sttaaten
S .“ 8 Nechtlich und omisch scheint es selbstverständlich, daß sich alle Successionsstaaten in der Gesamtheit der Schulden der alten Monarchie zu teilen haben. Abgesehen von der Banknotenschuld er⸗ gibt sich aus den Klauseln des Friedensvertrages für Deutsch⸗ Oesterreich eine Schuldenlast von rund 40 Milliarden Es solten also zwei Drittel der gesamten Schulden des österreichischen Staates ohne die Notenschuld einem Fünftel der früheren Bevölkerung auf⸗ gelastet werden. Die gesamten Einnahmen Deutich⸗Oesterreichs, die nach dem letzten Budget 2 ½ Milltarden betragen würden, reichen gerade hin, um die Schuldzinsen zu decken, ohne daß irgend etwas für die unbedingt notwendigen Staatsausgaben übrig bliebe. Offenbar haben die Großmächte die Höhe der uns auferlegten Schuldsumme nicht gekannt, denn sonst könnten die uns auf⸗ erlegten Bestimmungen nur den Sinn haben, daß die Mächte unseren Bankerott ohnedies für unvermeidlich halten und glauben, es komme nicht mehr darauf an, wie groß das uns zugewiesene Schuldkonto sei. Die Note warnt vor einer solchen Auffassung und sagt, daß „wir, wenn uns der gerechterweise auf uns entfallende Teil der Staatsschulden belaste, in der Lage sein werden, unter sehr stacker Heranziehung des ganzen Volksvermögens die Liquidierung der Schulden in geregelter Weise abzuwickeln. Die Zuteilung eines Bielfachen der uns gebüöhrenden Schulden müßte aber einen regellosen Zusammenbruch und die Auflösung der sozialen Ordnung zur Folge haben.“ Die Note beantragt, daß die Aufteilung der Schulden auf die Gebiete des alten österreichischen Staates nach einem ge⸗ rechten Maßstabe und die Behandlung des Besitzes der sujets mixtes an Kriegsanleihen der Reparationskommission überlassen bleiben solle und daß alle diese Schulden, wie dies bezüglich der Vorkriegsschulden im Artitel 199 bestimmt ist, durch die Reparations⸗ kommission nach der Leistungsfäbigkeit der einzelnen Sut essions⸗ verteilt werden sollen. Die Note weist ferner darauf hin, daß der deutschösterreichischen Republik durch Artikel 202 ein ganz unerträglich großer Teil der über 50 Milliarden be⸗ tragenden Notenzirkulation zugeschoben wird und daß ins⸗ besondere die Bestimmung des Punktes 11, wonach alle außer⸗ halb des Gebietes von Oesterreich⸗Ungarn befindlichen Bank⸗ noten Deutsch⸗Oesterreich und Ungarn belasten sollen, ein Ding der Unmöglichkeit ist. Deutsch⸗Oesterreich kann nicht Noten übernehmen, die man aus einem der neuen Staaten ins Ausland ge⸗ schickt hat, um sich dort dafür Auslandsgeld oder Waren zu ver⸗ schaffen. Auch kann unmöglich festgestellt werden, welche Noten sich 5. Juni im Auslande befunden haben. Es ist ferner nicht ab⸗ zusehen, wie die Abstempelung der Noten in Ungarn innerhalb der angegebenen Frist durchgesetzt werden soll. Die Friedenßt delegation schlägt daher vor, die Regelung dieser Frage d. für die Bank einzusetzenden Liquidationskommission zu über⸗ lassen und die Noten auf die einzelnen Staaten nach Maß⸗ gabe ihrer Inlandzirkulation aufzuteilen. Einer kriegswirt⸗ schaftlichen Katastrophe gleichbedeutend ist der Beginn der Bank⸗ liquidation am Tage nach dem Friedensschluß. Die Bank müßte ihre Geschäfte wenigstens bis zum Ende dieses Jahres unter Kontrolle der Reparationskommission fortsetzen. Die Note macht weiter darauf ausmerksam, daß die deutschösterreichischen Schuldner ihre in ausländischer Währung kontrahterten Schulden nur bei Gewährung langjähriger Fristen und neuer Kredite werden begleichen können. ie Forderung, daß sie ihre auf Kronen lautenden Schulden in ausländischem Gelde einlösen sollen, ist unerfüllbar und würde alles in Konkurs treiben. Die Schulden Deutsch⸗Oesterreichs follen daher in der Währung zahlbar sein, in der sie kontra⸗ hiert worden sind. Den ins Auge gefaßten Umrechnungskurs ür Schulden der ehemaligen Angehörigen der österreichisch⸗unga⸗ rischen Monarchie bezeichnet die Note als wahrhaft monströs und als die unbegreiflichste aller Bestimmungen des Friedensvertrags, dies um so mehr, als in manchen der neuen Staaten gar kein einheitliches Geld oder keines besteht, das, wie es zur Durchführung jener Be⸗ immungen notwendig wäre, in der Genfer oder einer anderen aus⸗ ndischen Börse notiert ist, und die Kurse in den anderen Fällen künstlich in die Höhe getrieben sind. Eine Erhebung bei einigen Wiener Banken ergab, daß Angehörige der Nationalstaaten bei ihnen 330 Millionen Guthaben besitzen, für die nach dem Umrechnungs⸗ schlüssel 2500 Millionen zu bezahlen wären. Der Verlust betrüge ein Viel⸗ faches des ganzen Kapitals dieser Banken und müßte zu ihrem Bankerott ühren. Ebenso erginge es zahllosen Einzelpersonen und Firmen. Die Lösung dieser Frage wird nur darin gefunden werden können, daß den allgemeinen Grundsätzen entsprechend der Erfüllungsort dafür maßgebend ist, wie seit der Aenderung des Geldwesens fällige Zah⸗ ungen zu leisten sind. Deutsch⸗Oesterreich ist bereit, die Entschei⸗ dung der Reparationskommission für die Lösung dieser Frage zwischen Deutsch⸗Oesterreich und den neuentstandenen Staaten zu akzeptieren, kann aber die in den Artikeln 260 und 266 enthaltene unter keinen Umständen annehmen.
Zum Schluß weist die Note darauf hin, daß Deutsch⸗Oesterreich em Sieger gegenüber zu jeder aufgetragenen Leistung verhalten sei, sich aber mit den Nachfolgestaaten nach Friedensrecht oder wenigstens nach nachbarlichen Rücksichten auseinandersetzen will. Die Existenz darf ihm nicht unmöglich gemacht werden. Undurchführbare Be⸗
stimmungen müssen beseitigt werden und die Regelung dieser Fragen soll, um die Friedensverhandlungen nicht in die Länge zu ziehen, durch
die Reparationstommission erfolgen. Von unbestreitbarem Werte für alle Teile wäre es, Mitglieder der deutsch⸗österreichischen Abvordnung
anzuhören und sie zu mündlichen Aufklärungen in die zuständigen Ausschüsse zu berufen.
Diese Mantelnote ist von umfangreichen Vorschlägen zu den terrliorialen und politischen Fragen und deren Begrün dungen begleitet, die etwa 150 Druckseiten umfassen. Das
Kapitel über die Reparationen und die finanziellen Klauseln werden außerdem auf weiteren hundert Seiten behandelt, wobei auch bezüglich jener Fragen, die in der Note nicht aus⸗ drücklich erwähnt sind, begründete Aenderungsvorschläge ge⸗ macht werden.
Rußland.
Laut Meldung des „Wolffschen Tele grap henbüros“ hat das russische Nordkorps am 4. August unter starkem bolschewistischen Druck Jamburg geräumt. Auch die in der Richtung Ostrow kämpfenden estnischen Truppen haben sich zurückgezogen.
Der Pressebeirat der deuischen Gesandlschaft in Mitau teilt über die Vertragstreue Lettlands folgendes mit: Wie kfürzlich mitgeteilt wurde, haben etwa 10 000 deutsche Sol⸗ daten in Lettland durch ihre Vertreter dem Ministerpräsidenten Ulmanis eine Entschließung überreichen lassen, in der sie verlangen, daß die ihnen vertragsmäßig zustehende lettische Staatsangehörigkeit und die daraus sich ergebende Ansiedlungsmöglichkeit anerkannt wird, und darum bitten, eine Abordnung zu einer Besprechung zu empfangen. Auf diese durch die Gesandschaft übermittelte Bitte hat der lettische
Minister des Aeußeren Meyerowitz in einer Note vom 2. August
es abgelehnt, eine solche Besprechung herbeizuführen mit dem Hinweis darauf, daß keinerlei Vertrag über die Einbürgerung der deut⸗ schen Kämpfer vorliege. Meyerowitz bestreitet auch das Vor⸗ handensein eines moralischen Anspruches mit der Erklärung, daß die deutschen Truppen keineswegs Lettland Hilfe gewährt und die lettische Republik unterstützt härten. Die Versprechungen der Großgrund⸗ besitzer, die sich bekanntlich bereit erklärt haben, ein Drittel ihres Be⸗ sitzes für Kleinsitedlungszwecke zur Verfügung zu stellen, bezeichnet Herr Mevyerowitz als „strafbaren Betrug“, da die Regierung Lettlands die Großgrundbesitzer niemals ermächtigt habe, Landversprechungen zu machen. Gegenüber diesen Behauptungen des lettischen Ministers des
Aeußeren ist folgendes festzustellen: Durch Vertrag vom 29. Dezember
1918 war für die reichsdeutschen Soldaten, die mindestens vier Wochen im “ gegen die Sorschereisten stehen würden, das lettische Staats⸗
ü usdrücklich zugesagt worden. Die Berufung auf § 292 bürgerrfch 7 Kngeset wesen. Dhs HBefußzeng cnet 9 29
es Friedensvertrag 1 gültiakeits ung dieses Vertrags ist nicht berechtigt, da die einzelnen Soldaten ihrerseits als Privat⸗ personen den Vertrag mit der lertischen Regierung abgeschlossen haben und jeder einzelne auch für sich persönlich die Verleihung des lettischen Bürgerrechts beantragen müßte. Aber Herr Meyerowitz bestreitet ja einfach überhaupt das Vorhandensein dieses vom lettischen Minister⸗ präsidenten Ulmanis unterschriebenen Vertrags. Auf der gleichen Linie der Wahrheit bewegt sich eine Behauptung, daß die deutschen Truppen nicht für die Befreiung Lettlands gekämpft hätten. Die Befürchtung liegt sehr nahe, daß die nächste Zeit bereits offenbaren wird, welche Folgen der Abzug der deutschen Truppen für Lettland haben wird. Den Gipfelpunkt der Auslegung des Herrn Meyerowitz aber muß man darin erblicken, daß er den Großgrundbesitzern „straf⸗ baren Betrug“ vorwirft. Schließlich gibt es doch bisher in Lettland kein Gesetz, das einer Regierung ermöglicht, den Bürgern ibres Staates zu vervieten, Teile ihres Privatbesitzes nach ihrem Belieben zu verkaufen oder zu verschenken, wie es die Großgrundbesitzer tat⸗ sächlich mit dem ihnen persönlich und privat gehörigen Grund und Boden zu tun beabsichtigen. Die von dem Verhalten der lettischen Regierung betroffenen deutschen Soldaten werden in den nächsten Tagen dazu Stellung nehmen. “
Italien.
Der „Corriere della Sera“ berichtet, daß die Kommission für die Prüfung der Ratifikation des Versailler Vertrags nach mehreren Sitzungen und langen Verhand⸗ lungen der Ratifikation zugestimmt habe. In der Kommission haben sich die Sozialisten der Ratifikation widersetzt, während zwei andere Deputierte Vorbehalte machten.
Schweiz. Da die erste Kommission des Internationalen Sozia⸗ listenkongresses in Luzern den Bericht über die allgemeine politische Lage noch nicht beendigen konnte, begann die Konferenz gestern in ihrer ersten Vollsitzung mit der Beratung der von der zweiten Kommission vorgelegten provisorischen Statuten, die folgende Gesichtspunkte und Ziele berücksichtigen: 1) Politische und wirtschaftliche Organisation der Arbeiterklasse zur Eroberung der politischen Macht und Sozialisierung der Pro⸗ duktion und der Austauschmittel durch Ersetzung des kapitalistischen Systems durch die sozialistische und kommunistische Gesellschaft. 2) Internationale Einheit und Aktion für die Organisation des wahren Völkerbundes, Kampf gegen Chauvinismus und Imperialismus, allgemeine Abschaffung des Militarismus und der Rüstungen.
3) Vereinigung der Interessen aller unterdrückten Völker.
4) Zusammenfassung der politischen Kräfte der Genossenschaften und Gewerkschaften, die weiter als autonome Körperschaften betrachtet werden, um gemeinsam im internationalistischen und revolutionären Geist zur Erhaltung des Weltfriedens vorzugehen. “
Ameerika. 1
Der amerikanische Senat hat die Verhandlungen über den Völkerbund vertogt, um sich den Beratungen über die Lebensmittelfrage zu widmen.
Asien. — 1
Nach einer Reutermeldung vom 1. August hat das chinesische Abgeordnetenhaus eine Vorlage angenommen, in der erklärt wird, daß der Friede mit Deutschland wiederhergestellt sei. Außerdem sei beschlossen worden, dem Senate der Vereinigten Staaten ein Danktelegramm für
die China in der Schantungfrage gewährte Unterstützung zu senden.
Nr. 26 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichsministerium des Innern, vom 1. August 1919, hat folgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Aenderung der Aus⸗ führungsbestimmungen zum Verkehrssteuergesetze. Dienstauweisung zur Bekanntmachung des Reichsministers der Finanzen vom 21. Juli 1919 zur Ausführung des Gesetzes über die Zahlung der Zölle in Gold. Dienstrangerhöhung eines Stationskontrolleurs.
Statistik und Bolkswirtschaft. Arbeitsstreitigkeiten. v
Zu den Tarifverhandlungen in der Berliner Metallindustrie teilt „W. T. B.“ folgendes mit: Die drei⸗ tägigen Verhandlungen zwischen dem Verband der Metallindustriellen und den Vertretern der Angestellten im Reichsarbeits⸗ ministerium unter der Leitung des Regierungsrats Dr. Sitzler haben zu einer vollen Einigung über die grundsätzlichen Fragen eftef Die beiden Parteien werden nunmehr über die endgoültige Formulierung allein weiter verhandeln, so daß mit einem schnellen Abschluß des Tarifvertrags zu rechnen ist.
In einer am Montag abgehaltenen, vom Zentralverband der Handlungsgehilfen einberufenen Versammlung von Angestellten
es Drogen⸗ und Chemikaliengroßhandels in Berlin wurde hiesigen Blättern zufolge beschlossen, in den Aus⸗ stand zu treten. Eine vom Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände zum Dienstag einberufene Versammlung gleicher Art faßte mit großer Mehrheit den Beschluß, sich am Ausstand zu beteiligen. Grund des Ausstands ist der Widerstand, den die Arbeit⸗ geber des Drogen⸗ und Chemikaliengroßhandels dem Abschluß eines Tarifvertrags entgegensetzen.
Einer von „W. T. B.“ übermittelten Meldung der „Schweize⸗ rischen Depeschen⸗Agentur“ aus Basel zufolge haben die aus⸗ ständigen Staatsbeamten in einer Sitzung im Einver⸗ ständnis mit der Streikleitung beschlossen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Im öübrigen ist die Ausstandslage unverändert. Die Verbände der Holz⸗, Metall⸗, Textil⸗ und Staats⸗ arbeiter haben beschlossen, den Ausstand bis auf weiteres aufrecht zu erhalten.
Das Pressebüro „Radio“ meldet aus; Washington, daß die Eisenbahner und Arbeiter in den Eisenbahn⸗ werkstätten den Vorschlag Wilsons zur Errichtung einer Bundeskommission zwecks Beilegung der Lohnstreitigkeiten ab⸗ gelehnt und dem Präsidenten die Mitteilung haben zugehen lassen, daß, wenn der Kongreß nicht die Geldmittel zur Befriedigung ihrer Forderungen beschaffe, der Bahnverkehr spätestens im September lahmgelegt werden wird. Presse⸗ berichten zufolge sprechen die Eisenbahnangestellten schon davon, daß sie nicht nur die „Demokratisiecung“ der Eisenbahnen, sondern auch der fundamentalen Industrien, wie z. B. der Kohlen, des Stahls und der anderen Industrien, fordern wollen. Die Arbeiter sind für einen Plan, demzufolge die Regierung diese Industrien aufkaufen und den Arbeitern einen Teil am Gewinn geben soll. Auch die gestrigen Radioberichte aus Amerika befassen sich eingehend mit der schwierigen Lage, die durch die hohen Preise und den Eisenbahnerausstand ent⸗ standen ist. Die „New York Tribune“ teilt mit, der stellver⸗ tretende Präsident der Abteilung „Eisenbahner“ des amerikani⸗ schen Arbeiterbundes, Jewell, habe bem Präsidenten Wilson erklärt, die organisierten Arbeiter hätten keine Sympathie mit seiner Politik, der Tevierfgen Lage durch weitere gesetzgeberische Maßregeln abzuhelfen.
“ “ Wohlfahrtspflege.
wie im Vorjahr vom 2. O mit dem preußischen Staatskommissar
bis 11. Oktober 1919 im Einvernehmen für das Wohnungs vesen,
Berliner Verein für Kleinwohnungswesen einen Lehrgang Wohnungsaufsichtund Wohnungspflege. gang bezweckt die Aus⸗ und Fortbildung der in Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege tätigen Personen. Er soll in die Grundfragen des Wohnungswesens einführen, mit der Organisalion und dem Ge⸗ schäftsgange der Wohnungsämter und des Wohnungsaussichtsdienstes vertraut machen und einen Ueberblick über die neueren gesetzlichen Maßnahmen und die Mittel zur Bekämpfung der Wohnungsnot geben. Er wird sich in ungefähr 20 Einzelvorträge, für die hervor⸗ ragende Fachleute gewonnen sind, und in eine Reihe von Vorführungen und Besichtigungen gliedern, die einen Einblick in die Praxis der Wohnungspflege und Wohnungspolitik geben sollen. Näberes über
fahrt, Berlin W. 50, Augsburgerstr. 61.
Kunst und Wissenschaft.
Eröffnung der neuen Ausstellungsräume der Nationalgalerie im ehemaligen Kronprinzlichen Palais. . Bei der Ueberfüllung der Nationalgalerie wurde seit langem die 8 1 „ 2 86 H 2 8 Forderung nach neuen Ausstellungsräumen dringend. Die Regierung kan nun diesen Wünschen entgegen, indem sie das ehemalige Kron⸗ prinzliche Palais zur Verfügung stellte. Dieses besitzt, wie man nach Eröffnung der Sammlung sieht, in den drei nach den Linden ge⸗ legenen Zimmerfluchten ideale helle Ausstellungsräume. Umbauten und Neubanten waren leider nicht auszuführen, doch vermochte Geheimrat Justi auch mit den vorhandenen Mitteln die Werke zur vollen Wirkung zu bringen. Schwierig war die Frage, wo den Strich zwischen den beiden Sammlungen ziehen. Man entschied sich dafür, die gesamten Iminpressionisten und die Be⸗ gründer der Richtung in Frankreich in das Kronprinzenpalais mit hinüberzunehmen, während der Kreis um Böcklin, Marse und Leibl in den alten Räumen verblieb. Auch Trübner, dessen Anfänge noch im Leiblkreise liegen, konnte man nach seiner weiteren Entwicklung ruhig den Impressionisten einfügen. Thoma dagegen paßt nicht recht in den Rahmen der neuen Sammlung, besonders im Anschluß an die Räume der neuesten Richtung. Doch wird sicher im Laufe der Zeit in der Anordnung noch manche Aenderung stattfinden. Auch in den Sälen des Erdgeschosses wird man einige Gemälde ausscheiden müssen. Die Stärke der Sammlung liegt völlig in den vier Sälen des ersten Stockwerks. Hier befinden sich die Werke Liebermanns, Trübners, der französischen Impressionisten und im letzten Saale Slevogt und Corinth. Man sieht jetzt auch, welch herrliche Auswahl französischer Kunst Berlin besitzt. Interessant ist der Versuch, im oberen Stockwerk eigen Ueberblick
neuesten Richtungen, Jaeckel, Kirchner, Pechstein, Nolde usw. vereinigt. Die Frage ist aber herechtigt, ob es die Aufgabe der „Nationalgalerie“ ist, Kunstwerke auszustellen, bei denen der künstlerische Wert noch problematisch ist. So dürfte
Vertreter der
mälden weit überschätzt sein. Feiningers kann man zum mindesten eine für entbehrlich halten. Doch auch hierin wird die Zeit klärend wirken. Einstweilen sind wir dankbar für die große Bereicherung des Berliner
Mannigfaltiges.
FFrankfurt a. M., 6. August. (W. T. B.) Klein⸗ gartenbau und Kleintierzucht haben während des Krieges eine volkswirtschaftliche und soziale Bebeutung erlangt, die kaum mehr verkannt werden kann. Es ist aus diesem Grunde damit zu
„Jahres geplante Ausstellung „Hof
wird auf der Ausstellung gezeigt werden, die — über dreißig Einzelgärten enthaltend — als vorbildlich für eine kleingärtnerische Daueranlage gelten soll. Die Arbeiten für die Ausstellung, die auf dem Festhallengelände unter⸗ gebracht wird, schreiten rüstig vorwärts. Für Sozialpolitiker und Kommunalpolit ter bietet sich auf ihr Gelegenheit, das Wesen des
lich zu studieren. ““ August. (W. T. B.) Mit dem
Siec 1 sind aus Kana da 16 Offiziere, 359 Mannschaften von dem Hilfs⸗ kreuzer „Kaiser Wilhelm der Große“”“, ferner ö“ internierte aus den Lagern „Capus Kafing“ und „Anhurst“ sowie die Besatzungen der Dampfer „Bethania“, „Spreewald“ und „Navarra“,
Dampfer
Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Irmyntrud von Haine mit Hrn. Oberleutnant Berthold Frhrn. von Reiswitz und Kaderzin (Schlanow, Neu⸗ mark — z. Zt. Wendrin, Oberschles.). — Frl. Olga Ahlmann mit Hrn. Leutnant d. Res. Hansjochen von Kiekebusch (Nienrade b. Lensahn — Rittergut Hoof, Bez. Cassel). — Marga Freiin von Esebeck mit Hrn. Gerichtsreferendar Erasmus Frhru. von Hardenberg (Sonneberg — Schleusingen, Thür.).
Verebslicht: Hr. Oskar von Dewitz mit Kitty Baronesse von Buxhoepveden (Meesow). — Hr. Regierungsassessor Hermann Teichgraeber mit Frl. Ingeborg Middeldorpf (Obergerlachsheim, Kr. Lauban).
Gestorben: Hr. Staatsminister a. D. (Bossee, Holstein).
Johann von Dallwitz
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, Rechnungsrat Mengerina in Berlin. Verlaag der Geschäftsstelle Mengerinq) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, 1 Berlin, Wilhelmstraße 32,.
Drei Beilagen
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— und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilaage, ☚☚
Die Zentralstelle für Bolkswohlfahrt veranstaltet
Auch von den beiden 11“ )
über unser modernstes Kunstschaffen zu geben. Wir finden hier die
trotz aller Farbenschönheit die Bedeutung Purcrmanns mit 5 Ge⸗
rechnen, daß man auf Teilnahme von kleingärtnerischen und Klein⸗ tierzuchtvereinigungen für die vom 13. bis 21. September dieses d Ggtemn Frankfurt am Main auch von außerhalb rechnen darf. Unter anderem eine Kleingartenbauanlage
Kleingartenbaues und der Kleintierzucht und deren Bedeutung gründ⸗ 8
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Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg.
mit dem deutschen und preußischen Städtetage sowie dem Groß für Der Lehr-.
den Lehrgang ist zu erfahren durch die Zentralstelle für Volkswohll.
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Berlin, Donnerstag, den 7. Auguf
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eiger und Preußischen Staatsanzeiger.
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Parlamentarische Nachrichten. D
Teutschen Naticnalversammlung isi solgender Ent⸗ res Gesetzes über ergänzende Maßnahmen Kapitalabwanderung in das
Auf Reichs⸗ oder ausländische Währung lautende Zahlungsmittel dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem Ausland ver⸗ 8 sandt oder überbracht werden. Als Zahlungsmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten außer Geld⸗ 8 sorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, checks und Wechsel. 12 † 4 4 298 8
Als Banken im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Sparkassen sowie weiter alle Personen und Unternehmungen, die geschäfts mäßig . oder Bankiergeschäfte betreiben. Welche Personen und Unter⸗ ne anungen unter diese Vorschrift fallen, entscheidet auf An⸗ frage der Beteiligten die Landeszen tralbehörde oder eine von ihr be⸗ zeichnete Behörde.
1 § 2.
Pankoen Hrso ] 24 9 g dürfen Aufträge, wonach Zahlurgsmittel noch dem Aus⸗
and versandt oder überbracht oder für einen Ausländer in Ver⸗ wahrung genommen werden sollen, nur ausführen, wenn der Auf⸗ traggeber eine Erklärung nach dem anliegenden Muster*) in dreifacher Ausfertigung eimeicht. 1 Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Mece an das für shre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige 1 1% 3 8 125 8 4 1 8 2 5 8 Besitzsteueramt weiterzugeben und eine Ausfertigung der Sendung der Zahlungsmittel beizufügen.
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Bank Zahlungsmittel im eigenen Namen nach dem Ausland versendet oder überbringt oder sür einen Ausländer in Verwahrung nimmt.
A Vos 1 Auf den Postanweisungs⸗, Posischeck⸗, Pest Postaustragsvertehr finden die Verschriften in § § Anwendung. 1
Der Reichsminister der Finanzen kann zulassen.
§ 4.
2* „ Pp . 1 8
Verbindlichkeiten in Reicht⸗ oder aus ändischer Waͤhrung zum Zwecke des Erwerhes von Wertpapieren dürfen gegenüber einem Ausländer nur mit Einwilligung der Reichsbank eingegangen werden. Auch im Wege des Tausches gegen Wertpapiere, insbesondere auch gegen Zins⸗ pder Gewinnanteilscheine, dürfen Wertpapiere bei einem Ausländer nur mit Eirwilligurg der Reichsbank erworben werden.
Einem Ausländer darf ein anf Reichswährung lautender Kredit nur mit Einwilligung der Reichsbank eingeräumt werden. Der Ein⸗ willigung unterliegt nicht die Verlängerung bereits vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes eingeräumter Kredite. “
achrahme⸗ und 1 und 2 keine
weitere Ausnahmen
8 5.
Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Aus⸗ land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und Unter⸗ nehinungen, soweit sie im Ausland ihren Sitz haben. Bei Unter⸗ dee cgen. ist maß ebend, 2 b die Haupt⸗ oder Zweigniederlassung,
eren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, im Ausland liegt.
2 8 8 „ „ 0 9 1
Wer der; Vorschrift im § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Da⸗ neben kann auf Gefängnis bis zu drei Jahren und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strasbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können im neg Reiche verfallen erklärt werden.
Wer den Vorschriften im § 2 Abf. 1 und 2 zuwiderhand
¹ 6 a. g 8 Abl. 1 Und 2. zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
857.
5 S;¶ 3 e 8 b Alle Geschäfte, Verabredurgen und so azu bestimmt sind, die durch die Vorschriften in §§ 1 und 2 be⸗ zweckte Kenntnis der Steuerbehörde über das Verbrin en von Zahlungsmitteln ins Aus and zu vereiteln, sind verboten.
Ssr Ngrs ; ¹ 9 813 , 2 so Vorschrift im Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhondelt, wird, oweit. nicht noch anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu einhunderttausend Mark und mit Eefängnis bis zu drei Jahren oder mit einer dieser Strafen sttaft. eicg ist strasbar. Die Vermögenswerte, aut die ich die strasfbare Handlung bezieht, können im Urteil für dem Reiche
2 1 ast Handlung bezie önnen im eil für dem Reiche verfallen erklärt werden.
sonstig en Handlungen, die
8§ 8 ’ Mit Geldftrafe von einhundert N rk bis zu fünszigtausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jo oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach tzen eine schwerere S wirkt ist, bestraft, 1 —
1. wer den Vorschriften im § 4 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer, um die nach dem § 4 dieses Gesetzes erforderliche Ein⸗ willigung der Reichsbant zu erlangen, über den Inhalt und
8 Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht.
e ee 8 archat Die Vermögenswerte, auf die sich die rafbare Handlung bezieht, können im Urteil für dem Reiche verfa erklärt werden. “ Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch donn ver⸗ olgt werden, wenn er sie innerhalb eines inländischen Geschästs⸗ betriebs im Ausland begangen hat.
öm. “ 78 § 9. 1 Alle Reichs⸗, Staais⸗ und Gemweindebehörden sowie die Notare sih perpflichtet, Zuwiderhandlurgen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die ihnen zur Kenntnis kommen, dem Besitzsteueramt der Steuerbehörde mitzuteilen. 10.
eee ses tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden
anderen Strafe ver⸗
4 di
Tage
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Der deulschen Nationalversammlung ist fer usschen Nationalversamt g ist ferner der folgende Ftwurf eines Heste die durch innere Un⸗ ruhen verursachten Schäden zur Beschlußfassung z gen schlußfassung zu⸗ § 1
Wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentume sowie an Leib und Leben seit dem 1. November 1918 im Zusammenhagge mit inneren Unruhen bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe von Menschen dinch offene Gewalt oder durch Anwendung der dagegen ergriffenen Abwehrmaßnahmen un⸗ mittelbar verursacht sind oder noch verursacht werden, estehen Ersatz⸗ ansprüche gegen das Reich nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Dies gilt nicht für Beschädigungen am Eigentume der. Einzel⸗ stgaten, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Personen, welche die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, können den Anspruch nur mit Genehmigung des Reichsminifters
wärtigen geltend müchen.
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1.2v2.,A.ö2
„Ein Ersatzanspruch ist nur gegeben, wenn durch die Schäden das wirtschatt!iche Bestehen des Betroffenen gefährdet worden ist.
Als Beiroffene gelten bei Sachschäden der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Untergangs der vernichteten oder beschädigten Sache trägt, bei Personenschäden der Beschädigte und die Hinterbliebenen des infolge der Beschädigung Verstorbenen. Hinter⸗ bliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder des Beschädigten und die unehelichen Kinder einer weiblichen Person, sowie die unehelichen Kinder eines Nannes haun, wenn die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beschädigten feststeht Als Hinterbliebener einer Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähigkeit Ehemannes ihre Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits⸗ verdienst unterhalten hat, gilt auch der Ehemann.
„Die Höhe des Schadens an beweglichen und unbeweglichen Sachen wird nach den Grundsätzen festgestellt, die für die Höhe des Kriegs⸗ schadens nach dem Gesetze vom 3. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 675) und den zu seiner Ergänzung und Ausführung erlassenen Bestimmungen maßgebend sind. 8
Der Anspruch beschränkt sich auf den Betrag, der erforderlich
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ist, um den Geschäditteg unter Berücksichtign g der ihm sonst zur Verfügung stehenden. Mittel zur Wiederherstellung der beschädigten Sache in Stand zu setzen. sprochen, so ist die Zahlung davon abhängig zu machen, daß die Wlederherstellung der Grundstücke oder Gebände sichergestellt wird. § 4. „Bei Schäden an Leib und Leben wird dem Beschädigten Ersatz für die notwendigen Hrilungskosten und für die Einbuße an Erwerbs⸗ fähigkeit, den Hinterbliebenen ein Ausgleich der Nachteile gewährt die ihnen durch den Fortfall des Ernährers entstanden sind. Die Höhe des Ersatzes ist unter Berücksichtigung der dem Betroffenen sonst zur Verfügung stehenden Mittel zu bemessen. Der Ersatz wird, soweit es sich nicht um Heilungskosten handelt, in Form einer monstlichen, im voraus zahlbaren Rente gewährt. Die Rente d nach Umfang und Dauereden Betrag nicht übersteigen, der dem Be⸗ schädigten oder den Hinterbliebenen des Verstorbenen nach de geltenden Militärversorgungsgesetzen zustehen würde, wenn der Be⸗ schädigte als Gemeiner eine durch de 1 beschädigung erlitten hät Als Höchstbetrag der Rente für ein vneheliches Kind gilt der für ein eheliches Kind vorgesehene Betrag.
Einem beschädigten Kinde wird die Rente für die Zeit nach ollendung seines 14. Lebensjahres gewährt; für die Zeit vorber ann eine Rente gewährt werden, wenn das Kind infolge der Be⸗ chädigung dauernd besonderer Pflege und Wartung betarf.
Die Feststellung der Rente wird auf Antrag oder von Amt wegen aufgehoben oder abgeändert, soweit in den Verhältnissen, di für die Feststellung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Aenderung eingelreten is. Der Aufbebungs⸗ oder Abänderungs bescheid hat den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem er wirksam wird.
3 * 8 Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens ist nicht gegeben, wenn bei der Entstehung ein Verschulden eines Betroffenen mitgewirkt hat; aus Gründen der Billigkeit kann jedoch für einen Teil des Schadens Ersatz gewährt werden, wenn sich das Verschulden Fahrlässigkeit beschränkt.
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„Ueber den Ersatzanspruch sowie über die Aufhebung und die Abänderung der Feststellung der Rente (§ 4 Abs. 4) entscheidet ein Ausschuß. Der Anspruch ist bei diesem vom Betroffenen anzumelden. Bei Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen kann die Anmeldung auch durch den dinglich Berechtigten erfolgen.
Die Ausschüsse werden von den Landeszentralbehörden nach Bedarf errichtet. Diese treffen auch über die Zusammensetzun nd
1- vtet. D. 1 h u Zusammensetzung und den Sitz der Ausschüsse Bestimmung. Der Reichsminister des Innern hat das Recht, für jeden Ausschuß ein beisitzendes Mitglied zu ernennen.
„Gegen die Entscheidung des Ausschusses findet binnen einem Monat nach der Zustellung die Beschwerde an den Reichsausschuß zur Feststellung von Kriegsschäcen statt. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die f
die unrichtigen Anwendnng oder auf der Nichtanwendung von Vorschriften dieses Gesetzes beruht, oder daß .
auf
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Geset 3 zu Unrecht eine Gefährdung des wirtschäftlichen Benehens des Betroffenen angenommen vder verneint worden ist. Das Verfahren vor den Ausschüssen und vor dem? ist kostenfrei. 8 87 „Bei den Ausschüssen und bet dem Reichsausschu Reichominister des Jonern Vertreter des Reichsintere Anweisungen nachzukommen haben. 8 5 2 XS ,X981 Ir 924 a äI,. 9. Dem Vertreter des Reichsinteresses sind die Bescheide der Aus⸗
schüsse zuzustellen.
ß ernennt der
s die seinen
8 8 68,
Dos Recht der Beschwerde steht dem Betroffenen, dem dinglich Berechtigten (§ 6 Abs. 1 Satz 3) und dem Vertreter des Neichs⸗ interesses zu. §
8 Die bei dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Eeheim⸗ haltung der Verhandlungen und der dabei zu ihrer Kenntnis ge⸗
langten Verhältnisse der Antragsteller verpflichtet. Wer dieser Vor⸗ schrift unbefuat zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.
§ 10. Die zur Befriedigung der Ansprüche aus diesem Gesetze sowie zur Bestreitung der Kosten des Verfahrens notwendigen Mittel trägt in Höhe von einem Drittel das Reich, in Höhe eines weiteren Drittels der Einzelstaat, in dem der Schaden entstanden ist, und in Höhe des letzten Drittels die beteiligte Gemeinde. Die Landcszentral⸗ behörde kann den Anteil leistungsschwacher Gemeinden höheren Ge⸗ meindeverbänden ganz oder zum Teil auferlegen.
11.
Wegen der in § 1 bezeichneten Schäden können gegen das Reich die Einzelstaaten und gegen eine andere gemäß § 10 an der Auf⸗ bringung der Mittel beteiligte öffentlich⸗rechtliche Körperschaft vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab Ansprüche auf Grund des bürger⸗ lichen Rechtes, auf Grund der Gesetze über die Haftung öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften für Handlungen von Beamten und Militär⸗ versonen sowie auf Grund der besonderen Vorschriften über den Ersatz EEE1“ nicht geltend gemacht oder weitewverfolgt werden. 82 iese Vorschrift findet auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ber its rechtskräftig festgestellten Ansprüche keine Anwendung. JFalls dem Beschädigten oder Hinterbliebenen wegen desse Schadens ein anderer gesetzlicher Anspruch zus Zeitpunkt der Zahlung der nach diesem Gesetze festgestellten
) Das Muster ist bier nicht abgedruckt,
in deren Höhe auf des Reich und die übrigen gemäß § 10.
ngefochtene Entscheidung auf der
Aufbringung der Mittel beteiligten öffenilich⸗rechtlichen Körperschaften nach dem Maße ihrer Beteiligung, im übrigen zu gleichen Rechten über. Dies gilt nicht für öffentlich rechtliche Versorgungsansprüche aller Art. 8 9 13. Die Ansprüche aus diesem Gesetze sind der Pfändung nicht unterworfen. § 14.
Die Reichsregierung erlaäßt mit Zustimmung des Staaten⸗ ausschusses die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes sowie die näheren Bestimmungen über das Verfahren. Soweit dies nicht geschieht, können die Bestimmungen von den Landeszentralbehörden erlassen werden.
Dieses
§ 15. Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraf⸗
Handel und Gewerbe. „Berichtigung. In der gestern veröffentlichten Wochen⸗ übersicht der Reichsbank bhaben sich zwei Druckfehler ein⸗ geschlichen. Die Differenz des Betrags der umlaufenden Noten in der am 31. Juli 1919 abgelaufenen Woche und der Vorwoche beläuft sich auf 76 972 000 und die der sonstigen täglich fälligen Verbindlieh keiten auf 2 191 363 000 ℳ.
vrees
auswärtigen apiermärkten. Wien, 6. August. (W. T. B.) Die Stimmung an der B örse wurde durch die schweren Waffenstillstondsbedingungen Rumäniens für Ungarn beeinträchtigt. Es fanden Realisationen so wie spekulative Abgaben statt, unter
Bevichte von
pet. e Ab eren Druck die Kurse einen empfindlichen Rückschlag erfahren, der später nur zum geringen Teile wieber ausgeglichen werden konnte. Stärker rückgängig waren neben ungarischen Werten besonders Alpine Aktien. Dagegen gewannen Orientbahnaktien bei Eröffnung 137 Kronen im Kurse, und Südbahn prioritälen vermochten den anfänglichen Rückgang wieder vollstä dig einzuholen. Gegen Schluß trat allgemeln eine Besserung ein. 2 Anlagemarkt blieb schwächer. der, Deulsch⸗Oesterreichischen ⸗ isenzent 245,50 1—2— terdam 1470,00 C., 730,00 & 8 B ppenhagen 897,00 G 975,50 G. — B., Cheit 942,00 E 8 Ungarische Kredit 699,00, 9.öö g. 180,00, Awwine Montan 11260
Hohlen —,— — 90, Poldi 45,00
574,00, n —,—, Bankserein 1008,00 Febrnarrerte 82,50, E Kronenrente 79, P 9 ris 3 4. Angüust. W. B.) 5 0 ¼ Fr⸗ 1z. 87,57, 4 % Franz. Anleihe 1“ 8e6; Span. äußere Anleibe 123,90, 5 % Russen von 190 Rio Tinto 1911. 88 —Amsterdam, 5. Argust. (W.T. B.) Wechfel auf Berlin 15,15, Wechsel auf Wien 6,50, Wechsel auf Schweiz 47,50, Wechsel auf Kopenhagen 58 15, Wechsel auf Stockholm 66,25, Wechsel Paris 35,75, Wechsel] auf Christiania 62,95. — 5 % Niederländische Staatsanleihe von 1915 93, 3 % Niecerländ. Staatsanleihe 60 ⅛, Königl. Niederländ. Petroleum 773, Holland⸗Amerika⸗Linie 480 ⅛, Niederländisch⸗Indische Handelsbank 295. Atchison, Topeka & Santa way —, Union Pacifie 142 ⅜, Anaconda 164, United States Steel Corp. 114 ¼, Französisch⸗Englische Anleihe —X,—, Hamburg⸗Amerika⸗ Tendenz: Unregel 1 sche und Oel⸗
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22 1 971 Iüran! Imen⸗ lmatzig. Amer
Linie —,—. — werte schwächer. Kopenhagen, Uug n 7 Za g.. 8 . Fr. „ 41597805 81 S ; AFr7 Hamburg 26, 50, do. auf Amsterdam 171,85, do. auf schweiz. Plätze 82,00, do. auf New York 455,00, do. auf London 19,84, do. auf 60,75, do. auf untwerpen 61,00, auf Helßugfors 30,00. b 1 August. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Berlin 23,25, do. auf Amsterdam 150,00, do. auf schweiz. Plätze 71,35, do. auf Washington 298,00, do. auf London 17,30, do. auf 1 New York, 4. August. (Schluß.) W. 298 „ 1 r1 4 —4 *† † ’. 8 1 8 Meldungen uͤber die Streikbewegung unter den Eisenbahnern rief an der Fondsbörse nach der wochenlangen durchaus festen Stimmung zum ersten Male eine stärkere Reaktion he dacse gaben bis zu 5 Dollar, vereinzelt auch darüber hinaus, 9. orübergehend gelang es der Inte ventionstätigkeit einiger Börsenkreise eine Er⸗ holung herbeizuführen, die Kurse gingen jedoch unter der Einwirkung lebhafter Verstöße der Baissepartti bald wieder erheblich zurück. Der Schluß war als flau zu bezeichnen. Umgesetzt wurden 1 940 000 Stück. Tendenz für Geld: Behauptet. — Geld auf 24 Stunden Durchschnittsrate 15 ½, Geld auf 24 Stunden letztes Darlehen 15 ⅞, Wechsel auf London (60 Tage) —,—, Cable Transfers 4,36,00, Wechsel auf Paris auf Sicht 7,31,00, Silber in Barren 109 , 3 % Northern Pacifie Bonds 57, 4 % Vereinigte Staaten Vonds 1925 106 ¼, Atchison, Topeka u. Santa F6 92 ¼, Baltimore und Ohio 43 ½, Canad an Pacifie 156 ½, Chesapenke u. Ohio 60, Chicago, Milwaukee v. St. Paul 42 ½, Denver u. Rio Grande 9 ¾, Illinois Central 96, Louispille u. Nashville 110, New York Central 75 ½, Norfolk u. Western 102 ½, Pennsylvanfa 44 ⅜, Neading 81 ½, Southern Pacific 99 ½, Union Pacific 127, Anaconda Copper Mining 69 ½, Fs 1 8 7 8 United States Stel Corporation 104 ¾, do. pref., 114 ⅞. 8
a.ä’
Paris „+ Abls
Stockholm, 6.
Geld
Berichte von auswärtigen Warenmärkten.
Liverpool, 5. August. (W. T. B.) Baumwolle. Un
W 2I, 5. August. (W. T. B.) Baumwolle. Umsatz 9009 Wallen, Einfuhr 19 500 Ballen, davon 18 600 Ballen ameri⸗ kanische Baumwolle. — Für August 18,50, für September 19,72, für
Oktober 19,88. Brasilianische 9 Punkte, Indische 50 Punkte (W
Amerikanische und niedriger.
New York, 4 August. (W. T. B.) (Schluß.) Baumwolle loko middling 32,80, do. für August 31,70, do. sür September 32,00, do. für Oktober 32,30, New Oeleans loko middling 38,50, Petroleum resined (in Cases) 20,25, do. Stand. white in New YPork 17,25, do. in Panks 9,25, do. Credit Balances at Oil City 4.00, Schmalz