1919 / 179 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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292. 8

Ueber jede Verhandlung des Betriebsrals ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmchrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält, und von dem Obmann und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Hat der Arbeitgeber in der Verhandlung eine Erklärung abgegeben, so ist ihm die Niederschrift zur Unterzeichnung vorzulegen und auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift zu übergeben. 8

§ 24. 11“

Sonstige Bestimmungen über vdie Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung, die sich der Betrieäbsrat selbst gibt, getroffen werden.

25.

Die Mitglieder des Betriebsrats und ihre Stellverireter ver⸗ walten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Norwendige Ver⸗ säumnis von Arbeitszeit wegen der Zugehörigkeit zum Betriebsrat darf eine Minderung der Entlohnung oder Gehaltszahlung nicht zur Folge haben. Vertragsbestimmungen, die dieser Vorschrist zuwider⸗ Geschäftstührung des Betrichsrats entstehenden notwendigen Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern nicht durch Tarif⸗ vertrag elwas anderes bestimmt ist. Für die Sitzungen, die Sprech⸗ stunden und die laufende Geschäftssührung hat er die erforderlichen Räume und Geschäftsbedür fnisse zur Verfügung zu stellen..

Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die im § 1 Abs. 2 und § 17 bezeichneten Vertretungen.

§ 26.

Die Mitgliedschaft im Berrtebsrat erlischt durch Niederlegung, durch Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Be⸗ triebsabteilung, für welche der Betriebsrat errichtet ist, oder durch Verlust der Wählbarkeit. Sie erlischt ferner auf Grund einer ge⸗ heimen Abstimmung derjenigen Gruppe der Betriebsversommlung, welcher der Gewählte angehört, oder, im Falle des § 22 Abs⸗ 4 der Betriebsversammlung, wenn der Anteil der für das Verbleiben des Mitglieds abgegebenen Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als der Anteil der bei der Wahl auf ihn entfallenen Stimmen an der Gesamtzaht der Stimmen. Jedoch erlischt die Mitgliedschaft nicht, wenn die Zabhl der für sein Verbleihen abgegebenen Stimmen mehr als die Hälft der Zahl der Wahlberechtigten beträgt. . 8

Auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberecheigten Arbeitnehmer kann der Schlichtungsausschuß das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vertreters wegen gröblicher Ver⸗ letzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 8.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat hat das Er⸗ löschen der Mitgliedschaft im Betriebsausschusse, dasjenige im Ab⸗ teilungsbetriebsrat oder Einzelbetriebsrate 9) hat das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrate zur Folge. § 27. 1“

Scheidet ein Mitglied aus, so tritt ein Ersatzmitglied, nach den Bestimmungen der Wahlordnung ein. Dies gilt auch für das Eintreten der Ersatzmitglieder als Stellvertreter für zeitweilig ver⸗ hinderte Mitglieder. 1 Die Ersatzmitglieder werden aus den nscht gewählten, aber noch wählbaren Personen derjenigen Wahlporschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Betriebsretsmitglieder und Ersatzmitglieder unzer die vorschriftsmäßige Zahl der Betriebs⸗ ratsm tglieder (§§ 5, 6) sinkt, ist zu einer Neuwahl zu schreiten.

§ 29. Auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der Arbeitnehmerschaft kann der Schlichtungsausschuß die Auflösung des Betriebzrats wegen gröblicher Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 1 § 30.

Die Betriebsversommlung kann beschließen, daß sie die Tätigkeit des Betriebstats gutheißt oder daß sie sie mißbilligt. Wird der letztere Beschluß von einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Wahlberechtigten in geheimer Abstimmung gefaßt, so hat der Betriebsrat

Auf das Erlöschen der Stellung als Betriebsobmann finden § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 30 entsprechende Anwendung. In dem Falle des § 30 tritt, sofern die Wahl des Obmanns nur durch eine Gruppe erfolgt ist, diese Gruppe an die Stelle der gesamten Betriebsversammlung. 32. Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Stimmberechtigt sind die Wahlberechtigten. In der Be⸗ triebsversammlung bilden die Arbeiter die Versammlungsgruppe der Arbeiter, die Angestellten die Versammlungesgruppe der Angestellten. Kann nach der Natur des Betriebs eine gleichzeitige Versammlung

aller Arbeitnesmer nicht stattfinden,

so hat die Abhaltung der Be⸗ triebsversammfung in zwei Teilversammlungen zu erfolgen, die nicht mehr als achtundvierzig Stunden auseinanderliegen dürfen. Die Ab⸗ stimmungsergebnisse sind durch Zusammenrechnung der in beiden Teil⸗ versammlungen abgegebenen Stimmen festzustellen. 8

In Betrieben mit Gesamtbetriebsrälen treten an die Stelle der Betriebsversammlung im Falle des § 8 die Abteilungsbetriebs⸗ versammlungen, die aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer der Be⸗ triebsabtellung bestehen, im Falle des § 9 die Betriebsversammlungen

der einzelnen Betriebe.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Betriebsversammlung finden auch auf die Abteilungsbetriebsversammlung Anwendung⸗

Der Obmann ist berechtigt und auf Verlangen des Arbeitgebers oder auf Perlangen von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen.

Von Versammlungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser zu benachrichtigen. Er hat das Recht. in diesen Ver⸗ sammlungen zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen und sich selbst oder durch seinen Vertreter an den Verhandlungen ohne Stimmrecht beteiligen. 88 88 CA1A1“ findet grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit statt; foll in dringenden Fällen hiervon abgewichen werden, so ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. 1

Die Betriebsversammlung kann Wünsche und Anträge an den

Betriebsrat richten. § 34.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs dem Arbeitgeber gegenüber wahrzunehmen und den Arbeit⸗ geber in der Erfüllung der Betriebszwecke zu unterstützen. Er hat 1. darüber zu wachen, daß in dem Betriecbe die zugunsten der Arbeitnehmer gegebenen gesetzlichen Vorschriften, die maßgebenden Tarifverträge und die von den Beterligten anerkannten Schiedesprüche eines Schlichtungsausschusses sder einer vereinbarten Schiedsstelle geführt werden; 1 eine tarifverkragliche Regelung nicht besteht, im Ein⸗ vernehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer bei Regeluug der Löhne und sonstigen Arbeitsverbält⸗ nisse, namentl’ch auch bei der Festsetzung der Akkord⸗ und Stücklohn⸗ sätze oder der für ihre Festsetzung maßgebenden Grundsätze, bei der Einführung neuer Löhnungsmethoden, bei der Festsetzung der Arbe ts⸗ eit, insbesondere bei Verlängeryvagen und Verkürzungen der negel⸗ näßigen Arbeitszeit, bei der Regelung des Erholungsurlaubs der

Arbeitsordnung oder sonstige Dienstvorschriften für die Arbeitnehmer und Aenderungen derselben im Rahmen der geltenden Tarifverträge nach Maßgabe des § 38 mit dem Arbeitgeber zu vereinbaten; G

4. das Einvernehmen innerhalb der Arbeitnehmerschaft sowie zwischen ihr und dem Arbeitgeber zu fördern und für Wahrung der Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmerschaft einzutreten;

5. bei Streitigkeiten des Betriebsrats, der Arbeitnehmerschaft oder eines ihrer Teile mit dem Arbeitgeber, wenn durch Verhand⸗ lungen keine Einigung zu erzielen ist, den Schlichtungsausschuß oder eine vereinbarte Einigungs⸗ oder Schiedsstelle anzurufen; 8 b

6. den Betrieb vor Erschütterungen zu bewahsen, insbefondere in Fällen drohender Arbeitseinstellung im Zusammenwirken mit den Berufsvereinen darür zu sorgen, daß die Arbeit nicht eingestellt wird, ebe dies in geheimer Abstimmung und mit Zweidrittelmehrheit beschlossen ist, es sei denn, daß die Satzungen der Berufsvereine übereinstimmend ein anderes Mehrheitsverhaͤltnis vorschreiben;

7. auf die Bekämpfung der Unfall⸗ und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu achten, die Gewerbeaussichtsbeamten und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei dieser Bekämpfung durch An⸗ regungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie auf die Durchfuͤhrung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen und der Unfall⸗ verhütungsvorschriften hinzuwirken;

8. an der Verwaltung von 2 etriehwohlfahrtseinricht ungen mit⸗ zuwirken, soweit dem Arbeitgeber ein Verfügungsrecht daron zusteht;

9. nach Maßgabe der §§ 39 bis 45 un 48 bei der Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer mitzuwirken; 1 18—

10. an der Einführung neuer Arbeitemethoden mitzuarbeiten;

11. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken die Betriebsleitung durch Rat zu unterstützen, um dadurch mit ihr für einen möglichst hohen Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Betriebs⸗ leistungen zu sorgen; 3

19 6 T“ für die ein Aufsichtsrat besteht, nach Maßgabe eines besonderen hierüber zu erlassenden Gesetzes einen oder zwei Vertreter in den zufsichtsrat zu entsenden, welche mit den brigen Mitgliedern des Aufsichtsrats gleiche Rechte und Pflichten haben, jedoch keine Vertretungsmacht und keinen Anspruch auf eine andere Vergütung als eine Aufwandsentschädigung zu haben brauchen.

Zur Erfülung seiner Aufgaben hat der Betriehsrat in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken, die nicht zu Unternehmungen gehören, in welchen § 34 Nr. 12 durchgeführt ist, das Recht, vom Arbeit⸗ geber zu verlangen, daß er dem Betriebsausschusse, wo ein solcher nicht besteht, dem Betriebsrat über alle die Arbeitnehmerverhältnisse berübrende“ Betriebevorgänge Aufschluß gibt, soweit dadurch keine Betriebs⸗ oder Geschäftegebeimnisse zefährdet we den und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Insbesondere hat der Arbeit⸗ geber auf Verlangen die Lohnbücher vorzulegen und ihn über die Leistungen des Vetriebs und den zu erwartenden Arbeitsbedarf zu Unterrichten.

In’ Unternehmungen, die zur Führung von Handelsbüchern ver⸗ pflichtet sind, und von denen mindestens fünfzig Arbeitnehmer be⸗ schaͤfti,t werden, tönnen die Betsiehsräte der zu der Unternehmung gehörigen Betriebe verlangen, daß den Betri bsauschüssen, wo solche nicht bestehen, den Betriebsräten alljährlich vom 1. Januar 1920 ab eine Bilanz und 8n Gewinn⸗ und 1.“ das verflossene

Geschäftsjahr zur Einsichtnahme vorgelegt wird. eschäteig tglieder g. Bbn naa ggleifsrs oder des Betriebsrats sind verflichtet, über die ihnen seitens des Arbeitgebers gemachten ver⸗ traulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren. § 36.

Ein von dem Betriebsrat 8 immtes Mitglied ist bei Unfall⸗ untersuchungen, die vom Arbeitgeber, dem Gewerbeaufsichtsbeamten oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen im Betriebe vorgenommen werden, zuzuziehen. 5 37

4.

Der Betriebsrat kann in Betrieben mit über hundert Arbeit⸗ nehmern an einem Tage oder mehreren Tagen der Woche eine regel⸗ näßige Sprechstunde einrichten, in welcher die Arbeinneymer Wünsche und Beschwerden vorbringen koͤnnen. Auf Antrag der Arbeitnehmer kann er solche Wünsche oder Beschwerden bei dem Arbeitgeber ver⸗ treten. Soll die Sprechstunde innerhalb der Arbeitszeit liegen, so ist dies mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Ist nach gesetzlicher Vorschrift eine Arkeitsordnung zu erlassen, so hat der Arbeitgeber den Entwurf, soweit die Bestimmungen nicht auf Tarifvertrag beruhen, dem Betriebsrat vorzulegen. Kommt über den Entwurf keine Einigung zustande, so können beide Teile den Schlichtungsausschuß anrufen, der eine bindende Entscheidung trifft.

Entsprechend ist bei dem Erlasse sonstiger Arbeitsordnungen o er Dienstvorschriften für die Arbeilnehmer und bei Aenderungen solcher u verfahten.

8 b die Arbeitsordnung oder die sonstigen Dienstvorschriften nur die von einer Betriebsratsgruppe vertretenen Arbeitnehmer derühren, wirkt nur diese Gruppe bei dem Erlasse der Arbeitsordnung oder der sonstigen Dienstvorschriften mit. 8

Die im § 134 b Ziffer 4 der Gewerbeordnung vorgesehene Fest⸗ setzung von Strafen erfolgt durch den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebserat. In Streitfällen entscheidet der Schlichtungs⸗

isschuß. die geltende Arbeitsordnung vor dem 1. Januar 1919 er⸗ lassen, so ist binnen drei Monaten nach In krafttreten dieses Gesetzes eine neue Arbeitsordnung zu erlassen. 8

39.

Der Arbeitgeber ist verp Fehteh von jeder Einstellung eines Arbeitnehmers oder von jeder einen solchen betreffenden Kündigung dem Betriebsrat oder, wenn eine vertrauliche Behandlung erforderlich ist, vorbehaltlich des § 42 dem Betriebsausschusse Kenntnis zu geben. Die Mitteilung von der Einstellung hat spätestens am Tage des Abschlusses des Dienstvertrags, die von der Kündigung mindestens sechs Stunden vor ihrem Ausspruch zu erfolgen.

§ 40.

Gegen jede Einstellung kann der Betriebsrat oder der Betriebs⸗ ausschuß binnen fünf Tagen, nachdem er Kenntnis davon erhalten hat, Einspruch erheben, wenn wichtige berechtigte Interessen des Be⸗ triebs oder der Arbeitnehmerschaft des, Betriebs dadurch verletzt werden. Die politische, militärische, konfessionelle oder gewerkschaftliche Betätigung eines Arbeitnehmers oder seine Zugehörigkeit oder Nicht⸗

zugehörigkeit zu einem politischen, konfessionellen oder beruflichen

Verein oder einem militärischen Verbande darf kein Grund zur Er⸗ hebung des Einspruchs abgeben. Gleiches agilt von der ausländischen Staatsangehörigkeit, außer wenn die Zentralauskunftsstelle oder ein von ihr bezeichneter Arbeitsnachweis feststellt, daß bei Einstellung des Ausländers an Stelle eines Deutschen dieser dadusch der Gefahr der Arbettslosigkeit ausgesetzt sein würde oder daß von der Einstellung des Auslanders gesundheitliche oder kulturelle Gefahren für die Arbeitnehmerschaft drohen würden. -

Gegen jede Kündigung kann der Betriebsrat oder der Betriebs⸗ ausschuß binnen fünf Tagen, nachdem er Kenntnis davon erhalten hat, Einspruch erheben, wenn wichtige Gründe die Entlassung als gegen die berechtigten Interessen des Betriebs oder der Arbeitnehmer⸗ schaft des Betriebz verstoßend oder als eine unbillige, nicht durch die Verhältnisse des Betriebs, insbesondere einen der Fälle des § 41, bedingte Härte gegen den betroffenen Arbeitnehmer erscheinen lassen.

Das Recht des Einspruchs nach Abs. 1 und 2 besteht nicht bei Einstellungen und Entlassungen, die auf einer gesetzlichen oder tarif⸗ vertraglichen oder durch Schiedsspruch einer gesetz’ich anerkannten Schlichtungsstelle auferlegten Verpflichtung beruhen, bei Entlassungen, die durch Stillegung des Betriebs erforderlich werden, und bei frist⸗ losen Entlassungen aus einem wichtigen Grunde, der nach dem Gesetze zur Kündigung des Dienstverhälinisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

§ 41. 88 Wird infolge von Erweiterung, Einschränkung oder Stillegung des Betriebs oder infolge von Einführung neuer Techniken oder neuer Betriebs⸗ oder Arbeitsmethoden die Einstellung oder die Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern erforderlich, so ist der Arbeit⸗

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geber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat, an dessen Stelle, wenn dabei vertrauliche Mitteilungen gemacht werden müssen, der etwa vorhandene Betriebsausschuß tritt, möglichst längere Zeit vorber über Art und Umfang der erforderlichen Einstellungen und Entlassungen und über die Vermeidung von Härten bei letzteren ing Benehmen zu setzen. Der Betriebsrat oder der Betriebsausschuß kann eine ent⸗ sprechende Mitteilung an die Zentralauskunftsstelle oder einen von dieser bezeichneten Arbeitsnachweis verlangen. ““ 8 *

Zur Entgegennahme von Mitteilungen des Arbeitgebers über die für die Einstellung maßgebenden Gründe und zu deren Prüfung wird je nach Vereinbarung des Betriebsrats mit dem Arbeitaeber far die Dauer der Wahlzeit des Betriebsrats oder von Fall zu Fall eine Vertrauensperson, und zwar, soweit es sich um Einstellung ven Arbeitern handelt, ein Arbeiter, soweit es sich um solche ven An⸗ gestellten handelt, ein Angestellter, sowie für den Fall der Behinde⸗ rung der ständigen Vertrauensperson je ein Stellvertreter bestellt. Falls über die zu bestellenden Personen keine Einigung wischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat erfolgt, schlägt der Betriebsrat fur jeden Posten drei] Peronen vor, von denen der A’beitgeber eine auswählt. Sind im Betrieb rat Grunpen gebildet, so werden die vorzuschlaͤgenden Personen, welre Arbeiter sind, von der Betrieks⸗ ratsgrupre der Arbeiter, die, welche Angestellte sind, von der Be⸗ triebsrategroppe der Angestellten benannt.

Die Vertrauenspersonen brauchen nicht Mitglieder des Betrichs⸗ rats zu sein, sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und Reichsangehörige sein; sie sollen mindestens 25 Jahre alt sen und dem Betriebe feit mindestens drei Jahren oder bei kürzerem Be⸗ stehen des Betriebs seit seiner Gründung angehören. Wiederholte Bestelung ist zulässig.

Bei der Beschlußfassung über die Erhebung eines Einspruchs hat die Vertrauensperson Sitz und Stimme im Betriebsrat oder Betriebsausschusse. Die Vertrauensperson ist verpflichtet, über die bei Wabrnehmung ihrer Aufgaben ihr seitens des Arbeitgebers ge⸗ machten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren. Sie ist berechtigt, dem Betriebsrat, dem Betriebsausschuß und gegebenenfalls dem Schlichtungsausschusse mitzuteilen, zu welchen Ergebnis sie nach Prüfung der ihr für die Einstellung angegebenen Gründe gelangt ist.

Die Stellung als ständige Vertrauensperson endet bei Betriebs⸗ ratsmitgliedern durch Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, bei anderen Vertrauenspersonen durch Niederlegung, durch Aus cheiden aus der Beschäftigung im Betrieb ober in der Betriebsabteilung für die der Betriebsrat errichtet ist, durch Verlust der für die Bestellung erforderlichen Poraussetzungen, durch Auflösung und Rücktritt des Betriebsrats und durch Mehrheitsbeschluß des Betriebsrats oder, falls dte Bestellung durch eine Gruppe erfolgt ist, dieser Gruppe.

Auf Antrag des Arbeitgebers kann der Schlichtungsausschuß das Erlöschen der Stellung als Vertrauensperson wegen gröblicher Verletzung gesetzlicher Pflichten, insbesondere wegen Verletzung der Schweigepflicht, beschließen.

Die Gründe für den Einspruch gegen eine Einstellung und eine Kündigung und das Beweismaterial sind vom Betriebsrat oder dem Betriebsausschuß oder, sofern eine Vertrauensperson mitzuwirken hatte, von dieser bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vor⸗ zubringen. Wird bei den Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt, so kann der Betriebsrat binnen drei Tagen nach Beendigung der Verhandlungen den zuständigen Schlich ungsausschuß oder eine ver⸗ einbarte Schiedsstelle anrufen. Der Einspruch gegen die Einstellung und gegen die Kündigung und die Anrufung des Schlichtungs⸗ ausschusses oder der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Im Falle des Einspruchs gegen eine Einstellung ist dem Schlichtun s⸗ ausschuß oder der Schiedsstelle die Stellunggnahme der Vertrauens⸗ person mit, uteilen.

§ 41. Der Schlechtungsausschuß oder die vereinbarte Schiedsstelle ent⸗ scheidet auf den Einspruch endgültig mit bindender Kraft. Geht die Entscheidung dahin, daß der Einspruch gegen die Einstellung berechtigt ist, so gilt das Dienstverhältnis des Eingestellten als unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt. Geht die Entscheidung da⸗ hin, daß der Einspruch gegen die Kündigung berechtigt ist, so gilt die Kündigung als von seiten des Arbeitgebers zurückgenommen. Der Arhbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer, falls inzwischen die Entlassung erfolgt war, für die Zeit zwischen der Entlassung und der Wiedereinstellung Lohn oder Gehalt zu zahlen. § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber kann ferner öffentlich⸗rechtliche Leistungen, die der Arbeit⸗ nehmer aus Mitteln der Erwerbslofen⸗ oder Armenfürsorge in der Zwischenzeit erhalten hat, zur Anrechnung bringen und muß diese Beträge der leitenden Stelle zurückerstatten.

Der Arbeitnehmer ist berechti t, falls er inzwischen einen neuen Dienstvertrag abgeschlossen hat, von dem alten zurückzutreten. Er hat hierüber, nachdem ihm die Entscheidung des Schlichtungs⸗ ausschusses bekannt geworden ist, unperzüglich dem Arbeitgeber eine Erklärung ahzugeben. Macht er von seinem Rücktrittsrechte Gebrauch, so ist ihm, falls inzwischen die Entlassung erfolgt war, Lohn oder Gehalt nur für die Zeit zwischen der Entlassung und der Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu zahlen. Abs. 1 Satz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung. B b

§ 45. 8

Wird eine Entlassung in dem Falle des § 40 Abs. 3 durch rechtskräftiges Urte I als unberechtigt festgestellt, so gilt die Kündigung als von seiten des Arbeitgebers zurückgenommen. Der Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt, falls er inzwischen einen neuen Dienstvertrag abgeschlossen hat, von dem alten zurückzutreten. Er hat hierüber unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils dem Arbeitgeber eine Er⸗ klärung abzugeben. 1 1

§ 46.

Die Befugnis der wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeiter und Angestellten, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

1 S 47⸗ Der Betriebsobmann hat die Aufgaben und Befugnisse, die nach

zustehen. Sind zwei Betriebsobleute vorhanden, so findet § 18 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 8

Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, ihre Arbeit⸗ nehmer in der Ausübung des Wahlrechts zu den Betriebsräten oder in der Uebernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitgl'ed eines Betriebsrats, als Er ünzungsmitglied oder als Vertrauensperson zu beschränken oder sie wegen der Uebeinahme oder der Art der Aus übung zu beteiligen. 8

Zur Kündigung des Dienseverhältnisses eines Mitglieds, eines Ergönzungsmitgl'eds oder einer Vertrauensperson oder zur Versetzung eines solchen Arbeitnehmers in einen anderen Betrieh oder, wenn es siv um einen Abteilungsbetriebsrat handelt, in eine andere Betriebs⸗ abteilung, bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung des Betriebsrats, 8 falls nicht die Entlassung auf einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen oder durch Schiedsspruch einer gesetzlich gnerkannten Schlichtungsstelle auferlegten Verpflichtung beruht oder fristlos aus einem wichtigen Grunde erfolgt, der nach dem Gesetze zur Kündtgung des Dienstver⸗ hältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Auch im letzteren Falle ist der Betriebsrat vor der Entlassung zu hören; § 45 findet Anwendung. 1 3 1

Ist die Zustimmung des Betriebsrats erford⸗ rlich und wird sie versagt, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Schlichtungsausschuß anzurufen, der durch seinen Spruch die fehlende Hefth erhe des Betriebsrats ersetzen kann. Er darf die Zastimmung vicht ersetzen, wenn er feststellt, daß die Kündigung als ein Verstoß gegen die im Abs. 1 aufer egten Pflichten anzusehen ist. Bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den

Arbeitnehmer weiter in seinem Betriebe zu beschäftigen.

8 1 8b 8

§ 34 Nr. 1 bis 8, 10 vnd 11 und den §§ 35 und 36 dem Betriebsrat

§ 49. 2 Auf die im § 17 bezeichneten Vertretungen finden die Bestim⸗ mungen des § 48 entsprechende Anwendung. Auf die Betriebsobleute finden sie mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Betriebsrats die Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs tritt.

§ 50.

Der Bezirkswirtschaftsrat oder, solange ein solcher nicht bestebt, eine von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle entscheidet bei Streitigkeiten über die gesetzliche Notwendigkeit der Errichtung und die Bildung und Zusammensetzung eines Betriebsrats, über die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit eines Aebeitnehmers, über die Einrichtung, Zuständigteit und Geschäftsführung des Betziebsrats, des Betriebsausschusses, der Betriebsgruppe, der Betriebsversamm⸗ lung, der Vertrauenspersonen und der Petriebsobleute und die Not⸗ wendigkeit von Geschäftsführungskosten des Betriebsrats fowie bei allen Streitigke ten, die sich aus den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Wahlen ergeben, und regelt das Verfahren hierbei.

Bei Unternehmungen oder Verwaltungen, die sich über den B zirk eines Bezirtswirtschaftsrats hinaus erstrecken oder die hin⸗ sichtlich der dienstlichen Verhältnisse ihrer Angestellten einer Landes⸗ aussicht unterstehen, tritt an die Stelle des Bezirkswirtschaftsrats der Landeswirischafsrat. Sofern ein solcher nicht besteht oder die Unternehmung oder Verwaltung sich über den Bezirt eines Landes⸗ wirtschaftsrats hinaus erst eckt oder hinsichtlich der dienstlechen Ver⸗ hältnisse ihrer Angestellten der Aufsicht des Re chs untersteht, ent⸗ scheidet der Reichswirtschaftsrat.

Solange die Landeswirtschaftsräte und der Reichswirtschaftsrat noch nicht bestehen, hat in den Fällen des Abs. 2-⸗Satz 1 die Landes⸗ regierung, im übrigen die Reichsregierung eine andere nicht beteiligte Stelle zu bestimmen.

§ 51.

Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die gegen die Bestimmung im § 48 Abs. 1, auch soweit sie im § 49 für anwendbar erklärt ist, ver⸗ stoßen, werden mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Haft bestraft.

Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die gegen ihre Verpflichtungen aus § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 1 Satz 1 verstoßen.

Mitglieder des Betriebsrats, Ergänzungsmitglieder, Vertrauens⸗ personen und Betriebsobleute, die unbefugt Bettiebs⸗ oder Geschäfts⸗ geheimnisse offenbaren, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt ge⸗ worden und als solche bezeichnet worden si d, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Haft bestraft.

Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 3 nur auf Antrag des Arbeitgebers ein.

deutsch⸗österreichische Staatsangehörigkeit steht im Sinne dieses Gesetzes der deutschen Reichsangehöcigkeit gleich.

§ 53.

Die

Der Reichsarbeilsminister in befugt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen. 8

§ 54.

Mit Vollziehung der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hören die vorhandenen Betriebsräte, die für die Betriebe errichteten Arbeiterräte und de Arbeiter⸗ und Angestelltenausschusse zu bestehen auf.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten fol⸗ gende Aenderungen in Kraft:

I. Die §§ 7 bis 14 der Verordnung über Tarifperträge, Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeits⸗ streitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) werden aufgehoben.

II. Der § 19 der zu 1 genannten Verordnung erhält folgende

assung:

Füähg Für die Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs und der Länder können mit ausschließlicher Zuständigkeit für deren ganzen Bereich Sonderschlichtungsausschüsse er⸗ richten werden. Die Errichtung erfolgt durch Verordnung der Reichsregierung für die Reichsverwaltungen, durch solche der Landesregierungen für die Landesverwaltungen. Soweit ein Gesamtbetriebsrat besteht, ist die Anrufung eeines solchen Schlichtungsausschusses erst zulässig, nachdem der Gesamtbetriebsrat mit der Streitigkeit befaßt gewefen ist. Der Sonderschlichtunagsausschuß kann einzelne Streitig⸗ keiten oder allgemein Streiti keiten bestimmter Art an die örtlich zuständigen allgemeinen Schlichtungsausschüsse ver⸗

wetlein

III. Die §§ 20 ff. der zu I genannten Verordnung werden dahin geändert, daß überall an Stelle der Arbeiter⸗ und Angestelltenaus⸗ schüsse die Betriebsräte oder nach Maßgabe des § 18 die Betriebs⸗ ratsgruppen und die Betriebsobleute und an Stelle der Vertretungen nach § 12 der Verordnung die nach § 17 dieses Gesetzes treten.

IV. Der § 134a Abs. 2 und der § 134 b Abs. 3 der Gewerbe⸗ ordnung werden dahin geändert, daß als derjenige, der die Arbeits⸗ ordnung und Nachträge zu derselben erläßt, der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat gilt. Als Unterschrift des Betriebsrats gilt diejenige des Obmanns.

V. Die §§ 134 d und 134 h der Gewerbeordnung werden auf⸗ gehoben.

8 h Der § 134e Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

8 8 Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen der unteren Verwaltungsbebörde einzureichen.

VII. Der § 13 Satz 1 der Verordnung, betreffend eine vor⸗ läufige Landarbeitsordnung, vom 24. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 111) erhält folgende Fassung:

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist eine Arbeitsordnung zu erlassen und an sichtbarer Stelle auszuhängen.

VIII. Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse genannt werden, kreten an ihre Stelle die Betriebsräte oder nach Maßgabe des § 18 die Betriebsrats⸗ gruppen.

Das Gesetz tritt umm .. . .. . L 1111I Der Reichspräsident

in Kraft.

Begründung.

Vorgeschichte. 1“ Der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Artikels 34 des Entwurfs einer Verfassung des Deutschen Reichs (Nr. 385 der Drucksachen, der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung) will der Verfassung einen Artikel 34 a einfügen, durch den die Schaf⸗ fung von Arbeiter⸗ und Wirtschaftsräten vorgesehen wird. Für die rbeiterräte wird eine dreifache Gliederung in Aussicht genommen.

Artikel 34 a Abs. 2 lautet: „Die Arbeiter erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen 3 und wirtschaftlichen Interessen nach Betrieben und Wirt⸗ . schaftsgebieten gegliederte gesetzliche Vertretungen in Be⸗ 1 1u und Bezirksarbeiterräten und einem Reichsarbeiter⸗ rate.

Nach dem letzten Absatz des Artikels 34 a sollen Aufbau und Auffaben der Arbeiter⸗ und Wirtschaftsräte durch Reichsgesetz ge⸗ regelt werden.

Es hat sich als erwünscht herausgestellt, aus der geplanten Gesetz⸗

1 3 8 8 1“ stand der Betriebsräte herauszugreifen und als besonders dringlich einer beschleunigten gesetzlichen Regelung entgegenzuführen. Handelt es sich doch bei den Betriebsräten um eine Einrichtung, die in ver⸗ schiedenen Teilen Deutschlands bei einer Reihe ven Betrieben bereits besteht, sei es auf Grund von tariflichen Vereinbarungen, sei es auf Grund des während oder nach der Revolution durchgesetzten Macht⸗ willens der Arbeiterschaft. Gerade in den letzteren Fällen schwebt aber die Einrichtung in der Luft und bleibt ein Gegenstand heftigsten Streites und dauernder Erschütterung des Arbeitsfriedens, so lange ihr nicht eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Gleiches gilt von den vielfach zu beobachtenden nung vom 23. Dezember 1918 bestehenden Arbeiter⸗ und Angestellten⸗ ausschüssen durch Erkämpfung erweiterter Befugnisse

Aufgaben von Betriebsräten zu geben.

Was mit der Einrichtung der Arbeiterräte und insbesondere der Betriebsräte bezweckt wird, ist in der Begründung des genannten Ent⸗ wurfs zur Ergänzung der Reichsverfassung, namentlich auf Seite 4 ff., ausgeführt und soll darum hier nicht wiederholt werden. Es ist dort auf die doppelte Aufgabe der Betriebsräte, die soziale und die wirt⸗ schaftliche, hingewiesen. Nur hinsichtlich der sozialen Seite bilden sie die Fortbildung einer schon bestehenden Einrichtung, der Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse, während die wirtschaftliche Seite ihrer Aufgabe etwas ganz neues darstellt.

Die Arbeiterausschüsse waren ursprünglich eine von einzelnen Arbeitgebern freiwillig geschaffene Wohlfahrtseinrichtung. Eine ge⸗ wisse gesetzliche Anerkennung fanden sie erstmalig im Arbeiterschutz⸗ gesetze vom 1. Juni 1891. Dies fügte der Gewerbeordnung den § 134h ein, der jedoch keine Zwangsvorschrift für die Errichtung solcher Ausschüsse enthielt. Solche wurden zuerst in den landesrecht⸗ lichen Berggesetzen gegeben, so is den preußischen Gesetzen vom 14. Juli 1905 und 28. Juli 1 Eine grundlegende Wandlung ersolgte aber während des Krieges durch das Gesetz über den vater⸗ ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916. Dies schrieb, für alle im vaterländischen Hilfsdienst tätigen gewerblichen Betriebe mit min⸗ destens 50 Arbeitern oder Angestellten die Errichtung von Arbeiter⸗ oder Angestelltenausschüssen vor. Ihre Aufgabe sollte es sein, Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter oder, der Angestellten, die sich auf die Betriebseinrichtungen und die Lohn⸗ und sonstigen Arbeits⸗ verhältnisse des Betriebs bezogen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. Bei Arbeitsstreitigkeiten er⸗ hielten sie das Recht zur Anrufung eines Schlichtungsausschusses.

Eine erhebliche Erweiterung sowohl des Errichtungszwangs wie

r Befugnisse der Ausschüsse brachte die Verordnung über Tarifver⸗ Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Reicks⸗Gesetzbl. S. 1456). Nach dieser Verordnung sind Arbeiter⸗ oder Angestellten ausschüsse in den öffentlichen wie privaten Betrieben, Verwaltungen und Büres aller Art, beispie se also auch solchen der Landwirt⸗ schaft, zu errichten, in denen mindestens 20 Arbeiter oder Angestellte beschäftiagt werden. Als ihre Aufgabe wird allgemein die bezeichnet die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter und Angestellten im Be⸗ triebe dem Arbeitgeber gegenüber wahrzunehmen; im besonderen wird ihnen die Aufgabe zugewiesen, mit dem Arbeitgeber die Durchführung der Tarifverträge zu überwecken und, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, im Einvernehmen mit den beteiligten Arbeitnehmer⸗ pereinigungen bei der Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsver⸗ bältnisse mitzuwirken, ferner das gute Einvernehmen innerhalb der

Arbeitnehmerschaft und zwischen ihr und dem Arbeitgeber zu fördern,

sendlich ihr Augenmerk auf die Bekämpfung der Unfall⸗ und Gesund⸗ hbeitsgefahren im Betriebe zu richten und die Gewerbeaufsichtsbeamten usw. bei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung und Aus⸗ kunft zu unterstützen. Das Recht zur Anrufung der Schlichtungsaus⸗ schüsse oder onderer Schiedsstellen bleibt bestehen.

Die bisherigen Aufgaben der Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse werden nunmehr den Betriebsräten obliegen, jedoch sollen sie noch wesentlich erweitert werden. Auch diese Entwicklung hat sich bereits unter der Herrschaft des bestehenden Gesetzes angebahnt. Einmal haben einige Verordnungen für die Zeit der wirtschaftlichen Demobil⸗ machung den Arbeitgebern gewisse Verpflichtungen hinsichtlich der Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellte auferlegt und bei der Entlassung eine Mitwirkung der Arbeiter⸗ und Ange⸗ stelltenausschüsse vorgesehen. Es sind dies die Verordnungen vom 4. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 8), vom 9. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 28) und vom 24. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 100) nebst den sie abändernden Verordnungen, darunter der vom 30. Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 493) und vom 21. Juli 1919 [Reichs⸗Gesetzbl. S. 680) sowie die vom 28. März 1919 (Reichs⸗ Hes 1 b durch Verordnung vom

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etzbl. S. 355). Insbesondere ist 30. Mai 1919 den Angestelltenausschüssen für die üͤbergangszeit bereits ganz allgemein ein Mitwirkungsrecht bei Entlassungen gegeben worden.

Sodann haben in einzelnen Gebieten und Gewerbszweigen die Arbeiter oder die Angestellten die tarifvertragliche Einräumung weit⸗ gehender Befugnisse für ihre Ausschüsse erkämpft. Dies gilt nament⸗ lich von den Angestellten des Bankgewerbes und der Metallindustrie“ in Groß⸗Berlin und von den Bergarbeitern in West⸗ und Mittel⸗ deutschland. Das wichtige, unter Mitwirkung des Reichsarbeitsministers zustande gekommene Abkommen für das mitteldeutsche Bergbaugebiet ist auf S. 9 ff. der Orucksache Nr. 385 abgedruckt. Hier ist auch bereits förmlich der Schritt von den Ausschüssen zum Betriebsrat gemacht worden. Brachten die Abkommen mit den Berliner An⸗ gestelltengruppen als wichtigste Neuerung das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen und Entlassungen, so erschlossen die Abkommen im Bergbau den Betriebsräten als ein ganz neues Gebiet die Beratung der Betriebsleitung und die Beteiligung an deren Sorge für die Pro⸗ duktion, gestützt auf ein Recht der Einsichtnahme in die Betriebs⸗ vorgänge. Die allgemeine Einfühnung dieser wesentlichen neuen Rechte in dem vorliegenden Gesetzentwurf stellt denn auch die wichtigsten Erweiterungen dar, welche der Aufgabenkreis der Betriebsräte gegen⸗ über dem der Ausschüsse nach der Verordnung vom 23. Dezember 1918 erfahren hat.

Aufgabenkreis.

So zerfällt nach dem vorliegenden Entwurf das Aufgabengebiet der Betriebsräte in zwei Gruppen; einerseits die Wahrnehmung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) des Betriebs, anderseits die Einflußnahme auf Betriebsleitung und Betriebsleistung. Das Verhältnis des Betriebs⸗ rats zum Arbeitgeber ist in beiden Aufgabenkreisen der Natur der Sache nach ein verschiedenes. Auf dem Gebiete der sozialen Inter⸗

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hbebung über die Arbeiter, und Wirtschaftsräte zunächst den Gegen⸗

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essenwahrnehmung stehen sich Arbeitgeber und Betriebsrat als Parteien des Arbeitsvertrags gegenüber. Die formale Gleichberechtigung der beiden Vertragsparteien zu einem tatfächlichen Gleichgewicht um⸗ zugestalten, ist die große Aufgabe der Gewerkschaften gewesen und wird sie auch weiterhin bleiben. Aber der gewerkschaftliche Einfluß machte in der Regel Halt bei dem Abschluß und der Erneuerung des Arbeitsvertrags. Darüber hinaus auch innerhalb des Betriebs den gleichberechtigten Einfluß der Arbeitnehmerschaft auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse herzustellen, und zwar im Einvernehmen mit den Gewerkschaften, wird die Aufgaben der Betriebsräte auf diesem Gebiete sein. Anderer Art ist ihre Aufgabe auf dem Gebiete der Förderung der Betriebszwecke. Hier sollen die Arbeitnehmer aus willen⸗ Phgr des Arbeitszweckes nicht bewußten Gliedern des Produktions⸗ prozesses zu verantwortungs⸗ und arbeitsfreudigen Mitbelfern der Pro⸗ duktion werden. Dabei kann die Produktionsleitung selbst natürlich nicht wie Abschluß des Arbeitsvertrags und Ausgestaltung des Arbeitsver⸗ hältisses Gegenstand der Vereinbarungen zweier gleichgeordneter Stellen sein, über den bei Nichteinigung eine außenstehende Schiedsstelle zu entscheiden hätte. Das hieße in Wirklichkeit die Betriebsleitung in eine Kette von Verhandlungen und Streitigkeiten verwandeln und sie schließlich in die Hände einer völlig unverantwortlichen Stelle legen. Es gibt drei Möglichkeiten der Betriebsleitung: die individuelle durch den Unternehmer, sei es eine Einzelperson, sei es eine Gesellschaft; sodann die gemeimwirtschaftliche durch die organi ierte Gesamtheit, sei es des ganzen Volkes, sei es eines größeren Volksteils, endlich die produktivgenossenschaftliche durch die organisierte Gesamtheit der Be⸗

triebsangehörigen: immer aber ist die Leitung eine einheitlich 8 8 v“ C1A““ 8 8 88Ss

Bestrebungen, den auf Grund der Verord⸗

Stellung und

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in einem Organ verkörpert, und es ist auch eine andere Lösung nicht denkbar. Insbesondere ist es auch kein möglicher Weg der Soziali⸗ sierung privater Unternehmungen, dem Unternehmer ein in der Be⸗ triebskeitung gleichberechtigtes Organ zur Seite zu setzen. Entweder würde dies zu den schon angedeuteten ständigen Reibungen und Kämpfen führen, die das Unternehmen lähmen und schließlich dem Untergang zuführen würden, was eine schwere Schädigung der ge⸗ samten Volkswirtschaft und damit auch einer wirksamen Soziali⸗ sierung bedeuten würde: oder eines der beiden Organe würde die tatsächliche einseitige Herrschaft an sich reißen. Wenn dies nach Lage der gegenwärtigen Verhältnisse in der Mehrzahl der Fälle wohl der Betriebsrat wäre, so würde das einer entschädigungslosen Zwangs⸗ enteignung der Unternehmer zugunsten der zufällig in dem gegebenen Zeitpunkt in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeitnehmerschaft gleich⸗ kommen, einer nicht einmal in der Form etwa der Produktivgenossen⸗ schaft irgendwie festgefügten und dadurch zur Leitung des Unternehmens befähigten Personenmehrheit. So wenig ein solcher Vor ang etwas mit Sozialisierung zu tun hätte, so sehr liegt es auf dem Wege der Soziaglisierung, wenn dem Betriebsrat die Aufgabe zugeteilt wird, die Betriebsleitung durch Rat zu unterstützen f möglichst hohen Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Be⸗ triebsleistungen zu sorgen. Denn hierdurch wird die Arbeitnehmerschaft zur Teilnahme an den Produktionsaufgaben herangezogen und zugleich erzogen.

Die Aufgaben, die der vorliegende Gesetzentwurf 34) den B triebsräten zuweist, und die Befugnisse, die er icnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verleiht (§§ 35 bis 44), aehen also weit über die der Verordnung vom 23. Dezember 1918 gewährten hinaus. Sie lassen sich ohne weiteres nach den beiden bezeichneten Gruppen grund⸗ sätzlich scheiden. Nur eine und gerade eine der wichtigsten Aufgahen fällt in beide Aufgabenkreise, das Gebiet der Arbeitsverhältnisse und das der Betriebsleitung, hinein, das Mitbestimmungsrecht bei Ein stellungen und Entlassungen. Denn das Einspruchsrecht gegenüber Einstellungen und Kündigungen gründet sich nicht nur auf berechtigte Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebs, söndern auch auf solche des Betriebs selbst. Und wenn der Schu Kündigungen in der Hauptsache eine Sicherung des Arbeitsve bedeutet, so ist zwar auch das Mitbestimmungsrecht bei Ei als ein Mittel zur Durchführung von Tarisverträgen und als Schutz gegen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen gedacht, aber es spielen hier doch in höherem Maße Rücksichten auf das Gedeihen des Be⸗ triebs mit.

Einzelaufgaben. Die Aufgaben der Betriebsräte auf dem Gebiete der Wah

nehmung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter sind

solche, die unmittelbar die Arbeitsbed

Ueberwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer ge⸗ gebenen gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge und anerkannten Schiedssprüche, 2. die Mitwirkung bei der Regelung der Löhne und

ingungen betreffen, nämlich 1. vie

und die Einführung neuer Löhnungsmethoden genannt werden, 3. eine Neuerung gegenüber der Verordnung vom 23. Dezember 1918 das Recht, mit dem Arbeitgebe

soweit sie durch die Gewerbeordnug vorgeschricben war, bisher einseitig vom Arbeitgeber erlassen wurde. Eine zweite Gruppe vor Aufgaben will eine Verhütung von Arbeitsstreitigkeiten oder doch ihre Leitung in geordnete Bahnen herbeiführen. Zu diesem Zwecke sollen die Be triebsräte 4. das Einvernehmen innerhalb der Arbeitnehmerschaft und zwischen ihr und dem Arbeitgeber fördern und für Wahrung der Koali⸗ tionsfreiheit eintreten, 5. bei Arbeitsstreitigkeiten, wenn keine Eini⸗

eine vereinbarte Einigungs⸗ oder Schiedsstelle anrufen, und 6. in Fällen drohender Arbeitseinstellung für eine in geheimer Abstimmung vorzunehmende Beschlußfassung sorgen, für die vorbehaltlich ab⸗ weichender gewerkschaftlicher Regelung X eine Zweidrittelmehrheit vor⸗ geschrieben wird.

Eine letzte Untergruppe bilden die Aufgaben der Mitbekämpfung her Unfell⸗ und Gesundheitsgefahren im Betriebe und der Mitwirkung an der Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen.

e Nitttelstellung des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen und Entlassungen zwischen den beiden großen Aufgabengruppen ist be⸗ reits erörtert worden. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts (§S§ 39 stellung und Kündigung dem Betriebsrat Kenntnis zu geben und dieser, wenn er wichtige berechtigte Interessen des Betriebs oder ver Arbeitnehmerschaft des Betriebs verletzt glaubt, von gewissen wichtigen Ausnahmefällen abgesehen, ein Einspruchsrecht hat. Kommt es nicht zur Einigung mit dem Arbeitgeber, so kann er den Schlichtungsaus schuß anrufen, ohne daß die Anrufung aufschiebende Wirkung hat.

spruc Ssrecht des Betriebsrats bedeutet zweifellos einen sehr wesentlichen Eingriff in die bisher unbeschränkte Verfügungsfreiheit des Unter⸗ nehmers in den Personalverhältnissen des Betriebs. Es rechtfertigt sich gber bei den Kündigungen nicht nur durch die leider noch für sehr lange Zeit wahrscheinliche Ungunst des Arbeitsmarkts, die eine Wahr⸗

nehmung nicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, sondern auch der sozialen Interessen des Arbeitnehmers bei den Ent⸗ lassungen erfordert, und bei den Einstellungen nicht nur durch das Interesse an der Innehaltung der Tarifverträge und der Beachtung auch der Vorgesetzteneigenschaften des Einzustellenden neben seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Nielmehr sollen auch auf diesem Gebiete die Kenntnisse und der gute Wille der Arbeitnehmerschaft für das Gedeihen des Betrievs nutzbar gemacht und durch die Verleihung größerer Rechte am Betrieb auch ihr Verantwortlichkeitsgefühl für den Betrieb geweckt und gestärkt werden.

Ganz von diesem Zwecke beherrscht sind die in der Aufzählung folgenden Aufgaben der zweiten Gruppe, welche die Förderung der Be⸗ triebsleistungen zum Ziele haben. Die wichtigste hierhergehörige Auf⸗ gabe, die sich der Natur der Dinge nach ir der Hauptfache auf die Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken beschränken muß, ist schon be⸗ handelt worden. Zu ihrer Durchführung wird den Betriebsräten das wichtige Recht gegeben, vom Arbeitgeber zu verlangen, daß er dem Be⸗ triebsrat oder dem Betriebsausschuß einem noch zu besprechenden Organ des Betriebsrats über alle die Arbeitnehmerverhältnisse be⸗ rührenden Betriebsvorgänge Auskunft gibt, soweit dem nicht gewisse gesetzliche Hindernisse entgegenstehen, daß er insbesondere die Lohr bücher vorlegt und über die Leistungen des Betriebs sowie den zu er⸗ wartenden Arbeitsbadarf Aufschluß gibt. Dazu kommt bei größeren Unternehmungen, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, die Verpflichtung zur jährlichen Vorlegung einer Bilanz und einer Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Sodann gehört zu dieser Aufgabengruppe die Mitwirkung bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden, die den Betrichsräten eine gerade in der kommenden Zeit, die ein höchstes Maß von Zweckmäßigkeit der Betriebsführung verlangt, besonders Rolle zuweist. Eine Neuerung völlig grundlegender Art, die ein Mitbestimmungs⸗ recht der Arbeitnehmer in der Betriebsleitung der größeren Unter⸗ nehmungen herbeiführt, bildet schließlich die Entsendung von Vertretern des Betriebsrats in den Aufsichtsrat derjenigen Unternehmungen, für welche ein solcher besteht. Die Verleihung einer so weitgehenden Be⸗ fugnis, welche das im allgemeinen gewährte Mitberatungsrecht in ein Mitbestimmungsrecht verwandelt, wird in der Ueberzeugung vor⸗ geschlogen, daß nichts so sehr die Arbeitsfreudigkeit, das Verant⸗ wortlichkeitsgefühl und das Intsresse an der Hebung der Betriebs⸗ leistungen und des Ertrags zu steigern geeignet ist, als die verantwort⸗ liche Mitwirkung an der obersten Leitung des Unternehmens, daß solche jeder äußerlichen Kontrolle bei weitem überlegen ist, daß sie aber auch nur da möglich ist, wo wegen der gesellschaftlichen Form des Unternehmens bereits ein kollegialer Aufsichtsrat besteht, dem die Arbeitnehmervertretung leicht eingefügt werden kann. Denn nur hier ist eine Beteiligung an der Betriehsleitung möglich, ohne den bereits

verworfenen Weg der Schaffung zweier gleichgeo einander lähmender Oraane zu schaffen. 8

und mit ihr für einen

sonstigen Arbeitsverhältnisse, soweit eine tarifliche Regelung nicht be⸗ steht, wobei als Sonderfall unter anderem die Festsetzung der Akkorde

1 r die Arbeitsordnung zu vereinbaren, die,

gung mit dem Arbeitgeber erzielt wird, den Schlichtungsausschuß oder

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bis 45, 48) ist in der Weise gedacht, daß der Arbeitgeber von jeder Ein⸗

Der Schlichtungsausschuß entscheidet endgültig und bindend. Das Ein⸗ 8