1919 / 169 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

er Beamtenverein von Uetersen hat beantragt, den zwischen ihm und dem Arbeitgeberverband ven Uetersen am 19. Juni 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der Privatangestellten gemäß 82 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Uetersen für allgemein verbindlich zu erklären. 8 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B R. 969 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

sstraße 33, zu richten.

Die wirtschafliche Vereinigung 6 und technischer Privatangestellter und Beamten für

21. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Berlin, den v

Bekanntmachung. kauf männischer

Stadt und Kreis Wetzlar hat beantragt, den zwischen ihr selbst und der Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Verbände und der Privatangestellten in Stadt und Kreis Limburg a. d. Lahn sowie den Firmen Arthur Pfeiffer in Wetzlar, Buderussche Eisenwerke in Wetz⸗ lar, der Mitteldeutschen Gerberei⸗ und Riemenfabrik⸗ Aktiengesellschaft in Wetzlar und August Herwig Söhne in Dillenburg am 24 Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertroa zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingngen der Tech iker, Werkmeister und Steiger und der kaufmänmschen Angestellten mit Ausnahme der kaufmännischen Angestellten in offenen Ladengeschäften gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt⸗ und Landkreise Wetzlar und Lim⸗ burg (Lahn) für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. August 1919 1— werden und sind unter Nr. I. B. R. 1037 Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. 9

Berlin, den 21. Juli 1919. Der Reichsarbeitsminister. ö“ 8 Schlicke.

Der Vorsitzende des Demobilmachungsaus⸗ schusses in Kolberg hat beantragt, den zwischen dem Arbeitgeberverband in Kolberg, dem Land⸗ arbeiterverband in Kolberg, dem Berufsverein land⸗ und forstwirtschaftlicher Arbeiter in Pommern, dem Kreisbauern⸗ und Landarbeiterrat, dem Pom⸗ merschen Landbund und dem Arbeiterrat Kolberg am 30. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Land⸗ wirtschaft gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kolberg⸗ Körlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Auqust 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B R. 1241 an das Reichsarbeitsminister Luisenstraße 33, zu richlen. 8 8

Berlin, den 23. Juli 191i1l19. Der Reichsarbeitsminist Schlicke.

1“

Bekanntmachung. 8

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Landesausschuß Sachsen, und die Arbeitgebervereinigung der Industrie und des Han⸗ dels von Rochlitz haben beantragt, den zwischen ihnen am 20. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in Handel und Industrie gemäß § 2 der Verord⸗ nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadt Rochlitz für allgemein perbindlich zu erklären.

Einwendungen gepen diesen Antrag können bis zum 20 August 1919 hoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 837 acs 8nn Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu

en.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband Arnstadt und der Ge⸗ werkschaftsobund kaufmännischer Angestelltenver⸗ bände, Ortsausschuß Arnstadt, haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Landesausschuß Thüringen des Gewerkschaftsbundes kaufmännischer Angestellten⸗ verbände, Sitz Erfurt, om 20. Juni 1919 vereinbarten Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten gemäß § 2 für den Stadtbezirk Arnstadt für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 845 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1“

Berlin, den 24. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. 6 Schlicke.

688

111 8

Der Verband der Metallindustriellen Mittel⸗ badens in Karlsruhe, der christliche Metallarbeiter⸗ verband, Bezirk Baden, der Gewerkverein Deutscher Metallarbeiter H.⸗D. Badens und der Deutsche Metall⸗ arbeiterverband, Bezirksleitung IX. Bezirk in Stutt⸗ gart, haben beantragt, den zwischen ihnen am 1. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Metallindustrie gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)

8

ium, Berlin, 11 8

1“

für die Orte Karlsruhe, Durlach, Ettlingen, Rastatt, Gaggenau,

Bruchsal und das zwischen diesen Orten gelegene Gebiet für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Angust 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 911 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 24. Juli 1919. . Der Reichsarbeitsminister

v111““

Bekanntm a ch un g.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellten⸗Verbände, Ortsausschuß Hanau, hat be⸗ antragt, den zwischen ihm und 102 Hanauischen Fabrik⸗ und Großhandelsfirmen abgeschlossenen, am 1. März 1919 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten in Großhandel und Industrie gemäß § 2 der Ver⸗ rdnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Hanau für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. August 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 1280 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. 8

Berlin, den 24. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 18. Juli d. J. wird der Metzger Berthold Edelmuth von Großen⸗Linden wieder zum Handel mit Vieh, Fleisch und Fleisch⸗ waren zugelassen.

Gießen, den 19. Juli 1919.

Hessisches Kreisamt Gießen. J. V.: Welcker.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 18. Juli 1919 wird

der Metzger Karl Hebbel von Lang⸗Göns wieder zum

Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren zu⸗ gelassen.

Gießen, den 19. Juli 1919.

Hessisches Kreisamt Gießen. J. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Der Metzger Anton Bopf von Lang⸗Göns ist durch Beschluß des Kreisausschusses vom 18. Juli 1919 als unzuverlässige Person vom Handel mit Fleisch und Fleischwaren ausgeschlossen.

Gießen, den 19. Juli 1919.

Hessisches Kreisamt. J. V.: Welcker. Bekanntmachung.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 18. Juli 1919 wird der Metzger Ludwig Becker von Bersrod als unzuverlässige Peson vom Handel mit Fleisch und Fleischwaren ausgeschlossen. 5

Gießen, den 19. Juli 1919. 6

Heessisches Kreisamt Gießen.

1“

8 I 9 e von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 139 und 141 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:

Nummer 139 unter Nr. 6956 eine Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wert⸗ papiere, vom 24. Juli 1919, und unter Nr. 6957 eine Bekanntmachung, betreffend die in neutralen

Häfen befindlichen, in deutschem Eigentume stehenden Nothafen⸗

ladungen deutscher Schiffe, vom 24. Juli 1919;

Nummer 141 unter Nr. 6959 eine Bekanntmachung, betrefsend Aenderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914, vom 22. Juli 1919, und unter Nr. 6960 eine Verordnung über Inkraftsetzung der Vor⸗ schriften zur Durchführung des Kaliwirtschaftsgesetzes, vom 25. Juli 1919. 8 t Berlin, den 26. Juli 1919. 1 Postzeitungsamt. Krüe

.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 142 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6961 eine Anordnung, betreffend den Zuzug von orts⸗ fremden Personen und von Flüchtlingen vom 23. Juli 1919, unter

Nr. 6962 eine Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung vom 24. Juli 1919 und unter

Nr. 6963 eine Bekanntmachung über die Außerkraft⸗ setzung der Bekanntmachung über Goldpreise vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 117) vom 23. Juli 1919.

Berlin, den 28. Juli 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Finanzministerium.

Bei der Preußischen Central⸗Genossenschafts⸗Kasse ist der Bürohilfsarbeiter Beck zum Buchhalter ernannt worden.

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Oberpräsident, Wirkltche Geheime Oberregierungs⸗ rat Dr. Wuermeling in Münster, West., ist an Stelle des bisherigen Oberpräsidenten Dr. Karl Prinz von Ratibor und Corvey für die Dauer seines dortigen Hauptamtes bis auf weiteres zum Staatskommissar für die Landschaft der Provinz Westfalen ernannt worden. 14“

Ministerium

Ministerium für Wissenschaft, und Volksbildung. Der weltliche Stellvertreter des Präsidenten des Evangeli⸗ schen Oberkirchenrats, Wirkliche Geheime Oberkonsistorialrat D. Moeller ist zum Präsidenten des Evangelischen Ober⸗ kirchenrats ernannt worden. 1 b ordentliche Professor Dr. Adolf Weber in Breslau ist in gleicher Eigenschaft in die wirtschafts⸗ und sozialwissen⸗ schaftliche Fakultät der Universität in Frankfurt worden.

Bekanntmachung.

Gemäß 88 4 ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (GBl. S. 307) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Preiskommission für die Provinz Brandenburg und Berlin folgende Erzeugerhöchstpreise für Früh⸗ v Preis je Pfund in Pfennigen:

Geblen ab 20. Juli 1919090 . 0 8

Bohnen 2b 1) grüne Bohnen (Stangen⸗,8 bohnen) 1 2) Wachs⸗ und Perlbohnen . 83) Puff⸗(Sau⸗) Bohnen Rote Möhren und Karotten aller Art einschließ⸗

lich der kleinen runden Karotten ohne Kraut 8

Frühkohlrabi mit und ohne Laub Frühweißkohl ab 8. Aug. 9 Pf

seguftafken geschlossene, geputzte Köpfe —8ä1 1 Frührotkohl 1 1 Frühzwiebeln (Steckzwiebeln) ohne Kraut

Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Preise mit dem 1. August 1919 in Kraft. Der Verkauf aller Gemüse⸗ arten darf nur nach Gewicht (nicht nach Bund, Stück, Mandel, Schock) erfolgen. Der Verkauf von Möhren, Karotten und Zwiebeln mit Kraut ist unzulässig.

Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekannt⸗ gegeben, daß Ueberschreitungen auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Gelostrafe bis zu 200 000 mit einer dieser Strafen bestrast werden.

Berlin, den 26. Juli 1919.

Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berli J. A.: Eichmann.

2 5

Errichtungsurkunde.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und des Evangelischen Oberkirchenrats

sowie nach Anhörung der Beteiligten wird von den unterzeichneten

8 88

Behörden hierdurch folgendes festgesetzt: 81 In der evangelischen Heilandskirchengemeinde zu Verlin, Dibzese Berlin⸗Stadt II, wird eine fünfte Pfarr⸗ stelle errichtet. 52

Diese Urkunde tritt am 1. Juli 199 in FEcht Berlin, den 3. Juli 1919. Berlin, den (L. S.) (öS

Evangelisches Konsistorium ö der Mark Brandenburg, Polizeipräsident. Abteilung Berlin. In Vertretung:

D. Steinhausen. Holle.

3 Bekanntmachung.

Dem Händler Georg Sperling, geboren am 2. Juni 1868 in Frankfurt a. M., wohnhaft in Frankfurt g. M., Dreikönigstraße 35, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarss, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen vom heutigen Tage ab wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 24. Juli 1919.

Der kommissarische Polizeipräsident: J. A.: Dr. Neuber.

qqqDDSD’Deaaag g9.

Dem Kaufmann Carl Scheidmann, b 1 Siegburgerstraße 16, sowie dessen früherem Geschäftsführer Ernst Schwarzlose junr., Udenbreth i. Eifel, wird auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln aller Art, namentlich auch die Führung von Molkerei⸗ betrieben sowie jegliche Betätigung in diesem Geschäfts⸗ zweige, untersagt. Die Kosten dieser Veröffentlichung haben die Beteiligten zu tragen.

Cöln, den 8. Juli 1919.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.

Bekanntmachung.

Auf Grund des §1 der Bekanntme chung zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) haben wir der Penstonsinhaberin Margarete Stiehler in Görlitz, Berlinerstr. 63, die Verabfolaung von Speisen jeder Art mit Ausnahme des Morgenkaffees vom heutigen Tage ab untersagt. Die baren Auslagen, ins⸗

besondere die Gebühren für die Bekanntmachung, fallen der Betroffenen E11“ f 8

zur Last. 8

Görlitz, den 24. Juli 1919. 8

88 Die Polizeiverwaltung. J. B.:

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) haben wir dem Fleischermeister Gust av Rin ke in Görlitz, Löbauerstraße 16, und dem Fleischermeister Paul Feustel in Görlitz, Langenstraße 22, den Handel mit Fleisch⸗ und Wurstwaren vom heutigen Tage ab untersagt und die Schließung des Gewerbebetriebs ange⸗ ordnet. Die baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die Bekanntmachung, fallen den Betroffenen zur Last. 8

Görlitz, den 24. Juli 1919.

1 Die Polizeiverwaltung. J. V.:

oder

Cöln⸗Deutz,

89, Bekanntmachung. Dem Vorkosthändler Hermann Lienig in Goldberg ist der Handel mit Kartoffeln wegen U äfsigteit bis auf weiteres untersagt 8 88 a. örb 38 Goldberg i. Schl., den 17. Juli 1910u. Der Landrat. Graf Rothkirch.

7

Bekanntmachung. Dem Fleischermeister Emil Grothe in Niederkrän

ist auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fe unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Reichsgesetzblatt Seite 603 ff.) der Handel mit sämtli chem Lieh sowie Fleisch⸗ und Wurstwaren, wie überhaupt mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, mit sofortiger Wirkung untersagt werden. ““

Königsberg Nm., den 22. Juli 1919. Der Landrat. v. Keudell.

—ᷣ

.“

Bekanntmachunmng.

Der Logierhausbesitzerin Thomas in Bad Fli s

G 0 Flinsberg ist

auf Grund des § 1 der Bundesratsv rordnung zur Fernhaltung 1 zuverlässiger Personon vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 23. September 1915 der Logierhausbetrieb in dem Logierhause „Fortuna“ verlässigkeit untersagt worden. Löwenberg i. Schl., den 23. Der Landrat.

Juli 1919. v. Schroetter.

—.—

Bekanntmachung. 1 ve Carl Kellner in ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 GBl. S. 603) und der hierzu ergangenen Ausführungsanweisung vom 27. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln

Lüdinghausen

keit untersagt worden. Lüdinghausen, den 22. Juli 1919.

jegli ber Art, insbesondere mit Flei schwaren, wegen Unzuverlässig⸗

Bekanntmachung

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 29. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Metzger Otto Wirths in Niederschelden durch Verfügung vom 9. Juli 1919 den Weiterbetrieb der te ,ge und den E“ mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug au hHandelsbetrieb untersagt. 1 J1ö““

Siegen, den 23. Juli 1919.

Der Landrat. J. V.: Ehrensber ger.

Deutsches Reich.

Der Ausschuß des Staatenausschusses für Handel und berkehr, die vereiniaten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen, fir Handel und Verkehr und für Jostizwesen sowie die ver⸗ enigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justiz⸗ wesen hielten heute Sitzungen.

—-—

Unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten, in Gegenwart des Ministers des Aeußern und des Reichsarbeltsministers nd von Vertretern des Reichswirtschaftsministeriums und des Reichsfinanzministeriums hat vorgestern, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, in Weimar eine Besprechung statt⸗ gefunden über die in Versailles fortgesetzten Ver⸗ handlungen betreffs Ausführung des Friedensver⸗ rages und Hendeie über den Wiederaufbau Nord⸗ frankreichs. Der Führer der Friedensdelegation in Versailles, freiherr von Lersner, und die Geheimräte Schmitt und Lesuire, eie zur mündlichen Berichterstattung von Versailles auf kurze

Peit nach Deutschland gekommen sind, erstatteten eingehenden

Vericht über den Stand der Verhandlung.

Der belgische Kriegsminister hat der deutschen Waffenstillstandskommission, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge mitteilen lassen, daß in Erwartung der Aufhebung der Zensur Anweisungen erteilt worden sind, damit die deutschen Staotsangehörigen, deren Eigentum unter Zwangsver⸗ waltung gestellt wurde, ermächtigt werden, mit ihren wangsverwaltern zu korrespondieren.

Das „Wolffsche Telegraphenbüro“ veröffentlicht folgende

Erklärung des Kriegsministeriums in der Frage des

chießverbots in den Revolutionstagen 1918:

1) Ein allgemeines Schießverbot ist in den Revolutionstagen November 1918 vom damaligen Kriegsminister weder für Berlin och für das Reich ergangen, vielmehr geht aus kriegsministeriellen Erlassen der Monate Oklober und November 1918 hervor, daß der Kriegsminister die Verwendung der Truppen bei Unterdrückung

unerer Unruhen entsprechend den bestehenden Vorschriften erwartete.

Wenn also bei einzelnen Generalkommandos nuch vor dem 9. No⸗ bember Schießverbote erlassen worden sind, so können sie nur auf rund eigener Entschließung der verantwortlichen Stellen oder auf falschen Telegrammen oder Ferngesprächen beruhen.

dc. 2) Das Schießverbot für Berlin am 9. November 1918 ist vom berkommando in den Marken aus eigener Entschließung erlassen orden, ohne Einwirkung des Kriegsministers und ohne dessen an⸗ gerufene Entscheidung abzuwarten.

3) Hinsichtlich Verwendung von Flugzeugen ist es richtig, daß das Schießen aus Flugzeugen durch den Generalleutnant Scheüch bereits vor Ausbruch der ersten Unruhen verboten worden ist, um Lerwechslungen und dadurch Gefäh rdung Unbeteiligter zu vermeiden. Dagegen hat Generalleut ant Scheüch die Verwendung von Kraft⸗ agen mit Maschinenkanonen ausdrücklich gestattet.

) Für die Verteidigung des Kriegeministeriums selbst hat der amalige Kriegsminister am 9. November gegen 10 Uhr Vaͤrmittags engeordnet, daß ohne seinen ausdrücklichen Befehl von der Besatzung es Kriegsministeriums von der Schußwaffe kein Gebrauch gemacht gerden solle. Generalleutnant Scheüch war der Ansicht, daß diese vordnung auch gerechtfertigt war, da er im Kriegsministerium elbst anwesend von den Ereignissen, Herannahen von Revolutio⸗ naren, nicht überrascht werden konnte und somit imstande war, je nach der Lage den Befehl zum Schießen zu geben oder letzteres zu verbieten. Als um 2 Uhr 30 Minuten Nachmittags aus einem öbelbaufen einige Schüsse auf ein verrammeltes Portal des Kriegs⸗

eeüens ahgegeben wurden, hat Generalleutnant Scheüch unter

Gerücksschtigung der ganzen Lag⸗ es für das Richtige gehalten, die

Srwiderung des Feuers zu verbieten.

zu Bad Flinsberg wegen Unzu⸗

Dem Reichsarbeitsministerium sind, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitteilt, in letzter g4 mehrfach —— wegen zu langsamer Erledigung von Anträgen auf allge⸗ meine Verbindlichkeit von Tarifverträgen zugegangen. Die Beschwerdeführer sind scheinbar handele sich bei der Verbindlicherklärung nur um eine Formalität, die in wenigen Tagen erledigt werden könnte. Paaifes Zentan 1 Tan., Die⸗ Verbindlicherklörung von Tarif ine aßregel von so ein idender rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung, sha Seeeee sichtige Handhabung die bedenklichsten Folgen zeitigen könnte. Regelmäßig werden die Tarifverträge nur von einem Teile der Beteiligten und häufig gerade von dem wirtichaftlich stärksten Teile abgeschlossen. Die am Ab⸗ schluß Beteiligten nehmen natu gemäß in erster Linie auf ihre eigenen Interessen Rücksicht, was ja insofern be⸗ rechtigt erscheint, als der Tarifvertrag zunächst lediglich für sie selbst verbindliche Kraft besitzt. Soll der von ihnen vereinbarte Tarifvertrag nun aber zwangsweise auf den ganzen Berufskreis erstreckt werden, so muß auch den Ver⸗ hältnissen der am Vertragsschluß nicht beteiligten Kreise Rechnung getragen werden wenn nicht ganze Industrie⸗ zweige zum Schaden der Allgemeinheit lahmgelegt werden sollen. Das Reichsarbeitsministerium muß daher, bevor es seine Entscheidung trifft, in eine eingehende sachliche Prü⸗ fung des Vertrags und der wirtschaftlichen Folgen seiner allgememen Verbindlichkeit eintreten und namentlich die oft recht zahlreichen Einwendungen auf ihre Berechtigung prüfen. Dabei müssen auch die mit den örtlichen Verhält⸗ nissen vertrauten sachkundigen Stellen gebührend zu Wort kommen. So notwendig auf der einen Seite eine möglichste Beschleunigung des Verfahrens erscheint, so wichtig ist auf der anderen Seite die Zuverlässigkeit der Prüfung. Die Be⸗ teiligten können aber ihrerseits erheblich zu einer schnellen Er⸗ ledigung ihrer Anträge beitragen, wenn sie beim Abschluß der Tarifverträge und bei der Antragstellung folgende Gesichts⸗ punkte beachten:

. 1) Die Erhebungen von Einwendungen können dadurch ver⸗ mieden werden, caß an den Tarifvertragsverhandlungen von vorn⸗ herein alle Verbände beteiligt werden, die mit einer erheblichen Mitgliederzahl interessiert und ernstlich zu Verhandlungen bereit sind.

2) In den Tarifverträgen muß der berufliche und der räumliche Geltungsbereich so flar umschrieben werden, daß Zweifel über die Anwendbarken des Vertrags nicht entstehen können.

3) Der Ant ag auf allgemeine Verbindlichkeit soll mögli allen b teiligten Verbänden bee 1““ 1“

4) Dem Antrag muß die Urschrift oder eine amtlich beglaubi Abschrift des Tarifvertrags mit sämtlichen etwa etch deghaͤbegt. Aenderungen oder Ergänzungen beigefügt weden. Die Beifügung einer Anzahl weiterer einfacher Abschriften ist empfehlenswert.

5) Die Prüfung des Reichsarbeitsministeriums erstreckt sich namentlich auch auf die Frage, ob der Tarifvertrag in dem Tarif⸗ gebiet überwiegende Bedeutung für die Gestaltung der Arbeits⸗ bedingungen besitzt. Diese Prüfung wird beschleunigt, wenn die Par⸗ teien sofort Unterlagen überreichen, die eine Beurteilung dieser Frage gestatten. Es kommen hierbei z. B. gutachtliche Aeußerungen von Gemeindebehörden, Handelskammern oder Gewerbeinspektionen, Vor⸗ lage von Mitgliederverzeichnissen und ähnliche Nachweise in Frage.

Preußen.

Zur Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft hat die Konferenz der preußischen Landeshauptleute, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, den beteiligten Reichs⸗ und Staatsministerien folgende Entschließung zugehen lassen:

Die Konferenz der preußischen Landeshauptleute nimmt Kenntnis von den Grundzügen des Gesetzentwurfs, betreffend die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft. Sie legt Verwahrung dagegen ein, daß hierdurch die unter der Provinzialverwaltungen in Angriff genommene, planmäßige Zusammenfassung der Elektrizitätswirtschaft auf organischer Grundlage unterbrochen und die selbständige Initiative der Provinzialverwaltungen lahmgelegt wird. Sie hält die Be⸗ stimmungen des § 13 des Gesetzentwurfs, wonach die rechtsgeschäft⸗ lichn Verfügungen über Kraftwerke und Hochspannungsfernleitungen, somweit sie nach dem 1. Juli 1919 getroffen werden, dem Reiche gegen⸗ über unwirksam sind, für praktisch undurchführbar und für eine schwere Schädigung der davon betroffenen Werke.

Es muß ferner gefordert werden, daß die Provinzialverwaltungen auch do.t, wo sie noch nicht Einfluß auf die Elektrtzitätsversorgung haben gewinnen können, in Zukunft bei der geplanten Regelung be⸗ teiligt werden, um auf diese Weise die örtlichen Interessen wirksam vertreten zu können. Eine Beschränkung der Beteiligung an den unter Reichsleitung neu zu gründenden Gesellschaften auf die bisherigen Eigentümer der jetzt vorhandenen Anlagen hält sie dagegen für eine ungerehte Verewigung des augen⸗ blicklich bestehenden Zustands, und zwar umsomehr, als die vertraglich eingeräumten Rechte aauf Heimfall oder Ankauf der bestehenden Anlagen durch Provinzial⸗ oder Kreisverwaltungen aufgehoben werden sollen. Die vorg sehene Beschränkung der Ent⸗ schädigung für die Uebernahme von Anlagen auf den Anschaffungs⸗ wert unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen muß sie als einen Verstoß gegen jeden Grundsatz der Billigkeit bezeichnen, da den beteiligten Verwaltungen nicht zugemutet werden kann, die teilweise erheblichen Verluste, die die Elektrizitätswirtschaft ihnen gebracht hat und in den ersten Entwicklungsjahren bringen mußte, allein zu tragen, während die Möglichkeit eines künftigen Ausgleichs ihnen im wesent⸗ lichen genommen, mindestens aber ihrem Einfluß entzogen ist.

Entsprechend dem Grundsatze des Reichs⸗ und Staatsministeriums, bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Beteiligten zuzuziehen, fordert die Konferenz der Landeshauptleute, daß die geplante staat⸗ liche Regelung der Elektrizitätswirtschaft nicht unter Ausschaltung der an dieser Elektrizitätswirtschaft beteiligten Provinzialverwaltungen vorgenommen und der Gesetzentwurf vor Einbringung in die National⸗ versammlung zur Mitarbeit ihnen vorgelegt wird.

Auch von anderer Seite, so vom Städtetag und vom Verband der Preußischen Landkreise, ist, wie das obengenannte Telegraphenbüro hört, ebenfalls eine Durchberatung des Ge⸗ setzes unter Zuziehung der davon betroffenen Kommunal⸗ verwaltungen gefordert worden. 8

*

AMBayern.

Der Ministerrat trat gestern vormittag zu einer Be⸗ sprechung der pfälzischen Frage sowie des Anschlusses Coburgs an Bayern zusammen. Die Regierung steht laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ auf dem Stand⸗ punkt, daß die Pfalz bayerisches Land ist und bleiben muß. Nachmittags wurden die Verhandlungen mit der Coburger Regierungskommission vertraulich fortgesetzt, wobei auch Ab⸗ geordnete der einzelnen Fraktionen zugegen warden.

vielfach der Ansicht, es

Oesterreich.

Anläßlich der Uebernahme der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten hat der Staatskanzler Renner, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, an den deutschen Staatssekretär des Aeußern Müller folgendes Telegramm gerichtet:

Herr Reichsminister! Durch den Willen der Nationalversamm⸗ lung mit der Leitung unserer auswärtigen Angelegenheiten betraut, begrüße ich Sie als Sachwalter des Reiches, dem Deutsch⸗Oesterreich durch Volkstum und Geschichte am nächsten steht. Ich erinnere Sie an diesem Tage an unsere vieljährige persönliche Freundschaft und spreche die Hoffnung aus, daß diese der Aufrichtigkeit und Innigkeit der Beziehungen der beiden Staaten förderlich sein werde.

Der Präsident des ungarischen Arbeiter⸗ und Soldaten⸗ rats Weltner und der Gewerkschaftsführer der ungarischen Eisenmetallarbeiter Payer trafen, Blättermeldungen zufolge, auf Einladung der Wiener Ententekommission am Sonnabend in Wien ein, wo sie im Verein mit dem ungarischen Gesandten Böhm Besprechungen mit dem Chef der englischen Militärmission, Obersten Cunningham, und mit dem italienischen Gesandten in Wien, Prinzen Borghese, ab⸗ halten, um ein Uebereinkommen zwischen den Entente⸗ regierungen und der Budapester Räteregierung zu erzielen. Die Vertreter der Entente forderten den Rücktritt der Buda⸗ pester Regierung, die ungarischen Delegierten erklärten jedoch, daß auf der Grundlage des Rücktritts von Bela Khun nicht verhandelt werden könnte. Die Budapester Regierung sei nur zu Konzessionen auf wirtschaftlichem Gebiete bereit, von dem freiwilligen Rücktritt der Räteregierung könne jedoch keine Rede sein. Die Verhandlungen sind noch nicht endgültig ge⸗ scheitert, da Weltner bis Mittwoch in Wien bleibt.

In der deutsch⸗österreichischen Nationalversamm⸗ lung wurde gestern der Staatshaushaltsvoranschlag für 1919 20 eingebracht.

Nach dem Korrespondenzbüro weist der Stantshaushaltsvoran⸗ schlag an Ausgaben 8441, an Einnahmen 3454 Millionen Kronen, also einen Fehlbetrag von 4987 Millionen auf, einschließlich Staats⸗ ausgaben und Einnahmen der der deutsch⸗österreichischen Verwaltung zurzeit entzogenen Gebiete, insbeso dere Deutsch⸗Böhmens und des Sudetenlandes; ohne diese bleiben einschließlich des Anteils an den Liquidationsausgaben und »einnahmen des früheren Oesterreichs 6546 Mihionen Staatsausgaben, 2548 Millionen Staatseinnahmen und ein Fehlbetrag von rund vier Ml⸗ liarden. Von den Staatsausgaben entfallen auf den Staats⸗ schuldendienst Deutsch⸗Oesterreichs 161 ½ Millionen, auf den Sicher⸗ heitsdienst 3,8 ½ Millionen, auf soziale und Kriegsmaßnahmen, ins⸗ besondere Ernährungsmaßnahmen, 3 Milliarden, auf Liquidations⸗ ausgaben, eingeschlossen den Anteil am Staatsschuldendienst Oester⸗ reichs, 1180 Millionen, auf die Verwaltung der Monopole, Staatsbetriebe und übrigen Staatsverwaltungszweige einschließ⸗ lich Teuerungszuschüsse rund 1400 Milltonen Gesamtpersonal⸗ aufwand. Die Gesamtstaatseinnahmen betragen nur 40,9 vH der Ausgaben. Die Einnahmen aus öffentlichen Abgaben allein (1030 Millionen) decken nicht einmal den Personalaufwand. Die Staatsbahnen haben einen Fehlbetrag von 416 ½ Millionen, die Post von 165. Millionen. Das Finanzgesetz erhöht die im Haushalts⸗ voranschlag bewilligte Kreditermächtigung von zwei auf vier Milliarden Kronen. Der Staatsvoranschlag berücksichtigt die Wirkungen des Friedensvertrags noch nicht; sie werden nach der Ratifizierung des Friedensvertrags in einem Nachtrag zum Staats⸗ voranschlag zusammengefaßt werden.

Der Staatssekretär der Finanzen Schumpeter führte hierzu nach dem Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ aus:

Schlimmer als der Fehlbetrag von 4 Milliarden sei die Tatsache, daß tie Steuereinnahmen nur ein Viertel der Ausgaben deckten. Dennoch könnte in ungefähr drei Jahren mühevoller Arbeit, wenn die Friedensbedingungen nicht jede Finanzpolitik für unsere Zu⸗ kunft z rstörten, das Defisit der Wirtschaft beseitigt wer⸗ den. Es wäre nicht ausgeschlossen, die Nettoeinnahme des Staates von 1,3 auf 2,8 Milliarden zu erhöhen. Wenn von außen nichts zu fürchten wäre, könnte von einem Bankerott gar keine Rede sein. Durch die Friedensbedingungen ist jedoch der Weg zu einer rationellen Ftnanzwirtschaft zerstört, denn die Einnahmen von 1,3 Milliarden auf das Vierfache zu steigern, ist ganz unmöglich. Die Friedensberingungen versperren uns jeden Ausweg, politisch wie finanziell. Der Staatssekretär verwies neben den Bestimmungen über die Kriegsschulden und Staatsbürgschaften auf die geforderte Lieferung von Rindvieh und Maschinen, erhoffte aber kaum aus⸗ reichende Milderungen.

Die Nationalversammlung erledigte sodann eine Reihe von Gesetzentwürfen. 8

Großbritannien und Irland.

Die britische Regierung hat beschlossen, die britische Gesandtschaft in Brüssel zur Botschaft zu erheben. Der britische Gesandte ist zum Botschafter ernannt.

Auf eine Anfrage im Unterhaus, ob die Regierung Maßnahmen getroffen habe, um Erleichterungen für lang⸗ fristige Kredite in europäischen Ländern zu gewähren, die augenblicklich ihre Einfuhr nicht mit Ausfuhr bezahlen könnten, erklärte Aukland Geddes dem ,Reuterschen Büro“ zofolge, die Regierung wolle ein Büro errichten, das in geeigneten Fällen Sterlingskredite gewähren solle.

Frankreich.

„Der Oberste Rat der Alliierten hielt gestern vor⸗ mittag eine Sitzung ab, um die Vorschläge Tittonis über das interalliierte System der Verteilung von Kohlen und Lebensmitteln zu prüfen. Die Frage wurde noch nicht ge⸗ klärt. Der Rat bestimmte alsdann die Mitglieder der inter⸗ allijerten militärischen Kommission, die die Grenzlinien seebsh e Polen und Deutschland festsetzen soll, und be⸗ chloß dem „Matin“ zusolge, bei der Einfuhr von Waffen und Munition eine sehr strenge Aufsicht aus⸗ ätns um die Bolschewisten zu hindern, sich damit zu ver⸗ orgen.

Der deutsch⸗österreichische Staatskanzler Renner der aus Feldkirch wieder in St. Germain eingetroffen ist, hat an den Präsidenten der Friedenskonferenz eine Note gerichtet, in der er dem „Wiener Korrespondenzbüro“ zufolge die verzweifelte Lage der Kohlenversorgung Deutsch⸗Oesterreichs in allen Einzelheiten schildert und die Befürchtung ausfpricht, daß, wenn nicht rasche Hilfe geleistet werde, der Bevölkerung Deutsch⸗ Oesterreichs, insbesondere Wiens, ein Winter unsagbaren Elends bevorstehe, wie ihn selbst die geduldigste Bevölkerung nicht hinnehmen würde. Eine wirksame Abhilfe für die Kohlennot in Deutsch⸗Oester⸗ reich sei nur möglich, wenn die Alliierten für eine gewisse Zeit einen, wenn auch nur geringen Bruchteil der Lieferungen, zu deren Ablieferung an die Alliierten Deutschland verpflichtet sei, etwa 15 000 Tonnen dem Deutschen Reiche erließen damit Deutschland die gleiche Menge aus Oberschlesien an Deutsch⸗ Oesterreich abgeben könnte. Schließlich stellt die Note das Er⸗ suchen an die Friedenskonferenz, die tschechisch⸗slowakische und die polnische Republik zu beauftragen, die Kohlenlieferungen