verdienstes „zum Zweck der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigfkeit“ nicht mehr stattzufinden hätten 2 es sei denn, daß die Beschädigten sesbst derartige Nachforschungen beantragen oder ihren Anspruch mit ihrem verhältnismäßig niedrigen Arbeitsverdienst ausdrücklich begründen.
Land⸗ und Forstwirtschaft.
ue Uebersetzung der Landgüterordnung
8 Kaiser Karls des Großen,
des Capitulare de villis vel curtis imperii Caroli Magni, in zeitgemäßer Form mit eingehenden Erläuterungen bietet im ersten
Heft des LIII. Bandes der vom Geheimen Oberregierungsrat Dr.
G. Oldenburg herausgegebenen „Landwirtschaftlichen
Jahrbücher“ (Verlagsbuchhandlung Paul Parey, Berlin) der
Geheime Regierungsrat, ord. Professor der Landwirtschaft an der
Universität Göttingen Dr. Wilhelm Fleischmann. Zur
Nachprüfung der Uebersetzung ist der überlieferte lateinische Text der Urkunde beigefügt. Ein ausführliches Inhaltsverzeichnis erleichtert
die Uebersicht über den reichen Inhalt. Die sog. Landgüter⸗
ordnung Kaiser Karls d. Gr., die, einzig in ihrer Art,
nicht nur, für die deutsche Agrar⸗, Wirtschafts⸗, Rechts⸗
und Kulturgeschichte großen Wert besitzt, sondern auch noch in mancher anderen Hinsicht viel Lehrreiches enthält, war
weiteren Kreisen schwer zugänglich. mußte sie in den Monumentis Germanise historicis oder in anderen, nur in größeren Bibliotheken vorhandenen Werken auf⸗ suchen. Von den bekannteren deutschen Uebersetzungen sind die von 1799 in Antons „Geschichte der teutschen Landwirtschaft von den
ältesten Zeiten bis zum Ende des 15. Jahrhunderts“ und die von
A. Thaer in Fühlings ebenfalls nicht bequem zu erlangen, die überdies, den lateinischen Tert streng wörtlich wiedergebend, manche unverständliche Stellen auf⸗ weisen, weil den Verfassern die jeft durch die Förderung der deutschen Agrargeschichte gebotenen Hilfsmitkel noch nicht zur Verfügung standen. Der einheitliche Zweck, den Karl d. Gr. mit seiner Landgüterordnung angestrebt hat, besteht in der Durchführung einer gerechten und billigen Aufteilung der Grundrente seiner Besitzungen zwischen dem Grundherrn und den Untertanen. Er ist programmartig in den beiden ersten Kapiteln ausgesprochen, in denen verlangt wird, daß auf der einen Seite dem Kaiser der Teil des Ertrages, den er für sich in Anspruch nimmt, ungeschmälert zugeführt, daß aber auf der anderen Seite auch jedem der Untertanen die Gesamtheit der ihm nach Hofrecht zustehenden Berechtigungen in vollem Umfange gewährt werde. Selbst dem letzten seiner Knechte soll nicht verwehrt sein, Bitten oder Beschwerden dem Kaiser mündlich vorzutragen. Nebenbei strebt die Landgüterordnung auch die Steigerung aller Erträge seiner Besitzungen durch Förderung der Landbautechnik und Hebung des bestehenden Handwerks an. .
Sehr bezeichnend ist, daß in der Landgüterordnung der in den Amtssprengeln an Zahl weit vorwiegende Bauernstand, dem die Ver⸗ sorgung der gesamten Bevölkerung mit den Haupterzeugnissen der Land wirtschaft, mit den Brotfrüchten, oblag, nur da und dort gelegentlich und kurz erwähnt wird. Es liegt hierin ein Beweis dafür, daß auch zu Karls d. Gr. Zeiten, wie schon zu Zeiten des Cäsar und des Tacitus, Pflugarbeit als die niedrigste und der Bauernstand als der cm geringsten geachtete galt. Gänzlich verkehrt wäre es aber, hieraus schließen zu wollen, daß noch im 9. Jahrhundert in Deutschland der Ackerbau vernachlässigt und die Bevölkerung nicht seßhaft gewesen wäre. Man schenkte dem Ackerbau keinerlei besondere Aufmertsamkeit, weil man ein bewährtes Mittel an der Hand hatte, einem sich etwa fühlbar machenden Mangel an Brotgetreide rasch und sicher abz helfen: Man rodete Waldland und richtete neue Gemeinden höriger Bauern mit Schollenpflichtigkeit und Hufenverfassung ein. d. Gr. machte es denn auch seinen Amtmännern im Kapitel 67 seiner Landgüterordnung zur Pflicht, die in ihrem Amtssprengel vorhandene Zahl von Bauernhufen nicht nur zu erhalten, sondern auch zu mehren.
In der Landgüterordnung wird nicht angegeben, welche Getreide⸗ arten im großen angebaut wurden. Höchst wahrscheinlich waren es Weizenarten, namentlich Dinkel, auch Spelz und Vesen genannt, bei dem die Hülsen oder die „Spreu“ nicht beim Reifen sich von den eingeschlossenen Samen trennen, sondern von ihnen erst nach dem Dreschen auf einer Art von Mühle, dem „Gerbgang“, als Spreu abgeschält werden (die von den Hülsen befreite Frucht heißt heute noch in Süddeutschland und der Schweiz der „Kern“*), — daneben noch Roggen, Gerste und Hafer. Ob Flachs, der erwähnt wird (Kap. 42,63), den man zur Tuchmacherei brauchte, von den Bauern im Betriebe der Dreifelderwirtschaft auf den Brachfeldern oder auf dem Acker des Hofgutes gewonnen wurde, ist nicht zu ersehen. Hanf (Kap. 62) und Weberkarde (483, 70) scheinen nur in geringen Mengen und Hirse, ferner Erbsen, Bohnen, Wicken, Rüben und Kohl nur als Gartengewächse angepflanzt worden zu sein.
Unter den landwirtschaftlichen Nebengewerben wurde der Tuchmacherei besondere Aufmerksamkeit geschenkt, in der man Flachs, Wolle und Hanf verspann, die Garne färbte und sie dann zu Geweben verarbeitete, aus denen man vielleicht auch noch durch Schneidern Kleidungsstücke und andere Gebrauchsgegenstände anfertigte. Sehr viel Sorgfalt widmete man auch dem Rebbau und der Weinbereitung, überhaupt der Gewinnung von Gärungserzeugnissen. In den meinbautreibenden Gegenden muß auch das Böttcher⸗ oder Küfer⸗ oder Büttnerhand⸗ werk vertreten gewesen sein. Mehlmühlen gab verständlich überall. Ob das geistige Getränk, das als „cerevisia“ (Bier) erwähnt wird, unter Zusatz von Hopfen bereitet wurde oder nicht, ist fraglich. Hopfen wird in der Landgüterordnung überhaupt nicht erwähnt. Die Herstellung von Brettern, Latten, Schindeln usw. (Kap. 62) setzt voraus, daß man auch Säge⸗ mühlen hbatte. Schlachter werden nicht erwähnt, müssen aber
111“
sicher auf den Hofgütern angestellt gewesen sein. Vielleicht sind unter den
8
Wer sie kennen lernen wollte,
„Landwirtschaftlicher Zeitung“ veröffentlichte 8
Karl
8
— “ 8
es selbst.
88