1919 / 176 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

nur en die igenen Mitglicder liefern, ausgeült wird. 1 pflicht wird nicht dadurch berührt, daß die Leistung auf Grund gesetz⸗ licher oder E Anordnung bewirkt wird oder traft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

8 Entnahmen * Gegenständen aus dem eigenen Betrieb, um sie zu Zwecken, die außerhalb des Unternehmens liegen, zu gebrauchen oder verbrauchen;

3) Lieferungen auf Grund einer Versteigerung, auch wenn der Auftraggeber kein Unternehmer ist, es sei denn, daß die Versteigerung im Wege der Zwangevollstreckung oder unter Miterben zur Teilung eines Nachlasses erfolgt oder Grundstücke und Berechtigungen betrifft, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden.

§ 2.

Von der Besteuerung sind ausgenommen: 8

1) Umsätze aus dem Ausland und die außerhalb des Klein⸗ handels erfolgenden ersten Umsätze eingeführter Gegenstände im In⸗ land sowie Umsätze in dos Auesland, soweit nicht in diesem Gesetze (vgl. §§ 16 Nr. 3, 22 Nr. 4, 28 Abs. 1 Nr. 4 und 5) ein anderes bestimmt ist und die Bestimmungen des Reichsrats über die Sicher⸗ stellung der Herkunft oder der Bestimmung der Gegenstände inne⸗ gehalten werden. Der Reischsrat bestimmt, inwieweit bei Umsätzen aus dem Ausland die dem Zollausland gleichstehenden Gebiete des Inlands, der gebundene Verkehr des Zollinlands und, soweit es sich um zollfreie Gegenstände handelt, besonders bezeichnete sonstige in⸗ ländische Lager wie das Ausland zu behandeln sind: 8—

2) Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforferungen, ins⸗ besondere von Wechseln und Schecks, sowie von Weripapieren, An⸗ teilen von Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und von inländischen amtlichen Wertzeichen,

3) Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierungen außerhalb des Kleinhandels (§§5 15 Abs. 1, 27 Abs. 2) nach näherer Bestimmung des Reichsrats; 1

4) Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken und von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden, sowie von staarlichen Hoheits⸗ rechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen, mit Ausnahme der Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Räume; 1

5) Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung des Personen⸗ und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 329) mit Ausnahme der im § 3 Nr. 4 und 5 daselbst ge⸗ nannten;

6) Umsätze der in Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 639) genannten Gegenstände:

7) Leistungen, für welche Vergütungen im Sinne der Tarif⸗ nummer 9 des Reichsstempelgesetzes gewährt werden;

8) Versicherungen im Sinne der Tarifnummer 12 des Reichs⸗ tempelgesetzes; 8Sae und sonstige Leistungen eines Unternehmers an die innerhalb seines Unternehmens tätigen Angestellten als Teil der Vergütung fur die geleisteten Dienste, unbeschadet der Steuerpflicht nach § 1 Nr. 2, wenn es sich um unterhaltsberechtigte Familien⸗ angebörige handelt; 1 b

10) bei eingetragenen Genossenschaften, die der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeuaänissen der Genossen oder dem gemeinschaft⸗ lichen Einkauf von Waren ausschließlich für die Genossen rienen, derjenige Teil des Umsatzes, der als Entgelt für Rücklieferung von Rückständen aus der im Betriebe der Genossenschaft erfolgten Ver⸗ arbeitung der von den Genossen eingelieferten Exrzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den Genossen bezogenen Waren anzusehen ist. 8 2

Von der Steuer sind befreit:

1) Reich und Bundesstaaten wegen des Post⸗, Telegrapben⸗ und Fernsprechverkehrs sowie Beförderungsunternehmungen wegen der auf Gesetz beruhenden Le stungen für diesen Verkehr;

2) Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützig oder wohltätig sind, soweit es sich um sorche Umsätze dieser Unternehmen bandelt, bei denen die Entgelte henter den durchschnittlich für gleich⸗ artige Leistungen von Erwerbsunternehmungen vereinnahmten Ent⸗ gelten zurückbleiben. Ob ein Unternehmen als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde; der Reichsrat kann vähere Bestimmungen über die Voraussetzungen dieser Anerkennung erlassen.

§ 4.

Erbringt ein Unternehmer den Nachweis, daß er von ihm aus⸗ geführte Gegenstände im Inland erworben hat und die Lieferung an⸗ ihn der Steuerpflicht unterlag, so vergütet ihm die Steuerstelle den Teil des entrichteten Entgel!s, der der Steuer für die Lieferung an ihn entspricht. Der Antrag ist für einen Steuerabschnitt 37) gleichzeitig mit der Steuerertlärung 39) zu stellen.

§ 5. In den Fällen, in denen die Steuer lediglich an die Lieferung anknüͤpft, liegt eine Lieferung im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn der Lieferer dem Abnehmer die Verfügung über eine Sache verschafft. Als Lieferung ist auch eine Leistung aus einem Vertrage über die Bearbeitung und Verarbeitung einer Sache anzusehen, wenn der Unte nehmer Stoffe, die er beschafft, verwendet und es sich hierbei nicht nur um Zutaten oder Nebensachen bandelt. Das gilt auch, wenn Sachen in Ausführung eines solchen Vertrages mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. Der Lieferung steht die Uebertragung der mit dem Besitz eines Pfandscheins verbundenen Rechte gleich.

2

IFIist bei einer Lieferung für die Höhe des Steuersatzes die Be⸗ schaffenheit des Gegenstandes maßgebend, so entscheidet bei Gegen⸗ ständen, die aus mehreren Stoffen zusammerngesetzt sind, der wert⸗ vollere Bestandteil über den Steuersatz.

Die Vorschrift findet auf die Steuerpflicht na 1 N. sprechende Anwendung.

Die Steuer⸗

288 8

2 ent⸗

Bei Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unterneh 8 dieseloen Gegenstände oder über Gegenstände gleicher Art abgeschlossenen Umsatzgeschäfte sind nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuer⸗ pflichtig, die den unmittelbaren Besitz übertragen. Der Uebertragung des unmittelbaren Besitzes durch einen Unternehmer steht die Ueber⸗ tragung durch denjenigen gleich, der die Gegenstände auf Grund eines besonderen, mit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags für diesen besitzt, es sei denn, daß er lediglich die Beförderung der Gegenstände übernommen hat. 1

Betrifft im Falle des Abs. 1 eines der Umsatzgeschäfte eine Liefe⸗ rung der in den §§ 14, 20 und 27 bezeichneten Art, so ist der Lieferer auch dann steuerpflichtig, wenn er den unmittelbaren Besitz nicht überträgt.

Die Steuer wird von dem für die steuerpflichtige Leistung ver⸗ einnahmten Entgelte berec net. Erfolgt die Besteuerung nach Zeit⸗ abschnitten (vgl. § 37), so ist die Gesamtheit der in den Zeitabschnitten vereinnahmten Entgelte zugrunde zu legen. 1

In den Fällen der § 16 Nr. 3, § 22 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 4 ist dem Entgelte der auf den Gegenstand entfallenre Eingangszoll hinzuzurechnen, sofern er nicht bereits im Lieferungspreis enthalten ist.

In den Fällen des § 1 Nr. 2 tritt an die Stelle des Entgelts der gemeine Wert der entnommenen Gegenstände; dabei ist von den

reisen auszugehen, die am Ort und zur Zeit der Entnahme für Preisen. zade der gleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegen. .

In den Fällen des § 6 Abs. 2 gilt als Entgelt der Preis des

Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme.

sind, die sowohl in der Hauswirlschaft als auch gelegentlich der Aus⸗

Ist für die Steuerrflict einer ein elnen Liefrrung die Höhe des Entgeits maß, ebend (rgl. §§ 20 II, 27 Nr. 6), so ist vom Entgelie für die Liererung jedes emzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, daß mehrere ouf einmal entnommene Gegenstände eine wirt⸗ schaftliche Einheit bilden oder nach der Bestimmung des Lieferers nur zu einem Gesamtpreise gemeinsam! eferbar sind. 8

Beträge, die vom Leistungsverpflichteten für die Beförderung und Versicherung der Gegenstände, auf die sich die Vexpflichturg bezieht, in Rechnung gestellt werden, sind nur insoweit nicht als Teil des Entgelts anzusehen, als durch sie die Auslagen des Leistungs⸗ verpflichteten für die Beförderung und Versicherung ersetzt werden. Die Kosten für die Warenumschließung bilden stets einen Teil des Entgelts. 1

Bei Geschäften, deren Abwicklung in einer steuerpflichtigen Leistung jedes der Beteiligten an den andern besteht (z. B. Tausch⸗ geschäften), gilt der Wert jeder der Leistungen als Entgelt für die andere; diese Vorschrift findet bei Hingabe an Zahlungs Statt ent⸗ sprechende Anwendung.

8 Cenden necen Werte sind nach näherer Bestimmung des Reichs⸗ finanzministeriums umzutechnen.

Auf Antrag kann die Steuerstelle gestatten, daß die Steuer nicht nach den vereinnahmten Entgelten, sondern nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen ohne Rücksicht auf die Vereinnahmung berechnet wird. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn der Unter⸗ nehmer Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führt.

Auf Unternehmer, denen die Besteuerung nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen gestattet ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit in ihnen von den vereinnahmten Entgelten gehandelt wird, an deren Stelle die Entgelte für die bewirkten Leizungen treten.

Einen Uebergang von einer zur anderen Versteuerungsart kann die Steuerstelle gestatten, wenn der Unternehmer die Bestimmungen des Reichsfinanzministeriums zur Sicherung des Steuerauskommens

erfüllt. 10

Die Sceuerbeträge sind, 8 die Besteuerung nach Zeitab⸗ schnitten erfolgt (pgl. § 37), auf volle Mark, in den übrigen Fällen auf polle zehn Pfennig nach unten abzurunden.

Die Steuer ist in den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 vom Unter⸗ nehmer zu entrichten. Dabei werden die in mehreren Betrieben des⸗ selben Unternehmers vereinnahmten Entgelte zusammengerechnet.

Im Falle des § 1 Nr. 3 liegt die Entrichtung der Steuer dem Versteigerer ob, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Er ist berechtigt, sich bei seinem Auftraggeber für die entrichteten Steuerbeträge schadlos zu halten.

Bei Leistungen aus Verträgen, die nach dem Intrafttreten di ses Gesetzes abgeschlossen sind, ist der Steuerpflichtige nicht berechtigt, die Steuer dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht berechtigt, das ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellte Entgelt um die bei der Weit rvcräußerung des Gegenstandes fällige Steuer zu kürzen.

Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften ent gegensteht, kann sich der Steuerpflichtige, im Falle des Abs. 1 Satz? der Abnehmer, nicht berufen.

§ 13.

Die Steuer beträgt, soweit nicht in den folgenden Vorschreften (vgl. §§ 14, 20, 27, 30) höhere Sätze vorgesehen sind, bei jedem steuerpflichtigen Umsatze eins vom Hundert des Entgelts.

II. Erhöhte Umsatzsteuer auf die Lieferung haus⸗ wirtschaftlicher Gegenstände im Kleinhandel.

§ 14. 1

Die Steuer erhöht sich auf fünf vom Hundert des Entgelts bei

der im Kleinhandel erfolgenden Lieferung von Gegenständen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Gebrauch oder Verbrauch in der Hauswirt⸗ schaft bestimmt sind (hanswirtschaftliche Gegenstände); . gehören auch Gegenstände, die zur Bestied igung solcher Bedürfniste geeignet

übung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestehen (z. B. Einrichtungsgegenstände, Schreibpapier).

Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 14 liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung für eigene oder fremde Rechnung erworben werden.

Nimmt der Steuerpflichtige bei der Lieferung hauswirtschaft⸗ licher Gegenstände die Befreiung von dem erhöhten Steuersatze für sich in Anspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiter⸗ veräußerung geliefert worden seien, so muß er sich von dem Erwerber nachweisen lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. „Der Nachweis muß nach näberer Bestimmung des Reichsrats durch Vorlegung einer behördlichen Bescheinigung, die gebühren⸗ und stempelfrei auszustellen ist, geführt werden. Der Lieferer braucht bei der einzelnen Be⸗ stellung oder Entnahme die Vorlegung der Bescheinigung nicht zu verlangen, wenn er mit dem Abnehmer in ständigen Geschäfts⸗ beziehungen steht und ihm Inhalt und Geltungsdauer der Be⸗ scheinigung hekannt sind. 3 sc Wird. gegen Vorschriften verstoßen, so sind die Lieferungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Lieferung im Kleinhandel⸗ im Sinne des § 14 vorliegt oder nicht, mit fünf vom Hundert steuerpflichtig.

III. Erhöhte Umsatzsteuer auf die Lieferung bestimmter Gegenstände durch den Hersteller. § 20.

Die Steuer erhöht sich auf zehn vom Hundert des Entgelts bei de Lieferung der unter 1 und II bezeichneten Gegenstände durch den⸗ jenigen, der sie innerhalb seiner gewerblichen Tatigkeit herstellt oder gewinnt (Hersteller). Die erhöhte Steuerpflicht tritt nicht gin. wenn diese Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach nicht für die Hauswirr⸗ schaft, sondern für den Gebrauch oder Verbrauch innerhalb einer ge⸗ werblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt sind; dies ist dühe nicht anzunehmen, wenn die Gegenstände der Befriedigung E 8 2 dürfnissen zu dienen geeignet sind, die sowohl in der Hauswir sch wie bei Gelegenheit der Ausübung einer gewerblichen oder 5. Tätigkeit bestehen. Die erhöhte Steuerpflicht tritt ferner, unbeschade der Vorschritt zu I Nr. 18, nicht ein, wenn die Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach zur Errichtung eines Bauwerks bestimmt S. Von der erhöhten Steuer befreit sind Arzneimittel, mit Ausnabme der zu I Nr. 9 genannten, Verbandstoffe, Gegenstände der Se Saͤuglings⸗ und Wochenpflege und Vorrichtungen, die zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen.

I. Der erhöhten Steuer unterliegen: 88 1) Gegenstände aus Edelmetallen, ausgenommen diejenigen xes Juweliergewerbes oder der Gold⸗ und Silberschmiedekunst (vgl. * Abs. 1 Nr.: 1), sowie Gegenstände aus plattnierten, vergoldeten oder versilberten oder mit Platin, Gold oder Silber belegten datee unedlen Stoffen. Als unedler Sff gilt auch eine Legierung mi nicht mehr als ³00%1% Silbergehalt; 1 2) Halbedelsteine, Nachahmungen von Edelsteinen, Halbedefstshan und Perlen sowie Gegenstände aus oder in Verbindung n . edelsteinen oder Nachahmungen, es sei denn, daß die Gegenstän e au echtem edlen Metalle (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1) bestehen; g

3) Gezenstände aus oder in Verbindung mit Bernstein, Gaga (Jet), Korallen, Elfenbein, Meerschaum, Perlmutter, Schildpatt sowie deren Nachahmungen;

4) Schmucksachen aller Art, wenn sie nicht aus echtem edlen Metalle bestehen, oder Edelsteine, synthetischer Edelsteine, oder Peren (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1) enthalten;

5) Gegenstände aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle mit Ausnahme mit Schmelz belegter und unbemalter Gegen⸗ stände aus Eisen und Eisenblech 8 von Konservenbüchsen aus ver⸗ zinktem oder verzinntem Eisenblech;

6i) zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk, mit Ausnahme

ewöhnlicher Schaffelle;

1 7) Bekleidungsgegenstände aus oder unter Verwendung 8 Pelzwerk, mit Ausnahme gewöhnlichen Schafpelzes, sowie fns ge unter I oder II nicht besonders aufgeführte Bekleidungs⸗ und 88 stattungsgegenstände, in deren Gebrauch, auch ohne daß es auf die stoffliche Beschaffenheit ankommt, ein besonderer Auswand zu er⸗ blicken ist;

8) Riech⸗ oder Schönheitsmittel; Geheimmittel; 1““

9) chemisch zuber itete Nährmittel und sonstige pharl zeutische Erzeugnisse für Menschen und Tiere, die durch ein Patent, ein Warenzeichen oder ein sonstiges Alleinrecht geschützt sind; 1 b

70) Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit be⸗ schränkter Auflage; 1 11) Bucheinbande, Sammel⸗ und Diplommappen aus Ganzleder. Die erhöhte Steuerpflicht erstreckt sich bei gleichzeitiger Lieserung auch auf das Buch oder den Inhalt der Mappe, es sei denn, daß es sich um die im § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gegenstände handelt;

b 12) Bildwerke sowie Zier⸗ und Schmuckgegenstände der Innen⸗ einrichtung einschließlich von Bildern und Plastiken, soweit es sich nicht um Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gae 88 Sülberschmiedekunst aus echtem edlen Metalle (vergl. § 27 Abs.

Nr. 1) handelt. Zu den Zier⸗ und Schmuckgegenständen gehoͤren auch Gegenstände, die an sich einem praktischen Gebrauche zu dienen geeignet sind, bei denen aber die Gebrauchemöglichkeit hinter dem Zwecke äußerer Wirkung offenbar zurücktritt. Bücher werden nicht dadurch erhöht steuerpflichtig, daß sie Bilder enthalten.

Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Grabdenkmäler in ein⸗ facher Ausstattung fowie Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2); zu den Originalwerken der Graphik gehören auch Rant h Holzschnitte und Kupferstiche:

13) Füllfederhalter aller Art; 1

14) 8 otographische Handapparate sowie deren Bestandteile oder Zubehör; .“

15) Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich⸗ und Zupfinstrumente sowie Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stucke oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparate, S Phonograpben, Orchestrions usw.) und zugehörige Platten, Walzen oder Notenrollen; 8

16) Handwaffen, deren Bestandteile und Zubebör sowie die für Handfeuerwaffen bestimmte Munition; 8 8 1. Sportgeräte aller Art, die für die körperliche Uebung be⸗ timmt sind; 8 ra signin afelböden, Fliesen aus Porzellan oder anderem Ton ür Boden⸗ und Wandbekleidungen sowie Ofenkacheln aller Art;

19) Kekse, Honigkuchen, Zuckerwerk, Schokolade in Tafeln oder Blöcken, Eegenstaͤnde ganz oder teilweise aus Kakaomasse, Kakaopulver, Schokolade oder Schokoladeersatzstoffen.

I1I. Der erhöhten Steuer unterliegen au. süt im 5 genannten Gegenstände*) jedoch nur, wenn sie die in der anliegende Aufstellung enthaltenen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer aͤußeren Beschaffenheit erfüllen, und sofern die Aufstellung die erhöhte Steuer⸗ pflicht von Mindestentgelten abhängig macht, die für ihre Lieferung vereinnahmten Entgelte diese überschreiten.

Die erhöhte Steuerpflicht des § 14 umfaßt auch

1) die Entnahme aus dem eigenen Betriebe 1 Nr. 2);

2) die Lieferung auf Grund einer Versteigerung 1 Nr. 3), es sei denn, daß die versteigerten Gegenstände nicht zum Gebrauch oder Verbrauch im Sinne des § 14 erworben worden sind. Weist der⸗ jenige, der in einer Versteigerung den Zuschlag erhalten hat, dem Versteigerer in der im § 15 vorgeschriebenen Form nach, daß er zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben hat, so hat er Anspruch auf eine Ermäßigung 1u.“ um den Unterschied der Steuersätze der §§ 13 und 14; 8 3) 8. entgeltliche Lieferung zum Gebrauch oder Verbrauch in oder aus dem Ausland an eine Person, die ihren Wohnsitz oder ge⸗ wöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Lieferung im Inland hat. Die Steu ꝛpflicht tritt ein, sobald der Gegenstand ins Inland gelangt, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferer ein Unternehmer ist oder nicht. Steuerpflichtig ist der erste inländische Erwerber des Gegenstandes. Nimmt er Steuerbefreiung für sich in Anspruch, weil der Ge genstand zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des § 15 Abs. 2 ge⸗ Uiefert worden sei, so hat er dies der Steuerstelle in der daselbst vor⸗ geschriebenen Form nachzuweisen.

8 7. 8

Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität, Kohle, Holz und lebendem Vieh, einschließlich der Pferte jedoch mit Ausnahme des Federviehs, sind von der erhöhten Sreuer des § 14 befreit.

Die erhöhte Steuer nach § 14 wird nicht erhoben, wenn dieselbe Ljeferung nach § 27 erhöht steuerpflichtig ist.

§ 19. 1““

Der Reichsrat kann nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der im § 14 bezeichneten Gegenstände erlassen. Er kann insbesondere mit bindender Kraft ausgestattete Verzeichnisse dieser Gegenstände sowie derjenigen Gegenstände, die nicht als hauswirtschaftliche zu gelten baben, aufstellen. 1 3

Die Bestimmungen treten außer Kraft, soweit es der Reichstag v rlangt.

3 18*

1) Gegenstände aus Glas;

2) Porzellan;

3 anderem Ton; u“ 8

2 pflanzlichen oder tierischen Spinnstoffen; Hüte;

5) Leder; v 6“ S8

6) 8 Kautschuk;

7) Möbel; 8

8) Gegenstände aus pflanzlichen Flechtstoffen, mit Ausnahme

Gespinstfasern! 1 1 der . sonstige Fußbodenbeläge und Wandbekleidungen, soweit sie nicht unter 1 Nr. 18 fallen; 8

10) Uhren; stoc

11) Spazterstöcke; e.

b 12) Röbnen für 18 Spiegel und sonstigen Zimmerschmuck; 13) Beleuchtungsgegenstände: . 8 19 Post⸗ Brir⸗ 8 Schreib⸗ (Akten.⸗) Papier:

15) Spiele und Spielsachen, die zur Belehrung, Beschäftigung, Unterhaltung oder Belustigung von Erwachsenen oder Kindern denet;

16) Christbaumschmuck:;

17) Feinseife.

Der Reichsrat ist ermächtigt, nihere Bestimmungen über die Abgrenzung der im § 20 bezeichneten Gegenstände zu erlassen (Waren⸗ verzeichnis). Er ist befugt, hierbei einerseits bestimmte an sich unter § 20 fallende Gegenstände mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Ver⸗ wendung von der erhöhten Steuer zu befreien und anderseits auch im § 20 nicht bezeichnete Gegenstände für erhöbt steuerpflichtig zu er⸗ klären, wenn dies zur Herbeiführung einer gleichmäßigen Belastung geboten erscheint oder der Gegenstand als Zubehör eines erhöht steuerpflichtigen Gegenstandes anzusehen ist. Ferner setzt der Reichs⸗ rat nach Maßgabe der in der Aufstellung (vgl. § 20 11) enthaltene

8

entgelte fest.

*) Die Liste ist 6“

Richtlinien die für die erhöhte Steuerpflicht maßgebenden Miideft⸗

Die Bestimmungen treten außer Krast, soweit der verlangr.

Die erhöhte Steuerpflicht des § 20 umfaßt auch

1) die Entnahme aus dem eigenen Betriebe 1 Nr. 2);

2) die Abgabe der in einem Betriebe gewonnenen oder ber⸗ g stellten Gegenstände der im § 20 bezeichneten Art an einen dem gleichen Unternehmer gehöre den Kleinhandelsbetrieb; dabei findet die Vorschrift des § 8 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Die erhöhte Steuerpflicht tritt, unbeschadet der erhöhten Steuerpflicht des § 14, Andh eh wenn sich nur der Kleinhandelsbetrieb im Inlande be⸗

ndet;

3) die Lieferung auf Grund einer Versteigerung 1 Nr. 3 wenn der Versteigerer vom Hersteller beauftragt ist; 8 8 2 4) das Verbringen von Gegenständen der in § 20 bezeichneten Art in das Inland. Die Steuerbpflicht tritt ein, sobald der Gegen⸗ stand zum freien Verkehr des Inlandes abgefertigt ist. § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Steuerpflichtig ist der erste in⸗ ländische Erwerber oder, wenn der Gegenstand nicht aus dem Ausland

an einen inländischen Erwerber geliefert wird, d jenige, der den

Gegenstand im Inland in Gewahrsam nimmt.

1 § 23. 8

Als Hersteller im Sinne des § 20 gilt derjenige Unternehmer, der Rohstoffe oder Halberzeugnisse zu Gegenständen umgestaltet, die ihrer Beschaffenheit nach, ohne einer weiteren Bearbeitung oder Ver⸗ arbeitung zu bedürfen, zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch fertiggestellt sind. Eine Behandlung der Gegenstände durch Putzen, Umpackung und ähnliche äußere Einwirkung, die nur der Hebung der Verkäuflichkeit dient, gilt nicht als weitere Bearbeitung oder Ver⸗ arbeitung.

8 Stellt ein Unternehmer auf Grund eines Bearbeitungs⸗ oder Verarbeitungsvertrags einen Gegenstand für einen Besteller her, der Gegenstände dieser Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiter⸗ veräußert, so gilt als Hersteller der Besteller. 11

Wird ein Gegenstand von einem Unternehmer, der ihn nach seiner Herstellung oder seiner Einfuhr aus dem Aueland erworben hat, weiter bearbeitet oder verarbeitet (vgl. § 23 Abs. 1), so ist die Lieferung des infolge der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Gegenstandes, wenn auch dieser seinerseits zu den im § 20 bezeichneten gehört, ebenfalls erhöht steuerpflichtig. Die Steuerstelle vergütet aber dem Bearbeiter oder Verarbeiter den Teil des von ihm bet der Beschaffung des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes ent⸗ richteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nach den Steuersätzen des § 13 und des § 20 berechneten Steuer für die Lieferung an ihn entspricht; dies gilt auch, wenn der Hersteller die infolge der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Gegen⸗ stände in das Ausland aueführt. Der Antrag ist für den Steuer⸗ abschnitt 37) gleichzeitig mit der Steuererklärung 39) zu stellen.

Der Reichsrat kann für bestimmte Bearbeitungs⸗ und Ver⸗ arbeitungsverfahren und bestimmte Arten von Gegenständen über die Anwendung der §§ 23 und 24 nähere Bestimmungen erlassen.

Dem Erwerber von Gegenständen der im § 20 bezeichneten Art vergütet die Steuerstelle auf Antrag nach näherer Bestimmung des Meichsrats fünf vom Hundert des von ihm beim Erwerb entrichteten Entgelts, wenn er nachweist, daß er:

1) die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke, erworben hat, oder

2) soweit es sich um Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich⸗ und Zupfinstrumente handelt, diese für Lehr⸗ oder berufliche Zwecke er⸗ worben hat, oder

3) soweit es sich um Orchestrions oder um selbsttätige Klavier⸗ spielapparate und die dazugehörigen Platten, Walzen oder Noten⸗ rollen handelt, diese zu gewerblichen Zwecken erworben hat.

IV. Erhöhte Umsatzsteuer auf die Lieferung von Luxusgegenständen im Kleinhandel.

§ 27.

Die Steuer erhöht sich auf fünfzehn vom Hundert bei der Liefe⸗ rung der folgenden Cegenstände im Kleinhandel:

1) Edelmetalle sowie Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gold⸗ und Silberschmiedekunst aus oder in Verbindung mit Edel⸗ metallen, wenn es sich nicht um eine hloße Belegung oder einen Ueberzug unedler Stoffe mit Edelmetallteilen hancelt; Edelsteine, einschließlich der synthetischen, und Perlen sowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelsteinen und Perlen. Als unedler Stoff gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als ³0 00 Silber. Vorrichtungen, die zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen, unterliegen der er⸗ höhten Steuer nicht;

2) Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik; Radierungen, Holzschnitte und Kupferstiche gelten als Originalwerke.

Der erhöhten Steuer unterliegen nicht die Originalwerke deutscher lebender oder innerhalb der letzten fünf Jahre verstorbener Künstler, die von dem Künstler oder nach seinem Tode von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder seinen Eltern oder durch Verkaufs⸗ oder durch Ausstellungsverbände von Kunstlern geliefert werden. Das gleiche gilt von im Inland wohnenden Künstlern und nach ihrem Tode von ihren im Inland wohnenden Ehegatten, Abkömmlingen oder Eltern. Vereinigungen von Künstlern, die Werke sowohl ihrer Mit⸗ glieder als auch anderer Personen veräußern, sind von der erhöhten Steuer nicht befreit;

3) Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, wenn diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen;

4) Land⸗, Wasser oder Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn sie mit motorischer Kraft angetrieben werden, oder wenn sie nach ihrer Beschaffenheit (Ausstattung, Bauart) für Vergnügungs⸗ oder sportliche Zwecke bestimmt sind;

5) Billards und deren Zubehör;

6) Blumen, Blumenzwiebeln, Topfrflanzen sowie Gebinde oder sonstige Herrichtungen aus Blumen und Pflanzen, wenn das Entgelt für die einzelne Lieferung, einschließlich der als Bebälter oder zur Zusammenfassung orer Ausschmückung verwendeten Gegenstände, zehn Mark überschreiter;

7) Reit⸗ und Kutschpferde;

8) Hunde und Katzen;

9) Zier⸗ und Zimmervögel; 10) lebendes Wild; 1 8 11) Feinkostwaren und Tafelobst sowte zubereitete und zum Ver⸗ zehr hergerichtete Feinkostspeisen, wenn sie nicht zum Genuß an Ort und Stelle verabreicht werden. 8

Die §§ 15 und 21 finden entsprechende Anwendung.

8

Die erhöhte Steuerpflicht des § 27 umfaßt auch: 88 1

1) die Entnahme aus dem eigenen Betriebe 1 Nr. 2). Ist für die Steuerpflicht einer Lieferung die Höhe des Entgelts maß⸗ gebend, so ist bei der Schätzung des Wertes des entnommenen Gegenstandes (vgl. § 8 Abs. 3) zur Feststellung der Stauerpflichtigkeit von dem Preise auszugehen, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiter⸗ veräußerung erwerben, gezöhlt zu werden pflegt (Kleinhandelspreis);

.2) die Lieferung Grund einer Versteigerung 1 Nr. 3), es sei denn, daß die versteigerten Gegenstände zur gewerblichen Weiter⸗ veräußerung erworben werden. Weist derjenige, der in einer Ver⸗ steigerung den Zuschlag erhalten hat, dem Versteigerer in der im § 15 Abs. 2 vorgeschriebenen Form nach, daß er zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben hat, so hat er Anspruch auf eine Er⸗

1

mäßigung des Zuschlagpreises um den Unterschied der Steuersätze der §§ 13 und 27;

8

3) die entgeltliche Lieferung im Inland durch Personen, die nicht Unternehmer sind, und außerhalb einer Versteigerung, sofern die Lieferung die im § 27 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände oder Flügel, Klavtere und Harmonien, oder Teppiche, für deren Lieferurg das Enrgelt mehr als fünfhundert Mark betrégt, betrifft. Steuer⸗ pflichtig ist der Lieferer; mit ihm haftet der Abnehmer für die Er⸗ füllung der Steuerpflicht;

4) die entgeltliche Lieferung in oder aus dem Ausland an eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Lieferung im Inland hat. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald der Gegenstand ins Inland gelangt, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferer ein Unternehmer ist oder nicht. Steuerpflichtig ist der erste inländische Erwerber des Gegenstandes;

5) das Verbringen von Originalwerken im Sinne des § 27 Nr. 2, von Antiquitäten 27 Nr. 3) und solchen sonstig n im § 27 Nr. 3 genannten Gegenständen, die für die Geschichte, die Kultur⸗ geschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen⸗ und Tiermwelt von Be⸗ deutung sind, in das Ausland, es sei denn, daß dee Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland nech nicht fünfzig Jahre tot ist oder, wenn ein Hersteller nicht bekannt ist, seit der Herstellung noch nicht fünfzig Jahre verflossen sind; die erhöhte Steuerpflicht tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der Verbringer ein Unternehmer ist oder nicht und ob das Verbringen gegen Entgelt erfolgt.

In den Fällen der Nr. 3 und 4 tritt völlige Steuerbefreiung ein, wenn der Gegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung er⸗ worben wird und der Erwerber dies bei Nr. 3 dem Lieferer, bei Nr. 4 der Steuerstelle in der im § 15 Abs. 2 vorgeschriebenen Form nachweist.

§ 29.

Dem Erwerber von Gegenständen der im § 27 bezeichneten Art

vergütet die Steuerstelle auf Antrag noch näherer Bestimmung des Staatenausschusses den Teil des von ihm beim Erwerb entrichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nach den Steuersätzen der 14 und 27 berechneten Steuer für die Lieferung an ihn entspricht, wenn er nachweist, daß er die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für tirchliche oder wissenschaftliche Zwecke, erworoen hat. „Bei der Lieferung der in § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 7 bezeichneten Gegenstände umfaßt die Vergütung den Unterschied zwischen der nach den Steuersätzen der §§ 13 und 27 berechneten Sieuer. Das gleiche gilt, wenn der Erwerber nachweist, daß er, soweit es sich um die im § 27 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Gegenstände handelt, sie für technische oder Heilzwecke erworben hat, oder daß, soweit is sich um die im § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 7 bezeichneten Gegenstände bandelt, diese ausschließlich oder überwiegend der Ausübung seines Gewerbes oder Berufs dienen und nicht ihrer Beschaffenheit nach die Absicht äußerer Wirkung im Vordergrunde steht.

Wird nachgewiesen, daß die Gegenstände in einer nach Abs. 1 und 2 zur Vergütung Anlaß gebenden Art verwendet werden sollen, so kann nach näherer Bestimmung des Staatenausschusses die Steuer⸗ stelle dem Lieferer gestaiten, die Steuer nur nach dem Steuersatze des § 14 oder in den Fällen des Abs. 2 nach dem Steuersatze des § 13 in Ansatz zu bringen.

Die Vorschriften der Abs. 1 und 3 finden in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Anwendung, und zwar im Falle des § 28 Abs. 1 Nr. 3 auch bei den dort genannten Flügeln, Klavieren und Harmonien, wenn diese für Lehr⸗ oder berufliche Zwecke erworben werden. Die Vergütung (Abs. 1) oder die Steuerbefreiung (Abs. 3) umfaßt dabei den gesamten Steuerbetrag.

Die Steuerstelle vergütet ferner die nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 entrichtere Steuer, wenn die dort genannten Gegenstände von der Person, die die Steuer entrichtet hat, oder deren Erben wieder in das Inland gebracht werden.

V. Erhöhte Umsatzsteuer auf Leistungen besonderer Art.

§ 30.

Die Steuer erhöht sich auf 10 vom Hundert des Entgelts bei folgenden Leistungen:

1) der Uebernahme von Anzeigen;

2) der Gewährung eingerichteter Schlaf⸗ un Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern zu vorübergehendem Auf⸗ enthalt, wenn das Entgelt für den Tag oder die Uebernachtung zwei Mark oder mehr beträgt;

3) der Aufbewahrung von Geld, Wertpapieren, Wertsachen, Gegenständen der im § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, e Bekleidungsstücken aus oder unter Verwendung von Pelz⸗ werk.

„Bei Leistungen der im Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art tritt die Steuerpflicht auch ein, wenn der Leistende kein Unter⸗ nehmer ist.

§ 31.

Als Uebernahme einer Anzeige im Sinne des Nr. 1 gilt

1) die Herstellung von Anzeigen durch Druck oder auf einem anderen Wege als durch Handschrift, Schreibmaschinenschrift, Hand⸗ zeichnung oder Handmalerei. Erhöht steuernflichtig sind auch ge⸗ schäftliche Empfehlungen, die in dem redaktionellen Teile eines Anzeigenblatts aufgenommen werden;

2) die Ueberlassung von Flächen und Räumen zur Aufnahme von Ankündigungen;

3) die Vornahme von Ankündigungen auf andere Weise als die in Nr. 1 und 2 bezeichnete Art (z. B. durch Beleuchtung, Umher⸗ tragen von Tafeln, Umherfahren von Reklamewagen, Ausrufen).

Erhöht steuerpflichtig ist im Falle des Abs. 1 Nr. 1, sofern es sich um Druckschriften oder senstige Vervielfältigungen bandelt, der Verleger, und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker oder Vervielfältiger. Ist bei einer Druckschrift die Anzeigenaufnahme veb Verleger an einen Dritten verpachtet, so ist dieser steuer⸗ pflichtig.

Die Besteuerung nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß bereits die Herstellung der Anzeige nach Nr. 1 der Steuer unterliegt.

§ 32.

Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 ist ein solcher anzufehen, der nach den Umständen bei Beginn des Aufenthalts auf nicht länger als auf zwei Monate berechnet ist.

Die Steuer ist für jeden Tag oder jede Uebernachtung und für jede Person nach dem für das Zimmer oder die Wohnung festge⸗ setzten oder zu berechnenden Tagespreise zu bemessen. Ist für Be⸗ herbergung und Beköstigung ein Gesamtentgelt vereinbart, so kann für die Beköstigung ein angemessener Teil abgesetzt werden. Abzüge 1.““ und sonstige Nebenleistungen dürfen nicht gemacht wer en.

§ 30 Abs. 1

22

Im Falle des § 30 Abs. 1 Nr. 3 wird die erhöhte Steuerpflicht dadurch nicht berührt, daß der Unternehmer sich neben der Auf⸗ bewahrung auch zu einer Verwaltungstätigkeit verpflichtet.

Die Entgegennahme geschlossener Depots oder die Vermietung von Schließfächern durch Banken, Sparkassen und ähnliche Geld⸗ institute fällt auch dann unter die erhöhte Steuerpflicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, wenn nicht feststeht, ob es sich um die Aufbewahrung der daselbst genannten Gegenstände handelt.

Ueberwachung der Steuerpflichtigen 04.

Die Steuerpflichtigen haben ihr Unterrnehmen innerhalb zweier Wochen nach dem Beginne der Steuerstelle anzuzeigen. In der An⸗ zeige ist anzugeben, ob der Unternehmer Hersteller der im § 20 be⸗ zeichneten Gegenstände ist, ob er die in § 14 oder § 27 bezeichneten Gegenstände im Kleinhandel umsetzt oder Leistungen der im § 30 be⸗ zeichneten Art ausführt. Die Anzeige ist innerhalb zweier Wochen zu ergänzen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb au

stellung der im § 20 bezeichneten Gegenstäͤnde od

der in § 14 oder § 27 bezeichneten Gegenstände oder die Ausfahrung der im § 30 bezeichne en Leistungen erstreckt.

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Unternehmen sind bis zu einem pon der obersten Landesfinanzbehörde best mmien Zeitpunkte der Steuerstelle anzuzeigen, wenn in ihnen die im § 20 bezeichneen Gegenstände hergestellt oder die in § 14 oder, § 27 bezeichneten Gegenstände im Kle nhandel umgesetzt oder die Leistungen der im § 30 bezeichneten Art ausgeführt werden.

§ 35.

Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung der Ent⸗ gelte Aufzeichnungen zu machen. Der Reichsrat trifft hierüber nähere Bestimmungen; sie treten außer Kraft, wenn der Reichstag es ver⸗ largt. Soweit andere Gesetze weitergehende Vorschrirten enthalten, bestimmt sich der Umfang der Aufzeschnungspfl cht nach diesen. Aus den Aufzeichnungen muß zu ersehen sein, wie sich die vereinnahmten Entgelte auf die Grupren von Umsitzen, für die verschiedenartig Steuersätze bestehen (§§ 13, 14, 20, 27, 30) verte len.

Die zur Entrichtung des erhöhten Steuersatzes nach § 14 Ver Lflichteten Haben für die Gegenstände, bei deren Lieferung die erhöht⸗ Steuerpflicht in Betracht kommen kann, ein Steuerbuch und die zur Entrichtung der erhöhten Steuersätze nach den §§ 20 und 27 Ver⸗ pflichteten ein Steuerbuch und ein Lagerbuch zu führen. In das Steuerbuch müssen die Lieferungen nach Gegenstand Betrag des Ent⸗ gelts und Tag der Lieferung und Zahlung eingetragen werden; in den Fällen, in denen die erhöhte Steuer nach den Vorschriften des Ge⸗ setzes nicht zu entrichten ist, muß der Grund aus dem Steuerbuch zu ersehen sein; insbesondere ist in den Fällen der §§ 15 und 27 Abs. 2 auf die vom Wiederveräußerer vorgelegte Bescheinigung zu verweisen. Aus dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenständ bei Beginn jebes Steuerabschnitts 37) und der tägliche Ein⸗ und Ausgang zu entnehmen sein. 3

Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die Unternehmer, die Leistungen der im § 30 bezeichneten Art ausführen, entsprechende Anwendung.

Nähere Bestimmungen über die in Abs. 2 und 3 angeordnete Buchführung erläßt der Reichsrat; er bestimmt, unter welchen Vor⸗ aussetzungen die Bücher miteinander verbunden und Unternehmer von der Buchführung ganz oder teilweise entbunden werden können. Die Unternehmen unterliegen, auch abgesehen von den Vor⸗ schriften des § 40, wegen der Steuerentrichtung nach diesem Gesetze der Aussicht.

Den Beauftragten der Steuerstelle sind alle für die Prüfung in Bctracht kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen; von andern Personen als den Unternehmern und deren Angestellten kann die Oberbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende Rechts⸗ vorgänge bezüglichen Schriftstücke verlangen.

Die Beauftragten der Steuerstelle sind befugt, die Geschäftsräume zu betreten und die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der vom Staatenausschuß erlassenen Bestimmungen nachzuprüfen. 1

Die Steuerstellen können sich bei der Prüfung wie auch bei den Ermittlungen nach § 40 der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbaͤnden und Interessenvertretungen des Betriebs⸗ oder Berufs zweigs, dem der Steuerpfl'chtige angebört, bedienen.

Ergeben sich bei Ausübung der Aufsicht Tatsachen, die die An⸗ nahme zulassen daß bei einem Unternehmen der Eingang der Steuer für den laufenden Steueiabschnitt gefährdet ist, so kann die Steuer stelle die Leistung einer Sicherheit verlangen. Gegen den Bescheid, der’ die Sicherheit festsetzt, ist die Verwaltungsbeschwerde an die Oberbehörde, die endgülti“ entscheidet, gegeben.

Die Beamteun und Beauftragten der Steuerverwaltung sind, vor⸗ behaltlich der Berichterstattung an diese, verpflichtet, über die Ein⸗ richtungen und Geschäftsverhältnisse, welche dursch die Ausübung ibrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ und Berufe⸗ geheimnisse zu enthalten. b ig und Veranlagungsverfahlren.

§ 37.

Die Steuer wird in den Fallen des § 1 Nr. 1 und 2 nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet, die der Unternehmer im Laufe eines Steuerabschnitts für seine Leistu gen vereinnahmt hat.

Der Steuerabschnitt beträgt em Kalenderjahr und, wenn das Unternehmen nicht das ganze Kalenderjabr besteht, den entsprechenden Teil des Kalenderjahrs. Soweit ein Unternehmen unter die erhöhte Steuer der §§ 20, 27 und 30 fällt, beträgt der Steuerabschnitt ein Kalendervierteljahr und, wenn das Unternehmen nicht das ganze Kalendervierteljahr besteht, den entsprechenden Teil des Kalender⸗ v erteljahrs. Nach näherer Bestimmung des Reichsfinanzministeriums kann die Steuerstelle anordnen, daß die Steuerabschnitte (Satz 1 und 2) kürzer bemessen werden, und gestatten, daß auch in den Fällen der §§ 20, 27 und 30 die Steuerberechnung nach Kalender⸗ jahren erfolgt.

Für die Fälle des § 1 Nr. 3 bestimmt der Staatenausschuß, unter welchen Voraussetzungen die Besteurung nach Steuerabschnitten oder für jede einzelne Versteigerung zu erfolgen hat.

In den Fällen des § 16 Nr. 3, § 22 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 30 Abs. 2 wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Rechtsvorgang berechnet. Nach näherer Bestimmung des Reichsfinanzministeriums kann die Steuerstelle gestatten, daß in den Fällen des § 16 Nr. 3, § 22 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 4 die Steuer für die in bestimmten 8.

VII. Steuerberechnun

Zeitabschnitten eintretenden steuer⸗ pflichtigen Rechtsvorgünge gemeinsam berechnet wird. Ist im Falle. des § 28 Abs. 1 Nr. 5 der Verbringer ein Unternebmer, so wird die Steuer gleichzeitig mit derjenigen für die Lieferungen im Inlande nach Abs. 2 berechnet. 8 ,

200.

§

Hat der Steuerpflichtige Entgelte in dem gleichen Steuer⸗ abschnitt, in dem sie vereinnahmt wurden, zurückgewaͤhrt, so kann er sie von der Gesamtheit der im Steuerabschnitte vereinnahmten Ent⸗ gelte absetzen.

Hat der Steuerpflichtige Entgelte in einem späteren Steuer⸗ abschnitt, als sie vereinnahmt wurden, zurückgewährt, so kann er den entsprechenden Betrag an dem steuerpflichtigen Gesamtbetrase der Entgelte desjenigen Steuerabschnitts, in dem die Rückgewährung er⸗ folgt, absetzen.

§ 39.

Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach Ablauf des Steuerabschnitts 37) oder in den Fällen des § 16 Nr. 3, § 22 Nr. 3 und 4 und § 28 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nach Eintritt des steuerpflichtigen Vorganges eine Steuer⸗ erklärung abzugeben. Die Steuerstelle kann auf Antrag die Frist verlängern, sie kann die Fristverlängerung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Hat der Steuerpflichtige sein Unternehmen ein⸗ gestellt und sind die Entgelte für seine Leistungen noch nicht vollständig eingegangen, so haben nach näherer Anordnung der Steuerstelle Nach⸗ anmeldungen stattzufinden.

Die Steuererklärung hat, wenn sie sich auf einen Steuerabschnitt bezieht (pgl. § 37 Abs. 1 und 2), zu enthalten:

1) die Gesamtheit der von dem Unternehmer v reinnahmten Ent⸗ gelte, einschließlich der für steuerfreie Leistungen; nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Staatenaus chusses können hiervon Aus⸗ nahmen zugelassen werden;

2) die für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten Entgelte;

3) die Trennung dieser Entgelte, je nachdem sie Leistungen be⸗ treffen, die unter die §§ 13, 14, 17, 20, 27 und 30 fallen; gilt für diese ein kürzerer Steuerabschnitt und ist daher über sie eine Steuer⸗ erklärung bereits abgegeben, so sind sie nochmals in der Steuer⸗ erklärung für das ganze Kalenderjahr gesondert aufzuführen;

4) die nach § 38 Abs. 2 zurückgewährten Entgelte;

5) die nach den §§ 4 und 24 beantragten Vergütungen.

Das Reichsfinanzministerium kann nähere Bestimmungen üb den Inhalt und die Form der lärung erlassen.