1919 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Einwendungen gegen diesen Antrag können August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer B. R. 707 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. ö.“ Berlin, den 21. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Unter dem 22. Juli 1919 ist auf Blatt 36 des Tarif⸗

egisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband Deutscher Apotheker, Bezirka⸗ vereinigung Berlin⸗Brandenburg, vnd dem Berliner Apotheker⸗ Verein (E. V.) am 22. März 1919 abgeschlossene Taris⸗ vertrag (Vertragsgemeinschaft und Tarifabkommen der Ver⸗ tragsgemeinschaft) wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Landespolizeibezirks Berlin für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1919.

Der Reichsarbeitaminister. 8 Schlicke. .

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berhin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Juli 1919. v“ Der Registerführer. Pfeiffer.

bic

Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 340) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 30. Juni 1919 Dar⸗ lehnskassenscheine im Betrage von 21 184 500 000 ausgegeben waren. Hiervon befanden sich 11 919 608 000 im freien Verkehr.

Berlin, den 17. Juli 1919.

Reichsfinanzministerium. J. A.: Maeder.

Treewehscane

d Aenderung der Postscheckordnung vom h“];

Auf Grund des § 10 des Pestscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 131) wie folgt geändert:

1) Im § 6 Abs. 1 werden statt der Worte „Ueberweisungen und Schecks; die Worte Ueberweisungen 7 1), Ersatzüber⸗ weisungen „(§ 7 IV), Schecken 9 I1) und Zahlungsanweisungen 9 1 )'gesetzt.

2) Im § 6 Abs. II erhält Satz 1 folgende Fassung: „II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Vordrucke zu Ueberweisungen, Ersatz⸗ überweisungen, Schecken und Zahlungsanweisungen sorgfältig und sicher aufzubewahren.“ 1

3) Im § 6 Abz. V werden statt der Worte „Ueberweisungen und Schecks“ die Worte „Ueberweisungen, Ersatzüberweisungen, Schecke und Zahlungsanweisungen“ gesetzt.

4) Im § 6 Abs. 5 Satz 3 werden zwischen „muß“ und „in die es „bei Ueberweisungen, Schecken und Zahlungsanweisungen eingefügt.

B 29 Jm § 7 Abs. IV erhält Unterabs. 2 folgende Fassung: „Der Kontoinhaber hat der Sammelüberweisung ein Verzeichnis beizu⸗ fügen, in diesem die einzelnen Ueberweisungen aufzuführen und für jede Eintragung eine Ersatzüberweisung zu fertigen. Die Vordrucke zu Ersatzüberweisungen werden ihm vom Poftscheckamt unentgeltlich geliefert. Der Abschnitt dient zu Mitteilungen an den Gutschriftecmp änger. Die Schlußsumme des vom Kontoinhaber zu unterschreibenden Verzeichnisss muß mit dem in der Sammel⸗ überweisung angegebenen Betrag übereinstimmen.

6) Im § 9 Abs. IV wird als zweiter Unterabs. eingefügt: „Der Kontoinhaͤber hat dem Sammelscheck ein Verieichnis bei⸗ zufügen, in diesem die einzelneu Aufträge aufzuführen und für jede Eintragung eine Zahlungsanweisung zu fertigen. Die Vor⸗ drucke zu Zablungsanweisungen werden ihm vom Postscheckamt un⸗ entgeltlich geliefert. Der Abschnitt dient zu Mitteilungen an den Empfänger. Die Schlußsumme des vom Kontoinhaber zu unter⸗ schreibenden Verzeichnisses muß mit dem im Sammelscheck ange⸗ gebenen Betrag übereinstimmen.“

Die Aenderungen treten am 1. September 1919 in Kraft.

Berlin, den 22. Juli 1919.

Der Reichspaostminister. Giesberts.

——

Absatzbestimmungen betreffend Ammoniakdünger.

Unter Aufhebung der bisher bestehenden Bestimmungen über die Verteilung von Ammoniakdünger wird für die Zeit vom 1. August 1919 ab auf Grund des § 2 der Bekannt⸗ machung über Ammoniakdünger vom 18. Mai 1917 (RGBl. S. 427) folgendes angeordnet: b 8

Jedes Erzeugerwerk von Ammoniakdünger, dessen Jahres⸗ erzeugung 30 t schwefels. Ammoniak oder andere ammoniak⸗ haltige Düngemittel mit einem Inhalt von mehr als 6 t Stickstoff übersteigt, ist verpflichtet, nach Abzug von den für den Landabsatz und den auf besonderen Antrag für den Selbstverbrauch freigegebenen Mengen 50 % seiner Jahres⸗ erzeugung an die „Landwirtschaft“ und 50 % an den „Handel“ zu liefern, wobei die Gesamterzeugung der dem Stickstoff⸗ Syndikat angeschlossenen Werke als Erzeugung eines Werkes im Sinne dieser Bestimmungen gilt, und zwar nach folgenden Ausführungsbestimmungen:

1) Sämtliche Lieferungen von Werken, die dem Stickstoff. Syndi⸗ kat angeschlossen sind, erfolgen nach Anweisung des Syndikats.

2) Sämtliche Lieferungen von Werken, die dem Syndikat nicht angeschlossen sind, erfolgen, soweit die Erzeugerwerke westlich der Elbe liegen, nach Amnweisung der Deutschen Ammoniak⸗ Verkaufs⸗Vereinigung G. m. b. H. in Bochum und soweit sie oͤstlich der Elbe liegen, nach Anweisung der Ober⸗ schlesischen Kokswerke und Chem. Fabriken, Aktien⸗Gesellschaft in Berlin.

3) Die Deutsche Ammoniak⸗Verkaufs⸗Vereinigung G. m. b. H. in Bochum und die Oberschlesischen Kokswerke und Fheg. Fabrüsfn A. G. in Berlin handeln bei diesen Anweisungen an die Erzeuger⸗ werke (Ziffer 2) als Beauftragte des Stickstoff⸗Syndikats in Berlin. Die Ueberwachungsstelle für Ammoniakdünger und phosphorsäurehaltige

Ies. öI

bis zum

Düngemittel ist berechtigt, durch Beauftragte, die mit einem von

der Ueberwachungsstelle auszustellenden Ausweis zu versehen sind, die Erzeugung und den Absatz an Ammonaikdünger eines jeden Erzeuger⸗ werkes jeder Zeit nachzuprüfen. 8

Die Verfolgung jeglicher Zuwiderhandlungen bleibt der Ueher⸗ wachungzsstelle für Ammontakdünger und phosphorsäͤurehaltige Dünge⸗ mittel überlassen. ,

4) Für Zwecke des Landabsatzes, d. h. des Absafßs an Werksangehörige und an solche Abnehmer, die die Ware persönlich oder durch Gespann ohne Benutzung der Eisenbahn oder der Wasser⸗ wege vom Werk abholen, dürfen bis zu höchstens 10 vH der Er⸗ zeugung an schwefelsaurem Ammoniak geliefert werden. 3 1

Betragen diese 10 vH weniger als 4 t monatlich, so dürfen die im Landabsatz abzugebenden Mengen auf 4 t monatlich erhöht werden.

Uebersteigen die 10 vH monatlich 50 t, so ist die Landabsatzmenge auf

50 t monatlich zu beschränken. 3

Bei der Berechnung der 10 vH ist die Erzeugung von Ammoniak für andere als Düngerzwecke nicht in Rechnung zu stellen. 8

Auf die Angehörigen der einzelnen Gruppen (Werksangehörige und Abnehmer der näͤheren Umgebung) sind die Landabsatzmengen möglichst gleichmäßig zu verteilen. 1

In keinem Falle darf den einzelnen Abnehmern mehr als ein Zentner für den Morgen selbst bewirtschafteten Acker⸗(Garten⸗) Landes geliefert werden. .* 88

5) Dem Erzeuger kann für die ihm gehörigen, von ihm selbst bewirtschafteten Grundstücke auf besonderen Antrag von der Ueber⸗ wachungsstelle für Ammoniakdünger ꝛc. ein Teil der Ammoniak⸗ erzeugung belassen werden (Selbstverbrauch).

In diesem Antrage sind Größe, Lage, Kulturzustand und Eigen⸗ tumsverhältnisse der Ländereien in behördlich beglaubigter Form an⸗ zugeben. Nur Acker⸗(Garten⸗)Land kann berücksichtigt werden, nicht aber z. B. Wiesen, Weiden, Wald und Parkanlagen. ür per⸗ pachtetes Land oder für Grundstücke, die nicht im grundbuchmäßigen Eigentum des Erzeugers stehen, kann eine Freigabe nicht erfosgen. Als Höchstmenge kann für den Morgen ein Zentner Ammoniakdünger im Jahre bewilligt werden mit der Maßgabe, daß in keinem Falle mehr als 50 vH der gesamten Ammoniakerzeugung des Werkes freigegeben werden. Auf den für eigenen Grundbesitz frei⸗ gegebenen Ammoniakdünger sind ferner diejenigen Mengen in An⸗ rechnung zu bringen, die die Werke für diese Grundstücke von anderer Seite geliefert erhalten. Derartige Belieferungen sind in den An⸗ trägen besonders zu vermerken.

6) Die Abgabe von Ammoniakdünger darf, auch soweit Land⸗ absatz in Frage kommt, in keinem Falle von irgendwelcher Gegen⸗ lieferung, insbesondere nicht von der Gegenlieferung von Lebensmitteln oder der Verpflichtung zur Abnahme anderer Waren oder sonstigen Gegenverpflichtungen abhängig gemacht werden. Jeder Versuch, auch die verschleierte Einwirkung der Erzeuger oder Ab⸗ nehmer, Geschäfte dieser Art abzuschließen, z. B. Lebens⸗ oder Futtermittel als Gegenlieferung zu erhalten oder zu leisten E““ ist ebenso wie jede auf derartigen Tausch⸗ handel abzielende öffentliche Ankündigung verboten.

7) Erfolgt die Abgabe des Ammoniakdüngers an Düngerfabriken oder Händler und Genossenschaften, so sind ihnen die üblichen Rabattsätze einzuräumen, soweit nicht eine behördliche Fest⸗ setzung derselben vorgenommen ist oder vorgenommen wird.

8) Den Düngerfabriken, den Händlern und Genossenschaften oder den Selbstverbrauchern, denen Ammoniakdünger geliefert wird, ist die Beobachtung der besonderen in den Anlagen A—C übermittelten Vorschriften zur Pflicht zu machen.

9) Weitere Vorschriften über den Absatz des Ammontakdüngers, inshesondere alle Beschränkungen in örtlicher Hinsicht, sind verboten. Nicht betroffen werden durch dieses Verbot privatrechtliche im Handel übliche Liefer⸗ und Absatzbeschränkungen.

10) Jeweils bis zum 10. jeden Monats ist seitens jedes einzelnen Erzeugerwerkes, auch der dem Stickstoff⸗Syndikat ingeschloshenen Werke, über die Höhe der Erzeugung von Ammoniakdünger und deren Verwendung im vorhergehenden Monat dem anliegenden Vor⸗ druck gemaͤß zu berichten, und zwax sind diese Berichte der Ueber⸗ wachungsstelle für Ammoniakdünger und phosphorfäurehaltige Dünge⸗ mittel auf vorgeschriebenem Formular zu erstatten.

11) Zuwiderhandlungen geen vorstehende Bestimmungen ziehen die in § 3 der eingangs erwähnten Bekanntmachung vor⸗ gesehenen Strafen nach sich.

4 Anlagen.

Berlin, den 15. Juli 1919. Ueberwachungsstelle sür Ammoniakdünger und phosphorsäure⸗ haltige Düngemittel. 1

Der Vorsitzende: Dr. Augustin.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über Ammoniakdünger

vom 18. Mai 1917 (R7GBl S. 427) wird über den 8 AöAbsatz von Ammoniakdünger durch die Düngerfadriken folgendes bestimmt: 1 A 1 1) Bei der Abgabe des Ammonialkdüngers haben die 88eI den Händlern und Genossenschaften und diese wieder ihren Abnehmern, sofern es sich um Händler und Genossenschaften handelt, einen ange⸗

messenen Rabatt zu bewilligen, soweit nicht eine behördliche Fest⸗ G

setzung desselden vorgenommen ist oder vorgenommen wird.

2) Die Adgabe von Ammoniakdünger darf, auch soweit Landab⸗ satz in Frage kommt, in keinem Falle von irgend wescher Gegen⸗ lreferung, insbesondere nicht von der Gegenlieferung von Lebens⸗ mitteln oder der Verpflichtung zur Abnahme anderer Waren oder sonstigen Gegenverpflichtungen abhängig gemacht werden. Jeder Versuch, auch die verschleierte Einwirkung der Er⸗ zeu er oder Abnehmer Geschäfte dieser Art abzuschließen, z. B. Lebens⸗ oder Futtermittel als Gegenlieferung zu erhalten oder zu leisten (Tauschhandel), ist ebenso wie jede auf derartigen Tauschhandel abzielende öffentliche Ankündigung verboten.

3) Bei der Ahgabe des Ammoniakdüngers an Händler, Genossenschaften und Selbstverbraucher sind diese von den für sie ergangenen Vorschriften (Ziffer 1 und 2) in Kenntnis zu setzen.

4) Weitere Vorschriften über den Absatz des Ammoniakdüngers, insbesondere alle Beschränkungen in örtlicher Hinsicht, sind verboten. Nicht betroffen werden durch dieses Verbot pripatrechtliche im Handel übliche Liefer⸗ und Absatzbeschränkungen.

5) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be⸗ dingungen ziehen die im § 3 der eingangs erwähnten Bekanntmachung vorgesehenen Strafen nach sich. 1“

8 Anlage B.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über Ammoniakdünger vom 18. Mai 1917 (RGBl. S. 427) wird über den

Absatz von Ammoniakdünger 1 durch Händler und Genossenschaften folgendes bestimmt: . 1) Bei der Abgabe des Ammoniakdüngers an Weiterverkäufer ist denselben ein angemessener Rabatt zu bewilligen, soweit nicht eine behördliche Regelung desselben vorgenommen ist oder vor⸗ genommen wird. 1 2) Die Abgabe von Ammonigkdünger darf, auch soweit Land⸗ absatz in Frage kommt, in keinem Falle von irgend welcher Gegenlieferuna, insbesondere nicht von der Gegenlieferung von Lebensmitteln oder der Verpflichtung zur Abnahme anderer Waren oder sonstigen Gegenverpflichtungen abhängig FemMacht werden. Jedr Versuch, auch die verschleierte Einwirkung der Erzeuger oder Abnehmer, Geschäfte dieser Art abzuschließen,

3zv B. Lebens⸗ oder Futtermittel als Gegenlieferung zu erhalten oder

*

zu leisten (Tauschhandel),

ist ebenso wie jede auf derartigen Tausc handel abzielende öffentliche Ankündigung verboten.

3) Bei der Abgabe des Ammoniakdüngers an Händler, Genosa⸗

schaften und Selbstverbraucher sind diese von den für sie ergangeng Worschriften (Ziffer 1 und 2) in Kenntnis zu setzen. 9) Weitere Vorschriften über den Absatz des Ammoniakdüngeng insbesondere alle Beschränkungen in örtlicher Hinsicht sind verboten Nicht betroffen werden durch dieses Verbot vrivatrechtlicheig Handel übliche Liefer⸗ und Absatzbeschränkungen. 8

5) Zuwiderhandlungen geen die vorstehenden 2 dingungen ziehen die im § 3 der eingangs erwähnten Bekamt⸗

machung vorgesehenen Strafen nach sich. Anlage e.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über Ammoniakdüngg vom 18. Mai 1947 (RGBl. S. 427) wud über den

BöAbsatz von Ammoniakdünger durch Selbstverbraucher

olgendes bestimmt: 1 1) Die Abgabe von Ammoniakdünger darf, auch soweit Lan ahsatz in Frage kommt, in keinem Falle von irgendwelcher Gegen lie ferung, insbesondere nicht von der Ge enlieferung von Leben mitteln oder der Verpflichtung zur Abnahme anderer Waren ohf sonstigen Gegenver flichtungen abhängig gemacht werden. Jede Versuch, auch die verschleierte Einwirkung der 6 zeuger oder Abnehmer, Geschäfte dieser Art abzuschließen, 3. ¹ Lebens⸗ oder Futtermittel als Gegenlieferung zu erhalten oder leisten (Tauschhandel), ist ebenso wie jede auf derartigen Tau handel abzielende öffentliche Ankündigung boten. 2) Zuwiderhandlungen ziehen gegebenenfalls die § 3 der eingangs erwähnten Bekanntmachung vorgesehenen Stucfa nach sich.

Res

Bericht über Erzeugung und Verwendung von schwefel Ammoniak bezw. Natrium⸗Ammonium⸗Sulfat un salzsaurem Ammoniak⸗(Chlorammonium) für Monat 8 1b (in Tonnen).

I. Erzeugung. 1 8 2 -191 9. .

1) Lagerbestand am 2) Erzeugung im

II. Verwendung. Monat...

1) Selbstverbrauch 2) Landabsatz 3) Durch die Deutsche Ammoniak⸗Verkaufs⸗ Vereinigung in Bochum: a. an die Landwirtschfet... . b. an den Handel 4) Durch die Oberschkesischen Kokswerke und Chem. Fabriken, Berlin: a. an die Landwirtschaft. b. an den Handel 5) Lagerbestand am

UUnterschrift des berichtenden Werka An die 1“ Ueberwachungsstelle für Ammoniakdünger und phosphorsäurehaltige Düngemittel 2 *68Pipeiger Platz 5..

1u“ Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domäne 3 und Forsten.

Die Oberförsterstellen Schulzenwalde (Mario werder), Fritzlar (Cassel) sowie Panten (Düsseldorf) fie voraussichtlich zum 1. November und Schweinitz (Magdebun zum 1. Dezember 1919 zu besetzen. Bewerbungen müssen . zum 20. August eingehen. ö

8

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungsrat Qugatz, Mitglied der Eisenbah direktion Cöln, ist mit der Wahrnehmung der Geschäfte eine Referenten bei den Eisenbahnabteilungen des Ministerium der öffentlichen Arbeiten betraut.

Der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs herr von Eltz⸗Rübenach, bisher in Verlin, ist als Am 8 (auftrw.) des Eisenbahnmaschinenamts nach Düsselde versetzt. Versetzt sind ferner folgende Beamte der Eisenbah

direktion in Posen: der Oberbaurat Otto Lehmann mg

Breslau, die Regierungs⸗ und Bauräte Stanislaus 1 Mitglied der Eisenbahndirektion nach Erfurt, Otto Krügt als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Münster (Wessf⸗ Rewald als Mitglied der Eisenbahndixektion nach Stettg Schreier als Mitglied des Eisenbahnzentralamts nach Berlt und Schumann zur Eisenbahndirektion nach Breslau, d Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Heineck h Eisenbahndirektion nach Essen sowie der Regierungsbaumeifte des Hochbaufachs Stendel zux Eisenbahndirektlon mce Könsgsberg (Pr.). .

Der Regierungsrat Huth, Mitglied der Eisenbahndirekiig in Kattowitz, ist infolge Ernennung zum Geheimen Finanzut und vortragenden Rat im Finanzministerium aus dem Staol eisenbahndienste ausgeschieden. 8

Den Regierungsbaumeistern des Hochbaufachs Schallen bach in Duisburg, Dr.⸗Ing. Hinrichs in Hannover mu Lambert in Berlin sind planmäßige Regierungsbaumeife stellen verliehen.

Die Jersetzung des Negierungsbaumeisters Lahrt 10 Münster nach Duisburg⸗Ruhrort ist zurückgenommen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunl und Volksbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor in der phi

sophischen Fakultät der Universität in Marburg Dr. Jaco sohn ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakulfut n der bisherige Privatdozent in der juristischen Fakultät Unioersität Königsberg i. Pr. Professor Dr. Klein nu außerordentlichen Professor in derselben Fakultät ernan worden.

DOpbhoferstr. 24, ist jeglicher Handel verlässigkeit untersagt worden.

allee 69, den Handel mit Lebens⸗ aller Art und 5

ver

Personen vom Handel vom 23- September 1915 (RG

Geheimschlachtung der Handel mit Gegenständen d

ditoreien vom 23.

5

Bekanntmachung. 88 „Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzu äfsi vom Handel vom 23. gesüace 1915 oG zrr 8 11S abe ich dem Koch Karl Salomon, Berlin⸗Wilmers⸗ vdorf, Emserstr. 25, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ““ Abehf 528 Speisen in einer aft, wegen verlã it i Handelsbetrieb unters 26 auͤperlapigrelt in Bang guf diesen Berlin, den 17. Juli 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährun ““ J. V.: Dr. Falck. DAltgemnäührung

——

rhn8 Bekanntmachung. Dem Kohlenhändler Paul Pieper, Elberfeld, mit Kohlen wegen Unzu⸗

lacias

Elberfeld, den 8. Juli 1919. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Kirschba

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsperordnung vd m 23. Sept 1915 habe ich der Ehefrau des Otto May w. Se e g Pbchc a05 und Futtermitteln

Essen, den 21. Juli 1919. 1 Die städtische Polizeiverwaltung. Dr. Richter.

8

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung vcinveJäsgger habe ich dem Viehhaändler Max Buchheister, S 10, Karlshorst, Prinz⸗Eitel⸗Friedrich⸗Str. 2, durch Verfügung vom becgn erel mefr Gegenständen des täg⸗ Lichen Bedarfs wegen verläsigkeit i Ucag,e an er bes Unzuverläsigkeit in bezug auf diesen

Berlin, den 17. Juli 1919.

Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährun

ö1111.““ Hamg Bekanntmachung. „1 Gemäß § 1 der Bundesratsbekanntmachung vom 23. September 1915 habe ich dem Nelte ha W de. Pephench⸗ marschen den Handel mit Lehensmitteln wegen Unzu⸗ verlässigkeit untersag t. Die Kosten der Veröffentlichung traͤgt

Wintering. Bentheim, den 21. Juli 1919.

Der Landrat. Kriege.

SBekagn

FFREmigns

ntmachung.

Dem Metzgermeister Wilhelm Linn in Dehrn ist wegen hac. 1 s täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere mit Lebens⸗ und bie eii 1

aller Art und der Betrieb des Fleeigerben Futt auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1919 (Reichsgesetzbl. Seite 603), Fetrihe Fernhaltong unzuverlässiger⸗ Personen vom Handel, unter⸗

Limhurg, den 12. Juli 1919. Der kommissarische Landrat. Schellen.

Deutsches Reich. 85 8b

In der vorgestern unter dem Vorsitz des Reichsschatz⸗ ministerz Dr. Mayer abgehaltenen boee ddach scag⸗ Staatenaußsschusses wurde dem von der Nationalver⸗ sammlung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ergänzung des Paragraphen 323 der Zivilprozeßordnung, ferner dem Entwurf einer Kleingarten⸗ und Kleinpachtland⸗ verordnung, einer Verordnung, betreffend Genehmigung des Aufrufes und der Einziehung der Reichsbanknote zu 50 ℳ, vom 20. September 1918, und eines Gesetzes zur Abänderung der Verordnunag über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon⸗ November 1918 zugestimmt. 1““ teldung des ersailles eine

Die deutsche Regierung hat laut „Wolffschen Telegraphenbüros“ vorgenern in Note folgenden Inhalts überreichen lassen:

8 Unter den zablreichen Deutschen, die sich vor dem Kriege in Ländern der alliterten und assoziterten Mächte aufhielten und aus Anlaß des Krieges nach Deutschland zurückgekehrt sind, ist eine besonders starke Beunruhigung durch diejenigen Bestimmungen des 8 riedensvertrages herbvorgerufen worden, die sich auf die E des deutschen Privateigentums beziehen. Die Deutschen haben nahezu ihre gesamte bewegliche Habe an ihrem früheren Aufenthaltsort zuruücklassen müssen und hegen nun die Besorgnis, daß auf Grund des Artitels 297 des Friedensper⸗ 1 auch diese bewegliche Habe der Zwangsliquidation verfallen wird. Sie befuͤrchten, damit nicht nur ihr Geschäftseigen⸗ tum, sondern auch ihren Hausrat sowie ihre persönlichen Effekten zu verlieren.

Diese Befürchtungen erscheinen an sich verständlich, da die Be⸗ fugnis zur Liquidgtion, die sich die alliierten und assoziierten Regie⸗ rungen im Artikel 297 vorbehalten hahen, dem Wortlaut der Be⸗ stimmung nach, sebe Art deutschen Eigentums umfaßt. Gleichwohl sün die deut che Regierung, annehmen zu sollen, daß der Be⸗ timmung des Artikels 297 nicht die Absicht zugrunde liegt, aus⸗ nahmslos jede Art deutschen Besitzes zum Verkauf zu bringen.

In dem der Deutschen Friedenskommission in Versailles über⸗ gebenen Memorandum vom 16. Junt wird als einziger Zweck der Läquldation der Wunsch bezeichnet, aus dem Erlös einen Teil der Schadenersatzforderungen gegen das Deutsche Reich zu decken. Es bedarf keines Beweises, daß ein Verkauf von gebrauchten 8 auseinrichtungsgegenständen, Familienandenken, Kleidungs⸗ und Wäschestücken, Handwerkszeug, wissenschaftlichem Material oder aͤhnlichen Sachen zur Exreichung dieses Zweckes kaum in nennenswerker Weise beitragen könnte. Jedenfalls würde der von den alliierten und assoziterten Regierungen durch den Verkauf solcher Gegenstände erziesten Vorteil in keinem Ver⸗ hältnig zu dem Nachtetl stehen, den die hetroffenen Auslandsdeutschen dadurc zu erleiden hätten. Denn dieser Nachtfi wäre nicht nur materieller Art, da es sich im wesentlichen Gegenstände handelt, ür die unter den geg nwärtigen Verhältnissen oft nur schwer gin Ersatz zu beschaffen sein wird oder an denen die Eigentümer be⸗ greiflicherweise nicht nur wegen des Vermögenswertes bäͤncen. Durch eine vom Deutschen Reiche gezahlte Geldabfindung würde den Elgen⸗ tümern deshalb eine ausreichende Entschädigung nicht gewährt werden.

Es kommt hinzu, daß die beteiligten Deutschen während des

Gegenständen des tägliche darfs sohast die Vermittlertärigkeit hierfüt un 2e sahg

antwortliche Meinung über die Lage entwickeln zu dürfen.

Krieges alle Mittel aufgehoben haben, um sich den inredestehenden Besitz zu erhalten. Sie haben insbesondere fortlaufend die Miete und Steuern bezahlt, was für viele von ihnen, die infolge des Verlustes ihrer wirtschaftlichen Existenz in eine äußerst bedrängte Lage geraten sind, kein unerhebliches Opfer bedeutete. Da diese Zahlungen mit ausdrücklicher Genehmigung der beteiligten fremden Regjerungen erfolgt sind, konnten die Eigentümer mit Recht darauf rechnen, daß ihnen ihr Besitz nicht nach Beendigung des Krieges genommen werden würde. „Die Deutsche Regierung gibt sich der Hoffnung hin, daß sich die olliierten und assoziierten Regierungen diesen Erwägungen nicht ver⸗ schließen werden, uUnd daß sie, wie die Liquidation des deutschen Pripat⸗ eigentums auch sonst immer geregelt werden mag, schon jetzt bereit sind, hinsichtlich der Gegenstände der bezeichneten Art die Ver⸗ chonung mit Liquidationsmaßna menzuzusichern. Eine solch⸗ Zusicherung würde zahlreichen Personen aus minder be⸗ mitttelten Kreisen die beruhigende Aussicht eröffnen, daß sie zum mindesten diejenigen Gegenstände, deren sie besonders dringend be⸗ dürfen oder an denen sie besonders hängen, in naher Zeit zurück⸗ erhalten. Die interalliierte Waffenstillstandskommission in Cöln hat, wie Wolffs Telegraphenbüro mitteilt, der deut⸗ shen Waffenstillstandskommission in Düsseldorf vorgestern eine ote des Marschalls Foch übersandt des Inhalts, daß die deutschen Zollbehörden im interalliierte Rheinlandkommission seien, die Vorkriegszölle auf geführte Waren zu erheben. Diese Anweisung bedeutet eine offizielle Anerkennun unserer alten Zollgrenze gegenüber Belgien und Frankrei und heseitigt auch in dieser Beziehung Behandlung zwischen deutschem besetzten und 3 8

.. hu. 85 .

88 771*

besetzten Gebiet durch die angewiesen worden aus alliierten Ländern ein⸗

unbesetzten Gebiet.

4

. 88 ¼

Der vom Reichsfinanzminister Erzberger in seiner gestrig 8 4 gen Rede angeführte Bericht des Grafen Czernin 88 den früheren Kaiser Karl vom 12. April 1917 lautet nach dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ folgendermaßen: 8 Allergnädigster Herr!

„Wollen Ew. Majestät mir gestatten, mit jener Offenheit, welche mir vom ersten Tage meiner Ernennung gestattet war, meine ver⸗ ortlj 8 Es ist vollständig klar, daß unsere militärische Kraft ihrem Ende 8. gegengeht. Diesbezüglich erst lange Details entwickeln, hieße die Zeit Ew. vasas mißbrauchen. Ich verweise bloß⸗ auf das zur Neige gehente Rohmatertal für Munitionserzeugung, auf das vollständig erschöpfte Menschenmaterial und vor allem die dumpfe Ver⸗ zweiflung, welche ich vor allem wegen der Unterernährung aller Volksschichten bemaͤchtist hat und welche ein weiteres Tragen der Kriegsleiden unmöglich macht. Wenn ich auch hoffe, daß es uns ge⸗ lingen wird, noch die allernächsten Monate durchzuhalten und eine erfolgreiche Defensipe durchzuführen, so bin ich doch vollständig klar darüher, daß eine weitere Winterfampagne vollständig ausgeschlossen ist, mit anderen Worten, daß im Spätsommer oder Herbst um jeden Preis Schluß gemacht werden muß. Die größte Wichtigkeit liegt zweifellos in dem Moment, die Friedensverhandlungen in e nem Augenblick zu beginnen, in welchem unsere ersterhende Kraft den Feinden noch nicht zum pollen Bewußtsein gekommen ist. Treten wir an die Entente heran in einem Augenblick, in welchem Vorgänge im Innern des Reichs den bevor⸗ stehenden Zusammenbruch ersichtlich machen, so. wird jeder Schrilt vergeblich sein und die Entente wird auf keine Bedingung, außer auf die, welche die vhnsgändtge Vernichtung der Zentralmächte . eingehen. Rechtzeitig zu beginnen, ist von kardinaler Wich⸗

Ich kann hier, so peinlich es mir ist, das Thema nicht beiseite lassen, auf welches der Nachdruüͤck meiner ganzen Argumentation liegt. Es ist dies die revolutionäre Gefahr, welche an dem Hori⸗ zont ganz Europas aufsteigt und welche, von England gestützt, seine neueste Kampfart darstellt. Fünf Mongrchen fißd in diesem Kriege entthront worden, und die verblüffende Leichtigkeit, mit welcher j die stärkste Monarchie der Welt Ffeeit ist, möge dazu beitragen, nach⸗ denklich zu stimmen und sich des Satzes zu erinnern: Exempla trahunt. Man antworte mir nicht, in Deutschland oder Oesterreich⸗Ungarn seien die Verhältnisse anders. Man erwidere nicht, daß die festen Wur⸗ zeln des monarchischen Gedankens in Berlin oder Wien ein solches Vorgehen ausschlössen. Dieser Krieg hat eine neue Aera der Welt⸗ geschichte eröffnet. Er hat keine Vorbilder und keine Vorakten. Die Welt ist nicht mehr dieselbe, die sie noch vor drei Jahren war, und vergeblich wird man nach Analogien für alle die Vorgänge, die heute zur Alltäglichkeit geworden sind, in der Weltgeschichte suchen. Der Staatsmann, der nicht blind oder taub ist, muß wahrnehmen, wie die dunkte Verzweiflung der Bepölkerung täglich zunimmt. Er muß das dumpfe Grollen hören, was in den weiten Massen vernehmbar ist, und er muß, wenn er sich seiner Verantwortung bewußt ist, mit diesem Faktor kechsn. Ew. Majestät sind die geheimen Berichte der Statthalter bekannt. Zwei Sachen sind klar. Auf unsere Slaven wirkt die russische Revolution stärker als auf die Reichs⸗ deutschen, und die Verantwortung für die Fortsetzung des Krieges ist weitaus größer für den Monarchen, dessen Land nur durch das Band der Dynastie vereinigt wird, als für den, wo das Volk selbst für seine nationale Selbständigkeit kämpft. Ew. Majestät wissen, daß der Druck, der auf der Bevölkerung lastet, einen Grad angenommen hat, der einfach unerträglich wird; Ew. Majestät wissen, daß der Bogen dermaßen gespannt ist, daß ein Zerreißen täglich erwartet werden kann. Treten erst aber einmal ernste Unruhen bei uns oder in Deutschland zutage, so ist es unmöglich, ein solches Faktum vor dem Auslande zu verheimlichen, und in diesem Augen⸗ blick find auch alle weiteren Bemühung en, den Frieden zu erreichen, erfolglos geworden.

Ich glaube nicht, daß die interne Lage in Deutschland wesentlich anders steht als hier, nur fürchte ich, daß man sich in Berlin in den militärischen Kreisen gewissen Täuschungen hingibt. Ich habe die feste Ueberzeugung, dan auch Deutschland genau ebenso wie wir an dem Ende seiner Kraft angelangt ist, wie dies die ver⸗ antwort ichen politischen Faktoren Berlins auch garnicht leugnen. Ich bin felsenfest davon durchdrungen, daß, wenn Deutschland ver⸗ suchen sollte, eine weitere Winterkampagne zu führen, sich im Innern des Reichs ebenfalls Umwälzungen ergeben werden, welche mir als dem verantwortlichen Verteidiger des dynastischen Prinzips viel ärger erscheinen, als ein von den Monarchen geschlossener schlechter Friede. Wenn die Monarchen der Zentralmächte nicht imstande sind, in den Monaten den Frieden zu schließen, dann werken ihn die Völker über ihre Köpfe hinüber machen, und dann werden die Wogen der revolutionären Vorgänge alles das wegschwemmen, wofür unsere Brüder und Söhne heute noch kämpfen und sterben.

Ich möchte gewiß keine oratio pro domo halten, aber ich biltte Ew. Majestät, sich gnädigst erinnern zu wollen, daß, als ich als einziger seit zwei Jahren den rumänischen Krieg vorausgesagt habe, ich nur tauben Ohren gepredigt habe, und daß ich, als ich zwei Monate

vor dem Kriegsausbruch fast den Tag des Beginns prophezeite, nirgends Glauben fand. Ebenso überzeugt wie von meiner damaligen Diagnose

bin ich von meiner heutigen, und ich kann es nicht eindringlich genug wi derholen, daß wir die Gefahren, die ich wachsen und wachsen sehe, nicht gering anschlagen mönen. Die amerilanische Kriegs⸗ erklärung hat zweifellos die Situation wesentlich bverschärft. Es mag ja sein, daß Monate vergehen werden, bevor Amerika nennens⸗ werte Kräfte auf den Kriegsschauplatz werfen kann, aber das moralische Moment, daß die Entente neue kräftige Hilfe erhofft, verschiebt die Sttuation zu unseren Ungunsten, weile unfere Feinde bedeutend mehr

F“

die unterschiedliche V

zu eigen gemacht hat.

Zeit vor sich haben als wir und länger warten können, gls wir higs leider imstande sind. Welchen Forkgang die russischen Ereig⸗ nisse nehmen werden, kann heute noch ncht gesagt werden.

hoffe, und diet ist ja eigentlich der Angelpunkt meiner ganzen Argumentation, daß Rußland seine Stoßtraft für lange Z it, virtk⸗-⸗ leicht für immer, verloren hat, und daß dieses wichtige Moment auz⸗ genutzt werden kann. Trotzdem eiwarte ich, daß eine französisch⸗ englische, wahrscheinlich auch eine italjenische Offensipe unmittelba bevorstebt. Doch glaube und boffe ich, daß es uns gelingen wird diese beiden Angriffe abzuschlogen. Ist dies gelungen und ich rechne, daß dies in 2—3 Monaten gescheben sein kann —, dann müssen wir, bevor Amerika das militärische Bild neuerlich zu unseren Ungunsten verschiebt, einen weitergehenden detaillierten Friedens⸗ vorschlag machen und uns nicht davor scheuen, eventuell große, schwere Opfer zu bringen.

Man setzt in Deutschland große Hoffnungen auf den Unter seebootkrieg. Ich halte diese Hoffnung für trügerisch. c leugne keinen Augenblick die fabelhaften Erfolge der deutschen See⸗ belden, ich gebe bewundernd zu, daß die Zahl der monatlich versenkten Tonnen etwas Fabelhaftes ist, aber ich konstatiere, daß der von den Deutschen erwartete und vorausgesagte Erfolg nicht eingetreten ist, Eure Majestät werden sich erinnern, daß uns Armiral Holtzendorff bei seiner Anwesenheit in Wien positiv vorausgesagt hat, der ver⸗ schärfte Unterseebootkrieg beginne in sechs Monaten England matt zu setzen. Eure Majestät werden sich weiter erinnern, wie wir alle diese Voraussagen bekämpeit, haben und erklärt haben, daß wir zwar nicht daran zwe feln, daß der Unter⸗ seebootkrieg mgland schädigen werde, daß aber der erwartete Erfolg durch den voraussichtlichen Eintritt Amerikas in den Krieg paralysiert werden dürfte. Es sind heute 2 ½ Monate (also fast die Haͤlfte des angesagten Termins) seir dem Beginn des Unterseebootkrieg's vergangen, und alle Nachrichten, die wir auß England haben, stimmen darin überein, daß an einen Niederbruch dieses gewaltigsten, gefährlichsten unserer Geaner auch nicht einmal zu denken ist. Wenn Eure Majestät trotz Ihrer schweren Bedenken dem deutschen Wunsche nachgaben und die österreichich⸗ungarische Marine an dem Unterseebootkrieg haben beteiligen lassen, so geschah dies nicht, weil wir durch die deutschen Argumente bekehrt worden wären, sondern weil es Eure Majestät für absolut notwendig hielten, in treuer Waffengemeinschaft auf allen Gebielen mit Deutschiand vor⸗ zugehen, und weil wir die Ueberzeugung gewonnen hatten, daß Deutsch⸗ land von dem einmal gefaßten Beschluß, den verschärften U⸗Bootkrieg zu beginnen, leider nicht inehr abzubringen sei. Aber beute dürften auch in Deutschland die begeisterten Anhänger des U. Bootkriegs zu erfennen beginnen, daß dieses Mittel den Sieg nicht entscheiden wird, und ich hoffe, daß der leider unrichtige Gedanke, Eng⸗ land werde binnen weniger Monate zum Frieden gezwungen sein, auch in Berlin an Boden verlieren wird. Nichts ist gefäbrlicher, als jene Dinge zu glauben, die man wünscht, nichts ist verhängni voller als das Prinzip, die Wahrheit nicht sehen zu wollen und sich utopischen Illusionen hinzugeben, aus dem früher oder später ein furchtbares Erwachen erfolgen muß. Auch in einigen Monaten wim England, der treibende Faktor des Krieges, nicht gezwungen sein, die Waffen niederzulegen, aber vielleicht, und bierin gebe ich einen limitierten Erfolg des U⸗Bootskrieges zu, vielleicht wird England sich in einigen Monaten die Rechnung stellen, ob es klug und vernünftig sei, diesen Krieg à cutrance weiter zu führen, oder ob fs nicht staatsmännischer sei, goldene Brücken zu betreten, wenn ihnen dieselben von den Zentralmächten gebaut werden, und dann wird der Augenblick kommen für weitgehende schmerzliche Opfer seitens der Zentralmächte.

Eure Majestät haben die wiederholten Versuche unserer Feinde, uns von unserem Bundesgenossen zu trennen, unter meiner verant⸗ wortlichen Deckung abgelehnt, weil Eure Majestät keiner unehrlichen Handlung sähig sind, aber Eure Masestät haben mich gleichzeitig beauftragt, den verbündeten Staatsmännern des deutschen Reiches iu sagen, daß es mit unseren Kräften zu Ende geht, und daß Deutsch⸗ land über den Spätsommer hinaus nicht mebhr auf uns wird rechven können. Ich habe diesen Befehl ausgeführt, und die deutschen Staats⸗ maͤnner haben mir feinen Zweifel daruͤber gelassen, daß auch für Deutschland eine weitere Winterkampagne ein Ding der Unmoͤglichkeit sei, und in diesem Satz liegt eigentlich alles, was ich zu sagen habe: Wie lönnen noch einige Wochen warten und versuchen, ob sich die Möglichkeit ergebe, in Paris oder Petersburg ꝛu sprechen. Gelingt dies nicht, dann müssen wir noch rechtzeitig unsere letzte Karte ausspielen und jene äußerste Proposition machen, die wir früher angedeutet haben.

Eure Majestät haben den Beweis erbracht, daß sie nicht egoistisch denken, und dem deutschen Bundesgenossen kein Opfer zumuten, welches Eure Majestät nicht selbst zu tragen bereit wären. Mehr kann memand verlangen. Gott und Ihren Völkern aber sind es Eure Majestät schuldig, alles zu versuchen, um die Katastrophe eines Zu⸗ sommenbruches der Monarchie zu verhindern. Vor Gott und Ibren Völkern haben Eure Majestät die beilige Pflicht, das dynastische Prinzip und Ibren Thron zu verteidigen mit allen Mitteln und bis zu Ihrem letzten Atemzuge. „† 1

In tiefster Ehrfurcht Czernin.

In seiner jüngsten Rede im Senat erklärte der Präsident Wilson nach den bisher bekannt gewordenen Aus⸗ zügen: „Die Kolonien seien Deutschlond genommen worden, weil es sie lediglich als Ausbeutungsohjekt hemmüst hätte.“ Von hervorragend berufener Stelle wird dem „Wolffschen Telegraphenbureau“ dazu erklärt, jeder Kolonialpolitiker in Deutschland wie im neutralen und feindlichen Ausland weiß, daß diese Behauptung unwahr ist. Jeder, der deutsche Kolo⸗ nien gesehen hat, weif, welche Unsummen von kulturellen Leistungen in verhältnis maßig kurzer Zeit von Verwaltungen, An⸗ siedlern und Missionen vollbracht worden sind, weiß auch, wie wenig ziffermäßige greisbare Gewinne Deutschland von seinen Schutzgebieten hatte, weil es Raubbau und Ausbeutung ver⸗ chmahte. Es wird dafür gesorgt werden, daß die Kenntnisse dieser Tatsachen in den weitesten Kreisen des Inlandes vnd Auslandes bekannt werden. Hier genügt die Feststelluumg, daß Wilson es mit seiner Eigenschaft als höchster Repräsentant des amerikanischen Volkes fuͤr vereinbar hält, das Abweichen von seinem meh fach in feierlichster Form gegebenen Versprechen und seine Niederlage gegenüber den anderen Ententemächten da⸗ durch zu verschleiern, daß er sich handgreifliche Unwahrheiten

.. Die von verschiedenen Zeitungen gebrachte Meldung, daß die Lederzwangswirtschaft aufgehoben sei, ist un⸗ zutreffend. Wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ von amtlicher Seite mitgeteilt wird, ist durch den zu dieser Frage veröffentlichten Beschluß des Volkswirtschaftlichen Ausschusses der Nationalversammlung eine Aenderung der Rechtslage bisher nicht eingetreten. Sämtliche Beschlagnahme, und Höchst⸗ preisvorschriften für Häute, Felle und Leder sowie die Per⸗ teilungsvorschriften sind vielmehr so lange in Kraft, bis sie durch eine entsprechende Verordnung aufgehoben werden.

Das Standgericht in München vexurteilte porgestarn, wie

„Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, den aus land ge⸗ bürtigen Kommunistenführer Axelrod, rustres Mit⸗