Holzstoff, Sulfitzellstoff, Sulfatzellstoff und Strohzellstoff sowie ete und Pappe unterliegen der Meldepflicht nach Maßgabe der olgenden Vorschriften.
II. Inhalt der Meldung. 86 3 1 a) Erzeugung. 6 1 Gegwerbliche Unternehmer, in deren Betriebe die in § 1 an⸗ gegebenen Gegenstände erzeugt werden, sind verpflichtet, die monatlich hergestellten Mengen zu melden. b) Erlangung des Gewahrsams. Wer in seinem Gewerbebetriebe an Holzstoff, Sulfitzellstoff, Sulfatzellstoff oder Strohzellstoff den Gewahrsam erlangt, ist zur Meldung der Mengen verpflichtet, deren Gewahrsam in jedem Monat auf ihn übergeht. 84
8 Wer Holzstoff, Sulfitzellstoff, Sulfatzellstoff oder Strohzellstoff aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, die monatlich eingeführten Mengen zu melden. Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Mengen im Inland zur Verfügung über sie für eige der frem Rechnung berechtigt ist. 8
§ 5. ö“ c) Vorräte. WMer in seinem Gewerbebetriebe mit Beginn des ersten Tages eines Monats (Stichtag) Holzstoff, Sulfitzellstoff, Sulfatzellstoff oder Strohzellstoff im Gewahrsam hat, ist zur Meldung dieser Mengen verpflichtet. Die nach dem Stichtag eintreffenden, bereits vor dem Stichtag abgesandten Mengen sind vom Empfänger zu melden.
III. Ausnahme.
Mengen, die im Monat (§§ 2 bis 4) oder am Stichtag (§ 5) nicht übersteigen, unterliegen nicht der Meldepflich
IV. Meldefrist. “
Die Meldungen sind in den Fällen der §§ 2, 3 und 4 erstmalig bis zum 15. Juli 1919, sodann binnen der ersten 5 Tage eines jeden Monats jedesmal für den zunächst vorausgegangenen Monat, im Falle des § 5 erstmalig bis zum 15. Juli 1919, sodann binnen der ersten 5 Tage eines jeden Monats, jedesmal für den zunächst voraus⸗ gegangenen Stichtag zu erstatten.
§ 8. 8 V. Meldebogen, Meldestelle.
Die Meldungen sind unter Benutzung und nach Maßgabe des amtlichen Vordrucks an den Zentralausschuß der Papier⸗, Dapben, Zellstoff⸗, und Halzstoffindustrie in Charlottenburg, Neue Grolmanstr. 5/6, zu erstatten, der sie nach den Weisungen und unter Aufsicht des Reichswirtschafts⸗ ministeriums bearbeitet. Beim Zentralausschuß sind die erforder⸗ lichen Vordrucke spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Meldefrist anzufordern.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Dunchschlag, Kopie) auf beliebigem Bogen vom Melde⸗ pflichtigen bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 8
Auf jedem Meldeschein dürfen die Meldungen nur eines Melde⸗ pflichtigen erstattet werden.
VI. Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige (§§ 2 bis 5) hat über die Gegenstände die er zu melden hat, ein Lagerbuch zu führen, aus dem der Bestand und jede Aenderung der Mengen, die der Meldepflicht unterliegen, ersichtlic
1“ § 10.
VII. Gebühr.
Der Zentralausschuß der Papier⸗, Pappen⸗, Ze lstoff⸗ und Holz⸗
stoffindustrie ist ermächtigt, zur Deckung der mit Durchführung dieser Bekanntmachung verbundenen Kosten von den Meldepflichtigen eine Gebühr zu erheben, die vom Zentralausschuß in einer den voraus⸗ sichtlich entstehenden Aufwendungen entsprechenden Höhe festzu⸗ legen ist und der Genehmigung des Reichswirtschaftsministeriums bedarf.
11.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1919 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der von den stellvertretenden Generalkommandos veröffentlichten Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Papierrohstoffen (Holzschliff, Sulfitzellstoff, Strohzellstoff und Alt⸗ papier) vom 1. August 1917 Nr. W. M. 800/6. 17. K. R. A.
Berlin, den 23. Juni 1919.
Reichswirtschaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.
4⁴ Bekanntmachung.
Unter dem 23. Juni 1919 ist auf Blatt 11 registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Leipziger Verband des Einzel handels E. V. in Leipzig, vem Ausschuß in Leipzig vertretener Privatangestellten⸗Verbände und dem Zentralverband für Handlungsgehilfen, Orts⸗
ruppe Leipzig, zur Regelung der Gehalts⸗ und nstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel, mit Ausnahme der Lebensmittel⸗ und Schuhwarengeschäfte und des Drogenkleinhandels, am 17. Februar 1919 abgeschlossene Tarifvertrag wird Fmag § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ esetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Leipzig und Ser ie
des Tarif⸗
eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich erkläct. allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Bauer.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während
der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifsvertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 23. Juni 1919. Der Registerführer.
““ “
“
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
A6A“
Unter dem 23. Juni 1919 ist auf Blatt 10 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Die zwischen dem Arbeitgeberverband für Binnen⸗ schithonrt und verwandte Gewerbe E. V. in Hamburg, em Deutschen Transportarbeiterverband, Mitglied⸗ schaft Binnenschiffer und Flößer der Elbe, Oder und märkischen Wasserstraßen, und dem Zentralver⸗ band der Maschinisten und Heizer sowie Berufs⸗
in Berlin am 26. Februar 1919 abaeschlossene Vereinbarung über die Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗⸗ bedingungen der Schiffsmanschaften im Bereich des Stettiner Hafens wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bereich des Stettiner Hafens für allgemein verbindlich erklärt. Die allge⸗ meine Verbiadlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 1919. 88 8 6 Der Reichsarbeitsminister. 8 ““ Bauer.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteten einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 23. Juni 1919. “
Der Registerführer. Pfeiffer. „
Bekanntmachung. Unter dem 24. Juni 1919 ist auf Blatt 13 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Anwaltverein München, der Orts⸗ gruppe Müͤnchen des Deutschen Rechtsanwalts⸗ und Notariatsbürobeamtenverbandes und dem Ver⸗ ein der Anwaltsangestellten Münchens am 2. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der in den Anwalts⸗ kanzleien beschäftiaten Angestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet der Stadt München für allgemein verbind⸗ lich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1S. Der Reichsarbeitsminister. J. W.: Baäa.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelm äßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 24. Juni 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
e kanntma 6n n g.
Unter dem 24. Juni 1919 ist auf Blatt 12 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband kaufmännischer Vereine Oberschlesiens und der oberschlesischen Arbeits⸗ gemeinschaft kaufmännischer Augestelltenverbände am 26. März 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel ein⸗ schließlich der Wareneinkaufs⸗Genossenschaften und Konsum⸗ vereine wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ und Landkreis Beuthen O. S., Stadt⸗ und Londkreis Gleiwitz, Stadt⸗ und Landkreis Königshütte, Kreis Hindenburg Kreis Rybnik und den Kreis Tornowitz für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit VII1H9o.
Der Reichsarbeitsminister. Bauer.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6,. Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
stimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätig⸗ keiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland, vom 21. Juni 1919, und unter
g und der Kaiserlichen Disziplinarkammern, vom 23. Juni 1919.
die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 951), vom 24. Juni 1919.
gänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht, vom 24. Juni 1919.
genossen Deutschlands Elbe⸗, Oder⸗, Havelschiffahrt
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 24. Juni 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 117 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6897 eine Bekanntmachung, betreffend die Ueber⸗ lassung ausländischer Wertpapiere an das Reich, vom 21. Juni 1919 und unter
Nr. 6898 eine Verordnung über die Errichtung eines Ausschusses zur Prüfung der Frage der Arbeitszeit im Berg⸗ bau des Ruhrgebiets, vom 18. Juni 1910. 1u“
Berlin W. 9, den 23. Juni 1919.
Postzeitungsamt. Krüer.
Die von heute abh zur Ausgabe gelangenden Num⸗
mern 118 und 119 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 118 unter
Nr. 6899 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnungen über Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 9. Januar, 1. Februar, 11. März und 10. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 28, 132, 301 und 389), vom 14. Juni 1919, unter
Nr. 6900 eine Bekanntmachung über den Erlaß von Be⸗
Nr. 6901 die Namensänderung des Kaiserlichen Disziplinar⸗
Nummer 119 unter Nr. 6902 das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes gegen Nr. 6903 eine Bekanntmachung zum Gesetze zur Er⸗
Berlin. W. 9, den 24. Juni 1919. Postzeitungsamt. Krüer.
beginnt mit dem
Die Preußische Staatsregierung hat den ehemaligen Statthalter von Elsaß⸗Lothringen, Staatssekretär a. D. Dr. Schwander in Sasbachwalden bei Achern i. Baden zum Oberpräsidenten der Provinz Hessen⸗Nassau sowie
auf Grund des § 28 des Landes verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) den Regierungsrat Dr. Graef in Stralsund zum Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirks⸗ ausschusses in Stralsund und den Regierungsrat Dr. Banke in Stralsund zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Be⸗ zirksausschusses in Stralsund auf die Dauer ihres Hauptamts
am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.
Die Preußische Staatsregierung hat den zum 1. Juli 1919
in den Ruhestand tretenden Provinzialschulrat und Direktor des Provinzialschulkollegiums in Koblenz, Oberregierungsrat Dr. Joseph Buschmann zum Ehrenmitglied dieser Behörde un 46* “ 8
8
Finanzministerium.
Bei der Preußischen Central⸗Genossenschafts⸗Kasse ist unter Ernennung zum expedierenden Sekretär und Kalkulator der bisherige Hilfsarbeiter Többicke planmäßig angestellt worden.
Das Katasteramt Schneidemühl ist zu besetzen.
“ “ betreffend Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst usw.
Die nächste Prüfung findet Montag, den 29. Sep⸗ tember 1919, und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin statt.
Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Ministerialerlaß vom 24. März 1916 § 5) spätestens am 1. September 1919 dem Unterzeichneten, Berlin NW. 7, Unter den Linden 38, einzureichen. In dem Gesuche ist auch anzugeben, auf welcher Art oder welchen Arten von Schreibmaschinen der Bewerber eingeübt ist. Für die Prüfung können nur Schreibmaschinen der Systeme Adler und Smith Premier zur Verfügung gestellt werden; Prüflinge, die eine Maschine anderer Art zu benutzen wünschen, haben sich dieselbe auf ihre Kosten zu beschaffen.
Berlin, den 21. Juni 1919.
Der Vorsitzende der Prüsungskommission. Paalzow. 9
Bekannimnahung. “
Bei der am 2. d. M. in Gegenwart eines Notars statt gehabten Auslosung der vormals Hannoverschen 4 prozentigen Staatsschuldverschreibungen Lit. S zur Tilgung für das Rechnungsjahr 1919 sind die folgenden Nummern gezogen worden: Nr. 16 19 24 94 99 106 412 616 675 über je 1000 Tlr. Gold und Nr. 991 1097 1199 1201 1213 1341 1369 1449 1451 2066 über je 500 Tlr. Gold.
Diese werden den Besitzern hierdurch auf den 2. Januar 1920 zur baren Rückzahlung gekündigt.
Die Kapitalbeträge werden vom 15. Dezember d. J. ab gegen Quittung und portofreie Einlieferung der Schuldver⸗ schreibungen nebst den zugehörigen Erneuerungsscheinen und den nach dem 2. Januar 1920 fälligen Zinsscheinen (Reihe X Nr. 9 bis 10) an den Geschäftstagen bei der Regierungs⸗ haupikasse hierselbst von 9 bis 12 Uhr Vormittags aus⸗ gezahlt. Mit dem 31. Dezember 1919 hört ihre Verzinsung auf.
Die Schuldverschreivungen können auch bei sämtlichen übrigen Regierungs hauptkassen, bei der Staatsschuldentilgungs⸗ kasse in Berlin sowie bei der Kreiskasse I in Frankfurt a. M. eingelöst werden. Zu dem Zwecke sind die Schuld⸗ verschreibungen nebst Zubehör schon vom 1. Dezember d. J. ab bei einer dieser Kassen einzureichen.
Rückständig: aus 1914 Nr. 1612 über 500 Tlr.: aus 1915 Nr 469 über 1000 Tlr., Nr. 1061, 1361, 1909 über je 500 Tlr.; aus 1916 Nr. 559 über 1000 Tlr.; aus 1917 Nr. 864 über 500 Tlr.; aus 1918 Nr. 797, 799, 1040, 1198 über je 500 Tlr. Hannover, den 6. Juni 1919. Oaqaastb nt J. A.: Pufendorf.
Bekanntmachung. b Dem Metzger Peter Bach in Schlebusch, Hauptstraße 42, ist auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 23. September 1915 der Handel mit Lebens⸗ und Futtermirteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs vom 15. Juni 1919 ab untersagt.
Opladen, den 13. Juni 1919. 8 9 Der Landrat. J. V.: Graf Matuschka.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. 9. 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Hande und Gewerbe vom 27. 9. 1915 haben wir dem Uhrmacher Paul Schhettler, Schulstraße 12, hier, den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfts, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, rohen Naturerzeug⸗ nissen und Sämereien, wegen Unzuverlässigkeit untersagt.
Quedlinburg, den 11. Juni 1919. v“ Die Polizeiverwaltung. Boisly.
Berznntmachung. v“ Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) haben wir der Firma M. Grünewald, Inhaber Kaufmann Eduard Eichenwald in Unna, Malrkt
Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Webwaren und dergl., wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. 6
Unna, den 19. Juni 1919.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Wiesner.
Nr. 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit
8 öa.—*“”]; Dem Schuhfabrikanten Otto Thamm, hier, Markwerbener⸗ straße 11, haben wir auf Grund der Betanntmachung des Bundes⸗ rats vom 23. September 1915 sowie der hierzu erlassenen Aus⸗ führungsbestimmungen vom 27. September 1915 (RGBl. S. 603) und in Anwendung der Bekanntmachung des Stellvertreteis des Reichskanzlers über die Errichtung von Herstellungs⸗ und Vertriehs⸗ gesellschaften in der Schuhindusttie vom 17. März 1917 (-GBl. S. 236) die weitere Ausübung des Geschäftsbetriebs in der gewerbsmäßigen Herstellung von Schuh⸗ waren im Sinne der letztgenannten Bekanntmachung wegen Unzu⸗ verlässigkeit bis auf weiteres für das gesamte Reichsgebiet unter⸗ sagt. — Die Kosten der Bekanntmachung sind von dem Betroffenen zu erstatten. MWeißenfels, den 26. Mai 1919.
Die Polizeiverwaltung. Daehn.
Deutsches Reich. 8 “ Der Reichspräsident Ebert empfing gestern nachmittag vuf dem Schloßhof in Weimar eine Abordnung des vom General Maercker geführten Landesjägerkorps. General Maercker verlas einen Tagesbefehl, in dem er, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, darauf hinwies, daß die Truppen in dieser schwersten Stunde alle Gefühle der Empörung über den Schmachfrieden zurückstellen müßten, um in dieser größten Not Ruhe und Ordnnng aufrecht zu erhalten und um die Einigkeit des Reichs mit sichern zu helfen.
Nachdem dann Reichspräsident Ebert die Abordnung be⸗ grüßt hatte, hielt er folgende Ansprache:
„Soldaten! Sie wissen, was gestern sich ereignet hat. Regierung und Volksvertretung sind vor eine furchtbar schicksalsschwere Ent⸗ scheidung gestellt worden, die in der Geschichte beispiellos ist. Wir haben uns mit allen Mitteln und mit aller Kraft gewehrt, die uns noch zu Gebote standen, aber wir mußten schließlich der brutalen Gewalt der Uebermacht weichen. Zur aussichtsvollen Ver⸗ teidigung gegen diese Gewalt — auch wenn wir sie gewollt hälten — fehlt uns die Kraft. Unser Volk ist zermürbt, darüber gibt es keinen Zweifel. Bei Ablehnung wäre nach dem, was uns über die Absichten der rachsüchtigen Gegner bekannt ist, mit Verschärfung der Aushungerung, wenn nicht mit voller Verwüstung Dentschlands, zu rechnen gewesen. Selbst⸗ zerfleischung und Verfall des Reiches wären sicher gefolgt, das aber durfte nicht sein. Uuser Deurschland muß leben bleiben, auch nach dem Furchtbaren, was sich ereignet hat. Das war unser Gedanke, als wir nach schwerem inneren Kampfe und mit blutendem Herzen uns zu dem entsetzlichen Ja entschlossen. Und dieser Gedanke muß auch Sie beseelen. Deutschland darf nicht zu Grunde gehen. Wir können und dürfen trotz allem an Deutschlands Schicksal nicht verzweifeln. Soldaten! Dienstbereitschaft und Mannes⸗ zucht unter ihrem bewährten Führer haben bisher dafür gesorgt, daß Deutschland nicht in den Abgrund der Anarchie gestürzt ist. Ich danke dafür Führer und Mannschaften. Nun müssen sie das Vater⸗ land auch weiter vor dem Abgrund bewahren. Jetzt in der schlimmsten Not dürfen sie nicht abspringen. Jetzt im größten Unglück unseres Vaterlandes gilt es, das Höchste zu leisten. Nur wenn wir uns selbst aufgeben, sind wir verloren. Deshalb heißt es die Zähne zusammenzu⸗ beißen und noch einmal alles, das Letzte einzusetzen für die Zukunft Deutsch⸗ lands. Es ist uns nichts erspart geblieben. Dennoch müssen wir auch durch dieses Elend, durch diesen Jammer hindurch, und wir kommen durch, wenn wir nicht kleinmütig werden, wenn wir das Vertrauen zu uns selbst nicht verlieren. So wollen wir uns hier gegenseitig geloben, ich für die Regierung und Sie für sich und Ihre Kameraden, unser Vaterland nicht zu verlassen, sondern auszuhalten. Je größer die Not, desto größer die Pflicht. Aus Not und Elend müssen wir unser Vaterland retten, und zum Zeichen dessen, daß wir ausharren und nicht verzagen, wollen wir gemeinsam ausrufen: Unser geliebtes deutsches Vaterland lebe hoch, hoch, hoch!“
Alle Anwesenden stimmten in die Hochrufe ein. Mit dem hüan⸗ 8 „Deutschland, Deutsch land über alles“ fand der Empfang ein Ende.
Das Kriegsministerium veröffentlicht laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Erlaß:
In Uebereinstimmung mit der Mehrheit der deutschen
Nationalversammlung und trotz Würdigung des Einspruchs des Reichswehrministers und des preußischen Kriegsministers hat die Reichsregierung sich unter dem Druck der Not und der Gewalt veranlaßt gesehen, das Friedensdiktat unserer Feinde anzunehmen. Sie mußte damit auch die für das deutsche Heer besonders schmachvollen Be⸗ dingungen unterzeichnen. Wir Soldaten können diese Bedingungen mit unserer Ehre nicht in Einklang bringen und werden dieses niemals ver⸗ gessen dürfen; wir wollen und müssen aber unsere per⸗ sönlichen Bedenken zurückstellen, weil die dringlichste Pflicht gegen das Vaterland die Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe und die Weiterführung des laufenden Dienstes erfordert. Es muß daher jeder Offizier und jeder Heeresangehörige, un⸗ beschadet der persönlichen Stellungnahme des Einzelnen, zu der neugeschaffenen Lage unbedingt so lange auf seinem Posten aushalten, bis er abkömmlich oder ersetzt worden ist.
Um das beschleunigte Ausscheiden von Offizieren aus dem Dienste zu erleichtern, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister:
1) Sämtliche preußischen Generale können vom heutigen Tage ab ihre Stellung zur Disposition unmittelbar beim Personalamt des Kriegsministeriums schriftlich oder telegraphisch ohne weitere Formalitäten beantragen. Dieses Recht läuft am 23. Juli ab. Die Entscheidung über die Genehmiaung muß ich mir in jedem Falle vorbehalten. Sie hängt von der Möglichkeit des Ersatzes ab. Süf die preußischen Generale der Reichswehr entscheidet der Reichs⸗ präsident.
2) Da dieser Weg für die Gesamtheit der Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und Be⸗ amten nicht durchführbar ist, muß es für diese, ebenso wie für die Unteroffiziere und Freiwilligen, bei dem bisherigen
ienstweg verbleiben, jedoch können die Gesuche um Ver⸗ abschiedung in allereinfachster Form eingereicht werden mit der Stellungnahme der Vorgesetzten, ob im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstes das Ausscheiden angängig ist.
3) Alle Versorgungsanspr.üche bleiben unberührt bestehen. Reinhardt.
8
Am 9. Juni hat der englische Zerstörer „G 03“ laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ bei Brüsterort die beiden deutschen, unter der Kriegsflagge fahrenden Minensuchboote „T. 160“ und „T 92“ angehalten, die beauftragt waen, deutschen Feuerschiffen im Finnischen Meerbusen Proviant zu überbringen, nachdem diese Versorgung
1“ .
von Libau aus an englischem Einspruch gescheitert war. Das englische Torpedoboot hat den deutschen Minensuchbooten den Proviant abgenommen, um ihn an die deutschen Feuerschiffe weiterzugeben.
Die Deutsche Regierung hat bei der Waffenstillstands⸗ kommission der Alliierten schärfsten Einspruch dagegen er⸗ hoben, daß deutsche Kriegsfahrzeuge von enalischen Seestreitkräften angehalten und an der Ausführung der ihnen erteilten Befehle verhindert werden. Da die deutschen Kriegefahrzeuge sich nur in Uebereinstimmung mit den Vereinbarungen mit der genannten Kommission bewegen, muß die Anhaltung als Mißtrauen gegen die deutsche Leitung ongesehen werden. Die Proviantversorgung der deutschen Feuerschiffe war aus Menschlichkeitsgründen erforderlich und duldete keinen Aufschub. Gegen die Fortnahme des Proviants durch den englischen Zerstörer wurde ebenfalls Einspruch er⸗ hoben und gleichzeitig um Mitteilung ersucht, ob der Proviant an die Feuerschiffe gelangt ist. Eine Wiederholung des An⸗ haltens deutscher Kriegsfahrzeuge müßte als Bruch des Waffen⸗ stillstands aufgefaßt und eine Verantwortung für die sich hier⸗ aus ergebenden Folgen abgelehnt werden.
Die für Ersatzkassen bedeutsame Vorschrift des § 518 der Reichsversicherungsordnung, wonach die Pflichtkassen an die Ersatzkassen der dort bezeichneten Art die bei ihnen für die Mitglieder dieser Ersatzkasse nach § 517 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung eingehenden Beitragsteile der Arbeitgeber auf Anordnung des Bundesrats zu vier Fünfteln ab⸗ zuführen haben, ist durch § 13 der Verordnung über Krankenversicherung vom 3. Februar 1919 be⸗ seitigt worden. Zuagleich schrieb diese Verordnung vor, daß die auf Grund des § 518 erlassenen Anordnungen des Bundes⸗ rats mit dem 29. August 1919 ihre Wirkung verlieren. In Verfolg von Beschlüssen, die der Ausschuß der National⸗ versammlung für soziale Angelegenheiten bei Besprechung dieser Verordnung gefaßt hat, hat die Reichsregierung der National⸗ versammlung einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach die Vor⸗ schriften des § 13 der Pexrordnung zugunsten der Ersatz⸗ kassen abgeändert werden sollen. Da die politische Lage es nicht gestattet, diesen Gesetzentwurf noch vor dem Ablaufe der Geltunge dauer der nach § 518 der Reichsversicherungs⸗ ordnung erlassenen Anordnungen des Bundesrats, also vor dem 29. Juni 1919, zu verabschieden, will die Reichsregierung, wie „Wolff;z Telegraphenbüro“ mitteilt, nunmehr darauf hin⸗ wirken, daß die Vorschriften des Gesetzentwurfs im Wege der Verordnung auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangs⸗ wirtschaft vom 17. April 1919 in Kraft gesetzt werden. Zu diesem Zweck hat sie dem Staatenausschuß eine entsprechende Vorlage zugehen lassen.
Preußen.
Sämtliche höheren Truppenkommandeure und Regimentsführer der Reichswehr, die in Berlin und seiner weiteren Umgebung in Garnison sind, solgten gestern nachmittag einer Einladung des Reichswehrministers Nos ke. In längeren Darlegungen gab der Reichswehrminister, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, eine Uebersicht über die durch die aufgezwungene Unterzeichnung des Friedens entstandene politische Lage des Reichs. Ein Teil der versammelten Offiziere gab seinem Schmerz darüber Ausdruck, daß mit dem Frieden auch die scäändlichen Schmachparagraphen unterzeichnet worden sind; es gelang jedoch dem Reichswehrminister, sämtliche anwesenden Offiziere davon zu überzeugen, daß es mit oberste staate⸗ bürgerliche Pflicht ist, über persönliche Bedenken hinweg dem schwer geprüften Vaterlande weiter zu dienen, um es vor dem Chaos zu bewahren, und an dem Wiederaufbau mitzu⸗ arbeiten.
Der Oberst von Hahnke betonie entgegen einer in einem Berliner Blatte veröffentlichten Mitteisung, daß es ihm nicht ein⸗ gefallen sei, in der Ansproche an sein Regiment zu Handlungen gegen die Regierung aufzufordern. Ebenso ist es ein voll⸗ ständig frei erfundenes Gerücht, daß der General von Lütt⸗ witz mit verschiedenen führenden Politikern wegen Bildung eines neuen Kabinetts Fühlung genommen habe.
Die Konferenz war eine Vertrauenskundgebung und ein voller Erfolg für den Reichswehrminister. Danach sind alle Gerüchte über eine angeblich drohende, den Bestand der Reich wehr gefährdende Zersplitterung gänzlich hinfällig. .8
1b 1
Die vor einiger Zeit eraangenen Staatsministerial⸗ bestimmungen über die Zukunft der unmittelbaren und mittelbaren Staats beamten sowie der Lehrer in den gefährdeten Grenzgebieten unterliegen zurzeit einer Neuredaktion und werden mit nicht unerheblichen Erweiterungen, namentlich zugunsten der mittelbaren Staatsbeamten, in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.
Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ hat der Oberpräsident der Proovinz Ospreußen von Batocki seine Enthebung vom Amte nachgesucht. 1“
Baden.
In der gestrigen Sitzung des Landtages gab der Ministerpräsident Geiß laut Bericht des „Wolffschen Tel⸗ graphenbüros“ folgende Erklärung ab:
Das Staatsministerium war infolge der sich überstürzenden Er⸗ eignisse außerstande, vor der Entscheidung in Weimar zur Unter⸗ zeichnung des Friedensvertrages Stellung zu nehmen. Wenn auch die nachträgliche Aussprache im Staatsministerium eine einmütige Auf⸗ fassung nicht ergab, so war man sich doch einig darin, daß jede der beiden in der Nationalversammlung vorgetragenen Auffassungen nur von dem Willen und der Ueberzeugung getragen war, dem Vaterlande zu dienen und die Einheit des Reiches zu erhalten. Die badische Voltsregierung ist fest entschlossen, gemeinsam mit der Reichsregierung an der Lösung der Aufgaben in dieser schweren Stunde u arbeiten.
In der tschechoslowakischen Nationalver⸗ sammlung machte der Finanzminister Dr. Rasin auf das schnelle Steigen der Ausgaben aufmerksam, die sechs Milliarden betrügen, also zweimal soviel als der frühere
reich vor dem Kriege.
Friedenshaushalt ganz Oesterreichs, und fuhr dann dem Korre⸗ spondenzbüro zufolge fort: “
2
Die letzte Hetegterschtes hänge mit dem großen nationalen Unglück, dem Einfall der Magyaren, zusammen. Den Fehlbetrag will die Regierung auf zweierlei Weise decken, fordert aber die Er⸗ mächtigung, ihn durch einen Kredit decken zu können. Außerdem wurden Steuerentwürfe zu seiner Deckung vorgelegt. Der Minister erklärte, der Haushaltsentwurf rechne nicht damit, wieviel Zinsen der ehemaligen österreichischen Schulden und daß überhaupt Kriegs⸗ anleihen und Kriegsschulden zu zahlen seien, auch nicht mit Shgen in den Kriegsfonds, und da glaube er, daß die finanziellen riedensbedingungen mit Oesterreich durchaus nicht günstig ausfallen würden. Der Staat werde zwar nicht verpflichtet sein, Kriegs⸗ schulden überhaupt zu zahlen, aber auch kein anderer Staat werde dazu verpflichtet sein, sondern alle Kriegsanleihen würden eigentlich ohne Schuldner dastehen. Daneben aber werde der Staat einen gewissen Betrag zu dem gemeinsamen Fonds der alliierten und assoziierten Mächte für die Deckung der Befreiungsauslagen beitragen müssen; seine Schulden würden noch um den Anteil an den Vorkri gsschulden Oesterreichs und Ungarns und weiter durch andere Verpflichtungen wachsen. Der Schuldenstand sei heute nicht genau zu bestimmen, umso wichtiger sei Deckung des Fehlbetrags durch neue Anleihen. Wenn alles durch Anleihe gedeckt würde, so würde der Staat bald so viel Schulden haben, wie Oester⸗
Ungarn. Auf die Aufforderung des Kommandierenden der tschecho⸗
slowakischen Armee, Generals Pelle, betreffend die Räumung
tschecho⸗slowakischen Gebietes, richtete der Armeeober⸗ kommandant Boehm, wie das Ungarische Telegraphen⸗Korre⸗ spondenzbüro meldet an den General Pelle ein Telegramm, in dem er sich mit den Bedingungen einverstanden erklärt und demzufolge am 24. Juni die Operationen einstellen würde. Zum Schluß verlangt er Garantien, daß die rumänischen Truppen das in der Note Clemenceaus bezeichnete Gebiet räumen und für die verursachten Schäden Entschädigung gewähren.
Der Oberkommandierende der tschecho⸗slowa⸗ kischen Armee antwortete darauf, daß die tschecho⸗slowakischen Truppen am 24. Juni die Feindseligkeiten einstellen und erst am 26. Mitternachts den Vormarsch in das von den Ungarn geräumte Gebiet veginnen würden. Das Ersuchen wegen der Räumung der durch die Rumänen besetzten Gebiete hätte er der Friedenskonferenz in Paris übermittelt, die diese Räumung gewährleiste. Er ersuche um Mitteilung bis zum 24. Junit 5 Uhr Nachmittags, ob die ungarische Regierung mit den Vor⸗ schlägen einverstanden sei. h“
Großbritannien und Irland.
Das Unterhaus ist gestern nach den Pffagstferien wieder zusammengetreten. Wie „Reuter“ berichtet, erklärte G Long über die Versenkung der deutschen
otte:
Der deutsche Vizeadmiral von Reuter hatte den Eindruck, daß der Waffenstillstand am 21. Juni Mittags abgelaufen sei, und hat münd⸗ lich den Befehl gegeben, die Flotte zu versenken. Es sei dem deutschen Admiral ohne Schwierigkeit möglich gewesen, diesen Befehl weiter zu geben, da er die Erlaubnis gehabt habe, seine eigenen Schiffe zur Aufrechterhaltung der Disziplin zu besuchen. Gegenwärtig seien zehn Schlachtschiffe, fünf Panzerkreuzer, acht leichte Kreuzer versenkt, ein Schlachtschiff sei flott, drei leichte Kreuzer seien auf Strand gesetzt, und außerdem seien zwei Zerstörer flott und acht⸗ zehn auf Strand gesetzt. Die Frage der Vergütung für die Ver⸗ senkung der Schiffe werde jetzt von den Alliierten in Paris erwogen. Es sei unmöglich gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um die Ver⸗ senkung zu verhindern. Die Schiffe seien interniert und nicht aus⸗ geliefert gewesen, und die britische Admiralität habe des⸗ halb nicht das Recht gehabt, Wachmannschaften an Bord zu setzen. Es sei nicht wahr, daß die Marinesachverständigen der britischen Admira⸗ lität die Internierung empfohlen hätten. Ihre Ansicht sei seinerzeit klar und bestimmt ausgesprochen worden, aber die Leiter der allitferten Regierungen hätten sich für die Internierung entschieden. Dies sei für die spätere Lage maßgebend gewesen und habe die Verhinderung der Versenkung der Schiffe unmöglich gemacht. Infolge der Inter⸗ nierung hätten die Deutschen die innere Kontrolle über die Schiffe gehabt, während die Auslieferung sie der Kontrolle des Landes unter⸗ stellt haben würde, in dessen Macht sie sich befunden hätten und das für ihre Sicherheit verantwortlich gewesen wäre. Die Aufstellung bewaffneter Wachposten auf den Schiffen wäre ein Bruch des Waffen⸗ stillstandsvertrags gewesen und England habe den Bedingungen de Waffenstillstandsvertrags gehorcht, ebenso wie es die Gesetze des Krieges und der Ehre beobachtet habe.
Arbeiterdreibund (Bergleute, Eisenbahner und Tronsportarbeiter) haben gestern abend in Southport beschlossen, für den 27. Juli eine Vollkonferenz nach London einzuberufen, um darüber zu beraten, wie die Regierung gezwungen werden soll, den Forderungen des Drei⸗ bundes stattzugeben, besonders Abschaffung der Dienst⸗ pflicht und die Zurückziehung der britischen Truppen aus
Rußland. Frankreich Frankreich.
Der Viererrat hat dem „Echo“ zufolge beschlossen, die letzte deutsche Note, in der Deutichland die Bedingungen der Alliierten annimmt, nicht zu beantworten. In seinen vor⸗ gestrigen Sitzungen hat sich der Viererrat mit dem Zwischen⸗ fall von Scapa Flow beschäftigt, dem nach dem „Journal“ große Bedeutung beigemessen wird. Ein Beschluß wurde in Erwartung der Berichte der englischen Admiralität bisher nicht gefaßt.
— Der deutsche Gesandte von Haniel hat an den Vor⸗ sitzenden der Friedenskonferenz Clemenceau eine Note ge⸗ richtet, in der er im Auftrage des Reichsministers des Aus⸗ wärtigen bei den alliterten und assoziierten Regierungen an⸗ fragt, wann die Verhandlungen über das Abkommen, betreffend die besetzten rheinischen Gebiete, beginnen können.
— Der deutsch österreichische Staatskanzler Dr. Renner übersandte dem Präsidenten der Friedenskonferenz Clemenceau eine Note, in der er dem „Wolfsschen Telegraphenbüro“ zufolge ausführt, die Delegalion müsse, bevor sie sich über die über⸗ mittelten wirtschaftlichen und finanziellen Friedensbedingungen äußern könne, die Aufmerksamkeit der Friedenskonferenz auf eine Frage lenken, von deren Beantwortung es abhänge,“] die Friedensbedingungen wirtschaftlich und smanziell überhaupr. durchführbar sein könnten.
Die Note weist auf die Bestimmungen des Artikels 49 hin, nach denen es den Regierungen, die sich in die Gebiete der öster⸗ reichisch⸗ungarischen Monarchie teilten, gestattet ist, alles Vermögen der deutsch⸗österreichischen Staatsbürger und Gesellschaften, das sich auf ihren Gebieten befindet, zurückzubehalten und zu liquidieren. Dies bedeute die Liquidierung fast ihres ganzen Privatvermögens und gelte umsomehr, als Wien der finanzielle Mittelpunkt des Reiches war. unerhörter Vorgang müßte den vollständigen Ruin der Hauptstadt des Staates, aller Kredit⸗ institute und der meisten Privatunternehmungen zur Folge haben. Noch niemals seien Privatrechte in so flagranter Weise vergewaltigt worden; es gebe keine Regierung, die das Recht oder die Macht hätte, solche Bestimmungen anzunehmen. Das rechtliche
— Der
Solch
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