8 Artitel 2. „ In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr Futtermetteln, Hilfsstoffen und Kunftdünger (Reichs⸗ Gesetzbgl. S. 6 ½) sowte in den Bekann mochungen über Er⸗ gänzung (Ausrehnung) dieser Verordnung vom 24. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 408), vom 11. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1013), vom 1. November 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1227), vom 10. No⸗ vember 1916 (Reichs Gesetzol. S. 1275), vom 14 April 1917 (Reichs⸗ Gesepzbl. S. 357) und vom 30. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 365) sind zu streichen: Kanariensamen (auch geschrotet oder gemahlen), Eicheln (auch ge⸗ trocknet und gemahlen), Roßkastanien (auch getrocknet und gemahen), Kartoffelpuͤlpe, naß, Fettgrieben, Futterrüben, frisch oder getrocknet, Torfstreu, Torfmull, Garnelenmehl (Krabbenm⸗ hl), Seesternmehl, Kakaoschalen, Maiskolben jeder Art und Erzeugnisse daraus, die durch Schälen, Mahten oder Schroten gewonnen werden, getrocknete Garnelen (Krabben), Garnclenschrot, Seesterne, Seestexaschrot, Muschelschrot, Schilf, Schilfmeh!, Schilfhécksel, nasse und getrocknete Obsttrester, Seegias und Seetang in frischem, lufttrockenen, gedorrten und ge⸗ mahlenen Zustand, Beigmoos (Renntierflechte) in jeder Form (getrocknet, gehäckselt, gemahlen). Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jr . 8 8 Berlin, den 26. Juni 1919.
Der Reichse nährungsminister. Schmidt.
Geseetz über Landkrankenkassen, Kassenangestellte und Ersatzkassen. -
Vom 28. Juni 1919
Die verfassunggebende Deutsche Nationalnersammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:
I. Zusammensetzungdes Vorstandsund Ausschusses bei den Landkrankenkassen.
2
Im § 328 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 1 der Verordnung vom 5. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 181) fallen hinter dem Worte „Vorstandsmitglieder“ die Worte „der Ortskrankenkasse“ weg.
Der §
der Reicheversicherungsordnung fällt weg
Der § 333 der RNeicksversicherungsordnung erhält im Eingang folgenden Wortlaut: „Die beteiligten volljährigen Arbeitgeber und die volljährigen Versicherten wählen ihre Vertreter je aus ihrer Mitte“ usw. “
99 90
§ 4.
Der § 336 der Reichsversicherungsordnung fällt weg.
8 Die nach den Vorschriften der §§ 331 und 336 Abs. 1, 2 der Reichsversicherungsordnung gemählten Vorstande⸗ und Ausschuß⸗ mitglieder der Landfrankenkassen bleiben so lange im Amte, bis die nach den geänderten Vorschriften der §§ 328, 333 der Reichs⸗ persicherungsordnung Gewählten eintreten. Die Amtedauer der letzteren endigt am 1. Dezember 1923, auch wenn sie vor dem 1. Januar 1920 ihr Amt antreten.
II. Beruf
ung und Beamteneigenschaft von
Kassenangestellten. 1 § 6. 1 2 924 ,e g v
Der § 349 der Reichsversicherungsordnung crhält folgenden Wortlaut:
„Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen be⸗ zahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.“
2
Sö11b Der § 350 der Reichsversicherungsordnung erhält folgenden Wortlaut:
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt das Ver⸗ sicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.“
Angestellte von Krankenkassen, die bis zum 12. Februar 1919 nach § 359 der Reichsversscherungsordnung Rechte und Pflichten der staotlschen oder gemeindlichen Beamten hatten, treten in diese Rechte und Pflichten wieder ein, wenn sie ihren Willen hierzu dem Ver⸗ sicherungeamte gegenüber erklären. Diese Eerklärung sst schriftlich binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Vorsitzenden des Kassenvorstands einzureichen und von ihm unverzüg⸗ lich an das Versicherungsomt abzugeben. Sie wirkt von ihrem Ein⸗ gang beim Versicherungsamt ab.
§ 9.
Hat, eine Krankenkasse vor dem 12. Februar 1919 einen An⸗ gestellten aus dem Staats⸗ oder Gemeindedienst unter Vereinbarungen übernommen, durch die er gemäß § 359 der Reichsversicherungs⸗ ordnung nach einer bestimmten Zeit ober unter bestimmten Voraus⸗ setzungen Rechte und Pflichten eines Staats⸗ oder Gemeindebeamten erlangt haben würde, so tritt er in diese Rechte und Pflichten ein,
wenn er es binnen sechs Wochen nach Ablauf jener Zeit oder nach Eintritt jener Voraussetzungen beim Versicherungsamte beantragt. Der Lauf dieser Frist beginnt nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1 Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig.
Die Entscheidungen üͤber den Antrag sind auch dem Vorstand der Kasse mitzuteilen.
§ 10.
Die Dienstordnung der Krankenkasse gilt nicht für Angestellte, die nach den §§ 8, 9 in die Rechte und Pflichten der staatlichen oder gemeindlichen Beamten eintreten oder wieder eintreten.
III. Abführung von Beitragsteilen der Arbeit⸗ geber an die Ersatzkassen. 8 11 „An Stelle des § 13 der Verordnung vom 3. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 191) treten solgende Vorschriften:
§ 15.
Ersatzkassen, für die auf Grund des § 518 der Reichsversicherungs⸗ ordnung eine Anordnung über die Abführung von Beitragsteilen der Arbeitgeber erlassen worden ist, haben für versicherungspflichtige Mit⸗ lieder, deren Rechte und Pflichten bei der Krankenkasse nach § 517 bs. 1 der Reichsversicherungsordnung ruhen, Anspruch auf den vollen Beitragsteil des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat den Beitragsteil statt an die Krantenkasse unmittelbar an die Ersatzkasse einzuzahlen.
§ 139.
Streit über den Anspruch der Ersatzkasse gegen den Arbeitgeber (§ 13) wird nach § 405 Abs. 2, § 1799 der Reichsversicherungs⸗ ordnung entschieden. Für Rückstände gelten §§ 28, 29 Abs. 1, 2 der Reichsversiche⸗ rungsordnung entsprechend. 1 2.
Scheidet ein versicherungspflichtiges Mitglied (§ 13) aus der
vom 28. Januar 1916
wesen (Reichsverwertungsamt) im kaufs Kraftwagen mit den nachstehend nummern: 11u“] 4
1““
und Pflichten bei der Krankenkasse zurück, so haben die nach § 522 der Reichsversicherungsordnung verpflichteten Organe oder Angestellten der Erjatkasse den Arbeitgeber binnen einer Woche nach dem Eintritt der Neränderung zu benachrichtigen.
Der § 530 Abs. 3, 4 der Reichsversicherungsordnung gilt ent⸗
sprechend. II. Schlußyorschrift. ““ § 12. Dieses Gesetz tritt mit dem 29. Juni 1919 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1919. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsarbeilsminister.
Schlicke.
“
8T6 über Heu, Stkoh kenhd Häck Vom 26. Juni 1919. 86
Verordnung über Kriegsmoßnahmen zur 22. Mai 1976 (Reichs⸗
Auf Grund der
Sicherung der Volksernährung vom
Cö 18. August 1917 Reichs⸗ Hesetz S. 91) eeh = Se., des 8 19 Pbih 8
— — „ 8 5 M n „ Gefetzbl. S. 823) der Verordnung über den
Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 475) und des § 4 der Bekanntmachung, beneffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunsftdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs⸗ Gesegbl. S. 67) wird verordnet:
Arkikel Die Verordnungen über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 368), über die Preise für 8 24. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzl. S. 421) Heu aus der Ernte 1918 vom 12. August 1918 (Reichs⸗Gesetbl. S. 1073) über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 475) und über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1818 vom 28. Juni 1918 (Reichs⸗ Ge aeh S. 721) werden, vorbehaltlich der Vorschrift im Artikel 2, aufgehoben. Artikel 2.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der An⸗ wendung der im Ariikel 1 bezeichneten Verordnungen ergeben, bleiben die Schiedsgerichte (§ 8 der Veordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918; § 9, 13 Abj. 2 der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918) zuständig.
Artikel 3.
Die Bekanntmachung über Ausdehnung der Vexrordnung, be⸗ treffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hiffsstoffen und Kunstdünger und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 17. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 529) wird aufgehoben.
Artikel 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1919. Der Reichsernährungsminister. Schmidt.
6 J PEA11186“”
Der Verband der Metallindustriellen im Bezirk. Zwickau (E. V.) und der Deutsche Metallarbeiter⸗ verhand, Bezirksleitung IV. Bezirk, haben beantragt, den zwischen inen und dem Deutschen Holzarbeiterverband, Gauvorstand Leipzig, am 9. April 1919 avpgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen in den Betrieben der Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Desember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Zmwickau und der Amtsge⸗ richtsbezirke Glauchau und Meerane für allgemein verbindlich zu erklären.
Einmwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I B. R. 135 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu
2200 bis . 2368 bis 2382 2226 256 2386 2392 2398 bis 2399 2611 2612
2627 2638 bis 26330
2661 8 2663 bis 2665 2668 „ 2670
2324 2620 2674 „ 2675 2328 bis 2330 2623 bis 2624 2677 8 veräußert worden, ohne daß die vorgesetzte Dienststelle z diesen Veräußerungen die Genehmigung erteilt hätte.
Gemäß §§ 5, 6 der Verordnung, betreffend die Verwertung von Militärgut, vom 23. Mai 1919 werden hiermit alle, die Eigentum oder Besitz oder Gewahrsam an einem dieser Kraft⸗ wagen erlangt haben, aufgefordert, bis zum 1. August d. J. der Verkaufsasteilung für Automobilwesen Auskunft zu er⸗ teilen, von wem, wie und zu welchem Preise sie den be⸗ treffenden Kraftwagen erworben haben, ob sie ihn noch im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam haben und wo er sich jetzt befindet, endlich an wen, wie und zu welchem Preise sie ihn weiterveräußert haben.
Wer die ihm obliegende Auskunftspflicht vorsätzlich ver⸗ letzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Gelöostrafe bis zu 100 000 ℳ sder mit einer dieser Strafen bestraft.
Berlin, den 14. Juni 1919. “
RNeeichsschatzministerium (Reichsverwertungsamt),
8 Verkaufsabteilung für Automobilwesen.
. 8.: Seuntt. .
“ —— 88 8*
*
Verordnung 8
*
über den Versand von roten Möhren und Karotten aller Art.
Auf Grund der §8§ 4 und 7 der Verordnung über Ge⸗
müse Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: Reiote Möhren und Karotten aller Art dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht werden. Soweit die Beförderung von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise, j doch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte, erfolgt, ist der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelassen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einziehung der Vor⸗ jäte erlannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Juli 1918 (Reichs⸗ anzeiger 118 vom 26. Juli 1918) außer Kraft.
Berlin, den 22. Juni 1919. MReeichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben auf Grund von § 795 des B. G.⸗B. genehmigt, daß die Stadt Leipzig für zwei Anleihen im Gesamtbetrage von 200 Mil⸗ lionen Mark Schuldverschreibungen auf den Inhaber in Abschnitten von 5000, 2000, 1000, 500 und 200 ℳ nach Maßgabe der Anleihebedingungen ausgibt.
Dresden, am 27. Juni 1919.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. KNitzsche. Ihli.
. Bekanntmachung. Das gegen den Arzt Dr. Rosenfeld und seine Ehe⸗ frau, früher in Tambach, jetzt in Großtabarz wohnhaft, am 10. Juni 1918 ausgesprochene Verbot, die gewerbsmäßige Verpflegung von Fremden und die Speisewirt⸗
richten. Berlin, den 25. Juni 1919. Der Reichsarbeitsminister J. V.: Caspar.
Bekannimachung.
Die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenver⸗ bände Hannover und der Ortsausschuß Hannover vom Gewerkschaftsbund der kaufmännischen Ange⸗ stellten verbände haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Reichsverband der deutschen Angestellten, Orts⸗ gruppe Hannover, einerseits, dem Verein der Metall⸗ industriellen der Provinz Hannoverundangrenzenden Gebiete, dem Industriellen Arbeitgeberverband zu Hannover und dem Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Hannover andererseits am 26. Mai 1919 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Arbeitsbedingungen der kaufmännischen und technischen Ange⸗ stellten in der Industrie mit Ausnahme der Baubetriebe ein⸗ schließlich des dazu vereinbarten Nachtrags vom 30. Mai 1919 und der Erläuterungen zum Tarif und Richtlinten für die Ein⸗ reihung der Angestellten in die einzelnen Gehaltsgruppen vom 26. Mai 1919 gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hannover und Linden und der Gemeinden Leinhausen, Mis⸗ burg, Brink, Langenhagen, Langenforth, Ahlen, Letter, Seelze und Anderten für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Anttag können bis zum 15. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I B. R. 324 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu
richten. —
Berlin, den 25. Juni 1919.
Der
““ Reichsarbeitsminister. VCohpar
Bekanntmachung. In der zweiten Hälfte Mai und im Juni 1919 sind aus
dem Lager einer Filiale der Verkaufsabteilung für Automobil⸗ Wege des freihändigen Ver⸗
angegebenen Vaubil⸗
Ersatzkasse aus oder nimmt es den Antrag auf Ruhen der Rechte
8 2 “ 8 88 8
schaft zu betreiben, wird aufgehoben. Ohrdruf, den 16. Juni 1919. 1 Landratsamt. Dr. Weidner.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird dem Fleischermeister Hermann Binder, hier, der Weiterbetrieb seiner Fleischerei, Zwötzenerstraße 41, vom 30. Juni 1919 bis auf weiteres unter⸗ sagt. Kosten, die durch diese Verfügung und deren Veröffent⸗ lichung entstehen, hat der Betroffene zu beiahlen.
Gera, den 27. Juni 1919.
8 Polizeiamt. Dr. Trautner.
21 1.
Bekanntmachung.
„Dem Landwirt und Bäcker Otto Ziem, der Witwe des Gast⸗ wirts Otto Ziem, Friederike geb. Weißenborn, und der Haustochter Erna Ziem, fämtlich iin Neuhaus, ist der Handel mit Nahrungsmitteln und der Weiter⸗ betrieb ihrer Schank⸗ und Gastwirtschaft unter⸗ sagt worden, weil ihre Unzuverlässigkeit in bezug auf diese Handels⸗ betriebe festgestellt worden ist.
Holzminden, den 6. Juni 1919.
Die Kreisdirektion. Hoffmeister.
860
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 122 124 und 125 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: “
Nummer 123 unter
Nr. 6915 eine Bekanntmachun 26. Juni 1919. mnilt
Nummer 124 unter
Nr. 6916 eine Verordnung über W und Futterreisig, vom 26. Juni 1919, und unter
Nr. 6917 eine Bekanntmachung über Ausnahmen von der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918. (Reichs⸗g.sasoh S. 23) und von der Bekanntmachung, be⸗ treffend Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunst⸗ dünger vom 28. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 67), vom
Nummer 125 unte Nr. 6918 das Gesetz über Loandkrankenkassen, Kassen⸗ ulngestellte und Ersatzkassen, vom 28 Juni 1919, und unter Nr. 6919 eine Verordnung über Heu, Stroh und Häcksel, vom 26, Juni 1919. Berlin W. 9, den 28. Juni 1919. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Beim Reiche⸗ und Staatsanzeiger ist der Bürohilfsarbeiter Walter Reinke zum expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.
betreffend Erweiterung der Befugnisse des Westpreußischen Provinzialausschusses.
Vom 4. Juni 1919. 5*
Die versassunggebende Preußische Landesversammlung hat
folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1
Der Westyvreußische Provinzialausschuß wird ermächtigt, zur Regelung der Verhältnisse der Selbstverwaltung der Provinz West⸗ preußen bis zum nächsten Zusammentreten des Provinziallandtages iber diejenigen Angelegenheiten zu beschließen, die nach der Provinzial⸗ ordnung zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinzialland⸗ tages gehören. 8
2.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und bezieht sich auch auf diejenigen Beschlüsse, die der Provinzialausschuß seit dem 21. Mai 1919 etwa erlassen hat. “
Berlin, den Punt 18’809
Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Braun. Südekum. Heine.
Wirsch. R am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
Reinhardt.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Berginspektor Redepenning bei den Bernstein⸗ das Bergrevier Nord⸗
werken in Könipeberg i. Pr. ist an Hannover versetzt worden. 8 Ministerium der öffentlich
Der Regierungsbauführer des Eisenbahn⸗ baufachs Alfred Hold aus Wiesbaden i baumeister ernannt. X“
en Arbeiten. und Straßen⸗
11““ — Ministerium für Wissenschaft, und Volksbildung. 1 Der Geheime Oberregierungsrat und bisherige vor⸗ fragaende Rat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Dr. Norrenberg in Berlin ist zum Kurator der Universität Bonn ernannt worden.
1 Die bisher von dem Regierungepräsidenten in Bromberg versehenen Geschäfte des Provinzialschulkollegiums in Posen sind bis auf weiteres dem Provinzialschulrat Geheimen Re⸗
gierungsrat Professor Kummerow in Berlin, Unter den Linden 4, übertragen worden.
Kunst
Bekanntmachung.
Meine Anordnung vom 3. Januar 1916, wodurch dem Bäckermeister Andreas Franka in Rauxpel die Weiter⸗ führung seines Bäckereibetriebes während seiner Abwesenheit unter⸗
sagt war, hebe ich hierdurch wieder auf.
Dortmund, den 21. Juni 1919.
Der Landrat. J. V.: Franke.
Dem Kaufmann Konrad van der Knaap, geb. 22. Sep⸗ tember 1874 in Schiedam in Holland, hier, Langestraße 25, wohn⸗ haft, Inhaber der Firma Gebrüder van der Knaap, wird der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere Lebensmitteln und Futtermitteln alle Art, vom heutigen Tage ab wieder gestattet. 1
Frankfurt a. M., den 20. Juni 1919.
Der Polizeipräsident. J. A.: Ruhnau.
Bekanntmachung.
Der Kaufmann Willy Gärtner, hier, Lindenstraße Nr. 11 wohnhaft, wird hiermit wieder zum Handel mit Lebensmitteln, ins⸗ besendere mit Fleisch⸗ und Wurstwaren, zugelassen.
Harburg, den 24. Juni 1919.
Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Händler Liebmann Hony in Wissen an der Sieg der Handel mit Häuten und Fellen wegen unzureichender Buchführung und Verletzung der Vorschriften über den
Häutehandel bis auf weiteres untersagt worden. Altenkirchen, den 25. Juni 1919. “ Der Landrat. Busch. Bekanntmachung. Dem Milchhändler Adolf Dalldorf, Altona, Gr. Gärtner straße 142, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Milch, wegen Unzu⸗ bderRkumunferastweibacbt. Altona, den 12. Juni 1919. Das Polizeiamt.
“
FTekauntmaechumg.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S 603) habe ich dem Händler Gerhard Becking in Lünten, Amt Ammeloe, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln jeglicher Art wegen Unzuverlaͤssigkeit in diesem Handelsbetriebe untersagt. — Die Kosten fallen dem p. Becking zur Last.
Ahaus, den 23. Juni 1919.
Der Landrat. Frhr. von Schorlemer⸗Alst.
Dr. Goerlitz.
8 “ E111“ Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, b treffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) habe ich der Ehefrau Elisabeth Kamp⸗ mann von hier, Mauerstraße Nr. 33, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Obst, Gemüse sowie Nahrungs⸗ und Genußmitteln wegen Unzuvetlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Lünen, den 11. Juni 1919.
Der Bürgermeister. Becker.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter:
Nr. 11 772 das Gesetz, betreffend Erweiterung der Be⸗ fugnisse des westpreußischen Provinzialausschusses, vom 4. Juani 1919.
Berlin W. 9, den 28. Jun
Gesetzsammlungst
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
In der am 28. Juni 1919 unter dem Vorsitz des Reichs⸗ ministers des Innern Dr. Daoid abgehaltenen Voll⸗ sitzung des Staatenausschusses wurde dem von der Deutschen Nationalversammlung beschlossenen Gesetze über Landkrankenkassen, Kassenangestellte und Ersatzkassen die Zu⸗ stimmung erteilt sowie der Enbringung des Entwurfs eines Gesetzes über eine erhöhte Anrechnung der mährend des Krieges zurückgelegten Dienstzeit an die verfossunggebende Deutsche Nationalversammlung zugestimmt.
Der ehemalige Reichskanzier Dr. von Bethmann Holl⸗ meg hat, nachdem er bereits am 20. Mal d. J. einen gleichen Schritt auf auedrücklichen Wunsch der Reichsregterung hat fallen lassen muͤssen, am 25. Juni an den Ministerpräsidenten Clemenceau ein Schreiben gersichtet, in dem er, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, diesen bittet, das nach⸗ stehende Schriftstück zur Kenntnis der gegen Deutschland alliüierten und assoziierten Mächte zu bringen.
„In Artikel 227 der Friedenshedingungen haben die alliierten und assoztierten Mächte Seine Majestät Wilhelhm Il. von Hohenzollern, früheren Deutschen Kaiser, wegen schwerster Verletzung des inter⸗ nationalen Sittengesetzes und der geheiligten Macht der Verträge unter öffentliche Anklage gestellt. Sie haben gleichzeitig ihren Ent⸗ schluß kundgetan, an die Regierung der Niederlande ein Ersuchen zu richten, worin sie bitten, den ehemaligen Kaiser zum Zwecke seiner Verurteilung auszuliefern. Mit Bezug hierauf erlaube ich mir, an die alliierten und assoziierten Mächte die Bittel zu richten, das gegen Seine Majestät den Kaiser beabsichtigte Verfabren gegen mich statt⸗ finden zu lassen. Zu diesem Zweck stelle ich mich hierdurch zur Ver⸗ fügung der alliierten und assoziterten Nhächte. Als ehemaliger Deutscher Reichskanzler trage ich für meine Amtszeit die im deutschen Staatsrecht geregelte alleinige Verantwortung für die polit ischen Handlungen des Kaisers. Ich glaube hieraus den Anspruch herleiten zu dürfen, daß die Rechenschaft, welche die alliierten und assoziierten Maͤchte für diese Handlungen fordern wollen, ausschließlich von mir gefordert wird. In der Ueberzeugung, daß die alliierten und assoziierten Maͤchte emem durch öffentliches Staatsrecht normierten Rechtszustand auch internationale Beachtung nicht versagen wollen, darf ich der Hoffnung Ausdruck geben, daß Sie meiner dringenden Bitte statt⸗ zugeben geneigt sein werden.
Hohenfinow, den 25. Juni 1919.
Bethmann Hollweg.
8
Da die Polen fortfahren, deutsche Männer und neuer⸗ dings sogar deutsche Frauen zu internieren, ist von seiten der Deutschen Waffenstillstandskommission in Berlin an den französischen General Dupont laut Meldung dee „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes Schreiben ge⸗ richtet worden: “
Im Anschluß an die Note vom 27. d. Mts., in der ich mitteilte, daß nach zahlreichen hier eingelaufenen aus zuverlässiger Quelle stammenden Nachrichten die Polen alle deutschen Männer über 17 Jahre interniert und verschleppt haben, beehre ich mich, Eurer Exzellenz im Auftrage des Herrn Reichsministers Erzberger noch folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Die Internierung der Deutschen in Polen soll sich nicht nur auf Männer, sondern sogar auf Frauen erstrecken. Einige davon betroffene sehr bekannte Persönlichkeiten wurden der Waffenstillstands⸗ kommission bereits namentlich genannt. In Brest⸗Litowsk, Kowel und Nowo Georgiewsk sind Konzentrationslager bierfür vorbereitet worden. Die preußische Regierung hat sich in einem Funk⸗ spruch an den Obersten polnischen Volksrat gewandt mit der Mit⸗ teilung, daß sie sich genötigt sehen wird, zum Schutze der Deutschen gegen weitere Gewalttätigkeiten zu Maßnahmen zu schreiten, die die polnische Be⸗ völkerung auf preußischem Gebiete hart betreffen müssen, wenn nicht von seiten des Obersten polnischen Volksrats binnen 3 Tagen eine befriedigende Aufklärung erfolgt.
Die begreiflicherweise ohnehin schon verzweifelte Stimmung der deutschen Bevölkerung hat die Siedehitze erreicht. Alle Beruhigungs⸗ versuche der deutschen Regierung müssen an einer solchen Grausam⸗ keit und Willkür der Polen illusorisch werden. Die deutsche Re⸗ gierung sielk sich daher veranlaßt. gegen diese jeder Menschlichkeit hohnsprechende Willkür schärfsten Protest zu erheben. Sie würde sich, falls die Polen die verschleppten Deutschen nicht umgehend in ihre Heimat zurückführen sollten, genötigt sehen, entsprechende Gegenmaß, nahmen zu ergreifen. Ehe iedoch die deutsche Regierung diesen Schritt unternimmt, wäre ich Eurer Erzellenz dankbar, wenn sie mir baldmöglichst Aufschluß über das Obenerwähnte zukommen lassen würden. Es wäre sehr zu wünschen, wenn es dem Einfluß Eurer Exzellenz gelingen würde, die Polen von ihrem verwerflichen Vor⸗ gehen abzubringen, um so bedauernswerten Vorkommnissen vorzu⸗ beugen. Im Auftrage des Herrn Reichsministers Erzberger darf ich Eure Erzellenz um beschleunigte Mitteilung erluchen.
Genehmigen Eure Erzellenz
die Versicherung meiner aus⸗ gezeichneten Hochachtung von Brentano. A
Ddie völkerrechtswidrigen Uebergriffe der Fran⸗ zosen im Kehler Brückenkopf scheinen sich fortzusetzen. Bekanntlich haben die Franzosen drei richterliche Beamte in Kehl verhaften lassen, dagegen die Verhaftung des Hochver⸗ räters Kampa in Legenhorst hintertrieben. Es sollen neuer⸗ dings zwei Gendarmen in Kork ebenfalls von den Franzosen festgenommen sein. Dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zusolge besteht offenbar die Absicht, den Preibereien der ochver⸗
durch freie Bahn zu schaffen, daß das vom ganzen deut⸗ schen Volk geforderte Vorgehen gegen die Hochverräter, durch In⸗ haftierung der damit beauftragten Justizpersonen lahmgelegt wird. Die Eatrüstung über das völkerrechtswidrige Verhalten der Franzosen ist allgemein. Die badische Bevölkerung ias⸗ besondere unterstützt lebhaft die Bute der badi chen Regierung an die Reichsstellen, gegen die Uebergriffe ener isch Einsvruch zu erheben, um die Haftentlassung der Beamten herbeizuführen.
Die Vollmacht des Kommissars der Reichsregierung und der preußischen Siaatsregierung für Ost⸗ und Westpreußen 3 sowie die besetzten russischen Gebiete, Winnig, ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, auf den Regierunasbezirk Brom⸗ berg, soweit er diesseits der Demarkations! nie liegt, aus⸗ gedehnt worden.
Eö“
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Im Publikum, vor allem in wirtschaftlich besonders interessierten Kreisen, bestehen noch immer vielfach Zveifel über die Abgrenzung der Zuständigkeit des Reichs⸗ wirtschaftsministeriums und des Reichsarbeits ministeriums in beuug auf Arbeiterfragen. Zur Auf klärung und Richiigstellung wird deshalb festgestellt, daß alle den Arbeitsvertrag betreffenden Fragen sozial⸗ politischer Art vom Reichsarbeitsministerium bearbeitet werden. So insbesondere: Erwerbslosen⸗ fürsorge, Einstellungszwang, Mitbestimmungsrecht, Be⸗ triebsräte. Alle entsprechenden Anfragen und Anträge sind deshalb auf diesem Gebiete ausschließlich an das Reichs⸗ arbeitsministerium zu richten. Das Reichswirtschafts⸗ ministerium befaßt sich demgegenüber mit Arbeiterfragen nur insoweit, als sie die Fortführung und den Neuaufbau des Produktionsprozesses und seine Technik betreffen. dieser Beziehung werden auch die Genossenschaften, die Gewerk⸗ schaften, die Arbeitsgemeinschaften und ähnliche Organisationen im Reichswirtschaftsministe ium bearbeitet. Die zu diesem Gebiete gehörigen Fragen und Anträge sind deshalb an das Reichswirtschaftsministerium zu richten.
Das Reichsministerium hat in seiner vorgestrigen Sitzung die Regelung der Verbilligung der Lebensmittelpreise für ausländische Zufuhren veütttz festgesetzt. Zu den Verkaufspreisen, welche die Reichsstellen künftig ig Rechnung stellen sollen, sind die Verteilungskosten der Kommunalverbände hinzuzurechnen. Die Kleinverkaufspreise werden sich hier⸗ nach für das Pfund je nach den Unkosten des einzelnen Kom⸗ munalverbandes etwa wie folgt siellen: B b Amerikanisches Backmebhl, von dem auch fernerhin 220 g die Woche verteilt werden sollen, 80 bis 85 ₰ statt bisher 2,20 — 2,50 ℳ; 1 Reis, der abwechselnd mit Hülsenfrüchten mit Pfund je Kopf und Woche zur Verteilung gelangen soll, etwa 2 — 2 20 ℳ statt bisher über 3 ℳ: 8 HaAhkhfgn etwa 1,10 — 1,30 ℳ statt lusländisches Fleisch, soweit dies infolge Mangels an 4,50 bis Pfund
2,20 ℳ; inländischem Fleisch auf Rationen verteilt werden muß, 5 28 H deschenttic zuletzt in Berlin 11 ℳ fuͤr das ezahlt werden mußte;
ge. veweeen nngt. Speck, 125 g je Kopf und Woche, 4— 4,50 ℳ statt bisher 7 —88 ℳ; 1 8
Ausländisches Speisefett, 50 — je Kopf und Woche, 5 — 5,50 ℳ statt bisher 6 —7 ℳ: “
Ausländische Kartoffeln sollen soweit verbilligt werden, daß die Preise für die Inlandskartoffeln nicht überschritten zu werden brauchen.
Nach überschläglicher Berechnung wird der Gesamtbetrag der Verbilligung über 1 ½ Milliarde betragen. Er soll zu gleichen Teilen auf Reich, Freistaaten und Kommunalverbände übernommen werden. Daß die Freistaaten und Kommunal⸗ verhände bei diesem großen Opfer des Reiches sich in dieser Weise beteiligen werden, kann vorausgesetzt werden, nachdem der preußische Finanzminister sich bereits mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat. Die Maßnahme soll in aller Schnellig⸗ keit durchgeführt, auch soll dafür Sorge getragen werden, daß die Zuschläge der Kommunalverbände keinesfalls über die wirk⸗ lich entstehenden Unkosten hinausgehen.
Der Deutsch⸗österreichische Hilfs⸗ und Wirschaftsbund gibt im Auftrage des liquidierenden österreichisch⸗uagarischen Kriegs⸗ ministeriums laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes bekannt: “
Alle in Deutschland wohnhaften, im Bezuge von Versorgungs⸗ gebühren, Invalidenpension, Berwundungs⸗ oder Per ese ntcge er Mannschaften sowie Penstonsgebühren für Rubestandsgagisten stehenden Angehörigen der ehemaligen öster⸗ reichisch⸗ungarischen Monarchie erhalten von nun an die rückständigen Betraäge mittels Postscheck an ihre jeweilige Adresse vom Bevollmächtigten des liquidierenden österreichischen 1“ beim preußischen Kriegsministerium in Berlin zugesandt.
Um Unbestellbarkeit der Geldsendungen Interesse eines jeden Bezugsberechtigten, W veränderungen sofort der Pensionsliquidatur in Wien IIlI., Marokkanergasse (Schwarzenbergkaserne), als auch dem Bevoll⸗ mächtigten des liquid. österr.⸗ ung. KM. beim preuß. K. M. Berlin W. 48 (Wilhelmstr. 101) bekanntzugeben. Die vorgeschriebenen Quittungen sind wie bisher an die Pensionsliquidatur Wien ein⸗ zusenden.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Auszahluns nur auf Grund der Anweisung des liquidierenden Kriegsministeriuns (Pensionsliquidatur) automatisch erfolgen kann und daher an den Bevollmächtigten gerichtete Beschleunigungseinschreiben Üüber flüssig sind. b“
zu vermeiden, liegt es im eventuelle Wohnungs⸗
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Postämtern käuflichen Vordrucke
zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedrucktem Wert⸗ zeichen von 5 ₰ wird mit Rücksicht auf die erhebliche Steigerung der Herstellungskosten vom 1. Juli d. J. ab von 6 ₰ auf 10 ₰ für das Stück erhöht.
Der Preis der bei den
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Das Kriegsministerium gibt durch „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ folgendes bekannt:
Der Bevölkerung in den Ostprovinien heat sich in⸗ folge der Unterzeichnung des Friedensvertrages eine große Erregung bemäͤchtigt, die sich auf die Befürchtung gründet, daß die Grenzschutz⸗ truppen jetzt schon zurückgezogen werden und die Landesteile, die ab⸗ getreten werden sollen oder in denen es zu einer Abstimmung kommt. ohne militärischen Schutz bleiben. Demgegenüber wird ausdrücklich betont, daß der miltkaärische Schutz im Osten bis zum ordnungsmäßigen Uebergang in die durch den Friedensvertrag ge⸗ schaffenen neuen Besitzverbältnisse bestehen bleibt.
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räterischen Kreise im Kehler Brückenkopfgebiet ba⸗