1919 / 192 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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9 öä 27. 12 Die Mitgliedschaft währt 8 Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder, und zwar ein Drittel jeder Gruppe (Unter⸗ nehmer, Arbeiter, Angestellte, Händler, FekAranter einschließlich Unternehmer und Arbeiter der kohlenverbrauchenden Industrie, Sach⸗ verständige) aus. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 3 tellbar, so sind die restlichen Mitglieder dem letzten Drittel zuzuteilen. Di nach dem ersten und zweiten Jahre Ausscheidenden werden durch da Los bestimmt, das der Vorsitzende in einkr Sitzung des Reichskohl rats zu ziehen hat. “] die Ausscheidenden können wieder bestimmt werden. § 28. ür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Stellvertreter wird bei vorübergehender Verhinderung des Mitglieds gemäß der Geschäftsordnung des Reichskohlenrats einberufen. Er 1 ½. mit seinem Mitglied zusammen bei dessen regelmäßigem Aus⸗ scheiden aus. § 29.

Bei dauernder Verhinderung eines Mitglieds oder Stellvertreters die durch Beschluß des Reichskohlenrats festgestellt wird, findet Ersatz⸗ bestimmung statt. Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende der drei Jahre in Tätigkeit, für die der Ausgeschiedene bestimmt war.

Der Reichskohlenrat wählt alle drei Jahre einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und stellver tretenden Schriftführer. DOer Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende haben, auch enn sie nicht Mitglied sind, während des Vorfitzes Stimmrecht.

§ 31.

Die Mitglieder des Reichskohlenrats werden zur gewissenhaften

Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet, der Vor⸗

itzende durch den Reichswirtschaftsminister, die anderen Mitglieder durch den Vorsitzenden.

§ 32.

Der Rriichskohlenrat wird, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal in jedem Halbjahr berufen. Er wird ferner berufen, wenn 10 Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes beantragen, oder wenn der Reichswirtschaftsminister es verlangt.

§ 33. Die Berufung des Reichskohlenrats erfolgt durch den Vorsitzenden Sie geschieht durch Einladung der Mitglieder mittels ein⸗ schriebener Briefe. Sie ist mindestensà eine Woche vor dem Tage der Versammlung zu bewirken.

Der Zweck der Versammlung soll j derzeit bei der Berufung an⸗ gekündigt werden. 3

Ist die Versammlung nicht veerergxamnshhh berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind.

Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Be rufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

Der Reichskohlenrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der Schriftführer oder sein Stellvertreter und ½ der anderen Mitglieder anwesend sind.

Ist er beschlußunfähg und wird er deshalb zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male berufen, so ist er, sofern die zweite Sitzung der ersten frühestens in zwei Wochen folgt, beschluß⸗ fähig, auch wenn die Mitglieder 8 geringerer Zahl erschienen sind.

90

Der Reichskohlenrat beschli ßt nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗

ngle sitzenden.

Die Beschlüsse des Reichskohlenrats sind schriftlich niederzulegen, von dem Vorsitzenden, Schriftführer und einem Mitglied, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen und geordnet auf⸗ zubewahren.

5 37.

Beschlüsse, deren Bekanntmachung der Reichskohlenrat beschließt, sind in dem Deutschen (Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 1 38. Der Reichskohlenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und hnen die selbständige Erledigung bestimmter Angelegenheiten über⸗ tragen. 86 .

er Reichskohlenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. . e Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Reichswirt⸗ schaßftsministers. Wird sie nicht innerhalb bestimmter Frist vorgelegt, o erläßt sie der Reichswirtschaftsminister. Die Geschäftsordnung ist durch den Deutschen Reichsanzeiger be⸗ anntzumachen.

b) Die Sachverständigenausschüsse. § 40. Reichskohlenrat bildet 3 Sachverständigenausschüsse: den Technisch⸗wirtschaftlichen Sachverständigenausschuß für Kohlenbergbau, 2 . den Technisch⸗wirtschaftlichen Sachverständigenausschuß für Brennstoffverwendung, 3. den Sozialpolitischen Sachverständigenausschuß für Kohlen⸗ bergbau. § 41.

Er bestellt in jeden Ausschuß

1. etwa ein Drittel seiner Mitglieder derart, daß jedes Mitglied

des Reichskohlenrats einem Sachverständigenausschuß angehört,

2. deren Stellvertreter,

3. 20 bis 40 Sachverständige aus den an der Brennstoffwirtschaft

beteiligten Kreisen.

Sämtliche Mitglieder des Reichskohlenrats sind befugt, den Sitzungen jedes Sachverständigenausschusses beizuwohnen und sich an den Beratungen zu beteiligen.

§ 42.

Die Vorschriften der §§ 27, 30 Abs. und § 38 finden entsprechende Anwendung. § 43. Die Sachverständigenausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Reichskohlenrats.

§ 44.

Auf Verlangen des Reichskohlenrats ist bei Vorlegung von Eut⸗ achten und Antrẽgen die Zahl der für und gegen stimmenden Mit⸗ glieder der Ausschüsse anzugeben und auch über die Stellung der Minderheit zu berichten.

c) Kosten.

§ 45. Die Venvaltungskosten des Reichskohlenrats und der Sachver⸗ ständigenauss chüsse werden vom Reichskohlenverbande getragen.

Ueber die Kosten ist vom Reichskohlenrat alljährlich ein Voran⸗ sckläag aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Reichswirtschaftsminister zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung ist der Voran⸗ schlag dem Reichskohlenverbande zuzustellen, wedurch die Zahlungs⸗ pflicht des Reichskohlenvelbandes gemäß Voranschlag begrenzt wird. „Mluß der Voranschlag überschritten werden, so hat der Ueber⸗ schreitung ein Ergänzungsvokanschlag in entsprechender Anwendung des Ubs. 2 vorauszugehen.

§ 46.

„Die Mitglieder des Reichskohlenrats und der Sackvwerständigen⸗ ausscküsss embalten Tagegelder und Ersatz der Reisekosten nach Sätzen, die der Reichskohlenrat vorschlägt und der Reichgvirtschaftsminister festsetzt. Ueber die Ansprüche auf Tagegelder und Reisekosten ent⸗ scheidet der Vorsitzende des Reichskohlenrats endgültig.

88 -

1, §§ 31, 33 Abs. 1 bis 3.

IE k. Titel. Wirzschaftliche Tätigkeit. * n. I. Reichskohlenratund Sachverständ igeneuésschüsse.

““ 8 a) Reichskohlonznat. 8 Der Reichskohlemmt leitet die Brennstosswirtschaft einschließlich der Ein⸗ und Ausfuhr nach gemeimwirtschaftlichen Grundsätzen unter Oberaufsicht des Reichs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

311“

Er genehmigt die Gesellschaftsverträge des Reichskohlenverbandes und der Syndikate sowie die Geschäftsordnung der Sachverständigen⸗ ausschüsse. Das gleiche gilt für Aenderungen.

Er hat das Recht, allgemeine Richtlinien für die Brennstoffwirt⸗ schaft zu geben, insbesondere zur Ausschaltung unwirtschaftlichen Wett⸗ bewerbes und zum Schutze der Verbraucher.

§ 50.

Er trifft alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres stimmung, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher, die mindestens eine Wagenladung von fünfzehn Tonnen Brennstoffe ab Werk, Um⸗ silaosplaz oder Stapelplatz abnehmen, diese Brennstoffe bezieben können. Er kann die Zeit der Bezüge für die Verbraucher, deren Be⸗ stellungen nicht auf innerhalb sdes Jahres regelmäßig wiederkehrende Lieferungen gerichtet sind, auf die Monate April bis August be⸗ schränken.

§ 51.

Er sorgt für einheitliches Zusammenarbeiten des Reichskohlen⸗ verbandes und der Sachverständigenausschüsse.

Er hat das Recht, von den Sachverständigenausschüssen, dem Reichskohlenverbande, den Syndikaten, den Besitzern von Kohlenberg⸗ werken, Werken im Sinne der Vorschrift des § 7 und Gasanstalten, den Kohlenhändlern und Kohlenverbrauchern sowie Vereinigungen von solchen Auskunft über brennstoffwirtschaftliche Verbältnisso zu ver⸗ langen. Er darf sie außerhalbb des Gebiets der Kohlenfönderung und des Brennstosfabsatzes jedoch nicht werlangen, wenn sie Betriebsgeheim⸗ nisse, insbesondere die Geheimhaltung von Ideen, gefährden würde, die gesetzlichen Schutzes fähig sind.

Bebhörden und Selbstverwaltungskörper sind zur Amtshilfe ver⸗ pflichtet.

b) Sachverständigenausschüsse.

Die Sachverständigenausschüsse sammeln und verarbeiten die für ihre Sondergebiete wichtigen Kenntnisse aus Praxis und Forschung. Sie können hierüber Anträge zur Beschlußfassung an den Reichskohlen⸗ rat stellen. 1

Sie unterstützen durch persönliche Beteiligung und Vermittlung von besonderen Zuschüssen praktische und wissenschaftliche Unter⸗ suchungen und deren Veröffentlichung.

855

Sie bearbeiten die in ihre Sondergebiete gehörigen Sachen, die ihnen der Reichskohlenrat überweist, und bereiten sie zur Beschluß⸗ fassung im Reichskohlenrate Sen

Sie geben dem Reichskohlenverband auf Ersuchen ihr Urteil ab, wenn für seine Entscheidungen Verhältnisse ihrer Gebiete ausschlag⸗ gebend sind. II. Reichskohlenverband.

§ H7.

Der Reichskohlenverband überwacht die Durchführung der allge⸗ meinen Richtlinien und Entscheidungen des Reichskohlenrats und erläßt Ausführungsbestimmungen dazu.

Er beaufsichtigt die den Syndikaten obliegende Regelung der Förderung, des Selbstverbrauchs und des Ahbsatzes der Brennstoffe.

§ 58. .

Er stellt Grundsätze auf für die Bestimmung der Selbstver⸗ brauchsrechte der Syndikatsmitglieder (Hüttenzechenselbstverbrauch, bergfiskalische Staatslieferungen usw.).

59. b

Er kann den Absatz der einzelnen Syndikate nach Gebiet und

Menge begrenzen.

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allgemeinen Lieferungsbedingungen der § 61.

Er bestimmt und veröffentlicht die Brennstoffverkaufspreise unter Berüchsichtigung der Vorschläge der Syndikate und der Interessen der Verbraucher.

Err bestimmt sie ab Werk, ab Umschlagsplatz und ab Stapelplatz. Er kann sie für mehrere Versandstellen auf einheitlicher Frachtgrund⸗ lage bestimmen. In besonderen Fällen kann er sie frei Empfangs⸗ station festsetzen.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Beförderungsweg ist hierdurch nicht gegeben.

Er genehmigt die Syndikate.

§ 62. Er gibt Richtlinien für Preisnachlasse. .“ Er sorgt dafür, daß Verbrauchergenossenschaften und deren Ver⸗ einigungen bei sonst gleichen Voraussetzungen mit Wiederverkäufern gleich behandelt werden. § 64.

Er sorgt dafür, daß jedem Verbraucher, der mindestens eine Wagenladung von fünfzehn Tonnen Brennstoff ab Werk, Umschlags⸗ platz oder Stapelplatz abnimmt, die Möglichkeit gegeben ist, die Brennstoffe unter den vom Reichskohlenrate bestimmten Voraus⸗ setzungen gegen Barzahlung zu beziehen.

Ein Anspruch auf unmittelbare Lieferung durch die Syndikate und ihre Mitglieder ist hierdurch nicht gegeben.

. § 65.

Er ist für Fragen der Ein⸗ und Ausfuhr zuständig.

Er ist befugt, die Geschäftsbücher und ⸗papiere seiner Mitglieder einzusehen und Vorlage von Nachweisungen binnen bestimmter Frist zu verlangen. 98

Die Vorschrift des § 52 findet entsprechende Anwendung.

Er hat bei seinen Maßnahmen das Wchl aller Syndikate gleich⸗ mäßig zu fördern und soll auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit von Industrie und Handel der verschiedenen Teilwirtschaftsgebiete gemäß deren besonderen Verbältnissen, allenfalls durch besondere Maßnahmen der Festsetzung der Preise und der Lieferungsbedingungen Rücksicht nehmen.

9

§ 68. 97 . „Er hat vor Anordnungen, für welche Verhältnisse der den Sach⸗ verständigenausschüssen zugewiesenen Gebiete ausschlaggebend sind, die Sachverständigenausschüsse zu hören.

III. Syndikate. a2a2) Kohlensyndikate. § 69. Die Kohlensyndikate überwachen die Durchführung der Richt⸗ linien, Anordnungen und Entscheidungen des Reichskohlenrats und Reichskohlenverbandes und regeln im Rahmen der genannten Vor⸗ schriften die Fördexung, den Selbstverbrauch und den Absatz der Brenn⸗ stoffe ihrer Mitalieder. 4 10 (U.

Sie bestimmen insbesondere die Selbstverbrauchsrechte ihrer Mit⸗ glieder. Volkswirtschaftlich begründete Selbstverbrauchsrechte lasfen

ie bestehen. Neue Selbstverbr ochte bewilli sie, wo 1 1 Reue Selbstverbra bte bewilligen sie, wenn

wirtschaftlichen Gründe, die für sie sprechen, gegenüber den Rück⸗ wirkungen, die ihre Einräumung auf die übrigen Erzeuger und Var⸗ braucher ausüben wird, überwiegen. 5 71. Sie setzen die Selbstverbrauchs⸗ und Verkaufsanteile ihrer Mit⸗ glieder und die Befugnis zur Uebertragung der Verkaufsanteile fest.

8* 1 . Sie veräußern die ihnen von ihren Mitgliedern zur Verfügung

ellenden Brennstoffe im eigenen Namen für Rechnung der Mit⸗ glieder. Sie sind befugt, durch Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ihren Mitgliedern die Veräußerung im Landabsatz, im Absatz an ihre Arbeiter und Beamten zu Hausbrandzwecken und in anderen Fällen

zu überlassen, in denen eine solche Vereinfachung gemeinwirtschaft § 73

lich unbedenklich ist. 8 (3. 1 . 2 Sie setzen, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskohle verbandes, die allgemeinen Lieferungsbedingungen fest. Sie über⸗ wachen ihre Durchführung. 88 Sie machen dem Reichskohlenverbande Vorschläge für die Brenn⸗ F. C . * 8 2 18. * 4 8 9. vB stoffverkaufspreise und für die Richtlinien der Preisnachlasse. Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Auskunft gemäß der Vorschrift des § 52 zu verlangen. b) Gaskokssyndikat. 8 . —00 8 *† 8. 0. 8 8 Auf das Gaskokssyndikat finden die Vorschriften der §§ 69 und 72 bis 74 entsprechende Anwendung. § 77. Es ist befugt, von allen Besitzern kokserzeugender Gasanstalten Auskunft gemäß der Vorschrift des § 52 zu verlangen.

3. Titel. Beanstandung wirtschaftlicher Maßnahmen. I. Die Beanstandungsmöglichkeiten. § 78.

schriften des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und der §§ 70, 71, 72 Satz 2, §§ 75, 77, 127, 128, 129, 130, 131 und auf Grund von Satzungs⸗ bestimmungen der Syndikate, die die Zulässigkeit der Beschwerde aus⸗ sprechen, steht den beteiligten Besitzern von Kohlenbergwerken, von

Werken im Sinne der Vorschrift des § 7 und von Gasanstalten binnen 4 Wochen nach Kenntnis Beschwerde an den Reichskohlenverband zu.

Bei der Beschlußfassung des Reichskohlenverbandes über die Beschwerde ist das Syndikat, gegen das die Beschwerde gerichtet ist, nur zur Ausübung von % seines Stimmrechts befugt.

Gegen die Entscheidung des Reichskohlenverbandes ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung weitere Beschwerde an den Reichskohlenrat gegeben.

wenn ein Syndikat vertragliche, zur Zeit seiner Bildung bestehende Regelungen von Selbstverbrauchs⸗ und Verkaufsanteilen unverändert übernimmt.

Gegen die Maßnahmen des Reichskohlenverbandes auf Grund der Vorschriften des § 7,Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 2, § 57 Abs. 1, Halbsatz2, der §§ 58, 59, 60, 62, 63, 66 und auf Grund von Satzungs⸗ bestimmungen des Reichskohlenverbandes, die die Zulässigkeit der Be⸗ schwerde aussprechen, steht den Syndikaten, ihren Mitgliedern und den nach der Vorschrift des § 113 geschaffenen Stellen binnen 4 Wochen nach Kenntnis Beschwerde an den Reichskohlenrat zu.

§ 81.

Gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Reichs⸗

kohlenverbandes können folgende bei der Beschlußfassung sich bildende

kohlenrats antragen: 1. eine Minderheit von mindestens ¼ der abgegebenen Stimmen 2. eine Minderheit von mindestens 4 Syndikaten, 3. eine Minderheit von 2 Braunkohlensyndikaten, 4. die Minderheit der Kohlensyndikate von Ober⸗ und Nieder⸗ schlesien. 82 Beschwerden und Anträge Ausschüssen, die sie aus ihrer Mitte bilden, zur Verhandlung und Entscheidung überweisen. 1 Sie können dem ordentlichen Verfahren ein ausgehen lassen. § 83.

Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

II. Das Verfahren. § 84. Die Beschwerde, die weitere Beschwerde und Entscheidung sind schriftlich bei der zur Entscheidung berufenen einzulegen. Ist die Frist zur Einlegung versäumt, so finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen

telle

gang der Zeitpunkt des Einganges zu vermerken. § 85. Die zur Entscheidung berufene Stelle teilt dem Gegner eine Abschrift der Beschwerdeschrift oder des Antrags auf Entscheidung mit unter dem Anheimgeben, innerhalb einer bestimmten, höchstens

Hinweis, daß, wenn innerhalb der Frist eine Gegenerklärung nicht eingehe, nach Lage der Akten entschieden werde.

Geht eine Gegenerklärung oder gehen noch weitere Schriftsätze ein, so ꝛeilt sie auch diese dem Gegner in Abschrift mit.

§ 86.

Die zur Mitteilung an den Gegner erforderlichen Abschriften der Schriftsätze sind von der Partei den Urschriften beizufügen. Sind sie nicht beigefügt, so werden sie auf ihre Kosten angefertigt.

§ 87.

Die Schriftsätze müssen von den Beteilig Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. macht muß schriftlich zu den Akten gegeben werden.

Die Beschwerde, weitere Beschwerde und der Antrag auf Ent⸗ scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung.

§ 90. 8

Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. 1

Der Vorsitzende kann Personen, die ein Interesse an der Ent⸗ scheidung haben, zu der Verhandlung zulassen.

Ueber die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Der Schriftführer der Niederschrift ist von dem Vorsitzenden durch Handschlag zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichten.

§ 92.

Erachtet die zur Entscheidung berufene Stelle es für zweckdienlich oder trägt ein Beteiligter darauf an, so muß den Beteiligten vor der Entsche Fühg Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung gegeben werden.

Alsdann bestimmt der Vorsitzende Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung und setzt die Beteiligten davon mit dem Hinweis in Kenntnis, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten ent⸗ schieden werde. 1 Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch

Bevollmächtigte vertreten lassen. § 87 Satz 2 findet Anwendung.

Gegen die Maßnahmen der Syndikate auf Grund der Vor⸗

§ 79. Als Maßnahme im Sinne der Vorschrift des § 78 gilt es nicht,

Minderheiten binnen einer Woche auf Entscheidung des Reichs⸗

der Antrag auf

Stand entsprechende Anwendung. Auf dem Schriftsatz ist beim Ein⸗

§ 82. Der Reichskohlenverband und der Reichskohlenrat können dis

8

zweiwoͤchigen Frist eine Gegenerklärung einzureichen, und unter dem

8

tten, ihren gesetzlichen

1“

Die Sachverhalts durch einen vom Vorsitzenden bestimmten Berichterstatter. Sodann sind die erschienenen Beteiligten au hören.

8 § 93.

Die zur Entscheidung berufene Stelle ist befugt, in jedem Zeit⸗ punkt des Verfahrens Zeugen und Sachwerständige zu vernehmen, die freiwillig vor ihr erscheinen, und sonstige zur Aufklärung des Sach⸗ verhalts dienliche Anordnungen zu treffen. Sie kann die Durch⸗ führung solcher Anordnungen einem ihrer Mitglieder übertragen.

Die Beteiligten sollen von der zur Entscheidung berufenen Stelle re dem boauftragten Mitglied rechtzeitig über 8.* und Ort der

—.

ode Beweisverhandlungen in Kenntnis gesetzt werden. Sie sind befugt,

en Verhandlungen beizuwohnen.

§ 94. Erachtet die gur Entscheidung berufene Stelle ei Handlung, zu der sie nicht befugt ist, für erforderlich, so ha zuständige ordentliche Gericht darum gu ersuchen. 8

Die ordentlichen Gerichte haben den zur Entscheidung berufenen Stellen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 157 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtsbilfe zu leisten.

Einem Gerichte, das die Beeidigung eines Zeugen oder Sachver⸗ ständigen vorzunehmen hat, stehen auch die Entscheidungen zu, die in Fällen der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens not⸗ wendig werden.

96. Die gur Entscheidung 8. Stelle entscheidet unter Berück⸗

sichtigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer

Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung. Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

Bei der Abstimmung stimmen der Berichterstatter zuerst, dann die übrigen Mitglieder in der Reihenfolge ihres Lebensalters derart, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

99.

Die Entscheidung erfolgt nach der absoluten Mehrheit der

Stimmen. Bilden sich über Summen mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. § 100.

Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Die Urschrift der Entscheidung ist von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Mitglied der entscheidenden Stelle, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

1 § 101.

Die Entscheidung ist von der entscheidenden Stelle den Betei⸗ ligten in Ausfertigung zuzustellen.

Die Ausfertigung hbat im Eingang die Namen der Mitglieder, die

ei der Entscheidung mitgewirkt haben, und den Tag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu enthalten. Sie ist von dem Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von seinem Vertreter zu unterschreiben.

§ 102.

Zustellungen erfolgen formlos. Wird durch sie eine Frist in Lauf gssetzt, fo erfolgen sie im Inland durch eingeschriebenen Brief, ns Ausland durch Aufgabe zur Post gemäß §§ 175, 192 der Zivil⸗

prozeßordnung. II. Die Kosten. § 103. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens finden die Vorschriften der §§ 91, 92 und 97 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. § 104.

Die Entscheidung über die Kostentragung ist zugleich mit de sachlichen Entscheidung zu fällen. Sie kann nur mit dieser zusammen angefochten werden.

105

Gebühren für das Verfahren vor der entscheidenden Stelle werden nicht erhoben. 8 A

Die ihr entstandenen Auslagen zieht die entscheidende Stelle von dem nach der Entscheidung Zahlungepflichtigen durch Vermittlung der Landesbehörden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens ein; wo ein solches Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. Die Landesregierungen bestimmen, welche Behörden zuständig sind.

Vor der Entscheidung kann sie von dem Besckwerdeführer oder dem auf Entscheidung Antragenden einen Vorschuß für ihre Auslagen verlangen und den Weiteraang des Verfahrens von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. 5 10

Die Höhe der von einem den anderen Beteiligten zu erstattenden Kosten wird auf besonderen Antrag von der Stelle, die in der Sache entschieden hat, festgesetzt. Die Festsetzung ist unanfechtbar.

4. Titel. Entschädigung. § 108. 8

Wird durch eine Maßnahme des Neichskohlenrats, des Reichs⸗

koblenverbandes und der Syndikate auf Grund dieses Gesetzes ein be⸗ stehendes Recht verletzt, so hat der Verletzte Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Geht die Maßnahme vom Reichskohlenrat oder vom Reichs⸗ kohlenverband aus, so richtet sich der Anspruch gecen den Reichskohlen⸗ verband. Geht sie von einem Syndikat aus, so richtet er sich gegen das Syndikat.

Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.

5. Titel. Rechte des Reichs, der Länder und Gemeinden. I. Das Reich.

Das Reich führt die Oberaufsicht über die Brennstoffwirtschaft. Seine Befugnisse werden vom Reichswirtschaftsminister ausgeübt. § 110.

Der Reichswirtschaftsminister kann von dem Reichskohlenrate, den Sachverständigenausschüssen, dem Reichskohlenverband und den Syndikaten, von den Besitzern der Kohlenbergwerke, der Werke im Sinne der Vorschrift des § 7 und der Gasanstalten, von den Kohlen⸗ händlern und Kohlenverbrauchern sowie Vereinigungen von solchen Auskunft über brennstoffwirtschaftliche Verhältnisse verlangen.

111.

8 —Er ist befugt, an allen Berazungen des Reichskohlenrats, der Sachverständigenausschüsse, des Reichskohlenverbandes und der Syn⸗

dikate oder ihrer Organe durch Bevollmächtigte teilzunehmen. Diee Bevollmächtigten können Beschlüsse der genannten Stellen, durch die sie ihre Befugnisse überschreiten, die Gesetze verletzen oder das öffent⸗ liche Wohl gefährden, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe beanstanden. Der Beanstandung muß der Reichswirtschafts⸗ minister jedoch binnen zwei Wochen seine endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse folgen lassen, sonst tritt die Bean⸗ standung außer Kraft AMemen. Verfügungen des Reichskohlenrats zur Einschränkung

der Einfuhr von Brennstoffen aus dem Ausland bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Reichswirtschaftsministers. z

Der Reichswirtschaftsmenister kann die vom Reichskoblenverbande festgesetzten Brennstoffverkaufspreise nach Anhörung des Reichskohlen⸗ rats und Reichskohlenverbandes berabsetzen.

Auf Antrag eines Landes hat er den Reichskohlenrat über die Herabsetzung der Preise zu hören. 8 1 86

mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des

8283 112189122 9 be.

13 ————nrn—— 9 1

Er kann nach Anhörung der Länder Stellen eintichten, durch die die Brennstoffperbraucher, bezirksweise zusammengefaßt, in die Lage versetzt werden, ihre Wünsche und Anträge eineechc arn zu machen, und durch die unter Zugrundelegung der vom Rei bskohlenverbande festgesetzten Brennstoffverkaufspreise Kleinverkaufspreise festgesetzt oder die Gemeinden angehalten werden können, Kleinverkaufspreise gemäß der Vorschrift des § 117 festzusetzen. Die Stellen können von den Verbrauchern ihres Bezirkes Auskunft über brennstoffwirtschaft⸗ liche Verhältnisse verlangen, ferner von den Händlern ihres Bezirkes über ihre Lagerbestände, endlich vom Reichskohlenverband über die jeweilige kohlenwirtschaftliche Lage.

Die Länder können mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers

solche Stellen einrichten. § 114.

Die dem Reiche aus der Ausführung des Gesetzes über die Regelung der Kohlenwirtschaft und dieser Ausführungsbestimmungen entstehenden Kosten werden bis zu einem Höchstbetrage von zwei⸗ hunderttausend Mark vom Reichskohlenverbande getragen. Sie werden vom Reichswirtschaftsminister alljährlich durch Voranschlag festgesetzt und sind vor Beginn des Geschäftsiahrs an die Reichskasse zu zahlen. Eine Beitreibung erfolgt durch Vermittlung der Behörden des Landes, in dem der Reichskohlenverband seinen Sitz hat, im Wege des Ver⸗

igszwangsverfahrens. II. Die Länder. Die Länder sind befugt, vertreten durch den in

89 8 128 Di Reichsrat ge⸗ bildeten Ausschuß für Handel und Verkehr, an den Beratungen des Reichskohlenrats und an den Vollsitzungen der Sachverstandigen⸗ ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Mitglieder des Aus⸗ schusses für Handel und Verkehr können sich im Behinderungsfalle durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Ausschuß für Handel und Verkehr ist zu den Sitzungen zu laden. § 116.

Die Steuerbehörden sind befugt, von dem Reichskohlenrate, den Sachverständigenausschüssen, dem Reichskohlenverband und den Syndi⸗ katen Auskunft über brennstofswirtschaftliche Verhältnisse zu verlangen.

III. Die Gemeinden und Kommunalverbände.

§ 117. 3

Die Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern und für die übrigen Gemeinden die Kommunalverbande sind befugt, nach An⸗ hörung von Vertretern der Brennstoffhändler und Brennstoff⸗ verbraucher ihrer Bezirke unter Zugrundelegung der vom Reichs⸗ kohlenverbande festgesetzten Brennstoffverkaufspreise örtliche Klein⸗ verkaufspreise festzusetzen.

Ihre Befugnis ruht, soweit solche Preise von den nach der Vor⸗ chrift des § 113 geschaffenen Stellen festgesetzt sind.

3. Abschnitt. Strafbestimmungen. heim Absatz von Brennstoffen derart, daß für den Abhnehmer ein Nachteil entsteht, den vom Reichskohlenverbande genehmigten Lieferungsbedingungen, getroffenen Preisfestsetzungen oder Anord⸗ nungen im Sinne der §§ 63 und 64, ferner wer der Verpflichtung, die Brennstoffe den Syndikaten zur Verfügung zu stellen 72), oder der Vorschrift des § 127 Satz 1, des § 128 Satz 1 oder des § 129 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗ tausend Mark bestraft. 4 Wer im Inland wegen einer Zuwiderhandlung nach Abs. 1 be straft worden ist und vor Ablauf von 3 Jahren, nachdem die Straf ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Zu⸗ widerhandlungen begeht, kann außerdem mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

§ 119. 1

Wer sonst den Vorschriften dieses Gesetzes und den dazu er⸗ lassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministers öder des Reichskohlenrats vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Reichskohlenrats oder des Reichswirtschaftsministers ein.

§ 120.

Die Betriebsunternehmer haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien⸗ oder Haushalts⸗ mitgliedern auf Grund der §§ 118 und 119 verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens im Falle des Unvermög⸗ der Schuldigen. Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Unternehmers begangen worden ist: die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Unter⸗ nehmer bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien⸗ oder Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

121. 3

Die auf Grund der §§ 118 und 119 festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Landes zu, von dessen Behöͤrden die Straf⸗

entscheidung getroffen ist.

8

§ 122.

Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.

Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 118 verjährt in 3 Jahren, die von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 119 in einem Jahre.

§ 124.

Zur Erfüllung der in den §§ 52, 66, 75, 77, 113 und 116 fest⸗ gestellten Auskunftspflichten können die Verpflichteten unbeschadet der Vorschrift des § 119 auf Antrag des Auskunftsberechtigten von den durch die Landesregierungen bestimmten Behörden durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu zehntausend Mark angehalten werden. Auf das Verfahren kommen die für die Behörde maßgeben⸗ den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren in Anwendung; wo ein solches Verfahren nicht besteht finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten An⸗ wendung

4. Abschnitt. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

8 § 125.

8 Angelegenbeiten, die aur Zuständigkeit des Reichskohlenrats oder Reichskohlenverbandes gehören und deren Erledigung zu einer Zeit er⸗ fowen muß. zu der der Reichskohlenrat oder Reichskohlenverband noch nicht besteht, werden vom Reichswirtschaftsminister erledigt.

§ 126.

Für die Festsetzung des Stimmrechts der Mitglieder des Reichs⸗ kohlenverbandes gemäß der Vorschrift des § 23 sind bis zum 31. März 1921 der Berechnung des Brennstoffabsatzes foloende Jahre zuorunde zu legen: Für die Steinkohlensyndikate das Kalenderjahr 1913, für die Braunkohlensyndikate und das Bayerische Syndikat das Kalender⸗ jahr 1917, für das Gaskokssyndikat das Jahr vom 1. April 1916 bis 31. März 1917, für die Länder bei Berechnung des Steinkoblen⸗ absatzes das Kalenderjahr 1913 und bei Berechnung des Braunkohlen⸗ absatzes das Kalenderjahr

Wer den Betrieb eines Kohlenberowerkes erst nach der Bildung. der Kohlenspydikate beginnt, ist vor dem Beitritt zu dem Kohlensvndikate seines Bergbaubezirkes zur Lieferung von Brennstoffen an Dritke, zum Ahschluß von Verträgen über solche Lieferungen und zum Selbstverbrauch mußer dem Zechenselbstverbrauche nur mit Einwilligung des Kohlen⸗ sondikats befugt. Das Kohlensyndikat hat sich über die Erteilung der Einwilligung nach Eingang des darauf gerichteten Antrags unverzüglich spätestens vor Ablauf von zwei Monaten zu erklären.

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Werksbesitzer im Sinne der Vorschrift des § 7, deren Beitritk zu einem Kohlensyndikate der Reichskohlenverband verlangt, sind von dem Tage an, an dem das Verlangen ihnen gegenüber erklart worden ist, zur Lieferung von Brennstoffen an Drttte, zum Abschluß von Verträgen iber solche Lieferungen und zum Selbstverbrauch außer dem Werk⸗ selbstverbrauche nur mit Einwilligung der Kohlensyndikate, denen sie beizutreten haben, befugt. Die Vorschrift des § 127 Satz 2 findet Anwendung.

Die Vorschriften der §§ 127 und 128 finden auf die im § 13 Abs. 1 und 2 genannten Besitzer von Gasanstalten entsprechende An⸗ wendung. - .

§ 130. Das Syndikat ist befugt, die Rechte und Pflichten seiner Mit⸗ glieder aus den bei der Entstehung des Sondikats oder bei dem Ein⸗ tritt des Mitglieds in das Syndikat laufenden Brennstofflieferungs⸗ verträgen durch Erklärung ihnen gegenüber zu übernehmen.

Teilt das Syndikat die Übernahme dem Vertragsgegner schriftlich mit so tritt es an die Stelle des Syndikatsmitglieds in den Vertrag ein, wenn nicht der Vertragsgegner dem Eintrikt innerhalb eines Monats durch schriftliche Erklärung dem Syndikate gegenüber wider⸗ spricht. 8 Die Vorschrift des § 72 Satz 1 findet Anwendung. 8

Die Bestimmungen gelten nicht für Verträge, deren Fortbestand zwischen den alten Vertragsparteien volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.

§ 131.

Brennstofflieferungsverträge der Syndikatsmitglieder unterein⸗ ander und der Syndikatsmitglieder mit Dritten, die nach dem 23. März 1919 und vor Gründung der Syndikate mit Wirkung über den 31. Dezember 1922 hinaus geschlossen worden sind, sind für die über den 31. Dezember 1922 hinausgehende Zeit unwirksam, wenn nicht das zuständige Syndikat bis zu dieser Zeit in sie eingetreten ist oder ihren Fortbestand den Parteien gegenüber für volkswirtschaftlich gerechtfertigt erklärt hat. Ein Entschädigungsanspruch ist nicht gegeben.

Diese Bestimmungen treten am 1. September 1919 in Kraft.

Für besondere Fälle kann das Reichswirtschaftsministerium einen späteren Termin festsetzen.

§ 133.

Die Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 167) und die auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt und gehen diesen Ausführungsbestimmungen vor.

Weimar, den 21. August 1919.

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ü ber das Inkrafttreten der Ausführungs⸗

bestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919.

Vom 21. August 1919.

Auf Grund des § 132 Abs.2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1449) bestimme ich:

Das Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum 888 über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1449) wird für den Bergbaubezirk des Saar⸗Stein⸗ kohlenbergbaues vorläufig ausgesetzt. Der Termin des Inkrafttretens wird durch besondere Bekanntmachung bestimmt werden.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1919 in Kraft.

Weimar, den 21. August 1919.

Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

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Bekanntmachung

Unter dem 18. August 1919 ist auf Blatt 63 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Ortsnuppe Berlin des Arbestgeber⸗ verbandes des Eisen⸗, Eisenwa en⸗, Gußwaren⸗, Draht⸗ und Drahtstifte⸗, Stahl⸗, Röhren⸗, Werkzeug⸗ und Werkzeug⸗ maschinenhandels und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, beiden in Berlin, am 30. April 1919 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kanfmännischen Angestellten der Firmen und Verkaufsorganisationen des Handels in Eisen, Eisenwaren, Gußwaren, Draht und Drahtstiften, Stahl, Rönren, Werkzeug und Werkzeugmaschinen wird gemäß 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkelt beginnt mit dem 1. September 1919. 8

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke. 11““ 111—

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. .““

Berlin, den 18. August 1919. - Der Registerführer. Pfeiffer.

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Bekanntitteaahe...

Unter dem 16. August 1919 ist auf Blatt 56 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Lokalverein Berliner Spediteure E. V. und dem Deutschen Trans portarbeiterverband, Bezirk Groß⸗ Berlin, am 1. September 1918 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die im Speditionsbetriebe tätigen Arbeiter wird gemäß 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Orte Berlin. Charlottenburg, Wilmersdorf, Schmargen⸗ vorf, Friedenau, Steglitz, Schöneberag. Südende, Tempelhof, Neukölln, Treptow, Feiedrichsfelde. Lichtenberg, Hohenschön⸗ hausen, Weißensee, Heinersdorf, Pankow, Niederschönhausen, Reinickendorf und Plötzensee für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September

1919. 2 Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

„Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.