1919 / 146 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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d Aenderung der Postscheckordnung Vom 28. Juni 1919. Aluf Grund des § 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs⸗Gesetzvl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 131) wie folgt ge⸗ ändert: 1) Im 2 Abs. X Satz 3 wird statt der Zahl „5“ die Zahl „10“ gesetzt. 8 G Im § 9 Abs. IX Unterabs. 1 wird statt der Zahl „800 die Zahl „1000“ gesetzt. 1 Im § 9 Abs. IX Unterabs. 2 Satz 3 wird stalt der Zahl „5“ die Zahl „10“ und statt der Zahl „10“ die Zahl „20“ gesetzt. Aenderungen treten am 10. Juli 1919 in Keaft. Berlin, den 28. Juni 1919. I“ Der Reichspostminister. Giesberts.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 126 des Reichs⸗Gesetzhlatte enthält unter 1

Nr. 6920 eine Verordnung über Einfuhr von Gemüse⸗ sämereien, vom 27. Juni 1919, und unter 1

Nr. 6921 eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 30. Juni 1919. 8

Berlin W. 9, den 1. Juli 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

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wegen Ausbau der Hahle in der Gemarkung der Stadt Duderstadt durch die Stadr Duderstadt.

Vom 6. Juni 1919.

Die Preußische Staatsregierung verordnet auf Grund des § 155 Abs 2 des Wassergesetzes und des § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (Gesetzsamml. S. 53), was folgt:

Der Stadt Duderstadt wird das Recht zum Ausbau der Hahle und ihrer Ufer innerhalb der Stadtgemarkung über⸗ tragen.

Beerlin, den 6. Juni 1919. Die Preußische Staatsregierung. 3 Hirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Südekum. Heine. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

1

Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung der Preußischen Regierung, betreffend Beschlagnahme des Vermögens ces Preußischen Königehauses, vom 390. November 1918. (Gesetzsamml. S. 193).

Vom 18. Juni 1919.

Zur Ausführung der Bekanntmachung der Preußischen Regierung vom 30. November 1918, betreffend Beschlagnahme des Vermögens des Preußischen Königshauses (Gesetzsamml. S. 193), wird bestimmt:

1. Der Mivister des vormaligen Königlichen Hauses, die Hof⸗, Güter⸗ und Forstverwaltungen sowie die sonstigen Vermögens⸗ verwaltungen des vormaligen Königs, des vormaligen Köntglichen Hauses und seiner Mitglieder werden auf Grund des § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 30. November 1918 mit der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens beauftragt, soweit dieses hbisher unter ihrer Verwaltung stand.· Sie sind jedoch verpflichtet, sich bei Ver⸗ fügungen und Verpflichtungen sowie bei Annahme von Zahlungen und Leistungen im Rahmen der vom Finanzminister genehmigten Haushal Epläne oder Bedarfsnachweisungen zu halten.

2. Ueber die Vermögensverwaltung der unter Nummer 1 ge⸗ nannten Behörden übt der Fivanzminister und zwar bei dem land⸗ und forstwirtschaftlich gernplen Grundbesitz unter Mitwirkung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten die Auf⸗ sicht aus. 8

3. Zur Vertretung des vormaligen Königs, des vormasigen Königlichen Hauses und seiner Mitglieder bei allen Gerichten, Ver⸗ waltungsbehörden und Amtsstellen der freiwilligen Gerichtsbarkeit genügt die Vollmacht der Beteiligten oder ihrer Verwaltungen. Eine Zuziehung des Finanzministers oder des Ministers für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten ist nicht erforderlich.

4. Das persönliche Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des vormaligen Königs, des vormaligen Königlichen Hauses und seiner Mitglieder wird durch die Beschlagnahme des Vermögens nicht be⸗ rührt. Die Regelung der Vertraasverhältnisse derjenigen Prinzlichen Hofbeamten, die nicht unter die Verordnung über die Versorgung der

ofbeamten und ihrer Hinterbliebenen vom 10. März 1919 (Ge⸗ etzsamml. S. 45) fallen, sowie der Prinzlichen Privatangestellten unterliegt der selbständigen Bestimmung des Mitglieds des vormaligen

Königlichen Hauses, in dessen Dienst sich der Hofbeamte oder An⸗

gestellte befindet oder eintreten soll, oder seiner Verwaltung Die betreffende Verwaltung gilt auch insoweit als beauftragte Behörde im Sinne des §2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 30 November 1918.

5. Die dem Finanzminister nach § 2 der Bekanntmachung vom 30. November 1918 zustehenden Befugnisse bleiben neben der Ver⸗ waltung der beauftragten Behörden bestehen. Er wird über die von ihm angeordneten Maßnahmen Rechnung legen.

Berlin, den 18. Juni 1919. Die Preußische Staatsregierung.

Sea. Fischbeck. Braun. Südekum. Heine. einhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

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Stadtsministeriuh.

Der Polizeiwachtmeister Paul Gohlke ist zum Geheimen Kanzleisekreääar im Büro der Preußischen Staatsregierung (Staatsministerium) ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe. Bei der Bergakademie in Clausthal ist der ordentliche

Professor Dr. Bruhns für die Amtszeit 1919,21 zum Rektor V

gewählt worden.

„preußische Ministerium worden.

Kriegsministerium.

Dem Obermilitä intendanturrat, Geheimen at Hederich von der Intendannn des WV. Armeekorps ist die nachgesuchte Versetzuung in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension bewilligt worden. 1 87 1

2 19 * 2

Ministerium der öffentlichen Arbeit Der Geheime Regierungsrat und vortragende Rat im Staatsministerium (Staatskommissar für das Dr. jur. Paul Rocholl ist zum Ministerium Arbeiten übergetreten.

Der Geh ime Kanzleisekretär im Reichsamt für die Ver⸗ waltung der Reichseisenbahnen Hugo 8 Reichsdienst ausgeschieden und in gleicher Eigenschaft in das der öffentlichen Arbeiten übernommen

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung.

Der bisherige Seminarlehrer, Musikdirektor Victor Woehl aus Graudenz ist zum Kreisschulinspektor in Sullen nannt worden.

Bekanntmachung. Den Fischhändler Rurolf Thießen sowie seine Familien⸗ angehörigen, hier, Mühlenstraße Nr. 2 wohnhaft, haben wir heute wieder zum Handel mit Lebensmitteln, Fischen, zugelassen.

Harburg, den 28. Juni 1919.

Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

Bekanntmachung.

zrund der Bekanntmachung zur Fernhaltung 1 ..“ Geng Handel vom 23. September 1915 (RG ßabe ich dem Geschäftsführer Bruno Schulze Landsbergerstr. 89, durch Verfügung vom heutigen Tage den Ha nde mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen zuverlässigkeit in bezug auf diesen Hande

Berlin, den 26. Juni 1919.

Landespolizeiamt beim Staatsko nmissar für Volksernährung.

Dr. Pokrantz.

——

Bekanntmachung.

2 rund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Pe 8 Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. habe ich dem Geschäftsführer Huge von den Berlin, Potsdamerstr. 86 durch Verfügung vom he Handel mit Gegenständen des täglichen darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 26. Juni 1919.

Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.

Dr. Pokrantz.

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in bis 31. Juli 1919 angeordnet worden. Kattowitz, den 25. Juni 1919.

Der Polizeipräsident. Schwendy.

Bekanntmachung. Der Firma Emil Gimmler in Oels

sagung fallen dem Genannten zur Last. Oels, den 31. Mai 1919.

Der Landrat.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 27 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11770 eine Verordnung wegen Ausbau der Hahle in der Gemarkung der Stadt Duderstadt durch die Stadt

Duderstadt, vom 6 Juni 1919 und unter Nr. 11771 Ausführungsbestimmungen

machung der Preußischen Regierung, betreffend Beschlagnahme des Vermögens des Preußischen Königshaues, vom 30. No⸗ vember 1918 (Gesetzsamml. S. 193), vom 18. Juni 1919.

Berlin W. 9, den 1. Juli 1919.

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Niicchtamtliches. Deutsches Reich.

bowohl denenglischen undden belaischen Behörden in Spaa be⸗ kannt war, daß die Abreise der Mehrzahl der Mitglieder der deutschen Waffenstillstandskommission am 30. Juni Abends 9 Uhr erfolgen werde, haben sie laut Meldung des Wolffschen Telegraphenbüros starke deutschfeindliche Kund⸗ gebungen und Ausschreitungen vor dem Hotel, in den Straßen der Stadt und vor dem Bahnhof nicht verhindert. Pfeifen und Schreien und feindliche Rufe erfolaten. Es wurden auch einzelne Steine gegen die von dem Hotel abfahrenden Auto⸗ mobile geworfen. Obwohl einige kleinere Steine die Insassen trafen, gab es glücklicherweise keine Verletzungen. der englischen und belgischen Polizei und der Soldaten war tadellkos; am Bahnhof fand sich der englische General Green persönlich ein. Das wenig zahlreiche Aufgebot war jedoch gegen die Menge machtlos, die anscheirend von auswärtigen Elementen noch weiter aufgehetzt wurde. Ein von der bel⸗ gischen Zivilbehörde trotz Ersuchens der belgis nicht verbotener Umzug mit Musik trug auch zur Aufreizung der Einwohnerschaft bei. Nach den Vorkommnissen in Ver⸗ sailles hätten die englischen und belgischen Militärbehörden weit umfassendere Vorkehrungen treffen müssen.

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Wohnungswesen) der öffentlichen

Brandt ist aus dem

insbesondere

nzuverlässiger Bl. S. 603) Berlin,

lsbetrieb untersagt.

Boogaart in utigen Tag

Bekanntmachung.

Wegen dargetaner Unzuverlässigkeit im Handelsbetrie b chließung des Gewerbebetriebs des Gastwirts Feitel Kattowitz, Friedrichstraße 12, für die Dauer vom 28. Juni 3

be ist die

ist der Handel mit Zucker auf Grund der Verordnung vom 23 September 1915 untersagt worden. Die Kosten der Veröffentlichu

Die Haltung

chen Gendarmerie

Die Geschäftsstelle des Ausmärtigen Amts sür die Friedeneverhandlungen hat in einer Denkschrift die sämt⸗ lichen von der Entente infolge der deutschen Gegenvorschläte vorgenommenen Aenderungen des ursprünglichen W. 1 lautes der Friedensbedingungen Fhammengestelt. Das

eft, das sorben bei der Deutschen Verlogegesellschaft für Politik und Geschichte in Charlottenburg als fünfter Teil der im Auftrage des Auswärtigen Amts herausgegebenen „Materialien, betreffend die Friedensverhandlungen eischeint, gewährt eine schnelle Uebersicht über alle Abänderungen des ursprünglichen Wortlauts der Friedensbedingungen.

—.—

G usändiger Seite wird dem „Wolffschen Telegraphen⸗ üohne ts der General von Lettow⸗Vorbeck nicht als Reichskomm issar nach Hämburg gesandt worden er ist bevollmächtigt zur Erlebigung der militärisch erfor 8. lichen Maßnahmen und hat die besondere Aöfe b2, der ne 1 mäßigen Hamburger Regierung, bestehend aus Senat un

Bürgerschaft die ihr genommene ungehinderte Arbeitsmöglich⸗

keit wieder sicher zu stiellen.

5 6 Der Generalfeldmarschall von Hindenburg erläßt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehende Dankes⸗

kundogngeineg Rücktritts vom Kommando sind mir aus allen Teilen Deutschlands Abschiedsgrüße und Wünsche in, bergeicher Heühh zugegangen. Die freundliche Gesinnung, die darin zum Nusdench gebracht ist, hat mich tief bewegt und wird mich als ein Kichtblie in die Zukunft geleiten. Ich kann leider nicht jedem Einzelnen per⸗

sönlich antworten, danke aber hiermit allen von ganzem Herzen.

von Hindenburg.

Das Präsidium des Reichsbürgerrats hat dem

„Wolffschen Teleraphenbüro“ zufolge an den Generalfeld⸗

marschall von Hindenburg nachstehendes Telegramm ge⸗ et: schwerer Notstunde des Vaterlandes wurden Cuer Exzellenz sein Retter. Dem Schützer seiner fruchtspendenden Fluren vor ver⸗ heerendem Feindeseinbruch, dem Hüter des kriegsumlohten deutse ben Hauses und seinem Bewahrer vor Kriegsgrausen und Eiend folgt un⸗ auslöschlicher beißester Dank wie auf siegumleuchteten, Feldherrnpfad, so jetzt auf dem Heimkehrweg von ruhmüberglänzter Walstatt Ob er im Schattental der tiefsten deutschen Traurigkeit auch mündet, dennoch blieb liebefrobe Treue des ganzen deutschen Volkes Euor Exrzellenz nie weichender Weggenosse. War „Hindenburg“ uns Losung und Feldgeschrei in vier harten Jahren der Schicksalsnot und Kriegewetter, so soll fortan in gleichem Wort und Klang Vaterlandsliebe und

hoffende deutsche Treue sich weiterkünden und fortzünden bis in die

Zutunft, die in neuem Erstrahlen Schmach und Trauer dieser Gegen⸗ wart vergessen machen wird. Das deutsche Bürgertum grüßt aus dieser Gesinnung und Hoffnung Euer Exzellenz in niemals wankender Teue und Dankbarkeit.

Der Reichsminister a. D., Abgeordneter Professor Dr. Preuß ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, zu den weiteren Arbeiten am Verfassungswerke mit der Vertretung des Reichsministeriums betraut worden.

Die Ueberwachungsstelle für Ammoniakdünger

und phosphorsäurehaltige Düngemittel ersucht das „Wolffiche Telearaphenhbüro“, zu veröffentlichen, daß die von

ihr erlassenen bisherigen Absatzvorschriflen, betreffend Ammoniak⸗

dünger, auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1919 bis auf weiteres unverändert bestehen bleiben und von Erzengerwerken, Weiterverkäufern und Verbrauchern zu befolgen sind.

Auch die bisherigen Strafbestimmungen bleiben in Geltung.

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Laut Meldungen des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ist der Einmarsch der Reichswehrtruppen in Ham⸗ burg alcnthalben ohne Schwierigkeiten von statten gegangen. An einzelnen Punkten kam es zu Reibereien, wobei auch mit der Schußwaffe vorgegangen werden mußte. So viel bis jetzt bekannt, ist ein Toter zu beklagen, mehrere Zioilpersonen

wurden verwundet. Der Freihafen, der unter strenger 1 Bewachung steht, ist vollkommen g. esichert. Die Be⸗

setzung des Ostteiles der Stadt hat sich im allgemeinen ohne Zwischenfall vollzogen. Hauptbahnhof, Rathaus und sonstige Punkte wurden schon am frühen Vormittag von starken Truppen⸗ abteilungen besetzt und durch Geschütze und Maschinengewehre gesichert. Drahlverhaue sperren zurzeit die nähere Umgebung

des Rathauses ab. Der Straßenbahnverkehr in der inneren Stadt ist teilweise gesperrt. In Altona ist das erste Baye⸗

rische Schützenregiment unter Oberstleutnant Herrgott, der durch

seine Tätigkeit als Stadtkommandant von München bekannt geworden ist, einmarschiert. Die Truppe wurde wiederholt von

den Dächern beschossen, so daß sie von der Waffe Gebrauch machen mußte. Im allgemeinen ist der Einmarsch ruhig ver⸗ laufen. Die Besetzung vollzieht sich planmäßig Die Ope⸗ rationen des Abschnitts West stehen unter dem Oberbefehl des Oberleutnants von Ledebur.

Die ungarische Gesandtschaft sowie die italienische Militär⸗ mission in Wien erklären die Blättermeldung von Massen⸗ hinrichtungen in Budapest für unbegründet.

Der Kommandant der italienischen Truppen in Kärnten hat den Landesbefehlshaber von Kärnten, dem „Korrespondenzbüro“ zufolge, verständigt, daß der Oberste Rat der Alliierten nachstehende Demarkationslinie zwischen den Deutsch⸗Oesterreichern und Jugo⸗ slawen in Kärnten festgesetzt hat:

Die Linie verläft von Malestiger Mittagskogel (Cote 1817) über die Polane zur Drai östlich der Pederlacher Schleife, dann drauabwärts bis Rosegg, von dort zum Südwestende des Wörther Sees südlich Velden, folgt dann der Mittellinie des Sees b's zum Ausfluß der Glanfurt, geht längs dieses Flusses bis zu seine Mündung in die Glan und diese talabwärts entlang bis zur

Mündung in die Glurk, von dort talaufwärts bis zu dem Punkt, an

dem die Grenze der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt den Fluß verläßt, folgt dieser Grenze erst nach Nordosten zum Speikkogel (Cote 1899) und dann nach Südosten bis Cote 841, von wo aus sie in einer an Ort und Stelle festzustellenden Linie das Lawanttal nördlich Lawamünd überschneidet und zum Hühnerkogel an der steierischen Grenze verläuft. Klagenfurt fällt in den deutsch⸗ österreichischen Besetzungsbereich, ebenso das ganze

Nordufer und das Draugebiet um Faakersee. Das ganze Rosental

und der Landstreifen zwischen Klagenfurt und der Drau fallen in die jugoslawische Besetzungszone, die auch den ganzen Bezirk Völker⸗ ] den Südausgang des Lawanttals sowie ganz Sudostkärnten umfaßt.

Bisher haben die Jugoslawen ihre Truppen aus dem noch nördlich dieser Demarkationslinie gehaltenen Raume von Klagenfurt noch nicht zurückgenommen, doch ist anzunehmen, daß sie sich dem Befehl des Obersten Rates der Alllierten nicht länger widersetzen werden. Da die neue Linie eine ganze Reihe deutscher Gemeinden unter jugoflawischer Besetzung be⸗ läßt und die hart an Villach und Klagenfurt vorbeiführende Demarkationslinie für die Sicherheit und Approvisionierung dieser Städte gefährliche Folgen haben könnte, hat die Regierung die Entente ersucht, ouf Durchführung des früheren Beschlusses, der bekanntlich auf Räumung des ganzen Klagenfurter Beckens durch beide Parteien gelautet hatle, zu beharren. Die inter⸗ allijerte Kommission verbleibt bis auf weiteres in Klagenfurt und ist bemüht, den von den jugoslawischen Truppen und Be⸗ hörden verübten Ausschreitungen und Drangsalierungen gegen⸗ lüber der deutschen Bevölkerung Einhalt zu tun, was in der ijStadt Klagenfurt nahezu vollständig gelungen ist, in länd⸗ chen Gebieten aber infolge der geringen Zahl der zu Ge⸗ dote stehenden Organe und der zahllosen Beschwerdefälle, in enen Hilfe angerufen wird, natürlich nur sehr schwer durch⸗ zuführen st.

In der in Wien tagenden Reichskonferenz der Arbeiterräte Deutsch⸗Oesterreichs wiesen die Kärntner und Vorarlberger Delegierten in ihren Berichten auf das Auftreten ihrer Arbeiterräte gegen die partikular’stischen Bestrebungen in ihren Ländern hin. Die Delegierten betonten die Notwendigkeit einer Einigung des Proletariats, um zum Kampfe gegen die Reaktion gerüstet zu sein. Friedrich Adler erklärte, nach dem vorgelegten Orgonisationsstatut sollten die Arbeterräte eim Klassenorganssation des Proletariats sein. Dadurch sei es unmöglich gemacht, daß ähnlich, wie in Deutsch⸗ land, Vertreter der bürgerlichen Schichten in den Arbeiterrrat hineinkommen. Friedländer vertrat die kommunistischen Anträge. Die meisten Redner traten gegen diese Anträge auf.

Anläßlich der Reichskonferenz hatte die kommunistische Partei für den vorgestrigen Abend eine Versammlung vor dem Rathaus einbernfen, die vollkommen ruhig verlief. Nachdem mehrere Redner gesprochen hatten, wurde eine Entschließung beantragt, die verlangt, daß unbekümmert um die Gesetzgebung die Reichskonferenz der Arbeiterräte die Räterepublik pro⸗ klamiere. Die Entschließung wurde angenommen. Ein großer Teil der Versammelten enthielt sich der Abstimmung.

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Ungarn. 1“

Nach einer Meldung des Ungarischen Telegravhen⸗ Korrespondenzbüros verkffentlicht die ungarische Räte⸗ regierung einen Aufruf an olle Soldaten der Roten Armee, worin gesagt wird, die Interessen des proletarischen Vaterlandes machten es notwendig, nicht weiter vorwärts zu gehen, sondern einen Teil der in ruhmvollen Schlachten eroberten Gebiete zu verlassen und sich auf ein anderes Gebiet zu begeben, das gegenwärtig die räuberischen Truppen der rumänischen Bojaren besetzt hielten. Man weiche nicht zurück vor den tschechoslowakischen Imperialisten. Man habe es zu tun mit der ge amten Macht der französischen, englischen uad amerikanischen Geldkönige, die ihren großen Sieg ausnützten. Die Truppen würden zurückgezogen, um das proletarische Vaterland retten zu können. Man ziehe sich zurück an die Grenze, die die sich in die Welt teilenden Räuber be⸗ zeichnet hätten. Trotzdem sei der Kampf nicht vergeblich gewesen, denn an Stelle der von den Tschechoslowaken besetzten Gebiete erhalte datz proletarische Vaterland das viel fuucht⸗ barere kernungarische und an Bodenfläche größere Gebiet jenseits der Theiß, von wo die räuberischen Horden der rumä⸗ nischen Bojaren auf Befehl der Entente hinaus müßten.

Großbritunnien und Irland. u.

Im Unierhaus fragte gestern Sir. H. P. Harris, ob die Regierung mit Rücksicht auf den zu erwartenden Strom von ausländischen Handelsreisenden für derartige Vertreter ein System von Lizenzen einsühren werde, in denen zwischen alliierten, neutralen und vor kurzem noch seindlichen Ländern ein Unterschied gemacht wird. Shortt antwortete dem „Reuterschen Büro“ zufolge:

Er beabsichtige nicht, diesen Vorschlag auszuführen. Mit Hilfe der Verordnung zur Beschränkung des Ausländerverkehrs würden ausreichende Schritte unternommen, um alle Ausländer auszuschließen, die nicht imstande seien, ausreichende Gründe für den Besuch Eng⸗ lands anzugeben. Von dem gemachten Vorschlag, der eine komplizierte Maschinerie erfordern würde, könne er sich keine befriedigenden Er⸗ gebnisse versprechen. 8 Frankreich. 88

Die Arbeiten der Friedenskonferenz werden nach einer Mitteilung des „Reuterschen Büros“ von dem Fünferrat weitergeführt werden, der aus Clemenceau, Lansing, Balfour, Tittoni und Makino besteht, nicht von dem Zehnerrat, wie früher gemelder wurde.

Zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan einerseits und Polen andererseits ist der „Agence Havas“ zu⸗ folge als Bestätigung der Anerkennung Polens als un⸗ abhängiger Staat unter Zuteilung von Gebieten des ehe⸗ maligen Deutschen Reichs ein Vertrag unterzeichnet, daß Polen diese Gebiete zugesprochen werden. Im ersten Abschnitt dieses Vertrags verpflichtet sich Polen, ollen Bewohnern Polens Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Bewohner Polens werden das Recht haben, jedes Betenntnis auszuüben, das mit der öffentlichen Ordnung und mit den guten Sitten nicht im Widersproch steht. Polen erkennt als polnische Staatsangehörige die bisherigen deutschen und österreichisch⸗ ungarischen Staatsangehörigen in Polen an, unter dem Vorbehalt der Bestimmung des Friedensvertrags mit Deutschland und Oesterreich über die Staatsangehörigen, die nach einem bestimmten Tage auf dem in Frage kommenden Gebiete ihren Wohnsitz genommen haben. Diese Be⸗ stimmungen werden unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt. Der ständige Schiedsgerichtshof wird über Meinungsverschiedenheiten entscheiden. Der zweite Abschnitt bezieht sich auf die politische Vertretung und die Zolltarife. Polen wyd den Alliierten Transitfreiheit und Meistbegünsti⸗ gung gewähren, es wird einer gewissen Anzahl internationaler Konventionen, betreffend Telegroph, Eisenbahnen, Sanitäts⸗ wesen usw., beitreten. Polen wird den dem Völkerbund an⸗ gehörenden Staaten gleiche Rechte und Privilegien gewähren. Es übernimmt die Verantwortung für die russische öffentliche

Schuld und für alle anderen finanziellen Verpflichtungen des

russischen Staates.

Auf die Note der Alliüerien hin hat die türkische

Delegatton beschlossen Frankreich heute zu verlassen.

Insolge des gegenmwärtig auf der Friedens konferenz ge⸗ rflogenen Meinungs austausches zwischen dem belgischen Minister des Aeußern und dem holländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten wutde beschlossen, eine internationale Kommission von 14 Mitgliedern zu be⸗ stimmen, in der die vier Großmächte sowie Belgien und Holland mit je zwei Mitgliedern vertreten sind.

Die Verhandlungen über Kamerun und Togo zwischen Simon und Milner haben dem „Telegraaf“ zufolge zu einer Einigung zwischen England und Fronkreich geführt. Die Demarkationslinie bleibt ungefähr so, wie sie im März 1916 festgesetzt wurde. Frank⸗ reich erhält die Hauptstadt von Togo, Lome, und vier Fünftel von Kamerun mit Duala und dem ganzen Eisenbahnnetz. Frankreich tritt einen wichtigen Teil von Togo, dessen Ein⸗ wohner Anschluß an die englische Goldküste suchen, an England ab.

Der Ministerpräsident Clemenceau legte gestern der Kammer den Gesetzentwurf, betreffend Ratifizierung des Friedensvertrags mit Deutschland, sowie das englisch⸗ ranzösische und das amerikanisch⸗französische Ab⸗ kommen, vor. In seiner Rede führte Clemenceau laut Bericht der „Agence Havas“ u. a. aus:

Das Werk Frankreichs und seiner Verbündeten ist ein Werk des Segens nach einer Drohung, die die Welt in Todesgefahr führte. Wir wollen diesen Frieden mit starkem Willen, den nichts zum Wanken bringen soll. Wir wollen diesen Frieden zur Ausführung bringen, wie wir den Krieg geführt haben, ohne Schwäche, ohne theatralische Geste. Dieser Friede ist die Abrechnung zwischen den allijerten und denjenigen Nationen, denen wir ihn auferlegen. Der allgemeine Friede wäre aber nur ein Trugbild, wenn wir nicht fähig wären, dem äußeren Frieden den inneren an die Seite zu stellen. Wenn der Geist der Streitsucht im Innern weiterlebt, wird der Friede verraten im Augenblick, wo wir ihn sichern wollen. Der innere Frieden kann nur durch Arbeit, durch Gerechtigkeit ge⸗ wonnen werden. Die militärische Revanche der Republit ist er⸗ rungen. Es ist schlimm, daß immer noch im Innern Konflikte leben. Konflikte bei anderen Völkern zeigen uns, daß sie einen Verlust von Energie bedeuten. Der Mann, der spöttisch über die Republik Frankreich sprach, ist unterlegen. Sein Versuch, es zu unterwerfen, hat gezeigt, daß sein Volk nicht siegte, und seinen Erfolg kann er jetzt sehen. Es ist wahr, daß unsere Felder ver⸗ wüstet, daß Dörfer und Städte dem Erdboden gleichgemacht worden sind, daß unsere beste Jugend in der geheiligten Erde schläft, daß unser Gut auf die schamloseste Art verschleudert wurde. Das beste Blut drang durch alle Poren, Tränen rannen über alle Gesichter, alle Herzen zitterten unter dem allgemeinen Schrecken. Alle Tränen, Leiden und Wunden haben uns erhöht, uns zu besseren Franzosen ge⸗ macht. Frankreich steht aufrecht, stark und kräftig, stark im Willen zur Gerechtigkeit, stark in der Tugend seiner großen Soldaten. Zur Vollendung der nötigen Wiederherstellung wollen wir einträchtig bleiben. (Fortsetzung folgt.)

Aus der Sitzung des Sozialistenkongresses des Seinedepartements ist noch nochzunragen, daß mehrere Redner betonten, der Friedensvertrag diene nur Englands Macht, und eine grundsätzliche Erörterung des Vertrags in

der Partei verlangten. RNußland.

Der Pressebeirat der Deutschen Gesandtschaft in Riga teilt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ mit:

Mit zunehmender Deutlichkeit offenbart sich die Balkanisierung im Nordosten, mit nicht geringerer Deutlichkeit der krasse Impe⸗ ralismus der durchaus estnischen Regierung, die allen sozialistischen Verbrüderungsgedanken zum Trotz sich bemüht, ihre Grenzen südwärts auf lettisches Gebiet vorzuschieben. Die Eng⸗ länder haben, unbetümmert um die Opposition in der Heimat, die estnischen Truppen mit allem Kriegsmaterial reichlich unterstützt und sind zweifellos an der Ablehnung aller Vermittlungs⸗ versuche mindestens indirekt stark beteiligt. Die treibende Kraft bei ihnen dürfte der frühere lettische Ministerpräsident Ulmanis sein, der zur Durchsetzung seiner persönlichen ehrgeizigen Ziele keinen Augenblick sich scheut, mit den Feinden seines Landes in Verbindung zu treten. Die lettischen Truppen, an Zahl weit unterlegen, standen in Gefahr, von Osten und Suüden um⸗ klammert zu werden, und mußten sich unter nicht geringen Verlusten auf die Jägelstellung bei Riga zurückziehen. Riga selbst ist bedroht. In Libau hat Ulmanis, nachdem die Räumung von deutschen Truppen um den 20. Juni herum beendet war, eine Gegenregierung insoweit errichtet, als die Stadt von einigen ihm ergebenen Truppen⸗ teilen, gleichfalls unter englischem Schutz, besetzt worden ist. In⸗ zwischen sind neue Verhandlungen über Bildung eines Koalitions⸗ ministeriums eingeleitet worden, deren Verlauf sich noch nicht sicher beurteilen läßt. Vielleicht wird ihr Abschluß dadurch beschleunigt, daß die Bolschewisten, denen der innere Zwiespalt der Gegner natürlich nicht unbekannt geblieben ist, sich im Raume Kreuzburg Jakobstadt zu neuen Angriffen zu sammeln scheinen. 8*

Italien.

Das Amtsblatt veröffentlicht einen Erlaß, wonach vom 1. Juli um Muternacht ab die Zensur aufgehoben wird.

Der Ministerpräsident Nitti hatte vorgestern eine eingehende Besprechung mit den Abgeordneten Turati, Micheli und Camera, denen gegenüber er die Ver⸗ pflichtung übernahm, in der nächsten Tagung der Kammer eine Vorlage über die Wahlreform mit Listenwahl und Proporz einzubringen.

Spanien. Die Kammer hat nach einer Reutermeldung ein Miß⸗

trauensvotum mit 200 gegen 144 Stimmen abgelehnt.

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Fe 2. Parlamentarische Nachrichten. 8

Der Entwurf eines Vergnügungssteuergesetzes

der deutschen Nationalversammlung zugegangen. Wir geben daraus und aus der ihm beigefügten Begründung im folgenden das Wesentlichste wieder.

Die Erhebung einer Vergnügungssteuer ist in Deutschland nichts neues, schon seit mehreren Jahren ist sie in zahlreichen Gemeinden eingeführt. Ihr Ausbau bezw. die allgemeine Einführung und die Zuweisung an das Reich waren schon deshalb eine dringende Not⸗ wendigkeit, um die Vergnügungssucht, die besonders seit Beendigung des Krieges einen höchst unerfreulichen Umfang angenommen hat, ein⸗ zudämmen. Um das Volksvermögen zu stärken und damit die Er⸗ nährung der Bevölkerung sicherzustellen wird besonders im Laufe der nächsten Jahre von allen Kreisen der Bevölkerung gearbeitet und gespart werden müssen. Dies berücksichtigt, ist der Ausbau der Vergnügungssteuer eine psychologisch⸗politische Rotwendsgkeit⸗

Die Vergnügungssteuer will nach dem E twurf freilich nicht nur die zur Belustigung des Publikums bestimmten Veraastaltun en ir ffen, sondern alle Vorführungen usw., die den Zweck haben, zu unterhalten, zu ergötzen, zu erbauen oder zu belehren, ausgenommen Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht in öffentlichen oder er⸗ laubten privaten Unterrschtsanstalten gelten. Bei dieser Erweiterung des Rahmens der Vergnügungesteuer ist der Gesichtspuntt maßgebend, daß auch ernste Darbietungen viel’ach nicht nur der Befriedigung des Bloungsbedütfnisses dienen. Auch erne ernste Theat raufführung, ein tünstlerisch hochstehendes Konzert, selbstein Kirchenkon ert, ein belehsender Vortrag, eine Ausstellung siad mehr oder weniger auch gesellschaftliche Verat staltungen; noch mehr gilt das für Wohltättgkeitsbasare u. 4

Das Pergnügungesteuergesetz soll nach dem Entwurf am 1. Ok tober 1919 in Kraft treten. Mit dem gleichen Tage sollen alle vor Bun esstaaten, Gemeinden und Gemeinrevervänden erlassenen Vor schriften, nach denen Veranstaltungen im Sinne des Vergnügungs st uergesetzes einer Steuer unterliegen, unwirksam werden. An die Stelle der einzelstaatlichen oder kommunalen Vergnünungssteuer soll ebden die des Reichs treten, der im einzelnen unterliegen:

Theatervorstellungen;

Varété, Spezi antöter⸗ und Zirkusverstellungen, Vor

führungen der Tanzkunst u. ä., Tingellangel⸗ und Kabarettvosstelungen, Vorstellungen in Marionetten⸗ und Puppentheatern, Vorführungen abgerichteter Tiere

Vorührung deweglicher Lichtoilder;

Vorksbelustigungen (Karusells, Schiffsschaukeln, Schieß buden, Würfelbuden ufw.);

** Konzerte (auch Kiuchenkonzerte), andee musikalische Darbtelungen, Vorträ,e (auch wissenschaftliche Vor⸗ träge), Vorlesungen und Deklamationen; sportliche Veranstaltungen (dazu gehören auch Pferde⸗ rennen);

** Tanzvelustigungen, Karnevalssitzungen, Kostümfeste und ähnliches;

* Ausstellungen aller Art (abgesehen von den nicht Erwerbszwecken dienenden Museen), serner Schau⸗ stellungen, Wohltätigkeitev ranstaltungen (1. B. Basare, Tees), sowte Sehenswürdigteiten (z. B. Zoologische Gärten, Palmengärten) und Lustbarkeiten aller Art.

Die erwähnten Veranstaltungen sind, von einigen Ausnahmen abgesehen, steuerpflichtig, gleichviel, ob sie entgeltlich oder un⸗ entgeltlich stattfineen. Eine Ausnahme ist für sportliche Ver⸗ anstaltungen (in der obigen Zusammenstellung mit* gelennzeichnet) gemacht, die nämlich nur dann der Steuer unterliegen, wenn die Zuschauer ein Entgelt entrichtet hbaben. Eine weitere Ausnahme be⸗ trift Konzette ww. (oben mit ““* gek nnzeich et) sowie Aus⸗ fiellungen usw. (zgleid faua mu *% gekennzeichnet). Diese sind stenerrei, wenn weder ein Eintrittsgeld erhoben wird, noch während der Veranstastang Spisen oder Getränke gegen Bezoblung ver⸗ abreicht werden. Die Konzere der ogenannten Haudkavellen in Caféa, Bierlo'a en ufw. sind atso steuerpflichtig, auch wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird.

Polttische Versammlungen weidn, wie im Entwurf ausdrücklich vorgesehen ist, nicht dadurch steuerpflichtig, daß Speisen oder Getran'e veradreicht wer en.

Von der Steuer frei sind auch Veranstaltungen von Einiel⸗ personen in Privatbäuern, wenn nicht in iroendeiner Form Entgelt erhoben wird. So sind Wohltättigkeitstees und ähn iches, auch wenn sie in Privathäusern stattfinden, steuerpflichtig, eb nso von einer Einzelperson veranstaltete Tanzlustbarkeiten usw., wenn sie in Hotels oder in Klubräumen stattfinden. Steuerpflichtig sind ferner auch alle Veranstaltungen von Veretnen, die Darbietungen bei Hock⸗ jeiten, vorausgesetzt, daß diese letzteren in Hotels oder anderen öflent⸗ lichen Lokalen stattfinden.

Die Erhebung der Steuer erfolgt in zwei Formen:

1) als Kartensteuer, wenn Eintrutsgeld von Teilnehmern entricht t is; 2) alis Pauschsteuer (nach dem Flächenraum), wenn lein

Eintrittsgeld erhoben wird.

Eine Aasnahme von dem vorstehend aufgestellten Grundsatz soll bei Tanzlustbarkeiten usw. (oben mit “*“*“ gekennzeschnet) ge⸗ macht werden. Hier soll nämlich, auch wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dei Zahlunz eines Entgelts cbhängig ist, die Pauschsteu r Patz greisen, sosfern dadurch ein höherer Steuerbetrag als durch die Cr ebung in der Form der Kartensteuer erzielt wird.

In den Fällen, m denen die Teilnahme an einer Veranstaltung von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird, ist der Ver⸗ anstalter verpfl chet, die Teilnahme nor gegen Lölung einer Eintritts⸗ karte zuzulassen. Unentgeitiich dürfen Eintrittskarten an einzelne Personen nur ausgegeben werden, wenn sie als Freikarten gezeichnet sind und den Namen der Personen tragen, die sie benutzen dürfen. Der Entwurf macht hinsichtlich der Namensangabe für Konzerte usw.**) eine Ausnahme, um zu berücksichigen, daß bei Konfrten oder Vorlefungen von Kunstnovizen in manchen Fällen ein großer Teil der Besucher a 8 Besitz rn veon Fietkarten besteht, die so ver⸗ teilt werden, daß der Na nenszwang unmoglich ist. Es soll damft v rhindert werden, daß den jüngeren Gemen⸗, K avierkünstlern urw., die die Kon erte nur der Krulit wezen veranstalten, noch durch die Steuer für die Freikarten be ondere Kosten erwachsen.

Bei Veransta tungen aller Art, bei denen die Ausgabe von Ein⸗ trittskarten nur schwer durchführvar oder das Entgelt nur gering ist, tann die zuständige Steuerstelle (estatten, daß von der Ausstellung von Eintrittskarten abgese en wiro; die Steuer wird in diesem Falle in Höhe von 15 vH der gesamten Roheinnahme der Ver⸗ anstaltungen erhoben. Durch diese Ausnahmevorschifft wird das Be⸗ denken, das sich dagegen richtet, daß die nicht ganz einfache Erhebung der Kartensteuer auch in den kleinsten Gemeinden Gellung haben soll, wesentlich gemindert.

Die im Entwurf vorgesehene Staffelung der Kartersteuer zeigt, daß diese im allgemeinen mindestens 15 rH beträgt und bs über 30 vH hinausgehl.

Die Kartensteuer beträgt für jede ausgegebene Eintrit’skerte bei einem Entgelt

von micht mehr uls 0,29 oG.6 . 0 02 mehr als 0,25 ℳ, aber nicht mehr als 0, . 0,05

00 . I —ĩ . ., 10 0,75 .0 15 1,09 . 0,20 1 50 0,25 2 00 0 30 2 50 . 0,40 3 00 0,50 3,50 060 4 009 .0 70 4 50 .0 80 5 00 0,95 5 50 1 6,00 8 1,25 6,50 7,00 1,40 7,00 7,50 I1I11““ 7,50 8 00 8.b

2,

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J 8 8 82 2 2. * 8 . 2.

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1

8,00 8,50 85

8 8,50 9,00 11¹

9,00

E11A““ 8 10,00 . 2,30

bei einem höheren Entgelt für jede weiteren angefangenen 0,50 je 0,20 mehr.

„Eiine Höhe von 15 % erreichen schon jetzt die Sätze in Berlin,

in vielen rhbeinischen Städten, in Königsberg und an anderen Plätzen.

Höher sind die Abgabesäötze bei den großstaͤdtischen Steuerordnungen

meist füt Kinos, so weiden in Berlin 25 vo erhöoöben. Es schien

* .* 8. 2 *8 *8 2 2 8

aber nicht zweckmäßtg, im Reichsgesetz den Kinos eine besondere Last

aufzulegen, außer dadurch, daß die unteren Stufen des Tarifs bis 1,50 bereits bis 20 vH gehen und dann bei den füör