Zentrale Frankfurt a. M., dem Bund der technisch⸗in⸗ ustriellen Beamten, dem Ferkmein der geechuisch der Deutschen Schuhindustrie, Sitz E⸗furt Bezirksverein, Fiankfurt a. M., dem Deutschen Techniker⸗Verband, em Verband der Büroangestellten Deutschlands,
rtsgruppe Fankfurt a. M, dem Deutschen Gruben⸗ und
Fabrikbeamten⸗Verband, Sitz Bochum, Zweigverein Frank⸗ 2* a. M., und dem An Felttdohon. Zneig des Nagh. handels, Buch⸗ und Zeitungsgewerbes, Ortsgruppe Frankfurt a M., am 26. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedinqgungen der kauf⸗ männischen und technischen Angestellten im Klein⸗ und Groß⸗ handel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frank⸗ furt ga. M. für allgemem verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum 1. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I B R 613 an üarn Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu
Berlin, den 21. Juni 1919.
Der Reichsarbeltsminister.
Bauer.
8
Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 23. Juni 1919. 8
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers be⸗ treffend die Reschsstelle für Druckpapier, vom 12 Scnaen 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 126) wird folgendes bestimmt:
Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck 3 ö Fütt mmt ist, 1229 soweit Lieferung in der Zeit 5 . Juli; ig zum 30. September 1919 folgenden Preisen abgesetzt werden: 1 eseh, Fvr. sg
Jeder Empfänger hat d ga.
Je Empfänger hat den Preis zu zahlen, den er für die letzte, ihm vor dem 1. Juli 1915 gemachte Lieferung an 3. Raceches Lieferer zu zahlen hatte zuzüglich eines Aufschlags
a. für Rollenpapier von 78,25 ℳ,
„ b. für Formatpapier von 82,25 ℳ für ekenzet Flggranim.
z. In dem Aufschlage ist die vom 1. August 1917 ab zu ent⸗ richtende Kohlen⸗ und Frachtsteuer sowie venan 1. April bi8 in Kraft getretene allgemeine Kriegszuschlag zu den Frachtsätzen des Gäterverkehrs und de auf Grund des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs. Gesetzbl. S. 779) zu zahlende Umsatzsteuer einbegriffen. Außerdem ist der am 1 April 1919 in Kraft getretene weitere Zu⸗ schlag zu den Sätzen des Güterverkehrs sowie die vom gleichen Tage ab zu entrichtende erhöhte Umsatzsteuer einbegriffen. Die Zuschläge
zu den Frochtsätzen des Güterverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik
vom Lieferer zu tragen.
Die Lieferung hat im übrigen zu den Zoahlungs⸗ und Lieferungs⸗ büingungen zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 gegolten Es 9. jedoch
1. in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers
Vaäallen, l — gers erfolgt, der Empfänger dem Lieserer den Unterschied zwischen 888 Rolgeldsatz der im zweiten Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu bezablen war. und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit vom 1. Juli 1919 bis zum 30. September 1919 bezahlen muß, zu ö er Empfänger ist jedoch berechtigt, die Abfuhr des Druckpapiers selbst vornehmen zu lassen. In diesem Falee hat der Lieferer dem Empfänger den Rollgeldsatz, der im zweiten Vierteljahr 1915 zu be⸗ zahlen war, 18 neesss⸗
2. in den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege vereinbart war der Empfänger dem Lieferer den Unterschied 18es dem für Wasserversendung im zweiten Vierteljabr 1915 geltenden und dem für Woasserversendung in der Zeit vom 1. Juli 1919 bis zum 30. September 1919 zu bezohlenden Frachtsatz zu erstatten.
* 1 8 3.
Erfolgt die Lieferung vom Lager eines Popierhändlers, so kann der Händier auf den auf Grund des 8 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von 10 vom Hundert berechnen.
§ 4.
„Bei allen Lieferungen von Druckpapier vom Lager eines Papier⸗ händlers hat der Händler auf den Rechnungsbetrag (abzüglich Fracht, Verpackung und etwaiger Zuschläge nach § 2 Absatz 2) einen Rabatt von 2 vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum dreißigsten Tage nach Eingang der Rech⸗ nigg kalch.
ird die Rechnung an den Händler bis zum sechzigsten Tage bechce so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt erlangen.
rfolgt die Bezablung nach dem Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht, Verpackung und etwaiger Zuschläge nach § 2 Absatz 2) zwei vom
Hundert aufzuschlagen in den §§ 1 bis 4 zugelossenen Aufschläge für
sechzigsien Tage, so ist der
Weitere als die
Lieferungen vom Lager darf der Händler auf die nach §1 zu Preise nicht fordern. f 9 §1 zu zahlenden § 5
Hatte die Lieferung vertragsgemäß vor dem 1. Juli 1919 zu er⸗ folgen, so gelten die Bestimmungen dieser Bekanntmachung nur insomweit, als die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs⸗ gewerbe in Berlin bescheinigt, dar die Lieferung bis zum 30. Juni 1919 nicht möglich war. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichsstelle für Druckpapier vom 28. N 1919 (⸗Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 74. .“
Berlin, den 23 Juni 1919.
“ Reichsstelle für Druckpapier. V.: Reinicke, Gerichtsassessor.
1“
8
Uebersicht über die in der Zeit vom 1. voraussichtlich stattfindenden Prüfungen zum See⸗ steuermann und Schiffer auf großer Fahrt.
Zeitpunkt der Prüfung
zum 8 ₰
Seesteuermann.
. Juli 7. Lübeck . .Mitte Septbr.
EC11I1 Geestemünde „ 16.
Hamburg. August 18. Iäöxb121
Wustrow Sept. 11. Stettin. G111“ ECCC1128662
Schiffer auf großer Fahrt. Hamburg. . Juli 24. Wustrow . Sept. 11. Geestemünde. „ 29. kensbeeg.. „ 16. Actona Auaust 25. minen . . . 5 15b. Harvvbinrses Anmerkung: Die Prüfungen können verschoben werden. „Mel⸗ sn er Prüfeng sind an den Vorsitzenden eegtöf serescpnchen 895 und Seesteuermannsprüfungen der betreffenden Seefahrtsschule zu richten.
Hamburg..
11“ P re u 27 en. “
Die Preußische Staatsregierung hat den Provinzialschulrat Dr. Johannes Borbein in Berlin zum Oberregierungsrat ernannt.
Ministerium für Handelund Gewerbe,
Der Berginspektor, Bergrat Langer bei dem Steinkohlen⸗ bergwerk Sulzbach ist zum Bergwerksdirektor ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstelle Neulubönen im Regierungs⸗ bezirk Gumbinnen ist zum 1. September 1919 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 25. Juli 1919 eingehen.
Ministerium für Wissenschaftl, Kun und v 8
Abteilungsdirigenten beim Provinzialschulkollegium in Berlin übertragen worden.
Der Observator an der Universitätssternwarte in Kiel Professor Dr. Carl Wirtz ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der dortigen Universität und
der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität in Göttingen Dr. Leonard Nelson zum außer⸗ ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.
.“ Bekanntmachung “ über den Verkehr mit Pferdefleisch und Ersatzwurst.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsernährungs⸗ ministers vom 22 Mai 1919 (*GBl. S. 467) über Pferde⸗ fleisch und Ersatzwurst, der Ausführungsanweisung des Herrn preußischen Staatskommissars für Voltsernährung vom 5. Juni 1919 — VI d 1799 — und der Anordnung des preußischen Landesfleischamts vom 10. Juni 1919 — A. I 5047/19 — wird für den Bereich der Provinz Brandenburg und von Groß Berlin folgendes angeordnet:
. § 1.
Die Verordnungen der Provinzialflleischstelle vom 24. Sep⸗ tember 1918 (Reichsanzeiger Nr. 229) und vom 18. Februar 1919 ee Nr. 43) werden hiermit vom 1. Juli 1919 ab auf⸗ gehoben.
1
Der Ankauf von Pferden zur Schlachtung, der Betrieb des Pferdeschlächtergewerbes und der Handel mit Pferdefleisch ist nur den Kommunalverbänden gestattet. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an Kommunalverbände abgegeben werden.
9 3.
Die Schlachtung von Arbeitspferden ist verboten. Den Nachweis, daß die zur Schlachtung kommenden Pferde zur Arbeit nicht mehr verwendet werden können, muß der Verkäufer durch tierärztliches Zeugnis erbringen, welches dem Käufer zu übergeben ist. Auf dem⸗ selben muß vermerkt sein: Geschlecht, besondere Kennzeichen, Farbe und Bezeichnung des Grundes der Arbeitsunfähigkeit.
Der Käufer darf nur kaufen, wenn er das tierärztliche Zeugnis vom Verkäufer. erhalten hat.
EEW Verkäufer ist verpflichtet, sich vom Käufer den Ausweis über die Berechtigung zum Ankauf von Schlachtpferden für den Kommunalverband zeigen zu lassen.
§ 4. „Als Höchstpreis für den Verkauf von Schlachtpferden werden für je 50 kg Lebendgewicht festgesetzt: 1) bei gut genährten Pferden. 80 2) bei mittel genährten Pferden. . .65 „. 3) bei gering genährten Pferden. . Ddie Preise gelten ab Stall des Verkäufers.
Die Verwendung von Pferdefleisch zur Herstellung von uer pinß. sonstigen Dauerwaren sowie Konserven aller Art ist ver⸗ oten.
§ 6. Die Verwendung von Pferdefleisch zur Herstellung von Frisch⸗ wurst ist nur den eas Fhcstehh gestattet. 8 Fes
“
Die Vorschriften in den §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Dauerwurst und Frischwurst aus sonstigem Fleisch, das nicht der Ver⸗ ordnung über die Fegelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 949) unterltegt, insbesondere aus dem Fleisch von Kaninchen, Ziegen und Renntieren, ferner aus dem Fleisch von Geflügel aller Art emschließlich der 21 1 von 5 108 Arr. heraef
Wurst, die aus folchem Ffeit ergestellt ist, darf zu höheren Preisen als den für Pferdefleischwurst festgesetzten Preisen nur in den von dem Kommunalperband bestimmten und als solche kenntlich ge⸗ machten Verkaufsstellen abgegeben werden.
§ 8. Ausfuhr: Der Versender der auszuführenden Schlachtpferde hat zur Erlangung der Ausfuhrgenehmigung unter Mittetlung des Ver⸗ ladeortes, Verladetages und der Bestimmungsstation durch den Kommunalverband einen Antrag bei der Provinzialfleischstelle zu stellen. Die Provinzialfleischstelle stellt hierüber eine gelbe Karte aus, ohne welche nicht ausgeführt werden darf.
§ 9. „Schlachtpferde und Pferdefleisch, die entgegen dieser Verordnung veräußert oder ausgeführt sind, sowie Fleisch⸗ und Wurstwaren, die entgegen dieser Verordnung bergestellt sind, verfallen zugunsten des Kommunalverbandes ohne Zahlung einer Entschädigung. Die Weg⸗ nahme und Verfallserklärung erfolgt durch den Kommunalverband.
§ 10.
Wer den Vorschriften dieser erlassenen Bestimmungen zuwider⸗ handelt wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Heanmng bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 9 für verfallen erklärt worden sind.
) Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1919. Preußische Provinzialfleischstelle. 81 Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Der Frau Rosa Noack in Berlin, Linienstraße 73, habe ich die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet.
Berlin, den 17. Juni 1919.
Dem Oberregierungsrat Borbein ist die Stelle eines
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 19 (RGBl. S. 603) gegen den Schlächtermeister Eugen Schmidt in Berlin, Lottumstraße 3, ergangene Untersagung de Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom 2. Mai 1919 ist aufgehoben. —
Berlin, den 18. Juni 1919.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährun N8OZIo 8
Bekanntmachung. Den Schuhwarenhändler Martin Blättner, hier I, Wil⸗ storferstraße Nr. 45 wohnhaft, haben wir heute wieder zum Hande mit Schuhwaren zugelassen. 1
Harburg, den 18. Juni 1919.
——
Bekanntmachung.
Schwepper und seinem Sohn Gustav Schwepper, hier,
Wörtbstr. 22 wohnhaft, erlassene Verbot des Handels mit
Fleisch und Fleischwaren wird hiermit aufgehoben. 3 Hörde, den 19. Juni 1919.
Der Erste Bürgermeister. Schmidt.
Bekanntmachung. 6“
ern vom Handel vom 23. September 1915 I. S. 603) abe ich dem Händler Hermann G! v Berlin N., Garten⸗ straße 9, durch Verfügung vom heutigen Tag den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs verläͤssigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unters agt. Berlin O. 27, den 18. Juni 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. .“ Dr. Pokrantz.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)
habe ich der EChefrau Henriette Rotbenhagen, Gartenstr. 9, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel
zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 18. Juni 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung⸗ 8 Dr. Pokrantzz. . vggg
Bekanntmachung.
Gemäaͤß § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 (RGBl S. 603) über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel habe ich dem Kaufmann Engelbert Menke, wohnhaft in DBüsseldorf, Erftstraße 6, geb. am 15. Dezember 1882 zu Düsseldorf, und der Ehefrau enke,
Kreis Rees, die Ausübung jeden Handels mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, instkesondere mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln, für das Reichsgebiet verboten.
Düsseldorf, den 4. Juni 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Haas.
——
Bekanntmachung.
Dem Gastwirt August Holzbach, Uglei, ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere die Abgabe von Speisen und Getränken,
Betriebe an Fremde gegen Entgelt untersagt. Eutin, den 13. Juni 1919. Ddie Regierung. Dr. Meyer⸗Rodenberc.
—. —
. 4*“ʒ Dem Fischhändler Hermann Heitmann, bier, Sand Nr. 30 wohnhaft, haben wir auf Grund der Bekanntmachung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 den Handel mit Lebensmitteln, insbesondere mit Fischen, untersagt. Harburg, den 20. Juni 1919. Die Polizeidirektion. Dr. Behrens. Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 der Verordnung über das Fernhalten un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) in Verbindung mit Ziffer 1 der dazu ergangenen Ausführungsanweisung vom 27. desselben Monats habe ich dem Sally Lebenbaum in Högxter, bisher Lagerist der Firma S. Lebenbaum in Höxter, für das Reichsgebiet den Handel mit Häuten und Fellen untersagt. Höxter, den 20. Juni 1919.
Der Landrat. Freiherr Droste.
— —
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Fritz Hille⸗Oberhauerschaft ist wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Lebensmitteln aller Art auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 603) untersagt worden. Lübbecke, den 20. Juni 1919.
Der Landrat. von Borries.
Richtamtliches. Dentsches Reich.
11 u“
der Finanzen Erzberger abgehaltenen Sitzung des Staaten⸗ aus cn ses wurde dem von der deutschen Nationalversamm⸗ lung beschlossenen Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 die Zustimmung erteilt.
Der Ausschuß des Staatenausschusses für Handel
und Verkehr hielt heute vormittag Sitzung.
8 ænnn.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. 1 Pokrantz.
Das unterm 25. März d. J. gegen den Metzgermeister Emil
Auf Grund der Bekanntmachung zur Ferntalgena ag uverlässiger (R
wegen Unzu⸗
unzuverläfsiger Berlin,
E11131“ des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ 1
Mathilde, geb. Pastor, geb. am 30. Oktober 1883 in Bißlich,
besonders die überwiegende
2 und Selbstvertrauen voraus. verloren.
der demokratischen Idee. Es handelt sich um eine Weltmission, die es berufen ist, zu erfüllen, die es aber nur erfüllen kann, wenn es
(Politik Deutschlands weiter zu leiten.
In der gestrigen unter dem Vorsitz des Reichsministers
Auf eine von der deutschen Regierung vorgestern abend
an die Entente gerichtete Note, in der unter Hinweis auf die Gildung einer neuen Regierung und die Notwendigkeit, noch⸗ als die Nationalversammlung zu befragen, um eine weitere Fristverlängerung für die Unterzeichnung des Vertrags von 48 Stunden gebeten wurde, ist laut Meldung des Wolffschen Telegraphenbüros“ in Weimar folgende Ant⸗
wort eingegangen: 1 Herr Präsident!
Die alliierten und assoziierten Regierungen haben die Ehre, den Empfang Ihrer Mitteilung vom 23. Juni zu bestätigen. Nach einer gründli hen Prüfung Ihrer Bitte bedauern sie, daß es ihnen nicht möglich ist, Eurer Exzellenz die schon bewilligte Frist zu ver⸗ üngern, um sie Ihre Entscheidung bezüglich der vor⸗ ehaltlosen Unterzeichnung des Vertrags wissen zu sassen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, usw. Clemenceau.
Der Gesandte von Haniel hat im Auftrage der Reichs⸗ regierung laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ gestern nachmittag 4 Uhr 40 Minuten folgende Note an die hevollmächtigten der alliierten und assoziterten Regierungen übersandt:
Die Regierung der Deutschen Republik bat aus der letzten Mit⸗ kelung der alliierten und assoziierten Regierungen mit Erschütterung esehen, daß sie entschlossen sind, von Deutschland auch die Annahme dejenigen Friedensbedingungen mit äußerster Gewalt zu erzwingen, ti, ohne eine materielle Bedeutung zu besitzen, den Zweck verfolgen, dem deutschen Volke seine Ehre zu nehmen. Durch einen Gewaltakt vid die Ehre des deutschen Volkes nicht berührt. Sie nach außen din zu verteidigen, fehlt dem deutschen Volke nach den entsetzlichen Leiden der letzten Jahre jedes Mittel. Der übermächtigen Gewalt weichend und ohne damit ihre Auffassung über die unerhörte Ungerechtig⸗ keit der Frierensbedingungen aufzugeben, erklärt deshalb die Regie⸗ ung der Deutschen Republik, daß sie bereit ist, die von den alliierten und assoziierten Regierungen auferlegten Friedensbedingungen anzunehmen und zu unterzeichnen.
Der Reichsminister des Auswärtigen Graf Brockdorff⸗ Rantzau hat die Gründe seiner Demission in einem Schreiben un den Reichspräsidenten dargelegt, das dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehenden Wortlaut hat:
Weimar, den 20. Juni 1919. Hochverehrter Herr Reichspräsident!
Als ich die Leitung der auswärtigen Politik Deutschlands über⸗ nahm, habe ich es als meine Aufgabe bezeichnet, dem Deutschen Reich die Einheit zu erhalten und dem deutschen Volk einen erträglichen Frieden zu verschaffen. Ich habe damals an die Uebernahme des Amts gewisse poltlische Bedingungen geknüpft, die mir redlich und nach Kräften gehalten worden sind. 8
Die auswärtige Politik, die ich geführt habe, konnte sich nur auf Sigig⸗ Waffen stützen. Deutschland war durch seine militärische Niederlage, seine politische Revolution und durch die wirtschaftlichen Bedrängnisse des Waffenstillstands als materieller Machtfaktor aus⸗ geschaltet. Trotzdem glaube ich, sagen zu dürfen, daß es mir möglich gewesen ist, seinen politischen Kredit im Ausland zu heben. Ich schreibe diesen Erfolg dem Umstand zu, daß ich die Linie, auf die ich die auswärtige Politik des Reichs anlegte, in keinem Augenblick ver⸗ lassen habe.
In vollem Bewußtsein ihrer Tragweite habe ich für den kommen⸗
den Frieden gewisse Mindestforderungen in so scharfer Form aufgestellt,
dch ich sie nicht fallen lassen kann, ohne mich als ernst zu nehmenden Polttiker selbst auszuschalten. Diese Mindestforderungen beziehen sich namentlich auf die territorialen Fragen, auf die Ablehnung der un⸗ gerechten Beschulrigung unseres Volks und auf die Behauptung unserer sozialen und wirtschaftlichen Freiheit. Absichtlich habe ich mich in diesen Fragen vor der Oeffentlichkeit festgelegt und den Feinden gegenüber gehunden, denn sie sollten wissen, daß ihrem Siegerübermut in einem festen Willen eine Grenze gesetzt war.
Ich bin von Versailles zurückgekehrt in der zuversichtlichen Hoff⸗ nung, mit meiner Politik zu einem Erfolge zu kommen, wenn das dentsche Volk hinter mir stand und bereit war, die schweren Gefahren, mit denen die Feinde es bedrohen und einzuschüchtern versuchen, und die ich keineswegs verkenne, auf sich zu nehmen. Die Verhandlungen in Weimar haben mich überzeugt, daß Gründe der inneren Politik, Auffassung von dem seelischen Zustand unseres schwergeprüften Volkes es für die Regierung unmöglich er⸗ scheinen lassen, den Einsatz zu wagen, ohne den ich mein Spiel nicht gewinnen kann. Und es war — davon bin ich überzeugt — kein leichtfertiges Vabanquespiel. Es setzte nur Festigkeit und Ich habe das Vertrauen in mich selbst und habe trotz allem das Vertrauen zum deutschen Volke nicht Das deutsche Volk ist jetzt in der Welt der Vorkämpfer
sich selbst nicht aufgibt. Die klare, unzweideutige Vertretung einer Polllik demokratischer Selbstbestimmung und sozialer Gerechtigkeit ist künftig die Daseinsberechtigung des deutschen Volks, sie und die un⸗ erbittliche Kampfansage gegen den Kapitalismus und Imperialismus,
dessen Dotument der Friedensentwurf seiner Gegner ist, sichert ihm
eine große Zukunft.
In der Gegenwart freilich muß ich vor der Türe des Erfolges umkehren. So ist es für mich unmöglich geworden, die auswärtige Ich will damit nicht be⸗ haupten, daß ein Reichsbeamter das Recht hätte, seine Mitarbeit zu verweigern, wenn der Zwang der Umstände Entschließungen der Re⸗
gierung herbeiführt, die er sachlich für unrichtig hält.
„Es kommt nicht darauf an, ob mir persönlich die Führung einer olitik, die auf der Annahme der feindlichen Friedensbedingungen aufgebaut ist, erträglich erscheint oder nicht. Ich würde es aber sür einen schweren Fehler und für die auswärtige Politik des Reichs als verhängnisvoll erachten, wenn ich jetzt im Amte bliebe. Für jeden anderen deutschen Minister ist eine Schwenkung in der Haltung gegen⸗ über den Friedensbedingungen auch dem Ausland gegenüber möglich und gerechtfertigt, wenn die inneren Verhältnisse sie gebieterisch ver⸗ angen. Ein Minister des Auswärtigen, der diese Schwenkung mit⸗ macht, nachdem er sie öffentlich für sich abgelehnt hat, gefährdet aber die Würde und den Kredit des Reichs. Hat sich seine Politik als whdurchführbar herausgestellt, dann muß er vor dem Ausland ver⸗ binden.
Wenn Deutschland jetzt die Friedensbedingungen der Feinde an⸗ mmmt, so ist der politische Erfolg, den dieses ungeheuerliche Opfer eintragen soll, die Beruhigung unserer äußeren Lage, die Entspannung er Haß⸗ und Rachegefühle, die Zurückziehung der feindlichen Truppen, ee Anbahnung wirklicher Friedensverhandlungen. Dieser Vorteil würde gefährdet, vielleicht gar preisgegeben, wenn die neuen Be⸗ ziehungen von demselben Manne angeknüpft werden müßten, der die
edingungen der Gegner so scharf verworfen hat wie ich. 8 ird unterzeichnet, sei es mit oder ohne Vorbehalt, werden jetzt ege versucht, um durch Konzessionen über die von mir gesteckte tenze hinaus noch Erleichterungen der Friedensbedingungen zu er⸗ aufen, an die ich nicht glaube, so muß diese Politik von einem neuen 8 inister des Auswärtigen getrieben werden, von einem Manne, der meniger „belastet⸗ ist als ich Ich bedauere tief, der Regierung und gmentlich Ihnen, hochverehrter Herr Reichspräsident, durch meine Leigerung Schwierigkeiten zu bereiten, aber ich halte mich in meinem vewissen als heute noch verantwortlicher Leiter der deutschen aus⸗ märtigen Politik für gebunden, an meiner Bitte um Enthebung von einem Amte festzuhalten. Brockdorff⸗Rantzau.
as Antwortschreiben des identen Ebert hat folgenden Wortlaut: Weimar, den 22. Juni 1919.
Sehr verehrter Graf Brockdorff⸗Rantzau! Das Schreiben vom 20. d. M., worin Sie Ihrer Bitte um Enthebung von der Leitung des Auswärtigen Amts nochmals Aus⸗ druck verleihen, habe ich erhalten. Nachdem inzwischen die Demission des gesamten Kabinetts erfolgt ist, wird Ihr Antrag seine Erledigung gefunden haben.
Ich möchte jedoch die Gelegenheit nicht vorübergehen lassen, ohne Ihnen für die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten während der verflossenen, so überaus schwierigen Zeit meinen tief gefühlten Dank auszusprechen. Die Führung des Ressorts des Auswärtigen in einem großen Staat ist immer eine schwierige Aufgabe. In dieser Zeit, wo es nach dem Umschwung aller Dinge im Innern galt, das Reich durch die Brandung des Krieges in ein neues Fahrwasser fried⸗ licher und “ Verhältnisse zu steuern, war diese Aufgabe doppelt schwer. Dazu kam die unendlich schwere Aufgabe des Friedensschlusses. Sie haben es verstanden, durch alle diese Fährnisse mit beoßem Geschick und fester Entschlossenheit Ihren geraden Weg zu gehen. Wenn Sie trotzdem nicht zu dem Ziele gelangt sind, das Sie sich für unser Vaterland gesteckt hatten, liegt das an der Macht der Verhbältnisse, die stärker sind als Sie, als wir alle. Sie dürfen aber beim Scheiden aus dem Amte die Gewißheit mitnehmen, in schwerster Zeit das Beste für unser unglückliches Vaterland eingesetzt zu haben.
Ich blicke gern auf die Zeit vertrauensvollen Zusammenarbeitens mit Ihnen zurück und wünsche Ihnen, hochverehrter Herr Graf, für Ihre Zukunft das Beste, vor allem, daß Sie und wir alle ein baldiges Wiedererstehen unseres Vaterlandes aus dem Elend der Gegenwart erleben möchten.
In Dankbarkeit und ausgezeichneter Hochschätzung
Ihr ergebenster Ebert.
Der Reichswehrminister Noske hat laut Meldung des Wolffschen Telegraphenbüros folgenden Aufruf an die Reichswehr erlassen:
Die Nationalversammlung hat beschloffen, daß der Friedens⸗ vertrag gemäß dem Machtgebot der Gegner, dem wir fast wehrlos gegenüberstehen, von der Regierung unterzeichnet wird. Im Regie⸗ rungskabinett habe ich vergeblich ebenso wie der preußische Kriegs⸗ minister mich für die Nichtunterzeichnung dieses Gewaltfriedens eingesetzt. Ich bin überstimmt worden. Ein Rücktrittsangebot haben der Reichspräsident und der Ministerpräsident in Uebereinstimmung mit dem Kabinett und den Mehrheitsparteien der National⸗ versammlung abgelehnt. In schwerster Gewissensnot haben die Regierung und die Mebhrheit der Nationalversammlung gehandelt. Aus tausend Wunden blutet unser Land, die Volksmassen sind durch jahrelange Leiden und Entbehrungen, durch den Hunger zermürbt und widerstandsunfähig gemacht worden. Millionen haben nur noch den einen Gedanken nach Erlösung von der Ungewißheit und nach Frieden. Der ganze Westen unseres Vaterlandes fürchtet den Einmarsch eines rachsüchtigen Feindes, dessen Brutalität und Unerbittlichkeit wir bis in die letzte Stunde hinein kennen gelernt haben, und der sich nicht scheuen wird, Krieg und Verheerung in die deutschen Lande zu tragen.
Neues unabsehbares Leiden soll durch die Unterwerfung unter das Gebot der Feinde von unseren Volksgenossen abgewendet werden; ob der Versuch gelingt, ist abzuwarten.
In gemeinsamer Tätigkeit haben die Freiwilligenverbände und die Reichswehr sowie die Angehörigen des alten Heeres mit mir in den letzten Monaten mit wachsendem Erfolg sich bemüht, unser Land vor dem Zusammenbruch und dem Chaos zu bewahren.
Die Reichsregierung und die Nationalversammlung fordern von uns, daß wir unsere harte Pflicht in der schwersten Stunde unseres Vaterlandes zum Wohle des Volkes weiter tun in voller Würdigung des Opfers, das der Truppe damit zugemutet wird.
Dem begreiflichen Bedürfnisse jedes einzelnen, seine endgültigen Ent⸗ schlüsse nach eigenem Ermessen und Ehrgefühl fassen zu können, wird Rechnung getragen werden. Treue Gesinnung werde ich auch denen be⸗ wahren, welche angesichts der schimpflichen Bedingungen der Feinde glauben ihre weiteren Dienste versagen zu müssen. In treuer Kameradschaft habe ich in den letzten Monaten mit der Truppe in Not und Gefahr zu⸗ sammengestanden. In der schwersten Stunde, die das deutsche Volk erlebt, appelliere ich an den kameradschaftlichen Geist jedes Führers, jedes Mannes, mir weiter zur Seite zu stehen. Die Not unseres Volkes verbietet mir, fahnenfluchtartig meinen Posten zu verlassen, auf dem ich aber dem Lande nur zu dienen vermag, wenn mir opferwillige Männer wie bisher hingebungsvoll zur Seite stehen.
Kameraden! Deutschland und das deutsche Volk, wir können euch nicht entbehren. Helft unser Volk aus Schmach und Not er⸗ retten und einer hellen Zukunft entgegenführen! 6
Der Reichswehrminister:
N 11
Das Reichswehrgruppenkommando I gibt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes bekannt:
Die Regierung hat den Frieden bedingungslos angenommen. Die Reichswehr hat der Regierung durch ihre berufenen Vertreter rechtzeitig erklärt, daß die Annahme der Deutschland entehrenden Paragraphen, welche die Auslieferung deutscher Staatsbürger und das Anerkenntnis der alleinigen Schuld Deutschlands am Kriege ent⸗ halten, mit ihrer und des Vaterlandes Ehre unvereinbar sei. Ich halte an diesem Standpunkt unbedingt fest und werde ihn dem Reichs⸗ wehrminister und preußischen Kriegsminister gegenüber erneut auf⸗ recht zu erhalten wissen. Ich fordere Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften auf, mit mir ihren Dienst weiter zu tun und Ruhe und Ordnung im Deutschen Reiche restlos aufrecht zu erhalten.
Der Kommandierende General. Freiherr von Lüttwitz, General der Infanterie.
Von berufener Seite gehen dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ nachstehende Mitteilungen über französische Finanz⸗ operationen im Saargebiet zu:
Die französische Behörde verbreitete kürzlich im besetzten Gebiet durch eine amtliche Bekanntmachung die Nachricht, die deutsche Re⸗ gierung habe gegen die Einfuhr von Lebensmitteln in das besetzte Gebiet durch die Entente Einspruch erhoben. Diese Bekanntmachung war nichts als ein Versuch, die Bewohner des besetzten Gebietes gegen die Berliner Re⸗ gierung aufzuregen. In Wirklichkeit hatte natürlich die deutsche Regierung, wie sie kürzlich erklären ließ, absolut nichts gegen die Verbesserung der Lebensmittelzufuhr einzuwenden. Der Einspruch wandte sich lediglich gegen die Art und Weise der Bezahlung, die von der Entente gefordert wurde. Die deutsche Re⸗ gierung hatte dabei mit Recht darauf hingewiesen, daß die einzelnen Gemeinden stark verschulden müßten, wenn von seiten der franzö⸗ fichen Behörde der Preis für die Abgabe der Waren an die Kon⸗ umenten ganz erheblich gegenüber dem Preise, zu dem die Ware er⸗ worben wird, herabgesetzt würde. Der Ausgleich der Preisdifferenz fällt nämlich den Gemeinden zur Last. Hierdurch ist es denn auch geschehen, daß nunmehr die Finanzen verschiedener Gemeinden im Saargebiet unmittelbar vor dem Zusammenbruch stehen.
Vielleicht arbeiteten die Franzosen gerade auf dieses Resultat hin, um sich einmal als Retter in der von ihnen selbst herbei⸗ geführten Not aufzuspielen, dann aber auch, um das Saargebiet noch mehr sinanziell in die Hände zu bekommen. Nach der „Sear⸗ brücker Feiteng vom 14. Juni muß die Stadt Saarbrücken eine größere. Anleihe aufnehmen. Wie die sicher inspirierte Notiz erklärt, wied es sich „auf den Vorschlag eines der Stadt sehr nahe⸗ stehenden Bürgers in Bälde erreichen lassen, daß sich die
114A4“A*“” E“ 8 Aufnahme einer größeren e in Paris ermöglichen läßt. Von der gleichen Stelle aus wird angeregt, daß „die deutsche Arbeiterschaft für dis Arbeitsleistung, die in Form von Kohlen nach Frankreich oder über Frankreich weitergeht, in fran⸗ zösischer Münze entlohnt wird.“ Hierdurch soll erreicht werden, daß mehr französisches Geld ins Saargebiet strömt, um eine Verbilligung der Lebensbedürfnisse herbeizuführen. Gleichzeitig werden in der Notiz die Behörden darauf aufmerksam gemacht, darüber zu wachen, daß dieses französische Geld auch im Saargebiet bleibe. Hierzu müßten die Franken besonders abgestempelt werden.
Alle diese Maßregeln lassen erkennen, daß die Franzosen jedes Mittel benutzen, um das Saargebiet wirtschaftlich mit Frankreich enger zu verknüpfen.
Preußen. v
Der Oberbefehlshaber Nos ke hat dem „Wolffschen Tele⸗ graphenbüro“ zufolge nachstehende Verordnung erlassen:
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungs⸗ zustand verbiete ich für das unter Belagerungszustand stehende Gebiet — Landespolizeibezirk Berlin, Stadtkreis Spandau, Landkreise Teltow und Niederbarnim — jede wirtschaftliche Bedrohung und Schädigung (Bopkott) der Ange⸗ hörigen der Reichswehr und ihrer Familienmit⸗ glieder sowie die Aufforderung und Anreizung zum Bovyfott.
Ferner verbiete ich die öffentliche schriftliche Beschimpfung oder Bedrohung der Reichswehr in der Presse, in Flug⸗ blättern und Broschüren. 2
Zuwiderhandlungen sind auf schnellstem Wege zur Kenntnis des Oberkommandos (Abteilung Ic, Litzenburgerstraße 11) zu bringen. Sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, falls die be⸗ stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe androhen.
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Die Reichsverfassung vor der zweiten Lesung.
In 42 Sitzungen hat der Verfassungsausschuß der deutschen Nationalversammlung seine schwierige und umfangreiche Arbeit erledigt. Die von ihm geschaffene Arbeit steht unmittelbar vor der zweiten Lesung des Plenums, der sich die dritte Lesung und damit die endgültige Verabschiedung unmittelvar anschließen dürfte. Die Kommission hat sehr eingehende sachliche und redaktionelle Aenderungen vorgenommen, und ihr Redaktions⸗ ausschuß hat schließlich in einer völligen Umgruppierung des Stoffs eine ganz neue Systematik des Entwurfs aufgebaut. Während der ursprüngliche Entwurf des Reichsministers Dr. Preuß 118 Artikel aufwies, ist das Gesetz jetzt in 173 Artikel eingeteilt. Der Inhalt war früher in 8 Abschnitte gegliedert (das Reich und seine Länder, der Reichstag, der Reichspräsident und die Reichs⸗ regierung, das Finanz⸗ und Handelswesen, das Verkehrswesen, die Rechtspflege, die Grundrechte und die Grundpflichten und endlich die “ jetzt ist die Verfassung, wie folgt, aufgebaut:
1. Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Reichs. IJ. Abschnitt: Reich und Länder. II. Abschnitt: Der Reichstag. III. Abschnitt: Der Reichspräsident und die 7. Abschnitt: Der Reichsrat. 8 „Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung. 7I. Abschnitt: Die Reichsverwaltung. 89 . Abschnitt: Die Rechtspflege. “ 8 II. Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen. I. Abschnitt: Die Einzelperson. II. Abschnitt: Das Gemeinschaftswesen. III. Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften. IV. Abschnitt: Bildung und Schule. V. Abschnitt: Das Wirtschaftswesen.
Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
Der J. Hauptteil umfaßt 106 Artikel, der II. Hauptteil 56 Artikel; die Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen sind in 11 Artikel gegliedert. Infolge der neuen Systematik sind die früheren Artikel vielfach umgestellt, zum Teil auch zerlegt und auf verschiedene Artikel verteilt.
Die Unterschzede der zweiten Lesung des Entwurfs gegenüber der ersten Lesung sind äußerlich ziemlich umfangreich, materiell aber haben sie an der in der ersten Lesung geschaffenen Grund⸗ lage des Entwurfs keine erheblichen Veränderungen herbeigeführt. Der 1. Hauptteil wird jetzt von dem Auftakt (der „Präambel“) ein⸗ geleitet, in dem gesagt wird, das deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtiskeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen (in der Vorlage „den sozialen“) Fortschritt zu fördern, habe sich diese Verfassung gegeben. In dem Abschnitt „Reich und Länder“ sind zunächst als Reichsfarben Schwarz⸗Rot⸗Gold eingefügt (in der ersten Lesung hatte man die Abstimmung über die Reichsfarben zurückgestellt), jedoch soll die Handelsflagge noch durch Reichs⸗ gesetz bestimmt werden. Teilweise geändert und umgruppiert sind die Bestimmungen über die Kompetenzen des Reichs. Es ist jetzt, wie folgt, unterschieden: Das Reich hat für gewisse Rechtsgebiete die ausschließliche Gesetzgebung (Art. 6); für andere hat das Reich die Gesetzgebung (Art. 8), ohne die landesrechtliche Regelung völlig auszuschließen; das Reich hat für bestimmte Materien die Gesetzgebung, sobald ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist (Art. 9); endlich kann das Reich im Wege der Gesetzgebung Grundsätze für die landesrechtliche Ord⸗ nung einiger Staatsaufgaben aufstellen (Art. 10), besonders auch über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben, soweit sie aus näher bezeichneten Gründen erforderlich sind (Art. 11). In die Gesetzgebung des Reichs nach Art. 8 ist neben den bisherigen Bestimmungen noch das Lichtspielwesen aufgenommen. Der viel⸗ besprochene Artikel 15 über die Gliederung des Reichs in Länder ist jetzt Artikel 18. Gegenäaber der ersten Lesung ist jetzt bestimmt, daß, wenn die Zustimmung der beteiligten Länder zur Neubildung oder zur Aenderung ihres Gebiets nicht erteilt wird, eine solche Neubildung oder Gebietsänderung nur durch ein verfassungsänderndes Reichsgesetz (nicht durch ein einfaches vebogesss erste Lesung) erfolgen könne.
Im II. Abschnitt („Der Reichstag“) sind einige redaktionelle, aber keine grundsätzlichen Aenderungen gegenüber der ersten Lesung vor⸗ handen. Der Präsident heißt jetzt „Obmann“. Der Antrag, den Reichstag auf 5 Jahre statt auf 3 Jahre, wie es in der Vorlage hieß und auch in der ersten Lesung genehmigt war, zu wählen, wurde mit Stimmengleichheit in der zweiten Lesung abgelehnt.
Im III. Abschnitt („Der Reichspräsident und die Reichs⸗ regierung“) ist bemerkenswert, daß der Reichspräsident nach einem Beschluß der zweiten Lesung nicht durch dieabsolute, sondern durch die relative Mehrheit gewählt werden soll („gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält“, Art. 41). In dem Artikel, der von der Erhebung der Anklage gegen den Reichepräsidenten, den Reichs⸗ kanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof handelt, ist in der zweiten Lesung der Satz gestrichen, der die vom Staats⸗ gerichtshof zu verhängenden Strafarten ankündigte. Es soll dem Reichsgesetz über den Staatsgerichtshof vorbehalten bleiben, das Nähere zu regeln.
Im IV. Abschnitt („Der Reichsrat“) ist gegenüber den Be⸗ schlüssen der ersten Lesung, die den kleinsten Ländern des Reichs nur für eine Uebergangszeit eine Vertretung im Reichsrat sichern
ichsregierung.
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