I. B. R. 755 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lussen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 14. Juli 1919. u.““ Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der deutschnationale Handlungsgehilfen⸗Ver⸗ band, der kaufmännische Verein von 1858, der Verband deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig, der Bund der technischen Angestellten und Beamten und der deutsche Werkmeisterverband, sämtlich in Quedlinburg, haben beantragt, den zwischen ihnen und der Arbeitgeher⸗Vereinigung für Industrie, Handel und Gewerbe zu Qu edlinburg am 16. Juni 1919 abgeschlossenen Tuarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anssellüngs⸗ dedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten und der Werkmeister gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Quedlinburg sür allgemein verbindlich zu erklären.
8 Einwendungen gegen diesen. Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 844 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ traße 33, zu richten. 8 L“ Berlin, den 14. Juli 1919. 8 Der RNeichsarbeitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband des Großhandels Augs⸗ hurg, der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ stellten⸗Verbände, Ortsausschuß Augsburg und der Zentralverband der Handlungsgehilsen, Ortsgruppe Augsburg, haben beantragt, den zwischen ihnen am 4. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Lebensmittelgroßhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Augsburg für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 756 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8 “ Berlin, den 14. Juli 1919. 6 8 Der Reichsarbeitsminister. . Schlicke.
8
Bek ntmachung.
Der Ortsausschuß der kaufmännischen Angestellten zu Ludwigs lust hat beantragt, den zwischen dem Handelsverein zu Ludwigslust, dem deutschnationalen Handlungo gehilfen⸗ verband, Ortsgruppe Ludwigslust, und dem Zeniralverband für Handlungsge⸗ hilfen, Ortsgruppe Ludwigslust, am 6. Juni 1919 abgeschlossenen Tar 18 vertrag zur Rege⸗ lung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom
23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ bezirk Ludwigslust für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 865 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 14. Juli 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
8—
Bekanntmachung.
Der Deutsche Metallarbeiter⸗ Verband, Be⸗ zirk VIII in Frankfurt a. M.⸗Eschersheim, hat be⸗ antragt, daß zwischen ihm und dem Verband der Metall⸗ industriellen für Hessen⸗Nassau, Hessen und an⸗ grenzende Gebiete E. V. am 15. Juni 1919 abgeschlossene Kollektivabkommen zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen in der Metallindustrie nebst dem am gleichen Tage vereinbarten Tarifvertrag gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Tezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt (Main) und der Städte Homburg v. d. Höhe, Oberursel und Cronberg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 758 an das Reichsarbeitsministerium, Verlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. “ Berlin, den 14. Juli 1919. b 8 Der Reichsarbeitsminister.
Schlicke.
88 6 3 F 9
“
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15. April 1915.
Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Ein⸗ schränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 208) wird bestimmt:
In den Ausführungsbestimmungen vom 15. April 1915, 22. Ja⸗ nuar 1917 und 14. Maͤrz 1919 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915 S. 123, 1917 S. 17 und 1919 S. 53) werden folgende Aende⸗ rungen vorgenommen:
971) In8 3 Nummer 2 Abs. 2 sind die Worte: „monatlich nicht mehr als 4 Hundertteile“ durch die Worte: „monatlich nicht mehr als ein Zwölftel“ zu ersetzen. 1
2) In § 3 Nummer 2 Abs. 3 sind die Worte: „monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten des Jahres 1915“ durch die Worte: „monatlich nicht mehr als ihren Bedarf in den gleichen Monaten des Jahres 1915“ zu ersetzen.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1919 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 1919. Der Reichsernährungsminister. 8 J. V.: Heinrici
8LPE11A1A1“*“ 11“
zu der Bekanntmachung des Reichsversicherungs⸗
amts, Abteilung für Kranken⸗, Invaliden⸗ und
Hinterbliebenenversicherung, über die Ausgabe
neuer Beitragsmarken für die Invaliden⸗ und
Hinterbliebenenversicherung vom 27. Oktober 1916
— II 5329 — (Amtliche Nachrichten des RVA. 1916 Seite 729, 275 des Deusschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers ö“ vom 21. November 1916.
Vom 10. Juli 1919 — II 5285 —
“ Grund des § 1411 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ S wird Ziffer 15 der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916 wie folgt abgeändert: An g2 e der Bezeichnung Kgr. Sachsen und Gr. Hessen treten die Bezeichnungen „Sachsen“ und „Hessen“. Berlin, den 10. Juli 1919.
Reichsversicherungsamt, Abteilung für Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. Dr. Kaufmann.
8
Bekanntmachung
Nr. T. 120
über die Abänderung der Bekanntmachung über die
Erhebung von Gehühren auf Einkaufs⸗ und Ein⸗
fuhrbewilligungen für textile Rohstoffe und Erzeug⸗ nisse vom 28. Dezember 1918
(Reichsanzeiger Nr. 307 vom 31. Dezember 1918).
Auf Grund des § 14 Absatz 1 der Bundesratsverordnung über wirischaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiet vom 27. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 671) in Verbindung mit §1 des Uebergangsgesetzes vom 4. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 285) wird folgendes bestimmt:
§ 1 der Bekanntmachung über die Erhebung der Ge⸗ bühren auf Einkaufs⸗ und Einfuhrbewilligungen für textile Rohstoffe und Erzeugnisse vom 28. De⸗ zember 1918 erhält folgende Fassung: 28 An die Reichsstelle für Textilwirtschaft, Auslandsabteilung, sind Gebühren zu entrichten 1 1) für die Behandlung von Anträgen auf Einkaufsgenehmigung für textile Rohstoffe und Erzeugnisse aus dem Ausland bei einem Wert der einzukaufenden Ware big zu 10 000 . . . .. . 3,— ℳ% von 10 001 — 100 000 ℳ . 10,— „ von über 100 000 ℳ. W1““nI - 2) für die Erteilung von Einfuhrbew lligungen für textile Roh⸗ stoffe und Erzeugnisse aus dem Ausland a. bei der Einfuhr von Rohstoffen ½ vom Tausend, b. bei der Einfuer von Halb⸗ und Fertigwaren 2 vom Tausend des Wertes der einzuführenden Waren, mindeste s aber ℳ 3,—. Ist, abgesehen von der Gebühr zu 1, bereits für die Erteilung der Einkaufsgenehmtgung eine Gebühr erboben worden, oder ist der Kauf vor dem 9. Februchr 1917 abgeschlossen, so wird bei der Einfuhr von Halb⸗ oder Fertigwaren nur eine Gebühr von 1 vom Tausend erhoben. 2*5 1 1 Die Gebühr zu 2 wird nickt erhoben, wenn Waren im neinen Lohnveredelungsverkehr mit der Verpflichtung der Wiederousfuhr ein⸗ geführt werden, ohne daß sie in das Eigentum des Einführenden übergehen. t 3 Ge Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet. 7. II. Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Der Erniedrigung der Gebühren für Einkauf und Einfuhr von Rohstoffen wird Nucvirkung vom 1. Juli 1919 ab beigelegt.
Berlin, den 17. Juli 1919. 8 Reichsstelle für Textilwirtschaft. J. V.: Dr. Einert.
zu den Richtsätzen F. für die Preisberechnung von neuen Schuhwaren mit Ausnahme von Maß⸗Schuh⸗ werk vom 25. April 1919,
betreffend
1) Festsetzung des Kleinverkaufszuschlags für Straßenschuhwerk mit Ledersohle.
2) Festsetzung des Kleinverkausszuschlags für Schäfte.
Auf Grund der §8 1 urd 9 der Bekanntmachung des Bundesrats über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh⸗ waren vom 28 September 1916 wird angeordnet:
1) Der vom Hersteller von Straßenschuhwerk mit Fahllederschaft und Ledersohle an diesem Schuhwerk anzubringende Kleinverkaufspreis in derart sestzusetzen, daß der je⸗ weilige Sonderzuschlag des Ueberwackungsau schusses der Schuh⸗ industrie und des Hauptverteilungsausschusses des Schuhhandels dem Herkaufspreis des Herstellers zugerechnet und alsdann auf den sich ergebenden Betrag ein Kleinverkaufszuschlag von 18 H gerechnet wird.
2) Der vom Hersteller von Schäften an diesen anzubringende Kleinverkaufspreis ist derart festzusetzen, daß auf den Verkaufspreis des Herstellers von Schäften ein Kleinhandelszuschlag von 18 vH gerechnet wird.
Dieser Beschluß tritk mit Wirkung vom 15. Juli d. J. in Kraft. Das nach diesem Tage fertiggestellte, von der Bekanntmachung betroffene Schuhwerk ist mit dem hiernach berechneten Kleinverkaufs⸗
Berlin, den 3. Juli 1i9kt0cc. Gutachterkommission für Schuhwarenpreise. Dr. Mainzer.
“
Anmerkung. Nach Verordnung des Ueberwachungsausschusses der Schuhindustrie und des Haupiverteilunagsausschusses des Schuhhandels wird Schuhwerk mit Fahllederschaft und Ledersohle, welches mit einem Kleinverkaufszuschlag von 18 vH ausgestempelt ist, nur mit 50 vH auf die Quote des Schuhhändlers angerechnet.
9
Dem Propst Langlo in Lysabbel ist die Propstei burg, Regierungsbezirk Schleswig, übertragen worden.
L“
L11“ Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Oherförsterstellen Dassel (Hildesheim), Harde⸗ hausen (Minden) und Trier sind zum 1. Oktober 1919 zu besetzen; Bewerbungen müssen bis zum 10. August eingehen.
7
Fahllederschaft und
Sonder⸗
Ministerium ür rffshhett⸗ Kunst
und Volksbildung.
Der Pastor Heinrich Langlo in Lysabbel, Regierungs“ bezirk Schleswig, ist zum Propst ernannt wordben.
—2
Bekanntmachung. 9 Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 9. Juli d. J. („Reichsanzeiger Nr. 153) den Erzeugerhöchstpreis für Erbsen bis auf weiteres auf 25 ₰ je Pfund festgesetzt. Diese Preisfestsetzung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 16. Juli 191909. Der Vorsitzende “ der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin. J. A.: Eichmann. 8
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur
ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septem⸗ 8 här h 90h. G. Velfigse 9 ist dem Kaufmann Lebrecht Deussen, Langenberg, wegen Unzuverlässigteit der Handel mit sämtlichen Nahrungs⸗ und Genußmitteln für das gesamte Reichsgebiet untersagt. — Die Kosten dieser Be⸗ kanntmackung hat der Genannte zu tragen. 8 C Vohwinkel, den 12. Juli 1919. v
Der Landrat. Zur Nieden.
(Kortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilag
. 8 Deutsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Staatenausschusses für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.
Der Generalfeldmarschall von Hindenburg hat das „Wolfssche Telegraphenbüro“ um Verbreitung folgender Kund⸗ gebung ersucht: — ’
Ich erhalte täglich zahlreiche Briefe und Telegramme. So sehr mich diese Beweise des Vertrauens und gügigen Gedenkens erfreuen, so wenig bin ich doch in der Lage, sie einzeln zu beantworten. Dieser⸗ halb um Entschuldigung bittend, muß ich mich darauf beschränken
biermit ein für allemal meinen herzlichsten Dank allgentein auszu⸗
sprechen.
Auf Einladung der Reichsregierung traten gestern die Abgeordneten der Nationalversammlung sowie der preußischen, bayerischen, badischen und hessischen Landesversammlungen, die in den besetzten rheinischen Gebieten gewählt sind, zusammen, um einen Bericht des Vorsitzenden der deutschen Kommission
über die Ausführung des Abkommens, betreffend
die militärische Besetzung der Rheinlande,
des Unterstaatssekretärs Dr. Lewald, entgegenzunehmen.
An der Hand des zugleich mit dem Friedensvertrage
ratifizierten Abkommens entwickelte Dr. Lewald laut Be⸗
richt des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die Forderungen, die er der in Versailles unter dem Vorsitz des Ministers Loucheur stehenden Kommission der Besatzungsmächte gestellt hatte. Sie fanden die einmütige Zustimmung der Erschienenen. In der Besprechung wurden von Rednern aller Parteien über die schweren Bedrückungen der linksrheinischen Be⸗
völkerung die bittersten 88 erhoben und die bestimmte
Erwartung ausgesprochen, daß es gelingen werde, die Aus⸗ führung des Abkommens so zu gestalten, daß insbesondere der freie Verkehr zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet wiederhergestellt und die staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte frei ausgeübt werden können. Der Reichsminister Dr. David legte die Aufgaben des Reichskommissars dar und forderte zur Bildung des diesem beizugebenden parla⸗ mentarischen Beirats auf. Nach längerer Erörterung einigten sich die Erschienenen dahin, daß der Beirat aus 18 Mitgliedern bestehen soll, von denen sieben der Zentrumpspartei, vier der sozialdemokratischen, drei der demokranschen, zwei der Deutschen Volkspartei und je einer der Deutschnationalen Volkspartei und der Unabhängigen Partei angehören solle. Für sene Mitglied des Beirats wird gleichzeitig ein Vertreter bestellt, der im Behinderungssalle des Hauptmitgliedes einzuberufen sst.
Aufgabedes parlamentarischen Beirates ist es, den NReichskommissar
über die Wünsche und Anschauungen der Beoölkerung der be⸗
setzten Gebiete zu unterrichten und ihn bei seinen Maßnahmen
zu unterstützen.
Es sind vielfach Zweifel darüber laut geworden, ob und inwieweit das deutsche Privateigentum in den von Deutschland abzutretenden oder einer Volksabstimmung unterworfenen östlichen Gebieten einer Liquidation zu⸗ gunsten der alliierten und assoziierten Mächte ausgesetzt ist. Hierzu wird dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ von Unter⸗ richtete Seite nachstehendes mitgeteilt.
Nach Artikel 297 b des Friedensvertrags haben die alliierten und assozierten Mächte das Recht, in den ihnen abgetretenen Gebieten ras Privatoermögen von Deutschen zu liquidieren. Dieses Recht erstreckt sich uf Vermögenswerte jeden Art. Ausgenommen hiervon bleiben aber die Vermögenswerte solcher Deutschen, die auf Grund
des Vertrags ohne weiteres die Staatsangehöriakeit einer der alliterten
und assoziierten Mächte erwerben. Hieraus ergibt sich für die einzelnen in Betracht kommenden Gebiete folgendes:
1) Gebiete, die ohne Abstimmung an Polen oder die Tschecho⸗ Slowakei abzutreten sind. Die Reichsangehörigen, die in dies n Gebieien ihren Wohnsitz haben, erwerben im allgemeinen die polnische oder die tschecho⸗lowakische Staatsangehörigkeit. Ihr⸗ Vermögens⸗ werte bleiben deshalb von der Liqurdation verschont. Dies gilt auch dann, wenn sie de neue polnische oder tschecho⸗slowatische Staats angehörigkeit durch die ihnen vorbehaltene Option für Deutschland wieder aufgeben. Hirsichtlich der Bewohner der an Polen fallenden Gebiete bestebt allerdings die Besonderheit, daß sie, sofern sie ihren Wohnsitz in diesen Gebieten erst vach dem 1. Januar 1908. begründet haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Ge⸗ nehmigung des polnischen. Staats erwerben. Dies dürfte indes
N
ohne E ß auf die Behandlung des Vermögens der Beteiligten
Denn wenn der polnische Staat die Genehmigung erteilt und
it der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit eintritt, ver⸗
It es sich von selbst, daß eine Liquidation nicht stattfindet; aber
in dem Falle, wo die Genehmigung nicht erteilt wird, dürfte Liquidation nicht in Frage kommen, da nach dem Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des Friedensvertrags angenommen den muß, dcs die hier in Rede stehenden Personen in vermögens⸗ klicher Hinsicht nicht ungünstiger zu behandeln sind als die ischen, welche die polnische Staatsangehörigkeit ohne besondere ehmigung erwerben, aber durch die Option für Deutschland er verlieren.
2) Gebiete, deren etwaige Abtretung an Polen oder die hecho⸗Slowakai sich erst nach einer Volksabstimmung entscheidet. r gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie in den ohne Ab⸗ mung abzutretenden Gebieten. Jedoch kann die Liquidation sstverständlich nur dann und erst dann erfolgen, wenn die Abstim⸗ g die Loslösung von Deutschland zur Folge haben sollte.
3) Hiernach kommt eine Liquidation deutscher Vermögenswerte en unter 1 und 2 bezeichneten Gebieten nur dann in Betracht, n die Eigentümer zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensver⸗ s ihren Wohnsitz außerhalb dieser Gebiete haben. In diesen en kann der Liquidationserlös von den alliierten und assoziierten Pierungen aber nicht zurückgehalten und zur Deckung von For⸗ ngen gegen Deutsche oder gegen das Deutsche Reich ver⸗ det werden; er ist vielmehr den deutschen Berechtigten nittelbar auszuzahlen. Außerdem hat der Eigentümer in Fällen, wo bei der Liquidation ein zu niedriger Preis erzielt den ist, Anspruch auf eine von einem gemischten Schiedsgericht zusetzende Entschädigung. Dies gilt für Poten ohne Einschränkung. gegen scheint hinsichtlich der Tschecho⸗Slowakei die Verpflichtung unmittelbaren Auszahlung der Liqurdationserlöse an den Eigen⸗ er von gewissen Vorbehalten zugunsten des Wiedergutmachungs⸗
Ischusses der alliierten und assoziierten Regierungen (Commission
Réparations) abhängig gemacht werden zu sollen.
4) Gebiet von Danzig. Der Verzicht Deurschlands auf dieses iet wird zwar zugunsten der allijerten und assoziterten Mächte gesprochen. Diese erwerben das Gebiet indes nicht für sich, ern haben es als Freistadt zu begründen, die unter den Schutz Völkerbundes gestellt wird. Eine Liquidation deutscher Ver⸗ enswerte können die alltierten und assoziierten Mächte daher in
em Gebiete überhaupt nicht vornehmen.
5) Gebiet von Memel. Auf dieses Gebiet verzichtet Deutschland ffalls zugunsten der alliierten und assoztierten Mächte. Aber auch handelt es sich nicht um einen endgültigen Erwerb duich diese chte. In dem der deutschen Friedensdelegation übergebenen morandum vom 16. Juni 1919 ist vielmehr hervorgehoben worden, die Uebertragung des Gebiets an die alliierten und gssoziierten chte deshalb erfolge, weil die Nechtsverhältnisse der litquischen hiete noch nicht bestimmt seien. Danach wird angenommen den müssen, daß eine Liquidation deutscher Vermögenswerte in Gebiet nicht in Frage kommt. LX“
Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ von zuständiger Stelle er⸗ t, ist in der Angelegenheit des erstochenen fran ischen Quaxtiermachers Manheim eine Note des arschalls Foch eingegangen, in der Beschleuni ung des ichtlichen Verfahrens, Entschuldigung seacn des falls, Uehbernahme der Kosten der Bestattung, Zahlung r Entschädigung von 100000 Francs für die Familie Ermordeten und Zahlung einer Buße von einer Mäl⸗ n Franecs in Gold durch die Stadt Berlin verlangt
E11““
Das Reichgernährungsministerium hat mit Zustimmung Staatenausschusses und des Volkswirtschaftlichen Aus⸗ sses der Nationalversammlung durch. Verordnung vom Juli die Preise für die landwirtschaftlichen Er⸗ nisse aus der Ernte 1919, soweit diese öffentlich eirtschaftet werden, fetzgesetzt. Die neue Festsetzung wird, „Wolffschen Telearapbenbüro“- zufolge, bedingt durch die sache, daß alle Produktionsmittel der Landwirtschaft, wie ne, Düngemittel, Maschinen und sonstiges Betriebsmaterial Teil um ein Vielfaches im Preise gestiegen sind und daß Betriebsmittel zurückgegangen und die Erträge gesunken
b. Um die Landwirtschaft leistungsfähig zu erhalten, war
eErhöhung des Getresdepreises ein zwingendes Gebot. Ein fgang des Getreideanbaues wäre unvermeidlich, wenn die
übstpreise die Produktionskosten nicht mehr decken würden, al alsdann die Landwirtschaft geswungen mwäre, zu einer
ensiven Wirtschaft überzugehen. Die Kostspieligkeit der Aus⸗
Pszufuhren stellt die höchsten Anforderungen an die Pro⸗
tion der heimischen Scholle.
Entsprechend der Steigerung der Produktionskosten ist der ggenpreis für das Berliner Preisgebiet auf 405 ℳ festgesetzt, also 100 ℳ oder 33 % gegenüber dem Vorjahre erhöht worden. Die jerigen Preisgebiete sind beibehalten. Etwas storker als die Pro⸗ ionskosten des Roggens sind diejenigen des Wenens gestiegen⸗ er B rücksichtigung der bisherigen Spannung zwischen Roggen⸗ Weizenpreis und angesichts der größeren Ansprüche des Weizens
PPflege und Dünger erschien ein Preis von 450 ℳ für das niedrigste
che Fereingehiet als angemessen und ausreichend. Der Priis der ste ist im Hinblick auf ihre weitgehen e Heranziehung als Brot⸗ eide auf der Höhe des Roggenpreises gehalten, umsomehr ails Produktionskosten nicht hinter denen des Roggens zurückbleiben. Um eine Verteuerung der Lebenshaltung der breiten Massen
ub, die Erhöhung des Brotgetreidepreises zu vermeiden, wird die
öhung des Brotgetreidepreises bis zum 1. Oktober auf die chskasse übernommen und der Mehrpreis gegenüber dem bisherigen reidepreis aus dem zur Senkung der Le ensmittelpreise zur Ver⸗ ung gestellten 1 ½ Milliardenfonds gedeckt.
eim Kartoffelpreis waren die gegenüber der Vorkriegszeit um —als 100 Prozent gestiegenen Produktionskosten und die zurück⸗ ingenen Erträge in Uebereinstimmung zu bringen. So mußte ein endpreis von 125 ℳ für die Tonne angemessen erscheinen. Er
nach den regionalen Verschiedenheiten bis zu 145 ℳ erhöht en. a⸗
Der Oelfruchtbau erfordert nach seiner Eigenart umfangreiche schaftliche Vorkehrungen. Entsprechend der bisherigen Uebung es daher erforderlich, bereits jetzt die Oelfruchtpreise für 1920 ulegen. Im Interesse der Fettversorgung bestebt das dringende ürfnis einer besonderen Förderung des Oelfruchtbaumes, wobei zu cfsichttigen war, daß die Oelfrüchte als starke Stickstoffzehrer bei isherigen Preis auch von dem Gesichtspunkt der Gestehungs⸗ in aus nicht voll ausreichen. Nach der Bewertung des in den chiedenen Oelfrüchten enthaltenen Eiweißes sieht daher die Ver⸗ ung eine Erhöhung der bisherigen Prgi⸗ vor. Neben den Hreisen für die vegetabilischen Erseugnisse setzt die Verordnung auch die Schlachtviehpreise fest, wie dies angesichts esonderen Dringlichkeit bereits durch die Verordnung vom uni für die Schlachtrinder vorläufig geschehen ist. Neben der derholung der Preise für Schlachtrinder sind weiter Preise für kachtkälber und Schlachtschweine vorgesehen. Der Kälberpreis ist 0 ℳ für den Zentner Lebendgewicht, der Preis für Schlacht⸗ eine auf 120 ℳ festgesetzt. Um die beständigen Ueberforderungen den Ferkelmärkten zu beseitigen, sind außerdem für Fertel und erschweine Richtpreise von 10 bezw. 6 ℳ für das Kilogramm ndgewicht vorgesehen.
Die Preiserhöhungen dürsten den berechtigten Klagen der dwirtschaft üͤber ein Zurückbleiben der Preise hinter den Ge⸗
.
6
heit zum Ziele hat.
stehungskosten voll gerecht werden. Sie werden dazu beitragen, den Schleichhandel zugunsten der gesetzlichen Ration wesentlich einzuschränken. Wird dieses Ziel erreicht, so braucht die Er⸗ höhung der Preise nicht notwendig eine entsprechende Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung nach sich zu ziehen, weil die gegenwärtige Schleichhandelsration oder wenigstens ein Teil davon auf die legale Versorgung übernommen würde.
8 Neben einer ausreichenden Preisnormierung ist zur För⸗ derung der Produktion und zur Verbilliaung der Erzeugnisse vor allem auch die Bereitstellung eiweißhaltiger Futlermittel dringend geboten. Andererseits besteht der dringende Wunsch der Verbraucher, das Brot wohlschmeckender zu gestalten. Falls die begründeten Aussichten auf namhafte Getreideeinfuhr aus dem Ausland sich erfüllen, und die Eingänge aus heimischer Ernte, ungefährdet durch Landarbeiterstreiks, sich normal ge⸗ stalten, wird darum die Ausmahlung des Brotgetreides auf 81 vH herabgesetzt werden. Dadurch würde sowohl dem Be⸗ dürfnis der Landwirtschaft nach Kleie, als auch dem Wunsche 2 Verbraucher nach Verbesserung des Brotes Rechnung ge⸗
Von zuständiger Stelle wird dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ bezüglich der Reichswehr und des republikanischen Führerbundes mitgeteilt:
Die Gründung eines Bundes republikanischer Führer in Heer und Flotte hat Anlaß zu allerlei Betrachtungen gegeben und bei einer ganzen Anzahl von Offizieren die Annahme wachgerusen, es handle sich dabei um eine von der Reichsregierung und von dem Reichswehr⸗ minister geförderte Organisation, die den Zweck haben könnte, einen Teil der Offiziere, die sich pflichtgetreu in den letzten Monaten zur Verfügung gestellt haben, zu entlassen, falls ich genügend Führer zur Ver⸗ fügung stellen, die ein Bekenntnis zur Republik ablegen. In einem offenen Brief an den Reichswehrminister ist sogar der Besorgnis Ausdruck gegeben worden, die Regierung könnte die freie Gefinnung und Meinung jedes Offiziers antasten und einen Druch ausüben zu dem
„Zwecke, den Beitritt der Offiziere zum republikanischen Führerbund
zu veranlassen. Solche Befürchtungen und Besor nisse sind ab⸗ solut gegenstandslos. Die Regierung und der Reichswehrmünister haben mit der Gründung des r publikanischen Führerbundes nichts zu tun, son⸗ dern es handelt sich dabei um Bestrebungen, die lediglich der Initiative einiger Herren entsprungen sind. Politische barteigruppen ver⸗ schiedener Richtungen suchen innerhalb der Reichswehr Boden zu ge⸗ winnen und Teile derselben zur aktipen politischen Betätigung zu gewinnen. Das kann zu einer bedrohlichen Verwirrung und schließ⸗ lich zum Verfall der Reichswehr führen. Politische Vereinigungen innerhalb der Reichswehr, zum Beispiel konservative, demokratische, sojialdemokratische oder kommunistische Soldaten⸗ und Führervereine, also republikanischer Fübrerbund oder Nationalverband deutscher
fizitere, können auf die Dauer keinen Platz in der Reichswehr haben und dürfen die Reichswehr selbst nicht zum Tummelplatz ihrer Bestrebungen machen. Ebensowenig kann Vereinen zugestimmt werden, die einen Kampf zwischen aktiven und inaktiven Unteroffizieren und Offizieren treiben und dadurch entstandene Meinungsverschiedenheiten zu politischer Aktion ausnutzen. Von der Reichswehr als Gesamtkörperschaft muß die Politik fern gehalten werden. Deshalb hat der Reichswehrminister kürzlich verfügt, daß jede Art von politischer Werbetätigkeit innerhalb der Kasernen zu unterbleiben hat, ferner ist es von ihm als unzulässig bezeichnet worden, daß von militärischen Dienststellen herausgegebene oder unterstützte Zeitungen, Zeitschriften. Broschüren und Flugblätter politische Tendenz haben. Die Reichswehr ist ein Werkzeug, nicht sie selbst, sondern die Reichsregierung regelt ihre Ver⸗ wendung, die die Durchführung des Willens der Volksmehr⸗ Dieses Instrument würde unbrauchbar werden, wenn es dem Einfluß auseinander treibender politischer Strömungen ausgesetzt ist, und würde den inneren Zusammen⸗ halt verlieren. Die Reichswehr in ihrer Gesamtheit muß absolut unpolitisch sein. Bei der Auswahl der Führer wird nicht die politische Gesinnung des einzelnen, sondern lediglich die militärische Eignung maßgebend sein. Der Reichswehrminister wird nicht seine Hand dazu bielen, daß alte Uebelstände wieder Platz greifen, die vor dem Kriege von ihm persönlich lange genug bekämpft worden sind. Es ist ausgeschlossen, daß er den früheren Zustand, wonach zum Beispiel ein Sozialdemokrat nicht Unteroffizier werden durfte, in das Gegenteil umkehrt und Männer nicht an militärische Fübrerstellen gelangen läßt, weil sie eben nicht ein republikanisches Bekenntnis ablegen. Ebenso selbstverständlich ist aber auch, daß jeder Angehörige der Reichswehr als Staatsbürger sich politisch betätigen kann und volle Freiheit der politischen Ueberzeugung haben muß.
Die Verordnung des Bundesrats über Sammel⸗ hieizungs⸗ und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 ist durch die Ver⸗ ordnung über die Einwirkung der Heizstoffpreise auf Mietverhältnisse vom 22. Juni 1919 geändert und unter dem gleichen Tage erneut veröffentlicht worden. § 3 der Verordnung in der Fassung vom 22. Juni 1919 bestimmt:
„Sind seit der letzten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Preisvereinbarung die Selbstkosten des Vermieters für die Heizung⸗ und Warmwasserversorgung der Mieträume so ge⸗ veen daß das Anwachsen nicht vorauszusehen war und daß billiger⸗ weise die Tragung der Mehrkosten dem Vermieter allein nicht zu⸗ gemutet werden kann, so kann die Schiedsstelle auf Anrufen des Vermieters den Mietpreis oder die besondere Vergütung für die Heüeung oder EET11 für die weitere Dauer des Mietverhältnisses oder für einen kürzeren Zeitraum entsprechend erhöhen.“
Es sind nun in der Praxis vielfach Zweifel darüber ent⸗ standen, welche Verordnung in Zeile 1 des vorstehend abge⸗ druckten § 3 gemeint ist, die Verordnung vom 2. November 1917, oder die neue Verordnung vom 22. Juni 1919. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ hört, halt auf eine diesbezügliche Anfrage des Magistrats in Wilmersdorf der Reichsjustiz⸗ minister erwidert, es unterliege keinem Zweifel, daß die Vor⸗ schrift des § 3 auf alle vor dem 22. Juni 1919 getroffenen Vereinbarungen Anwendung finde, bei denen die sachlichen Vor⸗ aussetzungen des Gesetzes gegeben sind. Zu den sachlichen Voraussetzungen des Gesetzes gehört aber vor allem, daß das Anwachsen der Selbstkosten seit der letzten Preisvereinbarung nicht vorauszusehen war. Also nicht für die Mehrkosten schlechthin, sondern nur für diejenigen, welche seit der letzten Preisvereinbarung keinesfalls vorauszusehen waren, können die Vermieter eine Erhöhung der Vergütung für die Heizung oder Warmwasserversorgung verlangen.
Auch sonst ist man sich im Publikum anscheinend noch vielfach im unklaren über die Tragweite der Vorschrift des genannten § 3. Insbesondere hat er insofern in Mieter⸗ kreisen lebhafte Beunruhigung erweckt, als man dort vielfach irrtümlicherweise annimmt, daß der Mieter, der überhaupt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Beteiligung an den Mehrkosten herangezogen werden kann, die Mehrkosten für Heizung und Warmwasserversorgung allein zu tragen hat. Wie das oben genannte Büro hört, werden deshalb in kurzer Zeit Erläuterungen zu der Verordnung ergehen, die die genannten und einige andere Fragen klarstellen.
1“ 1 8—
2
Nach einer Mitteilung des „Wolffschen Tessesebens nn. hat sich die statistische Abteilung des rumän
ministeriums bereit erklärt, Kriegsgefangenen in stellen zu lassen und Auskunft zu gehen. die an das Preußische Kriegsmini
gefangener schutz, zu richten sind, sind anzugehen
Dienstgrad, Truppenteil,
letzter bekannter Aufenthalt
des betreffenden Gefangenen.
25 Preußen.
Gestern fanden in Thorn laut Meldung des . r- zwischen Polnischen Volksrats
Telegrophenbüros“
bedingungen bezw. die R
Gebiete vorbgge
Regierungsräte Loos und von kommission beim Oberpräsidi
Jerin aus Allen ein Schnackenburg und unter
stattgefunden. Entente, auf Eröffnung
zwi chen Deutschland und Polen zur Aus vertrages, hat in Versailles noch keine Erledigung gefunden. Die Antwort auf diesen Vorschlag wird bin Die Thorner Vorbesprechungen s losen Abwicklung der Angelegenheit dienen
Gestern verabschiede te
Vertretern des
Lippe.
der Landtag laut Bericht des über die
„Wolffschen Telegraphenbüros“ das Landesgese
Verstaatlichung des
langung der Zustimmung möglich sei.
Da in einem Teil der Berichte über angebliche G
8
richtliche Unters
gesamten Hausfamilienfidei⸗ kommisses ohne jede Abfindung an das vormals fürstliche Haus Lippe⸗Detmold. Der im Landtagsaueschuß vereinbarte Vergleichsvorschlag wurde vom Lan ehemaligen Fürsten die Mitteilun
Hamburg. Hamburger Zeitungen fortgesetzt ewalttätigkeiten der Reichs⸗ wehrtruppen gebrocht werden, gibt das Korps Lettow be⸗ kannt, daß in allen Fällen, in denen der Verdacht besteht, daß die Angehörigen der Truppen ihre Befugnis überschritten, uchungen eingeleitet worden sind.
Oesterreich 23
Blättermeldungen zufolge hat der Prinz Wilhelm z Stolberg die Führung der Geschäfte der deutschen Botschaft
übernommen.
— Um eine Doppelbesteuerun abgabe zu vermeiden, beabsichtigt noch vor dem endgültigen Abschluß der Fassung des Gesetz⸗ entwurfs über die Vermögensab
jenen Nationalstaaten, in
ist, und mit dem Deutschen Reiche herzußellen.
Zwecke werden sich Vertreter
demnächst nach Deutschland begeben.
Wien ernannt.
— Wie das „Ungarisch
Die Räteregierun mandanten Wilhelm Boehm na der deutsch⸗österreichischen Regi
Ungarn. g hat den früheren Armeeo ch Einholung der Genehmigung erung zu ihrem Gesandten in
meldet, hat die Räterepublik einen Aufruf an
letarier aller Länder
g.
revoltierenden, zur Demons
Proletarier Italiens, Frankreichs, der Schweiz und Oesterreichs.
Kundgebung in die Aktion des
Kapitalismus, entfaltet die Fa Revolution. Den Krieg, den
enden können, kehrt um in den Besitzenden. Lasset Eure Rebellion weder schönen Reden ersticken. Es gibt nur einen Auswe des fünfjährigen Krieges, die soziale Weltrevolution.
Großbritannien und Irland.
Blättermeldungen zufol nung in Paris an das Un spruch gerichtet, der von dem gesetzgebenden Versammlung Saad Zaglul unterzeichnet ist. und 154 des Friedensvertrage
nach London oder Paris verweigert werde. In Beantwortung einer Anfrage teilte der Unterstaats
sekretär im Auswärtigen Amt Harmsworth, wie „Reuter“ 8 . daß die deutsche Regierung sich bemühe, diplomatische Beziehungen mit der russischen
meldet, mit, er glaube,
schen Kriegs⸗ über alle vermißten deutschen Rumänien Nachforschungen an⸗
Bei den Anfragen, sterium, Abteilung Kriegs⸗ Nams,
Ort und Zeit der Gefangennahme,
zort und Datum der letzten Nachricht
„Wolffschen Obersten s sowie Mitgliedern des Danziger Oberpräsidiums über die Ausführung ber Friedens⸗ äumung der abzutretenden ebit itende Besprechungen statt. Vom Ober⸗ prüsidium nahmen teil der Oberpräsident Schnackenburg, die Maercker sowie der der Friedens⸗ um beigegebene Regierungsrat Beim Danziger Oberp in den letzten Tagen bereits mehrfach Be Friedenskommission unter
räsidium hatten sprechungen dieser dem Vorsitz des Oberpräsidenten ch Hinzuziehung der beiden Regierungs⸗ präsidenten von Danzig und Marienwerder sowie von General⸗ stabsoffizieren beim Generalkommando des 17. Der Vorschlag der Reichsreg direkter Kommissionsverhandlungen führung des Friedens⸗
Armeekorps ierung bei der
nen kurzem erwartet. ollen der raschen und reibungs⸗
diag verworfen, da von dem g vorlag, daß ihm die Er⸗ der Agnaten des Fürstenhauses nicht
g bei der Vermögens⸗ das Staatsamt für Finanzen,
gabe ein Einvernehmen mit denen die Vermögensabgabe geplant Zu diesem des Staatsamts für Finanzen
e Telegraphen⸗Korrespondenzbüro“ 1 die Pro⸗ 1 gerichtet, an dessen Schluß es heißt: Mit herzlichen Bruderworten wenden wir uns an Euch, Ihr tration und zum Generalstreik rüstenden Englands, Hollands, Schwedens, Wandelt die Solidarität mit uns und mit unserer russischen Schwesterrepublik aus einer festlichen
Alltags und schüttelt ab das Joch des hne der zerstörenden und aufbauenden die imperialistischen Räuber nicht be⸗ Klassenkrieg der Besitzlosen gegen die durch Gewalt noch mit g aus den Folgen
1“
ge hat die ägyptische Abord⸗ terhaus einen formellen Ein⸗ Vizepräsidenten der ägyptischen und Vorsitzenden der Abordnung In ihm wird gegen die Artike 147 82 protestiert und darüber Klage geführt, daß über die Zukunft Aegyptens entschieden sei, ohne daß die Bevölkerung zu Rate gezogen worden sei, sowie darüber, daß den Vertretern Agyptens die Erlaubnis zur Reise
Sowjetregierung anzuknüpfen, und daß eine deutsch
industrielle und kommerzielle Abordnun habe oder im Begriffe sei, es zu tun. widmeten dieser Angelegenheit ihre Aufmertsamkeit. Vertretung des Schiffahrtskontrolleurs sagte Wilson in über die Benutzung der deuts d - rikanischen Gewässern interniert sind, daß die britische Regierung sich lebhaft bemühe, die aber es noch viele Monate dauern 8 von ihnen zur Benutzung gebracht sein würde. Das Haus nahm dann die Bergbauvorlage,
antwortung einer Anfrage Schiffe, die in südame
Schiffe in Fahrt zu bringen,
könne, bis die Mehrzahl
die den von der Regierung
setzt, in zweiter Lesung an.
versprochenen Siebenstund 11“
g Sowjetrußland besuch Die Delegierten in Paris In Be⸗ chen
entag fest⸗
ge⸗
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