1919 / 172 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutsches Reic. Verordnung, betreffend Fuhrkosten der Reichsbeamten. Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. Absatzbestimmungen, betreffend Thomasphosphatmeh Aufhebungen von Handelsverboten. 8

Preuß Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend Arbeiter⸗ und Angestelltenaus bei den Privateisenbahnen und Kleinbahnen. Aufhebungen von Handels

Amtlsiches. Deutsches Reich.

8 Nirordnung, betreffend

Fuhrkosten der Reichsbea Vom 23. Juli 1919.

Auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 245) wird im Ein⸗ vernehmen mit dem Staatenansschusse verordnet, was folgt:

§ 1.

Der § 3 der Verordnung, betreffend die T agegelder, die Fuhr⸗ kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fassung vom 8. September 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 993) und vom 31. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 169) wird, wie folgt, geändert:

1. Die Ziffer 1 des Aovs. 1 erhält folgende Fassung: 1 „1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen

oder Schiffen zurückgelegt werden können, a. die im § 1 unter I bis IV be⸗ zeichneten Beamten, wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse bezahlt ist wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse bezahlt ist b. die unter V bezeichneten Beamten, wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichsgebiets für die zweite Wagenklasse, außer⸗ halb des Reichsgebiets für die erste Wagenklasse be⸗ äahhs I wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse dezaͤhlt ist sont“ c. die unter VI bezeichneten Beamten, wenn der Fahrpreis für die zweite Wagenklosse oder innerhalb des Reichsgebiets für die erste Schiffsklasse, außerhalb des Reichsgebiets für die zweite Schiffsklasse E11“ 0,10 vst 0,07 d. die Unterbeamten . . . .. 0,07 Anßerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugs⸗ zuschläge erstattet.“ JII. Im Abs. 3 wird der letzte Teil des Satzes dahin geändert: .. so erhält er für diesen 0,07 Mark für das Kilometer.“

innerhalb außerhalb des Reichsgebiets Mark Mark

§ 2. 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1919 in Kraft. Bei Dienstreisen, die vor dem 1. April 1919 angetreten worden sind, fallen Eisenbahn⸗ und Schiffsfahrten, die am 1. April 9 später zurückgelegt worden sind, unter die Bestimmung es § 1. Weimar, den 23. Juli 1919. 1u“ Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Erzber ger.

*

Bekanntmachung.

Der Verband von Arbeitgebern der sächsischen Textilindustrie in Chemnitz und der Deutsche Textil⸗ arbeiterverband haben beantragt, die nachstehend angeführten Tarifverträge für die dabei angegebenen Gebiete gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 19018 (Reichs⸗Gesetzbl. 5. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären:

Freitag, den 1. August, Abends.

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Perlin,

1) den Tarifvertrag vom 6. Juni 1919, abgeschlossen zwischen dem Verband von Arbeitgebern der sächsischen Textilindustrie, dem Deutschen Textilarbeitervervand und dem Verband ver Hut⸗ und Filzwarenarbeiter und ⸗arbeiterinnen Deutschlands zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die sächsischen Fabriken, in denen Wollfilz, Wollhaarfilz, Haarfilze in Rollen, Tafeln und Scheiben, Futterschuhe und Walkschuhe hergestellt werden, für das Gebiet des Freistaates Sachsen,

2) den Tarifvertrag vom 16. Juni 1919, abhgeschlossen zwischen dem Verband von Arbeitgebern der sächsischen Textilindustrie und dem Deutschen Textilarbeiserverband zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den Textil⸗Druckereien für das Gebiet des Freistaates Sachsen.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 951 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. v

Berlin, den 26. Juli 1919. 1

8 Der Reichsgarbeitsminister. 116114““ ö

Bekanntmachung.

Der deutsche Buchbinderverband Zahlstelle Berlin und die Vereinigung der Hersteller photo⸗ graphischer Karten in Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 8. Mai 1919 abgeschiossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Hersteller photographischer Karten nebst der am 26 Juni 1919 dazu getroffenen Vereinbarung über die Akkordpreise für Schnittmachen an photographischen Karten, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. 1456) für das Gebiet der Handelskammer Berlin einschließlich des Bezirks der früheren Handelskammer Potsdam für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1141 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 29. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

—.—

Bekanntmachung.

Der Verband der Ledertreibriemen⸗Fabrikanten Deutschlands e. V. in Berlin und der Verband der Sattler und Portefeuiller in Berlin haben beantraͤgt, den zwischen ihnen am 21. Mai 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Ledertreibriemenindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbkatt Seite 1456) für das S des Deutschen Reiches für allgemein verbindlich zu er⸗ lären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. August 1919 erhoben werden und sind unter I. B. R. 991. an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 29. Juli 1919.

Der Reichsarbelteminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Der Brandenburger Fabrikanten⸗Verein in Brandenburg (Havel) hat beantragt, den zwischen ihm und dem deutschen Metallarbeiterverband am 17. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in der Maschinen⸗, Fahrrad⸗ und Blechwarenindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ hgfügs Brandenburg (Havel) für allgemein verbindlich zu er⸗

ären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1019 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 29. Juli 1919.

yDeer Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Der Ortsausschuß der Vereinigten Kaufmänni⸗ schen Verbände in Allenstein hat beantragt, den zwischen ihm und dem Kaufmännischen Verein Allenstein am 18. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbediagungen der kausmännischen

Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Allenstein für allgemein verbindlich zu erklären.

Einmendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 895 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 29. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsmiaister. Schlicke.

5—— ——

Bekanntmachung.

Der Deutsche Bauarbeiterverband Kattowitz, der Zentralverband der Zimmerer, Verwaltungsstelle Kattowitz, und der Zentralverband christlicher Bau⸗ arbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle Katto⸗ witz, haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Arbeit⸗ geberverband für das Baugewerbe im oberschlesischen Industrie⸗ bezirk in Kattowitz am 1. April 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im

Hochbaugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23 Dezember

1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt⸗ und Landkreise Kattowitz, Königshütte, Beuthen, Gleiwitz, Fmdenburg, Tarnowitz und Pleß für allgemein verbinolich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 867 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1“

Berlin, den 30. Juli 1919. 8

Der Reichsarbeitsminister.

Schlicke.

Absatzbestimmungen, betreffend Thomasphosphatmehl.

„Unter Aufhebung der bisher bestshenden Bestimmungen über die Verieilung von Thomasphosphatmehl wird für die Zeit vom 1. August 1919 ab auf Grund des § 1 der Ver⸗ ordnung über phosphorsäurehaltige Düngemittel vom 3. Juni 1918 (RGBl. S. 474), mit der Maßgabe, daß die Lieferungen aus Verkäufen für das Jahr 1918 noch nach den bisher gültigen Absatzbestimmungen für Thomasmehl ausgeführt werden müssen, folgendes angeordnet:

1) Jedes Erzeugerwerk von Thomasphosvhatmehl ist verpflichtet, seine gesamte Erzengung nach Abzug von den für den Land⸗ absatz und den auf besonderen Antrag für den Selbstverbrauch freigegebenen Mengen einschließlich der gemäß Ziffer 10 zurückzu⸗ haltenden Reserve an alle seine Abnehmer des Jahres 1913, auch an die Zafallsabnehmer anteilmäßig gleichmäßig zu verteilen. 8

2) Jeder Weiterverkäufer (Händler oder Genossenschaft) ist verpflichtet, das gemäß Ziffer 1 erhaltene Thomasmehl ebenfalls nur an diejenigen Händler oder Genossenschaften weiter zu Uefern, die bereits im Jahre 1913 Thomasmehl oder andere phosphorsäure⸗ halt;ge Düngemittel von ihm bezogen haben, und zwar hat auch hier die Belieferung anteilmäßig gleichmäßig zu erfolgen.

3) Soweit ein Weitervertäufer das gemäß Ziffer 1 oder Ziffer 2 erbaltene Thomasmehl unter Innehaltung desselben Weges, den das Thomasmehl bei ihm im Jahre 1913 gegangen ist, dem Verbraucher zwecks Verwendung in seiner eigenen Wifktschaft verkauft, ist er nicht mehr verpflichtet, nur ncc solche Verbraucher zu beliefern, die 1913 von ihm Thomasmehl bezogen haben, vielmehr kann er das Thomasmehl an jeden Verbraucher abgeben, soweit dieser ihm die Versicherung abgibt, daß er es tat⸗ sächlich nur zum eigenen Verbrauch erwirbt.

Hierbei wird es den an den Verbraucher liefernden Händlern und Genossenschaften zur Pflicht gemacht, sich über den Umfang der Landwirtschaft des Verbrauchers vor Abgabe des Thomasmehls zu unterrichten und alle an ihn herantretenden Verbraucher nur an⸗ teilig der ihm zur Verfügung stehenden Menge Thomasmehl möglichst gleichmäßig zu beliefern.

4) Zum Zwecke des Landabsatzes, d. h. des Absatzes an Werks⸗ angehörige und an solche Abnehmer, die die Ware persönlich oder durch Gespann ohne Benutzung der Eisenbahn oder der Wasser⸗ wege vom Werk abholen, dürfen bis zu 5 vH der gesamten Erzeugung an Thomasmehl abgegeben werden. In keinem Falle darf dem Einzelnen dieser Verbraucher mehr als 1 Zentner Thomasmehl für den Morgen selbst bewirt⸗ schafteten Acker⸗(Garten.) Landes geliefert werden. Voraussetzung für diese Abgabe des Thomasmehls im Lan absatz ist, daß der Verbraucher eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers oder der Ortspolizeibehörde über die Größe des von ihm selbst bewirt⸗ schafteten Acker⸗(Ga ten⸗Landes vorlegt. Diese Bescheinigung ist von dem betteffenden Werk in Empfang zu nehmen und nachdem die gelieferte Menge Thomasmehl sowie der Tag der Lieferung darauf vermerkt ist, autzubewahren. Die Gemeindevorsteher bezo. Orts⸗ polizeibehörden sollen eine zweite Bescheinigung der vorst henden Art nur ausstellen, wenn der Verlust der ersten glaubhaft nach⸗ gewiesen wird.