1919 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Die Mitglieder werden auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob⸗ liegenheiten verpflichtet, der Vorsitzende und H Stellvertreter vom Reichswirtschaftsminister, die Beisitzer vom Vorsitzenden des Reichs⸗ kalirats.

Sie sind zur Geheimhaltung der vermöge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten verpflichtet. 3

Das Verfahren wird durch Verordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers geregelt. § 25 25.

Die Kaliprüfungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der

Genehmigung des Reichskalirats bedarf. 8 b) Die Kaliberufungsstelle. Die Kaliberufungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Sie entscheidet in dieser Besetzung. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Reichs⸗ wirtschaftsminister ernannt. Die Beisitzer werden vom Reichskalirate gewählt. 8 28 8 8

0. 2

Von den Beisitzern müssen zwei den staatlichen oberen Berg⸗ beamten entnommen sein, einer richterliche und einer geologische Vor⸗ ildung besitzen. Der läbehpe e und die Beisitzer dürfen weder Anteile von Kali⸗ werken besitzen, 828 an deren Exträgnis beteiligt sein, noch der Ver⸗ waltung oder dem Aufsichtsrat eines Kaliwerkes angehören. 1 Die Bestellbarkeit ist nicht an die Mitgliedschaft im Reichskali⸗

rate gebunden. .

§ 29.

Die Vorschriften der §§ 20 bis 25 finden entsprechende An⸗ wendung.

2. Die Knlilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz. a) Die Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz.

Die Kaliprüfungsstelle wirkt als die Kalilohnprüfungsstelle erster

nsta 8

stang der Gehaltsprüfung der Angestellten wirken an Stelle der vier Heisiter aus den Kreisen der Arbeiter vier Beisitzer mit, die von dem Reichskalirat aus den Kreisen der Angestellten der Kaliwerke,

onderfabriken, des Reichskalirats, der Kalistellen oder des Kali⸗ syndikats gewählt werden. Die Vorschriften der §§ 19 Abs. 4, bis 25 finden sn4g⸗ Anwendung.

b) Die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz. § 31. 1 Sie besteht aus dem Vorsitzenden der Kaliberufungsstelle und sechs

Die Beisitzer werden vom Reichskalirate gewählt. Sie sind zu drei den Kalierzeugern, zu drei den im Kalibergbau und ⸗fabrikations⸗ betriebe beschäftigten Arbeitern zu entnehmen.

§ 33.

Bei der Prüfung der Gehaltsverhältnisse der Angestellten wirken an Stelle der drei Axbeiter drei Angestellte mit, die vom Reichskalirat aus den im Kalibergbau oder ⸗fabrikationsbetriebe beschäftigten Ange⸗ oder den Angestellten des Reichskalirats, der Kalistellen oder

es Kalisyndikats gewählt werden.

8 § 34.

Die Vorschriften der §§ 19 Abs. 4, bis 25 finden entsprechende Anwendung.

3. Die landwirtschaftlich-⸗technische Kalistelle. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwölf Beisitzern. &n. . § 36. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Reichswirt⸗ chaftsminister ernannt. 6 Die Beisitzer werden vom Reichskalirate gewählt, und zwar: 4) 5 praktische Landwirts, , bp) 1 landwirtschaftlicher Hochschullehrer, ““

ew) 1 Vorsteher einer landwirtschaftlichen Versuchsstation,

8 u a) bis c) auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Ver⸗ 1 und unter Berücksichtigung der verschiedenen Teile des Reichs,

cd) 3 Vertreter des Kalisyndikats auf dessen Vorschkag, 59) 1 Vertreter des Kalihandels auf Vorschlag des Deutschen 11“ Handelstags, 2.n 1) 1 Vertreter der Arbeiter auf Vorschlag der Arbeitewertreter 8 des Reichskalirats. Die Vorschläge erfolgen in Listen, welche die doppelte Zahl der zu wählenden Personen enthalten. §37. 8 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertrteter zu bestimnen. Die Vorschriften der §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20, 21, 23 Abs. 1, 24 und 25 finden entsprechende Anwendung.

tenr e P. Titel. DBs Kalisyndikat.

§ 38.

Die Kalierzeuger schließen sich zu einer Vertriebsgemeinschaft (Kalisyndikat) zusammen. Sie haben den Zusammenschluß bis zum 31. Oktober 1919 zu vollenden. Haben sie ihn bis zu diesem Zeit⸗ punkt nicht vollendet, so führt ihn der Reichswirtschaftsminister durch Verordnung herbei.

Kalierzeuger im Sinne des Kaliwirtschaftsgesetzes ist,

wer ein Kalibergwerk (Kaliwerk) auf eigene Rechnung betreibt

(Kaliwerksbesitzer),

2. wexr eine Sonderfabrik auf eigene Rechnung betreibt (Be⸗

ssitzer einer Sonderfabrik).

Bestimmungen, die wegen des Absatzes für Kaliwerksbesitzer ge⸗ kroffen sind, gelten sinngemäß auch für Vereinigungen von solchen.

§ 39.

„Ein Kalierzeuger, der den Betrieb seines Kaliwerkes erst nach der Bildung des Kalisyndikats beginnt, hat dem Kalisyndikate beizutreten, sobald se Kaliwerk lieferungsfähig ist. Tritt er ihm innerhalb angemessener Frist seit Eintrikt der Lieferungsfähigkeit nicht bei, so feh der Reichswirtschaftsminister seinen Beitritt durch Verordnung erbei.

Wer, ohne Kalierzeuger zu sein, Kalisalze, Kalierzeugnisse oder Kaliverbindungen gewinnt oder herstellt, hat dem Kalisyndjkat auf dessen Verlangen beizutreten. Tritt er ihm innerhalb einer ihm vom ers ümir gesetzten Frist nicht bei, so führt guf Antrag des Kali⸗ syndikats unter Zustimmung des Reichskalirats der Reichswirtschafts⸗ minister den Beikritt durch Verordnung herbei.

7

Das Kalisyndikat muß eine juristische Person sein.

§ 42. 8 1 Füt die Rechtsverhältnisse des Kalisyndikats und seiner Gesell⸗ schafter gelten die für die Gesellschaftskorm maßgebenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 43. Dem Fechae faggenden Organe des Kalisyndikats muß eine Per⸗ son angehören, die von den Arbeitewertretern des Reichskalirats in einer Liste von fünf geeigneten Personen vorgeschlagen und von dem Aufsichtgroße des Falisondikats gewählt wird.

8 166 *

Das Kalisyndikat muß einen Aufsichtsrat haben.

Dem Aufsichtsrat müssen unter anderen vier Personen angehören, von denen zwei von den Arbeitervertretern, eine von den Angestellten⸗ vertretern und eine von den Verbrauchervertretern des Reichskalirats in Listen von drei, zwei und zwei geeigneten Personen dem Kalisyndikate vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt durch das zur Wahl des Auf⸗ sichtsrats befugte Organ des Kalisyndikats. Die Verbrauchervertreter dürfen weder der Verwaltung einer landwirtschaftlichen Bezugs⸗ oder Absatzvereinigung angehören noch an einem Kalihandelsgeschäfte be⸗ teiligt sein.

8 Aufsichtsrat muß die sich aus dem Handelsgesetzbuch § 246 ergebende Zuständigkeit besitzen. Er ist zur Vorstandswahl zuständig.

1qm“M“ . Ob eine nach den §§ 43 und 44 vorgeschlagene Person geeignet ist, entscheidet im Zweifel der Reichskalirat.

§ 46. 111 1 Das Stimmrecht der Mitglieder des Kalisyndikats muß in dem Gesellschaftspertrage geregelt sein. E“

Es muß den Beteiligungsziffern entsprechen 63).

Geschäftsjahr soll die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember sein.

§ 4 Der Gesellschaftsvertrag des Kalisyndikats bedarf der Ge⸗ nehmigung des Reichskalirats. Er ist durch den Deutschen Reichs⸗ anzeiger bekanntzumachen. Das gleiche gilt von Aenderungen.

8. Miel. Kbsten. Die Verwaltungskosten des Reichskalirats, sowie die Kosten der Kalistellen werden vom Kalisyndikate getragen. Über die Kosten ist vom Reichskalirat alljährlich ein Voranschlag aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Reichswirtschaftsminister zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung ist der Voranschlag dem Kalisyndikate zuzustellen. Hierdurch wird die Zahlungspflicht des Kalisyndikats begründet. . 1 Muß der Voranschlag überschritten werden, so hat der Ueber⸗ schreitung ein Ergänzungsvoranschlag in entsprechender Anwendung des Abs. 2 voranzugehen. ba. 9 Das Kalisyndikat ist auf Anweisung des Vorsitzenden des Reichs⸗ kalirats und der Kalistellen verpflichtet, Vorschüsse zu leisten. § 50. Die Mitglieder des Reichskalirats und der Kalistellen erhalten Tagegelder und Ersatz der Reisekosten. Ihr Anspruch richtet sich gegen das Kalisyndikat. Die Sätze werden auf Vorschlag des Reichskalirats vom Risparare hagtemthäster E“

Abschnitt. Wirrtschaftliche Tätigkeit. Reichskalirat und Kalistellen. 1. Reichskalirat. 1 Der Reichskalirat leitet die Kaliwirtschaft nach gemeinwirtschaft⸗ lichen Grundsätzen unter Oberaufsicht des Reichs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 8

1. Titel.

52.

Er genehmigt den Gesellschaftsvertrag des Kalisyndikats und die Geschäftsordnungen der Kalistellen.

Er gibt allgemeine Richtlinien für die Kaliwirtschaft, insbesondere zur Steigerung der heimischen Erzeugung und zur Förderung der heimischen Landwirtschaft. 8*

54.

Er hat das Recht, auf Vorschlag der Kaliprüfungs⸗ oder der Kali⸗ berufungsstelle das Abteufen von Schächten zu verbieten und Kaliwerke, Sonderfabriken und Werke im Sinne der Vorschrift des § 40 gegen Entschädigung stillzulegen. 3

Das Nähere hierüber regeln nach Maßgabe des Kaliwirtschafts⸗ gesetzes (Artikel 1 Ziffer 2) in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 19. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 681) zu erlassende weitere

Vorschriften. § 55.

Er setzt auf den mit Gründen versehenen Vorschlag des Kali⸗ syndikats die Verkaufspreise für inländische Abnehmer fest.

Dem Vorschlag haben Verhandlungen des Kalispndikats mit den Vertretern der Wirtschaftsverbände der Landwirtschaft, der Kali ver⸗ arbeitenden chemischen Industrie und des Kaligroßhandels voran⸗ zugehen. 11 in. 8*

Er kann bestimmen, daß den Abnehmern größerer Mengen Kali⸗ salze ein entsprechender Preisnachlaß zu gewähren ist, ferner, daß den Abnehmern ein Preisnachlaß für Barzahlung, für Prüfung der Probe⸗ mäßigkeit der gelieferten Waren und für Mitwirkung bei der Förde⸗ rung des Kaliabsatzes zu gewähren ist. Allen Abnehmern steht es frei, sich zur Erlangung vorstehender Preisnachlässe zu Vereinigungen zu⸗ sammenzuschließen. Bei gleichen Voraussetzungen darf eine unter⸗ schiedliche Behandlung der Abnehmer hinsichtlich der Preisnachlässe nicht stattfinden. 1

§51

Er trifft Bestimmungen zur Sicherung gegen Untergehalt.

Er trifft Bestimmungen über Frachtenberechnung und Frachten⸗ ausgleich für inländische Empfänger.

Er entscheidet im Zweifel, ob ein Erzeugnis der Kaliindustrie unter den Bereich der Kalisalze im Sinne des § 1 fällt.

§ 60.

Er ist befugt, Bestimmungen zur Sicherung der Durchschnitts⸗ löhne der Arbeiter und der Gehälter der Angestellten der Kaliindustrie nach Art der in §§ 13 bis 16 des Gesetzes über den Absatz von Kali⸗ salzen vom 25. Mai 1910 Reichs⸗Gesetzbl. S. 775 (Kali⸗ gesetzes) und seiner Abänderungsgesetze enthaltenen Bestimmungen zu treffen. Diese Bestimmungen üiss aufzuheben, wenn ein Tarifvertrag in und die vertragschließenden Parteien über die Aufhebung einig ind.

Die Durchführung dieser Bestimmungen steht den Kalilohn⸗ prüfungsstellen zu.

§ 61. 1 1

Er kann den Kreis der Arbeiter und Angestellten, auf die seine Vorschriften über Sicherung der Durchschnittslöhne und Gehälter Anwendung finden, bestimmen. Er ist befugt, in diefen Kreis, der im allgemeinen über die Arbeiter und Angestelkten der im Kalisyndikate vereinigten Kaliwerke und Sonderfabriken sowie des Reichskalirats, der Kalistellen und des Kalisyndikats nicht hinausgeht, einzubeziehen: 1. die Arbeiter und Angestellten der noch nicht mit einer Be⸗ teiligung versehenen Kalimerke, 1“

2. die Arbeiter und Angesteten solcher Nebenbetriebe, die in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Kalibergbau⸗ und Kalifabrikationsbetriebe stehen, 1“

. die Arbeiter und Angestellten, welche gruppenweise von einem Unternehmer in Lohn genommen sind, falls der Unternehmer

1 für den Betrieb eines Kaliwerkes tätig ist.

Die gemäß §§ 55 bis 61 erlassenen Bestimmungen sind im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichen.

Er kann von den an der Kaliwirkschaft Beteiligten (cinschließlich der Verbrgucher) Auskunft über kaliwirtschaftliche Verhältnisse ver⸗ langen. Er darf sie außerhalb des Gebiets der Kaliförderung und des Kaliabsatzes jedoch nicht verlangen, wenn sie Betriebsgeheimnisse

G

gefährden würde.

re E““ TEs 1

absatze (Beteiligungsziffer)

forderlichen Mittel auf.

II. Die Kalistellen. 1 1. Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle. a) Kaliprüfungsstelle. 1 f § 63. 3 ie Kaliprüfungsstelle setzt das Anteilsverhältnis am Gesamt.

nach Maßgabe der Bestimmungen d §§ 78 bis 84 fest. 9

§ 64. 8 wirkt bei der Uebertragung von Beteiligungsziffern mit

Das Nähere hierüber regeln nach Maßgabe des Kaliwirtschafts⸗ gesetzes (Artikel 1 Ziffer 2) in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 19. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 661) zu erlassende weiter⸗ Vorschriften.

§ 65.

Sie überwacht die Ser Faxnns der auf Grund der §§ 55 biz 8

58 vom Reichskalirate K of.. 88 hat die Umrechnung der Beteiligungsziffern nach § 84 vor⸗ zunehmen. . 67

§ 67.

Sie ist befugt, von dem Kalisyndikat und seinen Mitgliedern Aus⸗ kunft über die verkauften Kalimengen, die vereinbarten Preise und die Lieferungsbedingungen, über die Lagerungs⸗ und Betriebsverhältnisse und über sonstige geschäftliche Maßnahmen zu verlangen, die Anlagen zu besichtigen und die Gruben zu befahren, sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und papiere zum Zwecke der Nachprüfung der ge⸗ machten Angaben zu fordern. 1

§ 62 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. b) Die Kaliberufungsstelle. 8

Gegen die Festsetzungen und C““ der Kaliprüfungs⸗

stelle auf Grund der §§ 63, 75 Abs. 4, 78 bis 84 ist Berufung an die

Kaliberufungsstelle zulaässig. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von

äineasn Monat nach Zustellung des Bescheids bei der Kaliberufungsstelle

einzulegen. 9.

Der Vorsitzende der Kaliprüfungsstelle ist zur Einlegung der Berufung innerhalb von 3 Monaten vom Tage der Entscheidung be⸗ rechtigt, wenn ohne Berufung eine ungleichmäßige Behandlung der Kaliwerksbesitzer in der Festsetzung der Beteiligungsziffern eintreten Durch die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechtsmittel wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. 6

2. Die Kalilohnprüfungsstellen. § 69. Sie überwachen die Durchführung der vom Reichskalirate zun Sicherung der Durchschnittslöhne der Arbéiter und der Gehaltsverhält⸗ nisse der Angestellten gegebenen Vorschriften.

Die Kaülohnprüfürahe gele erster Instanz entscheidet, ob die in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen einzutreten haben. Be⸗ rufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz ist zulässig.

§ 70.

Sie sind befugt, von den Besitzern der Kaliwerke, auf deren Arbeiter und Angestellte die Lohn⸗ und Gehaltsbestimmungen des Reichskalirats Anwendung finden, Auskunft über Arbeitszeiten und Lohn⸗ und Gehaltsvenhältnisse zu verlangen. 1

Sie fördern den Abschluß von Tarifverträgen zwischen den der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Berufsvertretungen.

3.O ñDie landwirtschaftlich⸗technische Kalistelle.

Das Kalisyndikat bringt die für die inländische Propaganda en Der Reichskalirat setzt den Mindestjahres⸗ betrag fest. Er bestimmt auf Grund eines von der landwirtschaftlich⸗ technischen Kalistelle aufzustellenden Voranschlags den Teilbetrag für die inländische landwirtschaftliche Propaganda, die durch landwirt⸗ schaftliche Stellen und Körperschaften erfolgt. Der Teilbetrag darf nicht geringer sein als in der Zeit von 1909 bis 1918. Nehber die Ver⸗ wendung dieses Betrags bestimmt endgültig die landwirtschaftlich⸗tech⸗ nische Stelle, die dem Reichskalirate zur Entlastung jährlich Rechnung

2 se⸗ g hot zu legen hat.

estimmungen.

Sie bearbeitet die die inländische Landwirtschaft betreffenden Sachen, die ihr ber Reichskalirat zuweist.

Sie wird von dem Reichskalirate vor dem Erlasse von Vor⸗ schriften über Sicherung gegen Untergehalt gehört.

2. Titel. 88

Das Kalisyndikat und die Kaliwerksbesitzer.

I. Allgemeines.

Die Mitglieder des Kalisyndikats sind verpflichtet, dem Kalisyndi⸗ kate die S und erzeugten Kalisalze und Kaliverbindungen zun Verfügung zu stellen.

ligung he stenen., ist ausschließlich befugt, diese Kalisalze umd Kaliverbindungen zu veräußern und abzusetzen. bes. g

Absatz im Sinne des § 74 Abs. 2 Kalisalzen auf einen anderen.

Als Absatz gilt 1

a) die Abgabe von Kalisalzen an eine dem Kaliwerksbesitzer ge⸗ hörige Fabrik orer Fadrikabteilung zum Zwecke der Weitewerarbeitung zu nicht unter §. 1 b und &E fallenden Erzeugnissen,

b) jede Versendung von Kalifatzen in das Ausland. 1

Als Abfatz gilt jedoch nicht die Abgabe von Rohsalzen zur Weiter⸗ verarbeitung zu den im § 1 b und c bezeichneten Erzeugnissen an eine Fabrik, deren Besitzer den Anordnungen des liefernden Kaliwerks. besitzers hinsichtlich des Absatzes unbedingt nachzukommen verpflichtet ist zugehörige Fabrir) oder an eine Sonderfabrik (§, 77).

Ob die Fabrik eine zugehörige Fabrik ist, entkscheidet im Zweifel die Kaliprüfungsstelle. 8

Die Vefiges von Kaliwerken und Sonderfabriken sind verpflichtet,

7

ist jede Besitzübertragung von

von der Entnahme von. Kalisalzen nach Abs. 2 a dem Kalisydikat

Anzeige zu eerstatten. § 76.

Die Einfuhr von Kalisalzen, Kalierzeugnissen und Kali⸗ verbindungen aus dem Ausland ist nur dem Kalisyndikate gestattet. Kalirohsalze 1 a) dürfen nur von den Besitzern der Kaliwerke und derjenigen Sonderfabriken, welche hei Inkrafttreten des Kali⸗ gesetzes bestanden haben, zu den im § 1b und c bezeichneten Er⸗ zeugnissen verarbeitet werden. II. Beteiligungsziffern. Das Kalisyndikat regelt den Absatz auf Grund der Beteiligunge ziffern und des Syndikatspertrags. . . 88 Kaliwerksbesitzern, welche infolge der Beschaffenheit ihrer Lager⸗ stätten einzelne gufgeführte Kalisalzsorten nicht zu liefern vermögen, ist eine angemessene Beteiligung in anderen Kalisalzsorten von der Kaliprüfungsstelle zum Ausnleich zu gewähren. Die Bestimmung des Abs. 2 findet auf die Sonderfabriken ent⸗ sprechende Anwendung. 28, 8 § 79.

Die Beteiligungsziffern werden in Tausendsteln des Gesamt⸗ absatzes ausgedrückt. Eine Teilung des Tausendstel darf nur na dem Dezimalsystem erfolgen. Maßgebend für die Höhe der Be teiligungsziffern der Kaliwerke sollen die Ausdehnung und die Be⸗ se 7- enheit der durch Grubenbaue und Bohrungen erschlossenen Kali⸗ salzlager sowie die Leistungsfähigkeit der Betriehseinrichtungen seim

8 ür jedes Kaliwerk wird nur eine Beteiligungsziffer festgesetzt.⸗

82

Die Gesamtbeteiligungsziffer der Sonderfabriken 77) wird mit Wirkung vom 1. März 1919, unbeschadet der auf Grund des § 84 vorzunehmenden Aenderungen, auf 17,5 Tausendstel festgesetzt. Die einzelnen Sonderfabriken nehmen an der Gesamtheteiligungs⸗ ziffer in dem Verhältnis ihres Rohsalzsollbezugs in der Zeit vom 1. Mai 1909 bis 30, April 1910 teil. 2

Bei jeder Neufestsetzung gemäß § 83 gilt als Beteiligungsziffer die zuletzt vor der Neufestsetzung maßgebende.

Im Falle des § 40 deg die Kaliprüfungsstelle mangels Einigung den Anteil am Gesamtabsatze fest. 8

Werden aus einem Kaliwerke mehrere Kaliwerke Fee⸗ so gelten diese, auch wenn sie durch Zukauf fremder Feldesteile erweitert werden, nur dann als selbständige mit besonderen Beteiligungsziffern auszustattende Kaliwerke, wenn sie * 2₰

1. nach der Lage der geglügschen Verhältnisse und nach den virsß Grubenhaue und ohrungen gemachten Aufschlüssen lähr ich mindestens 50 000 Doppelzentner reines Kalt (K 2 0) 50 Jahre hindurch zu liefern vermögen, 2. derart mit tchn f ken Einrichtungen ausgerüstet sind, daß sie eine ihrer Beteiligungsziffer entsprechende Rohsalzmenge fördern und versenden können.

Für einen zweiten, auf einem Kaliwerke hergestellten, mit dem Hauptschacht durchschlägigen, förderfähigen Schacht wird ein Zuschlag zur Beteiligungsziffer gewahrt, welcher 10 vom Hundert der durch⸗ schnittlichen Beteiligungsziffer aller Kaliwerke beträgt.

Der Zuschlag tritt mit dem ersten Tage des folgenden Monats, in welchem der Durchschlag mit dem Hauptschacht erfolgt ist, in Kraft.

Vporläufige Beteiligungsziffern.

Besitzern solcher Kaliwerke, die nach Inkrafttreten dieser Vor⸗ schriften lieferungsfähig geworden . wird für die ersten zwei Jahre, nachdem das Kalisalzlager durch Grubenbaue erreicht worden ist, und wenn bis dahin eine genügende Klärung der Lagerungs⸗ und Betriebs⸗ verhältnisse noch erfolgt ist, bis zu 8 Klärung eine vor⸗ läufige Beteiligungsziffer gewährt, die in der Höhe zu bemessen ist, daß sie eine ordnungsmäßige Aulschlichung und Vorrichtung der Lager⸗ stätte gestattet. Die vorläufige Beteiligungsziffer darf 50 vom der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Kaliwerke nicht übersteigen.

„Nach Klärung der Lagerungs⸗ und Betriebsverhältnisse, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, seit das Kalisalzlager durch Grubenbaue erreicht worden ist, wird für solche Kaliwerke eine end⸗ gültige Beteiligungsziffer festgesetzt. Diese Beteiligungsziffer wird für das dritte Jahr, nachdem das Kalilager durch Grubenbaue erreicht worden ist, um 30 vom Hundert, für das vierte Jahr um 20 vom Hundert und für das fünfte Jahr um 10 vom Hundert gekürzt. Kliwerke, die sich im Eigentum und Betriebe des Reichs oder eines Landes befinden, oder an denen das Reich oder ein Land mit mindestens einem Drittel beteiligt ist, erhalten bis zur Klärung der Lagerungs⸗ und Betriebsverhältnisse eine vorläufige Beteiligungsziffer im Sinne des Abs. 1, und sobald diese Füenn erfolgt ist, eine end⸗ gültige Beteiljgungsziffer; die Beschränkungen des Abs. 2 finden auf diese Kaliwerke keine Anwendung. Dasselbe gilt von anderen Kali⸗ werken, die vor dem 17. Dezember 1909 mit dem Schachtabteufen begonnen oder nachweisbar ernstliche Vorarbeiten dazu getroffen haben, sohern sie das Abteufen oder die Vorarbeiten ohne schuldhafte Ver⸗ zögerung fortgesetzt haben. 8

„Von fünf zu fünf Jahren findet eine Neufestsetzung der Be⸗ böligungegiffern sämtlicher Kaliwerke statt, erstmalig am 1. Januar

Wird ein Kaliwerk dauernd lieferungsunfähig, so erlischt seine se. hhnsenffer Die Entscheidung darüber steht der Kaliprüfungs⸗ elle zu.

Wird von einem Kaliwerke, für das eine Beteiligungsziffer fest⸗ gesetzt ist, ein Teil des Abbaufeldes abgetrennt, so wird die Be⸗ teiligungsziffer neu festgesetzt.

Eine Aenderung der geltenden Beteiligungsziffern durch Um⸗ rechnung tritt ein: 8 im Falle der EEEö“

b) im Falle des § 81 Abs. 2, . c) im Falle der Kürzung der Beteiligungsziffern auf Grund der in §§ 60 und 61 erlassenen Vorschriften,.— d) im Fale der dauernden Lieferungsunfähigkeit eines Kali⸗ werkes, 85 e) im Falle des § 83 Abs. 3. 8

Festsetzung einer vorläufigen oder endgültigen heh neues Kaliwerk (§§ 79 bis 83),

Kaliwerksbesitzer und Besitzer von Sonderfabriken dürfen a) den ihnen zustehenden Anteil am Absatz ganz oder teilweise auf andere Kaliwerke und Sonderfabriken, . wechselseitig

b) die Befugnis zum Absatz einzelner Sorten untereinander übertragen. .

Werden gegen Uebertragung von Beteiligungsziffern Arbeiter

oder Beamte beschäftigungslos, ohne eine ihren Fähigkeiten ent⸗ sprechende Arbeitsgelegenheit zu finden, oder erleiden sie eine Ver⸗ minderung ihres Arbeitsverdienstes, so hat der Uebertragende ihnen den entstehenden Einnahmeausfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu ersetzen. Nehmen Arbeiter oder Beamte infolge derartiger Ueber⸗ tragungen auf einer anderen Arbeitsstelle Arbeit, die mehr als 6 km von ihrem bisherigen Wohnort entfernt ist, so sind ihnen im Falle eines hierdurch veranlaßten Wohnungswechsels von dem Ueber⸗ tragenden Umzugskosten zu gewähren, sofern dies nicht von anderer Seite bereits geschieht. Für Streitigkeiten hierüber zwischen Kali⸗ werksbesitzer und Arbeiter ist, wo ein Gewerbegericht oder ein Berg⸗ gewerbegericht besteht, dieses zuständig. Uebersteigt die Uebertragung die Hälfte der Gesamtbeteiligung des Uebertragenden an reinem Kali, so bedarf sie der Genehmigung der zuständigen Landeszentralbehörde, Die Erteilung der Genehmigung ist von der Sicherstellung der im Abs. 2 genannten Entschädigungs⸗ ansprüche abhängig zu machen. Vor der Erteilung sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

III. Weitere Befugnisse und Pflichten des Kali⸗

vkͤ“ Das Kalisyndikat des Reichskalirats nach den §§ 56 bis. 58.

§ 87. Die Praift für Verkäufe und Lieferungen vom Kalisyndikate nach dem Ausland dürfen nicht niedriger sein als die gemäß 55 und 56 für das Inland durch den Reichskalirat festgesetzten Inkandspreise.

Das Kalisyndikat kann von seinen Mitgliedern Auskunft gemäß § 62 verlangen. 8 vere is er.

4. Abschnitt. Rechte des Reichs und der Länder.

53

§ 89. Das Reich führt die Oberaufsicht über die Kaliwirtschaft. Seine

Befugnisse werden durch den Reichswirtschaftsminister ausgeübt.

§ 90. Er kann von allen an der Kaliwirtschaft Beteiligten Auskunft über kaliwirtschaftliche Verhältnisse verlangen.

§ 91. G „Er ist befugt, an allen Beratungen des Reichskalirats, der Kali⸗ stellen der Ausschüsfe sowie an den Sitzungen des eeae und an en Generalversammlungen des Kalisyndikats durch L ollmächtigte teilzunehmen. 1 Die Bevollmächtigten können Beschlüsse beeser Stellen, durch die lie ihre Befugnisse überschreiten, die Gesetze verleten oder das öffent⸗

sorgt für die Durchführung der Bestimmungen

liche Wohl gefährden, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe beanstanden. Der Beanstandung muß der Reichswirtschafts⸗ minister jedoch binnen zweier Wochen seine endgültige Entscheidung über die Wirksämkeit der Beschlüsse folgen lassen; andernfalls tritt die Beanstandung außer Kraft. Eine Beanstandung der Entscheidungen der Kaliprüfungsstelle, der Kaliberufungsstelle und der Kalilohnprüfungsstellen findet nicht statt. 8 92. * Er ist befugt, 1 1. die vom Reichskalirat festgesetzten Inlandsverkaufspreise nach 1en des Reichskalirats und des Kalisyndikats herab⸗ zusetzen, 1 2. Ausnahmen von der Vorschrift des § 87 zu bewilligen.

Er ist gehalten, von der Befugnis der Ziffer 1 Gebrauch zu machen, wenn der Staatenausschuß oder der von der Nationalversamm⸗ lung eingesetzte Ausschuß es verlangt.

Die dem Reiche aus der Ausführung des Lar Firgschosthhgjetee entstehenden Kosten trägt das Kalisyndikat. Der Reichswittschafts⸗ minister setzt für das Rechnungsjahr den Betrag fest, der vor Beginn des Rechnungsjahrs an die Reichskasse ein nahte. ist. Für die Bei⸗ treibung gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen. § 94. Die Länder sind befugt, vertreten durch den im Staatenausschuß gebildeten Ausschuß für Handel und Verkehr oder durch besondere Be⸗ vollmächtigte, an den Beratungen des Reichskalirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Reichskalirat hat den Ausschuß zu seinen Sitzungen zu laden. 5. Abschnitt.

Strafbestimmungen.

1 b § 95.

Wer den auf Grund der §§ 55 und 56 getroffenen Preisbestim⸗ mungen sowie den Vorschriften der §§ 74, 75 Abs. 5, 76, 77, 102 und 103 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu ein⸗ hunderttausend Mark bestraft. „Wer im Inlande wegen einer Zuwiderhandlung nach Abs. 1 be⸗ straft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wiederum eine dieser

uwiderhandlungen begeht, kann außerdem mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

§ 96.

Werr sonst diesen Vorschriften und den dazu erlassenen und öffent⸗ lich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungs⸗ bestimmungen des Reichswirtschaftsministers und des Reichskalirats vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗ tausend Mark bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des. Reichskalirats oder der Kalistellen ein. 1.“

Die Betriebsunternehmer haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien⸗ und. Haushaltsmit⸗ eG auf Grund der §§ 95 und, 96 verwirkten Geldstrafen und

osten des Strafverfahrens im Falle des Unvermögens der Schuldi⸗ gen. Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nach⸗ weislich ohne Wissen des Unternehmers begangen ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Unternehmer bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der obenbezeichneten Vöseren an der Sorgfalt eines ordentlichen Geschaftsmanns hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

Die auf Grund der §§ 95 und 96 festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Landes zu, von dessen Behörden die Straf⸗ entscheidung getroffen ist. 8

SFehes § 99. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln. . § 100. Die Strafverfolgung gemäß § 95 verjährt in drei Jahren, die⸗ jenige gemäß § 96 in einem Jahre.

b § 101. 8

„Zur Erfüllung der in den §§ 62, 67 und 70 festgestellten Pflichten können die Verpflichteten, unbeschadet der Vorschrift des § 96, von den durch die Landesregterungen bestimmten Behörden durch An⸗

drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu einhunderttausend

Mark angehalten werden. Auf das Verfahren kommen die für diese Behörden Vorschriften über das Verwaltungszwangs⸗ verfahren in Anwendung.

6. Abschnitt. 1b Uebergangsbestimmungen.

§ 102.

Kalierzeuger, welche dem Kalisyndikate noch nicht angehören, dürfen Kalisalze, Kalierzeugnisse und Kaliverbindungen nur mit Ein⸗ willigung des Kalisyndikats an Dritte veräußern.

Das Kalisyndikat hat sich über die Erteilung der Einwilligung nach Eingang des darauf gerichteten Antrags unverzüglich, spätestens vor Ablauf von zwei Monaten, zu erklären.

Wer von dem Kalisyndikate gemäß § 40 zum Beitritt auf⸗ gefordert ist, darf vom Tage der Faffog ean an Kalisalze, Kali⸗ erzeugnisse und Kaliverbindungen nur mit Einwilligung des Kali⸗ syndikats an Dritte veräußern.

§ 102 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

7. Abschnitt. Schlußbestimmungen.

Die Vorschriften dieser Verordnung werden vorbehalitlich Bestimmungen des § 105 durch Verordnung des Reichswirtschafts⸗ ministers in Kraft gesetzt.

LTP“

Die §§ 54 und 64 treten erst mit dem Inkrafttreten der dort vorgesehenen Vorschriften in Kraft. 2 Die beim Inkrafttreten dieser Vorschriften auf Grund des Kali⸗ gesetzes bestehenden Beteiligungsziffern gelten als Beteiligungsziffern, die nach den Bestimmungen dieser Vorschriften festgesetzt sind. 106

. 8 1 8 1 Solange die nachgenannten Stellen nicht bestehen, werden er⸗

ledigt: 8 1. Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Reichskalirats und der landwirtschaftlich⸗technischen Stelle gehören, durch den Reichswirtschaftsminister, 16“ .Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Kaliprüfungsstelle und der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz gehören, durch ddie Verteilungsstelle für die Kaliindustrie nach Maßgabe der Vorschriften des Kaligesetzes, 1 3. Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Kaliberufungs⸗ stelle und der Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz gehören, durch die Berufungskommission für die Kaliindustrie nach Maßgabe der Vorschriften des zu 2. bezeichneten Gesetzes, .Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des auf Grund dieser Vorschriften zu bildenden Kalisyndikats gehören, durch das Kalisyndikat, G. m. b. H. BZ“ 1 8 Der Reichswirtschaftsminister erläßt die Ausführungsbestim⸗ mungen zu diesen Vorschriften. Berlin, den 18. Juli 1919. 1 Das Reichsministerium.

* Beauer. E—

b.

2 Vekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund Kaufmännischer Ange⸗ stellten, örtliche Vereinigung Insterburgs, und der Arbeitgebervexband Insterburg haben beantragt, den zwischen ihnen am 1. Juli 1919 abaeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Kaufmännischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Insterburg für allgememn verbindlich zu erklären.

Emwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Au zust 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. B 953 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstr. 38, zu richten.

Berlin, den 21. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. bö.“

Bekanntmachung.

Der Ausschuß der organisierten Privatange⸗ stellten Hildesheims hat beantragt, den zwischen ihm und dem industriellen Arbeitgeberverband für Hildes⸗ hbeim und Umgegend am 14. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der Angestellten in der Industrie gemäß § 2 de Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirt Hildesheim für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15 August 1919 erhoben werden und sind unter Numme I. B. R. 974 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen straße 33, zu richten.

Berlin, den 21. Juli 1919.

Der Reichsarbeilsminister.

Bekanntmachung. je bevollmächtiaten Ausschüsse der

geber und der Gehilfen im Uhrmachergewerbe in Augsburg haben beantragt, den zwischen ihnen am 28. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn und Arbeitsbedingungen im Uhrmachergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Augsburg für allgemein verbindlich zu erklären. b Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhaben werden und sind unter Nummer I. B. R. 933 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen straße 33, zu richten. 116““ n, den 21. Juli 1919. Der Reichsarbeitsminister.

Schlicke. 8

*

Bekanntmachung, .

betreffend die in neutralen Häfen befindlichen, in

deutschem Eigentum stehenden Nothafen⸗Ladungen deutscher Schiffe. Vom 24. Juli 1919. 8

2 Auf Grund des § 8 Absatz 2 der Verordnung, betreffend die in neutralen Häsen befindlichen, in deutschem Eigentum stehenden Nothafen⸗Ladungen deutscher Schiffe vom 13 Juni 1919 (Reichsgesetzblat Seite 511 flg.) wird hiermit an⸗ geordnet: 8 t

§ 1. Die im §2 der Verordnung gesetzte Frist wird bis zum 31. Juli 1919 verlängert. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft. Berlen, den 24. Juli 1919. Der Reichsschatzminister. J. A.: Köhler.

8 Fmeiinnimagcch11“ Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10 Oktober 1918 (RGBl. S. 1233), betr. weitere ANenderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak, wird hiermit bestimmt: Es ist verboten, fertige Tabakerzeugnisse ihrem eigentlichen Zwecke durch Veränderung zu entziehen, insbesondere wird die Umarbeitung von Zigarren oder anderen Tabakfabrikaten za

Kautabak untersagt. Hannover, den 21. Juli 1919.

Deutsche Zentrale für Kriegslieferungen von Tabakfabrikaten. Hindenberg.

Nach § 14 Ziffer 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 (RGBl. S. 1145) macht sich strafbar, wer den Bestimmungen zuwiderhandelt oder ihnen nicht na kommt. Die Straf, auf welche erkannt werden kann, ist Gefängnis bis zu einem Jahr und Geld⸗ nrafe bis zu 10 000 oder Gefän nis od r Geldstrafe allein. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann neben der Strafe auch auf Ein⸗ ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafba e Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob die Vorräte dem Täter ge⸗ hören ober nicht. Außerdem kann nach § 10 der angezogenen Ver⸗ ordnung durch die zustäncige Behörde eine Schließung des Betriebes erfolgen. 8 1u“ 6

8

Bekanntmachung.

Die auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. No⸗ vember 1914, 10. Februar 1916 und 13. Dezember 1917 angeordneten Zwangsverwaltungen über die nachstehend danee gge amerikanischen Unternehmungen sind auf⸗ gehoben: x

1. Philadelphia Watch Company m. b. H., Hamburg, 2. Hamburger Zweigniederlassung der Firma The Quaker Oats

Company in Jersey i. New Jersey.

Quaker Oats Company m. b. H., Hamburg,

Hamburger Hafermühle G. m. b. H., Hamburg,

Hamburger Zweigniederlassung der Firma Chas. A. Schieren

Company, New York, 8

Hamburger Zveigniederlassung der Firma Swift Packing

Company zu Chicago,

American Expreß Company m. b. H. in Hamburg,

G. V. Brecht, Butchers Supply G. m. b. H. in Hamburg,

Hamburger Zweigniederlassung der Firma Fairb Compand

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