1919 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Verordnung

über die Preise für Stickstoffdüngemittel.

Vom 9. August 1919. 8

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur

Fechetunng der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Felasht S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. 4 23) sowie auf Grund des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) und auf Grund des Erlasses über die Abgrenzung der Zuständigkeit des Reichsernährun eministcrimms und des Reichswirtschaftsministerinms vom 7. Juli 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 639) wird verordnet: 3

Artikel 1 1b In der Verordnung über die Preise für Stickstoffdüngemi V g. die 8 gemittel vom 12. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 644) erhält zu Artikel I. Ziffer B6 der Nachsatz folgende Fassung: . Daneben kann der Kaligehalt berechnet werden mit den für Kali im Chlorkalium geltenden behördlichen Preisen. Art. I Ziffer B Abs. 3 erhält folgende Fassung: Besondere Lieferungsbedingungen für 1 his 10: Der Höchstpreis gilt bei 1 bis 10 frachtfrei jeder deuischen Voll⸗ 8 n⸗ oder normalspurigen Kleinrahnstation oder Schiffsladestelle des Empfängers. Der Hersteller von 1 bis 9 hat dem Händler einen Preisnachlaß bis zu 00 Pf. für je 100 Kilogramm Ware zu ge⸗ Herftagg von Kallstickstoff hat dein Händler einen Preisnachlaß von 7 Pf. für jedes Kilogramm Stickstoff im kstick stoff zu gewähren. 8 Heseei me Zahlung: Barzahlung ohne Abzug⸗ Verpackung zu 10: Wird dee Kalkstickstoff in Säcken geliefert, 8 für netto. Bei verla gter 50⸗Kilo⸗ n-Packung darf ein Aufschlag von 25 Pf. für Papiersac berechnet werden. I1“ Artikel 2.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. August 1919.

Der Reichswirtschaftsminister.

J. V.: von Jonquiores.

Bekanntmachung

über den Landabsatz von Kohle im Gebiet der Amt⸗ lichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle in Essen.

Auf Grund der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung des I“ über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 4, Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenvertetlung vom 28. Februar 1917 (NGBl. S. 193) wird für den Bezirk der Amtlichen eeteigang tens är Fichefößzes in Essen bestimmt: 1 § 1. Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Kohle (jegliche Art von Kohle, Koks und Briket 8) der sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von Schiffen und 1“ Hauptbahn vollzieht. ie Abgabe von Deputatkohlen wir on dieser 2 ; ; nicht bettssshe . ns⸗ 8 1 hlen wird von dieser Bekanntmachung

[ Landabsatz darf Kohle nur auf ordnungsmaßig aus⸗ G Bescheini ungen (Landaosatzscheine) abge eben werden, und a. Hausbrandkobhle, nur

Reichskommissa vs, für die Kohlenver⸗ teilunäa, nelche von den Vorständen der Hausbrand⸗ versorgungsbezi ke 5 der Betanntmachung, über die Brennstoffversoraung der Haushaltungen, der Landwintschaft und des Kleingewerbes vom 30. Marz 1918) zu be⸗ zehen sid; 6 Indu striekohle und Kohle für Intendantur⸗ bedarf nur auf Landabsatzscheine der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle für Ruhrtohle in Essen. Letztere darf die Berechrigung zur Ausstellung der Scheine mit Genehmi⸗ gung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung auf Handelsgesellschaften des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlen⸗ svndikats in Essen übertragen.

In den Landabsatzscheinen für Intendanturbedarf ist das Wart „Intendanturbedarf“ in auffälliger Weise am Kopf des Scheins ein⸗ zuschreiben oder aufzudrucken.

Die Landabsatzscheine für Industriekohlen und Intendanturbedarf haben zu enthalten:

das Datum der Ausstelung,

den Namen des Beziehers,

die von der Zeche cl uzehende Menge und die Angabe, ob der Schein fuͤr eienaesen oder fortlaufenden Bezug (s. § 5)

EIlinnrn .

auf Landahsatzscheine des

1u“

Die im Landabsatz bezoge en Mengen werden den Ver⸗ sorgungsbe irken auf ihr vem Reichskommissar für die Kohlenver⸗ teilung festgesetztes Hausbrandkontingent nicht angerechnet. Ent⸗ sprechendes gilt für Jntene antuskohle, die im Landabsatz geliefert wird)

§ 4. Ausgenommen von der Bestimmung zu 2 ist die Einzel⸗ abgabe von kleinen Mengen bis böchstens 3 Ztr.

„S§ 5. Die Landabsatzscheine für Industrie und Intendanturbedarf können sowohl auf einzelne Lieserungen lauten als auch auf größere in fortlaufender Lieferung abzugebende Mengen. Im letzteren Falle dürfen sie jedoch nicht auf einen längeren Zeitraum als einen Monat (Kalendermonat) ausgestellt werden.

Die auf einmaligen Bezun lautenden Scheine sind von den Be⸗ ziehern auf der Zeche nach Empfang der Kohle abzugeben, auch wenn sie auf eine höhere Menge als die tatsächlich empfangene lauten. Im letzteren Falle hat die Z'che auf dem Schein die abgelieferte Menge mit Unterschrift ihtes Beamten zu verzeichnen. Die Scheine für fortlaufende Lieferungen sind von der zur Ausstellung berechtigten Stelle in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen, von welchen eins der in Frage kommenden Zoche, das andere dem Bezieher aus⸗ zuhändigen ist. b Der zur fortlaufenden Entnahme berechtigende Schein ist bei jeder Abholung vorzuzeigen. Die Zeche hat auf dem Schein die jedesmal abgegehene Menge mit Unterschrift ihres Beamten zu ver⸗ zeichnen. Die gleiche Bachung hat sie auf dem bei ihr verbleibenden Schein zu machen.

§ 6. Die Haushrand⸗Landahsatzscheine lauten auf Mengen bis zu 5, bis zu 10 und his zu 20 Ztr.

7. Die ausgebende örtliche Stelle hat auf den Schein vor der Ausgabe Name und Wohnung des Beziehers, die Lieferzeche, das Datum der Aus'tellung und die Bezeichnung der Ausgabestelle ein⸗ zutragen. Der letzteren hat ter ausgebende Beamte seinen Namen und den Stempel der Ausgabestelle beizufügen.

§ 8. Die Vorstände der Hausbrandversorgungsbezirke dürfen nur den Beziehern Hausbrand⸗Landabfatzscheine aushändigen, welche glaubhaft persichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle in dem Bezirk der Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwandt werden

§ 9. Die Vorstände der Hausbrondversorgungsbezirke dürfen Hausbrand⸗Landabsatzscheine nur auf solche S ausstellen, dürfen ihnen auf ihren Antrag von der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhr⸗ kohle in Essen als zuständig bezeichnet worden sind.

Entsprechende Mitteilung hat die Amtliche Verteilungsstelle an

Letztere dürfen Kohlen im Landabsetz nur auf Hausbrand⸗Land⸗ absatzscheine von solchen Versorgungsbezirken abgeben, für welche sie von der Amtlichen Verteilungsstelle als zuständig erklärt worden sind.

§ 10. Die Vorstände der Versorgungsbezerke haben fortlaufende Verzeichnisse über die Ausgabe von Hausbrand⸗Landabsatzscheinen zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich sein muß: wiev. el Scheine sie bekommen haben, weviel Scheine noch vorhanden sind, auf welche Bezieher und auf welche Lieferzechen jeder Schein ausgestellt ist, und G das Datum der Ausstellung. § 11. Die Hausbrand⸗Landabfatzscheine sind gegen Empfang der Kohle auf der Zeche abzugeben, und zwar in solcher Anzahl, daß die empfangene Kohlenmenge durch Scheine gedeckt ist. Es ist jedoch gestattet, die durch Scheine insgesamt belegte Menge um zusammen höchstens 2 Ztr. zu überschreiten. § 12. Bei Abgabe von über 3 Ztr. hat die Zeche den Führern der Fahrzeuge einen Abgabeschein auszuhändigen, in welchem ver⸗ zeichnet ist: 1 Name und Wohnort des Fahrzeugführers, Lieferzeche, Menge und Datum der Lieferung, Nummer im Landabsatztagebuch der Zeche (s. § 14) und die Auegabestene, auf deren Landabsatzscheine die Lieferung er⸗ folgt ist. Der Abgabeschein ist von dem Zechenbeamten unter Beifügung eies Stempels der Zeche zu unter eichnen. . Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsmäßig aus⸗ gestellten Abgabeschein im Landabsatz hezogene Kohle nicht fahren. Er hat den Abaabeschein bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Kontrollbeamten vorzuzeigen, als berechtigt ausweisen. § 13 Auch bei Abgabe von Deputatkohle ist den Führern der Fahrzeuge der Abgabeschein auszuhändigen, der in diesem Falle ent⸗ halten muß: 8 Name und Wohnort des Fahrzeugführers, Lieferzeche, Menge und Datum der Lieferung, Nummer im Landabsatztagebuch bezw. Deputatkohlenbuch der „Zeche und die Aufschrift „Deputatkohle“. § 14. Die Zeche hat über die Abgabe im Landabsatz ein Buch (Landabsatztag buch) zu führen, in dem mit fortlaufenden Nummern zu verzeichnen ist: welche Mengen im Landabsatz abgefahren sind, unter Angabe der einzelnen Fuhren und des Brzugsdatums sowie der 1.“ Ausgabestelle, von welcher die Landabsatzscheine für die ab⸗ 1 gefahrenen Mengen ausgestellt sind. Die von den Beziehern abgegebenen Landabsatzscheine (für ein⸗ maligen Bezug) und die von den zur Ausstellung Berechtigten un⸗ mittelbar den Zechen zugehenden Scheine (für fortlaufenden Bezug) sind von der Zeche geordnet aufzubewahren, und zwar getrennt nach den verschiedenen Ausgabestellen. Dite erledigten Scheine sind von der Zeche durch Aufdruck eines Stempels oder in sonst geeigneter Form zu entwerten. § 15. Bis zum 10. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsatzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Beliefetung dieser Scheine im Vormonat statt⸗ gefunden hat. § 16. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenvperteilung, oder diejenige der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkohle nicht in Schiffe oder auf die Hauptbahn verladen werden. Auf Hausbrand⸗Landabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwandt werden. Sie darf nur in diejenigen Versorgungsbezirte gebracht werden, von welchen die Scheine ausgegeben worden sind. Kohle, welche im Landabsatz bezogen und auf Lager genommen ist, darf nicht in größeren Mengen als 3 Ztr. im Einzelfalle abge⸗ geben werden.

§ 17. Wer gegen Entgeld das Abfahren von Kohle im Land⸗ absatz besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transvort ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist:

a. welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen

Fuhren, der Lieferzeche, des Bezugsdatums sowie der Ausgabe⸗ sstelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;

b. welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des Datums der Lieferung. Bei Abgabe von Mengen bis zu 3 Ztr. kann die Angabe des Abnehmers unterbleiben. Aus den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Lieferung an die Verbraucher unmittelbar von der Zeche oder ab Lager des

Haändlers erfolgt ist.

Die Bücher sind der Amtlichen Verteilungsstelle für Ruhrkoble in Essen auf deren Verlangen jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Di Amtliche Verteilungsstelle kann auch andere Stellen bestimmen, an welche die Vorlegung zum Zwecke der Prüfung zu geschehen hat.

§ 18. Soweit örtliche Kohlenstellen errichtet sind, welche auf bestimmte Städte oder Kommunen lautende Scheine ausgeben, tritt in den vorstehenden Bestimmungen an Stelle des Vorstands des Ver⸗ sorgungsbezirks der Leiter der örtlichen Kohlenstelle und an Stelle des Versorgungsbezirks derjenige Bezirk, welchen die örtliche Kohlenstelle

umsaßt. Die Amtliche Verteilungsstelle für Rahrkohle in Essen

Er ist verpflichtet, den Abgabeschein den welche sich zur Ausübung der Kontrolle

§ 19. ist berechtigt, mit Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlen⸗ Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu ge⸗ währen. § 20. Zuwiderbandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (7GBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 (NGBl. S. 60 ⁴) mit Geldstrafe bis zu 3000 bestraft. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brenunstoffe, auf die sich die Zuwider⸗ handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschted, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht. Außerdem behält sich der Reichskommistar für die Kohlenver⸗ teilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Bestim⸗ mungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Zechen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Land⸗ absatz zu verbieten. § 21. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Septer in Kraft. L“ 1“ Berlin, den 9. August 1919. Der Rüchy tamaiee fer , oblennecst . V.: Keil.

L1111“X“ Bekanntmachung.

Unter dem 12. August 1919 ist auf Blatt 48 bis 50 des Tarifregisters eingetragen worden:

Die zwischen dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk Breslau, dem Breslauer Kaufmännischen Nerein von 1834, dem Deutschnationalen Handlungsgehilfen⸗Verband, Orts⸗ gruppe Breslau, dem Handlungsgehilfen⸗Verein zu Brezlau, gegr. 1774, dem Handlungsgehilfinnen⸗Verein Weslau von 1894, dem Kaufm. Verband für weibl. Angestellte E. V. Sitz Berlin, Ortsgruppe Breslau, dem Kaufmännischen Verein

die für zuständig erklärten Zechen zu machen.

1“ 8 1““

1 kath. Handlungsgehilfinnen und Beamtinnen E. V., Breslau,!

dem Kaufmännischen Verein von 1858 in Hamburg, Bezirk Breslau, dem Verband Deutscher Handlungsgehilfen in Leipzig, Geschäftsstelle Breslau, dem Verband kath. kaufm. Vereinigungen Deutschlands E. V., dem Perein der Deutschen Kaufleute, Geschäftsstelle Breslau, den Bezirks Vereinen des Deutschen Werkmeister⸗Verbandes, dem Bund der technisch⸗ industriellen Beamten, Ortsgruppe Breslau, und dem Deutschen Techniker⸗Verband einerseits,

dem Arbeitgeber⸗Verband der Herren⸗ und Knabenkleider⸗ Fabrikanten Deutschlands E. V., Ortsgruppe Breslou, dem Arbeitgeberverband des gesamten Breslauer Damen⸗Schneider⸗ gewerbes E. V, dem Arbeitneberverband für das Schneider⸗ gewerbe, der Bezirksgruppe Breslau des Verbandes der Groß⸗ händler in Trikatagen, Strick⸗, Wirk⸗ und Wollwaren E. V., Berlin, dem Deutschen Buchdrucker⸗Verein, Bezirksoerein Breslan, dem Deutschen Drogisten⸗Verband von 1878 E. V., Bezirksverein Breslau (Mittelschlesien), der Ein⸗ und Verkaufsgenossenschaft Breslauer Kolonialwarenhändler E. G. m. b. H., der Freien Vereinigung der Juweliere, Gold⸗ und Silverschmiede zu Breslau, dem Kohlen⸗Groß⸗ händler⸗Verein zu Breslau E. V., dem Landesverband der schlesischen Pelzwaren⸗Fabrikanten und Kürschner, der Ortsaruppe Breslau des Verbandes deutscher Schuhwaren⸗Großhändler, dem Reichsoerband deutscher Feinkostkaufleute E. V., Sitz Berlin, Ortsgruppe Breslau, dem Schiffahrtsverein zu Bres⸗ lau, dem Schlesischen Bezirksverband des Verbandes deutscher Färbereien und chemischen Waschanstalten, dem Stammverein zum Schutze des Handels und Gewerbes zu Breslau E. V., dem Verband Breslauer Kohlenhändler, dem Verband Bres⸗ lauer Putzgeschäfte E. V., dem Verband der Blumengeschäfte Deutschlands, Zweigstelle Breslau, dem Verband der Groß⸗ händler der Chales⸗, Tüchen⸗ und Wollwarenbranche, E. V., dem Verband der Webwaren⸗Großhändler, dem Verband deutscher Eisenwarenhändler E. V., Bezirksgruppe Breslau, dem Verband deutscher Tertilgeschäfte E. V., Bezirksverein III. Schlesien und Posen, dem Verband deutscher Wäschehersteller und Wäschegeschäfte E. V., Ortsgruppe Breslau, dem Verband schlesi⸗ scher Metallindustrieller, dem Verein Breslauer Buchdruckerei⸗ befitzer, dem Verein Breslauer Damen⸗ und Mäbchenmäntel⸗ Fahrikanten, dem Verein Breslauer Detaillisten, dem Verein Breslauer Handelsvertreter E. V., dem Verein Breslauer Herrengarderobe⸗Detaillisten E. V., dem Verein Breslauer Kolonialwaren⸗Großhändler, dem Verein Breslauer Korn⸗ brenner E. V., dem Verein Breslauer Spediteure E. V., dem Verein Breslauer Wäsche⸗ und Schürzen⸗Fabrikanten, dem Verein der Brauereien von Breslau und Umgegend, dem Verein der Breslauer Großhändler für Konoitorei⸗ und Bäckereibedarf, dem Verein der Destillateure des Handels⸗ kaͤmmerbezirks Breslau, dem Verein der schlesischen Schuh⸗ und Schäfte⸗Fabrikanten, dem Verein der Schokolabdengeschäfte von Breslau und Umgegend, dem Verein der Schuhwaren⸗ händler von Breslau und Umgegend, dem Verein ostdeutscher Holzhändler und Holzindostrieller, Zweigverein Mittelschlesien, dem Verein schlesischer Fahrradhändler C. V., dem Verein schlesischer Grossisten von Tabakfabrikaten E. V., der Ver⸗ einigung der Breslauer Polstermaterialienhändler, der Ver⸗ einigung schlesischer Getreide⸗, Saatene, Mehl⸗ und Futter⸗ mitte!⸗Interessenten E. V., Sitz Breslau, und dem Zweigverein Schlesien im Verbande deutscher Dachpoppenfabrikanten E. B. andererseits am 4. April 1919 abgeschlossene Verein⸗ barung über das Arbheitsverhältnis der technischen An⸗ gestellten in der Metallindustrie sowie der kaufmännischen An⸗ gestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Breslau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1919. Der Reichszarbeitsminister.

8 5 11“ B 51 Ag.. 1“ A. 8 8

Das Tarifregister und die Registeralten können im Reichsarbeits ministerium, Beruin NW. 6, Luifenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Wertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 8 Berlin, den 12. August 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

. - Serihs.; Bekanntmachung.

Die Interessenagemeinschaft (Fünferkommission) der Angestellrenausschüsse von Werdohl hat beantragt, den zwischen ihr und dem Fabrikantenverein für Werdohl und Umgegend am 16. Juli 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalis⸗ und Anstellungsbedin⸗ gungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der Industrie gemäß § 2 der Vexordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Werdohl in Westfalen für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. August 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 1240 . Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. 8 Berlin, den 13. August 1919.

Der Reichsarbeitsminister.

Schlicke.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 14 des Gesetzes, betreffend die Patent⸗ anmwälte, vom 21. Mai 1900 sind die Geheimen Regierunge⸗ räte Dr. Riedel und Hüfner zu Vertretern des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs für Patentanwälte für das Jahr 1919 bestellt worden.

Berlin, den 14. August 1919.

Der Präsident des Reichspatentamts. Robolski.

—-—

Bekanntmachung. 1 Der Hotelbetrieb des Arno Fritz in Wallendorf, das Bahnhofshotel in Wallendorf, wird hiermit auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 bis auf weiteres geschlosse n, da sich sowohl der Konzessionsinhaber Arno Fritz, als auch der Kon essionshetreibende Bernhard Fritz, beide wohnhaft in Wallendorf, als unzuverlässig im Handel mit Nahrungsmitteln esen haben. Saalfeld (Saale), den 9. August 19419.

Der Landrat. Jolannes k. A.

1-* und

[Albert Oswald Schulz, Dr. Wolf und Dr. Dafbis,

Dr. Titel Oberbibliothekar beigelegt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 152 des Pelch. Sie be cnis enthält ur tgr schen I . 2 die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 11. August 1919. üner Berlin, den 14 August 1919. 8 Postzeitungsamt. Krüer.

bEIEIIKIIIIEEEIINZI EE“”“;

8

Preußen.

Ministerium des Innern.

Der Regierungspräsident, Wirkliche Geheime Ober⸗ regierungsrat Foerster in Danzig ist mit der vertretungs⸗ weisen. Verwaltung der Geschäfte des beurlaubten Ober⸗ präsidenten der Provin) Westpreußen beauftragt.

E.“ 889 ½ 9z

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungsrat Dr. jur. Wilhelm Fischer bei der fen bachypinehtlan in Saarbrücken ist zum Oberregierungsrat ernannt.

Dem Ministerium zur Beschäftigung bei den Eisenbahn⸗ abteilungen sind überwiesen: der Regierungsrat Dr. jur. Thayssen in Cöin. der Regierungs⸗ und Baurat Dr.⸗Ing. Schwarze in Berlin und der Regierunasbaumeister des Maschinenbaufachs Peter Kühne in Berlin Grunewald.

Versetzt sind: die Negierungsräte Dr. jur. Reinhold Herrmann, bisher in Posen, als Mitglied der Eisenbahn⸗ direktion nach Danzig und Zorll, bisher in Halle (Sagle), zur Eisenbahndirektion nach Hannoner, der Oberhaurat Friedrich Lohse, bisher in Hannover, zur Eisenbahndirektion nach Cöln, der Regierunas⸗ und Baurat Martin, bisher in Froaonkfurt (Main), als Oberbaurat (auftrw.) der Eisenhahndirektion nach

(Essen, die Reaierungs⸗ und Bauräte Papmeyer, bisher in

Stettin, als Mitglied der Eisenhahndirektion nach Hannover und Koester, hisher in Posen, als Mitalied der Eisenbahn⸗ direktion nach Frankfurt (Main) und der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Blunck, bisher in Bromberg, zur Küen gefäece ch nach Altona somsje der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Ritter und Eder von Keßler, bisher in Berlin, als Vorstand (austiw) des Eisenbahnmaschinen⸗ amts 1 nach Bremen. b

Es sind verliehen planmäßige Stellen für Mitglieder der Eisenbahndirektionen: den Regierungsräten Dr. jur. Ebers⸗ bach in Gera (Reuß), Jaquet und Fleck in Bromberg sowie dem Regierungs⸗ und Bauxrat Pleger in Breslau.

Dem Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Szule, bisher in Königsberg (Pr.), ist die nachgesuchte Entlassung aus

dem Staatsdienste erteilt.

Ministerrum fuür Misstnschaft, Kunst Colksbildung.

Den Bibliofhekaren an der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin Professor Dr. Maurmann, Professor Dr. Wrede, Professor Dr. Losch, Professor Dr. Hülle, Dr. Müller, Dr. Lecke, Dr. Born, MPofessor Dr. Springer, Dr. Dr. Georg Schneider, Prof⸗ssor 1 dem Bibliothekar on der Uni⸗ versitälsbibliothek in Münster Dr. Küster, dem Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in. Marburg Dr. Reinhold, dem Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Köntiasberg Preuß und den Bibliothekaren an der Universitäts⸗

bibliothek in Halle Dr. Bleich und Dr. Wendel ist der

b- 88 Evangelischer Oberkirchenrat.

Der zum Ersten Pfarrer bei der evangelischen Gemeinde in Münster designierte Pfarrer Kähler in Bielefeld ist zugleich zum Konsistorialrat ernannt worden

Dem Konsistorialrat Kähler ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Rats bei dem Konsistorium der

Propinz Westfalen verliehen worden.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 38 der Prüfungsordnung vom 24. De⸗

zember 1912 (7ZBl. S. 2) bringe ich hierdurch zur Kenntnis,

daß mit der Abhaltung der tierärztlichen Prüfung am 16. Oktober 1919 begonnen wird. 1

Die Meldungen zu dieser Prüfung siny gemäß § 38 der Prüfungsordnung bis spätzestens 1. Okober d. J. an den

unterzeichneten Rektor einzurcichen.

Berlin, den 9. August 1919. Der Rektor der Tierärztlichen Hochschule. SEberlein.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsernährungsministers vom 22. Mai 1919 (RGBl. S. 467) über Pferdefleisch und Ersatzwurst, der Ausführungsanweisung des Herrn Preußischen Staatkommissars für Volksernährung vom 5. Juni 1919 VId 1799 und der Anordnung des Preußischen Landesfleischamts vom 10. Juni 1919 A. I. 5047/19 und vom 22 Juli 1919 A. 1 6249/19 für den Bereich der Provinz Brandenburg und von Groß Berlin folgendes angeordnet:

Der § 3 Absatz 1 der Verordnung der Preußischen Provinzial⸗ fleischstele vom 16. Juni d. F.,, betreffend den Verkehr mit Pferdefleisch und Ersatzwurst, wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt in der genannten Verordnung folgende Bestimmung:

Die Schlachtung von Arbeitspferden ist verboten. Den Nachweis, das die zur Schlachtung kommenden Pferde Schlacht⸗ pferde si d, muß der Verkäufer durch tierärztliches Zeugnis beibringen, welches dem eF. zu übergeben ist. Auf demselben muß vermerkt sein: Geschlecht, besondere Kennzeichen, Farbe sowie Bezeichnung des Grundes, weshalb die Pferde zur Schlachtung gelangen.

Diese Pero dnung tritt mit dem 17. August in Kraft.

Berlin, den 14. August 1919.

Preußische Provinzial⸗Fleischstelle für die Provinz Brandenburg und den Stadtbezirk Berlin. Der Vorsitzende. Gosling, Regierungsrat.

Bekanntmachung. Gemäß § 4 ff. der Verordnung uͤber Gemüse, Obst und

und, Berlin sangenhe Erzeugerhöchsipreise für Früh⸗ gemüse festgesetzt: 2*

Verkauf aller Gemüscarten darf nur nach Gewicht (nicht nach Bund,

Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu

Der Vorsitzende der staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin.

Nr. 13 20, durch Ve fügung vom heutigen Tage den Handel mit

worden. .

der Veröffentlichung zu tragen hat.

freiheit und Straf milderung bei ehrengerichtlichen Strafen und

Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Preiskommission für die Propinz Rrandenburg

Preis je Pfund . in Pfennigen: d c“” 20 Bohnen: .. 8 1) grüne Bohnen (Stangen⸗, Buschbohnen) .. . 25 2) Wachs⸗ und Perlbohnen . . . . . . . . 35.

SNe . .....F8ö855 Rote Möhren und Karatten aller Art einschließlich der kleinen runden Kanotten ohne Kraut. 5 Kohlxabi mit und ohne Lauaub... . . 2 Frühweißkohl. 9 3 ½ Frühwirsingkohl geschlossene, geputzte Köpfe... 8* Frührotkohl 14 Zwieheln ohne rau . 25.

Die Preise treten mit dem 16. August 1919 in Kraft.

Der Stück, Mondel, Schock) erfolgen. Der Verkauf von Möhren, Karotten und Zwiebeln mit Kraut ist unzulässig. Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Ueberschreitungen auf Grund der Vetordnung gegen

200,000 oder mit einer dieser Strafen Verlin, den 14. August 19119019.

XAr r Vollbach.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmochung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel rvom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann und Fabrikonten Gustav Blau in Firma Walter Behrend und Co. in Berlin, Niederwallstraße

Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuver⸗ lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Verlin O. 27, den 7. August 1919. 8 8 Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung.

J. W.: Pr. sFalck.

88

vͥ11X“;

Dem Mühlenbesitzer Müller in Zedlin ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern⸗ baltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) in Verbindung mit Ziffer I der Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 der Mühlenbetriebeinschl. des Handels mit Müllerei⸗ erzeugnissen untersagt worden. Die durch die Veröffent⸗ lichung entstehenden Kosten hat Muller zu traagen.

Greifenberg in Pom., den 12. August 1919. Der Landrat. von Thadden.

8 Bekanntmachung.

Dem Viehhändler Friedrich Nacke aus Wittingen ist er Handel mit Rindern, Schweinen und Ferkeln gemäß der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel untersagt Isenhagen, den 17. Juli 1919. 38

Der Vorsitzende des Kreisausschusses. Ritzler.

Bekanntmachung.

Dem Schlachter Heinrich Schäffer aus Nettelstedt ist wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung des Schlacht erei⸗ gewerbes und der Verkauf von Fleischund Fleisch⸗ waren aller Art bis auf weiteres unt ersa g.. Gleichzeitig wird festgesetzt, daß der von der Anordnung Betroffene die Kosten

Lübbecke, den 9. August 1919. 1 Der Landrat. J. V.: Der Kreisdeputierte Bückendorf.

22 2

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33. der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nrr. 11 779 das Gesetz über die Gewährung von Straf⸗

ehrengerichtlichen Verfahren gegen Aerzte, vom 14. Juli 1919, unter 8

Nr. 11 780 das Gesetz, betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts, vom 18. Juli 1919, unter 8 8

Nr. 11, 781 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteianungsverfahrens bei der Exweiterung des Nord⸗ und des Südtriedhofs in Bonn, vom 23. Juni 1919, unter

betreffend Anwendung des vereinfachten Emeignungsverfahrens durch die Stadtgemeinde Cöln zum Bau und Betriebe einer Verlängerung ihrer Kleinbahn Cöln Deutz Porz von Porz bis Zündorf, vom 10. Juli 1919, und unter

Nr. 11 783 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend die Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗ verfahrens beim Bau der Privatanschlußbahn in der Stadt Bunzlau von der Kleinbahn bis zur Niedermühlstraße, vom 25. Juli 1919.

Berlin, den 14. August 1919.

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

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Deutsches Reich.

Der Reichspräsident Ebert hat laut „W. T. B.“ an den Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossen⸗ schaft Ador aus Anlaß des Abtransports der letzten deutschen Kranken und deutschen Soldaten aus der Schweiz das nachstehende Telegramm gerichtet: 8

Zum dritten Mal hat sich am 26. Januar 19819 der Tag ge⸗ jährt, an dem die ersten Hunderte im fürchterlichsten aller Kriege lungenkrank gewordenen deutschen Kriegsgefangenen den gastlichen Boden der freien Schweiz betraten, Von liebevoller schweizerischer Fürsoroe geleitet, rollten die Züge dann hiufig mit ihrer traurigen Last über die schweiz rische Grenze. Den Tubexkulösen folgten die Verwundeten, die kranken Zivilinternierten und endlich arch die körperlich gesunden Kriegsgefangenen, um in der freien Beroluft die Krankheit Fürer Seele zu heilen. Alle nahm die Schweiz in ihren schützenden heilenden Armen auf, alle erhielten den gleich herz⸗

Aufrichtung widmen zu dürfen.

dürfen überzeugt, sein,

gabe

Regierungen zur Kenntnis gebe.

Kurland ist die Linic Klein Irbenusmaiten⸗See-—-Goldingen

Nr. 11 782 einen Erlaß der Preufischen Staatsregierung,

ihn trotz ihrer körperlichen nud seelischen Leiden durch beißen Dank. Mit heller Daseinstreude im Blich wurde so der euste he⸗ drückende Eindruck gemildert, den die Enkahrt der vielen Inter⸗ niertenzüge hervorrief. Die von Herzen kommende zu Herzen gehende Aufnahme im schönen Schweizerlande bieiht für jene deutichen Kriegs⸗ und Zivilgefangenen unyhergesich Bald konnten sie in der Schm eiz neue Lebensfreude und Lebenskraft schöpfen und das Getümmel des Krieges blieb weit hinter ihnen zurück. Denn gie es der Schweiz gelungen war, nach langwi ri en Her, nd ungen das neu⸗ völkerrecht⸗ liche Gebide dieser Internierung auf ihrem Boden zu errichten und auszubauen, so ließ sie es sich auch ang legen sen, daß ibre Schutz⸗ befohlenen unter ibrer weisen Tiszwlin perlich und geistig. gesundeten. Viele sind gehent worden z2 nütz icher Arb ite⸗ bistung und werden stets, in unauslöschl cher Dantbark it der Schweiz gedenken. Als letzte haben jetzt auch die deutschen Hospitalisierten das Schweizer Land verlassen. Da drängt es mich, durch Sie, Herr Bundespräsident, migleich als den Präsidenten d. s so mannigfaltig für die Opfer des Krieges bemühten internationalen Komitees vom Roten Kreuze, der Schweizerischen Regierung, den Transport⸗ und Internierungsbehörden und vor allem dem ganzen 8 gastfreien Schweizer Volk den herzlichsten Dank der deutschen Re⸗ gierung, des deutschen Volkes und insbesondere der Internierten selbst für das schöne Werk auszusprechen. Solange schweizerisches und deutsches Land bestehen, wird dieses Werk wahrer Menschlichkeit ge⸗ priesen werden. Ebert.

Auf dieses Telegramm ist folgende telegraphische Antwort

aus Bern eingegangen: Sehr erfreut über das Telegramm, das Sie, Herr Reichspräsident, anläßlich der Heimkehr der letzten deutschen Hospitalisierten aus dr

Schweiz an den Bundespräsidenten gerichtet haben, spricht Ihnen der

schweizerische Bundesrat seinen wärmsten Dank ans. Im dankbaren Empfinden, selbst von den Heimsuchungen des Krieges verschont zu sein, hat das Schweizer Volk mt lebhaftem Mitgefühl die körperlich oder seelisch kranken Gefangenen bei sich aufgenommen und es als schönes Vorrecht angesehen, diese Leidenden, Tapferen seiner Hut anvertraut zu wissen und sich ihrer Pflege und Mit freudiger Genugtunng wird die Schweiz von Ihnen, Herr Reichẽpräsident, die warme Anerkennung entgegennehmen, daß für viele der nunmehr nach langer Trennung nach Hause zurückgekehrten Intermnerten der Schwei er Aufenthalt zur Quelle äußerer und innerer Genesung geworden ist.

Im Namen des schweizerischen Bundesrats. 8 Für den Bundespräsidenten: Müller.

Auf den offenen Brief des Bundes Deutscher Frauen zur Befreiung der Gefangenen an⸗ den Reichspräsidenten Ebert hat, wie „W. Bm teilt, der Präsident mit folgendem Schreiben geanktwortet: Schwarzburg, den 15. August 19 9. Der an mich gerichtete offene Brief wegen der Freilassung unserer Kriegsgefangenen ist zu meiner Keuntnis gekommen. Daß die de üsche Regierung mit allen Milteln bemüht, ist, eine baldige Freilassung unserer Gefangenen zu erzielen, werden Sie aus den kürzl chen Ausführungen des Reichsminiters des Auswärtigen in der Nationalversammlung ersehen haben. Die dentschen Frauen daß auch ich mein Herz an di se Sache gehängt und die Regierung nach Kääften in ihrem Vorgehen bestärkt habe. Wer haben zwar bisher den gewünschten Ersolg in dieser Frage der einfachen Menschlichkeit nicht erreicht, das wird uns jedoch nicht abhalten, auch weiter auf unserem Verlangen

zu bevarren.

Dem in dem offenen Briefe ausgesprochenen Wunsch nach einem Vorgehen meinerseits glaube ich nicht besser entsprechen zu können, als daß ich den Brief, dessen Worte in eindringlicher und unmittel⸗ barer Weise das elementare Recht der Angehörigen auf die Wieder⸗ ihrer unbarmherzig zurückgehaltenen Lieben zum Ausdruck bringen, durch Funkspruch aller Welt, der Entente und den neutralen

Ebert.

Die vereinigten Ausschüsse des Staatenausschusses für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung ab.

Die deutsche Regierung hat über die Räumung Lettlands an die Entente laut „W. T. B.“ die folgende Note gerichtet:

Die deutsche Regierung kann den Vorwurf der alliierten und assoziierten Regierungen, daß die Räumung Lettlands von ihren Organen absichtlich verzögert werde, nicht als berechtigt anerkennen. Sie hat im Gegenteil ihrem Willen, einen glatten und reibungslosen Verlauf der Räumung zu ermöglichen, durch die Note vom 5. Jult Ausdruck gegeben, in der sie die Einsetzung von deutsch⸗lettisch⸗engli⸗ schen Kommissionen vorschlug.

Ueber alle Fragen, welche die Räumung selbst betreffen, ist in

der Besprechung zwischen General Grafen Goltz und General Gouoh

am 19. 7. von dem deutschen Vertreter rückhaltlos Auskunft gegeben worden. 1 18“ 6s

Seildem ist die Raͤumung nach dem in dieser Besprechung vor⸗ gelegten Plan weiter fortgeführt worden. Im noͤrdlichen Teil von

und der westlich di ser Linie gelegene Teil schon erreicht worden. Die deutsche Regierung weist ferner darauf hin, daß die Forderung der alliierten und assoziierten Regierungen, betreffend die Räumung Lettlands, sich nur auf Artikel 12 des Waffenstillstandsver⸗ trages vom 11. November 1918 stützen kann und durch diesen Artikel be⸗ grenzt wird. Forderungen bedauerrdie deutsche Regierung nicht stattgeben zu können. 8 Im 28 wird auf die unter Nr. 2 der Note des Marschalls Foch aufgeführten Forderungen der alliterten und assoziierten Regierungen erwidert: 8 Zu a: Die Forderung der Abberufung des Generals Grafen Goltz stellt ein Eingreifen in die den deutschen Behörden zustehende Kommandogewalt dar und findet keine Stütze in den Bestimmungen des Artikels 12 des Waffenstillstandsvertrages. Die deutsche Re⸗ gierung bedauert daher, die Erfüllung dieser Forderung ablehnen zu müssen. Sie behält sich vor, die Abberufung dann vorzunehmen, wenn die Räumung Lettlands entsprechend vorgeschretten sein wird. Zu b: Die Näumung Kurlands hat bereits begonnen und wird mit der größtmöglichsten Beschleunigung fortgesetzt. Der geforderte Abtransport auf dem Seewege wird sich auch über Dünamünde nicht bewerkstelligen lassen. Eine Einschiffung in Dünamünde wüͤrde den ganzen, bereits in Ausführung begriffenen Abmarschplan, der eine Räumung von Norden nach Süden vorsieht, umwerfen und dadurch nur neue Verwirrung schaffen. 1 Sodann würde die Versammlung der deutschen Truppen zur Einschiffung in einer Hafenstadt die Truppen in unmittelbare Berührung mit lettischen Behörden, Truppenteilen und lettischer städtischer Bevölkerung bringen. Dies würde bei der gegenwärtigen gereizten Stimmung der Truppen gegen die lettische Regterung zweifellos zu heftigen Ausschreitungen führen und muß daher, wenn irgend tunlich, vermieden werden. E““ Die deutsche Regierung weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, daß auch die von General Gough unterstützte Haltung der lettischen Regierung eine tiefgehende Erbitterung unter den deutschen Frei⸗ willigen hat entstehen lassen. Im⸗ Vertrauen darauf, daß ihnen als Lohn für den Kampf gegen die Bolschewisten zugleich mit der ihnen durch das Kabinett Ulmanis im Dezember 1918 versprochenen Ver⸗ leihung der lettischen Staatsangehörigkeit auch die Ansiedlungs⸗ möglichkeit gegeben werden würde, haben sie acht Monate

Saͤdfrüchte vom 3. April 1917 (ReBl. S. 307) hat die

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gekämpft und schwere Vexluste erlitten. Die Nichtinnehaltung geser Zusage dnh die lettische Regierung und die Nichterfüllung der