Zer Bezugsprris betrügt vierteljährlich 12. .
für Berlin außer
den Postanstalten und Zritungsuertrieben für Helbstabholer anch die Geschästsstelle SW. 43, Wilhelmstraße 82.
Alle Bostanstalten nehmen Bestelung an;
Einzelne Rummern kosten 25 Pf.
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Aʒunn .
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Reichsbankgirokonto.
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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträge. “
Nufhebungen von Handelsverboten.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 157
Erste Beilage. Anbau von Zuckerrüben für die Zuckerfabriken des Deutschen Reichs. Preußen. 1
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Urkunde über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Erkelenz.
Erlaß, betreffend die am Beschäftiaungsort für Beamte, die vorübergehend außer⸗ halb ihres Wohnorts beschäftigt werden.
Zekanutmachung, betreffend Wertlloserklärung von verlosten Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prioritätgobligationen.
Mitleilung, betreffend den Uebergang der Geschäfte der Medizinalabteilung des Ministeriums des Innern und der des Staatskommissars für das Wohnungswesen auf das Ministerium für Volkswohlfahrt.
Bekanntmachung, betreffend Erzeugerhöchstpreise für
Aufbebung von Handelsverboten.
Hanbelsverbole.
1 8 Grnennungen ꝛc.
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des Reichs “
Erstattung von Auslagen für Wohnung
üse.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der sächsische Finanzrat Dr. Zetzsche ist zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichsfinanzministerium ernannt worden.
8 Bekanntmachung.
Der Verein der Brauereien Berlins und der umgegend und der Zentralverband der Handlungs⸗ gehilfen, Sektion der Brauereiangestellten, haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Bund der technisch⸗ industriellen Beamten, dem Deutschen Werk⸗ meisterverband und dem Gewerkschaftsbund kauf⸗ männischer Angestellten⸗Verbände am 15. tai 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten im Braugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Ortsbezirke Berlin, Charlotlenburg, Pankow, Weißensee,
Hohenschönhausen, Alt Stralau, Nirderschöneweide, Neukölln, Schöneberg, Friedenau, Lichtenberg, Schmargendorf, Stenlitz, Tempelhof, Treptow, Wilmersdorf, Spandau, Adserehof, Cöpenick, Kaulsdorf, Lankwitz, Lichterfelde, Tegel, Wittenau und Zehlendorf für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag körmen bis zum 31. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer 1. B. B. 1180 au das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 16. August 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke. Saces s⸗ Bekanntmachung. Der Verein der Bürobeamten der Rechts⸗ anwälte und Notare in Hamm (Westf.) hat beantragt, den zwischen ihm und dem Anwaltverein zu Hamm ees am 20. Juni 1919 abgeschlosfenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Anwaltsangestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hamm i. Westf. für allgemein verbindlich zu erklären.
Finwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. August 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 1172 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 16. August 1919. .
Der Reichsarbeilsminister. Schlicke.
Bekanntmachung. Der Arbeitgeberverband selbständiger Kaufleute im Handels kammerbezirk Wiesbaden, die Betriebs⸗ gemeinschaft kaufmännischer Verbände (Gewert⸗ schaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Wiesbaden) und die Arbeitsgemein⸗ schaft freier Angestelltenverbände, Ortsausschuß Wiesbaden, haben beantragt, den zwischen ihnen am 17. Juli
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lung der Gehalts⸗
88 Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗
1 ℳ, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,50 ℳ.
Antzerdem mird auf den Auzreigenpreis ein Teuerungs- Sb von 20 v.
ie Geschäftsstelle des Reichs⸗ mid Ktnatsanzeigers,
g. ertzoben. Anzeigen nimmt an:
Berlin SW. 48, Wilhelmstraͤße Nr. 32.
1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Ange⸗ stellten gemäß §. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Wiesbaden für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag tember 1919 erhoben werden und an das Reichsarbeitsministerium, richten.
trag können bis zum 10. Sep⸗ sind unter Nr. I. B. R. 1381 Berlin, Luisenstraße 33, zu
den 16. August 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
——
Bekanntmachung.
Die Kreisgruppe Randow des Pommerschen Landbundes in Stettin hat beantragt, den zwischen ihr und dem deutschen Landarbeiterverband, Gau Stettin, am 17. Juii 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der land⸗ wirtschafllichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Randow für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1441 an das Nelchsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 18. August 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schhlicke. n g. Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ stelltenverbände, Orts ausschuß Stargard in Pommern, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verein der Kaufmannschaftin Stargard in Pommern am 21. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertraa zur Rege⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten in öffentlichen Verkaufsstellen und Kontoren gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 1456) für den Stadtbezirk Stargard in Pommern für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. 1336 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 18. August 1919.
Der Reichsarbeilsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ stelltenverbände, Ortsgruppe Eisleben, und der Kauf⸗ männische Verein Eisleben haben beantragt, den zwischen ihnen am 6. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifoertrag zur
8
Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestellten der Kleinhandelsgeschäfte gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Eisleben für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären. Einwendungen, gegen diesen Antrag können bis zum
5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. B. 1380 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. v
18. August 19190.
Der Reichsarbeitsminister.
Schlicke.
— —
Bekanntmachung.
3 Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Frankfurt a. Main, der Frankfurter Uhrmacher⸗ Gehilfenverein und der Uhrmacher⸗Verein Frank⸗ furt a. Main E. V. haben beantragt, den zwischen ihnen am 12. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Uhrmachergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadlbezirk Frankfurt a. Main für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1233 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 18. August 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
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vertrag zur
5. September 1919 erhoben werden I. B. R. 1324 an das straße 33, zu richten. 1
Bekanntmachung.
Der Deutsche Land⸗ und Waldarbeiterverband, Gau Württemberg⸗Hohenzollern, und der Zentralver⸗ band der Forst⸗, Land⸗ Deutschlands, Bezirk Württemberg, haben beantragt den zwischen ihnen, der Württembergischen Staats⸗ forstverwaltung und dem Württembergischen Wald⸗ besitzerverband am 25. März 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Waldarbeiter für das Gebiet des Staates Württemberg gemäß 8§ 2 der Verordnung vom 23. Dezemder 1918 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen Antrag können bis zum und sind unter Nummer
Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ 8. 88 8 8 8 .“ “ 8
gegen diesen
Berlin, den 18. August 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
soziale
Ausschuß der verbündeten V kaufmännischer
und technischer Angestellten in
Offenbach a Main hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verband der Metallindufriellen für Hessen⸗
Nassau, Hessen und angrenzende Gebiete, Orts⸗ gruppe Offenbach, am 17. April 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der technischen Aagestellten und der Werkmeister in den Maschinen⸗, Metallwaren⸗ und Schraubenfabriken gemäß § 2 der Verord⸗ nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Offenbach für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1370 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
en 18 August 1919.
Der Reichsarveitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung. 8 Die Bekarntmad ung der Amtshauprmannschaft vom 31. De⸗ zember 1918 über den Ausschluß der Händlerin Anna Kunze, geb. Rühlemann, in Leutzsch vom Zuckerhandel wird auf⸗ gehoben. Leipzig, den 9. August 1919. Die Amtshauptmannschaft.
Bekanntmachung. Der Inheber der Adler⸗Drogerie Julius Dotzler in zblitz⸗ Ehrenberg, Leipzigerstraße 67, ist auf Grund von 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 wegen Un⸗ verlässigkeit vom Zuckerhandel ausgeschlossen worden. Leipzig, den 9. August 1919. Die Amtshauptmannschaft. J. A.: Kunz.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 157 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6995 eine Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse, vom 16. August 1919, unter
Nr. 6996 eme Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 16. August 1919, und unter
Nr. 6997 eine Bekanntmachuna, betreffend die Aufhebung der Verordnung über die Emfuhr von tierischen Fetten, vom 30. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 142), 18. August 1919.
erlin, den 21. August 1919. Postzeitungsamt.
Preußische Staatsregierung hat den Geheimen Baurat Anger zum Oberbau⸗ und Ministerialdirektor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten ernannt.
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Der Stadt Erkelenz wird hiermit das Recht ver⸗ liehen, auf Grund des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (G.⸗S. S. 221) das zum Bau einer Starkstrom eitung von dem städtischen Elektrizitätswerk Erkelenz nach der Kohlen⸗
und Weinbergsarbeiter
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