Es lassen sich sür die Betriebsräte auch noch weitere Aufgaben und weitere Belugnisse denken als die im Gesetzentwurf angeführten. s steht denn auch nichts im Wege, daß solche vom Arbeitgeber frei⸗ willis eingeräumt oder auch durch Tarifvertrag begründet werden. Vertretung der Arbeitnehmerschaft.
Der Betriebsrat soll die Vertretung der gesamten Arbeitnehmer⸗ schaft des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber darstellen. Hierbei ist zu beachten, daß sich die Arbeitnehmer in zwei große Gruppen gliedern, die ihrer Tätigkeit nach wie in ihrer Rechtsstellung und herkömmlicher⸗ weise auch in der Gestaltung des Dienstvertrags, namentlich hinsicht⸗ lich Anstellungs⸗, Löhnungs⸗ und Kündigungsfristen größere Ver⸗ schiedenheiten voneinander aufweisen, die Arbeiter und Angestellten, die vielfach auch als Hand⸗ und Kopfarbeiter einander gegenübergestellt werden. Sie werden daher innerhalb des Betriebsrats ihre besondere Vertretung finden müssen. Unter den Angestellten gibt es aber eine oberste Schicht, die in eine Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht mehr hineingehört, weil sie selbst in erster Linie Obliegenheiten des Unternehmers erfüllt und allen übrigen Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitgeber darstellt oder vertritt. Ihr gehören vor allem die Vor⸗ standsmitglieder der juristischen Personen (Direktoren der Aktiengesell⸗ schaften usw.) an, dann aber auch sonstige selbständige Geschäftsführer und Betriebsleiter, insbesondere, soweit sie Vorgesetzte aller übrigen Angestellten sind (§ 3 Abs. 4). Der Kreis darf ijedoch nicht zu weit gezogen werden, um nicht wirklichen Arbeitnehmern eine Vertretung im Betriebsrat zu nehmen.
Zu den Arbeitnehmern im weiteren Sinne gehören auch die öffent⸗
lichen Beamten. Die Eigenart des Beamtenverhältnisses und des Beamtenrechts, das dem Beamten einerseits viel weitergehende Pflichten auferlegt, anderseits viel weitergehende Rechte sichert als den Privatangestellten, erlaubt es jedoch nicht, für Beamte und Privat⸗ angestellte im allgemeinen die gleichen Vertretungskörperschaften mit gleichem Aufgabenkreise vorzusehen. Auch befindet sich eine gesetzliche Regelung der Beamtenvertretungen bereits in Vorbereitung. Für Betriebe, zu denen ja im Sinne des Gesetzentwurfs auch die Be⸗ hörden gehören, in denen Beamte und Privatangestellte zusammen tätig sind, muß aber die Möglichkeit gemeinsamer Beratungen der Ver⸗ tretungskörperschaften in gemeinsamen Angelegenheiten vorgesehen werden, und dies ist im vorliegenden Gesetzentwurfe (§ 19) geschehen. In gewissen Betriebsverwaltungen kann das Zusammenarbeiten zwischen Beamten und Angestellten ein besonders enges sein, und es können die einen vielfach gleiche Obliegenheiten erfüllen wie die anderen. In diesen Fällen kann es erwünscht sein, ganze Beamten⸗ gruppen dem Betriebsratsgesetze zu unterstellen. Dies soll durch Ver⸗ ordnung geschehen können. Auf dem gleichen Wege soll es aber auch möglich sein, solche Angestellten, die Anwärter auf Beamtenstellungen sind, den Beamten gleichzustellen unter der Voraussetzung, daß sie in den Beamtenvertretungen auch ihre Vertretung finden (§ 3 Abs. 5). Gestaltung der Betriebsröäte. 8 1 Art der Aufgaben hängt die Gestaltung der Betriebs⸗ räte ab. Sie müssen Körperschaften sein, die von dem Vertrauen der Arbeitnehmerschaft und aller ihrer Gruppen getragen sind. Ihre Wtcse. müssen daher aus allgemeinen Verhältniswahlen hervot⸗ gehen.
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Sollen die verschtedenen Gruppeninteressen in ihnen zu Worte bommen, so dürfen die Betriebsräte nicht zu klein sein, keinesfalls weniger als drei Mitglieder haben. Sie dürfen aber auch nicht so groß sein, daß ihre Geschäftsführung schwerfällig und ihre Leistungs⸗ fähigkeit beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde setzt der Entwurf die Höchstzahl der Mitglieder auf 20 fest (§ 5). Bei dem Gesamt⸗ betriebsrate muß allerdings diese Grenze überschritten werden, weil in üihm unter Umständen eine große Anzahl von Abteikungsbetriebs⸗ räten oder Einzelbetriebsräten ihre Vertretung finden soll. Darum ist hier die Höchstzahl auf 30 heraufgesetzt (§ d). 6 „Zur Vermeidung zu großer Schwerfälligkeit war auch die bis⸗ herige Zweiteilung der Arbeitnehmervertretungen in Arbeiter⸗ und Angestelltenausschüsse zu beseitigen. Die Bildung etwa eines Be⸗ triebsrats als einer dritten Kösberschaft neben Arbeiterausschuß und Angestelltenausschuß würde notwendig zu Reibungen und Kämpfen zwischen den drei Körperschaften führen, die damit ihre Wirksamkeit gegenseitig lahmlegen würden. Anderseits kann man nicht so weit gehen, die tatsächlichen Unterschiede zwischen Arbeitern und Ange⸗ stellten, die auch in den freien Interessenvertretungen, den Gewerk⸗ schaften, durcch Bildung gesonderter Arbeiter⸗ und Angestelltenver⸗ bände ihren Ausdruck gefunden haben, durch den Zwang zu gemein⸗ samen Wahlen völlig verwischen zu wollen. Es würde das in zahl⸗ reichen Fällen die Herrschaft der Minderheit der einen Gruppe mir Hilfe der Mehrheit der anderen Gruppe bedeuten. Gemeinsame Wahlen sollen doher nur dann statkfinden, wenn das von der Mehr⸗ heit beider Gruxpen beschlossen wird, während; im übrigen die Arbeitermitalteder von den Arbeitern, die Angestelltenmitglieder von den Angestellten gewählt werden (§ 12). Die Vertreterzahl beider Gruppen richtet sich nach ihrem Zahlenverhältnis im Betriche, wobei aber die Minderheilsgrupxe jedenfalls einen, gegebenensalls zwei Ver⸗ treter erhält (§ 6). Für die Vertretung ihrer besonderen Gruppen⸗ interessen bilden die Arbeiter⸗ und die Angestelltenvertreter je eine Betriebsgruppe, die, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die bediglich die Interessen ihrer Gruppe betreffen, ausschließlich zuständig ist (§ 18) und die, wenn die Zahl der Vertvreter der Gruppe nicht mehr as zwei beträgt, durch Ergänzhngsmitglieder verstärkt wird
(§ 6 Abs. 2). Geltungsbereich.
Dasvon, inwieweit ein Bedünfnis zur Erfüllung der oben gekenn⸗ zeichneten Aufgaben anerkannt wird, hängt es ab, für welche Art von Betrieben man die Betriebsräte einführen will. Der Entwurf steht auf dem Standpunkt, daß zum mindesten das Bedürfnis für die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen ein ganz allgemeines ist und deshalb der Begriff des „Betriebs“ die denkbar weiteste Aus⸗ dehnung zu eufahren hatl. Er umfaßt denn auch nach § 2 nicht nur die Betriebe im engeren Sinne in allen großen Wirtschaftsgruppen (mit Ausnahme der Schiffahrt, für die wegen ihrer Eigenart eine Sonderregelung vorgesehen wird), sondern z. B. auch die Schreib⸗ stuben der freien Berufe, der Vereine, Gesellschaften und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechtes, also auch die Be⸗ hörden, Anstalten, Stiftungen usw. Diese weite Begriffsausdehnung hindert natürlich nicht, daß gewisse Aufgaben, die ihrer Natur nach nur für Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken in Beivacht kommen, auf deren Betriebsräte beschränkt hleihen.
Betriebseinheit. Formen der Betriebsräte.
Der Betrieb ist die Einheit; für die regelmäßig gin Betriebsrat zu errichten ist. Was als selbständiger Betrieb anzusehen ist, wird nicht immer unzweifelhaft sein, es ist daher in der Vorlage eine Ab⸗ grenzung wenigstens nach der negativen Seite versucht (§ 2 Abs. 2). Größere Betriebe werden häufig in Abteilungen zerfallen, die eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und deren Arbeitnehmerschaft durch Sonderinteressen verbunden ist. In diesen Fällen sind Abteilungsbe triebsräte zu errichten (§ 7), die aber aus sich heraus einen Gesamt⸗ betriebsrat bilden (§ 8), dessen Zuständigkeit sich auf die Angelegen⸗ heiten des gesamten Betriebes erstreckt.
Aber auch der Betrieb ist noch nicht das Unternehmen. Vielmehr sind außerordentlich häufig mehrere, in den neuzeitlichen Riesenunter⸗ nehmungen zahlreiche Werlebe Bestandteile eines und desselben Unter⸗ nehmens und durch den Produktionsprozeß miteinander verbunden. So⸗ weit diese Betriebe an einem und demselben Orte oder in Nachbarorten helegen sind, werden vwielfach gemeinsame Arbeitnehmerinteressen be⸗ stehen, vor allem aber sind die Betriebsleistungen, an deren Förderung auch der Betricbsrat keilnehmen soll, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig. Es besteht also auch in diesem Falle das Be⸗ dürfnis nach einer zusammenfassenden Vertretung. Diese kann ge⸗ funden werden, entweder in einem aus den Einzelbetriebsräten ge⸗ bildeten Gesamtbetriebsrat oder in einem zentralistisch die Einzel⸗ betriebsräte ersetzenden gemeinsamen Betriebsrat. Uncer Umständen kann das Bedürfnis nach einem Gesamtbetriebsrate für die Betrieve eines und desselben Unternehmens auch dann bestehen, wenn die
E11““ Betrieke nicht innerhalb einer Gemeinde ¹ belegen sind. Auch für solche 1 samtbetriebsrats cht (§
Bildung e Sonderfall, in dem das Gesamtbetriebsväten sters anzuerkennen sein wird, ist der der großen Unternohmungen und Ver⸗ waltungen des Reichs, der Länder und der Gemeindeverbände. Für werden daher Einzelbetriebsräte und Gesamtbetriebsräte vorge⸗ chrieben, die in Anpassung an die Verwaltungsorganisation durch Verordnung der Reichs⸗ oder Landesregierung geschaffen sollen (§ 10).
Betriebsräte für Saisonbetriebe. 8
Die Errichtung der Betriebsräte wird vorgeschrieben für alle Betriebe, die regelmäßig mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei solchen, die nur zu gewissen Zeiten des Jahres mit vermehrtem Arbeitsbedürfnisse 20 und mehr Arbeitnehmer beschäftigen (Saison⸗ betriebe), sind die Betriebsräte für diese Zeit des vermehrten Arbeits⸗ bedürfnisses zu errichten (§ 12).
231* „
evmögli
Betriebsobmänner für Kleinbetriebe.
Damit aber auch die kleineren Betriebe einer Vertretung der Arbeitnehmer nicht entbehren, wird für die mit weniger als 20 und mindestens 5 Arbeitnehmern die Wahl eines Betriebsobmanns, unter Umständen zweier Betriebsobleute, vorgeschrieben. Sie haben die meisten der Aufgaben und Befugnisse, die in den größeren Betrieben den Betriebsräten verliehen sind, doch ist das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen und Entlassungen hier nicht anwendbar (§§ 1, 20). Tarifliche Vertretungen. Sondervorschriften.
In einzelnen Gewerben würde wegen ihrer Eigenart die Ein⸗ richtung von Betriebsräten Schwierjgkeiten machen, Für solche Fälle 1
4
4 st die Möglichkeit zugelassen, daß d einen für allgemein verbindlich der Vertretung geschaffen wird,
erklärten Tarisvertrag eine andere A
der aber die gleichen Rechte wie dem Betriebsrat zustehen (§ 17). Im wesentlichen wird von dieser Bestimmung das Baugewerbe Gebrauch machen, in dem die Einrichtung der sogenannten Baudelegierten für die einzelnen Bauplätze tariflich vereinbart ist. Ein Gewerbe, in dem die Bestimmungen des Betriebsratsgesetzes überhaupt nicht an⸗ wendbar erscheinen, ist das Schiffahrtsgewerbe (See⸗ und Binnen⸗ schiffahrt). Hier ist darum der Erlaß eines besonderen Gesetzes vor⸗ gesehen, das den eigenartigen Verhältnissen des Schiffahrtsbetriebs Rechnung zu tragen haben wird. Einzelne Sondervorschriften waren auch für die Landwirtschaft infolge der Eigenheit ihrer Betriehs⸗ verhältnisse erforderlich (§§ 1, 20). Sie entsprechen Wünschen der im Reichs⸗Bauern⸗ und Landarbeiterrate zusammengeschlossenen landwirt⸗ schaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wahlrecht. 8 Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören die über das Wahl⸗ recht. Als Wahlverfahren ist das der allgemeinen und geheimen Verhältniswahl vorgeschrieben, das am sichersten eine dem Willen der Wähler entsprechende Vertretung gewährleistet (§ 12). Die Wahl⸗ berechtigung ist soweit als möglich ausgedehnt und an keine andere Voraussetzungen als ein Mindestalter von 18 Jahren und den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte geknüpft. Gegenüber der Verordnung vom 23. Dezember 1918 ist eine Herabsetzung des Mindestalters von 20 auf 18 Jahre erfolgt, mit Rücksicht darauf, daß auch der acht⸗ zehnjährige Arbeitnehmer bereits über eine vierjährige Berufs⸗ erfahrung zu verfügen pflegt. Wählbar sollen die mindestens 20 Jahre alten Wahlberechtigten sein, die gewissen Mindesthedingungen hin⸗ sichtlich der für ihre wichtigen Aufgaben nötigen Erfahrungen ge⸗ nügen. Sie dürfen nicht mehr in Berufsausbildung und müssen regelmäßig eine sechsmonatige Zugehörigkeit zum Unternehmen, eine
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dreijährige zum Gewerbe oder Berufszweig aufweisen.
b Amtsdauer.
Um sicherzustellen, daß der Betriebsrat dauernd das Vertrauen seiner Wähler genießt, ist für seine Amtsdauer nur die Zeit eines Jahres vorgeschrieben. Es ist aber weiter vorgesehen, daß er auch schon vor dieser Zeit zu bestehen aufhört, wenn er das Vertrauen der großen Mehrheit der Wahlberechtigten eingebüßt hat. Auf einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß der Betriebsversammlung hat er zurückzutreten (§ 30). Es kann aber auch auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der 15 schaft der Schlichtungsausschuß die Auflösung beschließen (§ 29). Auch einzelne Mitglieder können vor der Zeit ausscheiden, und zwar ebenfalls auf Grund eines Mißtrauensbeschlusses. Dieser darf aber dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprechend nicht ein Mehrheits⸗ beschluß sein, da sonst die durch diesen Grundsatz geschaffene Ver⸗ tretung der Minderheiten durch Mehrheitsbeschlüsse sofort wieder beseitigt werden könnte. Es ist daher für die Abstimmung, die das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge haben soll, zu verlangen, daß der Anteil an der Gesamtstimmenzahl, mit dem das Mitglied ge⸗ wählt ist, um einen merklichen Bruchteil (mindestens 10 v. H.) zurück⸗ egangen ist; es sei denn, daß es noch immer das Vertrauen der Mehr⸗ heit der Wahlberechtigten genießt (§ 26).
Obmann, Betriebsausschuß, Vertrauenspersonen.
Jeder Betriebsrat soll sich einen Obmann und einen oder zwei Obmannstellvertreter wählen, die nicht sämtlich der gleichen Gruppe angehören dürfen. (§ 15). Diese Personen bildeff in den größeren Betrieben zusammen mit den für die Entgegennahme und Prüfung der Mitteilungen des Arbeitgebers etwa zu bestellenden ständigen Vertrauenspersonen den Betriebsausschuß, der einen engeren Aus⸗ schufe fr die vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten bilden soll (§ 16).
Betriebsversammlung.
Als ein weiteres Organ der Arbeitnehmerschaft wird die Betriebs⸗ versammlung eingeführt (§ 32). Es ist dies auch gegenüber der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 eine völlige Neuerung. Die Betriebs⸗ versammlung ist die Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs, in der die Wahlberechtigten stimmberechtigt sind. Auch in der Betriebs⸗ versammlung wird die Gruppe der Arbeiter und die der Angestellten unterschieden, für die in gewissen Fällen getrennte Abstimmungen vorgeschrieben sind. Der Betriebsversammlung fallen eine Reihe⸗ wichtiger Entscheidungen zu, so über ein von der gesetzlichen Regel abweichendes Zahlenverhältnis zwischen Arbeiter⸗ und Angestellten⸗ vertretern (§ 6), über gemeinsame Vertreterwahlen (§ 12), über die Bildung von Abteilungsbetriebsräten (§ 7), über Er⸗ löschen der Mitgliedschaft eines Vertreters (§ 26) und über d Bestand des Betriebsrats überhaupt (§ 30).
Geschäftsführung, Kosten. 86
In der Geschäftsführung soll der Betriebsrat möglichst frei sein. Der Gesetzentwurf gibt nur einige Regeln und läßt sich den Betriebs⸗ rat selbst seine Geschäftsordnung geben (§§ 21 bis 24).
Die Sitzungen sind nicht mehr wie in den Arbeiterausschüssen vor der Zeit der Verordnung vom 23. Dezember 1918 vom Arbeit⸗ de sondern vom Obmann einzuberufen und zu leiten. Auch die Finladung des Arbeitgebers ist nur für diejenigen Sitzungen vor⸗ geschrieben, die auf sein Verlangen einberufen werden (§ 21). Die notwendigen Kosten, insbesondere für die Versäumnis von Arbeits⸗ zeit, sollen dem Arbeitgeber zur Last fallen, der auch Räume und Geschäftsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen hat (§ 25).
Erläuterungen im einzelnen. Im einzelnen sind zu den nicht schon vorstehend erörterten Be⸗ stimmungen des Gesetzentwurfs noch folgende Bemerkungen zu machen. Zu § 1 Abs. 3: Da in der Landwirtschaft oft für ganz kurze Zeit ein stark vermehrter Arbeitsbedarf eintritt, muß für die Be⸗ urteilung der Betriebsgröße von der ständigen Arbeitnehmerschaft ausgegangen werden. 1 . Zu § 3 Abs. 1; Da es sich um eine Vertretung der in einem eigentlichen Arbeitnehmerverhältnis stehenden Personen handelt, sind die dem Arbeitgeber mithelfenden Familienangehörigen nicht den Arbeitnehmern zuzurechnen. . J Abs. 2: Eine Neuerung gegenüber der Verordnung vom 23. Dezember 1918 bedeutet die Einbeziehung der Heimarbeiter. Sie muß sich jedoch auf die am Orte und in der Nachbarschaft wohnenden
werden
rter Gemeinden Heimarbeiter beschränken, da von den fer
ner Wohnenden eine Tei
nahme an der Wahl und insbesondere an den Betriebsratsgeschäften
nicht erwartet werden kann. Zu § 9: Die mehreren Betriebe des gleichen Unternehmens, die sich zu einer gemeinsamen Vertretung zusammentun sollen, haben die Wahl, ob sie unter Aufrechterhaltung der Betriebsräte für jeden Einzelbetrieb über diesen noch einen Gesamtbetriebsrat oder ob sie unter Verzicht auf die Einzelbetriebsräte einen gemeinsamen Betriebs⸗ rat bilden sollen. Liegen jedoch die Betriebe an nicht zusammen⸗ hängenden Orten, so kommt nur ein Gesamtbetriebsrat in Frage.
Zu § 10: Für die Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs, der Länder und der Gemeindeverbände, die sich über einen größeren Teil des Reichs⸗ oder Landesgebiets oder über mehrere Gemeinde⸗ bezirke erstrecken, in erster Linie also Eisenbahn⸗ und Postverwaltungen, soll die Bildung der Betriebsräte in Anlehnung an die Organisation dieser Verwaltungen erfolgen. Bei der Post⸗ und Eisenbahn⸗ verwaltung 3, B. wird ein System von Abteilungs⸗ und Einzel⸗ betriebsräten, Bezirksräten und einem Zentralrat zu schaffen sein, das von dem sonst vorgeschriebenen Aufbau der Betriebsräte gewisse Abweichungen zeigen wird und im einzelnen nicht durch das Betriebs⸗ ratsgesetz selbst geregelt werden kann. Es wird daher der Ver⸗ ordnungsweg dierfür vorgesehen.
Zu § 12 Abs. 2, 3 und 5: Die besonderen Verhältnisse in den Saison⸗ oder Kampagnebetrieben erfordern eine Sonderregelung. Es äre unbillig, wenn die Saisonarbeiter durch den etwa außerhalb der Saison liegenden Zeitpunkt der Betriebsratswahl von einer Ver⸗ tretung im Betriebsrat ausgeschlossen würden. Abs. 3 ist anwendbar auch auf solche Arbeitnehmergruppen die regelmäßig in kürzeren Zeit⸗ abschnitten ihren Arbeitgeber wechseln, z. B. Artisten. Abs. 3 soll (nach Abs. 5) an Stelle des Abs. 2 für die Landwirtschaft Anwendung finden, weil hier zeitweise die Saisonarbeiter zwar der Zahl nach über⸗ wiegen, jedoch im Interesse der Stetigkeit des Betriebs wie der Her⸗ stellung gesunder Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft das Ueber⸗ wiegen der einheimischen und ansässigen Arbeiter im Betriebsrat gegenüber den wenig am Betrieb interessierten, meist ausländischen Wanderarbeitern erforderlich ist.
„Zu § 17 Abs. 2: Da an den für einen Betrieb geltenden Tarif⸗ eerträgen nicht immer alle im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer, die den verschiedensten Berufsvereinen der Arbeiter und Angestellten ange⸗ hören können, beteiligt sind; muß den nicht beteiligten Arbeitnehmern, e in der tariflich vereinbarten Vertretung ein für sie wirksames Organ nicht erblicken, das Recht gegeben werden, auf der gesetzlichen zertretung zu bestehen.
„Zu § 18: Sollten in einzelnen Fällen Streitigkeiten über die Zu⸗ ständigkeit der Gruppen oder der verschiedenen Arten von Betriebs⸗ räten entstehen, so entscheidet hierüber die im § 50 bestimmte Stelle.
„Zu § 20 Abs. 2: Im Falle der Wahl von zwei Betriebsobleuten, bilden diese nicht eine Körperschaft, sondern jeder handelt für sich (ogl. § 47).
Zu § 25 Abs. 2: Dem Arbeitgeber kann nur die Deckung not⸗ sunkosten aufgebürdet werden. Es sind dies solche, ; üllung der dem Betriebsrat gesetzlich gestellten Auf⸗ gaben erfordert werden, nicht also z. B. Kosten für Reisen zum Zwecks von Zusammenkünften mit Vertretern anderer Betriebsräte u. dgl., wohl aber die durch den Zusammentritt von Gesamtbetriebsräten nach
9 Abs. 4 und § 10, deren Mitglieder an verschiedenen Orten wohnen, entstehenden Reisekosten. Ueber die Notwendigkeit entscheidet bei⸗ Streitigkeiten die im § 50 bestimmte Stelle.
„Zu §. 27: Es wird Sache der nach § 14 Abs. 3 vom Reichs arbeitsminister zu erlassenden Wahlordnung sein, zu bestimmen, daß auf den Wahlvorschlagslisten mehr Namen enthalten sind, als Mitgliede u wählen sind, damit in jedem Falle noch Personen auf der List tehen, die als Ersatzmitglieder eintreten können.
„Zu § 30: Da es für die Gesamtbetriebsräte keine Betriebs⸗ versammlungen gibt (§ 32 Abs. 3), so kann diese Bestimmung für sis nicht in Anwendung kommen. Dies erübrigt sich aber auch, da die von den Abteilungs⸗ oder Einzelbetriebsräten gewählten Vertreter für den Gesamtbetriebsrat durch Verlust ihrer Mitgliedseigenschaft im Abteilungs⸗ oder Einzelbetriebsrat auch die im Gesamtbetriebsrate per⸗ lieren. Mißtrauensbeschlüsse, die sich gegen jene Betriebsräte oder ihrs Mitglieder richten, berühren also auch die Zusammensetzung des Ge⸗ samtbetriebsrats. 8
Zu § 32 Abs. 2: In Betrieben mit Tag⸗ und Nachtschicht wird es
t nicht möglich sein, sämtliche Betriebsangehörige gleichzeitig zu rsammeln. Für solche Fälle wird die Zerlegung der Betrichs⸗ rsammlung in zwei Teilversammlungen vorgesehen. Zu § 34 Ziffer 8: Es ist das Wesen des Betriebsrats, daß er die Verfügungsmacht des Arbeitgebers beschränkt. Seine Befugnisse können darum aber auch nicht weitergehen als die des Arbeitgebers selbst. Ist daher etwa durch Stiftung eine Wohlfahrtseinrichtung begründet, deren Verwaltung Dritten, z. B. der Gemeinde, übertragen ist, so kann dem Betriebsrat ebensowenig wie dem Arbeitgeber selbst eine Mit⸗ wirkung daran eingeräumt werden. Ist aber der Arbeitgeber selbst kraft Stiftungsurkunde zur Verwaltung oder Mitverwaltung berufen, so wird im Rahmen dieser seiner Verwaltungsbefugnis nunmehr auch der Betriebsrat mitzuwirken haben. .
Zu § 34 Ziffer 11: Daraus, daß die Tätigkeit des Betriebsrats eine beratende ist, folgt, daß ihm ein Recht zu selbständigen Eingriffen oder Anordnuagen nicht zusteht. Ein solches ist ihm denn auch im 8 35 nicht verliehen.
Zu § 40 Abs. 3: In Fällen der fristlosen Entlassung aus einem wichtigen Grunde kann das Einspruchsrecht nicht gewährt werden, weil sonst zwei Stellen, Schlichtungsausschuß und Gericht, über die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden hätten. Es ist aber durch § 45 dafür gesorgt, daß, auch wenn das Gerichtsurteil nicht auf Wiedereinstellung, sondern vielleicht nur auf Gehaltszahlung oder Schadenersatz lautete, doch die Folge der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses eintritt.
„Zu § 50: Der Bezirkswirtschaftsrat, der schon an anderen Stellen des Gesetzentwurfs genannt ist, ist die nach dem Gesetzentwurfe zur Er⸗ gänzung des Art. 34 der Reichsverfassung in Aussicht genommene Körperschaft, die sich aus Vertretern der für die einzelnen Wirtschafts⸗ gebiete zu errichtenden Bezirksarbeiterräte und solchen der Untergehmer zusammensetzt. Entsprechend wird der Reichswirtschaftsrat gebildet, und es soll auch die Bildung von Landeswirtschaftsräten möglich sein.
Zu § 55 I: Die aufzuhebenden Bestimmungen sind die über die Arbeiter⸗ und⸗Angestelltenausschüsse.
Zu § 55 II: Für die staatlichen Unternehmungen und Verwal⸗ tungen ist es wichtig, daß die ergehenden Bescheide der Schlichtungs⸗ ausschüsse, einheitlich sind, damit die einheitliche Regelung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Deshalb wird für sie ein besonderer
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ngsausschuß vorzusehen sein.
V bis VII: Der § 134 d der Gewerbeordnung beruht er bisherigen Rechtsgrundlage, wonach die Arbeitsordnung cinseiti vom Arbeitgeber erlassen wird, und ordnet die Anhörung der Arbeiter schaft. Er ist also durch § 34 Nr. 3 und § 38 des vorliegenden Gese ntwurfs überholt. Auch die Aenderung des § 134 e Abs. 1 d Gewerbeordnung sowie die des § 13 der vorläufigen Landarbeitsordnung ist eine Folge dieser veränderten Rechtslage. Veraltet ist endli § 134 h der Gewerbrordnung, der regelt, was als ständiger Arbeite ausschuß gilt. 8“
Kr. 72 des Am!tsblatis des Reichspostministeriums, vom 4. August hat folgenden Inhalt: Verfügungen: Eilbestellgebühr für Briefsendungen nach Deutschösterreich und nach Ungarn; Neudruck des Merkblatts über den Post⸗ usw. Verkehr zwischen dem unbesetzten Deutschland und den von belgischen usw. Truppen besetzten deutschen Gebieten; Nachtrag zum Verzeichnis der Postscheckkunden bei den P. Schtale im Reichspostgebiet; Postverkehr mit der Provinz Posen. Nachrichten.
Fr. 2480 108.
zum Deutschen Reichsa
2 1729.
—
Handel und Gewerbe. In der vorgestrigen Versammlung des Roheisenvee⸗
andes in Essen a. d. R. wurden nach
ctern der Regierung, der Verbraucher und Arbeitnehmer die Preise ir August festgesetzt. Wie „W. T. B.“
hht auf die eingetretene Steigerung der
r Verteuerung der Rohstoffe und Fabrikationskosten eine Erböhung
sich f
r Grundpreise vorgenommen, die
jegerländer Stahleisen und Spiegeleisen auf 70. ℳ, Gießerei⸗ pheisen 1 auf 78,50 ℳ, Luxemburger Gießerei⸗Roheisen auf 60,50 ℳ Ult. Die neuen Grundpreise ab Werk stellen sich mithin für August, e folgt: Haematit 573,50 ℳ, Siegerländer Stahleisen 465 ℳ, piegeleisen 10/12 502 ℳ, Gießerei⸗Roheisen 1517,50 ℳ, Luxem⸗
rger Gießerei⸗Roheisen 452 ℳ.
— Eine vorgestern in Stuttgart rsammlung des ollindustrieller in Augsburg
eldet, nach eingehender Aussprache einstimmig eine Entschließung des Inhalts, daß nur die Beseitigung der Devisenordnung und r besonderen Einfuhrbewilligung für Rohbaumwolle den Bezug sesr Rohstoffe im Weltmarkte für Deutschland enes e sedürfnis für die Errichtung von Baumwolleinkaufsgesels
ndustrie auf landwirtschaftlicher Grundlag
d, wurde einstimmig verneint. Von solchen Gesellschaften könne
sbesondere auch kein praktischer Nutzen
saumwollspinnereien erwartet werden. In der Uebergangszeit müßte — Kontingentierung der Erzeugung bei den eintelnen Spinnereien d Webereien unterbleiben. Besonders bemerkenswert ist, daß diese
einung einhellig sowohl von den Kriegs
ich von den während des Krieges stilliegenden Betrieben zum Aus⸗
zuck kam.
New York, 7. August. (W. T. B.) eldet, daß die Effektenbörse den
nhres erlitten hat. Die Preise fielen um 5 bis 20 Punkte infolge n Gerüchten, daß die Regierung praktische Maznahmen gegen die sewinnmacher erwäge, und im Zusammenhang mit der Entwicklung
n vom bundesstaatlichen Handelsausschuß
on dem Preissturze wurden alle Arten von Effekten in Mitleiden⸗
haft gezogen.
Wien, 9. August. (W. T. B.) Zwischen den Verwaltungen
Oesterreichischen Kreditanstalt und der
eine Vereinbarung zustandegekommen, n Hkomptebank die tschechoslowakischen Filialen der Kreditanstalt mit
een gesamtem Personal übernimmt. Die
ird aus diesem Anlaß ihre Firma in Böhmische Eskomptebank und teditanstalt umändern und eine Kapitalserhöhung vornehmen. Eine vr den 2. September einzuberufende außerordentliche Generalver⸗
mmlung wird darüber Beschluß fassen.
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Berlin, Sonnabend, den 9. August
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8 e“ 1919.
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—
Verhandlungen mit Ver⸗
meldet, wurde mit Ruͤck⸗ Selbstkostenpreise infolge
ür Haematit auf 113 ℳ,
Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkten
Wien, 8. August. (W. T. B.) Die Börse eröffnete in reservierter und etwas schwächerer Haltung. Verstimmend’ wirkte einerseits der Umstand, daß die 1 wider Erwarten keinen Stückemangel ergab und andererseits die Verfügung, betreffend das neue tschechische Moratorium. Im weiteren Verlaufe trat infolge berubigender Berichte aus Budapest, ferner auf Käufe für Budapester und Triester Rechnung sowie auf sich daran anschließende Wochen⸗
Corp. 111, Französisch⸗Englische Anleihe —,—, Hamburg⸗Amerika⸗ Linie —,—. Tendenz: Schwächer. 1 1 Kopenbagen, 8. August. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Hamburg 26,00, do. auf Amsterdam 171,35, do. auf schweiz. Plätzs 81,75, do. auf New York 460,00, do. auf London 19,88, do. auf Paris 59,25, do. auf Antwerpen 58,00, do. auf Helsingfors 29,60. Stockholm, 8. August. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Berlin 23,00,, do. auf Amsterdam 150,50, do. auf schweiz. Plätze 71,75, do. auf Washington 405,00, do. auf London 17,55, do. auf
Vereins süddeutscher Baum⸗
abgehaltene General⸗ Lose 499,50,
nahm, wie „W. T. B.“
Ein 4 chaften der e, wie sie angeregt worden
für mittlere oder kleinere 1082,00.
höchstleistungsbetrieben als Pennsylvania
Das „Reutersche Büro“
i 60, größten Rückschlag dieses 1.;
diskont 3 ⅛,
behandelten Angelegenheit. Paris,
4 % Span.
Böhmischen Eskomptebank
Böhmische Eskomptebank
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erfuhren Orientba
Februarrente 81,75, Ungarische Kronenrente 80,00. —
(W. T. B.) 2 ¼ % Englische Konsols 51 8, 4 % Brasilianer von 1889 64, 5 % Russen
London, 7. August. 5 % Argentinier von 1886 97, 4 % Japaner von 1889 69, 3 % Portugissen 55 ¼, von 1906 54 ½, 4 ½ % Russen von 1909 39, Baltimore and Obio 50, Canadian Pacific 180 ½, Erie 21 ½, National Railways of Mexico 8 ½, Union Pactfic 145, Copper —, Goldfields 115⁄18, 4 ½ % Kriegsanleihe 89 ¼, 4 % Kriegsanleihe 101 ⅜, 3 ½ % Kriegsanleihe 86 ½⅛. — Privat⸗ Silber 57 ½.
United States Steel Corporation 122, Chartered 20/1, Randmines 3.
3 % Russen von 1896 33,75, 4 % Türken unif. 74, 56,25, Rio Tinto 1882.
Amsterdam, 8. August. (W. T. B.) Wechsel 5,22 ½, 145, Wechsel auf Stockholm 66,70,
auf Kopenhagen 58,50, Wechsel auf
auf New York 268,00, Wechsel auf London 11,70 ¾, Paris 34,45, Wechsel auf Christiania 63,10. — 5 % Niederländische 3 % Niederländ. Staatsanleihe 60, Königl. Niederländ. Petroleum 741, Holland⸗Amerika, Linie 472, Niederländisch⸗Indische Handelsbank 236, Atchison, Topeka & Santa Fé 98 ½, Rock Island —, Southern Pacific 103 ½, Southern Rail⸗ way —, Union Pacific 138 ½, Anaconda 158, United States S
Staatsanleihe von 1915 93 ⅜%,
deckungen eine Feictige Erholung ein. Eine sprunghafte Steigerung naktien, nämlich um 330 Kronen, ferner gewannen
Staatsbahnaktien mehr als 50 Kronen und Tahakaktien 35 Kronen. Im Schranken waren Kohlen⸗, Zucker⸗ und Petroleumwerte bevorzugt. Notenrenten gaben um ¾ bis 1 Prozent nach. Wien, 8. August. (W. T. B.) (Börsenschlußkurse.) Türkische Orientbahn 2750,00, Staatsbahn 1072,00, bahn 182,50, Oesterreichische Kredit 570,00, Ungarische Kredit 728,00, Anglobank 380,00, Unionbank 484,00, Bankverein 433,00, Länder⸗ bank 509,00, Tabakaktien 2205,00, Alpine Montan 1162,00, Prager Eisen 2810,00, Rima Muranyer 1015,00, Skodawerke 757,00, Salgo Kohlen 1050,00, Brüxer Kohlen —,—, 1 Llovyd⸗Aktien 42,70, Poldihütte 950,00, Daimler 690,00, Oesterreichische Goldrente 144,00, Oesterreichische Kronenrente 81,50, Mairente 82,50. Ungarische Goldrente 150,00, kach Schluß: Staatsbahnaktien
Southern Pacific 114, Anaconda De Beers 24 ⅞8, 5 % Kriegsanleihe 94 ⁄8,
7 7
8. August. (W. T. B.)
Wien 6,50, Wechsel auf Schweiz
Galizia 2195,00, Waffen
G 5 % Französische Anleihe 88,07, 4 % Fränsbftgn Anleihe 71,55, 3 % Französische Rente 61,25, ußere Anleihe 130,50, 5 % Russen von
30,
Firmen im Zusammenhang
Süd⸗ stand treten werden.
Aktien. Geld: Flüssig.
3 % Northern
1925 106 ¼, A Ohio 42 ¼, Cana Milwaukee u. St. Paul 43
Pacific 89, Union Pacific
Rio
Paris 52,00, do. auf Brüssel 51,00, do. auf H New York, 6. August. (. 2 reiche Käufe seitens der berufsmäßigen Spekulation und führenden
an der Effektenbörse ein kräftiges Anziehen der Kurse. werte wurden in größeren Posten aus dem Markt genommen, da man erwartete, daß die Angestellten der Bahnen nicht in einen Aus⸗ Namentlich die Anteitle der Union Pacifie⸗Bahn und der Reading Co. waren zeitweilig sehr begehrt. dauernder Geldflüssigkeit schloß die Börse in sehr fester Haltung bal. zum Teil erheblich höheren Kursen. den Geld auf 24 Stunden Durchschnittsrate 3 ½, Geld auf 24 Stunden letztes Darlehen 4, Wechsel auf London (60 Tage) 4,28,00,
Wechsel auf Paris auf Sicht 7,22,00,
gfic Bonds 56 ½, - n, Tope ia u. Santa Fé 92, Pacific 156 ½, Chesapeafe u. Ohio 59 ¼, Chicage
United States Stecl Corporation 107, do. pref. 119 ¾.
Helsingfors 26,50.
(Schluß.) (W. T. B.) Umfang
mit dem leichteren Geldstand bewirkten Eisenbahn⸗
Infolge am Umgesetzt wurden 1 308 0092
Wechsel auf Berlin 89 Cable Transfers 4,32,00, Silber in Barren 105¼. 4 % Vereinigte Staaten Bond⸗ Baltimore und
½, Denver u. Rio Grande 9 ½, Illineng
Central 95 ½er., Loutsville u. Nashville 113, New York Central 7 , Norfolk u. Western 102, Pennsylvanig 44 ½, Reading 81 ½, Southern
126 ½, Anaconda Copper Mining Ten⸗
4000 Ballen,
1908 — Oktober 19,75.
Suezkanal
echsel Wechsel
New York,
refined (in Cases) 20,25,
vrime Western 31.90,
9,50 — 10,25, loko
teel
1 Untersuchung gsachen. 2. Aufgebote, Her t⸗ 8. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen
Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
à Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften⸗
Untersuchungs⸗ “
8
8490] Verfügung.
Der am 27. Deiember 1916 vom icht der 13. Res.⸗Dioision gegen den
dehrmann Artur Emden erlassene Steck⸗
ief wirb zurückgenommen.
Münster, den 31. Juli 1919.
hericht des Auflösungsstabes 25 (13. Div.)
. 5
2) Aufgebote, Ver⸗ ust⸗ und Fundfachen, Zustellungenu. dergl.
8525]
Folgende Wertpapiere siad hier in Nainz gestohlen:
1 Stück III. Kriegsanleihe über 500 ℳ
1 Stück IV. Kriegsanleihe über 100 ℳ r. G 5 479 735.
2 Stück IV. Kriegsanlelhe über 500 ℳ r. 4477 468, 4 477 469.
1 Stück VI. Kriegsanleihe über 100 ℳ r. 7642 157.
1 Stück VIII. Kriegsanleihe über 500 ℳ r. 10 142 421.
2 Stück IX. Kriegsanleihe über 1000 ℳ r. 16 287 378, 16 287 379.
Falls eines dieser Wertpapiere an⸗
lust⸗ und Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
zc.
fentlicher Anzeiger
Anzeigenpreis für den Raum einer Sgespaltenen Einheitszeile 1 Mk. Anßerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erhoben.
6. Erwerbs⸗ 7. Niederlassung ꝛc.
9. Bankausweise.
und Wirtschaftsgenossenschaften.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
Berichte von auswärtigen Warenmärkkloh. Liverpool, 7. August. (W. T. B.) Baumwolle.
Umsfah
Einfuhr 48, 000 Ballen, davon 39 300 Ballen amert⸗ kanische Baumwolle. — Für August 19,39, für September 19,56,
Amerikanische und Brasilianische 16 Punkte niedriger. Bradford, 7. August. herrschte starke Nachfrage, Umsätze kemen aber im Hinblick auf Kohlenarbeiterstreik fast nicht zustande. 6. August. b loko middling 32,75 do. fur August 31,65, do. für September 31,95, do. für Oktober 32,22, New Orleans loko middling 31,75, Petroleum
(W. T. B.) Am Wollmark (W. T. B.) (Schluß.) Baumwole
do. Stand. white in New York 17,2
do. in Tanks 9,25, do. Credit Balances at Oil City 4.00, Schm do. Zentrifugal 7,28, Weizen Winter 237 ½, Mehl Spring Wheat cle Getreidefracht nach Liverpool nom 22 ¼, do. für September 21,35, do. für Dezember 21.50.
Rohe & Brothers 37,00, Zu
Kaffee Rio Nr. †
;
von Rechtsanwälten.
8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.
„ 5 8 11. Privatanzeigen.
—
[18529) Bekanntmachung. Abhanden gekommen: Dt. 5 % anleihe 13 727 881 = 1/1000. Werlin, den 8. 8. 19. Der Polizeipräsident. Abteilung IV. Erkennungsdienst. Wp. 316/19.
[484911 Bekauntmachung.
Nach dem 8. Jult 1919 sind bei der Post abhanden gekommen, vermutlich ge⸗ stohlen worden: 1
ℳ 2000 Sächs.⸗Thür. Akt.⸗Ges. für Braunkohlen⸗Verw, Obl. Nr. 2578, 2790 = 2.1000, 2. 1 1920, gel. mit 102 %ü.
ℳ 2000 3 ½ % Baver. Hypotheken⸗ und Wechselbank⸗Pfandbriefe, 2. 1. 20, Ser. 32. Lt. K Nr. 118 388 = 1/2000,
ℳ 100 Vereinsbank in Nürnberg, Obl., 1 1 88 Ser. 21 Lit. D Nr. 102 402. = 1/100, 8
ℳ 6000 3 ½ % Wiesbad. Stadtonleibe, 2. 1. 20, Lit. R Nr. 810, 831, 867, 895, 963, 995 = 6/1000,
ℳ 1200 3 ½ % Meckl.⸗Schwer. Eb.⸗Anl., 2. 1. 20, L f. E Nr. 146, 2754 = 2/600,
ℳ 900 3 ½ % Ost⸗ und Weslpreuß. Rentenbriefe, 2. 1. 20, Lit. H Nr. 288, 4194, 4524 = 3/300.
Das Polizeiamt bittet um Nachricht zu Kr. V. A. 1 3199/19.
Leipzig, den 6 August 1919.
Des Polizeiamt der Stadt Leipzig.
[48526] Bekauntmachung.
Die Verlustmeldung der unten er⸗ wähnten Aktienbriefe der Großen Nordi⸗ schen Telegraphen⸗Gesellschaft, A.⸗G., Kopenhagen, Dänemark, wird hiermit widerrufen.
Lit. B Nr. 2807, 2936, 2937, 3812, 6020, 6274, 6717, 8769, 10 535, 10 661, 11 967,
Reichs⸗
sehalten, ersuchen wir um Nachricht zu C.Nr. 6831/19. Matnz, den 1. August 1919.
Hessische Staatsanwaltschaft.
48527] Erledigung. “
Im Reichtanz. 145 v. 1. 7. 19 unter
4 871 gesperrte Reichsanl. 267 261 zu
8 529 859 zu 1000 ℳ sind zu
Nreschen.
Berlin, den 8. 8. 19.
Der Polizeipräsident. Abteilung IV. Erkennungsdienst. Wp. 253/19.
48528] Bekanuutmachung.
Abhanden gekommen: 2 Aktien der Eisen⸗ hahn Ost Chile (Chemin de fer de l'Est- entrale Chilien) Nr. 39 099 u. 39 100 n * 503 Frs. mit 26 Coupons. Rerlin, den 8. 3. 19.
Der Polizeipräsident. Abteskung IV.
Erkennungsdienst. Wp. 291/19.
13 225, 17 208, 18 828, 19 725, 19 726, 20 622, 22 108, 22 109, 22 951, 22 952, 22 953, 22 954, 22 955, 22 956, 22 957, 22 958, 22 959, 22 960, 22 961, 22 962, 22 963, 22 964, 25 941, 27 836, 32 431, 33 186, 37 028, 39 812. Kopenhagen, den 5. August 1919. Die Große Nordische Telegraphen⸗Gesellschaft, A.⸗G.
Der Vorstand⸗ Kay Suenson. P. Michelsen. H. Rothe.
[48448] Aufruf. Folgende Versicherungsscheine sind an⸗ geblich abhanden gekommen:
a. Nr. 289 997/8, lautend über 156 ℳ bezw. 120 ℳ auf Frida und Erna Book, geb. am 30. 11. 1908 bezw. 7. 11. 1905, wohnhaft in Pties,
b Nr. 333 717, lautend über 270 ℳ
c. Nr. 351 922, lautend über 364 ℳ auf August Eggers, geb. am 28. 1. 1910, wohnbast in Goslar,
d. Nr. 361 167/8, lautend über 120 ℳ bezw. 220 ℳ auf Kurt und Else Roih⸗ kirch, geb. am 4. 6 1904 bezw. 9. 3. 1909, wohnhaft in Magdeburg,
e. Nr. 324 180, lautend über 960 ℳ auf Heinrich Stricker, geb. am 9. 10. 1902,. wohnhaft in Hamburg,
f. Nr. 308 518, lautend über 132 ℳ auf August Nagel, geb. am 11. 12 1907, wohnhast in Hoffnungsthal, Nr. 308 693, lautend über 225 ℳ auf Katharina Nagel, geb. am 5. 8. 1887, wohnhaft in Hoff⸗ nungsthal,
g Nr. 15 752, lautend über 681 ℳ auf Hans E.serbeck, geb. am 28. 9. 1889, wohnhaft in Magdeburg.
Alle Personen, die Ansprüche aus diesen Versicherungen zu haben glauben, werden bierdusch aufgefordert, sie innerhalb 2 Monaten von beute ab bei uns geltend zu machen, andernfalls die in Verlust ge⸗ ratenen Versicherungsscheine für kraftlos erklärt und an deren Stelle neue Aus⸗ fertigungen erteilt werden.
Magdeburg, den 5. August 1919.
Wilhelma in Magdeburg, Allgemeine
Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft.
[48001]
Das Amtsgericht Bremen hat am 31 Jult 1919 folgendes Aufgebot er⸗ lassen: „Auf Antrag des Beteiebsingenievrs Gottfried Walter Feverabend, wohnhaft hierselbst, Hansastr. 99, als Bevollm. seiner Ehefrau, Margarethe Gertrud geb. Matrisch, wird der unbekannte Inhaber des am 28. Februar 1919 mit einer Ein⸗ lage von ℳ 1000,— auf den Namen Gertr. Feyerabend eröffneten und gegen⸗ wärtig ein Guthaben von ℳ 1000,— nachweisenden Einlegebuchs Nr. 16 036 der Sparkasse in Bremen hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 26. Februar 1920, Normittags 10 Uhr, anberaumten, im Gerichtshause hierselbst, Zimmer Nr. 841, stattfindenden Aufgebotstermine unter Anmeldung seiner Rechte das bezeichnete Einlegebuch vorzu⸗ legen, widrigenfalls letzteres für kraftlos erklärt werden wird.“
Bremen, den 5. August 1919.
Der Gerichtsschreiher des Amtsgerichts:
Behrens. vW6“
[47705] Aufgesot. 8
Der Handelsmann Otto Kath. in Polzin hat das Aufgebot des mit E. Ballach unterzeichneten Schecks Nr. 06 914 vom 19. Juli 1919 über 1600 ℳ, lautend auf
zahlbar bei der Stadtsparkasse Polzin, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. November 1919, Vor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine eine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfals die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wirv. Polzin, den 1. Auguft 1919. Amtsgericht.
[47698]⸗ Aufgebot. “ Die Ehefrau Gustav Bischoff, Sofie geb. Pauli, in Düsseldorf, Gerresheimer⸗ sraße 94, hat das Aufgevot der Spar⸗ kassenbücher 1) Nr. 8339 der städtischen Sparkasse in Ratingen über 7152 51 ℳ, 2) Nr. 11 949 der Bürgermeisteret⸗Spar⸗ kasse Eckamp in Ratingen über 6.00 ℳ, beide ausgestellt auf den Namen Sofie Pauli in Püsseldorf, Berresheimerstraß 94 beantragt. Der Inhaber der Sparkassen⸗ bücher wird aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 3. Mai 1920 Bormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ jeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, wierigenfalls die Kraftloserklärung der Bücher erfolgen wird. Ratingen, den 31. Jutt 1919. Das Amtsgericht.
[47706] Aufgebot.
Die Firma Erich Kaßner in Breslau hat das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen, Anfang Januar 1919 sällig gewesenen Wechsels d. d. Ostrowo, Sep⸗ tember 1918, über 139,35 ℳ, mit einem Akzept der Firma R. Neugebauer jun. in Ostrowo, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 1. April 1920, Vor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerch'e anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftlos⸗ erklärung erfolgen wird.
Ostrowo, den 16. April 1919.
Das Amtsgericht.
[48465] Urteil. 1 F. 7/19
Verkündet am 9. Jult 1919.
Friederict, Gerichteschreiber.
In der Aufgebotssache der Hinterlegungs⸗ stelle des Amtsgerichts Stuhm hat das Amtegericht in Stuhm durch den Amts⸗ richter Dr. Grunau für Recht erkannt:
Die Berechtigten der am 4. Oktober 1886 kbei der Regierungshaupikesse in Marienwerder in der Hinz'schen Zwengs versteigerungssache binterleaten 300 ℳ
auf Auqust Ezust, geb. am 21. 7. 1882, wohnhaft in Hohenbostel,
Herrn Otto Kath oder Ueberbringer,
einstweilige Verfügung werden mit inren Ansprüchen an die S aatskasse ausge loßß Dem Dr. Bolik, Berlin N 24, Johark straße 13, werden seine Rechte auf den Aufgebotsantreg vorbehalter. Dr Granau. Ausgefe tigt. Stuhm, den 14. Jult 1919.
Kruse, “ Eeltichteschreider des Amtsgericht.
48456] Aufgeyot. ,
Die Hirterlegungsstelle des Pn 8sss. Unrubstadt hat bezüglich der in der Mil⸗ helm Steinhachschen Zwangsversteigerunds⸗ sache von Karge Nr. 231 am 29. Junt 1887 bet der Königlichen Regierungshenpb⸗ kasse in Posen binterlegten 567 ℳ 15 ₰ das Aufnebotsverfahren zum Zwecke dat Ausschließung der unbekannten egwsach
Wülhelm Steinbachschen Frben, gen § 27 H⸗O. beantragt. Die Gläudig n werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen die hinterlegte Masse spätestens in dem auf den 10 Drzemver 1919, Vormittans 10 Uhr, vor dem Anter⸗ zeichneten GHericht anberaumten Aufgebott⸗ termine bei diesem Gerschte anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Pfansrechtan ausgeschlossen werden.
Amtsgericht Unrutstadt, den 31. Jult 19 ¼9.
[48452] . Das Amtegericht Braunschweig hat hente folgendes Aufgebot erlaffen Der Schuh⸗ machermeister Heinrich Preuße, bier, hat das Aufgebot des Hypothekenbriefss vom 4. Abprl 1885 über die am Grundstücke No. ass. 566 an der Echternstraße für die Ehefrau des Arbeiters Christtan Kral. Eltsabeth geb. Wischeropp, hier. nnten Nr. 4 eingetragene Hvypothek zu 1200 ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkarnbe wird aufgefordert, spötestens in dem
den 21. April 1920. Vormittg 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Werickht, Zimmer Nr. 22, anberaumten Aufgehoth⸗ rermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, wizrigenfalls die
Krastloserklärung der Urkunde erfolgen Braunschweig, den 25. Juli 1919. Der Gerichtsschreiber W. Sprinkstub. 2
[48460] Ausgebot. I. zum Zwecke der Ausschließung der un⸗ bekannten Gläubsger bezw. Glänbigererban: Band I Bäatt 70 in Abteilung III ste Johann Peter Cogrades in Fladau ein⸗
Kostenpausckquantum für eine schwebende
wird. des Amtsgerichte, Abt. 22: Es haben beantragt das Aufgsbot a. der im Grundbuche von Wlakan getragenen 300 Tꝛaler der Mühlenbsesitzer